Friedhofsgebühren Barbelroth 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Barbelroth · Rheinland-Pfalz · PLZ 76889

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2024
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 05.06.2024). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
150,00 €*
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Tarif für Einheimische (§ 2 Abs. 2 FriedhS); Auswärtige: +100 % Aufschlag
📄 Anlage zur FriedhofsgebS, Ziff. I Nr. 1.1 b) (Reihengrabstätte ab vollendetem 5. Lebensjahr)
Sargwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
300,00 €*
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Tarif für Einheimische (§ 2 Abs. 2 FriedhS); Auswärtige: +100 % Aufschlag
📄 Anlage zur FriedhofsgebS, Ziff. II Nr. 2.1 (Einzelwahlgrabstätte)
Urnenwahlgrab (4 Urnen)
Einmalbetrag laut Satzung 4 Urnen
450,00 €*
Mehrstelliges Grab für 4 Urnen, 30 J. Ruhezeit
* Bedingung: Pauschale für bis zu 4 Urnen (kein 1-Stellen-Tarif in der Satzung vorhanden); Tarif für Einheimische (§ 2 A...
💡 Umgerechnet: 112 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 450 € für 4 Urnen (= Ø 112 € je Urne)
📄 Anlage zur FriedhofsgebS, Ziff. II Nr. 2.1 (Urnenwahlgrabstätte, max. 4 Urnen)
Urnengrab anonym
Einmalbetrag laut Satzung
300,00 €*
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Anonyme Lage ohne Markierung; Tarif für Einheimische (§ 2 Abs. 2 FriedhS)
📄 Anlage zur FriedhofsgebS, Ziff. I Nr. 1.2 (Anonyme Urnenreihengrabstätte)
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
80,00 €*
Einmalgebühr je Nutzung
* Bedingung: Pauschale für Einheimische; Auswärtige: 100 €
📄 Anlage zur FriedhofsgebS, Ziff. VIII (1)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 05.06.2024 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​ Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Barbelroth vom 05.06.2024

Ortsgemeinde Barbelroth

Satzungüber die Erhebung von Friedhofsgebührender Ortsgemeinde Barbelroth vom 05.06.2024

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Barbelroth hat aufgrund der §§ 24 und 26 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.04.1998 (GVBl. S. 108), §§ 1, 2, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) vom 20.05.1995 (GVBl. S. 175) und des § 30 der Friedhofssatzung für die Ortsgemeinde Barbelroth folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtungen des Friedhofes und ihrer Anlagen werden für Leistungen nach der Friedhofssatzung Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung als deren Bestandteil. Kosten für besondere Leistungen, die außerhalb dieser Satzung anfallen, werden in tatsächlicher Höhe erhoben. Das Kommunalabgabengesetz findet entsprechende Anwendung.

§ 2 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

(1) Bei Bestattungen, Urnenbeisetzungen sowie Verlängerung der Nutzungsrechte die Personen, die nach bürgerlichem Recht und dem Bestattungsgesetz die Kosten zu tragen haben, der Antragsteller sowie diejenige Person, die sich zur Tragung der Kosten schriftlich verpflichtet hat. (2) Bei Umbettungen und Wiederbeisetzungen der Antragsteller. (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

Die Gebührenschuld entsteht bereits mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig; sie sind an die Verbandsgemeindekasse Bad Bergzabern zu entrichten.

§ 4 Stundung und Erlass von Gebühren

Zum Ausgleich unbilliger Härten können die in der Anlage bezeichneten Gebühren gestundet, ganz oder teilweise erlassen werden.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 21.09.2021 außer Kraft.

Barbelroth, den 05.06.2024

Für die Ortsgemeinde Barbelroth

Löwenmuth, Ortsbürgermeister

Ortsgemeinde Barbelroth

Friedhofsgebührensatzung

ANLAGEzur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Barbelroth vom 05.06.2024

I. Reihengrabstätten (§ 13 Friedhofssatzung)

Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für 30 Jahre bzw. 15 Jahre

1.1Überlassen einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der FriedhofssatzungEURO
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr100,-
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab150,-
1.2Überlassen einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1
Anonyme Urnenreihengrabstätte300,-

II. Verleihung des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten (§ 14)

(1) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für 30 Jahre bzw. 15 Jahre

2.1Einzelwahlgrabstätte300,-
Doppelwahlgrabstätte600,-
jede weitere Wahlgrabstätte300,-
Urnenwahlgrabstätte (max. 4 Urnen)450,-
Halbanonyme Urnengrabstätte350,-

(2) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ziffer 1 bei späteren Bestattungen pro Jahr

2.2Einzelwahlgrabstätte10,-
Doppelwahlgrabstätte20,-
jede weitere Wahlgrabstätte10,-
Urnenwahlgrabstätte15,-

(3) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der vorhergehenden Nutzungszeit pro Jahr (bis zu 30 Jahren bzw. 15 Jahren) oder Reservierung des Nutzungsrechtes

2.3Einzelwahlgrabstätte10,-
Doppelwahlgrabstätte20,-
jede weitere Wahlgrabstätte10,-
Urnenwahlgrabstätte15,-
Halbanonyme Urnengrabstätte15,-

III. Bestattung auswärtiger Personen gem. § 2 Abs. 3 der Friedhofssatzung

Bei verstorbenen auswärtigen Personen, die gem. § 2 Abs. 3 der Friedhofssatzung kein Recht auf Beisetzung in einer Grabstätte auf dem Friedhof der Ortsgemeinde Barbelroth haben, wird näheres in einem Sondervertrag geregelt.

Ausnahmen hiervon können jedoch erteilt werden, wenn der/die Verstorbene zu Lebzeiten zu der Gemeinde Barbelroth besondere Bindungen z. B. früherer Wohnort o. ä. hatte. Über das Vorliegen dieser Voraussetzung entscheidet die Ortsgemeinde.

IV. Ausheben und Schließen der Gräber

Die Kosten für das Ausheben und Schließen der Gräber durch den Bauhof der Verbandsgemeinde werden entsprechend dem angefallenen Aufwand berechnet.

Sofern die Grabanfertigung durch eine Privatperson oder ein Privatunternehmen erfolgt, werden die Kosten entsprechend der zwischen der Gemeinde und diesem Unternehmen getroffenen Vereinbarung berechnet.

V. Zuschläge für Bestattungen

Grundsätzlich sind Bestattungstermine so festzulegen, dass die Arbeiten insbesondere zum Schließen der Gräber noch innerhalb der Regelarbeitszeit durchgeführt werden können. Für Arbeiten außerhalb der Regelarbeitszeit werden entsprechende Zuschläge berechnet.

VI. Ausgrabungen, Umbettungen sowie Grababräumungen

Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen werden grundsätzlich von gewerblichen Unternehmen durchgeführt. Bei Abräumung von Grabstätten durch den Bauhof erfolgt die Berechnung nach Arbeitsumfang (Lohn- und Sachkosten).

VII. Verwaltungsgebühren

(1) An Verwaltungsgebühren werden erhoben für:

a) Bestattung von Verstorbenen15,-
b) Zubettung einer weiteren Person / Urne in eine bestehende Wahlgrabstätte50,-
c) Erteilung der Genehmigung zur Errichtung von Grabmälern, Einfassungen usw.30,-
d) Erteilung der Genehmigung zur Errichtung von Grababdeckplatten50,-
e) Erteilung der Genehmigung zum vorzeitigen Abbau einer Grabstätte vor Ablauf der Ruhefrist30,-

das Ausgraben einer Leiche vor Ablauf der Ruhezeit

f) ohne Übertragung in ein anderes Grab205,-
g) mit Übertragung in ein anderes Grab (Umbettung)360,-

das Ausgraben von Leichenresten nach Ablauf der Ruhezeit

h) ohne Übertragung in ein anderes Grab180,-
i) mit Übertragung in ein anderes Grab (Umbettung)290,-

das Ausgraben von Aschenresten pro Urne

j) ohne Übertragung in ein anderes Grab80,-
k) mit Übertragung in ein anderes Grab100,-

VIII. Benutzung der Leichenhalle/-zelle

(1) für die Nutzung der Leichenhalle:

Pauschal (Einheimische)80,-
Pauschal (Auswärtige)100,-

für die Nutzung der Leichenzelle:

4 Tage (Einheimische)40,-
für jeden weiteren Tag (Einheimische)30,-
4 Tage (Auswärtige)70,-
für jeden weiteren Tag (Auswärtige)30,-

IX. Sonstige Gebühren

(1) Vorzeitige Rückgabe von Nutzungsrechten

Bei vorzeitiger Rückgabe des Nutzungsrechtes, vor Ablauf der Ruhefrist, an Wahl- bzw. Urnenwahlgrabstätten besteht kein Anspruch auf anteilige Rückerstattung der Grabnutzungsgebühr.

Unterhaltung einer vorzeitig (vor Ablauf der Ruhefrist) eingeebneten Urnengrabstätte pro Jahr20,-
Unterhaltung einer vorzeitig (vor Ablauf der Ruhefrist) eingeebneten Einzelwahlgrabstätte pro Jahr20,-
Unterhaltung einer vorzeitig (vor Ablauf der Ruhefrist) eingeebneten Doppelwahlgrabstätte pro Jahr40,-
Unterhaltung jeder weiteren vorzeitig (vor Ablauf der Ruhefrist) eingeebneten Wahlgrabstätte pro Jahr20,-

Ortsgemeinde Barbelroth

Sondervertragzwischen der Ortsgemeinde Barbelroth undals Antragsteller,

  1. 1. Der Antragsteller wünscht eine Bestattung auf dem Friedhof der Ortsgemeinde Barbelroth für

Name Vornamegeboren am verstorben amzuletzt wohnhaft in

  1. 2. Ein Rechtsanspruch nach § 2 Abs. 2 des Bestattungsgesetzes vom 04.03.1983 (GVBl. S. 69) oder aufgrund der geltenden Friedhofssatzung besteht nicht.
  2. 3. Die Ortsgemeinde erteilt die Zustimmung zur Bestattung auf dem Friedhof in der Grabstelle Feld. Reihe Nummer
  3. 4. Der Antragsteller entrichtet ein Entgelt in Höhe der jeweils gültigen Grabnutzungsgebühr + 100 % Aufschlag auf diese.
  4. 5. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Friedhofssatzung und der Friedhofsgebührensatzung entsprechend.

Unterschrift Antragsteller

Unterschrift Vertreter Ortsgemeinde

[Non-Text]

[Non-Text]

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📜 2. Friedhofssatzung Stand: 05.06.2024 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Barbelroth vom 05.06.2024

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Barbelroth vom 05.06.2024

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Barbelroth

vom 05.06.2024

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Barbelroth hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) sowie den §§ 1, 2, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) in der derzeit gültigen Fassung folgende Satzung beschlossen:

INHALTSÜBERSICHT:

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Barbelroth... 1

§ 1 Geltungsbereich 3

§ 2 Friedhofszweck 3

§ 3 Schliebung und Aufhebung 3

  1. 2. Ordnungsvorschriften ... 4

§ 4 Öffnungszteiten 4

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof. 4

§ 6 Ausfuhren gewerblicher Arbeitsen 5

  1. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften ... 5

§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit 5

§ 8 Särge 6

§ 9 Grabherstellung 6

§ 10 Ruhezeit. 6

§ 11 Umbettungen 6

  1. 4. Grabstätten... 7

§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten 7

§ 13 Reihengrabstätten 7

§ 14 Wahlgrabstätten 8

§ 15 Urnengrabstätten 9

§ 16 Ehrengrabstätten 9

  1. 5. Gestaltung der Grabstätten... 10

§ 17 Allgemeine Gestaltungsvorschriften 10

§ 18 Gestaltung und GroBen der Grabmale 10

§ 19 Errichten und Andern von Grabmalen 10

§ 19a Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit 11

§ 20 Standsicherheit der Grabmale 11

§ 21 Verkehrssicherungspflicht fur Grabmale 11

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Barbelroth vom 05.06.2024

§ 22 Entfernen von Grabmalen 11

  1. 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten 12 § 23 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten 12 § 24 Bepflanzung der Grabstätten 12 § 25 Vernachlüssigte Grabstätten 12
  2. 8. Leichenhalle 13 § 26 Benutzen der Leichenhalle 13
  3. 9. Schlussvorschriften 13 § 27 Alte Rechte 13 § 28 Haftung 13 § 29 Ordnungswidrigkeiten 13 § 30 Gebühren 14 § 31 Ausnahmen. 14 § 32 Inkrafttreten 14

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Barbelroth vom 05.06.2024

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für die im Gebiet der Gemeinde Barbelroth gelegenen Friedhöfe, die in der Trägerschaft der Gemeinde stehen.

§ 2

Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Gemeinde. (2) Die Friedhöfe im Sinne des § 1 der Satzung dienen der Bestattung von

a) Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes Einwohner der Gemeinde waren,

b) Personen, die ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstände haben,

c) Personen, die ohne Einwohner zu sein nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind,

d) Tot- oder Fehlgeburten nach § 8 Abs. 2 Sätze 2 und 3 und Abs. 3 BestG; sowieit diese in der Gemeinde geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist. (3) Die Bestattung anderer Personen kann auf Antrag von dem Friedhofsträger zugelassen werden. (4) Auf einem Friedhof soll ferner bestattet werden, wer früher in der Gemeinde gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärte Altenpflege- oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat.

§ 3

Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs konnen ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl.

§ 7 Best

G -. (2) Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schliebung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnenwahlgrabstätte in der Gemeinde zur Verfugung gestellt. Soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, kann er in diesen Fällen die Umbettung dahin verlangen. (3) Durch die Aufhebung Geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schliebung oder Aufhebung werden öffentlichbekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außer dem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthaltbekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Barbelroth vom 05.06.2024

(5) Umbettungstermine werden spätestens einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

2. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers betreten werden.

(2) Der Friedhofsträger kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

(3) Das Betreten des Friedhofs nach Einsetzen der Dunkelheit sowie bei witterungsbedingten Gegebenheiten erfolgt auf eigene Gefahr.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 8 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; ausgenommen sind Kinderwagen und Rollstühle, Behindertenfahrräder oder ähnliche Hilfsmittel sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung/des Friedhofsträgers,

b) Waren und Leistungen aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten und hierfür zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

d) Druckschriften zu verteilen,

e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,

g) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Assistenzhunde und Hunde an kurzer Leine,

h) zu spielen und zu lärmen; der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind,

i) Gewerbsmäßig oder andere als eigene Grabstätten zu fotografieren oder zu filmen, es sei denn,

aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Barbelroth vom 05.06.2024

bb) der Friedhofsträger hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Sätze 2 und 3 entsprechend.

(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 6*)

Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetriebende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetriebende, die in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind. (3) Zugelassene Gewerbetriebende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetriebenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetriebendentrotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7

Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung (Verbandsgemeindeverwaltung Bad Bergzabern) anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 7 entsprechend. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Der Friedhofsträger (Ortsgemeinde Barbelroth) setzen Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.

§ 9 Best

G) in einer Urnenreihengrabstände beigesetzt.

  • Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20.12.2007 (BGBl. I S.3075) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen.

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Barbelroth vom 05.06.2024

(5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über einem Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung des Friedhofs-trägers können auch Geschwister im Alter bis zu 5 Jahren in einem Sarg bestattet werden.

§ 8

Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.

(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,45 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein.

(3) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

§ 9

Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern (§ 14 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10

Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen im anonymen/halbanonymen Urnenfeld beträgt 15 Jahre.

§ 11

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus

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einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste konnen mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden vom Friedhofsträger durchgeführt. Er kann sich damit auch eines gewerblichen Unternehmers bedieren. Er bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behörliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

4. Grabstätten

§ 12

Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten für Erd- und für Urnenbestattungen,

b) Wahlgrabstätten für Erd- und für Urnenbestattungen,

c) Ehrengrabstätten.

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstände oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (3) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 13

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen oder Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es sind folgende Reihengrabarten vorhanden:

a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr

c) Urnenreihengrabstätten

d) Anonyme Urnenreihengrabstätten

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(3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer bei gleichzeitig zu bestattenden Personen / Familienangehörigen mit Tieferlegung oder mindestens einer Urnenbestattung mit Zustimmung des Friedhofsträgers - nur eine Leiche bestattet werden.

§ 14

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen und Urnenbestattungen. Auf Antrag wird für Erdbestattungen sowie Urnenbestattungen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) bzw. für halbanonyme Urnenbestattungen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Die Lage der Wahlgrabstätten (ausgenommen halbanonyme Urnenwahlgrabstätten) werden im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthalt, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber vergeben. (4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur staatfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlangert worden ist. Die maximale Belegungsanzahl der Grabstätten ist wie folgt festgesetzt:

GrabartAnzahl ErdbestattungenAnzahl Erdbestattungen mit TieferlegungAnzahl möglicher Urnenbeisetzungen bis zu
Einzelwahlgrabstätte1 Sargbestattung2 Sargbestattungen4 Urnenbeisetzungen
Doppelwahlgrabstätte2 Sargbestattungen4 Sargbestattungen6 Urnenbeisetzungen
Jede weitere Wahlgrabstätte1 weitere Sargbestattung2 weitere Sargbestattungen4 weitere Urnenbeisetzungen

(5) Das Nutzungsrecht kann mehrmals für die gesamte Wahlgrabstätte um die jeweilige Ruhefrist wiederverliehen werden, jedoch mindestens für fünf Jahre. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wirb bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, Goes das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf die Kinder,

c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Vater oder Mutter,

d) auf die Eltern,

e) auf die Geschwister,

f) auf sonstige Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.

(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine andere Person mit deren Zustimmung übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

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(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstände zu entscheiden. (9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstände möglich. (10) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.

§ 15

Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden

a) in Urnenreihengrabstätten,

b) in Urnenwahlgrabstätten,

c) in anonymen Urnenreihengrabstätten,

d) in halbanonymen Urnenwahlgrabstätten,

e) in Reihengrabstätten,

f) in Wahlgrabstätten.

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. (3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte konnen max. vier Urnen beigesetzt werden. § 14 gilt entsprechend. (4) Anonyme Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten in der Rasenfläche ohne erkennbare Markierung, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht von 15 Jahren verliehen wird. (5) Halbanonyme Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten in der Rasenfläche, für die keine Einfassung um die Grabstände gelegt werden darf. Sie werden der Reihe nach und erst im Todesfall belegt. Auf Antrag wird ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren verliehen. Eine Veränderung ist gem. § 14 Abs. 5 möglich. (6) Es dürfen nur biologisch abbaubare Urnen verwendet werden. (7) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltungrechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (8) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 16

Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger.

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5. Gestaltung der Grabstätten

§ 17 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

6. Grabmale

§ 18 Gestaltung und Größen der Grabmale

(1) Grabstätten und Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

a) Bei Urnen- und Sarggräbern sind die Grabstätten entsprechend fachgerecht einzufassen.

b) Nicht zugelassene Materialien bei der Gestaltung der Grabmale sind Beton, Glas und Kunststoff.

(2) Auf den anonymen Urnenreihengrabstätten sind keine Beschilderungen, Markierungen, Beschriftungen, etc. sowie Grabschmuck gestattet. Die Ablage von Blumen- und Grabschmuck auf der Beisetzungsfläche ist nur direkt nach der Beisetzung gestattet. Die Entsorgung hat durch den Nutzungsberechtigten zu erfolgen. Eine Bepflanzung ist grundsätzlich nicht möglich.

(3) Bei den halbanonymen Urnenwahlgrabstätten wird an einem Gedenkstein ein Namensschild durch die Ortsgemeinde angebracht. Die Kosten für das Schild sowie das Anbringen sind in den jeweiligen Grabgebühren enthalten. Die Ablage von Blumen- und Grabschmuck auf der Beisetzungsfläche ist nur direkt nach der Beisetzung gestattet. Die Entsorgung hat durch den Nutzungsberechtigten zu erfolgen. Eine Bepflanzung ist grundsätzlich nicht möglich.

(4) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 17 für vertretbar hält.

§ 19 Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung und dem Friedhofsträger anzuzeigen.

(2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung.

(3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt.

(4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.

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§ 19a

Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit

(1) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.

(2) Für die Nachweiserbringung und Ausnahmen von der Nachweispflicht gilt § 6a Abs. 2 und 3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 20

Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.

§ 21

Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 22 Abs. 2 Satz 5 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 22

Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur auf Antrag, mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers, entfernt werden.

(2) Aufgestellte Grabmale und sonstige bauliche Anlagen auf den Grabstätten sind innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechtes durch den Nutzungsberechtigten abzubauen und zu entsorgen. Die Grabstätte muss von allen Ein- und Aufbauten befreit sein, eingeebnet und mit Ra-

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sen eingesät werden. Erfolgt der Abbau und die Entsorgung durch den Friedhofsträger/der Friedhofsverwaltung, sind die hierfür entstehenden Kosten vom Nutzungsberechtigten zu erstatten.

(3) Die Entsorgung von anfallenden Materialien auf dem Friedhof ist untersagt.

7. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 23

Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 17, 18 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kranze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlagen und pflegen oder damit einen Friedhofsgartner beauftragen. (4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechts hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger. (6) Die Verwendung von chemischen Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.

§ 24

Bepflanzung der Grabstätten

Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Fläche, sofern sich keine Abdeckplatten auf der Grabstätte befinden, bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen und eine Höhe von 1,50 m nicht überschreiten. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.

Die Nutzungsberechtigten von Grabstätten werden darum gebeten, die umliegenden Wege an den Grabstätten in einem gepflegten Zustand zu halten.

§ 25

Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten des Verantwortlichen herrichten setzen oder vorzeitig einebnen. (2) Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder in angemessener Frist nicht zu ermitteln, genugt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanmtmachung oder ein Hinweis auf der Grabstände.

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8. Leichenhalle

§ 26

Benutzen der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers betreten werden. Der Friedhofsträger kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schreiben. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes. (4) Für eine nicht in Zusammenhang mit einer Bestattung stehenden Benutzung bedarf es vorher der Genehmigung des Friedhofträgers. Es werden die Gebühren für die Leichenhalle bzw. -zelle gemäß aktuell geltender Friedhofsgebührensatzung berechnet.

9. Schlussvorschriften

§ 27

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 3, 4 und 5 und dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 28

Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 29

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlösig

  1. 1. den Friedhof entgegen den Bestimmungen des § 4 betritt,
  2. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
  3. 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstöft,

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Barbelroth vom 05.06.2024

  1. 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
  2. 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
  3. 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 18),
  4. 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 19),
  5. 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 22),
  6. 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 20, 21 und 23),
  7. 10. Veränderungen an den gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten vornimmt (§ 23 Abs. 5),
  8. 11. chemischen Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 23 Abs. 6),
  9. 12. Grabstätten nicht oder entgegen § 24 bepflanzt,
  10. 13. Grabstätten vernachlässigt (§ 25).

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,- EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 30 Gebühren

Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 31 Ausnahmen

Abweichungen von der vorliegenden Friedhofssatzung sind in Absprache und Genehmigung der Ortsgemeinde Barbelroth in besonderen Fällen möglich.

§ 32 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 21.09.2021 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Barbelroth, den 05.06.2024

Löwenmuth, Ortsbürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Barbelroth?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Barbelroth mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 76xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Barbelroth anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🕊️ Urnenwahlgrab)* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Barbelroth
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Pauschale für bis zu 4 Urnen (kein 1-Stellen-Tarif in der Satzung vorhanden); Tarif für Einheimische (§ 2 A...
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🔶 Schätzwert (anpassbar)
In der Satzung von Barbelroth nicht separat aufgeführt (wird meist über den Bestatter / Dienstleister abgerechnet).
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Barbelroth (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Pauschale für Einheimische; Auswärtige: 100 €
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 76xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Barbelroth:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €