Stühlingen

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2012 · Friedhofssatzung: 15. Oktober 2012

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab997,00 € angegeben als 'Reihengräber (Erd-Einzelgräber)' für hier wohnhaft über 12 Jahre; auswärts 1.496,00 €
Sargwahlgrab1.078,00 € angegeben als 'Wahlgrab (Kombigrab)' für hier wohnhaft; auswärts 1.617,00 €
Urnenreihengrab725,00 € angegeben als 'Urnenreihengrab (Einzelgräber)' für hier wohnhaft; auswärts 1.088,00 €
Urnenwahlgrab820,00 € angegeben als 'Urnenerdgräber (Wahlgrab)' für hier wohnhaft; auswärts 1.230,00 €
Urnengrab anonym731,00 € angegeben als 'anonymes Urnengrab' für hier wohnhaft; auswärts 1.097,00 €
Baumbestattungnicht angegeben nicht im Text enthalten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)536,00 € angegeben als 'Grabherstellungskosten bei Erdbestattungen mit Sarg'; Urne 280,00 €. Getrennt von Grabgebühr.
Trauerhalle / Hallenicht angegeben nicht im Text enthalten

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Bestattungsgebührenordnung Stadt Stühlingen

Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Bestattungsgebührenordnung) vom 15. Oktober 2012

Aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und der §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG), jeweils in der derzeit gültigen Fassung, hat der Gemeinderat der Stadt Stühlingen am 15. Oktober 2012 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Gebührenpflicht

Für die Benutzung der stadteigenen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Vorschriften und dem angeschlossenen Gebührenverzeichnis erhoben.

Sofern Gebühren nicht festgesetzt sind, können privatrechtliche Entgelte erhoben werden.

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

a) wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,

b) wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetz haftet.

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist verpflichtet

a) wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt,

b) wer Bestattungspflichtiger nach § 31 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes Baden-Württemberg ist oder wer die Bestattungskosten nach bürgerlichem Recht zu tragen hat.

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehen und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung

b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe an den Gebührenschuldner fällig.

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Bestattungsgebührenordnung Stadt Stühlingen

§ 4

Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. Benutzungsgebühren werden als Grabnutzungsgebühren und Bestattungsgebühren erhoben.

(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührenordnung der Stadt Stühlingen) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.

§ 5

Grabnutzungsgebühren

(1) Die Gebührensätze für Wahlgräber beziehen sich auf jeweils eine Grabstätte.

(2) Wird eine Grabstätte auf Antrag der Hinterbliebenen nach Ablauf der Ruhezeit jedoch vor Ablauf der Nutzungsdauer abgeräumt, so erfolgt keine Rückerstattung der nicht verbrauchten Nutzungsrechtsgebühren. Auf die Erhebung einer Verwaltungsgebühr für die Genehmigung des vorzeitigen Abräumens der Grabstätte wird verzichtet.

§ 6

Schlussvorschriften

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2012 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung vom 09. Dezember 1985 mit allen späteren Änderungen außer Kraft.

Stühlingen, 16.10.2012

Schäfer, Bürgermeisterin

Anlage: Gebührenverzeichnis

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Stühlingen geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung voerletzt worden sind.

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Bestattungsgebührenordnung Stadt Stühlingen

Anlage zu § 4 Bestattungsgebührenordnung

ZifferGebührentatbestandGebühr ab 01.01.2012
Es werden die folgenden Gebühren erhoben:
1.Reihengräber (Erd-Einzelgräber)
a) für hier wohnhaft gewesene Personen
über 12 Jahre997,00 €
bis 12 Jahre793,00 €
b) für auswärts wohnhaft gewesene Personen
über 12 Jahre1.496,00 €
bis 12 Jahre1.190,00 €
c) Verlängerung des Nutzungsrechts für 5 Jahre
über 12 Jahre199,00 €
bis 12 Jahre159,00 €
2.Urnenreihengrab (Einzelgräber)
a) für hier wohnhaft gewesene Personen725,00 €
b) für auswärts wohnhaft gewesene Personen1.088,00 €
c) Verlängerung des Nutzungsrechts für 5 Jahre145,00 €
3.anonymes Urnengrab
a) für hier wohnhaft gewesene Personen731,00 €
b) für auswärts wohnhaft gewesene Personen1.097,00 €
4.Wahlgrab (Kombigrab)
a) für hier wohnhaft gewesene Personen1.078,00 €
b) für auswärts wohnhaft gewesene Personen1.617,00 €
c) Verlängerung des Nutzungsrechts für 5 Jahre216,00 €
5.Wahlgräber (Familiengrab)
a) für hier wohnhaft gewesene Personen1.935,00 €
b) für auswärts wohnhaft gewesene Personen2.903,00 €
c) Verlängerung des Nutzungsrechts für 5 Jahre387,00 €
6.Dreierwahlgrab
a) für hier wohnhaft gewesene Personen2.424,00 €
b) für auswärts wohnhaft gewesene Personen3.636,00 €
c) Verlängerung des Nutzungsrechts für 5 Jahre485,00 €
7.Urnenwand
a) für hier wohnhaft gewesene Personen1.019,00 €
b) für auswärts wohnhaft gewesene Personen1.529,00 €

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Bestattungsgebührenordnung Stadt Stühlingen

c) Verlängerung des Nutzungsrechts für 5 Jahre204,00 €
8.Urnenerdgräber (Wahlgrab)
a) für hier wohnhaft gewesene Personen820,00 €
b) für auswärts wohnhaft gewesene Personen1.230,00 €
c) Verlängerung des Nutzungsrechts für 5 Jahre164,00 €

ZifferGebührentatbestandGebühr ab 01.01.2012
9.Nutzungsverlängerung
Wird in einem mit einer Gebühr belegten Grab ein weiterer Leichnam bzw. eine weitere Urne beigesetzt, so ist für die Zeit, die zwischen der letzten und der weiteren Beisetzung liegt, pro Jahr 1/25 der jeweils im Zeitpunkt der weiteren Bestattung geltenden Grabgebühren als Nutzungsverlängerungsgebühr zu erheben. Liegen die Sterbefälle weniger als ein volles Jahr auseinander, so wird keine Nutzungsverlängerungsgebühr erhoben. Es findet eine jahresgenaue Abrechnung statt.
10.Grundgebühren
a) Benutzung der städtischen Infrastruktur und Anlagen200,00 €
b) Benutzung der Leichenzelle je angefangenen Tag (Särge)50,00 €
11.Grabherstellungskosten
a) bei Erdbestattungen mit Sarg536,00 €
b) bei Erdbestattung von Urnen280,00 €
c) Bestattung in der Urnenwand199,00 €
d) bei Tot- und Fehlgeburten315,00 €
12.Grabumrandungen (Maggiaplatten)
Bettmaringen, Einzelgrab295,00 €
Bettmaringen, Doppelgrab438,00 €
Blumegg, Einzelgrab295,00 €
Blumegg, Doppelgrab438,00 €
Eberfingen, keine Maggiaplatten vorhanden
Grimmelshofen, Einzelgrab295,00 €
Grimmelshofen, Doppelgrab438,00 €
Lausheim, Einzelgrab295,00 €
Lausheim, Doppelgrab438,00 €
Mauchen, keine Maggiaplatten vorhanden
Schwaningen, Einzelgrab295,00 €
Schwaningen, Doppelgrab438,00 €

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Bestattungsgebührenordnung Stadt Stühlingen

Stühlingen, Einzelgrab295,00 €
Stühlingen, Doppelgrab438,00 €
Wangen, Einzelgrab295,00 €
Wangen, Doppelgrab438,00 €
Weizen, Einzelgrab295,00 €
Weizen, Doppelgrab438,00 €
Urnengrab219,00 €

ZifferGebührentatbestandGebühr ab 01.01.2012
13.Verwaltungsgebühren
(1)- Die Gebühren betragen 1. Für die Zustimmung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmales 2. Für die Zulassung gewerblich anerkannter Steinmetzbetrieben bzw. Grabmalaufstellern a) im Einzelfall b) für die Dauerzulassung 3. Für die Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabpflege 4. Für die Genehmigung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen20,00 € 10,00 € 50,00 € 50,00 € 50,00 €
(2)Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren -Verwaltungsgebührenordnung- vom 21.12.1976 entsprechend Anwendung.
14.Sonstige Leistungen
(1)Für Arbeiten an Samstagen wird ein Zuschlag von 50% und an Sonntagen ein Zuschlag von 100% erhoben.
(2)Ehrenbürger erhalten eine kostenfreie Grabstätte.

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2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Stadt Stühlingen Friedhofssatzung H6

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FRIEDHOFSATZUNG

der Stadt Stühlingen

vom 01.03.2018

Inhaltsübersicht 1-2

Präambel 3

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Widmung 3

II. Ordnungsvorschriften

§ 2 Öffnungszeiten 3 § 3 Verhalten auf dem Friedhof 3-4 § 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof 4

III. Bestattungsvorschriften

§ 5 Allgemeines 5 § 6 Särge, Leichenhüllen und Urnen 5 § 7 Aushebung der Gräber 5 § 8 Ruhezeit 5 § 9 Umbettungen 5-6

IV. Grabstätten

§ 10 Allgemeines 6 § 11 Reihengräber 6-7 § 12 Wahlgräber 7-8 § 13 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber 8 § 14 Urnengrabfeld für anonyme Bestattungen 8 § 15 Ehrengrabstätten und Kriegsgräber 8

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 16 Allgemeine Gestaltungsvorschriften 8 § 17 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften 9 § 18 Anonyme Urnengrabstätten 9 § 19 Genehmigungserfordernis 9-10 § 20 Standsicherheit 10 § 21 Unterhaltung 10 § 22 Entfernung 10

Stadt Stühlingen Friedhofssatzung

H6

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VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 23 Allgemeines 11 § 24 Vernachlässigung der Grabpflege 11 § 24a Gärtnergepflegte Grabanlagen auf dem Friedhof Stühlingen (Kernstadtfriedhof) 11-12

VII. Benutzung der Leichenhalle

§ 25 Leichenhalle 12

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 26 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung 12 § 27 Ordnungsvorschriften 12-13

IX. Bestattungsgebühren

§ 28 Erhebungsgrundsatz 13

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 29 Alte Rechte 13 § 30 Inkrafttreten 13-14

Stadt Stühlingen Friedhofssatzung H6

Präambel

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Stadt Stühlingen am 19.02.2018 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Widmung

(1) Der Friedhof in Stühlingen (Kernstadtfriedhof) sowie in den Stadtteilen Bettmaringen, Blumegg, Eberfingen, Grimmelshofen, Lausheim, Mauchen, Schwaningen, Wangen und Weizen, sind öffentliche Einrichtungen der Stadt. Sie dienen der Bestattung verstorbener Einwohner der Stadt und der in der Stadt verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz, sowie für frühere Einwohner der Stadt, die in auswärtigen Altersheimen, Altenpflegeheimen oder eine ähnliche Einrichtung verstorben sind, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. Die Friedhöfe dienen auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Stadt Stühlingen ist. In besonderen Fällen kann die Stadt die Bestattung anderer Verstorbener zulassen. (2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen. (3) Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:

a) Bestattungsbezirk des Friedhofes Stühlingen (Kernstadtfriedhof). Er umfasst die Gemarkung des Stadtteils Stühlingen.

b) Bestattungsbezirk des Friedhofes Bettmaringen. Er umfasst die Gemarkung des Stadtteils Bettmaringen.

c) Bestattungsbezirk des Friedhofes Blumegg. Er umfasst die Gemarkung des Stadtteils Blumegg.

d) Bestattungsbezirk des Friedhofes Eberfingen. Er umfasst die Gemarkung des Stadtteils Eberfingen.

e) Bestattungsbezirk des Friedhofes Grimmelshofen. Er umfasst die Gemarkung des Stadtteils Grimmelshofen.

f) Bestattungsbezirk des Friedhofes Lausheim. Er umfasst die Gemarkung des Stadtteils Lausheim.

g) Bestattungsbezirk des Friedhofes Mauchen. Er umfasst die Gemarkung des Stadtteils Mauchen.

h) Bestattungsbezirk des Friedhofes Schwaningen. Er umfasst die Gemarkung des Stadtteils Schwaningen.

i) Bestattungsbezirk des Friedhofes Wangen. Er umfasst die Gemarkung des Stadtteils Wangen.

j) Bestattungsbezirk des Friedhofes Weizen. Er umfasst die Gemarkung des Stadtteils Weizen.

Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten bzw. beizusetzen, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofs hatten. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.

(4) Entscheidungen zur Unterhaltung der Friedhofsanlagen, zur Gestaltung und Anlage neuer Grabfelder auf den Stadtteilsfriedhöfen sind im Einvernehmen mit der jeweiligen Ortsverwaltung zu treffen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe dürfen nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden. (2) Die Stadt beziehungsweise Ortsverwaltung kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 3 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofpersonals sind zu befolgen.

Stadt Stühlingen Friedhofssatzung H6

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(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

a) Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Stadt und der für die Friedhöfe zugelassenen Gewerbebetreibenden,

b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,

c) die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,

e) Abraum und Abfälle außerhalb der für dafür bestimmten Stellen abzulagern,

f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,

g) Druckschriften zu verteilen,

h) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,

i) zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf ihnen zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern auf den Friedhöfen bedürfen der Zustimmung der Stadt- bzw. der Ortsverwaltung. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Stadt kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Stadt auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet. (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. (4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. (5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen. (6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Stadt das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) An Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen werden in der Regel keine Bestattungen durchgeführt. Ausnahmen können zugelassen werden.

Stadt Stühlingen Friedhofssatzung H6

§ 6 Särge, Leichenhüllen und Urnen

(1) Die Särge für Kindergräber dürfen hochstens 1,50 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein. Die übrigen Särge dürfen hochstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Stadt einzuholen. Satz 1 gilt für Fehlgeburten und Ungeborene entsprechend. (2) Leichen sind in Vollholzsärgen, die aus heimischen Holzem hergestellt sind, zu bestatten. Die Verwendung von Tropenholzem ist nicht zulässig. Für eine Erdbestattung dar kein Sarg verwendet werden, der geeignet ist, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern und der die Verwesung der Leiche nicht innerhalb der festgesetzten Ruhezeit ermöglich. Insbesondere dar der Sarg nicht mit Holzschutzmitteln behandelt sein. In Friedhofsteilen, bei denen aufgrund der Bodenbeschaffenheit zu befürchten ist, dass Särge aus Hartholz innerhalb der Ruhezeit nicht ausreichend verrotten, sind Särge aus leicht verrottbarem Holz zu verwenden. (3) Für den Sargausschlag, die Leichenhüllen und die Leichenbekleidung gilt Absatz 2, Satz 3 entsprechend, insbesondere dar kein synthetisches Material verwendet werden. (4) Die Aschen Verstorbener sind in festen und verschlossenen Urnen beizusetzen. Für Urnenerdbestattungen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem und schnell vergänglichen pflanzlichen Materialien bestehen, die sich innerhalb der Ruhezeit selbständig zersetzen. (5) Die Friedhofsverwaltung kann Särge und Urnen auf ihre Beschaffenheit überprüfen.

§ 7 Aushebung der Gräber

(1) Die Stadt lasst die Gräber von der Stadt beauftragte Personen ausheben und wieder zuflullen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

§ 8 Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit der Verstorbenen und Aschen auf den Friedhöfen nach § 1 beträgt 25 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind und bei Fehlgeburten und Ungeborenen ebenfalls 25 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen (Urnen) beträgt ebenfalls 25 Jahre. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit sind die Grabpläte abzuräumen, sofern nicht ein darüberhinausgehendes Nutzungsrecht an dem jeweiligen Grabplatz besteht.

§ 9 Umbettungen

(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalles erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit Zustimmung der Stadt in belegte Grabstätten umgebettet werden. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verpfugungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.

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(4) In den Fällen des § 24 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 24 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Stadt bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Die Umbettungen lässt die Stadt durchführen. Die Stadt bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragssteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Stadt oder der mit der Umbettung beauftragten Firma vor. (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 10 Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a) Reihengräber (Einzelgräber) für Erdbestattungen,

b) Urnenwandplätze in den Bestattungsbezirken Stühlingen und Weizen,

c) Wahlgräber (Doppel- und Dreiergräber) für Erdbestattungen und Urnen,

d) Wahlgräber (Doppelgrab/„Kombigrab“) für eine Erd- und eine Urnenbestattung,

e) Reihengräber (Einzelgräber) für Urnenbestattungen,

f) Wahlgräber (Doppelgräber) für Urnenbestattungen,

g) Anonyme Urnengemeinschaftsstätte: Auf dem Friedhof Stühlingen (Kernstadtfriedhof) wird ein Urnengrabfeld für anonyme Bestattungen zur Verfügung gestellt.

h) Kindergrabfeld: Auf dem Friedhof in Stühlingen (Kernstadtfriedhof) ist ein besonderes Kindergrabfeld angelegt. (3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (4) Die Stadt- bzw. die Ortsverwaltung kann die Belegung einzelner Flächen auf Dauer oder vorübergehend sperren oder sie besonderen Personen widmen. (5) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 11 Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten, Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen (Urnen), die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge

a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),

b) wer sich dazu verpflichtet hat,

c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt. (2) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener oder eine Urne beigesetzt. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. (3) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. (4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben. (5) Die Absätze 1,3 und 4 gelten für Urnenreihengräber entsprechend.

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(6) Nach Ablauf der Ruhezeit gemäß § 8 kann auf Antrag des Nutzungs- oder Verfügungsberechtigten die Ruhezeit gegen Bezahlung einer Gebühr um 5 Jahre verlängert werden, soweit dadurch die ordnungsgemäße Bewirtschaftung und Nutzung des jeweiligen Friedhofes nicht beeinträchtigt wird. Eine nochmalige gebührenpflichtige Verlängerung um weitere 5 Jahre ist zulässig, soweit dadurch die ordnungsgemäße Bewirtschaftung und Nutzung des jeweiligen Friedhofes nicht beeinträchtigt wird. Eine erneute Bestattung in diesem Grab ist ausgeschlossen. Auf Verlangen der Stadt ist die Grabstelle trotz erteilter Verlängerung der Ruhezeit abzuräumen.

§ 12 Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattungen von Fehlgeburten, Ungeborenen und für Beisetzungen von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. (2) Wahlgräber sind zwei- und dreistellige Einfachgräber (Wahlgrab) oder einstellige Erdgräber für eine Erd- und eine Urnenbestattung (Kombigrab). (3) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalles verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag möglich. (4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden. (5) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. (6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt, oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut entsprechend Abs. 3 Satz 3 erworben worden ist. (7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:

a) auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,

b) auf die Kinder,

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

e) auf die Eltern,

f) auf die Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen b) – d) und f) – h) wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. (8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Stadt das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 7 Satz 3 genannten Personen übertragen. (9) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet oder zurückgegeben werden. (10) Mehrkosten, die der Stadt beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt. (11) Diese Vorschriften gelten entsprechend für Urnenwahlgräber. (12) Für das Abräumen des Grabfeldes gilt § 11 Abs. 4 entsprechend. (13) In Wahlgräbern kann zusätzlich ein Aschenbehälter (Urne) beigesetzt werden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut erworben worden ist. (14) Nach Ablauf der Ruhezeit gemäß § 8 oder der Nutzungszeit gemäß Abs. 3 kann auf Antrag des Nutzungs- oder Verfügungsberechtigten die Ruhe- oder Nutzungszeit gegen Bezahlung einer Gebühr um 5 Jahre verlängert werden, soweit dadurch die ordnungsgemäße Bewirtschaftung und Nutzung des jeweiligen Friedhofes nicht beeinträchtigt wird. Eine nochmalige gebührenpflichtige Verlängerung um weitere 5 Jahre ist zulässig, soweit dadurch die

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ordnungsgemäße Bewirtschaftung und Nutzung des jeweiligen Friedhofes nicht beeinträchtigt wird. Eine erneute Bestattung, die über die Nutzung gemäß Abs. 1 bis 14 hinausgeht, ist in diesem Grab ausgeschlossen. Auf Verlangen der Stadt ist die Grabstelle trotz erteilter Verlängerung der Ruhezeit abzuräumen.

§ 13 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber

(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Wandnischen, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.

(2) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte. In einem Urnenreihengrab (Einzelgrab) ist nur eine Urnenbestattung und in einem Urnenwahlgrab (Doppelgrab) sind zwei Urnenbestattungen zulässig.

(3) Für die Ruhezeit gelten §§ 8, 11 Abs. 6 und § 12 Abs. 14 entsprechend.

§ 14 Urnengrabfeld für anonyme Bestattungen

(1) Auf dem Friedhof des Stadtteils Stühlingen (Kernstadtfriedhof) steht ein Urnengrabfeld für anonyme Aschenbestattungen (Urnenbestattungen) zur Verfügung.

(2) Die Belegung des Grabfeldes erfolgt gemäß dem Belegungsplan der Stadt.

(3) In der anonymen Urnengrabanlage wird jeder Urne ein bestimmter Bestattungsplatz von der Friedhofsverwaltung zugewiesen. Die Urnen werden in zeitlicher Reihenfolge beigesetzt. Die Wahl einer bestimmten Fläche ist nicht zulässig.

(4) Eine Bestattung auf der anonymen Urnengrabanlage ist nur bei Vorliegen eines entsprechenden schriftlichen Antrags des Verstorbenen oder der Hinterbliebenen, beziehungsweise bei von Amts wegen veranlassten Bestattungen seitens der Ortspolizeibehörde zulässig.

(5) Die Beisetzung in dem anonymen Urnengrabfeld erfolgt ohne Trauerfeier und ohne das Beisein von Angehörigen. Die Angehörigen erhalten eine schriftliche Benachrichtigung über die erfolgte Beisetzung ohne Angabe des genauen Bestattungsplatzes auf dem anonymen Grabfeld und ohne Angabe des Bestattungstermins.

(6) Auskünfte über die genaue Lage der Urne auf dem anonymen Grabfeld werden nicht erteilt.

(7) Aus- und Umbettungen werden nicht zugelassen.

§ 15 Ehrengrabstätten und Kriegsgräber

(1) Die Zuerkennung, die Aberkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten und Kriegsgräbern obliegen ausschließlich der Stadt.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 16 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.

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§ 17 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften

(1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 19 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstigen Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.

(2) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig, Grabmale

a) aus Gips oder aus nicht wetterbeständigem Werkstoff,

b) mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,

c) mit Farbanstrich auf Stein,

d) aus Glas, Emaille, Porzellan in jeder Form. Das gilt entsprechend für sonstige Grabausstattungen.

(3) Grababdeckungen mit wasser- oder luftundurchlässigem Material sind, damit eine ausreichende Bodenbelüftung gewährleistet bleibt, nur bis 75 % der Grabfläche zulässig. Dies gilt nicht bei Urnengräbern.

(4) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder patinierte Bronze verwendet werden. Die Verwendung von Kunststeinen wird in Ausnahmefällen mit Genehmigung der Stadt zugelassen.

(5) Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

a) Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein.

b) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabes angebracht werden.

(6) Auf Grabstätten sind Grabmale bis zu folgender Größe zulässig:

a) auf einstelligen Grabstätten bis zu einer Ansichtsfläche von 1,00 m² und einer Höhe von 1,40 m;

b) auf 2- und mehrstelligen Grabstätten bis zu einer Ansichtsfläche von 1,40 m² und einer Höhe von 1,40 m.

c) im Friedhof Stühlingen (Kernstadtfriedhof) auf Urnengräbern bis zu einer Ansichtsfläche von 0,35 m² und einer Höhe von 0,90 m.

d) Figuren dürfen die Höhe von 0,80 m nicht überschreiten.

(7) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig.

(8) Die Grabeinfassungen müssen in ihren Abmessungen dem jeweiligen Friedhof angepasst werden.

(9) Die Stadt kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Abs. 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 8 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

§ 18 Anonyme Urnengrabstätten

Für anonyme Urnengrabstätten gelten die folgenden Gestaltungsvorschriften:

(1) Das Urnengrabfeld wird von der Friedhofsverwaltung angelegt und unterhalten. Der Bereich wird nicht gärtnerisch gestaltet und ausschließlich mit Rasen eingesät. Der umgebende Bereich des Grabfeldes ist so naturnah wie möglich zu gestalten.

(2) Auf dem anonymen Grabfeld dürfen keine Namen oder sonstigen Angaben, die auf die Person der oder des Verstorbenen hinweisen, angebracht werden. Die Hinterbliebenen dürfen auf ihm kein Grabmal errichten.

§ 19 Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 cm mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.

(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Stadt Zeichnungen der Schrift, der Ornamente

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und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Abs. 2 gilt entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach der Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist. (5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Stadt überprüft werden können. (6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.

§ 20 Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen in einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:

Stehende Grabmale bis 1,20 m Höhe: 14 cm bis 1,40 m Höhe: 16 cm ab 1,40 m Höhe: 18 cm

Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.

§ 21 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. Im Zweifel der Erwerber. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Stadt bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 22 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden. Ein Antrag des Nutzungs- oder Verfügungsberechtigten auf vorzeitiges Entfernen kann frühestens nach einer Frist von 15 Jahren seit der letzten Bestattung gestellt werden. Bei Wahlgräbern beginnt diese Frist erst mit der vollständigen Belegung des Wahlgrabes zu laufen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Stadt die Grabmale und sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 21 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Stadt bewahrt diese Sachen drei Monate auf. (3) Urnen aus der Urnenwand und aus Urnengräbern, die nicht aus biologischem Material hergestellt sind, werden nach Ablauf der Ruhezeit von der Stadt in einem anonymen Grab beigesetzt. Überurnen gehen in den Besitz der Stadt über.

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VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 23 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. (2) Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 17 Abs. 8) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. (3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 21 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein. (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 22 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Stadt zu verändern. Beeinträchtigungen der Grabflächen im Zusammenhang mit Pflegearbeiten der gärtnerischen Anlagen und Wege sind zu dulden. (7) Die gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher ab 1,20 m Höhe, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.

§ 24 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der nach § 21 Abs. 1 Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Stadt den Grabschmuck entfernen. Sie ist zu seiner Aufbewahrung nicht verpflichtet. (3) Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

§ 24a Gärtnergepflegte Grabanlagen auf dem Friedhof in Stühlingen (Kernstadtfriedhof)

(1) Die Stadt weist auf dem Friedhof in Stühlingen (Kernstadtfriedhof) eine gärtnergepflegte Grabanlage für Erd- und Urnenbestattungen aus. Eine Grabstelle innerhalb dieses Gräberfeldes wird nur dann an Nutzungsberechtigte vergeben, verlängert und erneuert, wenn diese für die gesamte Nutzungsdauer des Grabes gleichzeitig einen Dauergrabpflegevertrag mit einem bestimmten, von der Stadt zu benennenden privaten Gartenbaubetrieb oder einer Vereinigung von Gartenbaubetrieben (Genossenschaft Badischer Friedhofsgärtner eG) oder einer Steinmetzgenossenschaft abschließen.

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(2) In der gärtnergepflegten Grabanlage werden die in § 10 Abs. 2 Buchstabe a) und c) bis f) aufgeführten Grabarten angeboten, sowie eine Urnengemeinschaftsgrabstätte. Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig. (3) Abweichend zu § 17 gelten für die gärtnergepflegten Grabanlagen abweichende Regelungen. Liegende oder stehende Grabmale mit einer maximalen Größe von 0,40 m x 0,40 m x 0,20 m aus gebrochenem Naturstein. Die Inschrift soll auf einer Bronzetafel mit den Abmessungen 0,15 m x 0,15 m mit individueller Beschriftung erfolgen. Für das Urnengemeinschaftgrab gilt diese Regelungen nicht. Hier wird das Grabmal über den von der Stadt benannten Betrieb geregelt. (4) Die vorgesehenen Gräber einschließlich der Grabausstattung werden von einem beauftragten Dritten der Genossenschaft Badischer Friedhofsgärtner eG unabhängig von einer Belegung bepflanzt und gepflegt. Eine eigene Pflege sowie Gestaltung durch die Grabnutzungsberechtigten ist nicht zulässig und auch nicht erforderlich. Das Anbringen von Grabzubehör, wie Grablichter, freistehende Vasen, Schalen, etc. sind nur nach Absprache mit dem Gartenbaubetrieb möglich. (5) Die Rechte und Pflichten der Nutzungsberechtigten, insbesondere die Pflichten aus den Abschnitten V. und VI. dieser Friedhofssatzung, bleiben unberührt. (6) Die Stadt ist nicht verpflichtet, weitere gärtnergepflegte Grabfelder auszuweisen. Ein Anspruch auf Zuteilung eines Grabes in der gärtnergepflegten Grabanlage besteht nur im Rahmen der zum Zeitpunkt des Todesfalls verfügbaren freien Grabstätten.

VII. Benutzung der Leichenhalle

§ 25 Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen und Aschen (Urnen) bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Stadt oder Ortsverwaltung betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 26 Obhuts- u. Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Stadt obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner. (3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 27 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

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  1. 1. Friedhöfe entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
  2. 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
    • a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
    • b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Stadt und für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
    • c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
    • d) die Friedhöfe und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigen oder beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
    • e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
    • f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagern,
    • g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
    • h) Druckschriften verteilt.
  3. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf einem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1),
  4. 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 19 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 22 Abs. 1),
  5. 5. entgegen § 18 auf dem anonymen Grabfeld Hinweise über die Namen oder sonstigen Angaben die auf die Person der oder des Verstorbenen hinweist, anbringt, oder auf einem anonymen Grabfeld ein Grabmal errichtet.
  6. 6. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 21 Abs. 1).

IX. Bestattungsgebühren

§ 28

Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach der Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Bestattungsgebührenordnung) der Stadt Stühlingen erhoben.

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 29 Alte Rechte

Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungsrechte an Wahlgräbern und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften und laufen spätestens mit Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit des zuletzt Bestatteten aus. Ausgenommen hiervon sind die Regelungen gemäß § 11 Abs. 6 und § 12 Abs. 14, die auch auf bestehende Grabstätten angewandt werden können.

§ 30 Inkrafttreten

(1) Diese Friedhofssatzung tritt am 01.03.2018 für alle Friedhöfe der Stadt Stühlingen in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Stadt Stühlingen vom 12.12.1994 mit allen späteren Änderungen außer Kraft.

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Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO):

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder der aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Stühlingen, den 19. Februar 2018

Bürgermeister