Friedhofsgebühren Lindern (Oldenburg) 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Lindern (Oldenburg) · Niedersachsen · PLZ 49699

🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.04.2022 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung

FRIEDHOFSGEBÜHRENORDNUNG

für den Friedhof der Katholischen Kirchengemeinde St. Katharina von Siene, Kirchstraße 4,49699 Lindern.

Teil A.

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung des von ihr verwalteten katholischen Friedhofes und seiner Einrichtungen an der Lastruper Straße 2, 49699 Lindern, sowie für die Leistungen der Kirchengemeinde und ihrer Beauftragten aus Anlass von Beisetzungen und der Vergabe von Grabstätten erhebt die Kirchengemeinde Gebühren nach dieser Gebührenordnung:

§ 2 – Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren sind der Antragsteller und derjenige verpflichtet, in dessen Auftrag der Friedhof und die Bestattungseinrichtungen benutzt werden.

(2) Mehrere Schuldner einer Gebühr sind Gesamtschuldner.

§ 3 – Entstehung der Gebührenschuld

(1) Bei Grabnutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld bereits mit der Begründung des Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte oder mit der Verlängerung des Nutzungsrechts für den Zeitraum der gesamten Verlängerung der Grabstätte.

(2) Bei sonstigen Benutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Inanspruchnahme der jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung.

(3) Bei Verwaltungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Vornahme der Verwaltungshandlung.

§ 4 – Veranlagung und Fälligkeit

(1) Die Gebühren werden durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Ist im Gebührenbescheid ein anderer Zeitpunkt für die Fälligkeit angegeben, so gilt dieser.

(2) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 % des abgerundeten rückständigen Gebührenbetrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50,00 € teilbaren Betrag.

(3) Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch den Gebührenschuldner zu erstatten.

(4) Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Mahnauslagen werden per Amtshilfe im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.1 Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner zu tragen.

(5) In Härtefällen kann die Friedhofsverwaltung die Gebühren ermäßigen oder erlassen.

(6) Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils geltenden Fassung, soweit durch Kirchengesetz nichts anderes bestimmt ist.

§ 5 – Grabnutzungsgebühren

(1) Grabnutzungsgebühren für den Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer Grabstätte:

a) Erdgrabstätten

Erdwahlgrabstätten für 25 Jahre pro Grabstelle

250,00 €

b) Urnengrabstätten

Urnenwahlgrabstätten für 25 Jahre pro Grabstelle

250,00 €

c) Einheitlich gestaltete Grabstätten 2 ca) Erdreihenrasengrabstätten für 25 Jahre mit einer Grabstelle

1.800,00 € cb) Urnenreihenrasengrabstätten für 25 Jahre mit einer Grabstelle 1.400,00 €

d) Urnenbeisetzungen auf alten Familiengrabstätten 3

(Urnengemeinschaftsgrabstätten)

Urnengemeinschaftsgrabstätten für 25 Jahre für eine Grabstelle 1.400,00 €

(2) Gebühren bei Verlängerung des Nutzungsrechts:

a) Verlängerung des Nutzungsrechtes mit oder ohne weiteren Bestattungsfall: Vorausgesetzt, dass die Ruhezeit eines auf einer Wahlgrabstätte bestatteten Verstorbenen bzw. einer beigesetzten Asche über die Dauer des Nutzungsrechtes nicht hinausreicht, kann die Verlängerung jährlich oder für einen längeren Zeitraum erfolgen. Für jedes Jahr der Verlängerung von Nutzungsrechten wird die Verlängerungsgebühr zeitanteilig

1 vgl.

§ 17 Nds

. BestattG. 2 Einschließlich der Pflegekosten für die Dauer der Nutzungszeit sowie der Kosten für ein einheitliches Grabzeichen mit Anbringung der Inschrift – vgl. § 18 Abs. 1 Friedhofsordnung ( FO ) 3 Einschließlich der Pflegekosten für die Dauer der Nutzungszeit sowie die Anbringung der Lebensdaten am Gemeinschaftsgrabmal

entsprechend den in Abs. 1 genannten Gebühren festgesetzt. Verlängerungen sind jeweils nur für die gesamte Grabstätte zulässig.

b) Reicht die Ruhezeit eines auf einer Wahlgrabstätte bestatteten Verstorbenen bzw. einer beigesetzten Asche über die Dauer des Nutzungsrechtes hinaus, ist das Nutzungsrecht an der Grabstätte um die die Ruhezeit übersteigende Zeit zu verlängern. Die Gebühr für die Verlängerung wird ab Beginn des Monats, der auf den Beginn der Verlängerung folgt, bis zum Ende des Monats, in dem die Ruhezeit endet, zeitanteilig entsprechend den in Abs. 1 genannten Gebühren festgesetzt.

c) Erhebung von Verlängerungsgebühren ist auch zulässig, wenn Wahlgrabstätten (Altgrabstätten) ursprünglich unbefristet oder langfristig vergeben worden waren und nachträglich durch die FO befristet wurden.4

§ 6 – Gebühren für die Nutzung der Friedhofskapelle und der Leichenkammer

Gebühren für die Nutzung der Kapelle

150,00 € Gebühren für die Nutzung der Leichenkammer

150,00 €

§ 7 – Bestattungsgebühr

(Gebühr für die Überführung des Sarges/der Urne zur Grabstätte, für die Aushebung und Verfüllung der Grabstelle und damit verbundener weiterer Leistungen)

Grabaushebung und Verfüllung des Grabes anlässlich einer Beerdigung

a) Erdgrabstätten

300,00 €

b) Urnengrabstätten

100,00 €

§ 8 – Friedhofsunterhaltungsgebühr (FUG)

Die Gebühr wird, soweit Kosten entstehen, für die allgemeine Unterhaltung des Friedhofes (Pflege der gärtnerischen Anlagen, Gehweg- und Parkplatzreinigung, Winterdienst, Instandsetzungsarbeiten, Abfallbeseitigung, Wartungsarbeiten, Strom und Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, öffentliche Abgaben etc.) erhoben.

Die vorgenannte Gebühr wird für je ein Kalenderjahr der Grabnutzung festgesetzt. Erfolgt der Erwerb und die Beendigung des Grabnutzungsrechtes während des Kalenderjahres, erfolgt eine entsprechend zeitanteilige Festsetzung der Friedhofsunterhaltungsgebühren mit Beginn und Ende des Monats, in dem das Grabnutzungsrecht erworben bzw. beendet wird.

4 vgl. § 29 Abs. 3 FO

Die Gebühren werden wie folgt festgesetzt:

a) Erdgrabstätten

Erdwahlgrabstätten pro Grabstelle

14,00 €

b) Urnengrabstätten

Urnenwahlgrabstätten pro Grabstelle

14,00 €

§ 9 – Umbettungs-, Ausgrabungsgebühr

Grabaushebung und Verfüllung des Grabes sowie andere damit verbundene Leistungen anlässlich einer Umbettung erfolgen nicht durch den Friedhofsträger. Diese Leistungen sind von denjenigen, die die Umbettung veranlassen, an ein vom Friedhofsträger benanntes Unternehmen zu vergeben.

Teil B.

§ 11 – Veröffentlichung und Inkrafttreten

(1) Die vorstehende Gebührenordnung wurde durch den Kirchenausschuss der Katholischen Kirchengemeinde St. Katharina von Siena, 49699 Lindern am 10.01.2022 beschlossen und tritt nach der kirchenoberlichen Genehmigung durch das Bischöflich Münstersche Offizialat in Vechta und nach Bekanntgabe am 01.04.2022 in Kraft. Mit dem Tage des Inkrafttretens dieser Gebührenordnung treten alle bisherigen Bestimmungen über die Gebühren außer Kraft.

(2) Die Veröffentlichung erfolgt durch die dauerhafte Auslegung der vollständigen Ordnung im Pfarrbüro der Katholischen Kirchengemeinde St. Katharina von Siena zu den üblichen Öffnungszeiten sowie auf der Internetseite der Kirchengemeinde (www.st-katharina-lindern.de). Gleichzeitig wird der volle Wortlaut der Friedhofsgebührenordnung im Schriftenstand der Katholischen Kirchengemeinde St. Katharina von Siena für einen begrenzten Zeitraum zum Aushang gebracht. Der Ort der Auslegung und die Auslegungszeit werden durch Veröffentlichung in der örtlichen Tageszeitung bekannt gegeben.

(3) Des Weiteren wird ein Auszug der Friedhofsgebührenordnung in einem Schaukasten bei der Kirche / Pfarrhaus zum ständigen Aushang gebracht. Im Aushang wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die vollständige Friedhofsordnung einschließlich der dazugehörigen Friedhofsgebührenordnung zu den üblichen Öffnungszeiten im Pfarrbüro sowie auf der Internetseite der Kirchengemeinde (www.st-katharina-lindern.de) eingesehen werden kann.

Lindern, __________________

Katholische Kirchengemeinde St. Katharina von Siena, Lindern

Der Kirchenausschuss

___________________________________

(stellv.) Kirchenausschussvorsitzender

___________________________________ Kirchenausschussmitglied

Kirchenaufsichtliche Genehmigung

Die vorstehende Friedhofsgebührenordnung wird gem. § 16 Abs. 1 Nr. 15 KVVG kirchenaufsichtlich genehmigt.

Die vollständige Friedhofsordnung einschließlich der dazugehörigen Friedhofsgebührenordnung kann zu den üblichen Öffnungszeiten im Pfarrbüro eingesehen werden.

Vechta, _______________

Das Bischöflich Münstersche Offizialat

Der Bischöfliche Offizial