Friedhofsgebühren Aichwald 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Aichwald · Baden-Württemberg · PLZ 73773

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2011
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 19.12.2011). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.290,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 Abs. 1 Ziff. a) Bestattungsgebührenordnung Aichwald
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
2.800,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 Abs. 2 Ziff. a) Bestattungsgebührenordnung Aichwald (Einzelwahlgrab, 30 Jahre Nutzungszeit)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
718,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 Abs. 1 Ziff. c) Bestattungsgebührenordnung Aichwald
🕊️ Urnenwahlgrab (6 Urnen)
🟢 Einmalbetrag laut Satzung 👥 6 Urnen
1.700,00 €
Mehrstelliges Grab für 6 Urnen, 30 J. Ruhezeit
💡 Umgerechnet: 283 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 1.700 € für 6 Urnen (= Ø 283 € je Urne)
📄 § 5 Abs. 2 Ziff. e) Bestattungsgebührenordnung Aichwald (Urnenwahlgrab pauschal; bis zu 6 Urnen gem. § 13 Abs. 3 FO)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
464,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 Abs. 1 Ziff. e) Bestattungsgebührenordnung Aichwald
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
480,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 480 € · Urne: 137 €
📄 § 5 Abs. 4 Ziff. a) und d) Bestattungsgebührenordnung Aichwald
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
450,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 5 Abs. 9 Bestattungsgebührenordnung Aichwald

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 19.12.2011 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​‌‌​ Bestattungsgebührenordnung (Friedhofsgebührensatzung) der Gemeinde Aichwald vom 19.12.2011

Arbeitsfassung B9

Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen

  • Bestattungsgebührenordnung –

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalen Abgabengesetz für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Aichwald in seiner Sitzung am 19.12.2011 folgende Neufassung der Bestattungsgebührenordnung beschlossen:

§ 1 §5

Erhebungsgrundsatz Benutzungsgebühren Für die Benutzung der gemeindlichen Bestat- (1) Gebühr für die Überlassung eines Reihengrabes tungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf a) Personen über 10 Jahre 1.290 Euro dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswe- b) Personen unter 10 Jahre 150 Euro sens werden Gebühren nach den folgenden c) Urnenreihengräber 718 Euro Bestimmungen erhoben. d) Gemeinschaftsurnengräber 883 Euro

e) Anonyme Urnengräber 464 Euro

§ 2 (2) Grabnutzungsgebühren für Wahlgräber

Gebührenschuldner (30 Jahre) (1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist a) Einzelwahlgräber 2.800 Euro verpflichtet b) Doppelbreite Wahlgräber 4.270 Euro

a) wer die Amtshandlung veranlasst oder in c) Einzelwahlgrab doppeltief 3.440 Euro wessen Interesse sie vorgenommen wurde, d) Doppelbreite Wahlgräber 6.520 Euro

b) wer die Gebührenschuld der Gemeinde ge- doppeltief genüber durch schriftliche Erklärung übernom- e) Urnenwahlgräber 1.700 Euro men hat oder für die Gebührenschuld eines f) Urnengartengräber 2.410 Euro anderen Kraft Gesetz haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist (3) Verlängerung von Grabnutzungsrechten verpflichtet (zeitanteilig pro Jahr; angefangene Jahre

a) wer die Benutzung der Bestattungs- werden monatsgenau angerechnet) einrichtungen beantragt, a) Einzelwahlgräber 93 Euro

b) wem nach § 31 Abs. 1 des Bestattungsgeset- Wahlgräber doppelbreit 142 Euro zes die Bestattungspflicht obliegt. Einzelwahlgrab doppeltief 114 Euro Mehrere Gebührenschuldner haften als Ge- b) Doppelbreite Wahlgräber samtschuldner. doppeltief 217 Euro

c) Urnenwahlgräber 56 Euro

d) Urnengartengräber 80 Euro

§ 3 – Entstehung und Fälligkeit der Gebühren (4) Grabanfertigung

(1) Die Gebührenschuld entsteht a) für Personen über 10 Jahre,

a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung einfachtief 480 Euro der Amtshandlung, b) für Personen über 10 Jahre

b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruch- doppeltief 750 Euro nahme der Bestattungseinrichtungen und bei c) für Personen bis zu 10 Jahre 220 Euro Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des d) Urnen 137 Euro Nutzungsrechts. e) Umbetten oder Tieferlegen von Leichen, (2) Die Verwaltungsgebühren werden mit für eine Arbeitsstunde/ Mann 55 Euro der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an f) sonstige Grabarbeiten den Gebührenschuldner, die Grabnutzungsge- (z. B. Umbetten von Urnen) bühr für Wahlgräber mit der Aushändigung der für eine Arbeitsstunde / Mann 40 Euro Urkunde über die Verleihung des Nutzungs- g) Zuschlag für Bestattungen rechts und die übrigen Benutzungsgebühren an Samstagen 30 % einen Monat nach Bekanntgabe der Gebühren-festsetzung fällig. (5) Bestattungsordner

a) für jede Bestattung 80 Euro

b) Zuschlag wenn Bestattung samstags

§ 4 durchgeführt wird 30 %

Verwaltungsgebühren (1) Die Gebühren betragen (6) Leichenträger

  1. 1. Allgemeine Verwaltungsgebühr Leichenträger, pro Man 35 Euro je Bestattungsfall 80 Euro
  2. 2. für die Zustimmung zur Aufstellung (7) Kostenersatz für Grabeinfassungen und Veränderung eines Grabmals 40 Euro a) Einzelwahlgrab und Reihengrab 360 Euro
  3. 3. für die Genehmigung zur Ausgrabung b) Doppelwahlgrab 515 Euro von Leichen und Gebeinen 50 Euro c) Urnengrab / Urnengarten 240 Euro
  4. 4. Zulassungsgebühr für gewerblich Tätige d) Kindergrab 285 Euro
    • a) Einzelzulassung 15 Euro
    • b) Dauerzulassung 30 Euro (8) Zuschlag für Bestattungen an Sonn- und Feiertagen 50% auf die Positionen der Absätze 4 bis 6

(9) Benutzung Leichenhallen 450 Euro

(10) Benutzung Leichenzelle 150 Euro mit Kühlung, zusätzlich pro Tag 33 Euro

(11) Ausstattung (Kerzen etc.) 20 Euro

§ 6 – Inkrafttreten

(1) Diese Neufassung der Bestattungsgebühren-ordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die bisherige Bestattungs-gebührenordnung vom 23. Juli 2001, zuletzt geändert am 28.03.2011 außer Kraft.

Ausgefertigt: Aichwald, 20.12.2011

Nicolas Fink Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 19.12.2011 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofsordnung (Friedhofssatzung) der Gemeinde Aichwald vom 19.12.2011

Arbeitsfassung F2

Friedhofsordnung (FO) vom 19.12.2011

Aufgrund der §§ 12 Absatz 2, 13 Absatz 1, 15 Absatz 1, 39 Absatz 2 und 49 Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) i. V. m. den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 19.12.2011 die nachstehende Friedhofsordnung als Satzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften §3 Verhalten auf den Friedhöfen

§ 1 (1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des

(1) Die Friedhöfe in den Ortsteilen Aichelberg, Ortes entsprechend zu verhalten. Die Aichschieß und Schanbach sind öffentliche Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu Einrichtungen der Gemeinde Aichwald. Sie befolgen. dienen der Bestattung verstorbener (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde Begleitung Erwachsener betreten. verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen (3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz. gestattet, Außerdem dürfen auf den Friedhöfen a. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, Verstorbene bestattet werden, für die ein ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für besonderen Fällen kann die Gemeinde die den Friedhof zugelassenen Gewerbe-Bestattung anderer Verstorbener zulassen. treibenden, (2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die b. während einer Bestattung oder einer Vorschriften über die Bestattung auch für die Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen, Beisetzung von Aschen. c. die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und (3) Das Gemeindegebiet wird in folgende Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen Bestattungsbezirke eingeteilt: sowie Rasenflächen und Grabstätten

a) Bestattungsbezirk des Friedhofs Aichelberg: unberechtigterweise zu betreten, Er umfasst das Gebiet des Ortsteiles d. Tiere mitzubringen, ausgenommen Aichelberg Blindenhunde,

b) Bestattungsbezirk des Friedhofs Aichschieß: e. Abraum außerhalb der dafür bestimmten Er umfasst das Gebiet des Ortsteiles Stellen abzulagern, Aichschieß f. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,

c) Bestattungsbezirk des Friedhofs Schanbach: g. Druckschriften zu verteilen. Er umfasst das Gebiet, das durch folgende h. Ausnahmen können zugelassen werden, Ortsteile begrenzt wird: Schanbach, soweit sie mit der Würde der Friedhöfe zu Krummhardt, Lobenrot. vereinbaren sind. (4) Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des (4) Totengedenkfeiern auf den Friedhöfen bedürfen Bestattungsbezirks zu bestatten bzw. der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind beizusetzen, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz spätestens 4 Tage vorher anzumelden. hatten Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. §4 (5) Die Gemeinde kann aus zwingendem Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof öffentlichem Interesse die Friedhöfe ganz, (1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige teilweise oder mit Wirkung für einzelne Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf Grabstätten der Benützung entziehen. den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch Gegebenenfalls erlöschen alle die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeit entgegenstehenden Rechte. Ist die Ruhezeit der festlegen. Bestatteten noch nicht abgelaufen, werden auf (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbe-Kosten der Gemeinde die Grabstätten verlegt treibende, die fachkundlich, leistungsfähig und und die Leichen umgebettet. zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlange, II. Ordnungsvorschriften insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht

§ 2 erfüllt werden.

Öffnungszeiten (3) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines (1) Die Friedhöfe dürfen nur während der Berechtigungsscheines; dieser ist den aufsichts-nachstehenden Öffnungszeiten betreten werden: berechtigten Personen der Gemeinde auf Vom 01. April bis 30. September von 07.00 bis Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird jeweils 20.00 Uhr, vom 01. Oktober bis 31. März von auf 3 Jahre befristet. 08.00 bis 17.00 Uhr, jedoch grundsätzlich nur (4) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten längstens bis zur Dunkelheit. haben die Friedhofsordnung und die dazu (2) Die Öffnungszeiten werden am Eingang der ergangenen Regelungen zu beachten. Friedhöfe durch Anschlag bekanntgegeben. (3) Die Gemeinde kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass untersagen. (5) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege (5) Bezüglich der Wahlgräber wird auf § 12 nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit verwiesen. geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und (6) In besonderen Fällen oder aus zwingenden Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur Gründen kann die Gemeindeverwaltung vorübergehend und nur an den dafür bestimmten Ausnahmen zulassen. Stellen gelagert werden. (6) Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und §9 Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu Umbettungen bringen. (1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, (7) Gewerbetreibende, die gegen die Vorschriften der unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, Absätze 3 und 4 verstoßen oder bei denen die der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder (2) Bei Umbettungen von Leichen wird die teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder Dauer Grundes, in den ersten acht Jahren der Ruhezeit zurücknehmen oder widerrufen. nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen (8) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Interesses oder eines besonderen Härtefalles Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in Gesetztes über Einheitliche Ansprechpartner für ein anderes Reihengrab oder aus einem das Land Baden-Württemberg abgewickelt Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesver- sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die waltungsverfahrensgesetzes in der jeweils Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. geltenden Fassung finden Anwendung. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. (9) Die Gemeindeverwaltung kann außerdem für Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus bestimmte Tage oder Tageszeiten und für einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab bestimmte Friedhofsteile gewerbliche Arbeiten der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus untersagen oder einschränken. Das Gleiche gilt für einem Wahlgrab der Nutzungsberechtigte. Arbeiten, die den Zwecken der Friedhöfe nicht (4) In den Fällen des § 22 Absatz 1 Satz 3 und bei dienlich sind oder diesen gar widersprechen. Entziehung von Nutzungsrechten nach § 22 Absatz 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Ill. Bestattungsvorschriften Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnenreihengrab umgebettet werden. Im Übrigen

§ 5 ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden

Allgemeines öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen (1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des vorzunehmen. Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine (5) Die Umbettungen lässt die Gemeinde Bestattung in einer früher erworbenen durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Umbettung. Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen. (6) Die Kosten der Umbettung haben die (2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Gemeinde festgesetzt. Bestattungen an Sonn- und Ersatz von Schäden, die an benachbarten Feiertagen werden grundsätzlich nicht, an Grabstätten und an Anlagen durch eine Samstagen nur in besonderen Ausnahmefällen Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein gestattet. Verschulden der Gemeinde vor. (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine

§ 6 Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

Särge Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in IV. Grabstätten besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.

§ 10 Allgemeines

§ 7 (1) Die Grabstätten sind im Eigentum des

Ausheben der Gräber Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur (1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zu nach dieser Satzung erworben werden. füllen. (2) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Grabstätten zur Verfügung gestellt: Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des a) Reihengräber für Personen über 10 Jahre Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der b) Reihengräber für Personen unter 10 Jahre Urne mindestens 0,50 m. c) Urnenreihengräber

d) Urnengemeinschaftsfeld

§ 8 e) anonyme Urnengräber

Ruhezeit f) Wahlgräber (Einzelwahlgrab, doppelbreites (1) Die Ruhezeit der Leichen beträgt vom Tage der Wahlgrab, doppeltief soweit möglich) Beerdigung an 20 Jahre. g) Urnenwahlgrab (2) Die Ruhezeit beträgt bei Urnenbeisetzungen, h) Urnengarten sowie bei Kindern, die vor Vollendung des 10. (3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte Lebensjahres verstorben sind 15 Jahre. in bestimmter Lage sowie auf die (3) Die Ruhezeit eines Reihengrabes kann nicht Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. verlängert werden. (4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen. (4) Für Kriegsgräber gelten besondere Vorschriften. (5) Die zu belegenden Abteilungen, Reihen und (5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Grabstätten bestimmt die Gemeindeverwaltung. Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab (6) Personen, die an einer ansteckenden Krankheit sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur starben, sind in einer Tiefe von 200 cm zu zwei Bestattungen übereinander zulässig. bestatten. (6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die

§ 11 Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein

Reihengräber Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum (1) Reihengräber sind Grabstätten für Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist. Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen, (7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines die der Reihe nach belegt und im Todesfall für Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. genannten Personenkreis zu benennen. Wird Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere keine Regelung getroffen, so geht das ausdrückliche Festlegung erfolgt – in Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf nachstehender Reihenfolge: die Angehörigen des verstorbenen

a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung Abs. 1 Bestattungsgesetzt), über

b) wer sich dazu verpflichtet hat, a) auf den Ehegatten / Lebenspartner

c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt. b) auf die Kinder (2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen: c) auf die Stiefkinder

a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum d) auf die Enkel in der Reihenfolge der vollendeten 10. Lebensjahr, Berechtigung ihrer Väter oder Mütter

b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom e) auf die Eltern / Großeltern vollendeten 10. Lebensjahr ab. f) auf die Geschwister (3) In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche g) auf die Stiefgeschwister beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen h) auf die nicht unter 1-7 fallenden Erben. zulassen. Innerhalb der einzelnen Gruppen Nr. 2 bis 4 und (4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der 6 bis 8 wird jeweils der Älteste Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt nutzungsberechtigt. werden. Dies gilt nicht für Urnenreihengräber. (8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung (5) Reihengräber, deren Ruhezeit abgelaufen ist, der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in stehen für die Wiederbelegung zur Verfügung. Absatz 7 Satz 3 genannten Personen Die bevorstehende Abräumung bzw. übertragen. Wiederbelegung wird im Amtsblatt der Gemeinde (9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der mit der Aufforderung bekannt gegeben, dass die Friedhofssatzung und der dazu ergangenen betreffenden Gräber innerhalb einer Frist von 3 Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte Monaten nach Bekanntgabe von den bestattet zu werden und über die Bestattung Angehörigen oder einem Beauftragten zu sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der räumen sind. Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die (6) Wird das Grabzubehör nicht rechtzeitig nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz abgeräumt, so erfolgt die Räumung gegen 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht Kostenersatz durch die Gemeinde. Grabsteine bestattet werden. Die Gemeinde kann bei und sonstiges Zubehör gehen in diesem Fall in Vorliegen eines wichtigen Grundes Ausnahmen das Eigentum der Gemeinde über. zulassen. (10) (Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach

§ 12 Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.

Wahlgräber (11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben (1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch und die Beisetzung von Aschen, an denen ein die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Verleihung bestimmte Person. Gegenstände sorgt. (2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf (12) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt Antrag auf die Dauer von 30 Jahren werden. (Nutzungszeit) eingeräumt. Sie können nur anlässlich eines Todesfalles oder nach § 13 Vollendung des 65. Lebensjahres verliehen Urnengräber werden. Im letzten Fall ist die Grabfläche zu (1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind pflegen. Die zeitanteilige Verlängerung eines Aschengrabstätten als Urnenstätten in Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. Grabfeldern, die ausschließlich der Beisetzung (3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der von Aschen Verstorbener dienen. Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen (2) Für anonyme Urnenreihengrabstätten und die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht Urnengemeinschaftsgrabfeldern gelten die nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Vorschriften für Reihengräber entsprechend, Reihengräber entsprechend anzuwenden. damit werden die Urnen der Reihe nach (4) Ein Anspruch auf Einräumung oder erneuten beigesetzt. Erwerb von Nutzungsrechten besteht nicht. (3) In einem Urnenwahlgrab können bis zu 6 Urnen beigesetzt werden. In einem Urnengrab im Urnengarten können bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. (4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts (4) Das Abdecken der Grabstätten mit ganzflächigen anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- Grabplatten ist nicht gestattet (Grabplatten und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten. dürfen höchstens 70 % der Grabfläche (5) Die Umwandlung eines Urnenreihengrabes in ein bedecken). Urnenwahlgrab ist auf Antrag möglich. Es ist die Urnengräber sind hiervon ausgenommen. am Tag des Antragseinganges geltende Gebühr (5) Die Höchstmaße der Grabmale sollen betragen: für den Erwerb eines Urnenwahlgrabes zu a) bei Reihengräbern für Personen unter 10 bezahlen. Auf die ursprünglich bezahlte Gebühr für Jahren: Höhe 1,00 m, Breite 0,50 m ein Urnenreihengrab besteht ein b) bei Reihengräbern für Personen über 10 Rückerstattungsanspruch. Der jeweilige Jahren und bei Wahlgräbern einfacher Breite: Rückerstattungsanspruch bemisst sich nach der Höhe 1,20 m, Breite 0,70 m Formel: c) bei doppelbreiten Wahlgräbern: Bezahlte Grabstellengebühr x Höhe 1,40 m, Breite 1,20 m rechnerische Restlaufzeit Ruhezeit d) bei Urnengräbern: Höhe 0,80 m, Breite 0,50 m Grabdenkmale aus Holz oder Metall V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen (Schmiedewerk, Eisen- und Bronzeguss) dürfen bis zu 1,20 m hoch sein. Auf Urnengrabstätten

§ 14 dürfen diese bis zu 0,80 m hoch sein.

Auswahlmöglichkeit (1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder ohne (6) Die Höhe der Grabmale wird in der Mitte der Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit Rückseite des Grabmales vom Zwischenweg an Gestaltungsvorschriften eingerichtet. gemessen. Das Grabmal ist am Kopfende der (2) Bei Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Grabfläche zu erstellen, darf nicht die Breite des Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Grabes einnehmen und muss mit allen Teilen Gestaltungs-vorschriften liegen soll. mindestens 15 cm von der hinteren Grabgrenze Entscheidet sich ein Antragsteller für ein Grabfeld entfernt sein. In Wahlgrabfeldern müssen mit Gestaltungsvorschriften so besteht die Grabmale, die höher als 0,90 m sind mit allen Verpflichtung, die in Belegungs- und Teilen mindestens 30 cm von allen Grabseiten Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten (gemessen vom Weg) entfernt sein. Gestaltungsvorschriften einzuhalten. (7) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, von Abs. 1 Ausnahmen von den Vorschriften der so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld mit Abs. 2 bis 4 und auch sonstige Gestaltungsvorschriften. Grabausstattungen zulassen.

§ 15 § 17

Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz Genehmigungserfordernis Auf jeder Grabstätte ist ein Grabmal zu errichten. (1) Die Errichtung und jede Veränderung von Hiervon ausgenommen sind Gräber in Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Urnengemeinschaftsfeldern und anonyme Zustimmung der Gemeinde. Ohne Zustimmung Urnengräber. Die Grabmale müssen mit einer sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Aufschrift versehen sein, die mindestens Auskunft Bestattung oder Beisetzung provisorische über den Vor- und Familiennamen sowie das Grabmale als Holztafeln bis zur Größe 15 mal 30 Sterbejahr des beigesetzten Toten gibt. cm und Holzkreuze zulässig. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach und in seiner Gesamtanlage entsprechen. beizufügen. Dabei ist das zu verwertende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die

§ 16 Anordnung der Schrift, der Ornamente und der

Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften Symbole sowie die Fundamentierung (1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen anzugeben. Soweit erforderlich kann die nach Ablauf der Frist in § 17 Abs. 1 Satz 2, Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstige Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 Grabausstattungen in Grabfeldern mit unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, und der Form verlangen. In besonderen Fällen Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung kann die Vorlage eines Modells verlangt werden. erhöhten Anforderungen entsprechen. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller (2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden. der vorherigen schriftlichen Zustimmung der (3) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend. zulässig: Grabmale und Grabausstattung (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal

a) aus schwarzem Kunststein oder aus Gips oder die sonstige Grabausstattung nicht

b) mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder innerhalb von 2 Jahren nach Erteilung der ornamentalen Schmuck Zustimmung errichtet worden ist.

c) mit Farbanstrich auf Stein (5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor

d) mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft jeder Form werden können.

e) mit Lichtbildern. Dies gilt sinngemäß auch für sonstige Grab-ausstattungen. § 18 Vl. Herrichten und Pflege der Grabstätten Standsicherheit Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen § 21 standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend Allgemeines nach den allgemein anerkannten Regeln des (1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht den Grabstätten zu entfernen und an den dafür unterschreiten: vorgesehenen Plätzen abzulagern. Auf anonymen Stehende Grabmale Urnengräbern, Gräbern im bis 1,20 m Höhe: 14 cm Gemeinschaftsurnenfeld und Gräbern im bis 1,40 m Höhe: 16 cm Urnengarten darf kein Grabschmuck (auch keine ab 1,40 m Höhe: 18 cm. Blumen oder Kränze) auf dem Grab abgelegt oder angebracht werden.

§ 19 (2) Die Gemeinde kann ungeeignete und die

Unterhaltung Umgebung beeinträchtigende Anpflanzungen (1) Die Grabmale und die sonstigen Ausstattungen untersagen oder deren Beseitigung anordnen. sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Kommt der Unterhaltspflichtige der Anordnung Zustand zu halten und entsprechend zu nicht rechtzeitig nach, so kann die Gemeinde die überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Anpflanzung auf dessen Kosten entfernen lassen. Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der (3) Die Grabeinfassungen werden von der Gemeinde Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten der gegen Kostenersatz in Form von liegenden Platten Nutzungsberechtigte. Bei anonymen hergestellt. Zwischen den Gräbern dürfen die Urnengräbern, sowie Urnen im Gemeinschaftsfeld Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die und Urnengarten ist die Gemeinde Aichwald für die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen Unterhaltung verantwortlich. bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind (4) Gefäße für Blumen dürfen auf den Gräbern nur die für die Unterhaltung Verantwortlichen aufgestellt werden und dort verbleiben, wenn sie verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. nach Art und Zustand der Würde der Friedhöfe Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf entsprechen. Kosten des Verantwortlichen Sicherungs- (5) Für das Herrichten und die Pflege der Grabstätte maßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, hat der nach § 19 Absatz 1 Verantwortliche zu Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils (6) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so Monaten nach der Belegung hergerichtet werden. ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des (7) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit Verantwortlichen zu tun oder nach dessen oder des Nutzungsrechts abzuräumen.

§ 20 Anhörung

das Grabmal oder die sonstige Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Grabausstattungen zu entfernen. Die Gemeinde (8) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne der Grabstätten obliegt ausschließlich der weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmende sind für jeden Schaden haftbar, der durch nicht Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der verkehrssichere Grabmale oder sonstige Gemeinde zu verändern. Grabausstattungen verursacht wird.

§ 22

§ 20 Vernachlässigung der Grabpflege

Entfernung (1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder (1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen gepflegt (§ 19 Abs. 1), so hat der Verantwortliche vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts (§ 19 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden. festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder Nutzungsrechts sind die Grabmale und die nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung Aufforderung nicht befolgt, so können der Gemeinde innerhalb einer jeweils Reihengräber und Urnenreihengrabstätten von der festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät so kann die Gemeinde die Grabmale und die werden. Bei Wahlgrabstätten kann die Gemeinde sonstigen Grabausstattungen im Wege der in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz auf entfernen; § 19 Absatz 2 Satz 5 ist entsprechend Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne drei Monate auf. Entschädigung entziehen. In dem (3) Die bevorstehende Abräumung bzw. Wieder- Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte belegung wird den Angehörigen entsprechend aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen

§ 11 Abs. 5 Satz 1 - 3 bekannt gegeben. Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten

nach Unanfechtbarkeit des Entziehungs- d) den Friedhof und seine Einrichtungen und bescheides zu entfernen. Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Rasenflächen und Grabstätten Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht unberechtigterweise betritt, befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde, oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür Gemeinde den Grabschmuck entfernen. Sie ist zu bestimmten Stellen ablagert, seiner Aufbewahrung nicht verpflichtet. g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet, (3) Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 + 2 sind dem h) Druckschriften verteilt, Verantwortlichen vorher anzudrohen. (3) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1), (4) als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder Vll. Benutzung der Leichenzellen als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der

§ 23 Genehmigung errichtet, verändert (§ 17 Abs. 1 u.

(1) Die Leichenzellen dienen der Aufnahme der 3) oder entfernt (§ 20 Abs. 1), Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur in (5) Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in Begleitung eines Angehörigen des verkehrssicherem Zustand hält (§ 19 Abs. 1). Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden. § 26 (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Gebühren Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungs-Verstorbenen während der festgesetzten Zeit einrichtungen und für Amtshandlungen auf dem sehen (§ 2 Abs. 1). Gebiet des Bestattungswesens werden Gebühren nach der jeweils geltenden Bestattungsgebührenordnung erhoben. Vlll. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 27

§ 24 AIte Rechte

Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei (1) Der Gemeinde obliegen keine über die Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden hat, richten sich die Nutzungsrechte an Wahlgräbern Obhuts- und Überwachungspflichten. Die und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, § 28 seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Inkrafttreten Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen (1) Diese Neufassung der Friedhofsordnung tritt am Tag haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung (2) Gleichzeitig tritt die bisherige Friedhofsordnung vom bleiben unberührt. 25.07.2005, zuletzt geändert am 23.11.2009 außer Kraft (2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Ausgefertigt: Vorschriften der Friedhofsatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Aichwald, 20.12.2011 Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Nicolas Fink Gesamtschuldner. Bürgermeister (3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 25 – Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetztes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig (1) den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt, (2) entgegen § 3 Abs. 2

a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,

b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,

c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Aichwald?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Aichwald mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 73xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Aichwald anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Aichwald
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 137 € (Urne) bzw. 480 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Aichwald (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 73xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Aichwald:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €