Friedhofsgebühren Weilheim 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Weilheim · Baden-Württemberg · PLZ 79809

🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.12.2023 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung

Friedhofsgebührensatzung Gemeinde Weilheim

vom 18.09.2023

Auf Grund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11, 13, 14 und 15 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 18.09.2023 die nachstehende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,

2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet

1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt,

2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,

2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren (Kaufgräber) mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

(2) Die Verwaltungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner, die Grabnutzungsgebühren für Wahlgräber (Kaufgräber) mit der Aushändigung der Urkunde über die Verleihung des Nutzungsrechts und die übrigen Benutzungsgebühren einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig. signiert von: mit: Albicker, Janam: 06.10.2023

II. Verwaltungsgebühren

§ 4 Verwaltungsgebühren

(1) Die Gebühren betragen

1. für die Zustimmung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals 40,00 € 2. für die Zustimmung zur Ausgrabung und Umbettung von Leichen und Gebeinen 20,00 €

(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren in der aktuell geltenden Fassung Anwendung.

III. Benutzungsgebühren

§ 5 Allgemeines

(1) Die Gebühren beziehen sich jeweils auf einen Sarg oder eine Urne, bzw. eine einzelne Bestattung.

(2) Mit der Gebühr für eine Bestattung/Beisetzung sind alle Dienstleistungen und Kosten für die Einrichtungen der Friedhöfe abgegolten, die der Friedhofsträger für die Abwicklung der Bestattungen und Beisetzungen bereithält.

§ 6 Gebühren für die Bestattung

(1) Es werden als Gebühr für die Bestattung erhoben:

1. Von Personen jeden Alters 900,00 € 2. Tiefengrab 1.200,00 € 3. Bei Tot- und Fehlgeburten sowie Kindern bis zu einem Jahr 300,00 € 4. Von Urnen 650,00 € 5. Von Urnen in Urnenkammern 250,00 €

(2) Für Leistungen die antragsgemäß außerhalb der normalen Dienstzeiten erbracht werden, sind nachstehende Zuschläge auf die Gebühr zu entrichten:

1. Bestattungen an Samstagen 50 % 2. Bestattungen an Sonn- und Feiertagen 100 %

§ 7 Grabgebühren

Wahlgräber:

  1. 1. Für die Überlassung eines Wahlgrabes (Kaufgrabes) je Einzelgrab 1.950,00 € 2. Für die Überlassung eines Wahlgrabes (Kaufgrabes) je Tiefengrab 2.900,00 € 3. Für die zusätzliche Beigabe einer Urne in ein Wahlgrab 550,00 €

Urnengräber:

5. Für die Überlassung eines Urnenwahlgrabes (Kaufgrab) 1.200,00 € 6. Für die Überlassung einer Urnenkammer 2.000,00 € 7. Für die Überlassung eines Urnengrabes in der Urnengemeinschaftsanlage (anonym) 850,00 €

Weitere Grabgebühren:

8. Für den erneuten Erwerb eines Nutzungsrechtes für Wahlgräber für jedes angefangenen Jahr 1/25 der unter Nr. 1 und 2 festgesetzten Gebühren.

Für erneuten Erwerb eines Nutzungsrechtes für Wahlgräber nach Nr. 5 und 6 für jedes angefangenen Jahr 1/15 der unter Nr. 5 und 6 festgesetzten Gebühr.

9. Für Auswärtige wird auf die unter Nr. 1-7 festgesetzten Gebühren ein Zuschlag von 50% erhoben. Dieser Zuschlag wird nicht erhoben bei Verstorbenen, die innerhalb von fünf Jahren nach dem Wegzug aus Weilheim verstorben sind und davor mindestens 15 Jahre in Weilheim gewohnt haben sowie Einwohner der Kirchenspielgemeinde Weilheim.

§ 8 Gebühren für andere Nutzungen

1. Für die Benutzung der Leichenhalle je Tag 50,00 €

§ 9 In-Kraft-Treten

(1) Die Satzung tritt am 01.12.2023 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührenordnung vom 22.07.2019 außer Kraft.

Hinweis gemäß § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung (GemO):

Sollte die vorstehende Satzung unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sein, gilt sie ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzungen verletzt worden sind, oder wenn

2. der Bürgermeister dem Beschluss des Gemeinderates nach § 43 der GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf eines Jahres nach dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat.

Weilheim, den 05.10.2023

Jan Albicker Bürgermeister