Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2023🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 10.01.2023 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Kirchlicher Friedhof Ev.-luth. Paulus-Kirchengemeinde Gnarrenburg — Gebührenordnung
Friedhofsgebührenordnung (FGO)
für den Friedhof der Ev.-luth. Paulus Kirchengemeinde Gnarrenburg in 27442 Gnarrenburg, Hindenburgstr. 60 a
Gemäß § 5 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe (Friedhofsrechtsverordnung) vom 13. November 1973 (Kirchl. Amtsbl. 1974 S. 1) und § 30 der Friedhofsordnung hat der Kirchenvorstand der Ev.-luth. Kirchengemeinde Gnarrenburg für den Friedhof in Gnarrenburg am 10. Januar 2023 folgende neue Friedhofsgebührenordnung beschlossen:
§ 1
Allgemeines
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 6 aufgeführte Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist
- 1. wer die Bestattung oder sonstige gebührenpflichtige Leistung nach dieser Ordnung beantragt oder durch ihm zurechenbares Verhalten ausgelöst hat,
- 2. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oder verlängert hat,
- 3. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist
- 1. wer die Verwaltungshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
- 2. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehen der Gebührenschuld
(1) Bei Grabnutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld bereits mit der Begründung des Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte oder bereits mit der Verlängerung des Nutzungsrechtes für den Zeitraum der gesamten Verlängerung der Grabstätte. (2) Bei sonstigen Benutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Inanspruchnahme der jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung. (3) Bei Verwaltungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Vornahme der Verwaltungshandlung.
§ 4
Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die Heranziehung zu Gebühren erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (2) Die Friedhofsverwaltung kann die Benutzung des Friedhofes untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist. (3) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.
§ 5
Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren
(1) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeder angefangenen Monat der Sümmeris ein Süumniszuschlag von 1% des abgerundeten Rückständigen Gebührenbetrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nachsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. (2) Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch den Gebührenschuldner oder die Gebührenschuldner zu erstatten. (3) Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner oder die Vollstreckungsschuldner zu tragen.
§ 6
Gebührentarif
I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten:
- 1. Reihengrabstätte für Särge (nicht verlängerbar) für Personen über 5 Jahre - 30 Jahre Ruhezeit - 500,00 Euro für Personen bis zu 5 Jahren – 20 Jahre Ruhezeit - 330,00 Euro Auch als pflegeleicht mit Rasenansaat möglich
Zusätzliche Gebühr für Sargaushub unter 5 Jahre 290,00 Euro
Zusätzliche Gebühr für Sargaushub über 5 Jahre 500,00 Euro
Mehraufwand, wie z. B. Sträucher, Büsche, Bäume usw. entfernen, wird nach § 7 der FGO gesondert in Rechnung gestellt.
- 2. Wahlgrabstätte für 1 Sarg oder 1 - 2 Urnen für Särge 30 Jahre – je Grabstelle - 500,00 Euro für Urnen 25 Jahre – je Grabstelle - 415,00 Euro
Zusätzliche Gebühr für Sargaushub 500,00 Euro
Zusätzliche Gebühr für den Urnenaushub 220,00 Euro
Mehraufwand, wie z.B. Sträucher, Büsche, Bäume usw. entfernen, wird nach § 7 der FGO gesondert in Rechnung gestellt.
Gebühr für jedes Jahr der Verlängerung – je Grabstelle - 17,00 Euro
Gebühren für die Verlängerung der Ruhefrist für die 2. Urne pro Jahr 17,00 Euro
- 3. Wahlgrabstätte mit Rasenansaat für Särge 30 Jahre - je Grabstelle 500,00 Euro für 1-2 Urnen 25 Jahre – je Grabstelle 415,00 Euro
Zusätzliche Gebühr für den Sargaushub 500,00 Euro
Zusätzliche Gebühr für den Urnenaushub 220,00 Euro
Zusätzliche Gebühren für die Rasenpflege durch den Friedhofsträger für Särge 30 Jahre – je Grabstelle - 720,00 Euro für Urnen 25 Jahre – je Grabstelle - 600,00 Euro Gebühren für die Verlängerung der Ruhefrist für die 2. Urne pro Jahr 17,00 Euro
Jede Grabstelle ist vom Nutzungsberechtigten mit einer Grabplatte in einer Größe von 40 x 30 x 10 cm (B/H/T) zu versehen. Die Grabplatte liegt mit folgender Mindest-inschrift flach im Rasen:
Vor- und Nachnamen der/des Verstorbenen, Geburts- und Sterbejahr, und auf Wunsch den Geburtsnamen
- 4. Nach Verfügbarkeit
Pflegeleichte-Urnen-Reihen-Grabstätte für 1 Urne (nicht verlängerbar) für 25 Jahre, inkl. Rasenpflege durch den Träger des Friedhofes, bestehend aus Urnengrab, Urnenaushub, Beisetzung und Grabplatte (Liegekissen)
Die Beschriftung der Grabplatte wird durch den Träger des Friedhofes in Auftrag gegeben.
Die Grabplatte enthält: Vor- und Nachnamen der/des Verstorbenen, Geburts- und Sterbejahr und auf Wunsch den Geburtsnamen
1.600,00 Euro
- 5. Pflegeleichte Urnen-Grabstätte unter Bäumen
für 1 – 2 Urnen (nicht verlängerbar)
für 25 Jahre, inkl. Pflege durch den Friedhofsträger Bestehend aus Urnengrab, Beisetzung und Grabstein
1.800,00 Euro
Die Erstbeschriftung vom Grabstein wird durch den Träger des Friedhofes in Auftrag gegeben.
Der Grabstein enthält:
Vor- und Nachname der/des Verstorbenen, Geburts- und Sterbejahr und auf Wunsch den Geburtsnamen
Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, den Grabstein für die
- 2. Urne auf eigene Rechnung vom Steinmetz mit dem Vor- und Nachnamen, dem Geburts- und Sterbejahr und auf Wunsch dem Geburtsnamen versehen zu lassen.
Zusätzliche Gebühr für den Urnenaushub pro Urne
220,00 Euro
Gebühren für die Verlängerung der Ruhefrist für die 2. Urne pro Jahr
17,00 Euro
- 6. Pflegeleichte Urnen-Grabstätte für 1 – 2 Urnen
für 25 Jahre, inkl. Pflege der Bodendecker durch den Träger des Friedhofes
Bestehend aus Urnengrab für 1 – 2 Urnen, ca. 80 x 100 cm Beisetzung der 1. Urne
und Stele inkl. der ersten Beschriftung, die durch den Träger des Friedhofes in Auftrag gegeben wird
Die Stele enthält Vor- und Nachname der/des Verstorbenen, das Geburts- und Sterbejahr und auf Wunsch den Geburtsnamen
2.000,00 Euro
Zusätzliche Gebühr für den Urnenaushub pro Urne
220,00 Euro
Gebühren für die Verlängerung der Ruhefrist für die 2. Urne pro Jahr
17,00 Euro
Der/die Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, die Stele für die
- 2. Urne auf eigene Rechnung vom Steinmetz mit dem Vor- und Nachnamen, dem Geburts- und Sterbejahr und auf Wunsch den Geburtsnamen versehen zu lassen.
- 7. Gemeinschaftsurnenanlage (nicht verlängerbar)
für 25 Jahre inkl. Rasenpflege durch den Friedhofsträger Bestehend aus Urnengrab (ca. 50 x 50 cm), Urnenaushub, Beisetzung und Namenstafel
1.450,00 Euro
Die Beschriftung der Namenstafel mit Vor- und Nachnamen der/des Verstorbenen, Geburts- und Sterbejahr wird an einer Stele angebracht.
Für Paare kann eine zweite Stelle neben dem/der Erstverstorbenen reserviert werden.
- 8. Urnenreihenanlage mit Bepflanzung und Pflege durch den/der
450,00 Euro
Nutzungsberechtigten für 25 Jahre
Für 1 – 2 Urnen
Grabstätte ca. 1,00 x 1,00 m
Der/die Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, eine Stele oder
einen liegenden Grabstein mit Vor- und Nachnamen der/des Verstorbenen, Geburts- und Sterbejahr und auf Wunsch mit Geburtsnamen aufstellen zu lassen. Die Grabstätte ist mit einer Stein- oder Granitumrandung einzufassen. Eine Reservierung ist nicht möglich.
Zusätzliche Gebühr für den Urmenaushub pro Urne 220,00 Euro Gebühr für die Verlängerung pro Jahr 17,00 Euro
- 9. Reservierung von Grabstätten: Eine Grabstätte kann für jeweils 5 Jahre reserviert werden und die Gebühren sind im Voraus zu entrichten. Bei Belegung wird die Restlaufzeit der Reservierung auf die Ruhezeit angerechnet Reservierungsgebühr pro Jahr und Grabstelle 15,00 Euro
- 10. Grababräumung nach Ablauf der Ruhefrist und Rückgabe an den Friedhofsträger Die Gebühren hierfür werden nach Zeitaufwand dem/der Nutzungsberechtigten in Rechnung gestellt. Oder die Abräumung erfolgt durch den/der Nutzungsberechtigten.
- 11. Wiedererwerb und Verlängerungen von Nutzungsrechten sind nur in vollen Kalenderjahren fur mind. 10 Jahre möglich. Die Gebahr fur den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechtes wird fur die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben. Die Gebahr pro Grabstelle beträgt fur 10 Jahre 170,00 Euro
- 12. Rasenpflege auf einer Wahlgrabstätte pro Grabstelle und Jahr 24,00 Euro
- 13. Grabpflegearbeiten Beinhaltet: bepflanzen, gießen, harken und Unkrautfrei halten Die gewünschten Pflanzen werden vom Nutzungsberechtigten geleifert oder durch den Träger des Friedhofes besorgt und in Rechnung gestellt. Kosten pro Grabstelle und Jahr 85,00 Euro II. Gebühren für die Bestattung: Für das Ausheben und Verfüllen der Gruft, Abräumen der Kränze und der überflüssigen Erde:
- 1. für eine Sargbestattung für Personen über 5 Jahre 500,00 Euro für Personen bis zu 5 Jahre 290,00 Euro Mehraufwand, wie z.B. Straucher, Bische, Bäume usw. entfernen, wird nach § 7 der FGO gesondert in Rechnung gestellt.
- 2. für eine Urnenbestattung 220,00 Euro III. Verwaltungsgebühren:
- 1. Prüfung der Anzeige zur Aufstellung eines stehenden Grabmals einschl. Standsicherheitsprüfung 42,00 Euro
- 2. Prüfung der Anzeige zur Aufstellung eines liegenden Grabmals 42,00 Euro
- 3. Prüfung der Anzeige bei Veränderung eines Grabmals oder der Ergänzung von Inschriften 42,00 Euro IV. Gebühren für die Benutzung der Kirche:
- 1. Gebühr für die Benutzung der Kirche je Trauerfeier 200,00 Euro
§ 7
Leistungen, für die kein Gebührentarif vorgesehen ist, werden von der Friedhofsverwaltung nach dem jeweiligen Aufwand berechnet.
§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Friedhofsgebührenordnung tritt nach ihrer Genehmigung am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die Friedhofsgebührenordnung in der Fassung vom 09. April 2013, zuletzt geändert am 13. April 2021 außer Kraft.
Gnarrenburg, den 10. Januar 2023
Der Kirchenvorstand (L. S.) Vorsitzender Kirchenvorsteher
Die vorstehende Friedhofsgebührenordnung wird hiermit gemäß § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, Absätze 2 und 5 der Kirchengemeindeordnung kirchenaufsichtlich genehmigt.
Der Kirchenkreisvorstand (L. S.) Vorsitzender Kirchenkreisvorsteher
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Gnarrenburg?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Gnarrenburg mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Gnarrenburg (Niedersachsen)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: