Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.05.2025 · Friedhofssatzung: 01.05.2025
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | nicht angegeben nicht im Gebührenverzeichnis aufgeführt |
| Sargwahlgrab | 1.100,00 € für Einheimische ab 10 Jahren (Einzelwahlgrab); Auswärtige 2.200,00 € |
| Urnenreihengrab | nicht angegeben nicht im Gebührenverzeichnis aufgeführt |
| Urnenwahlgrab | 1.000,00 € für Einheimische; Auswärtige 2.000,00 € |
| Urnengrab anonym | 200,00 € als Gebühr für die Bestattung (anonyme Urnenbestattungen unter Bäumen); keine separate Grabnutzungsgebühr |
| Baumbestattung | 750,00 € für Einheimische (Überlassung Urnengrab unter Bäumen); Auswärtige 1.500,00 € |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 800,00 € für Personen ab 10 Jahren; Kinder unter 10 Jahren 450,00 €, Urnenbestattungen 300,00 € bis 450,00 € (separat von Grabgebühr) |
| Trauerhalle / Halle | nicht angegeben nicht im Gebührenverzeichnis aufgeführt |
1. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Friedhofssatzung.pdf

Gemeinde Dettighofen (Landkreis Waldshut)
Friedhofssatzung
(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)
Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 28. April 2025 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Widmung
(1) Die Friedhöfe Dettighofen und Baltersweil sind jeweils selbständige öffentliche Einrichtungen der Gemeinde. Sie dienen der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen, insbesondere Verstorbener, die enge verwandtschaftliche Beziehungen zu Einwohnern der Gemeinde Dettighofen haben oder wer früher in der Gemeinde gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Altenheim, Altenpflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in eine der genannten Einrichtungen aufgegeben hat. Die Friedhöfe dienen auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 2 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe dürfen nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden.
(2) Die Gemeinde kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 3 Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
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(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
- 1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für die Friedhöfe zugelassenen Gewerbetreibenden.
- 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen.
- 3. die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten.
- 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Assistenzhunde,
- 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
- 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten.
- 7. Druckschriften zu verteilen.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf ihnen zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf den Friedhöfen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Gemeinde.
§ 4 Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellen eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet. (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofsordnung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. (4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. (5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen. (6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
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III. Bestattungsvorschriften
§ 5 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.
§ 6 Särge und Urnen
(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen. (2) Urnen/Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein
§ 7 Ausheben der Gräber
(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zu füllen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
§ 8 Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit der Leichen beträgt 25 Jahre. Bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, beträgt die Ruhezeit 20 Jahre. (2) Die Ruhezeit von Aschen beträgt 20 Jahre.
§ 9 Umbettungen
(1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen innerhalb der Gemeinde und Umbettungen von Baumgräbern sind nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte. (4) In den Fällen des § 20 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 20 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor. (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
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IV. Grabstätten
§ 10 Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
- 1. Wahlgräber,
- 2. Urnennischen
- 3. Urnenwahlgräber
- 4. Urnengräber unter Bäumen
- 5. anonyme Urnengräber unter Bäumen
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 11 Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
(2) Wahlgräber werden in Form von Einzel-, Kinder-, Doppelwahlgräbern sowie Familiengräbern ausgewiesen. In Einzelwahlgräbern ist nur eine, in Doppelwahlgräbern sind nur zwei, in Familiengräbern mehrere, jedoch maximal vier Bestattungen möglich. Wegen der Zubettungsmöglichkeit von Urnen wird auf Abs. 5 verwiesen.
(3) Ein Nutzungsrecht an Wahlgräbern wird auf Antrag für die Dauer der jeweiligen satzungsrechtlichen Ruhezeit (=Nutzungszeit) eingeräumt. Ein erstmaliges Nutzungsrecht an einer Grabstätte kann nur anlässlich eines Todesfalles erworben werden. Nach Ablauf der Nutzungszeit ist die Verlängerung eines Nutzungsrechts auf Antrag möglich.
Auf Antrag ist eine Wiederbelegung nach Ablauf der Ruhezeit möglich. Über den Antrag entscheidet die Gemeinde. Ein Anspruch auf Wiederbelegung eines Wahlgrabes entsteht nicht. Die Verlängerungsmöglichkeit in Abs. 3 Satz 3 ist zu beachten.
Es findet in der Regel eine Belegung nach Reihe statt. Die/der Nutzungsberechtigte können der Gemeinde gegenüber Wünsche nach einer anderen Grabstelle äußern. Die Gemeinde entscheidet im jeweiligen Einzelfall. Daraus entsteht allerdings kein Anspruch auf eine Bestattung in einem bestimmten Wahlgrab.
Auf Verlangen der Gemeinde ist das Grab trotz erteilter Verlängerung der Nutzungszeit abzuräumen.
(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.
(5) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden. §§ 8,12 gelten sinngemäß.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über
- 1. auf den Ehegatten,
- 2. auf die Kinder,
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- 3. auf die Stiefkinder,
- 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- 5. auf die Eltern,
- 6. auf die Geschwister,
- 7. auf die Stiefgeschwister;
- 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen Nr. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.
(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 2 genannten Personen übertragen. Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrung seines Nutzungsrechtes verhindert oder übt er das Nutzungsrecht nicht aus, so tritt derjenige an seine Stelle, welcher der nächste in der Reihenfolge wäre. (9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege seiner Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 2 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. (11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
§ 12 Urnennischen und Urnenwahlgräber
(1) Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern. Urnennischen sind Aschengrabstätten in Urnenwänden, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. (2) In einem Urnenwahlgrab können mehrere Urnen beigesetzt werden. (3) In einer Urnennische können zwei Urnen beigesetzt werden. (4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgräber entsprechend für alle Urnenstätten.
§ 13a Urnengräber unter Bäumen
(1) Urnengräber unter Bäumen sind Urnenstätten in Grabfeldern. Die Beisetzung der Urne erfolgt in der Nähe eines Baumes. Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen. Baumgrabstätten werden auf den von der Gemeinde festgelegten Bereichen angeboten. (2) In einer Baumgrabstätte können maximal zwei Urnen beigesetzt werden. (3) Die Kennzeichnung der Grabstätte erfolgt ausschließlich mit einer von der Gemeinde kostenpflichtig zur Verfügung gestellten Grababdeckplatte. Grabzubehör und weitere Gedenkzeichen sind nicht zulässig. (4) Die Beschriftung der Platten erfolgt durch die Nutzungsberechtigten. Aufgesetzte Grabinschriften sind nicht zulässig. Die Inschrift muss weiß ausgelegt sein. (5) Das Ablegen von Grabschmuck ist nur anlässlich einer Beisetzung und zu den Totengedenktagen im Monat November gestattet. Verwelkte Blumen, Gestecke und Kränze sind spätestens nach vier Wochen zu entfernen und auf den hierfür vorgesehenen Stellen zu entsorgen. Die Gemeinde ist berechtigt, abgelegte Gegenstände zu entfernen.
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(6) Das Baumgräberfeld ist in Natur belassener Form zu erhalten. Bepflanzungen und Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung.
(7) Sollte der Baum im Laufe des Nutzungsrechtes zerstört oder aus Sicherheitsgründen gefällt werden, schafft die Gemeinde Ersatz durch Pflanzung eines neuen Baumes.
§ 13b Anonyme Urnengräber unter Bäumen
(1) Anonyme Urnengräber unter Bäumen sind Urnenstätten in Grabfeldern. Die Beisetzung der Urne erfolgt in der Nähe eines Baumes. Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen. Baumgrabstätten werden auf den von der Gemeinde festgelegten Bereichen angeboten.
(2) In einer anonymen Baumgrabstätte kann nur eine Urne beigesetzt werden.
(3) Die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Anonyme Beisetzungen finden ohne Beisein von Angehörigen des Verstorbenen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt der Beisetzung statt.
(4) Die Beisetzung wird von der Gemeinde oder einem von der Gemeinde beauftragten Unternehmen durchgeführt.
(5) Es besteht kein Anspruch auf Auskunft, an welcher Stelle im Grabfeld die betreffende Urne beigesetzt wurde.
(6) Auf dem Grabfeld darf kein Grabschmuck, Blumengebinde etc. abgelegt werden. Die Gemeinde ist berechtigt, diese zu entfernen.
(7) Das Baumgräberfeld ist in Natur belassener Form zu erhalten. Bepflanzungen und Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung.
(8) Sollte der Baum im Laufe des Nutzungsrechtes zerstört oder aus Sicherheitsgründen gefällt werden, schafft die Gemeinde Ersatz durch Pflanzung eines neuen Baumes.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 14 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.
(2) Außer auf reinen Urnengräbern sind liegende Grababdeckungen nur bis zur Hälfte des Grabfeldes zulässig, um eine ausreichende Verwesung während der Ruhezeit zu gewährleisten.
(3) An Urnennischen dürfen Grabschmuck, wie Blumenschmuck, Kerzen u. ä. nicht angebracht werden. Hierfür steht der angelegte Platz vor der Urnenwand zur Verfügung.
(4) Auf allen Grabfeldern, außer denen nach § 13 b, müssen nach Ablauf der Frist des § 17 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden.
§ 15 Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zu Größen von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.
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(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben.
Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist. (5) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.
§ 16 Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:
| Stehende Grabmale | |
|---|---|
| bei Einzelgräbern | 12 cm |
| bei Doppel- oder Familiengräbern | 16 cm |
Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (u.a. Steinmetze, Bildhauer) errichtet werden.
§ 17 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 18 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 17 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Der Gemeinde obliegen keine Aufbewahrungspflichten.
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VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 19 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.
(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 17 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.
(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 18 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte, sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmende Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.
(7) Die gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.
§ 20 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 17 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal oder die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. Dieser muss von der Gemeinde nicht aufbewahrt werden.
(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Benutzung der Leichenhalle
§ 21 Allgemeines
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.
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(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen nach Absprache mit dem Beauftragten der Gemeinde sehen.
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 22 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssichtungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 23 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. einen Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt
- 2. entgegen § 3 Abs. 1 + 2
a. sich auf den Friedhöfen nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofpersonals nicht befolgt.
b. die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt.
c. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt.
d. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt.
e. Tiere mitbringen, ausgenommen Assistenzhunde,
f. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
g. Waren und gewerbliche Dienste anbietet
h. Druckschriften verteilt.
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1)
- 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 15 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 18 Absatz 1)
- 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 17 Absatz 1).
- 6. Ordnungswidrig handelt ebenfalls wer entgegen des § 14 handelt.
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IX. Bestattungsgebühren
§ 24 Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 25 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
- 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
- 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines andere kraft Gesetzes haftet.
(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet:
- 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt.
- 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister oder Enkelkinder
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 26 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
- 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
- 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 27 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.
(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung – in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
§ 28 Auswärtigen Zuschlag
(1) Für die Bestattung Auswärtiger werden Zuschläge zu den Bestattungsgebühren nach dem Gebührenverzeichnis erhoben.
(2) Als Auswärtiger im Sinne dieser Satzung gelten alle Verstorbenen, die im Zeitpunkt des Todes nicht Einwohner der Gemeinde Dettighofen sind.
(3) Ausgenommen sind
- 1. Personen, die innerhalb 5 Jahren nach dem Wegzug aus Dettighofen verstorben sind und zuvor mindestens 20 Jahre in der Gemeinde wohnhaft waren,
- 2. Personen, die ihre Wohnung in Dettighofen nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Altenheim oder eine ähnliche Einrichtung aufgegeben haben.
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§ 29 Umsatzsteuer
Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstige Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.
x. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 30 Alte Rechte
Bei Grabstätten, über die die Gemeinde bei In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungsrechte an den Gräbern und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
§ 31 In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am 01.05.2025 in Kraft
(2) Zum gleichen Zeitpunkt treten die Friedhofsordnung vom 01. November 2019 und die Bestattungsgebührensatzung vom 01. Oktober 2021 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.
Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt/Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Dettighofen, den 28. April 2025
Marion Frei Bürgermeisterin

Anlage zur Friedhofssatzung der Gemeinde Dettighofen
Gebührenverzeichnis
| 1. | Verwaltungsgebühren | |
|---|---|---|
| 1.1 | Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals | 20,00 € |
| 1.2 | Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen | 50,00 € |
| 2. | Gebühren für Grabnutzungsrechte | |
| 2.1 | Für die Überlassung eines Einzelwahlgrabes | |
| 2.1.1 | für Einheimische Personen unter 10 Jahren | 750,00 € |
| 2.1.2 | für Auswärtige Personen unter 10 Jahren | 1.500,00 € |
| 2.1.3 | für Einheimische Personen im Alter von 10 und mehr Jahren | 1.100,00 € |
| 2.1.4 | für Auswärtige Personen im Alter von 10 und mehr Jahren | 2.200,00 € |
| 2.2 | Für die Überlassung eines Doppel- oder Familienwahlgrabes | |
| 2.2.1 | Für die Überlassung einer Grabstätte für Erdbestattungen an Einheimische | 1.600,00 € |
| 2.2.2 | Für die Überlassung einer Grabstätte für Erdbestattungen an Auswärtige | 3.200,00 € |
| 2.2.3 | Für die erneute Überlassung einer Grabstätte für Erdbestattungen wird für jedes angefangene Jahr der Verlängerung bei Gebührenziffer 2.2.1 – 2.2.2 1/25 der entsprechenden Gebühr erhoben | |
| 2.2.4 | Wird in einem Wahlgrab nach 2.2, wofür Gebühren für Grabnutzungsrechte nach Nr. 2.2.1 erhoben wurden, eine auswärtige Person beigesetzt, berechnet sich die Gebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechtes (Nr. 2.2.3) aus dem Gebührensatz nach Nr. 2.2.2. Es wird jedoch als Mindestbetrag die Gebühr nach 2.1.4 erhoben. | |
| 2.3 | Für die Überlassung einer Urnengrabstätte | |
| 2.3.1 | Für die Überlassung eines Urnenwahlgrab an Einheimische | 1.000,00 € |
| 2.3.2 | Für die Überlassung eines Urnenwahlgrab an Auswärtige | 2.000,00 € |
| 2.3.3 | Für die Überlassung einer Urnennische an Einheimische | 950,00 € |
| 2.3.4 | Für die Überlassung einer Urnennische an Auswärtige | 1.900 € |
| 2.3.5 | Für die Überlassung eines Urnengrabes unter Bäumen an Einheimische | 750,00 € |
| 2.3.6 | Für die Überlassung eines Urnengrabes unter Bäumen an Auswärtige | 1.500 € |
| 2.3.7 | Für die erneute Überlassung einer Grabstätte Urnenbestattungen wird für jedes angefangene Jahr der Verlängerung bei Gebührenziffer 2.3.1 – 2.3.6 1/20 der entsprechenden Gebühr erhoben |
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| 3. | Gebühren für die Bestattung | |
|---|---|---|
| Für die Bestattung werden als Gebühr erhoben: | ||
| 3.1 | Für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren | 800,00 € |
| 3.2 | Für Personen unter 10 Jahren | 450,00 € |
| 3.3 | Für Urnenbestattungen in Urnenwahlgräbern | 450,00 € |
| 3.4 | Für Urnenbestattungen in Urnennischen und unter Bäumen | 300,00 € |
| 3.5 | Für anonyme Urnenbestattungen unter Bäumen | 200,00 € |
| 3.6 | Anwesenheit bei einer Bestattung pro Helfer | 60,00 € |
| 4. | Sonstige Gebühren | |
| 4.1 | Für die Benutzung des Kühlraums ohne Bestattung pro Tag für Einheimische | 0,00 € |
| 4.2 | Für die Benutzung des Kühlraums ohne Bestattung pro Tag für Auswärtige | 80,00 € |
| 4.3 | Für die Aufbewahrung von Urnen ohne Bestattung pro Tag für Einheimische | 0,00 € |
| 4.4 | für die Aufbewahrung von Urnen ohne Bestattung pro Tag für Auswärtige | 10,00 € |
| 5. | Grabumrandung | |
| Die Gebühr für die Herstellung der Grammrandung durch die Gemeinde mit Natursteinplatten beträgt: | ||
| 5.1 | Für ein Einzelwahlgrab | 250,00 € |
| 5.2 | Für ein Doppel-/Familienwahlgrab | 350,00 € |
| 5.3 | Für ein Urnenwahlgrab | 250,00 € |
| Die Erhebung der Gebühren erfolgt zusammen mit der Abrechnung der übrigen Gebühren. Die Pflege der Grabumrandung obliegt dem Grabnutzungsberechtigten. |