Friedhofsgebühren Dachsenhausen 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Dachsenhausen · Rheinland-Pfalz · PLZ 56340

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2011
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2011 (konsolidierte Fassung der Gebührenanlage; 2. Änderung vom 10.01.2018 betrifft nur Ziffer VI Grabmalabbau)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
500,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Ziffer I.1.b (Reihengrabstätte im Erwachsenengrabfeld)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
350,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Ziffer I.2 (Urnenreihengrabstätte, für 1 Asche gem. § 14 Abs. 1 a Friedhofssatzung)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
520,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 520 € · Urne: 300 €
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Ziffer II.1.b und II.1.c (Ausheben und Schließen der Grabstätten)
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
160,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Ziffer IV.2 (Benutzung der Leichenhalle zur Trauerfeier)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2011 (konsolidierte Fassung der Gebührenanlage; 2. Änderung vom 10.01.2018 betrifft nur Ziffer VI Grabmalabbau) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌​​​‌‌​​‌‌ Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Dachsenhausen (konsolidierte Fassung mit Gebührenanlage, Stand 2011)

Satzung

über die Erhebung von Friedhofsgebühren

der Ortsgemeinde Dachsenhausen

in der zur Zeit gültigen Fassung

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. 1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben und der Antragsteller,
  1. 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

(2) Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4

Inkrafttreten Nicht abgedruckt Artikel I

Die „Anlage zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Dachsenhausen“ wird wie folgt neu gefasst:

I. Reihengrabstätten

  1. 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene
    • a) im Kindergrabfeld 270,00 €
    • b) im Erwachsenengrabfeld 500,00 €
  1. 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 350,00 €
  1. 3. Mitbenutzung eines bestehenden Reihengrabes zur Beisetzung einer Urne 300,00 €
  1. 4. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte in einer Rasenfläche 400,00 €

II. Ausheben und Schließen der Grabstätten

  1. 1. Reihengräber für Verstorbene

a) im Kindergrabfeld 300,00 €

b) im Erwachsenengrabfeld 520,00 €

c) Urnenbeisetzung je Beisetzung 300,00 €

III. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

(1) Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

(2) Das Ausgraben und Umbetten von Leichen mit einer Liegezeit von 3 - 5 Jahren ist nicht gestattet. Ausnahmen erfolgen nur auf Anordnung der Gerichte. In diesem Falle ist die Gebühr nach Abs. 1 zu berechnen.

(3) Für das Ausgraben von Aschen 350,00 €

IV. Benutzung der Leichenhalle 1. Für Aufbewahrung

a) einer Leiche bis zu 4 Tagen 100,00 € für jeden weitern Tag 20,00 €

b) einer Urne bis zu 10 Tagen 100,00 € für jeden weiteren Tag 10,00 €

  1. 2. Benutzung der Halle zur Trauerfeier 160,00 €

V. Errichtung von Grabmälern

Gebühren für die Genehmigung zur Errichtung von Grabmälern, Grabplatten, Einfriedungen und dergleichen 50,00 €

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2018 (Friedhofssatzung vom 10.01.2018, in Kraft seit 01.01.2018) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Dachsenhausen vom 10.01.2018 (in Kraft seit 01.01.2018)

Satzung für den Friedhof der Ortsgemeinde Dachsenhausen (Friedhofssatzung) vom

INHALTSVERZEICHNIS

VERBANDSGEMEINDEVERWALTUNG LORELEY EING 02. Feb. 2018 FB... Ahl...

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck

§ 3 Schliebung und Aufhebung

2. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszteiten

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

§ 6 Ausfuhren gewerblicher Arbeitsen

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

§ 8 Särege

§ 9 Grabherstellung

§ 10 Ruhezeit

§ 11 Umbettungen

4. Grabstätten

§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten

§ 13 Reihengrabstätten

§ 13 a Gemischte Grabstätten

§ 14 Urnengrabstätten

§ 14 a Urnenrasengrabstätten

§ 15 Ehrengrabstätten

5. Gestaltung der Grabstätten

§ 16 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

6. Grabmale

§ 17 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften

§ 18 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen

§ 19 Standsicherheit der Grabmale

§ 20 Verkehrssicherungspflicht fur Grabmale

§ 21 Entfernen von Grabmalen

7. Herrichten und Pflege von Grabstätten

§ 22 Herrichten und Instandhalten von Grabstätten

§ 23 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

§ 24 Vernachlüssigte Grabstätten

8. Leichenhalle

§ 25 Benutzen der Leichenhalle

§ 26 Trauerfeiern

9. Schlussvorschriften

§ 27 Alte Rechte

§ 28 Haftung

§ 29 Ordnungswidrigkeiten

§ 30 Gebühren

§ 31 Inkrafttreten

Friedhofssatzung

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Dachsenhausen hat aufgrund des § 24 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.12.2015 (GVBl. S. 477) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04.03.1983 (GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.12.2014 (GVBl. S. 301) folgende Satzung beschlossen:

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Dachsenhausen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.

§ 2 Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (offentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die

a) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde waren,

b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstände haben oder,

c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.

(3) Die Bestattung anderer Personen (Heimbewohner etc.) bedarf der vorherigen Zustimmung der Ortsgemeinde.

§ 3 Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofes konnen ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gespeit (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl.

§ 7 Best

G -. (2) Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. (3) Durch die Aufhebung Geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schliebung oder Aufhebung werden öffentlich besteht gemacht.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich besteht gemacht. Gleichzeitig werden sie - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet.

2. Ordnungsvorschriften

§ 4

Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszteiten werden an den Eingängen durch Aushang besteht gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrlichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen

b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

d) Druckschriften zu verteilen,

e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

f) Abraum außerhalb der darauf bestimmten Stellen abzuladen,

g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,

h) zu speilen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

i) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei dann, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 entsprechend.

(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der/des Ortsbürgermeisterin/Ortsbürgermeisters. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 6

Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Die Nutzungsberechtigten haben der Ortsgemeinde die Beauftragung von Dienstleistungserbringern anzuzeigen. (2) Tätig werden können nur solche Dienstleistungserbringer, die in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind. (3) Sofern seitens der Friedhofsverwaltung innerhalb von vier Wochen nach Anzeige keine Bedenken angemeldet werden, können Arbeiten ausgeführt werden.

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7

Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 14 Abs. 5. (2) Die Friedhofsverwaltung setzen Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (3) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.

§ 9 Best

G) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (4) In jedem Sargarf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 2 Jahre alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der/des Ortsbürgermeisterin/Ortsbürgermeisters konnen auch Geschwister im Alter bis zu 5 Jahren in einem Sarg bestattet werden.

§ 8

Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedachtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschreiben ist. (2) Die Särge sollen hochstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und in Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber)dürfen hochstens 1,60 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,55 m breit sein.

§ 9

Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von Beauftragten der Ortsgemeinde ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erd-wände getrennt sein. Diese sollen aber auch 0,50 m nicht überschreiben. (4) Die Verantwortlichen haben Grabzubehör vorher auf eigene Kosten entfernen zu halten. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch die Verantwortlichen der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10

Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre und Aschen 25 Jahre.

§ 11

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Bei Umbettungen innerhalb der Ortsgemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde nicht zulässig. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste konnen mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihen- und Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich damit auch eines gewerblichen Unternehmens bedieren. Die Ortsgemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behörliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

4. Grabstätten

§ 12

Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten,

b) Urnengrabstätten als Reihen- und Wiesengrabstätten,

c) Ehrengrabstätten.

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Ortsgemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Wahlgrabstätten werden nicht überlassen.

(3) Die Grabstätten haben folgende Maße:

a) Reihengrabstätten bis zum vollendeten 10. Lebensjahr: Länge 1,70 m, Breite 0,80 m, Abstand 0,50 m.

b) Reihengrabstäten ab dem vollendeten 10. Lebensjahr: Länge 2,00 m, Breite 1,00 m, Abstand 0,50 m.

c) Urnenreihengrabstätten: Länge 0,80 m, Breite 0,80 m, Abstand 0,50 m.

§ 13

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. (2) Es werden eingerichtet:

a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,

b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 10. Lebensjahr.

(3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 4 - nur eine Leiche bestattet werden. (4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihren nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher öffentlich besteht gemacht.

§ 13a

Gemischte Grabstätten

(1) Ein Einzelgrabfeld nach §13 Abs. 2 Buchst. b kann durch Beschluss des Ortsgemeinderats in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden. (2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag dem Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche durch die Friedhofsverwaltung gestattet werden kann. (3) Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstände richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.

§ 14

Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden

a) in Urnenreihengrabstätten 1 Asche (Ausnahme siehe Abs. 2)

b) in Reihengrabstätten bis zu 2 Aschen

c) in Urnenrasengrabstätten 1 Asche

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. Für den Fall, dass Familienmitglieder unmittelbar nacheinander beigesetzt werden, kann die Ortsgemeinde gestatten, dass anstelle der beiden Einzelgräber ein Urnendoppelgrab angelegt wird. (3) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltungrechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.

(4) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 14a

Urnenrasengrabstätten

(1) Urnenrasengrabstätten sind Rasengräber für Urnenbeisetzungen die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. (2) § 14 Absatz 3 und 4 gelten entsprechend.

§ 15

Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.

5. Gestaltung der Grabstätten

§ 16

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Auf dem Friedhof werden keine Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften, sondern nur Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. (2) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Wurde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

6. Grabmale

§ 17

Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen.

a) Für die Grabsteine)dürfen nur Natursteine sowie Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden.

b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. 1. alle Steinemüssen gleichmäßigbearbeitet sein,
  2. 2. alle Bearbeitungsarten sind zulässig,
  3. 3. Politur ist nur als gestalterisches Element für Ornament und Schrift erlaubt, sofern sie nicht überwiegt,
  4. 4. die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein,
  5. 5. nicht zugelassen als Materialien sind insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Gold, Silber und Farben.

(2) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 10 Jahren:

  1. 1. Stehende Grabmale:

Höhe 0,55 m bis 0,80 m, Breite 0,40 m bis 0,50 m, Mindeststärke 0,10 m.

  1. 2. Liegende Grabmale:

Breite bis 0,40 m, Höchstlänge 0,50 m, Mindeststärke 0,10 m.

b) Reihengrabstätten für Verstorbene über 10 Jahren:

  1. 1. Stehende Grabmale: Höhe 0,70 m bis 1,00 m, Breite bis 0,75 m, Mindeststärke 0,10 m.
  2. 2. Liegende Grabmale: Breite bis 0,60 m, Hochstlange 0,60 m, Mindeststarke 0,10 m
  3. 3. Grababdeckungen sind bis zu 2/3 der Fläche zulässig.

c) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

  1. 1. Stehende Grabmale: Höhe bis 0,70 m, Breite bis 0,75 m, Mindeststärke 0,10 m.
  2. 2. Liegende Grabmale: Große 0,40 m x 0,60 m, Mindeststärke 0,10 m
  3. 3. Grababdeckplatten sind zulässig.

(3) Das Urnenwiesengrab ist mit einer Steingedenkplatte in den Abmaßen von 0,40 m Breite und 0,30 m Höhe und mindestens 0,05 m Stärke zu versehen, die ebenerdig in den Boden einzulassen ist. Die Platte muss als Inschrift mindestens Vorname und Nachname aufweisen. Die eingefräste Schrift ist über die Breite der Steingedenkplatte anzubringen. Aufgesetzte Schrift auf der Steingedenkplatte ist nicht zulässig. Weitere Gestaltungen, wie z.B. Blumen, Grablampen, Grabmale, Einfassungen, Bepflanzungen, sind nicht zulässig. Nach der Bestattungsfeier konnen jedoch Kränze, Blumenschalen etc. niedergelegt werden. Spätestens zwei Wochen nach der Beisetzung sind die niedergelegten Kränze, Blumenschalen etc. von den für die Grabstände Verantwortlichen zu entfernen. (4) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 16 für vertretbar halt.

§ 18

Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. In besonderen Fällen kann die Vorlage des Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Höhe auf der Grabstände verlangt werden. (3) Für die Errichtung und jeder Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. (4) Der Antrag ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige erreicht bzw. geändert worden ist.

§ 19

Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 20

Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel

jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat.

(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wir der ordnungswidrige Zustandtrotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden Frist beseitigt, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten der Verantwortlichen durchfuhren zu halten. Hierbei kann das Grabmal oder auch Teile davon entfernt werden. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genugt als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung.

§ 21

Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit)dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung durch die Ortsgemeinde entfern werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen abzubauen und zu entsorgen. Die Gebühr für diese Leistung wird durch die Friedhofsverwaltung mit Erstellung des Gebührenbeschedes nach der Bestattung erhoben. Auf den Ablauf der Ruhezeit wird durch öffentliche Bekanmtmachung hingeswiesen. Lassen die Verpflichteten das Grabmal bzw. die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten nach Ablauf der öffentlichen Bekanmtmachung beseitigen, Goes das Grabmal bzw. die sonstigen baulichen Anlagen der Grabstelle in das Eigentum des Friedhofsträgers über. Die Nutzungsberechtigten konnen nach dem öffentlichen Aufruf die Abräumung und Entsorgung durch eine Fachirma vornehmen halten oder in Eigenleistung durchführten. Dies ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen. Die Erstattung der nach Absatz 2 Satz 2 entrichteten Gebühr erfolgt nach dem die Grabanlage vollständig und ordnungsgemäß abgebaut und vom Friedhofsgelände entfern wurde.

7. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 22

Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen dieser Satzung hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kranze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gem.

§ 9 Best

G) verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen konnen die Grabstätten selbst anlagen und pflegen oder damit einen Friedhofsgartner beauftragen. (4) Die Gräber mussen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden. Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. Die Bepflanzung darf jedoch die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Straucher. (5) Bei Urnenrasengrabstätten erfolgt die Pflege der Rasenflächen für das gesamte Grabfeld durch die Ortsgemeinde bzw. von den durch die Ortsgemeinde Beaufragen.

(6) Die Pflege und Unterhaltung (Säuberung) der Wege zwischen den Grabstätten obliegt den Angehörigen der Verstorben. (7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

§ 23

Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt den allgemeinen Anforderungen des § 17. Grababdeckungen in vollem Umfang sind nur bei Urnengrabstätten zulässig. Teilabdeckungen bis zu 75 % sind bei Reihengrabstätten zulässig. Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden.

§ 24

Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, haben die Verantwortlichen auf schriftliche Aufforderung der Ortsgemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden Frist in Ordnung zu bringen. Kommen die Verantwortlichen dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Ortsgemeinde die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf deren Kosten herrichten halten. (2) Sind die Verantwortlichen nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genugt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs.1 eine öffentliche Bekanmtmachung oder ein Hinweis auf der Grabstände.

8. Leichenhalle

§ 25

Benutzen der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der/des Ortsbürgermeisterin/Ortsbürgermeisters betreten werden. Die Ortsgemeinde kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schreiben. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 26

Trauerfeiern

(1) Für die Trauerfeiern steht die Friedhofshalle zur Verfügung. (2) Die Benutzung der Friedhofshalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen, übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche besteht.

9. Schlussvorschriften

§ 27

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf die Nutzungszeit nach § 10 seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

§ 28

Haftung

Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 29

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlösig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
  2. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen der/des Ortsbürgermeisterin/Ortsbürgermeisters oder dessen Beauftragten nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
  3. 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstöft,
  4. 4. eine Dienstleistungserbringung auf dem Friedhof ohne Anzeige bzw. entgegen seitens der Behörde mitgeteilter Bedenken ausübt (§ 6 Abs.1),
  5. 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
  6. 6. als Verfügungsberechtigte/r, Nutzungsberechtigte/r oder Gewerbebetriebende/r Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Anzeige erreicht oder verändert (§18 Abs. 1 und 3),
  7. 7. Grabmale ohne Zustimmung der Ortsgemeinde entfernt (§ 21 Abs. 1),
  8. 8. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand halt (§ 19, 20 und 22),
  9. 9. Grabstätten nicht oder entgegen § 22 bepflanzt bzw. herrichtet,
  10. 10. Grabstätten vernachlüssigt (§ 24),
  11. 11. die Leichenhalle entgegen § 25 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. (2) Die Ordnungswidigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € gehndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidigkeiten (OwiG) vom 19.02.1987 (BGBI. I, S. 602) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 30

Gebühren

Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhofes und dessen Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 31

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt ab dem 01.01.18 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die 1. Änderung der Friedhofssatzung vom 26.10.2014 sowie die Friedhofssatzung vom 24.02.2005 außer Kraft.

Dachsenhausen, den

10.01.18

Ortsgemeinde Dachsenhausen 2

Mathias Schaefer Ortsbürgermeister

📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

2. Änderung

der Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Dachsenhausen vom 10. Jan. 2018

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Dachsenhausen hat in seiner Sitzung am 30. M. 17 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.12.2015 (GVBl. S. 477) und der §§ 1, 7 u. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.12.2015 (GVBl. S. 472) folgende Änderungssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel 1

Die Anlage zur Friedhofsgebührensatzung wird unter Ziffer VI neu gefasst:

VI. Sonstige Gebühren

Für den Abbau und das Entsorgen von Grabmalen

a) bei einem Reihengrab300,00 €
b) bei einem Kinder- oder Urnengrab250,00 €
c) bei einer Urnenrasengrabstätte50,00 €

Die jeweilige Gebühr wird mit der Erhebung des Gebührenbescheides festgesetzt und erhoben.

Artikel 2

Die übrigen Regelungen der Satzung vom 24.02.2005 und der ersten Änderung vom 23.03.2011 bleiben unverändert.

Artikel 3

Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Ortsgemeinde Dachsenhausen

Mathias Schaefer Ortsbürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Dachsenhausen?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Dachsenhausen mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 56xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Dachsenhausen anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Dachsenhausen
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 300 € (Urne) bzw. 520 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Dachsenhausen (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 56xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Dachsenhausen:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €