Osterspai

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 12.02.2021 · Friedhofssatzung: 12.02.2021

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab570,00 € / 820,00 € Altersabhängig: 570,00 € (bis 5 Jahre), 820,00 € (ab 5 Jahre)
Sargwahlgrabnicht angegeben Nur Verlängerungsgebühr (160,00 €/Jahr) genannt, Grundgebühr nicht aufgeführt
Urnenreihengrab600,00 € Überlassung einer Urnenreihengrabstätte
Urnenwahlgrab1.100,00 € Doppelurnengrabstelle
Urnengrab anonymnicht angegeben nicht enthalten
Baumbestattungnicht angegeben nicht angeboten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)400,00 € / 800,00 € (Sarg); 240,00 € (Urne) Separat als 'Ausheben und Schließen der Gräber' aufgeführt
Trauerhalle / Halle100,00 € Benutzung der Trauerhalle

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Satzung

über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Gemeinde Osterspai

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Osterspai hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.12.2015 (GVBl. S. 477) und der §§ 2, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.12.2015 (GVBl. S. 472) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. 1. bei Erstbestattung die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und die Antragsteller,
  2. 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

  1. 1. Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
  2. 2. Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4

Inkrafttreten

  1. 1. Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
  2. 2. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 23.02.2005 außer Kraft.

Osterspai, 12.02.2021

Thomas Maier Ortsbürgermeister

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Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Osterspai

I. Reihengrabstätten

  1. 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung
    • a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 570,00 €
    • b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 820,00 €
  2. 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte je Berechtigten nach Nr. 1 600,00 €
  3. 3. Überlassung einer Urnenrasengrabstätte je Berechtigten nach Nr. 1 1.100,00 €
  4. 4. Überlassung einer Gemischten Grabstände (§ 13 a) für die Beisetzung einer Urne 600,00 €

Die Überlassung von Reihen-, Urnenreihen-, Urnenrasen und gemischten Grabstätten an Personen nach § 2 Abs. 3 der Friedhofssatzung wird durch eine Sondervereinbarung geregelt.

II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

  1. 1. Urnenwandgrabstätten (§ 15 Abs. 4 Friedhofssatzung) Beisetzung je Urne 800,00 €
  2. 2. Urnenwahlgrabstätten (§ 14 Abs. 2 Friedhofssatzung)
    • a) Doppelurnengrabstelle 1.100,00 €
    • b) Verlangerung des Nutzungsrechts bei späterer Beisetzung je Jahr 55,00 €
  3. 3. Wahlgrabstätten (§ 14 Abs. 1 Friedhofssatzung) Verlangerung des Nutzungsrechts bei späterer Bestattung je Jahr 160,00 €

III. Ausheben und Schließen der Gräber

  1. 1. Reihengrabstätten (§§ 13, 13 a der Friedhofssatzung)
    • a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 400,00 €
    • b) ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 800,00 €
    • c) Urnenbeisetzungen je Beisetzung 240,00 €
    • d) Beisetzung in der Urnenwand 100,00 €

  1. 2. Doppelwahlgrabstätte (2. Erdbestattung nach § 14 Friedhofssatzung) 850,00 €

  1. 3. Zuschlagssatz für die Grabherstellung an Samstagen sowie Sonn- und Feiertagen:
    • a) \(50\%\) an Samstagen,
    • b) \(100\%\) an Sonn- und Feiertagen

IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Urnen wird durch gewerbliche Unternehmen bzw. durch Beauftragte der Gemeinde Osterspai vorgenommen.

Die hierbei entstehenden Kosten einschließlich aller notwendigen Nebenkosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

V. Benutzung der Trauerhalle

Für die Benutzung der Trauerhalle

100,00 €

VI. Gebühren für die Grabräumung (§ 22 Friedhofssatzung)

Für den Abbau von Grabmalen, Abdeckplatten und sonstigen baulichen Anlagen bei:

a)Reihengrabstätten bis 5 Jahre 280,00 € b)Reihengrabstätten ab 5 Jahre 300,00 €

c) Urnenreihengrabstätten 200,00 €

d) Urnenwand-, und Urnenrasengrabstätten 100,00 €

e) Doppelwahlgrabstätten 400,00 €

VII. Sonstige Gebühren

Für die Genehmigung zur Errichtung von Grabmalen, Gedenkplatten, Einfriedungen und Grababdeckungen

50,00 €

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Satzung für den Friedhof der Gemeinde Osterspai (Friedhofssatzung) vom 17. März 2021

INHALTSVERZEICHNIS

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich § 2 Friedhofszweck § 3 Schliebung und Aufhebung

2. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszteiten § 5 Verhalten auf dem Friedhof § 6 Ausfuhren gewerblicher Arbeitsen

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit § 8 Sarge § 9 Grabherstellung § 10 Ruhezeit § 11 Umbettungen

4. Grabstätten

§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten § 13 Reihengrabstätten § 13 a Gemischte Grabstätten § 14 Wahlgrabstätten § 15 Urnengrabstätten § 16 Ehrengrabstätten

5. Gestaltung der Grabstätten

§ 17 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

6. Grabmale

§ 18 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften § 19 Errichten und Ändern von Grabmalen § 20 Standsicherheit der Grabmale § 21 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale § 22 Entfernen von Grabmalen

7. Herrichten und Pflege von Grabstätten

§ 23 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten § 24 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften § 25 Vernachlüssigte Grabstätten

8. Leichenhalle

§ 26 Benutzen der Leichenhalle

9. Schlussvorschriften

\(\S 27\) Alte Rechte § 28 Haftung \(\S 29\) Ordnungswidrigkeiten § 30 Gebühren § 31 Inkrafttreten

Friedhofssatzung

Der Gemeinderat von Osterspai hat aufgrund des § 24 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.12.2015 (GVBl. S. 477) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04.03.1983 (GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.12.2014 (GVBl. S. 301) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Osterspai gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.

§ 2 Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (offentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die

a) bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde Osterspai waren, bzw. sich von der Gemeinde aus in ein Altenheim oder dergleichen begeben haben und lediglich aus thisem Grund nicht mehr in Osterspai wohnen,

b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstände haben oder,

c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.

(3) Die Bestattung anderer Personen (Heimbewohner etc.) bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 3 Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofes konnen ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gespeit (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG -. (2) Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schliebung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird den Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines Bestattungs- oder

Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.

(3) Durch die Aufhebung Goes the Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Umenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schliebung oder Aufhebung werden öffentlich besteht gemacht. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich besteht gemacht. Gleichzeitig werden sie - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

2. Ordnungsvorschriften

§ 4

Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszteiten werden an den Eingängen durch Aushang besteht gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzeln Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der Friedhofsverwaltung sind zu befolgen. (2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrlichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,

b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

d) Druckschriften zu verteilen,

e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

f) Abraum außerhalb der darauf bestimmten Stellen abzuladen,

g) Tiere - ausgenommen Blindhunde - mitzubringen,

h) zu speilen, zu larmen und Musikwiedergabegerate zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind,

i) ohne Auftrag der Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

j) Gegenstände auf Gräbern aufzustellen oder zwischen den Gräbern abzustellen, die mit der Wände des Friedhofes nicht in Einklang zu bringen sind. Gießkannen sind nach Gebrauch zu den eigens hierfür vorgesehenen Plätzen bei den Wasserstellen zurück zu bringen. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung Friedhofsverwaltung. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 6

Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetriebende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung. (2) Tätig werden können nur solche Dienstleistungserbringer, die in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind.

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7

Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzuglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzen Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstände beigesetzt. (5) In jedem Sargarf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, ein Elternteil mit seinem nicht über 2 Jahre alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustim-

mung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 5 Jahren in einem Sarg bestattet werden.

§ 8

Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedachtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, sowieit nichts anderes ausdrücklich vorgeschreiben ist. (2) Die Särge sollen hochstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber)dürfen hochstens 1,60 m lang, 0,50 m hoch und 0,55 m breit sein.

§ 9

Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von Beauftragten der Gemeinde ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Die Verantwortlichen haben Grabzubehör vorher auf eigene Kosten zu entfernen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfern werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch die Verantwortlichen an die Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10

Ruhe- bzw. Nutzungszeit

Die Ruhezeit auf dem Friedhof beträgt:

a) fur Urnen 25 Jahre

b) fur Leichen 25 Jahre.

§ 11

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsatzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihen- bzw. Urnenreihengrabstätte in eine anderen Reihen- bzw. Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste konnen mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihen- bzw. Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei

Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Kosten trägt der jeweilige Antragsberechtigte/Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. Die dabei entstehenden Kosten werden gesonderten abgerechnet.

(5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich damit auch eines gewerblichen Unternehmens bedieren. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behörliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

4. Grabstätten

§ 12

Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten,

b) Wahlgrabstätten,

c) Urnengrabstätten als Reihen-, Wand- und Rasengrabstätten,

d) Ehrengrabstätten.

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Ortsgemeinde Osterspai. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstände oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (3) Die Belegung der Grabstätten, sowie der im Voraus erworbenen Grabstätten, richtet sich nach einem Belegungsplan. Es besteht keine Pflicht seitens der Gemeinde Osterspai Urnenwandgrabstätten bereit zu halten.

§ 13

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Der Wiedererwerb oder eine Veränderung an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet:

a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,

b) Reihengrabstätten für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr.

(3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 und des § 13 a - nur eine Leiche bestattet werden.

(4) Das Abräumen von einzelnen Grabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird spätestens 3 Monate vorher öffentlich bekannt gemacht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.

§ 13 a

Gemischte Grabstätten

(1) Ein Einzelgrabfeld nach § 13 Abs. 2 kann durch Beschluss des Gemeinderates in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden. (2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelreihengraber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag dem Nutzungsberechtigten zusammen die Beisetzung einer Asche durch die Friedhofsverwaltung gestattet werden kann. (3) Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstände richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf nur dann erfolgen, wenn das Nutzungsrecht noch mindestens 15 Jahre beträgt.

§ 14

Wahlgrabstätten

(1) Auf dem Friedhof werden keine neuen Nutzungsrechte an Doppelwahlgrabstätten für Erdbestattungen verliehen. Bisher bestehende Wahlgrabstätten, sowie an ihr verliehene Nutzungsrechte, werden bis zur letzten Belegung der Grabstände fortgeführrt. Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf der letzten Ruhezeit (§ 10) für die Wahlgrabstände nicht wieder verliehen werden. (2) Nutzungsrechte an Urnenwahlgrabstätten werden nach den Bestimmungen des § 15 Abs. 1 Buchst. c) dieser Satzung verliehen. In einer Urnenwahlgrabstätte konnen bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Die Ruhezeit richtet sich nach § 10 der Friedhofssatzung. (3) Wahrend der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur staatfinden, wenn das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlangert worden ist. (4) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelung das Recht, in der Wahlgrabstände bestattet zu werden. (5) Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstände möglich.

§ 15

Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenreihengrabstätten: 1 Asche,

b) Reihengrabstätten: 1 Asche (§ 13 a),

c) Urnenwahlgrabstätten: 2 Aschen (§§ 14, 15),

d) Urnenwandgrabstätten: je Wandnische bis zu 2 Aschen,

e) Urnenrasengrabstätten: 1 Asche.

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden.

(3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht nach § 14 Abs. 2 für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die zweite Asche darauf beigesetzt werden, wenn das Nutzungsrecht auf die Nutzungszeit verlangert und nachworben wird. Beisetzungen)dürfen nur in selbstauflosenden Aschenkapseln und Urnen aus biologisch abbaubaren Materialien erfolgen. (4) Urnenwandgrabstätten sind Aschenstätten für die auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) je Asche verliehen wird. Die Veränderung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhezeit der 2. beigesetzten Asche ist nicht möglich. Die Beschriftung der Urnenwandplatte hat innerhalb von 3 Monaten nach der Urnenbeisetzung zu erfolgen. (5) Urnenrasengrabstätten sind Grabstätten im Sinne von Absatz 2 jedoch ohne Rahmen und Grabstein. Beisetzungen)dürfen nur in selbstauflosenden Aschenkapseln und Urnen aus biologisch abbaubaren Materialien erfolgen. (6) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (7) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten/Wahlgrabstätten entsprechend auch für die Beisetzung von Urnen.

§ 16

Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger.

5. Gestaltung der Grabstätten

§ 17

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

6. Grabmale

§ 18

Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

a) Für die Grabsteine dürfen nur Natursteine sowie Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden.

b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. 1. alle Steinemüssenbearbeitetsein,
  2. 2. alle Bearbeitungsarten sind zulässig,

  1. 3. Politur ist nur als gestalterisches Element für Ornament und Schrift erlaubt, sofern sie nicht überwiegt
  2. 4. die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein.
  3. 5. Nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Gold, Silber und Farben.

(2) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren:

  1. 1. Stehende Grabmale: Höhe 0,55 m bis 0,80 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,14 m.

  1. 2. Liegende Grabmale: Breite bis 0,40 m, Höchstlänge 0,50 m, Mindeststärke 0,14 m.

b) Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren:

  1. 1. Stehende Grabmale: Höhe 0,70 m bis 0,95 m, Breite bis 0,70 m, Mindeststärke 0,16 m.

  1. 2. Liegende Grabmale: Breite bis 0,50 m, Höchstlänge 0,70 m, Mindeststärke 0,14 m.

c) Auf bisher bestehenden Doppelwahlgrabstätten sind Grababdeckplatten bis zu 75 % der Fläche erlaubt.

(3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

a) Urnenreihengrabstätten:

  1. 1. Stehende Grabmale: Grundriss 0,35 m x 0,35 m, Höhe 0,70 m bis 0,90 m.

  1. 2. Liegende Grabmale: Größe 0,40 m x 0,40 m, Höhe der Hinterkante 0,15 m

Grabganzabdeckungen sind erlaubt.

b) Urnenwahlgrabstätten:

  1. 1. Stehende Grabmale mit quadratischem oder rundem Grundriss 0,40 m x 0,40 m, Höhe 0,80 m bis 1,20 m.

  1. 2. Liegende Grabmale mit quadratischem Grundriss bis 0,40 m x 0,40 m, Höchstmaß 0,70 x 0,70 m, Höhe der hinteren Kante 0,16 m.

Grabganzabdeckungen sind erlaubt.

(4) Im Urnenrasengrabfeld ist jedes Grab innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab der Beisetzung mit einer ebenerdig in den Boden eingelassenen Gedenkplatte zu versehen. Beschriftungen dürfen nur in gefräster Form erfolgen. Aufgesetzte Zahlen oder Ziffern sind nicht zulässig. Die Gedenkplatten sind in einheitlicher Größe von 0,40 x 0,40 m und 0,05 m Stärke anzufertigen. Die Platte muss die Inschrift Vorname, Nachname, Geburts- und Sterbejahr enthalten. Die eingefräste Schrift ist über die Breite der Steinplatte anzubringen. Weitere Gestaltungen wie z.B. Blumen, Grablampen, Grabmale, Einfassungen, Bepflanzungen etc. sind nicht zulässig. Nach der Bestattungsfeier können jedoch Kränze, Blumenschalen etc. niedergelegt werden, welche jedoch innerhalb von 14 Tagen wieder zu entfernen sind. Bei Nichtbefolgung, werden niedergelegte Kränze, Blumenschalen etc. kostenpflichtig entfernt und entsorgt.

(5) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 19 für vertretbar hält.

§ 19

Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht. (2) Der Anzeige sind beizufugen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. (3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt. (4) Der Antrag ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 20

Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 21

Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu halten, undzar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst-. Verantwortlich davon ist, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstände (§ 13) gestellt hat; bei Wahlgrabständen (§ 14) die jeweiligen Nutzungsberechtigten. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Gemeinde auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wir der ordnungswidrige Zustandriotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer festzusetzenden Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen durchfuhren zu halten. Hierbei kann das Grabmal oder auch Teile davon entfern werden. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Sind die Verantwortlichen nichtbekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln, genugt als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung.

§ 22

Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen abzubauen und zu entsorgen. Die Gebühr für diese Leistung wird durch die Friedhofsverwaltung mit Erstellung des Gebührenbescheides nach der Bestattung erhoben. Auf den Ablauf der Ruhezeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Lassen die Verpflichteten das Grabmal bzw. die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten nach Ablauf der öffentlichen Bekanntmachung beseitigen, geht das Grabmal bzw. die sonstigen baulichen Anlagen der Grabstelle in das Eigentum des Friedhofträgers über. Die Nutzungsberechtigten können nach dem öffentlichen Aufruf die Abräumung und Entsorgung durch eine Fachfirma vornehmen lassen oder in Eigenleistung durchführen. Dies ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen. Die Erstattung der nach Absatz 2 Satz 2 gezahlten Gebühr erfolgt nach dem die Grabanlage vollständig und ordnungsgemäß abgebaut und vom Friedhofsgelände entfernt wurde.

7. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 23

Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kranze sind unverzüglich von den Grabstätten und dem Umfeld von 0,40 m zu entfernen. Satz 3 gilt auch für die Urnenwandgrabstätten. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung sind die Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gem. § 9 BestG), bei Wahlgrabstätten die Nutzungsberechtigten verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen konnen die Grabstätten selbst anlagen und pflegen oder damit einen Dritten beauftragen. (4) Alle Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden. Die Bepflanzung dürfen die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (5) Unzulässig ist:

a) der Bewuchs mit Bäumen oder Strauchern über eine Höhe von 0,80 m oder einer Breite die über die Einfassung hinaus reicht,

b) das Einfassen der Grabstände mit Hecken über 0,50 m Höhe,

c) die Errichtung von Rankgerüsten, Gittern und Pergolen,

d) die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln

e) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheiten.

(6) Bei Urnenrasengrabstätten erfolgt die Pflege der Rasenflächen für das gesamte Grabfeld durch die Gemeinde bzw. von dem durch die Gemeinde beauftragten Unternehmen. (7) Die Pflege und Unterhaltung (Säuberung) der Wege zwischen den Grabstätten bis zu 0,40 m Umfeld obliegt den Verantwortlichen bzw. Nutzungsberechtigten der Gräber. (8) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

§ 24

Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

Grababdeckungen in vollem Umfang sind nur bei Urnengrabstätten zulässig. Teilabdeckungen bis zu 75 % sind bei Reihen- und Wahlgrabstätten zulässig. Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Jegliche Bepflanzung sowie das Aufstellen von Grabschmuck sind auf Urnenrasengrabstätten unzulässig und werden entfernt.

§ 25

Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt oder das Umfeld der Grabstätte \((0,40\mathrm{m})\) nicht gepflegt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte und deren Umfeld innerhalb einer Frist von zwei Wochen in Ordnung zu bringen. Kommen die Verantwortlichen dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf deren Kosten herrichten halten. (2) Sind die Verantwortlichen nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genugt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs.1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstände.

8. Leichenhalle

§ 26

Benutzen der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schreiben. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

9. Schlussvorschriften

§ 27

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den neuen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf die Nutzungszeit nach § 10 seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 28

Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 29

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

  1. 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
  2. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen der Friedhofsverwaltung nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
  3. 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstöft,
  4. 4. eine Dienstleistungserbringung auf dem Friedhof ohne Anzeige bzw. entgegen seitens der Behörde mitgeteilter Bedenken ausb (5 6 Abs.1),
  5. 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
  6. 6. Die Bestimmungen über die Gestaltung der Grabmale nicht einhalt (§ 18),
  7. 7. als Verpfugungsberechtigte/r, Nutzungsberechtigte/r oder Gewerbebetriebende/r Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Anzeige erreicht oder verändert (§ 19 Abs. 1 und 3),
  8. 8. Grabmale ohne Zustimmung der Gemeinde entfernt (§ 22 Abs. 1),
  9. 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand halt (§§ 21, 25),
  10. 10. Grabstätten nicht oder entgegen § 23 bepflanzt bzw. herrichtet,
  11. 11. Grabstätten vernachlüssigt (§ 25),
  12. 12. die Leichenhalle entgegen § 26 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt,
  13. 13. Wasser nicht für das Gießen von Gräbern sondern anderweitig verwendet. (2) Die Ordnungswidigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidigkeiten (OwiG) vom 19.02.1987 (BGBI. I, S. 602) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 30

Gebühren

Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und dessen Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 31

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 23.02.2005 außer Kraft.

Osterspai, 17.02.2021 Thomas Maier

Ortsburgermeister

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