Friedhofsgebühren Höchenschwand 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Höchenschwand · Baden-Württemberg · PLZ 79862

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2024
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 22.04.2024, in Kraft ab 01.06.2024). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.040,00 €*
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Auswärtige +100 % (§ 7 Ziff. 7); zzgl. Umrandung/Fundament (§ 9): 500 €
📄 § 7 Ziff. 1.2 Bestattungsgebührensatzung (Stand 2024)
Sargwahlgrab (2 Plätze)
Einmalbetrag laut Satzung 2 Plätze
1.830,00 €*
Mehrstelliges Grab für 2 Grabstellen, 25 J. Ruhezeit
* Bedingung: Nur als Ehegattengrab (Doppelgrab, 2 Bestattungen); Auswärtige +100 %
💡 Umgerechnet: 915 € pro Grabplatz / Person
🧮 Satzungspreis 1.830 € für 2 Grabstellen (= Ø 915 € je Person / Stelle)
📄 § 7 Ziff. 2 Bestattungsgebührensatzung (Stand 2024)
Urnenreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
550,00 €*
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Auswärtige +100 % (§ 7 Ziff. 7); zzgl. Umrandung/Fundament (§ 9): 390 €
📄 § 7 Ziff. 4.1 Bestattungsgebührensatzung (Stand 2024)
Urnenwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
840,00 €*
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Nur als Doppelgrab (2 Bestattungen) verfügbar, kein 1-Stellen-Tarif (§ 10 Abs. 1 FO: Wahlgräber = Doppelgrä...
📄 § 7 Ziff. 5.1 Bestattungsgebührensatzung (Stand 2024) i.V.m. § 10 Abs. 1 Friedhofsordnung
Urnengrab anonym
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
720,00 €*
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Urnengemeinschaftsgrab, Grabstelle nicht markiert, mit oder ohne Namensnennung
🧮 Grabnutzung 550 € + Zuschlag einmalig 170 €
📄 § 7 Ziff. 4.2 Bestattungsgebührensatzung i.V.m. § 14 Friedhofsordnung
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
660,00 €*
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
* Bedingung: Samstags: 50 % Zuschlag (§ 6 Abs. 3)
🧮 Sarg: 660 € · Urne: 300 €
📄 § 6 Abs. 2 Ziff. 1 und 4 Bestattungsgebührensatzung (Stand 2024)
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
340,00 €*
Einmalgebühr je Nutzung
* Bedingung: Samstags: 50 % Zuschlag (§ 8 Ziff. 1.1)
📄 § 8 Ziff. 1 Bestattungsgebührensatzung (Stand 2024)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 22.04.2024, in Kraft ab 01.06.2024 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​‌ Friedhofsordnung Neuer Friedhof Höchenschwand vom 30.11.2009 inkl. Änderungen sowie Bestattungsgebührensatzung (Stand 2024)

Gemeinde Höchenschwand Landkreis Waldshut

Satzung zur Änderung der

Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Bestattungsgebührensatzung) vom 23.04.2012

Aufgrund von §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) i.V.m. den §§ 2, 8 Abs. 2, 11, und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Höchenschwand am 23.04.2024 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Bestattungsgebührensatzung) vom 22.04.2012 beschlossen:

§ 1

§ 6 Absatz 2 der Bestattungsgebührensatzung wird wie folgt neu gefasst:

§ 6

Bestattungsgebühren

(2) Es werden erhoben:

  1. 1. für Erwachsene (Erdbestattung) 660,00 €
  2. 2. für Kinder (Erdbestattung) 350,00 €
  3. 3. für Tot- und Fehlgeburten 320,00 €
  4. 4. für Urnenbestattungen 300,00 €

Mehraufwand bei einer Abdankungsfeier in der Kirche 150,00 €

(3) Für Erdbestattungen oder Beisetzungen an Samstagen wird auf die unter Absatz 2 festgesetzten Gebühren ein Zuschlag von 50% erhoben.

§ 2

§ 7 der Bestattungsgebührensatzung wird wie folgt neu gefasst:

§ 7

Grabgebühren

Es werden erhoben:

  1. 1. für die Überlassung eines Einzelreihengrabes
  1. 1.1. Reihengrab fur Verstorbene bis zum vollendeten 8. Lebensjahr 580,00 €
  2. 1.2. Reihengrab fur Verstorbene vom vollendeten 8. Lebensjahr ab 1.040,00 €
  1. 2. für die Überlassung eines Wahlgrabes

(Ehegattengrab) zwei Bestattungen 1.830,00 €

  1. 3. für die Überlassung eines Familiengrabes

Nutzungsdauer 40 Jahre

  1. 3.1. doppelbreit, einfachtief (2 Bestattungen) 3.100,00 €
  2. 3.2. dreifachbriet, einfachtief (3 Bestattungen) 4.250,00 €
  3. 3.3. vierfachbriet, einfachtief (4 Bestattungen) 5.400,00 €
  4. 4. für die Überlassung eines Urnenreihengrabes
  5. 4.1. Urnenreihengrab 550,00 €
  6. 4.2. Urnengemeinschaftsgrab 550,00 €
  7. 4.3. Urnenreihengrab auf der Friedwiese 550,00 € Pflegegebühr zu Ziffer 4.2 für den Pflegeaufwand bei Rasengräbern 170,00 € 15 Jahre Nutzungsdauer
  8. 5. für die Überlassung eines Urnenwahlgrabes
  9. 5.1. Urnenwahlgrab (2 Bestattungen) 840,00 €
  10. 5.2. Urnenwahlgrab auf der Friedwiese (2 Bestattungen) 840,00 € Pflegegebühr zu Ziffer 5.2 für den Pflegeaufwand bei Rasengräbern 170,00 € 15 Jahre Nutzungsdauer
  11. 6. Die Grabgebühren gelten für den erneuten Erwerb eines Nutzungsrechts, für die Dauer einer Nutzungsperiode und für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer. Angefangene Monate werden voll berechnet.
  12. 7. Zuschlag Für Auswärtige wird auf die unter Ziffer 1 bis 6 festgesetzten Gebühren ein Zuschlag von 100% erhoben.

§ 3

§ 8 der Bestattungsgebührensatzung wird wie folgt neu gefasst:

§ 8

Gebühren für sonstige Nutzung der Bestattungseinrichtungen und erbrachte Sonderleistungen des Friedhofsträgers

Es werden erhoben:

  1. 1. für die Benutzung der Aussegnungshalle 340,00 €
  2. 1.1. für die Benutzung der Aussegnungshalle an Samstagen wird auf die unter Ziffer 1 festgesetzten Gebühren ein Zuschlag von 50% erhoben
  3. 2. für die Benutzung der Aufbahrungs- und Kühleinrichtungen pro angefangener Tag 40,00 €
  4. 3. Aufbewahrung von Urnen bis zur Beisetzung pro angefangener Tag 10,00 €
  5. 4. Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Leichen, Gebeinen tatsächlicher Aufwand
  6. 5. Für Wiederbestattungen die Gebühr gemäß Bestattungsgebühren § 6 Abs. 2
  7. 6. Bereitstellung von Sarg- und Urnenträger je Mann 41,50 €

§ 4

§ 9 der Bestattungsgebührensatzung wird wie folgt neu gefasst:

§ 9

Gebühren für Grabumrandungen/Grabmalfundamente

(nur neuer Friedhof Höchenschwand)

  1. 1. Die Umrandungen (Schritt- und anteilige Wegeplatten) der Gräber werden planeben von der Gemeinde mittels unterbrochener Natursteinplatten ausgeführt. Die Gemeinde verlegt auch die notwendigen Fundamente für die Grabmale und auf der Friedwiese die Grabdeckelplatte.
  1. 2. Es werden erhoben:
  1. 2.1. Einzelreihengrab Erdbestattung 500,00 € Urnenbestattung 390,00 €
  1. 2.2. Wahlgrab Erdbestattung 660,00 € Urnenbestattung 600,00 €
  1. 2.3. Familiengrab zwei Bestattungen 700,00 € drei Bestattungen 850,00 € vier Bestattungen 1.020,00 €
  1. 2.4. Kindergrab Erdbestattung 240,00 €
  1. 2.5. Gemeinschaftsgrab für Urnen 42,00 €
  1. 2.6. Urnengrab Friedwiese 490,00 €

§ 5

Diese Satzung tritt zum 01.06.2024 in Kraft.

Höchenschwand, den 22.04.2024

Sebastian Stiegelek Bürgermeister

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Gemeinde Höchenschwand Landkreis Waldshut

Satzung zur

Änderung der Friedhofsordnung vom 30.11.2009

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs-und Leichenwesens (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat der Gemeinde Höchenschwand am 22.04.2024 fol-gende Satzung zur Änderung der Friedhofsordnung vom 30.11.2009 beschlossen.

§ 1

§ 13 Absatz 1 der Friedhofsordnung wird wie folgt neu gefasst.

§ 13 – Familiengräber

Nutzungsrechte an Familiengräbern werden auf Antrag für die Dauer von 40 Jahren eingeräumt. Das Nutzungsrecht beginnt mit dem Tag des Erwerbs und erlischt mit dem Ablauf des vierzigsten Jahres.

Das Vorrecht auf Erneuerung des Nutzungsrechtes wird dem jeweiligen Nutzungsberechtigten einge-räumt. Der Erwerb des Nutzungsrechts von 40 Jahren berechtigt bereits vor Eintritt des Todesfalles, das Grabfeld im Rahmen dieser Friedhofsordnung zu bepflanzen und mit einem Familiennamen gekenn-zeichneten Grabmal zu versehen.

§ 2

Diese Satzung tritt zum 01.06.2024 in Kraft.

Höchenschwand, den 22.04.2024

Sebastian Stiegele Bürgermeister

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Gemeinde Höchenschwand Landkreis Waldshut

Satzung zur

  1. 1. Änderung der Friedhofsordnung vom 30.11.2009

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat am 23.04.2012 die nachstehende Satzung zur 1. Änderung der Friedhofsordnung (Friedhofssatzung) vom 30.11.2009 beschlossen:

Artikel 1

Der Friedhofsordnung wird § 14a wie folgt hinzugefügt:

§ 14a Friedwiese

(1) Die Friedwiese ist ein spezielles Urnengemeinschaftsgrabfeld das ausschließlich von der Gemeinde angelegt, gestaltet und gepflegt wird. Eigene Anpflanzungen oder Veränderungen können daher nicht gestattet werden.

(2) Die Grabstelle wird durch eine 45 x 45 cm große Granitplatte gekennzeichnet. Die Granitplatte wird von der Gemeinde beschafft und aufgebracht. Eine reine Beschriftung der Granitplatte durch eingefräste Buchstaben und Zahlen ist durch einen Fachmann (Steinmetz u.a.) möglich. Der Nutzungsberechtigte kann diese auf eigene Kosten veranlassen. Die Gestaltung der Granitplatte ist entsprechend § 17 durch die Gemeindeverwaltung zu genehmigen.

(3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 12 für Wahlgräber.

Artikel 2

§ 8 der Friedhofsordnung wird wie folgt neu gefasst:

§ 8 Ruhezeit

Die Ruhezeit der Erdbestatteten beträgt 25 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 8. Lebensjahres verstorben sind, 15 Jahre. Für Aschen gilt eine Ruhezeit von 15 Jahren.

Artikel 3

§ 10 Abs. 1 der Friedhofsordnung wird wie folgt neu gefasst:

(1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

  1. 1. Reihengräber (Einzelgräber) für
    • a) Erdbestattungen
    • b) Urnen
  1. 2. Wahlgräber (Doppelgräber) für
    • a) Erdbestattungen
    • b) Urnen
  2. 3. Familiengräber (für zwei bis vier Erdbestattungen/Urnen)
  3. 4. Gemeinschaftsgrab (Urnengrabfeld)
  4. 5. Friedwiese

Jeder Grabstättenart wird ein Feld des Friedhofs zugewiesen. Innerhalb dieses Feldes ist nur die zugewiesene Grabstättenart zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

Artikel 4

§ 12 Abs. 2 der Friedhofsordnung wird wie folgt neu gefasst:

(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern für Erdbestattungen werden auf Antrag auf die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Nutzungsrechte an Wahlgräbern für die Beisetzung von Aschen werden auf die Dauer von 15 Jahren verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalles verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. Dieser ist mindestens 3 Monate vor Ablauf des Nutzungsrechtes zu stellen.

Artikel 5

Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Höchenschwand, den 23. April 2012

Stefan Dorfmeister Bürgermeister

FRIEDHOFSORDNUNG

Neuer Friedhof Höchenschwand

vom 30.11.2009

Inhaltsübersicht

I. Allgemeine Vorschriften1
§ 1 Widmung1
II. Ordnungsvorschriften1
§ 2 Öffnungszeiten1
§ 3 Verhalten auf dem Friedhof1
§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof2
III. Bestattungsvorschriften3
§ 5 Allgemeines3
§ 6 Särge3
§ 7 Ausheben der Gräber3
§ 8 Ruhezeit3
§ 9 Umbettungen3
IV. Grabstätten4
§ 10 Allgemeines4
§ 11 Reihengräber (Einzelgräber)4
§ 12 Wahlgräber (Doppelgräber)5
§ 13 Familiengräber7
§ 14 Gemeinschaftsgrab (Urnengrabfeld)7
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen7
§ 15 Allgemeine Gestaltungsvorschriften7
§ 16 Besondere Gestaltungsvorschriften8
§ 17 Genehmigungspflicht8
§ 18 Zeitpunkt und Art der Aufstellung9
§ 19 Standsicherheit9
§ 20 Unterhaltung10
§ 21 Entfernung10
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte10
§ 22 Allgemeines10
§ 23 Vernachlässigung der Grabpflege11
VII. Benutzung der Leichenhalle11
§ 24 Benutzung11
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten12
§ 25 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung12
§ 26 Ordnungswidrigkeiten12
IX. Bestattungsgebühren13
§ 27 Gebühren13
X. Übergangs- und Schlussvorschriften13
§ 28 In-Kraft-Treten13

Gemeinde Höchenschwand

  • Landkreis Waldshut -

Friedhofsordnung

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat am 30.11.2009 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Widmung

(1) These Friedhofssatzung gilt nur für den neuerbauten Friedhof, Gewann „Auf dem äußerten Schorren“, Gemarkung Höchenschwand. (2) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekannten Wohnsitz. Außer dem dürfen auf dem Friedhof Verstorbene bestattet werden, für die ein Wahlgrab nach §§ 12 und 13 zur Verfügung stehen. In besonderen Fällen kann die Gemeinde die Bestattung anderer Verstorbener zulassen. (3) Soweit nichts andes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen (Urnen).

II. Ordnungsvorschriften

§ 2 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhofarf nur während der (an den Eingangen)bekannt gegeben Öffnungszteiten betreten werden. (2) Die Gemeinde kann das Betreten aller oder einzeln Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 3 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofpersonals sind zu befolgen. (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

  1. 1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetriebenden,
  2. 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähne Arbeiten auszufahren,
  1. 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen sowie Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigterweise zu betreten,
  2. 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
  3. 5. zu lärmen und zu spielen sowie zu lagern,
  4. 6. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
  5. 7. die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,
  6. 8. Waren aller Art, insbesondere Kranze und Blumen, zu verkaufen sowie Dienstleistungen anzubieten,
  7. 9. Druckschriften zu verteilen.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige Gewerbetriebende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetriebende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlüssig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlösigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. (3) Die Gewerbetriebenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. (4) Die Gewerbetriebenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den darauf bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetriebenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. (5) Gewerbetriebenden, die gegen die Vorschriften der Abs. 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen. (6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Die erforderlichen Unterlagen sind der Anmeldung beizufügen. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstände beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Gemeinde setzen Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt damit nach Möglichkeit die Wünsche der Hinterliebenen und der Geistlichen. An Sonn- und Feiertagen werden keine Bestattungen und Beisetzungen vorgenommen.

§ 6 Särge

(1) Die Särge für Kindergräber (§ 11 Abs. 2 Nr. 1) *\text{dürfen} hochstens 1,10 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein. Die übrigen Särge *\text{dürfen} hochstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen *\text{großere} Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen. (2) Die Särge müssen aus leicht abbaubarem und umweltfreundlichem Material bestehen. Särge aus Metall oder Hartholz (ausgenommen Eichenholz) oder ähnlichem schwer verweslichen Holz)dürfen nicht verwendet werden.

§ 7 Ausheben der Gräber

(1) Die Gemeinde lasst die Graber ausheben und zuflllen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

§ 8 Ruhezeit

Die Ruhezeit der Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 8. Lebensjahres verstorben sind, 15 Jahre.

§ 9 Umbettungen

(1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes oder besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste)durfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab der Verpfugungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahl- oder Familiengrab der Nutzungsberechtigte.

(4) In den Fällen des § 23 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 23 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch die Umbettung zwangsläufig entstehen, haben die Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 10 Allgemeines

(1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

  1. 1. Reihengräber (Einzelgräber) für

a) Erdbestattungen

b) Urnen

  1. 2. Wahlgräber (Doppelgräber) für

a) Erdbestattungen

b) Urnen

  1. 3. Familiengräber (für zwei bis vier Erdbestattungen/Urnen)
  1. 4. Gemeinschaftsgrab (Urnengrabfeld)

Jeder Grabstättenart wird ein Feld des Friedhofs zugewiesen. Innerhalb dieses Feldes ist nur die zugewiesene Grabstättenart zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(2) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (3) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen. (4) Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihnen können nur Rechte nach dieser Satzung erworben werden.

§ 11 Reihengräber (Einzelgräber)

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen (Urnen), die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge:

  1. 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
  2. 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
  3. 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen

  1. 1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 8. Lebensjahr,
  2. 2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 8. Lebensjahr ab.

Es gelten folgende Maße:

Bei Erdbestattung:
Länge ohne Weg (in m)Breite (in m)Wegbreite zwischen den Grabreihen (in m)
Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr1,201,200,70
Erwachsene und Kinder vom vollendeten 8. Lebensjahr ab2,151,200,75
Für Urnen:
Kinder und Erwachsene1,201,000,70

(3) In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche bzw. eine Urne beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. (5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihren nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld besteht gegeben.

§ 12 Wahlgräber (Doppelgräber)

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen (Urnen), an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. (2) Nutzungsrechte an Wahlgrabern werden auf Antrag auf die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anländlich eines Todesfalles verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. Diese ist mindestens 3 Monate vor Ablauf des Nutzungsrechtes zu stellen. (3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden. (4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. (5) In einem Wahlgrab dürfen nicht mehr als zwei Leichen bzw. Urnen beigesetzt sein, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist. (7) Für die Wahlgräber gelten folgende Maße:

Länge ohne Weg (in m)Breite (in m)Wegbreite zwischen den Grabreihen (in m)
Erdbestattung:2,152,200,75
Urnenwahlgräber:1,201,40

(8) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über

  1. 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
  2. 2. auf die Kinder,
  3. 3. auf die Stiefkinder,
  4. 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  5. 5. auf die Eltern,
  6. 6. auf die Geschwister,
  7. 7. auf die Stiefgeschwister,
  8. 8. auf die nicht unter Nr. 1 bis 7 fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. (9) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 8 Satz 3 genannten Personen übertragen. (10) Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrnehmung seines Nutzungsrechts verhindert oder übt er das Nutzungsrecht nicht aus, so tritt derjenige an seine Stelle welcher der Nächste in der Reihenfolge wäre. (11) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 8 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (12) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.

(13) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

§ 13 Familiengräber

(1) Nutzungsrechte an Familiengräbern werden auf Antrag für die Dauer von 99 Jahren eingeräumt. Das Nutzungsrecht beginnt mit dem Tag des Erwerbs und erlischt mit dem Ablauf des neunundneunzigsten Jahres.

Das Vorrecht auf Erneuerung des Nutzungsrechts wird dem jeweiligen Nutzungsberechtigten eingeräumt. Der Erwerb des Nutzungsrechts von 99 Jahren berechtigt bereits vor Eintritt des Todesfalles, das Grabfeld im Rahmen dieser Friedhofssatzung zu bepflanzen und mit einem mit Familiennamen gekennzeichneten Grabmal zu versehen.

(2) Für Familiengräber gelten folgende Maße:

Länge ohne Weg (in m)Breite (in m)Wegbreite zwischen den Grabreihen (in m)
für 2 Bestattungen2,152,70mind. 0,75
für 3 Bestattungen3,50
für 4 Bestattungen4,30

(3) Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 12 für Wahlgräber.

§ 14 Gemeinschaftsgrab (Urnengrabfeld)

Das Gemeinschaftsgrab ist eine Grabstätte für Urnen mit oder ohne Namensnennung. Die Urnen werden in eine Rasenfläche beigesetzt.

Die Grabstelle wird nicht markiert, Grabmale sind nicht zulässig. Auf Wunsch bringt die Gemeinde eine Namensplakette auf einem dafür bestimmten Platz an. Die Pflege und Gestaltung der Rasenfläche obliegt allein der Gemeinde.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 15 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen. Das Grabmal ist ein Gedächtniszeichen, welches die Erinnerung an den Verstorbenen wach hält und eine Aussage über sein Leben oder seinen Glauben enthalten kann. Es kann persönlich gestaltet sein und muss sich in das Gesamtbild des Friedhofs und des entsprechenden Grabfeldes harmonisch einfügen.

§ 16 Besondere Gestaltungsvorschriften

(1) Für Grabmale)dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden. Von den Natursteinen werden besonderss empfohlen: Sandsteine, Muschelkalksteine, Kalksteine, Granite, Gneise und Serpentine. Unbearbeitete bruchraue Steine sind, wie auch bunte Steine, nicht zugelassen. Schmiedeeisen und Holz sind vor Witterungseinflüssen zu schützen. (2) Alle sightbaren Flächen des Grabmals müssen einheitlich, materialgerecht bearbeitet worden sein. (3) Die Grabmale sollen in ihrer Form schlicht sein. Besonderes Gewicht ist auf eine klare Linienführung und gute Großverhältnisse zu legen. (4) Schriften, Ornamente, Symbole, Figuren oder sonstige Darstellungen sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteil und dürfen nicht aufdringlich groß sein. Fotografien dürfen eine große von 7 x 7 cm nicht überschreiben. (5) Bei der Farbauswahl ist darauf zu achten, dass diese mit den übrigen Grabmalen des Friedhofs harmoniert. Besonderss hervorstechende oder grelle Farben sind nicht zulässig. (6) Um ein möglichst harmonisches Gesamtbild auf dem Friedhof gewährleisten zu konnen, sollen den hohe Grabmale grundsätzlich schmal und niedere Grabmale grundsätzlich breit gehalten werden. Grabmale)dürfen weder in ihrer Höhe noch in ihrer Breite aufdringlich wirken.

Bezüglich der Höhe gelten folgende Höchstmaße:

Bei Erdbestattungen (Einzel-, Doppel- und Familiengräber)1,50 m
Für Urnengräber1,20 m

Schlanke Grabmale wie z. B. Stelen, Kreuze oder Grabmale mit spitzem Abschluss dürfen die angegebenen Maße um bis zu 10 cm überschreiten, sofern ein harmonisches Einfügen in das Gesamtbild des Friedhofs gewährleistet ist.

(7) Grababgrenzungen konnen aus Pflanzen gebildet werden. Die Höhe der Bepflanzung ist regelmäßig zu kontrollieren und gegebenenfalls zurückzuschneiden, sie sollte 30 cm nicht übersteigen. Andere Grababgrenzungen sind nur zulässig, sofern sie aus dem gleichen Material wie das Grabmal bestehen. Sie bedürfen der Genehmigung gem. § 17 Abs. 1. (8) Der Gemeinderat kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs im Einzelfall Ausnahmen von den Gestaltungsvorschriften zulassen.

§ 17 Genehmigungspflicht

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sowie von nicht aus Pflanzen gebildeten Grababgrenzungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch die Gemeinde Höchenschwand. Die Genehmigung zur Aufstellung ist bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung von Grabmalen oder Grababgrenzungen einzuholen.

(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei sollen Material, Bearbeitung, Inhalt, Form und Anordnung angegeben werden. Die Farben der verwendeten Materialien und Schriften sind zu benennen und möglichst mit Farbbeispielen z. B. durch Fotos aufzuzeigen. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstände verlangt werden. (3) Die Errichtung und jeder Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfals der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Abs. 2 gilt entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung erreicht werden ist. (5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können. (6) Die Gemeinde kann Grabmale, die den Vorschriften dieser Regelung nicht entsprechen, zurückweisen oder gegebenenfalls auf Kosten der Angehörigen entfernen setzen. (7) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 18 Zeitpunkt und Art der Aufstellung

Grabmale auf Erdbestattungsgräbern dürfen frühestens 6 Monate nach der Beisetzung, auf Urnengräbern nach 3 Monaten, errichtet werden.

Alle Grabmale müssen auf ein Fundament gestellt werden welches nicht sichtbar sein darf.

§ 19 Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind. Steingrabmale dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:

Stehende Grabmale

bis 1,20 m Höhe: 14 cm

bis 1,40 m Höhe: 16 cm

ab 1,40 m Höhe: 18 cm

§ 20 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in wurdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich damit ist bei Reihengrabern der Verpfugungsberechtigte, bei Wahl- und Familiengrabern der Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wir der ordnungswidrige Zustandtrotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genegt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstände. Die Verantwortlichen sind für jeder Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

§ 21 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstände entfern werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wir diese Verpflichtungtrotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG) selbst entfern; § 20 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt die entfern den Sachen drei Monate auf, die Kosten der Entfernung sind durch den Verpfugungs-bzw. Nutzungsberechtigten zu tragen.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 22 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Wände des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kranze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den darauf vorgesehenen Plätzen abzulagern. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. (3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstände hat der nach § 20 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.

(4) Die Gemeinde kann bestimmen, dass bestimmte Bereiche der Grabfelder durch die Gemeinde einheitlich bepflanzt und gestaltet werden. (5) Bei Grabfeldern ist möglichst die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Anpflanzungen die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege beeinträchtigen sind zu unterlassen (z. B. Bäume, großwüchsige Sträucher). Die Höhe der Bepflanzung darf die Höhe des (stehenden) Grabmals nicht übersteigen. Über das Grabbeet hinauswuchernde Pflanzen sind zurückzuschneiden. Das Aufstellen von Bänken ist nicht gestattet. Alle Arbeiten müssen während der Öffnungszeiten des Friedhofs vorgenommen werden. (6) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach deren Belegung hergerichtet sein. (7) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 21 Abs. 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. (8) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmende Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.

§ 23 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 20 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengräber von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahl- und Familiengräbern kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG) in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. Sie ist zu seiner Aufbewahrung nicht verpflichtet. (3) Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen. Es soll dabei darauf hingewiesen werden, dass er die Kosten der Maßnahmen zu tragen hat.

VII. Benutzung der Leichenhalle

§ 24 Benutzung

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Friedhofmitarbeiters und nur mit Erlaubnis der Gemeinde betreten werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen nach Absprache mit der Gemeindeverwaltung sehen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 25 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde Höchenschwand nur bei Vorsatz und grober Fahrlösigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen, sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. (2) Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. (3) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widerspruchenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner. (4) Abs. 3 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 26 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes (BestattG) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
  2. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 3 Abs. 1),
  1. 3. entgegen § 3 Abs. 2

a) die Wege mit nichtgestatteten Fahrzeugen aller Art befind,

b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeitsen ausfuhrt,

c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt sowie Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dieren), Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigterweise betritt,

d) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,

e) larmt, spiel oder lagert,

f) Abraum und Abfälle außerhalb der darauf bestimmten Stellen ablagert,

g) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen erstellt oder verwertet, außer zu privaten Zwecken,

h) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie Dienstleistungen anbietet,

i) Druckschriften verteilt.

  1. 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1),
  2. 5. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale, Grabeinfassungen, Grabumrandungen und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 17 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 21 Abs. 1),
  3. 6. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 20 Abs. 1).

IX. Bestattungsgebühren

§ 27 Gebühren

Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach der jeweils geltenden Bestattungsgebührenordnung erhoben.

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 28 In-Kraft-Treten

(1) Diese Friedhofssatzung tritt am 01.01.2010 in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung vom 03.10.1992 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.

Höchenschwand, den 30.11.2009

Dorfmeister Bürgermeister

Hinweis

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Verfahrensvermerk:

Die Friedhofssatzung vom 30.11.2009 wurde am 09.12.2009 im Amtsblatt der Gemeinde Höchenschwand Nr. 25 öffentlich bekannt gemacht

und am 15.12.2009 gem. § 4 Abs. 3 Gemeindeordnung der Rechtsausichtsbehörde (Landratsamt Waldshut) angezeigt.

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Höchenschwand?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Höchenschwand mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 79xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Höchenschwand anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab)* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Höchenschwand
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Auswärtige +100 % (§ 7 Ziff. 7); zzgl. Umrandung/Fundament (§ 9): 390 €
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen)* 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 300 € (Urne) bzw. 660 € (Sarg)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Samstags: 50 % Zuschlag (§ 6 Abs. 3)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Höchenschwand (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Samstags: 50 % Zuschlag (§ 8 Ziff. 1.1)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 79xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Höchenschwand:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €