Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2023🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2023 (1. Änderungssatzung vom 21.12.2023) Volltext anzeigen ▼
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Satzung
über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe in der Samtgemeinde Oldendorf-Himmelpforten
Aufgrund § 13 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen vom 8. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 381), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.06.2018 (Nds. GVBl. S. 117), der §§ 10, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalver-fassungsgesetzes vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 20.06.2018 (Nds. GVBl. S. 113), sowie der §§ 1, 2, 4 und 5 des
Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung vom 20. April 2017 (Nds.GVBl. S. 121) hat der Rat der Samtgemeinde Oldendorf-Himmelpforten in seiner Sitzung am 21.03.2019 folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe in der Samtgemeinde Oldendorf-Himmelpforten – Friedhofsgebührensatzung – beschlossen:
§ 1
Art der Gebühren
Für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe und Friedhofskapellen und ihrer Einrichtungen sowie sonstige in § 2 aufgeführte Leistungen der Samtgemeinde Oldendorf-Himmelpforten werden die in dieser Satzung festgelegten Gebühren erhoben.
§ 2
Gebührensätze
Es werden folgende Gebühren erhoben:
1) Erwerb und Verlängerung von Grabstätten/Grabstellen
a) Erwerb des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte, oder Reihengrabstätte auf 30 Jahre je Grabstelle 550,00 €
b) Erwerb eines Wahlgrabes auf dem Grünfeld bzw. für anonyme Sargbestattungen auf 30 Jahre inkl. Pflege ohne Bestattungsgebühren 1.800,00 €
c) Erwerb eines Urnenwahlgrabes auf dem Grünfeld bzw. für anonyme Urnenbestattungen auf 25 Jahre inkl. Pflege ohne Bestattungsgebühren 600,00 €
d) Erwerb einer Grabstelle auf einem gestalteten Urnenwahldoppelgrab oder einem Urnenwahleinzelgrab auf 25 Jahre ohne Pflege und ohne Bestattungsgebühren 800,00 €
e) Erwerb einer Grabstelle auf dem Baumgrabbestattungsfeld auf 25 Jahre mit Pflege ohne Bestattungsgebühren 800,00 €
f) Gebühren für eine Grabstelle auf dem Gemeinschaftsfeld oder in Rasen-Lage inkl. Pflege, Eintrag auf Stein oder Stele ohne Bestattungsgebühren
- für eine Sargbestattung für 30 Jahre 2.000,00 €
- für eine Urnenbeisetzung für 25 Jahre 800,00 €
g) Verlängerung des Nutzungsrechtes auf die Dauer der Ruhezeit für Buchstabe a) und d) pro Grabstelle und Jahr 20,00 €
2) Bestattungsgebühren
a) Bestattung und Aufsetzung des Grabhugels einer Erwachsenengruft 870,00 €
b) Bodenaustausch bei Bestattungen (bei Bedarf) 100,00 €
c) Bestattung und Aufsetzung des Grabhugels bei einer Tot- oder Frühgeburt 630,00 €
d) Bestattung und Aufsetzung des Grabhugels eines Kindes bis 5 Jahre 760,00 €
e) Beisetzung einer Urne 250,00 €
2.1) Zuschläge
Für die Bestattung an einem Samstag oder Feiertag wird zusätzlich zu den oben aufgeführten Bestattungsgebühren noch ein Zuschlag in Höhe der tariflichen Vereinbarung erhoben.
3) Benutzung der Friedhofskapelle
a) je Sterbefall 300,00 €
b) Einstellen einer Leiche in die Leichenhalle (ohne Trauerfeier) für jeder angefangenen Tag 80,00 €
Gebühren nach Buchst. a und Buchst. b werden nicht nebeneinander erhoben
4) Ausbettung aus einem Grabe
a) einer Person bis 5 Jahre Istkostenprinzip
b) einer Person über 5 Jahre Istkostenprinzip
c) aus einer Urnenstätte Istkostenprinzip
Die Gebühr für die Wiedereinbettung ist nach Abs. 2 (Bestattungsgebühren) zu berechnen.
- 5. Genehmigung zur Errichtung von Grabmälern, Gedenkplatten u. dergleichen 20,00 €
- 6. Aufbewahrung einer Urne je Monat 5,00 €
- 7. Für das Entfernen von Grabmälern, Einfassungen und Umpflanzungen und allen sonstigen vorstehend nicht besonders aufgeführten Leistungen wird ein Betrag in Höhe des im Einzelfall tatsächlich entstehenden Aufwandes in Rechnung gestellt. In der Berechnung werden die erforderlichen Arbeitsstunden auf der Basis der tarifmäßigen Stundenlöhne einschließlich Nebenleistungen und die Verwaltungskosten zugrunde gelegt.
8) a) gilt für ehemalige Samtgemeinde Himmelpforten
Soweit bis zum 31.12.1985 ein Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten/Aschenwahlstellen erworben worden ist oder ein Reihengrab/Aschenreihengrabstelle überlassen worden ist, sind für die laufende Unterhaltung der Anlage folgende Gebühren zu entrichten:
Friedhofsunterhaltungsgebühr für Altfälle je Grabstelle pro Jahr
5,00 €
Für die ab dem 01.01.1986 erworbenen Nutzungsrechte sind die Gebühren für die laufende Unterhaltung durch die einmaligen Gebühren gemäß Absatz 1 abgegolten.
b) gilt für die ehemalige Samtgemeinde Oldendorf
Soweit bis zum Inkrafttreten dieser Satzung ein Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten nach § 2 Abs. 1 Buchstabe a) erworben worden bzw. verlängert worden ist, sind für die laufende Unterhaltung der Anlage folgende Gebühren zu entrichten:
Friedhofsunterhaltungsgebühr für Altfälle je Grabstelle pro Jahr
5,00 €
Die Gebühren sind für die Dauer des Nutzungsrechtes bzw. der Ruhezeit zu entrichten. Sie können im Voraus gezahlt werden.
§ 3
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühr sind der Antragsteller und diejenigen verpflichtet, in dessen Interessen oder Auftrag die Friedhöfe und deren Einrichtungen benutzt werden. (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 4
Entstehen der Gebührenschuld
Die Gebührenschuld entsteht mit Erbringung der Leistung.
§ 5
Entrichtung der Gebühr
(1) Die einmalige Gebühr wird bei Inanspruchnahme der Friedhöfe und deren Einrichtung durch Bescheid festgestellt und ist binnen eines Monats fällig. (2) Die Friedhofsunterhaltungsgebühr wird durch Bescheid festgesetzt und ist jeweils zum 01.07. eines jeder Jahres zu zahlen.
Die Friedhofsunterhaltungsgebühr kann bei unveränderter Gebührenhöhe durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden.
(3) Rückständige Gebühren können im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Stade in Kraft. Gleichzeitig treten die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe in der Samtgemeinde Oldendorf vom 24.02.1993, in der Fassung vom 15.12.2014 und die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe in der Samtgemeinde Himmelpforten vom 30.08.2001, in der Fassung vom 14.03.2013 sowie alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Himmelpforten, den 21.03.2019
Samtgemeinde Oldendorf-Himmelpforten Der Samtgemeindebürgermeister Valcke
2. Friedhofssatzung Stand: 2019 (21.03.2019) Volltext anzeigen ▼
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Satzung
über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Samtgemeinde Oldendorf-Himmelpforten
Aufgrund der §§ 5, 10, 58 und 98 des Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetzes in der Fassung vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20.06.2018 (Nds. GVBl. S. 113), hat der Rat der Samtgemeinde Oldendorf-Himmelpforten in seiner Sitzung am 21.03.2019 folgende Satzung über das Friedhofs und Bestattungswesen beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
(1) Die Samtgemeinde Oldendorf-Himmelpforten, nachstehend Friedhofsverwaltung genannt, unterhalt die in ihrem Bereich liegenden communalen Friedhöfe als öffentliche Einrichtungen; sie sind nichtrechtsfähige Anstalten der Samtgemeinde. Die Benutzung der Friedhöfe wird durch die Bestimmungen dieser Satzung geregelt. (2) These Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Samtgemeinde gelegen den und von ihr verwalteten Friedhöfe:
- Behrste an der Straße „Eikhof"
Blumenthal an der Straße „Stellberg" Bossel an der „Schulstraße" Brobergen an der Straße „Boben in Dörp" Dudenbüttel an der „Friedhofstraße"
- Estorf an der „Landstraße"
- Graepel an der Straße „Am Friedhof"
Großenwörden an der „Dorfstraße" Groß Sterneberg an der „K 3" Hagenah an der Straße „Krügerfeld" Hammah an der „Bahnhofstraße" Heinbockel an der „Sunder Straße"
- Himmelpforten (nur Kapellenbenutzung) an der Straße „Am Friedhof"
Kranenburg an der „Broberger Straße" Kuhla an der Straße „Neukuhla"
- Mittelsdorf an der Straße „Himmelpfortener Weg"
Oldendorf an der „Feldstraße"
- Weißenmoor an der Gemeindeverbindungsstraße Richtung B 74
§ 2
Nutzung und Zweck der Friedhöfe, Nutzungsbeschränkungen
(1) Die Friedhöfe dieren der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Samtgemeinde waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstände besaßen. Die Bestattung bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (2) Die Friedhofsverwaltung kann auf Antrag des Nutzungsberechtigten die Beisetzung anderer Personen zulassen. Die Beisetzung ist zuzulassen, wenn ein Verlobnis oder eine langjährige Lebensgemeinschaft mit dem Nutzungsberechtigten bzw. dem Angehörigen nachgewiesen wird. Die Friedhofsverwaltung kann weiterhin zulassen, dass in einem Reihengrab auch Personen bestattet werden, die ihren Wohnsitz früher in der Samtgemeinde hatten. (3) Bestattungen und Nutzungen der Kapelle sindrechtzeitig vorher bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Dabei ist mitzuteilen, wer die Bestattung durchfuhrt und wer bei der Bestattung (einschließlich Trauerfeier) mitwirkt. (4) Besondere Veranstaltungen auf den Friedhofen bedürfen der Genehmigung der Friedhofsverwaltung.
§ 3
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem Grund für weitere Bestattungen gespert (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführ (Entwidmung) werden. (2) Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schliebung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfugung gestellt. Außen dem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen. (3) Durch die Entwidmung Geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Samtgemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schliebung oder Entwidmung werden öffentlichbekanntgegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte erhält außer dem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthaltbekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlichbekanntgemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Samtgemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhofen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4
Öffnungszeiten
(1) Der Besuch der Friedhöfe ist von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang gestattet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzeln Friedhofsteile vorübergehend oder für einen bestimmten Zeitraum untersagen oder einschränken.
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhofen der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf den Friedhofen ist insbesondere nicht gestattet,
a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle, soweit nicht eine besondere Genehmigung von der Friedhofsverwaltung erteilt worden ist,
b) der Aufenthalt zum Zwecke des Zuschauens bei Beerdigungsfeierlichkeiten für alle nicht zum Trauergefolge im weiteren Sinne gehörenden Personen,
c) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
d) das Spielen und Lärmen,
e) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
f) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
g) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
h) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigten sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,
i) das unbefugte Abreißen oder Mitnehmen von Blumen, Pflanzen, Strauchern, Erde und sonstiger Gegenstände,
j) das Ablagern von nicht auf dem Friedhof angefallenem Abfall oder Abraum,
k) Abraum und Abfälle außerhalb der darauf bestimmten Stellen abzulagern, I) die Wasserentnahme zu anderen Zwecken als zu Zwecken der Grabpflege,
m) Tiere mitzubringen, ausgenommen Hunde, die jedoch an der Leine zu führen sind; Verunreinigungen durch mitgeführte Hunde sind sofort zu beseitigen.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.
§ 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner und Bestatter bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.
(2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Antragsteller des Handwerks haben ihre Eintragung in die Handwerksrolle, Antragsteller des handwerksähnlichen Gewerbes ihre Eintragung in das Verzeichnis gem.
§ 19 Handwerksordnung
und Antragsteller der Gärtnerberufe ihre Eintragung in das Verzeichnis der Landwirtschaftskammer nachzuweisen. Ein Antragsteller des Handwerks oder des Gartenbaus hat ferner nachzuweisen, dass er selbst oder sein fachlicher Vertreter die Meisterprüfung oder einen vergleichbaren anerkannten beruflichen Abschluss abgelegt hat.
(3) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Abs. 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 gelten entsprechend.
(4) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in den Monaten März bis Oktober nicht vor 6.00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.
(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(8) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das
Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (4) Die Friedhofsverwaltung setzen Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. An Sonn- und Feiertagen werden Bestattungen überhaupt nicht und außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit des Friedhofspersonals nur in besonderen Ausnahmefällen vorgenommen. (5) Erdbestattungen und Einäscherungen sollen in der Regel spätestens 96 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 2 Monate nach der Einäscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Reihengrabstätte bestattet.
§ 8
Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus schwer vergänglichen Werkstoffen hergestellt sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge dürfen höchstens 2,10 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,75 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist dieses der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung mitzuteilen.
§ 9
Ruhezeit, Beisetzungstiefe, Grabbelegung
(1) Die Gräber werden von einem von der Samtgemeinde beauftragten Unternehmen ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) In jedem Grab darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Die Friedhofsverwaltung kann in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen (z.B. gleichzeitiger Todesfall von Mutter und Säugling, desgleichen bei Geschwistern bis zum Alter von 5 Jahren). (5) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten zu erstatten. (6) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre, für Aschen 25 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 25 Jahre. Sie beginnt mit der Beisetzung. Vor Ablauf der Ruhezeit darf die Grabstelle nicht neu belegt werden.
§ 10
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Samtgemeinde im
ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Samtgemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. In den Fällen des § 24 Abs. 1 Satz 4 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 24 Abs. 2 Satz 2 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten umgebettet werden. (5) Alle Umbettungen werden von einem von der Samtgemeinde beauftragten Unternehmen durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behörlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
IV. Grabstätten
§ 11
Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihren können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten (§ 12),
b) Wahlgrabstätten (§ 13),
c) Urnenwahlgrabstätten (§ 14)
d) Anonyme Grabstellen (§ 15),
e) Rasengrabstellen (§ 16).
(3) Die Samtgemeinde ist nicht verpflichtet, alle nach dieser Satzung möglichen Grabarten auf jedem Friedhof anzubieten. (4) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstände oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 12
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihren nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher ortsüblich öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeldbekanntgemacht. Soweit besteht, sind die Hinterbliebenen anzuschreiben.
§ 13
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind ein- oder mehrstellige Grabstätten für Erdbestattungen und Aschenbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. (2) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushängigung der Verleihungsurkunde. (3) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich, falls er nicht besteht oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine ortsübliche öffentliche Bekanmtmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von 3 Monaten auf der Grabstände hingeswiesen. (4) Wahrend der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur staatfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. (5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, Goes das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten, und darüber auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
b) auf die Kinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Vater oder Mutter,
e) auf die Eltern,
f) auf die vollbürtigen Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a)-g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen b) - d) und f) - h) wird der Älteste Nutzungsberechtigter.
(6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 5 Satz 2 genommen Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (7) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu halten. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstände zu entscheiden. (9) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstände. (10) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist grundsätzlich nur für die gesamte Grabstände möglich. Die Samtgemeinde kann Ausnahmen zulassen, es sollen den jedoch mindestens zwei zusammenhängende Grabstellen verbleiben.
§ 14
Urnenwahlgrabstätten
(1) Urnenwahlgraber sind Grabstellen ausschließlich für Aschenbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit von 25 Jahren verliehen wird. Über den Erwerb des Nutzungsrechts wird von der Friedhofsverwaltung eine Urkunde ausgestellt. (2) In einer Urnenwahlgrabstelle darf nur eine Urne beigesetzt werden. (3) Urnenwahlgrabstätten haben folgende Größen:
a) Urnenwahldoppelgrabstätten (2 Wahlgrabstellen)
Länge: ca. 1,00 m
Breite: ca. 1,00 m
b) Urnenwahleinzelgrabstellen
Länge: ca. 0,50 m
Breite: ca. 0,50 m
(4) Die Bestimmungen zu Wahlgrabstätten in den Absätzen 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, des § 13 gelten für die Urnenwahlgrabstätten in gleicher Weise.
§ 15
Anonyme Grabstellen
(1) Anonyme Grabstellen sind Grabstellen für Erdbestattungen und Aschenbeisetzungen ohne individuelle Kennzeichnung. Sie werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung eines Sarges oder einer Urne vergeben. (2) In jeder anonymen Grabstelle darf nur ein Sarg oder eine Urne beigesetzt werden. Das Überfuhren des Sarges oder der Urne von der Kapelle zur Grabstelle hat durch das jeweilige Bestattungsinstitut zu erfolgen.
(3) Im Übrigen gelten folgende Bestimmungen:
a) Die Beisetzung findet ohne Beteiligung der Hinterbliebenen statt. Der Tag der Beisetzung und die örtliche Lage des Sarges oder der Urne werden nicht bekannt gegeben.
b) Eine Grabpflege sowie das Aufstellen privater Grabmale sind nicht gestattet.
c) Blumen und Gestecke zum Todestag und anderen Feiertagen sind in dem hierfür vorgesehenen Bereich (z. B. vor dem Gedenkstein) niederzulegen.
d) Unterlagen über anonyme Grabstätten sind nur der Friedhofsverwaltung zugänglich. Auskünfte an Dritte dürfen unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften nicht erteilt werden.
(4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und für Wahlgrabstätten für anonyme Grabstellen entsprechend.
(5) Ein Wiedererwerb des Verfügungsrechtes ist nicht möglich.
§ 16
Rasengrabstellen
(1) Rasengrabstellen sind Grabstellen für Erdbestattungen und Aschenbeisetzungen, die unter einer Rasenfläche liegen. Zu diesen Rasengrabstellen gehören auch so genannte Baumgräberbestattungsfelder (Friedhofshaine) und Ehegattengräber. Die Grabstellen werden der Reihe nach belegt und sind erst im Todesfall zu erwerben. (2) Es können grundsätzlich Särge und Urnen auf dem Rasengrabfeld beigesetzt werden; auf den Baumgräberbestattungsfeldern sind nur Urnenbeisetzungen zulässig. (3) Das Bepflanzen, Einfassen und das Aufstellen von Grabsteinen ist nicht gestattet. (4) Die Pflege und Gestaltung der Rasengrabstellen obliegt der Friedhofsverwaltung. (5) Für die Überlassung des Verfügungsrechtes an einer Rasengrabstelle sowie für die Bestattung in einer Rasengrabstelle werden Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung erhoben. (6) Ein Wiedererwerb des Verfügungsrechtes ist nicht möglich.
§ 17
Aschenbeisetzungen
(1) Aschenbeisetzungen in Urnen können auf Wahlgrabstätten, Reihengrabstätten, Urnenwahlgrabstätten, anonymen Grabstellen und Rasengrabstellen vorgenommen werden. In einem Reihengrab sollen nicht mehr als zwei Urnen beigesetzt werden. Ausnahmen kann die Samtgemeinde zulassen. (2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts kann die Samtgemeinde die Urnen entfernen und die Asche an geeigneter Stelle des Friedhofs in würdiger Weise der Erde übergeben.
V. Grabmale und Einfriedungen
§ 18
Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmälern, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen
baulichen Anlagen oder deren Änderung ist unbeschadet der nach baupolizeilichen und sonstigen Vorschriften erforderlichen Erlaubnis nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung gestattet. Mit dem Antrag sind Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 einzureichen. Aus dem Antrag (Beschreibung) und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage ersichtlich sein.
(2) Vor Erteilung der Zustimmung dar mit den Arbeiten nicht begonnen werden. Ohne Zustimmung aufgestellte Grabmale usw. konnen auf Kosten des Verpflichteten von der Samtgemeinde entfern werden. (3) Vorhandene Grabanlagen haben Bestandsschutz, müssen aber im Falle einer Erneuerung den Bestimmungen dieser Satzung angepasst werden.
§ 19
Verwendung von Natursteinen
(1) Natursteine dürfen auf den Friedhöfen nur verwendet werden, wenn
- 1. Glaubhaft gemacht wird, dass sie in einem Staat oder Gebiet gewonnen oder hergestellt wurden, in dem das Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBl. II S. 2352) eingehalten wird,
oder
- 2. Ein Nachweis nach Absatz 3 vorliegt.
(2) Welche Staaten und Gebiete die satzungsgemäßen Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 erfüllen, ist in dem Anhang zu diesem Paragraphen aufgeführt.
Um zu verhindern, dass Natursteine verwendet werden, die in einen der im Anhang genannten Staaten oder das Gebiet zuvor aus einem Drittland importiert worden sind, in dem das in Absatz 1 Nr. 1 genannte Übereinkommen nicht eingehalten wird, ist eine dahingehende Erklärung abzugeben.
(3) Als Nachweis nach Absatz 1 Nummer 2 gilt ein Zertifikat einer der nachfolgenden Organisationen:
- 1. Fair Stone
- 2. IGEP
- 3. Werkgroep Duurzame Natursteen - WGDN
- 4. Xertifix
Eine gleichwertige Erklärung einer geeigneten Stelle oder Vereinigung im Sinne des § 13 a Abs. 3 Satz 4 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Leichenwesens (BestattG) setzt voraus, dass die erklärende Stelle
- 1. Über einschlagige Erfahrungen und Kenntnisse auf dem Gebiet des Übereinkommens über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBI. 2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBI. II S. 2352) verfügt,
- 2. Weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel mit Steinen beteiligt ist,
- 3. Ihr Tätigkeit im Zusammenhang mit der Abgabe der gleichwertigen Erklärung dokumentiert und die Dokumentation auf Anforderung des Friedhofsträgers zur Einsichtnahme bereitstellt.
(4) Für die Glaubhaftmachung und das Vorlagen von Nachweisen konnen die in § 26 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) genommen Beweismittel verwendet werden. Die Glaubhaftmachung ist auch durch eine in § 27 VwVfG geregelte Versicherung an Eides Statt möglich; verlangt werden darf deren Vorlage mangels einer gesetzlichen Regelung nicht. (5) Für die abzugebende Erklärung ist das als Anlage beigefugte Muster „Erklärung über die Vorlage von Nachweisen nach § 13 a BestattG" zu verwenden.
§ 20
Versagung der Zustimmung
Die Zustimmung kann versagt werden, wenn das Grabmal usw. nicht den Vorschriften dieser Satzung entspricht. Das gleiche gilt für die Wiederverwendung alter Grabmale.
§ 21
Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale sollen sich in die Gestaltung und das Gesamtbild des Friedhofes einordnen und sich den benachbarten Grabmalern nach Form und Farbe anpassen. (2) Grabmale mussen aus wetterbestandigem Werkstoff - Naturstein, Holz, Schmiedeeisen sowie geschmiedete oder gegossene Bronze - hergestellt, nach den Erfordernissen der jeweiligen Umgebung gestaltet und handwerksgerecht, schlicht und dem Werkstoff gemäß bearbeitetein. Sie sind in stehender oder liegender Form zulässig. (3) Nicht zugelassen sind alle in den Abs. 1 - 3 nicht aufgeführten Materialien und Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Kunststoff, Gips, Glas, Emaille, Porzellan, Beton, Lichtbilder, Gold, Silber und Farben sowie Firmenangaben. (4) Steine für Grabmale)dürfen folgende Maße nicht überschreiben: Breite 0,80 m - bei Wahlgrabstätten 1,60 m-, Höhe 1,20 m. Der Sockel darf nicht hoher als 0,12 m sein. Die Mindeststärke des Grabmals beträgt 0,12 m. Naturfindlinge sind zulässig, wenn sie flach geformt sind und die für die übrigen Grabmäler festgelegte Gröbe nicht überschreiben. Liegende Grabmale (Grabplatten oder sog. Kissensteine) sind erwünscht. (5) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, in begründeten Fällen Ausnahmen zuzulassen.
§ 22
Fundamentierung und Befestigung
(1) Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken konnen. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die Fundamente müssen mit der Oberkante mindestens 4 cm unter Erdgleiche bleiben. Ein Grabmal aus Holz ist so zu errichten, dass sein unteres Ende mindestens 50 cm in die Erde reicht. (3) Die Aufstellung der Grabmale obliegt den Nutzungsberechtigten. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
§ 23
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem
Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wir der ordnungswidrige Zustandtrotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Samtgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genugen als Aufforderung eine öffentliche Bekanmtmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstände, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. (3) Die Verantwortlichen sind für jeder Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird. (4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligigen.
§ 24
Entfernung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts)dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfern werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale, sonstige bauliche Anlagen und die Bepflanzung der Grabstätten von den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Geschiet dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu halten. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Samtgemeinde über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen. (3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfern zu halten.
VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 25
Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 21 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kranze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, größter werden den
Sträuchern und Hecken bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.
(3) Grabbeete dürfen nicht über 20 cm hoch sein. (4) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. (5) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. (6) Kunststoffe und sonstige nicht vergänglichen Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen. (7) Reihengrabstätten müssen innerhalb von 3 Monaten nach der Beisetzung, Wahlgrabstätten innerhalb von 3 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. Bis zum Ablauf der Ruhefrist, bzw. bis zum Erlöschen des Nutzungsrechts sind sie ordnungsgemäß in Stand zu halten. (8) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (9) Die Gräber sind mindestens viermal im Jahr, und darüber kurz vor Ostern und Pfingsten sowie im Juli und November von allem Wildkraut zu reinigen. Das gleiche gilt für den Friedhofsweg vor den Grabstätten. (10) Bei Neuanlagen darf die Hecke eine Höhe von 50 cm nicht überschreiben; die maximale Breite beträgt 30 cm. (11) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Vorschriften erlassen.
§ 26
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung
a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsaen und
b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen setzen.
(2) Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstände auf seine Kosten in Ordnung bringen setzen oder das Nutzungsrecht ohne Entscheidigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. (3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bereits oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln,
kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.
VII. Friedhofskapellen, Leichenräume und Trauerfeiern
§ 27
Benutzung der Leichenräume
(1) Die Leichenräume dieren der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen bis eine Stunde vor der Bestattung sehen. Die Säre sind spätestens eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schreiben. (3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
§ 28
Trauerfeier
(1) Die Trauerfeiern können in einem darauf bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (3) Jede Musik- und jeder Gesangsdarbietung auf den Friedhofen bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung.
VIII. Schlussvorschriften
§ 29
Haftung
Die Samtgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Samtgemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 30
Gebühren
Für die Benutzung der von der Samtgemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 31
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 32
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 5 NKomVG in der jeweils gültigen Fassung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
a) § 4 Abs. 1 sich nach den bekanntgegebenen Zeiten auf den Friedhöfen aufhält;
b) § 5 sich nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder den Weisungen des Aufsichtspersonals nicht Folge leistet;
c) § 5 Abs. 3 die dort unter Buchst. a) bis h) erlassenen besonderen Verhaltensvorschriften nicht beachtet;
d) § 6 Abs. 1 als Gewerbetreibender ohne Zulassung der Friedhofsverwaltung Arbeiten auf den Friedhöfen durchführt,
e) § 18 Abs. 1 und 2 ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung Grabmäler, Einfriedigungen, Einfassungen oder sonstige Anlagen errichtet, ändert oder vor Erteilung der Zustimmung mit den Arbeiten beginnt;
f) § 24 Abs. 10 seinen Pflichten zur Reinigung nicht nachkommt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,-- Euro geahndet werden.
§ 33
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Stade in Kraft. Gleichzeitig treten die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Samtgemeinde Oldendorf vom 24.02.1993, in der Fassung vom 15.12.2014 und die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Samtgemeinde Himmelpforten vom 18.02.1975, in der Fassung vom 14.03.2013 außer Kraft.
Himmelpforten, den 22.03.2019
Samtgemeinde Oldendorf-Himmelpforten Der Samtgemeindeburgermeister
Parcke
Anhang zu § 11 „Arten der Grabstätten“
Folgende Bestattungsmöglichkeiten sind auf den einzelnen Friedhöfen möglich:
| Friedhof | Reihengrab-stätten | Wahlgrab-stätten | Urnenwahlgrab-stätten | Anonyme Grabstellen | Rasengrab-stellen/Baumgrab-stellen |
|---|---|---|---|---|---|
| Blumenthal | - | X | - | X | X |
| Bossel | - | X | - | X | X |
| Düdenbüttel | - | X | X (Schlichtgräber) | X | X |
| Weißenmoor | - | X | - | - | - |
| Estorf | - | X | X (Baumgräber) | X | X |
| Gräpel | - | X | X (Baumgräber) | X | X |
| Behrste | - | X | - | X | X |
| Großenwörden | X (Schlichtgräber) | X | X (Schlichtgräber) | - | X |
| Hammah | X (Schlichtgräber) | X | X (Schlichtgräber) | - | X |
| Groß Sterneberg | X (Schlichtgräber) | X | X (Schlichtgräber) | - | X |
| Mittelsdorf | X (Schlichtgräber) | X | X (Schlichtgräber) | - | X |
| Heinbockel | - | X | - | X | X |
| Hagenah | - | X | - | X | X |
| Kuhla | - | X | - | - | - |
| Kranenburg | - | X | - | X | X |
| Brobergen | - | X | - | X | X |
| Oldendorf | - | X | X | X | X |
Anhang zu § 19 Abs. 2 der Friedhofssatzung
Folgende Staaten und Gebiete erfüllen zur Zeit die Voraussetzungen nach § 19 Abs.1 der Friedhofssatzung:
- Australien
Belgien Bosnien-Herzegowina Brasilien Bulgarien Dänemark
- Estland
Deutschland Finnland
- Frankreich
Griechenland
- Irland
Israel Island
- Italien
Japan
- Kanada
Kosovo Kroatien
- Lettland
Liechtenstein
- Litauen
Luxemburg Malta Mazedonien Niederlande Norwegen Österreich
- Polen
- Portugal
Rumänien Russland Schweden Schweiz Slowakei Slowenien Spanien Turkei Tschechien Ukraine Ungarn Vereinigtes Konigreich Vereinigte Staaten von Amerika Zypern
Anhang zu § 19 Abs. 5 der Friedhofssatzung
Erklärung über die Vorlage von Nachweisen nach § 13 a Bestattungsgesetz
Zutreffendes bitte ankreuzen
Die Natursteine stammen aus einem Staat oder Gebiet, in dem das in § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BetsttG genannte Übereinkommen [ILO 182] als eingehalten gilt,
nämlich
Ich erkläre, dass die Natursteine in den vorstehend genannten Staat oder das Gebiet nicht zuvor aus einem Drittland importiert worden sind, in dem das in § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BestattG genannte Übereinkommen nicht eingehalten wird.
oder
Da die Natursteine nicht aus einem Staat oder Gebiet stammen, in dem das in § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BestattG genannte Übereinkommen [ILO 182] als eingehalten gilt, wird als Nachweis ein Zertifikat einer der nachfolgend aufgeführten Organisationen vorgelegt:
- 1. Fair Stone
- 2. IGEP
- 3. Werkgroep Duurzame Natursteen - WGDN
- 4. Xertifix
oder
Der Nachweis wird durch eine gleichwertige Erklärung einer geeigneten Stelle oder Vereinigung im Sinne des § 13 a Abs. 3 Satz 4 BetsttG erbracht,
nämlich
Die erklärende Stelle
- verfügt über einschlagige Erfahrungen und Kenntnisse,
- ist weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel mit Steinen beteiligt,
- erklärt, dass sie sich über das Fehlen schlimmer Formen von Kinderarbeit durch unangekündigte Kontrollen im Herstellungsstaat vergewissert hat,
- dokumentiert ihre Tätigkeit und stellt die Dokumentation auf Anforderung der Friedhofsverwaltung zur Verfügung.
Ort
Datum
Unterschrift
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
1. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung der Samtgemeinde Oldendorf-Himmelpforten (2023)
1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe in der Samtgemeinde OldendorfHimmelpforten Aufgrund § 13 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen vom 8. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 381), in der zurzeit gültigen Fassung, der §§ 10, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), in der zurzeit gütigen Fassung, sowie der §§ 1, 2, 4 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes in der zurzeit gültigen Fassung hat der Rat der Samtgemeinde Oldendorf-Himmelpforten in seiner Sitzung am 21.12.2023 folgende 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe in der Samtgemeinde Oldendorf-Himmelpforten – Friedhofsgebührensatzung – beschlossen:
Art. I
§ 2 – Gebührensätze
Es werden folgende Gebühren erhoben: 1f) Gebühren für eine Grabstelle auf dem Gemeinschaftsfeld oder in RasenLage inkl. Pflege, Eintrag auf Stein oder Stele ohne Bestattungsgebühren
2)
für eine Sargbestattung für 30 Jahre
2.200,00 €
für eine Urnenbeisetzung für 25 Jahre
900,00 €
Bestattungsgebühren
a) Bestattung und Aufsetzung des Grabhügels einer Erwachsenengruft 1.030,00 €
b) Bodenaustausch bei Bestattungen (bei Bedarf) 150,00 €
c) Bestattung und Aufsetzung des Grabhügels bei einer Tot- oder Frühgeburt 450,00 €
d) Bestattung und Aufsetzung des Grabhügels eines Kindes bis 5 Jahre 560,00 €
e) Beisetzung einer Urne 320,00 €
- 2.1. Zuschläge Für die Bestattung an einem Samstag oder Feiertag wird zusätzlich zu den oben aufgeführten Bestattungsgebühren noch ein Zuschlag in Höhe der tariflichen Vereinbarung erhoben.
Art. II Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Stade in Kraft. Himmelpforten, den 21.12.2023 Samtgemeinde Oldendorf-Himmelpforten Der Samtgemeindebürgermeister
Falcke
L.S.
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Himmelpforten?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Himmelpforten mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Himmelpforten (Niedersachsen)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: