Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 30.07.2021
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 400,00 € / 800,00 € Überlassungsgebühr nach Alter; zzgl. separate Gebühr für Ausheben/Schließen (760,00 € / 1.510,00 €) |
| Sargwahlgrab | nicht angegeben nicht im Text aufgeführt (nur Urnen- und Doppelwahlgrabstätten genannt) |
| Urnenreihengrab | 400,00 € Überlassungsgebühr; zzgl. separate Gebühr für Ausheben/Schließen (160,00 €) |
| Urnenwahlgrab | 1.200,00 € Überlassungsgebühr |
| Urnengrab anonym | nicht angegeben nicht im Text enthalten |
| Baumbestattung | 520,00 € Überlassungsgebühr für Baumgrabstätte |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 760,00 € / 1.510,00 € (Sarg), 160,00 € (Urne) Separate Gebühr für Ausheben und Schließen der Gräber (nicht in Grabgebühr enthalten) |
| Trauerhalle / Halle | 100,00 € Benutzung der Trauerhalle |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Satzung
über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Gemeinde Kamp-Bornhofen
Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Kamp-Bornhofen hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.12.2015 (GVBl. S. 477) und der §§ 2, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.12.2015 (GVBl. S. 472) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- 1. bei Erstbestattung die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und die Antragsteller,
- 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
- 1. Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
- 2. Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4
Inkrafttreten
- 1. Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
- 2. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 04.03.2007, die 1. Änderung vom 27.12.2008 und die 2. Änderung vom 23.12.2016 außer Kraft.
Kamp-Bornhofen,
Frank Kalkofen Ortsbürgermeister
30.07.2021

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Kamp-Bornhofen
I. Reihengrabstätten
- 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung
- a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 400,00 €
- b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 800,00 €
- 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte je Berechtigten nach Nr. 1 400,00 €
- 3. Überlassung einer Urnenrasengrabstätte je Berechtigten nach Nr. 1 800,00 €
- 4. Überlassung einer Baumgrabstätte je Berechtigten nach Nr. 1 520,00 €
- 5. Überlassung einer Gemischten Grabstände (§ 13 a) für die Beisetzung einer Urne 400,00 €
Die Überlassung von Reihen-, Urnenreihen-, Urnenrasen und gemischten Grabstätten an Personen nach § 2 Abs. 3 der Friedhofssatzung wird durch eine Sondervereinbarung geregelt.
II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
- 1. Urnenwahlgrabstätten (§ 14 Friedhofssatzung)
- a) Urnenwahlgrabstelle 1.200,00 €
- b) Verlängerung des Nutzungsrechts bei späterer Beisetzung je Jahr 40,00 €
- 2. Doppelwahlgrabstände (§ 14 Friedhofssatzung)
- a) Doppelurnengrabstelle 3.000,00 €
- b) Verlängerung des Nutzungsrechts bei späterer Beisetzung je Jahr 180,00 €
III. Ausheben und Schließen der Gräber
- 1. Reihengrabstätten (§§ 13, 13 a der Friedhofssatzung)
- a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 760,00 €
- b) ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 1.510,00 €
- c) Urnenbeisetzungen je Beisetzung 160,00 €
- 2. Doppelwahlgrabstätte (2. Erdbestattung nach § 14 Friedhofssatzung) 1.510,00 €
- 3. Zuschlagssatz für die Grabherstellung an Samstagen sowie Sonn- und Feiertagen:
- a) \(50\%\) an Samstagen,
- b) \(100\%\) an Sonn- und Feiertagen
IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Urnen wird durch gewerbliche Unternehmen bzw. durch Beauftragte der Gemeinde Kamp-Bornhofen vorgenommen.
Die hierbei entstehenden Kosten einschließlich aller notwendigen Nebenkosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
V. Benutzung der Trauerhalle
Für die Benutzung der Trauerhalle
100,00 €
VI. Gebühren für die Grabräumung (§ 22 Friedhofssatzung)
Für den Abbau von Grabmalen, Abdeckplatten und sonstigen baulichen Anlagen bei:
a)Reihengrabstätten bis 5 Jahre 115,00 € b)Reihengrabstätten ab 5 Jahre 200,00 €
c) Urnenreihengrabstätten 115,00 €
d) Urnenrasengrabstätten 115,00 €
e) Doppelwahlgrabstätten 275,00 €
VII. Sonstige Gebühren
Für die Genehmigung zur Errichtung von Grabmalen, Gedenkplatten,
Einfriedungen und Grababdeckungen
50,00 €
2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Satzung für den Friedhof der Ortsgemeinde Kamp-Bornhofen (Friedhofssatzung) vom
- 06. Dez. 2020
INHALTSVERZEICHNIS
1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich § 2 Friedhofszweck § 3 Schliebung und Aufhebung
2. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszteiten § 5 Verhalten auf dem Friedhof § 6 Ausfuhren gewerblicher Arbeitsen
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit § 8 Särge § 9 Grabherstellung § 10 Ruhezeit § 11 Umbettungen
4. Grabstätten
§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten § 13 Reihengrabstätten § 13 a Gemischte Grabstätten § 14 Wahlgrabstätten § 15 Urnengrabstätten § 16 Ehrengrabstätten
5. Gestaltung der Grabstätten
§ 17 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
6. Grabmale
§ 18 Besondere Gestaltungsvorschriften § 19 Errichten und Ändern von Grabmalen § 19 a Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit § 20 Standsicherheit der Grabmale § 21 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale § 22 Entfernen von Grabmalen
7. Herrichten und Pflege von Grabstätten
§ 23 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten § 24 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften § 25 Vernachlüssigte Grabstätten
8. Leichenhalle
§ 26 Benutzen der Leichenhalle
9. Schlussvorschriften
\(\S 27\) Alte Rechte \(\S 28\) Haftung \(\S 29\) Ordnungswidrigkeiten § 30 Gebühren \(\S 31\) Inkrafttreten
Friedhofssatzung
Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.12.2015 (GVBl. S. 477) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04.03.1983 (GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.12.2014 (GVBl. S. 301) folgende Satzung beschlossen:
1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Kamp-Bornhofen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.
§ 2 Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (offentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde waren, bzw. sich von Kamp-Bornhofen aus in einem Altenheim oder dergl. begeben haben und lediglich aus thisem Grund nicht mehr in Kamp-Bornhofen wohnen.
b) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind,
c) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstände haben.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der/des Ortsbürgermeisterin/Ortsbürgermeisters.
§ 3 Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofes konnen ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gespeit (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden. (2) Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schliebung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beiset
zungen in bereits vorhandenen Wahlgrabstätten erlischt, wird den Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine Reihengrabstätte zur Verfügung gestellt.
(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet.
2. Ordnungsvorschriften
§ 4
Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen;
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten;
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen;
d) ohne Auftrag eines Verantwortlichen nach § 9 BestG bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren;
e) Druckschriften zu verteilen;
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen;
g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen;
h) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen;
i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die/der Ortsbürgermeisterin/Ortsbürgermeister kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 6
Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Die jeweiligen Nutzungsberechtigten haben der Friedhofsverwaltung die Beauftragung von Dienstleistungserbringern anzuzeigen. (2) Tätig werden können nur solche Dienstleistungserbringer, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung.
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7
Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15. (2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (3) Wird eine Bestattung in einer bestehenden Wahlgrabstätte beantragt, so ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, ein Elternteil mit deren nicht über 2 Jahre alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 5 Jahren in einem Sarg bestattet werden.
§ 8
Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge und Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, dürfen
nicht ausschwer verrottbarem Material sein, soweit nichts Anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und in Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,60 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,55 m breit sein.
§ 9
Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Die jeweiligen Nutzungsberechtigten haben Grabzubehör vorher auf deren Kosten entfern zu halten. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch Beauftragte der Ortsgemeinde entfern werden müssen, sind die dadurch entstandenen Kosten durch die Nutzungsberechtigten der Ortsgemeinde zu erstatten.
§ 10
Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre.
In den Fällen des § 13 a und § 15 Abs. 4 dieser Satzung beträgt die Ruhezeit 15 Jahre.
§ 11
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsatzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Bei Umbettungen innerhalb der Ortsgemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde nicht zulässig. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste konnen mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich damit auch eines gewerblichen Unternehmens bedieren. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behörliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
4. Grabstätten
§ 12
Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten
b) Urnengrabstätten als Reihen-, Rasen-, und Baumgrabstätten
c) Ehrengrabstätten
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Ortsgemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb oder eine Veränderung des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet:
a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr,
b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 6. Lebensjahr.
(3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 und des § 13 a- nur eine Leiche bestattet werden. (4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihren wird 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld besteht gemacht.
§ 13 a
Gemischte Grabstätten
(1) Ein Einzelgrabfeld nach §13 Abs. 3 Buchst. b) kann durch Beschluss des Ortsgemeinderats in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden. (2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag die jeweiligen Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche durch die Friedhofsverwaltung gestattet werden kann. (3) Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstände richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.
§ 14
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen oder Urnenbestattungen an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren Leichen verliehen wird. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden nur als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. (4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Nutzungszeit nicht überschritten bzw. das Nutzungsrecht verlängert und nacherworben wird. Die Gebühren richten sich nach der gültigen Friedhofsgebührensatzung. (5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf die Kinder,
c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter bzw. Mütter,
d) auf die Eltern,
e) auf die Geschwister,
f) auf sonstige Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
(6) Die Nutzungsberechtigten können das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 5 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (7) Die Nutzungsberechtigten haben im Rahmen dieser Satzung und den dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt des Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (8) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der Ruhezeit und in Schriftform zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (9) Bei vorzeitiger Rückgabe von Wahlgrabstätten ist eine Rückerstattung der Gebühren ausgeschlossen.
§ 15
Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) in Urnenreihengrabstätten 1 Asche,
b) in Urnenwiesengrabstätten 1 Asche,
c) in Urnenwahlgrabstätten 2 Aschen,
d) in Baumgrabstätten 1 Asche,
e) in Reihengrabstätten 1 Asche (§ 13 a),
f) in Wahlgrabstätten für Erdbestattungen bis zu 2 Aschen in einstelligen und entsprechend mehr in mehrstelligen (Doppelwahlgrab bis zu 4 Aschen).
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. (3) Urnenwiesengrabstätten sind Wiesengräber für Urnenbeisetzungen die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. (4) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. § 14 der Friedhofssatzung gilt entsprechend. (5) Baumgrabstätten werden der Reihe nach einzeln für die Dauer von 15 Jahren am Baum vergeben. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich. Eine Umbettung der Urne ist nicht gestattet. Die Ruhezeit beginnnt mit Beisetzung der Urne. Die Pflege des Grabfeldes obliegt allein der Ortsgemeinde bzw. deren Beauftragten. In thisem Grabfeld sind keine Grabmale, Grabkreuze, Einfassungen sowie Grabschmuck zugelassen. Der Friedhofsträger fertigt je Beisetzung eine keine Gedenktafel mit Vor- und Nachnamen sowie das Geburts- und Sterbedatum, die auf einem Hinweisstein angebracht wird, an. (6) Für die Beisetzung einer zweiten Asche nach Buchstabe e) richtet sich die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstände nach der Ruhezeit der ersten Beisetzung. Die zweite Beisetzung der Asche darf nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Beisetzung noch mindestens 15 Jahre beträgt. (7) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (8) Auf dem gesamten Friedhof)dürfen Beisetzungen nur in selbstauflosenden Aschenkapseln und Urnen aus biologisch abbaubaren Materialien erfolgen. (9) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 16
Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
5. Gestaltung der Grabstätten
§ 17
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Auf dem Friedhof werden nur Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
(2) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
6. Grabmale
§ 18
Besondere Gestaltungsvorschriften
(1) Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren:
- 1. Stehende Grabmale: Höhe 0,55 m bis 0,80 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,14 m
- 2. Liegende Grabmale: Breite bis 0,40 m, Hochstlange 0,50 m, Mindeststarke 0,14 m
b) Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren:
- 1. Stehende Grabmale: Höhe 0,70 m bis 0,95 m, Breite bis 0,70 m, Mindeststärke 0,16 m
- 2. Liegende Grabmale: Breite bis 0,50 m, Höchstlänge 0,70 m, Mindeststärke 0,14 m
Grababdeckplatten bis zu 75 % der Fläche.
c) Wahlgrabstätten:
- 1. Stehende Grabmale:
- a) Bei einstelligen Wahlgräbern: Höhe 0,80 m bis 1,20 m, Breite bis 0,70 m, Mindeststärke 0,18 m
- b) Bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern: Höhe 1,00 m bis 1,20 m, Breite bis 1,40 m, Mindeststärke 0,18 m
- 2. Liegende Grabmale:
- a) Bei einstelligen Wahlgräbern: Breite bis 0,50 m, Länge 0,70 m bis 0,90 m, Höhe 0,14 bis 0,30 m
- b) Bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern: Breite bis 0,75 m, Länge 0,80 bis 1,20 m, Höhe 0,14 bis 0,30 m
Grababdeckplatten bis zu 75 % der Fläche.
(2) Auf Urnenreihengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
a) Urnenreihengrabstätten:
- 1. Stehende Grabmale: Grundriss 0,35 m x 0,35 m, Höhe 0,70 n, bis 0,90 m
- 2. Liegende Grabmale: Größe 0,40 m x 0,40 m, Höhe der Hinterkante 0,15 m
- 3. Grabganzabdeckungen sind erlaubt.
(3) Auf Urnenwahlgrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
a) Urnenwahlgrabstätten:
- 1. Stehende Grabmale mit quadratischem oder rundem Grundriss 0,40 m x 0,40 m, Höhe 0,80 m bis 1,20 m
Figuren bis zu einer Höhe von 0,60 m
- 2. Liegende Grabmale mit quadratischem Grundriss bis 0,40 m x 0,40 m, Höchstmaß 0,70 m x 0,70 m, Höhe der Hinterkante 0,16 m
- 3. Grabganzabdeckungen sind erlaubt.
(4) Im Urnenwiesengrabfeld ist jedes Grab innerhalb einer Frist von vier Wochen ab der Beisetzung mit einer ebenerdig in den Boden eingelassenen Gedenkplatte zu versehen. Beschriftungen dürfen nur in gefräster Form erfolgen. Die Gedenkplatten für Urnenwiesengrabstätten sind in einheitlicher Größe von 0,40 m Breite x 0,30 m Länge anzufertigen. Die Mitte der Gedenkplatte ist über der Grabmitte des Urnengrabes zu platzieren. Weitere Gestaltungen, wie z.B. Blumen, Grablampen, Grabmale, Einfassungen, Bepflanzungen, sind nicht zulässig. Nach der Bestattungsfeier können jedoch Kränze, Blumenschalen etc. niedergelegt werden. Spätestens vier Wochen nach der Beisetzung sind die niedergelegten Kränze, Blumenschalen etc. von den für die Grabstätte Verantwortlichen zu entfernen. Bei Schäden an der Platte leistet die Ortsgemeinde keinen Schadenersatz. Dies gilt auch bei Schäden im Rahmen von gemeindlichen Pflegearbeiten und dem Einsatz von Rasenpflegegeräten und Maschinen.
(5) Die Namensschilder für Baumgrabstätten werden von dem Friedhofsträger in einheitlicher Art beschafft und beschriftet.
(6) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 17 für vertretbar hält.
§ 19
Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen Schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung.
(3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt.
(4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.
§ 19 a
Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit
(1) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Die Herstellung umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.
(2) Für die Nachweiserbringung und Ausnahmen von der Nachweispflicht gilt § 6a Abs. 2 und Abs. 3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) in der jeweils gültigen Fassung.
§ 20
Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 21
Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Ortsgemeinde auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden Frist beseitigt, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten der Verantwortlichen durchführren zu lassen. Hierbei kann das Grabmal oder auch Teile davon entfernt werden. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 21 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügt als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung.
§ 22
Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung durch die Ortsgemeinde entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten werden die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Friedhofsträger oder seinem Beauftragten entfernt. Auf Antrag kann die Abräumung vom Verpflichteten selbst vorgenommen werden. Auf den Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Für das Abräumen der Grabstelle erhebt die Friedhofsverwaltung bei der Erstellung des Gebührenbescheids bzw. bei Vergabe der Grabstätte eine Gebühr nach der geltenden Friedhofsgebührensatzung. Lässt der Verpflichtete das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, geht es/gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. Sofern Grabstätten von den Verpflichteten selbst abgeräumt werden, wird die Abräumgebühr nach ordnungsgemäßer Abräumung erstattet.
7. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 23
Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen des § 21 hergerichtet und dauernd instandhalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kranze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gem. § 9 BestG) bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen konnen die Grabstätten selbst anlagen und pflegen oder damit einen Friedhofsgartner beauftragen. (4) Die Gräber müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden. (5) Bei Urnenwiesen- und Baumgrabstätten erfolgt die Pflege der Rasenflächen für das gesamte Grabfeld durch die Ortsgemeinde bzw. von den durch die Ortsgemeinde Beauftragten. (6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Die Verwendung von Pflanzenschutz und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet. (7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet. (8) Die Pflege und Unterhaltung (Säuberung) der Wege zwischen den Grabstätten obliegt den Angehörigen der Verstorbenen.
§ 24
Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
Grababdeckungen in vollem Umfang sind nur bei Urnengrabstätten zulässig. Teilabdeckungen bis zu 75 % sind bei Reihen- und Wahlgrabstätten zulässig. Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher über 1,20 m Höhe.
§ 25
Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, haben die Verantwortlichen auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden Frist in Ordnung zu bringen. Kommen die Verantwortlichen dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Ortsgemeinde die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf deren Kosten herrichten halten. (2) Sind die Verantwortlichen nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genugt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanmtmachung und ein Hinweis auf der Grabstände.
8. Leichenhalle
§ 26
Benutzen der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.
(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
9. Schlussvorschriften
§ 27
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf die Nutzungszeit nach § 10 seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 28
Haftung
Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 29
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
- 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen der/des Ortsbürgermeisterin/Ortsbürgermeisters oder dessen Beauftragten nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
- 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstößt,
- 4. eine Dienstleistungserbringung auf dem Friedhof ohne Anzeige bzw. entgegen seitens der Behörde mitgeteilter Bedenken ausübt (§ 6 Abs.1),
- 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
- 6. als Verfügungsberechtigte/r, Nutzungsberechtigte/r oder Gewerbebetriebende/r Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Anzeige errichtet oder verändert (§ 18),
- 7. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 19, 20, 21),
- 8. Grabmale ohne Zustimmung der Ortsgemeinde entfernt (§ 22),
- 9. Grabstätten nicht oder entgegen § 23 bepflanzt bzw. herrichtet,
- 10. Grabstätten vernachlässigt (§ 25). (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) vom 19.02.1987 (BGBl. I, S. 602) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 30
Gebühren
Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhofes und dessen Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 31
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 24.06.2002 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Ortsgemeinde Kamp-Bornhofen 06.12.2020
Frank Kalkofen Ortsbürgermeister
