Friedhofsgebühren Arzbach 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Arzbach · Rheinland-Pfalz · PLZ 56337

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2024
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 16.01.2024). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
450,00 €
für 35 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Nr. 1.1.2
Sargwahlgrab (2 Plätze)
Einmalbetrag laut Satzung 2 Plätze
380,00 €*
Mehrstelliges Grab für 2 Grabstellen, 35 J. Ruhezeit
* Bedingung: Erdeinzelgrab = 1 Grabstelle für 1 Sarg; zusätzlich bis zu 2 Urnen beisetzbar (Kapazität, keine eigenen Ste...
💡 Umgerechnet: 190 € pro Grabplatz / Person
🧮 Satzungspreis 380 € für 2 Grabstellen (= Ø 190 € je Person / Stelle)
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Nr. 1.3.1.1 (Erdeinzelgrab)
Urnenreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
206,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Nr. 1.1.3
Urnenwahlgrab (4 Urnen)
Einmalbetrag laut Satzung 4 Urnen
330,00 €*
Mehrstelliges Grab für 4 Urnen, 20 J. Ruhezeit
* Bedingung: Tarif gilt pauschal für 2 Urnen; die Satzung kennt kein 1-Urnen-Wahlgrab (günstigster Urnenwahlgrab-Tarif).
💡 Umgerechnet: 82 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 330 € für 4 Urnen (= Ø 82 € je Urne)
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Nr. 1.3.1.4 (Urnen-Erdgräber, 2 Urnen)
Urnengrab anonym
Einmalbetrag laut Satzung
600,00 €*
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Inkl. Rasenpflege für 15 Jahre
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Nr. 1.1.4
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
800,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 800 € · Urne: 100 €
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Nr. 3.1.2 und 3.1.3
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
100,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Nr. 2.2

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 16.01.2024 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌ Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Arzbach vom 16.01.2024

Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Arzbach vom 16.01.2024 Der Gemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

INHALTSÜBERSICHT:

§ 1 Allgemeines ...............................................................................................................................1

§ 2 Gebührenschuldner ...................................................................................................................2

§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit ..................................................................................2

§ 4 Anwendung des Kommunalabgabengesetzes

§ 5 Inkrafttreten ...............................................................................................................................2

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung ............................................................................................3

  1. 1.1. Reihengrabstätten ....................................................................................................................3
  2. 1.2. Gemischte Grabstätten
  3. 1.3. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ..............................................................3 2.

Benutzung der Leichenhalle und Friedhofskapelle....................................................................3

3.

Ausheben und Schließen der Gräber........................................................................................4

4.

Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen .................................................................4

5.

Abräumung von Gräbern .......... ………………………………………………………………………4

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§2 Gebührenschuldner

  1. 1. Gebührenschuldner sind:
    • a) Bei Bestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
    • b) bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
  2. 2. Für die Gebührenschuld haftet in jedem Fall auch:
    • a) der Antragsteller
    • b) diejenige Person, die sich zur Tragung der Kosten schriftlich verpflichtet hat.
  3. 3. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4 – Anwendung des Kommunalabgabengesetzes

Soweit diese Satzung keine besonderen Regelungen enthält, gilt im Übrigen das Kommunalabgabengesetz.

§ 5 – Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 16.12.2004 außer Kraft. Anlage zur Friedhofsgebührensatzung 1. 1.1 1.1.1 1.1.2 1.1.3 1.1.4 1.1.5 1.1.6 1.1.7

Überlassungsgebühren-Nutzungsgebühren Überlassungsgebühren-Reihenerdgräber Reihenerdgräber bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Reihenerdgräber ab dem vollendeten 5. Lebensjahr (1 Sarg) Urnen-Erdgräber (1 Urne) Urnen-Erdgräber -anonym- einschl. Rasenpflege für 15 Jahre Urnenwandnische 1. Beisetzung Urnenwandnische 2. Beisetzung Urnenwiesenreihengrab einschl. Rasenpflege für 20 Jahre

1.2 1.2.1

Überlassungsgebühren-Gemischte Grabstätten Verleihung eines Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 (1 Urne zusätzlich in ein Reihenerdgrab)

1.3

Nutzungsgebühren für die Verleihung, Wiederverleihung und Verlängerung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten Erdeinzelgrab (1 Sarg + 2 Urnen) Erddoppelgrab (2 Särge + 4 Urnen) Erdmehrfachgrab wie 1.3.1.2 + 50 % dieser Gebühr für jeden weiteren Bestattungsplatz Urnen-Erdgräber (2 Urnen) Urnenwandnische (2 Urnen) Urnenwiesenwahlgrab einschl. Rasenpflege für 20 Jahre

1.3.1.1 1.3.1.2 1.3.1.3

1.3.1.4 1.3.1.5 1.3.1.6

1.3.2

Verlängerung von Nutzungsrechten Für die Verlängerung von Nutzungsrechten bei späteren Beisetzungen wird je Jahr der Verlängerung der entsprechende Bruchteil der Nutzungsgebühren nach 1.3.1.1 bis 1.3.1.6 – aufgerundet auf volle Euro – erhoben.

1.3.3

Wiederverleihung von Nutzungsrechten Für die Wiederverleihung von Nutzungsrechten werden die gleichen Gebühren wie nach 1.3.1.1 bis 1.3.1.6 erhoben.

2. 2.1 2.1.1 2.1.2 2.1.3

Benutzung der Leichenhalle und Friedhofskapelle Aufbewahrung Aufbewahrung eines Sarges pro Tag Aufbewahrung eines Sarges in einer Kühlzelle Kosten nach Nr. 2.1.1 zuzüglich der tatsächlichen Stromkosten Aufbewahrung einer Urne pro Tag

2.2

Benutzung der Halle für eine Trauerfeier

350,00 € 450,00 € 206,00 € 600,00 € 356,00 € 185,00 € 206,00 €

124,00 €

380,00 € 610,00 €

330,00 € 950,00 € 330,00 €

30,00 € 16,00 € 100,00 € 3. 3.1 3.1.1 3.1.2 3.1.3 3.1.4

Ausheben und Schließen der Gräber Reihengräber Erdgräber bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Erdgräber vom vollendeten 5. Lebensjahr Urnen-Erdgräber Urnenwandnische

314,00 € 800,00 € 100,00 € 50,00 €

3.2 3.2.1

Gemischte Grabstätte Beisetzung einer Urne in Erdreihengrab

100,00 €

3.3 3.3.1 3.3.2 3.3.3 3.3.4

Wahlgrabstätten Erdeinzelgrab Erddoppelgrab Urnen-Erdgräber Urnenwandnische

800,00 € 800,00 € 100,00 € 50,00 €

3.4

Wiederbestattungen Für die Wiederbestattung von Leichen und Wiederbeisetzung von Aschen werden die Gebühren nach 3.1, 3.2 und 3.3 erhoben.

4. 4.1 4.1.1

Ausgraben von Leichen und Aschen Ausgraben von Leichen bei Reihen- und Wahlgrabstätten Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird grundsätzlich durch die Ortsgemeinde oder durch deren Beauftragte vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind sind von den Gebührenschuldnern nach tatsächlichem Aufwand zzgl. zzgl. 20 % Verwaltungsaufwand zu ersetzen. Das Ausgraben und Umbetten von Leichen mit einer Liegezeit unter 5 Jahren ist nicht gestattet. Ausnahmen erfolgen nur auf Anordnung der Gerichte. In diesem Falle wird die Gebühr nach Nr. 4.1.1 zu berechnen.

4.1.2

5. 5.1 5.1.1 5.1.2 5.1.3 5.1.4 5.1.5

Abräumen von Grabanlagen Reihengräber Erdgräber (bis 5 Jahre) Erdgräber (ab 5 Jahre) Urnen-Erdgrab Urnenwandnische Urnenwiesengrab

5.2 5.2.1 5.2.2 5.2.3 5.2.4 5.2.5 5.2.6

Wahlgräber Erdeinzelgrab Erddoppelgrab Urnen-Erdgrab Urnenwandnische Urnenwiesengrab Für Abräumung von Mehrfachgrabstätten erhöht sich die Gebühr für den 3. Und jeden weiteren Bestattungsplatz um 0,5 der unter 5.2.2 angegebenen Gebühren.

5.3

Die vorzeitige Grababräumgebühr bemisst sich nach den aktuellen Gebühren der Gebührensatzung.

140,00 € 380,00 € 120,00 € 52,00 € 25,00 € 380,00 € 450,00 € 120,00 € 52,00 € 25,00 € Arzbach, den 16.01.2024

Claus Eschenauer, Ortsbürgermeister

(Siegel)

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO erlassener Verfahrensoder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntgabe als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

  1. 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

Genehmigung,

die

oder

  1. 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Bad Ems, den 16.01.2024 Verbandsgemeindeverwaltung Bad Ems-Nassau

Uwe Bruchhäuser Bürgermeister

(Siegel)

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 16.01.2024 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Arzbach vom 16.01.2024

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Arzbach vom 16.01.2024 Der Gemeinderat von Arzbach hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

INHALTSÜBERSICHT: Friedhofssatzung .............................................................................................................................1

  1. 1. Allgemeine Vorschriften ........................................................................................................3 § 1 Geltungsbereich .................................................................................................................3 § 2 Friedhofszweck/Bestattungsanspruch ................................................................................3 § 3 Schließung und Aufhebung.................................................................................................3
  2. 2. Ordnungsvorschriften ............................................................................................................4 § 4 Öffnungszeiten ...................................................................................................................4 § 5 Verhalten auf dem Friedhof ................................................................................................4 § 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten ........................................................................................5
  3. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften ....................................................................................5 § 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit ......................................................................5 § 8 Särge..................................................................................................................................5 § 9 Grabherstellung ..................................................................................................................6 § 10 Ruhezeit ...........................................................................................................................6 § 11 Umbettungen ....................................................................................................................6
  4. 4. Grabstätten .............................................................................................................................7 § 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten ..................................................................................7 § 13 Reihengrabstätten ............................................................................................................7 § 13a Gemischte Grabstätten ...................................................................................................8 § 14 Wahlgrabstätten ...............................................................................................................8 § 15 Urnengrabstätten ............................................................................................................10 § 16 Ehrengrabstätten ............................................................................................................10
  5. 5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale .........................................................................10 § 17 Wahlmöglichkeit .............................................................................................................10 § 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften................................................................................11 § 19 Besondere Gestaltungsvorschriften ................................................................................11 § 20 Errichten und Ändern von Grabmalen .............................................................................13 § 20a Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit ............................................................................13 § 21 Standsicherheit der Grabmale ........................................................................................13 § 22 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale .........................................................................14 § 23 Entfernen von Grabmalen ...............................................................................................14
  6. 6. Herrichten und Pflege der Grabstätten ...............................................................................15 § 24 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten ................................................................15 § 24a Bepflanzung und Ausgestaltung ...................................................................................15 § 25 Vernachlässigte Grabstätten...........................................................................................16
  7. 7. Leichenhalle..........................................................................................................................16 § 26 Benutzen der Leichenhalle .............................................................................................16
  8. 8. Schlussvorschriften .............................................................................................................16 § 27 Alte Rechte .....................................................................................................................16 § 28 Haftung ...........................................................................................................................16 § 29 Ordnungswidrigkeiten .....................................................................................................17 § 30 Gebühren .......................................................................................................................17 § 31 Inkrafttreten ....................................................................................................................17 1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Arzbach gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.

§ 2 – Friedhofszweck/Bestattungsanspruch

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde und dient im Sinne des § 1 der Satzung der Bestattung von

a) Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes Einwohner der Ortsgemeinde waren,

b) Personen, die ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben,

c) Tot- oder Fehlgeburten nach § 8 Abs.2 Satz 2 und 3 und Abs.3 BestG; soweit diese in der Gemeinde geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist oder

d) Personen, die ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (2) Auf einem Friedhof soll ferner bestattet werden, wer früher in der Ortsgemeinde gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärtige Altenpflege- oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat. (3) Die Bestattung anderer Personen der vorherigen Zustimmung des Ortsbürgermeisters. Im Falle der Zustimmung ist eine Kostenvereinbarung zu schließen.

§ 3 – Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung)

  • vgl. § 7 BestG -.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausge-schlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte in der Ortsgemeinde zur Verfügung gestellt. Soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, kann er in diesen Fällen die Umbettung dahin verlangen. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht ab-gelaufen ist, in die Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem eine schriftliche Benachrichtigung, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden spätestens einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleich-zeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen-oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstät-ten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

  1. 2. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Der Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter sechs Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle, Behindertenfahr-räder oder ähnliche Hilfsmittel sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabher-richtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Fried-hofsverwaltung sind ausgenommen,

b) Waren und Leistungen aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten und hierfür zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier stö-rende Arbeiten auszuführen,

d) Druckschriften zu verteilen,

e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu be-schädigen,

f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,

g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,

h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Der Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

i) Gewerbsmäßig oder andere als eigene Grabstätten zu fotografieren oder zu filmen, es sei denn, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumel-den. § 6) Ausführen gewerblicher Arbeiten (1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grab-stätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich an-derweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestim-mungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen be-trägt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönli-cher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofsper-sonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestim-mungen der Friedhofssatzung verstoßen.

  1. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumel-den. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 5. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahl-grabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. An Freitagen (ab mittags), Samstagen, Sonn-und Feiertagen werden grundsätzlich keine Bestattungen vorgenommen. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andern-falls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gemäß § 9 BestG) in ei-ner anonymen Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, ein Elternteil mit ihrem nicht über ein Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofs-verwaltung können auch Geschwister im Alter bis sechs Jahren in einem Sarg bestattet werden.

§ 8 – Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtig-keit ausgeschlossen ist. Särge und Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, dürfen nicht aus schwer verrottbarem Material sein, soweit nichts Anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.

 Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 18. März 2016 (BGBl. I S.509) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,20 m lang und 0,50 m breit sein. (3) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metallein-satz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

§ 9 – Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwän-de getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwal-tung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberech-tigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10 – Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 35 Jahre. (2) Bei Urnenbeisetzungen in einer Grabstelle beträgt die Ruhezeit 15 Jahre.

§ 11 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vor-schriften1, der vorherigen Zustimmung des Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstät-te/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihen-grabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch ei-nes gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

1 Die Ausgrabung oder die Umbettung einer Leiche oder der Asche eines Verstorbenen ist nur mit schriftlicher Genehmi-

gung der örtlichen Ordnungsbehörde zulässig (§ 17 Abs.1 S.1 BestG). (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

  1. 4. Grabstätten

§ 12 – Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden, soweit es die tatsächlichen Verhältnisse zulassen, unterschieden in

a) Reihengrabstätten für Erd-und für Urnenbestattungen

b) Wahlgrabstätten für Erd- und für Urnenbestattungen

c) Urnenmauergrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten (Wandnischen)

d) Urnenwiesengrabstätte als Reihen- und Wahlgrabstätten (Rasenanlage)

e) anonyme Urnengrabstätten

f) Ehrengrabstätten. (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungs-rechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (3) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. (4) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 13 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen oder Urnenbestattun-gen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet:

a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrabstätten)

b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr (3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 und des § 13a sowie bei gleichzeitig zu bestattenden Personen/Familienangehörigen mit Tieferlegung oder mindestens ei-ner Urnenbestattung mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung - nur eine Leiche bestattet werden. (4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld be-kanntgemacht. (5) Entziehung der Grabüberlassung Die Grabüberlassung kann ohne Entschädigung entzogen werden, wenn

  1. 1. die Grabstätte nicht innerhalb von sechs Monaten gärtnerisch angelegt wird, oder später nicht ordnungsgemäß instandgehalten wird, oder
  2. 2. bei der Anlage der Grabstätte die hierfür geltenden Vorschriften erheblich verletzt werden, oder
  3. 3. die Gebühren für die Grabüberlassung der Grabstätte nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit gezahlt werden. Der Entziehungsverfügung muss eine zweimalige schriftliche Mahnung im Abstand von mindes- tens einem Monat vorausgegangen sein. Bei der zweiten Mahnung ist Empfangsnachweis erfor- derlich. Sind die Berechtigten nicht bekannt oder beim Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, so genügt eine einmalige befristete Aufforderung durch öffentliche Bekanntmachung. In diesem Falle wird die Entziehung mit dem erfolglosen Ablauf der Frist, die mindestens drei Mo- nate betragen soll, wirksam. Nach dem Entzug der Grabüberlassung kann die Friedhofsverwaltung über die Grabstätte verfügen. Mit der Entziehungsverfügung - gegen Empfangsnachweis - oder deren öffentliche Bekanntma- chung, ist die Aufforderung zur Abräumung der Grabstelle zu verbinden. Erfolgt die Abräumung nicht innerhalb der von der Friedhofsverwaltung bestimmten Frist, so ist sie auf Kosten des Be- rechtigten durchzuführen, wobei alle Grabausstattungen ohne Entschädigung in das Eigentum der Ortsgemeinde übergehen.

§ 13a – Gemischte Grabstätten

(1) Ein Einzelgrabfeld nach §13 Abs. 2 Buchst. b) kann durch Beschluss des Ortsgemeinderats in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden. (2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Reihengräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche ge-stattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnenwahlgrabstät-te. (3) Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestat-tung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die ver-bleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.

§ 14 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen oder Urnenbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 35 Jahren bei Erdbestattungen und bei Urnenbestattungen von 20 Jahren (Nutzungszeit)2 verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. Die Verleihung eines Nutzungs-rechtes ist nur bei Eintritt eines Bestattungsfalles möglich. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.

2 Die Nutzungszeit muss wesentlich länger bemessen sein, als die Ruhezeit um dem Wesen des Wahlgra-

bes zu entsprechen (BVerwG, Urt.v.08.03.1974, VII C 73.72; VGH Kassel, Beschl.v.04.10.2005, 8 TG 491/05) (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. (4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit (§ 10 Abs. 2) verlängert worden ist. (5) Das Nutzungsrecht kann in diesen Grabstätten nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte wie-derverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt gel-tenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestim-men und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben kei-ne derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf die Kinder,

c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

d) auf die Eltern,

e) auf die Geschwister,

f) auf sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung das Nut-zungsrecht auf eine andere Person mit deren Zustimmung übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungs-falles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (9) Das Nutzungsrecht an teilbelegten Grabstätten kann erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zu-rückgegeben werden. (10) Bei vorzeitiger Rückgabe des Benutzungsrechtes oder Verzicht auf die Belegung ist ein Aus-gleich nicht möglich. (11) Entziehung des Nutzungsrechts

Das Benutzungsrecht an Wahlgräbern kann ohne Entschädigung entzogen werden, wenn

  1. 1. die Grabstätte nicht innerhalb von sechs Monaten gärtnerisch angelegt wird, oder später nicht ordnungsgemäß instandgehalten wird, oder
  2. 2. bei der Anlage der Grabstätte die hierfür geltenden Vorschriften erheblich verletzt werden, oder
  3. 3. die Grabstätte nach dem Tode des Erwerbers oder des jeweils folgenden Benutzungsberechtig- ten der Friedhofsverwaltung kein neuer Berechtigter innerhalb einer Frist von sechs Monaten be- nannt und die Umschreibung der Erwerbsurkunde auf ihn beantragt ist, oder
  4. 4. die Gebühren für den Erwerb des Benutzungsrechtes der Grabstätte nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit gezahlt werden. Der Entziehungsverfügung muss eine zweimalige schriftliche Mahnung im Abstand von mindes- tens einem Monat vorausgegangen sein. Bei der zweiten Mahnung ist Empfangsnachweis erfor- derlich.

Sind die Berechtigten nicht bekannt oder beim Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, so genügt eine einmalige befristete Aufforderung durch öffentliche Bekanntmachung.

In diesem Falle wird die Entziehung mit dem erfolglosen Ablauf der Frist, die mindestens drei Mo-nate betragen soll, wirksam. Nach dem Entzug des Benutzungsrechtes kann die Friedhofsverwal-tung über die Grabstätte verfügen.

Mit der Entziehungsverfügung - gegen Empfangsnachweis - oder deren öffentliche Bekanntma-chung, ist die Aufforderung zur Abräumung der Grabstelle zu verbinden. Erfolgt die Abräumung nicht innerhalb der von der Friedhofsverwaltung bestimmten Frist, so ist sie auf Kosten des Be-rechtigten durchzuführen, wobei alle Grabausstattungen ohne Entschädigung in das Eigentum der Ortsgemeinde übergehen.

§ 15 – Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden

  1. 1. in Urnenreihengrabstätten (1 Asche)
  2. 2. in Urnenwahlgrabstätten (bis zu 2 Aschen)
  3. 3. in Reihengrabstätten (1 Asche)
  4. 4. in Wahlgrabstätten (bis zu 2 Aschen in einstelligen; bis zu 4 in mehrstelligen)
  5. 5. in anonymen Urnengrabstätten (Rasenanlage) (1 Asche) (2) Anonyme Urnengrabstätten sind Aschenstätten, die in einer von der Ortsgemeinde zu pflegen- den Rasenanlage der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit von 15 Jahren zur Beisetzung abgegeben werden.

§ 16 – Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.

  1. 5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale

§ 17 – Wahlmöglichkeit

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 18) und Grab-felder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 19) eingerichtet. (2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festgelegt. (3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte hat der Antragsteller die Wahl, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestal-tungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen. (4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit besonderen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.

§ 18 Allgemeine

Gestaltungsvorschriften (1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Die Grababdeckplatten sind zur Sicherstellung des Verwesungsprozesses auf max. 3/4 der Grabfläche beschränkt. (3) Die Grabmale auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen.

§ 19 – Besondere Gestaltungsvorschriften

(1) Grabstätten und Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

a) Für Grabmale dürfen nur Natursteine sowie Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Unbearbeitete Steine sind zugelassen.

b) Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Gold, Silber, Farben sind bei der Grabmalherstellung und als Gestaltungs- und Bearbeitungsart nicht zulässig.

c) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind die Grababdeckplatten zur Sicherstellung des Ver-wesungsprozesses auf max. 3/4 der Grabfläche beschränkt.

(2) Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

  1. 2.1. Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren:
  2. 2.1.1. Stehende Grabmale: Höhe 0,55 m bis 0,80 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,12 m
  1. 2.1.2. Liegende Grabmale: Breite bis 0,40 m, Höchstlänge 0,50 m, Mindeststärke 0,12 m
  1. 2.2. Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren:
  2. 2.2.1. Stehende Grabmale: Höhe 0,70 m bis 1,00 m, Breite bis 0,70 m, Mindeststärke 0,12 m
  1. 2.2.2. Liegende Grabmale: Breite bis 0,70 m, Höchstlänge 0,70 m Mindeststärke 0,12 m
  1. 2.3. Wahlgrabstätten:
  1. 2.3.1. Stehende Grabmale: bei einstelligen Wahlgräbern Höhe 0,80 m bis 1,20 m, Breite bis 0,70 m, Mindeststärke 0,12 m
  1. 2.3.2. bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern: Höhe 1,00 m bis 1,20 m, Breite bis 1,40 m Mindeststärke 0,12 m 2.3.3 Liegende Grabmale: bei einstelligen Wahlgräbern: Breite bis 0,70 m, Länge 0,70 m bis 0,90 m, Stärke 0,14 m bis 0,30 m
  1. 2.3.4. bei mehrstelligen Wahlgräbern: Breite bis 1,40 m, Länge 0,80 m bis 1,20 m, Stärke 0,12 m bis 0,30 m
  1. 2.4. Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
  1. 2.4.1. Urnenreihengrabstätten: Stehende Grabmale: Grundriss 0,35 m x 0,35 m Höhe 0,70 m bis 0,90 m
  1. 2.4.2. Liegende Grabmale: Größe 0,40 m x 0,40 m Höhe der Hinterkante 0,15 m

Urnenwahlgrabstätten:

  1. 2.4.3. Stehende Grabmale mit quadratischem oder rundem Grundriss: 0,40 m x 0,40 m, Höhe 0,80 m bis 1,20 m,
  1. 2.4.4. Liegende Grabmale mit quadratischem Grundriss: Bis 0,40 m x 0,40 m Höchstmaß 0,60 m x 0,60 m
  1. 2.4.5. Platten an der Urnenmauer 0,38 m x 0,30 m x 0,03 m

Es dürfen nur Grabplatten gleichen Materials und gleicher Bearbeitung angebracht werden.

(3) Grabmale bei Urnenwiesengrabstätten als Urnenreihengrab und als Urnenwahlgrab sind nur als ebenerdige Grababdeckungen möglich, wobei kein Rahmen gesetzt werden darf. Die Grabab-deckplatten dürfen nicht mit aufgesetzten Buchstaben, Zahlen oder Ornamenten versehen werden. Beschriftungen sind nur als Eingravierung oder als Aufdruck erlaubt. Die Grabplattengröße wird auf 0,40 x 0,40 m festgelegt. Der seitliche Abstand zwischen den Grabplatten in einer Reihe be-trägt 0,40 m. Die gedachte Größe der Urnenwiesengrabstätten beträgt 0,70 x 0,70 m. Der Abstand zwischen den Reihen beträgt 1,00 m. Aufstehende Grabmale sind nicht zulässig. Eine Pflicht zur Beschriftung besteht nicht.

(4) Die Urnengrabstätten (ausgenommen Rasengrabstätten und anonyme Grabstätten) sind auf beiden Längsseiten zwischen den Grabstätten mit Schrittplatten zu versehen. Die Schrittplatten haben eine Breite von 30 cm.

(5) Die Ortsgemeinde Arzbach verlegt in jeder Grabreihe die erste Schrittplattenreihe. Durch den Steinmetzbetrieb sind lediglich auf der linken oder rechten Seite der Grabstätte die Platten noch zu verlegen. Die Schrittplatten sollen eine rutschfeste Oberseite haben (möglichst Betonsteinplatten in grauer Farbe). Die Schrittplatten sind in ein Betonpolster (15 cm) B 25, mit zwei Bewehrungsstäh-len (Durchmesser 10 mm) bewehrt auf ein 20 cm starkes Lava- oder Splittbett als Drainageschicht unter dem Betonpolster zu verlegen. (6) Auf den anonymen Urnenerdgrabstätten erfolgt keine Gestaltung (Grabmal/Einfassung) des Einzelgrabes (Rasenanlage).

(7) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 6 und auch sons-tige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 18 für vertretbar hält.

§ 20 – Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zu-stimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antrag hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vor-zulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Den Anträgen sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maß-stab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. In besonderen Fällen kann die Vor-lage eines Modells in Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechende. (4) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen wer-den, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen wer-den, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofs-satzung bestätigt. (5) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 20a – Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit

(1) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzüg-liche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. (2) Für die Nachweiserbringung und Ausnahmen von der Nachweispflicht gilt § 6a Abs. 2 und Abs. 3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 21 – Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonsti-ge bauliche Anlagen entsprechend.3

3 Allgemein anerkannte Regeln des Handwerks sind z.B. die TA-Grabmal oder die Richtlinie des Bundesin-

nungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung.

§ 22 Verkehrssicherungspflicht

für Grabmale (1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich / zweimal / im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst. Verantwortlich dafür ist bei Reihen-grabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte (§ 14 und 15). (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Siche-rungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden ange-messenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen be-rechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, die-se Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 23 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Ver-antwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Auf-forderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 23 – Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustim-mung des Friedhofsträgers entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrab-stätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten werden die Grabmale in-nerhalb einer Frist von drei Monaten vom Friedhofsträger oder seinem Beauftragten entfernt. Auf Antrag kann die Abräumung vom Verpflichteten selbst vorgenommen werden. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über. Für Grabmale, die nach Gültigkeit dieser Satzung aufgestellt werden, hat der Grabnutzungsberechtigte / Verpflichtete die Grababräumgebühr bereits bei der Vergabe der Grabstätte nach der geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. Sofern Grabstätten vom Verpflichteten selbst abgeräumt werden (einschließlich der vorhandenen Funda-mente), wird die Abräumgebühr nach ordnungsgemäßer Abräumung erstattet. Für Grabmale die vor Gültigkeit dieser Satzung aufgestellt wurden, wird im Falle der Grababräu-mung durch die Gemeinde oder einem durch die Gemeinde beauftragten Unternehmer, die Grababräumgebühr nach erfolgter Grababräumung fällig. Gebührenschuldner ist der Nutzungsbe-rechtigte / Verpflichte der jeweiligen Grabanlage. (3) Die in der Anlage zum Belegungsplan erfassten Grabanlagen von geschichtlicher bzw. künstle-rischer Bedeutung sind in ihrem Bestand zu sichern und zu erhalten. Änderungen bzw. eine Besei-tigung solcher Grabanlagen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers. 6. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 24 – Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 18, 19 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. Die Zwischenwege in den Abstandsflächen der einzelnen Grabstätten sind ebenfalls von den je-weils Verpflichteten (Hinterbliebenen/Nutzungsberechtigten) zu reinigen und insbesondere von Unkrautbewuchs frei zu halten. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabzu-weisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte ver-antwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Reihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten in-nerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten mit Ausnahme der Zwischenwege und hinter den Gräbern in den Abstandsflächen der einzelnen Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet. (7) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trau-erfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken und Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht ver-wandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.

(8) Die Pflege des anonymen Urnenreihengrabfeldes einschließlich der Grabstellen obliegt dem Gemeindepersonal.

§ 24a – Bepflanzung und Ausgestaltung

Die Friedhofsverwaltung kann für den Friedhof und die Grabfelder Richtlinien für die Gestaltung gärtnerischer Grabanlagen erlassen.

Soweit nicht besondere Bestimmungen ergangen sind, gelten für die Anlage, Bepflanzung und Pflege der Grabstätten folgende allgemeine Bestimmungen:

a) Grabbeete dürfen nicht über 15 cm hoch sein. Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeig-nete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber nicht stören. Alle gepflanzten Bäume und Sträucher gehen in das Eigentum der Ortsgemeinde über. Die auf den Grabstätten gepflanzten Bäume und Sträucher dürfen nur mit Genehmigung der Friedhofs-verwaltung beseitigt oder verändert werden. Diese kann ferner den Schnitt oder die vollständige Beseitigung stark wuchernder oder absterbender Bäume und Sträucher anordnen.

b) Das Aufstellen unwürdiger Gefäße (Konservendosen, Einmachgläser usw.) zur Aufnahme von Blumen auf den Grabstellen ist unzulässig.

c) Bäume und Büsche dürfen nur eine maximale Höhe von 0,50 m haben.

§ 25 Vernachlässigte

Grabstätten (1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzu-setzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen oder vorzeitig einebnen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder in angemessener Frist nicht zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte.

  1. 7. Leichenhalle

§ 26 – Benutzen der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung und für die Beerdigungs-feierlichkeiten. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofs-verwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes. (4) Die Leichenhalle (Kapelle) kann auf Antrag und Kosten des Berechtigten von hierzu geeigneten Unternehmen ausgeschmückt werden. Nach Beendigung der Beerdigungsfeierlichkeiten ist die Leichenhalle unverzüglich zu räumen und ordnungsgemäß zu reinigen.

  1. 8. Schlussvorschriften

§ 27 – Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, rich-ten sich Ruhezeit, Gestaltung und Entfernen der Grabmale nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf die Nutzungszeiten nach § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 4 dieser Sat-zung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 28 – Haftung

Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 29 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
  2. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
  3. 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstößt,
  4. 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
  5. 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
  6. 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 19),
  7. 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 20 Abs. 1 und 3,4),
  8. 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 23 Abs. 1 und 3),
  9. 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 21, 22 und 24),
  10. 10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 24 Abs. 6),
  11. 11. Grabstätten entgegen § 19 gestaltet oder bepflanzt,
  12. 12. Grabstätten vernachlässigt (§ 25),
  13. 13. die Leichenhalle entgegen § 26 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils gelten- den Fassung findet Anwendung.

§ 30 – Gebühren

Für die Benutzung der von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 31 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofs-satzung vom 22.04.2002, zuletzt geändert durch Satzung am 22.02.2010 und alle übrigen entge-genstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Arzbach, den 16.01.2024

Claus Eschenauer, Ortsbürgermeister (Siegel) Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO erlassener Verfahrens-oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntgabe als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

  1. 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss bean- standet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Ver- letzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Bad Ems, den 16.01.2024 Verbandsgemeindeverwaltung Bad Ems-Nassau

Uwe Bruchhäuser (Siegel) Bürgermeister

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Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
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Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
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8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
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9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
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