🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.03.2019 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
Satzung über die Ordnung auf dem Friedhof (Friedhofs- und Bestattungsordnung) der Gemeinde Dellstedtvom 25.03.2009 ================================================================== Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. S. 58), des § 26 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungsund Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein vom 04.02.2005 (GVOBl. S. 70), der §§ 1, 2, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes SchleswigHolstein in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBl. S. 27) wird nach Beschlussfassungdurch die Gemeindevertretung vom 25.03.2009 folgende Satzung erlassen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 – Bezeichnung und Zweck des Friedhofs
- 1. Der Friedhof in Dellstedt steht im Eigentum und der Verwaltung der Gemeinde Dellstedt. Er wurde im Jahre 1927 angelegt und auch in diesem Jahre in Benutzung genommen.
- 2. Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung und dient der Bestattung derjenigen, die bei ihrem Tode im Bereich der Gemeinde ihren Wohnsitz gehabt haben oder vor ihrem Tode auf ihm ein Grabnutzungsrecht erworben haben. Im Übrigen können Auswärtige Grab- und Bestattungsrechte auf dem Friedhofnur mit Genehmigung der Gemeinde erwerben.
§ 2 – Verwaltung des Friedhofs
Die Verwaltung und Aufsicht über den Friedhof obliegt der Gemeinde.
§ 3 – Außerdienststellung und Entwidmung
- 1. Der Friedhof oder Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können aus wichtigem Grund ganz oder beschränkt außer Dienst gestellt und entwidmet werden.
2. Nach Anordnung der beschränkten Außerdienststellung werden Nutzungsrechte nicht mehr verliehen. Beisetzungen dürfen nur noch für eine festgesetzte Übergangszeit und Personengruppe auf den Gräbern vorgenommen werden, an denen noch Nutzungsrechte bestehen. Eine Verlängerung von Nutzungsrechten ist lediglich zur Anpassung an die jeweilige Ruhezeit zulässig.
- 3. Nach Anordnung der Außerdienststellung dürfen Beisetzungen nicht mehr vorgenommen werden. Soweit das Nutzungsrecht vorzeitig erlischt, hat der Grabnutzungsberechtigte Anspruch auf Zuweisung einer anderen gleichartigen Grabstätte für die restliche Nutzungszeit sowie auf kostenfreie Umbettung der Beisetzungen. Der Umbettungstermin soll den Berechtigten möglichst einen Monat vorher mitgeteilt werden.
- 4. Das gleiche gilt, wenn aus zwingendem öffentlichem Interesse die Einziehungeinzelner Grabstätte angeordnet wird.
- 5. Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft als Ruhestätte der Verstorbenenaufgehoben. Die Entwidmung des gesamten Friedhofes wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist.
- 6. Die Ersatzgrabstätte nach Abs. 3 und 4 ist auf Kosten des Verursachers in angemessener Weise wieder anzulegen.
- 7. Die Außerdienststellung oder Entwidmung (Einziehung) ist öffentlich bekanntzumachen. Bei Wahlgrabstätten ist außerdem der Berechtigte, sofern seine Anschrift bekannt ist, schriftlich zu benachrichtigen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 – Ordnung auf dem Friedhof
- 1. Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten fürden Besuch geöffnet. Aus besonderem Anlass kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagt werden.
- 2. Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes angemessen zu verhalten. Kinder unter 8 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung von Erwachsenen betreten.
3. Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art –ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle und Handwagen– zu befahren,
b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten, auch nicht durch Anbringen von Firmenschildern,
c) an Sonn- und Feiertagen Arbeiten auszuführen,
d) in der Nähe von Bestattungen zu arbeiten,
e) Druckschriften zu verteilen,
f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
g) die Anlieferung und Verwendung von Kunststoffen durch Firmen und Privatpersonen,
h) fremde Grabstätten und die Friedhofsanlagen außerhalb der Wege zubetreten, zu beschädigen oder zu verunreinigen,
i) zu lärmen und zu spielen,
h) Tiere –ausgenommen Blindenhunde– mitzubringen. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
- 4. Besondere Veranstaltungen auf dem Friedhof bedürfen der vorherigen Zustimmung der Gemeinde.
§ 5 – Trauerfeiern
- 1. Trauerfeiern müssen der Würde des Ortes entsprechen
- 2. Die Gemeinde kann die Veranstaltung von Trauerfeiern ganz oder teilweise (Ansprachen, Gebete, Liedgesänge usw.) von ihrer Genehmigung abhängigmachen.
§6 Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof
- 1. Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen schriftlichen Zulassung durch die Gemeinde. Dabei sind Art und Umfang der Tätigkeit festzulegen.
- 2. Die Zulassung ist zu erteilen, wenn der Gewerbetreibende den Nachweis überseine fachliche Qualifikation erbringt.
- 3. Die Zulassung kann durch schriftlichen Bescheid der Gemeinde widerrufenwerden, wenn der Gewerbetreibende trotz wiederholter Mahnung gegen diefür den Friedhof geltenden Bestimmungen verstoßen hat oder die Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung entfallen sind.
- 4. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
- 5. Gewerbliche Arbeiten dürfen auf dem Friedhof nur während der von der Gemeinde festgesetzten Zeiten durchgeführt werden.
§ 7 – Durchführung der Anordnungen
- 1. Den Anordnungen der mit der Aufsicht und der Verwaltung des Friedhofes betrauten Personen ist Folge zu leisten.
- 2. Zuwiderhandelnde können vom Friedhof verwiesen werden und setzen sichstrafrechtlicher Verfolgung aus. Gewerbetreibenden kann in diesem Fall das Arbeiten auf dem Friedhof untersagt und die Zulassung zeitweise oder dauernd entzogen werden.
III. Bestattungsvorschriften
§ 8 – Anmeldung der Bestattung
- 1. Bestattungen sind unter Vorlage der gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagenrechtzeitig, spätestens aber 24 Stunden vorher, bei der Gemeinde (Friedhofsverwaltung) anzumelden.
Wird die Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, sinddas Nutzungsrecht und die Berechtigung zur Bestattung des Verstorbenennachzuweisen.
- 2. Bestattungen finden nur an Werktagen statt. Die Zeit der Bestattung ist mit der Gemeinde zu vereinbaren.
§ 9 – Zuweisung der Grabstätten
Rechte an einer Grabstätte werden nur im Todesfall verliehen. Die Gemeindekann Ausnahmen zulassen.
§ 10 – Verleihung des Nutzungsrechts
- 1. Die Grabstätte bleibt Eigentum der Gemeinde Dellstedt. Mit der Überlassung einer Grabstätte und der Zahlung der festgesetzten Gebühren wird dem Berechtigten das Recht verliehen, die Grabstätte nach Maßgabe der jeweiligen Friedhofs- und Bestattungsordnung zu nutzen.
- 2. Ein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten in bestimmter Lage sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebungbesteht nicht.
§ 11 – Ausheben und Schließen der Gräber
- 1. Ein Grab darf nur von den von der Gemeinde mit diesen Arbeiten beauftragten Personen und durch die von ihr hinzugezogenen Hilfskräfte ausgehobenund geschlossen werden.
- 2. Sollte es im Einzelfall bei den Arbeiten zum Ausheben und Schließen eines Grabes aufgrund der räumlichen Enge des Friedhofes erforderlich sein, Flächenvon benachbarten Grabstätten zu beanspruchen, so ist dies von den Nutzungsberechtigten dieser betroffenen Grabstätten auch ohne vorherige Mitteilung zu dulden. Die Gemeinde wird den ursprünglichen Zustand der beanspruchten Flächen der betroffenen Grabstätten wieder herstellen.
- 3. Die bei dem Ausheben eines Grabes aufgefundenen Reste einer früheren Bestattung werden auf dem Boden der Grabstätte eingegraben.
§ 12 Tiefe der Gräber
- 1. Die Tiefe der Grüfte beträgt von der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) bis zur Oberkante der Särge mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
- 2. Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen durch mindestens 0,30 m starke Erdwände voneinander getrennt sein.
- 3. Aschenurnen werden unterirdisch beigesetzt.
§ 13 – Größe der Gräber
(1) Bei der Anlage der Gräber für Erdbestattungen werden folgende Mindestmaßeeingehalten:
a) Gräber für Särge bis zu 1,20 m Länge: Länge 1,20 m,
Breite 0,50 m,
Abstand 0,30 m.
b) Gräber für Särge über 1,20 m Länge: Länge 2,10 m,
Breite 0,90 m,
Abstand 0,30 m.
(2) Bei der Anlage der Urnengemeinschaftsgrabstätten werden folgende Mindestmaße eingehalten: Länge 0,60 m,
Breite 0,70 m,
Abstand ca. 0,30 m.
§ 14 – Ruhezeit
- 1. Die Ruhezeit beträgt bei Sargbeisetzungen 30 Jahre; bei Totgeburten und verstorbenen Säuglingenbis zum Alter von 4 Wochen beträgt die Ruhezeit 15 Jahre.
- 2. Die Ruhezeit beträgt bei Aschenurnenbeisetzungen 20 Jahre.
- 3. Die Ruhezeit beginnt mit der Erdbestattung oder Urnenbeisetzung und wirddurch eine Umbettung nicht unterbrochen.
§ 15 Belegung
- 1. Vor Ablauf der Ruhezeit darf in einem Grab keine weitere Erdbestattung vorgenommen werden.
- 2. Die Gemeinde kann auf Antrag nach vorheriger Zustimmung des Kreises Ausnahmen zulassen.
- 3. Für die Beisetzung von Aschenurnen in belegten Gräbern gelten besondere Bestimmungen (vgl. § 27 Abs. 2 und 3).
§ 16 – Ausgrabungen und Umbettungen
- 1. Die Ruhe der Toten soll grundsätzlich nicht gestört werden.
- 2. Bei Vorliegen eines berechtigten Grundes kann die Gemeinde einem Umbettungsantrag zustimmen. Die gesetzlichen Vorschriften sind zu beachten. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte sind stets unzulässig.
- 3. Antragsberechtigt bei Umbettungen aus Reihengrabstätten sind der Ehegatteund nach diesem die Verwandten 1. Grades, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Kosten für Umbettungen und für die Wiederinstandsetzung der dadurchbeschädigten Nachbargrabstätten und Anlagen hat der Antragsteller zu tragen
- 4. Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses können Leichen oder Aschen in ein anderes Grab gleicher Art umgebettet werden. Die Nutzungsberechtigten sollen vorher gehört werden
- 5. Der Ablauf der Ruhe- oder Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
- 6. Nach Ablauf der Ruhezeiten können noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste mit Zustimmung der Gemeinde auch in belegte Grabstätten umgebettetwerden.
- 7. Grabmale und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn Gestaltungsbestimmungen des neuen Gräberfeldes nicht entgegenstehen.
- 8. Leichen und Aschen zu anderen als Umbettungszwecken wieder auszugrabenbedarf behördlicher oder richterlicher Anordnung.
§ 17 Registerführung
- 1. Über alle Gräber und Beerdigungen werden ein topographisches Grabregisterin doppelter Ausfertigung und ein chronologisches Beerdigungsregister in einfacher Ausfertigung geführt.
- 2. Die zeichnerischen Unterlagen (Gesamtplan, Belegungsplan usw.) sind aufdem Laufenden zu halten.
IV. Grabstätten
§ 18 – Einteilung der Grabstätten
Die Grabstätten werden angelegt als
- 1. Reihengrabstätten • Sarg- oder Sarggrabstätten mit Urnenbestattung • Sarg- oder Sarggrabstätten mit Urnenbestattung in Rasenlage
- anonym
- 2. Wahlgrabstätten (Familiengrabstätten). • Sarg- oder Sarggrabstätten mit Urnenbestattung • Sarg- oder Sarggrabstätten mit Urnenbestattung in Rasenlage
- mit liegendem Grabmal
- 3. Urnengemeinschaftsgrabstätten mit zentralem Grabmal (Stele) • Urnenbestattung in Rasenlage
- 1. Reihengrabstätten § 19 Nutzungsrecht
- 1. Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die im Bestattungsfallder Reihe nach einzeln für die Dauer der Ruhezeit (§ 14) vergeben werden.
- 2. Das Nutzungsrecht kann verlängert werden.
§ 20 Wiederbelegung der Reihengrabfelder Die Wiederbelegung von Reihenfeldern, ist möglich (auch mit Urnen).
- 2. Wahlgrabstätten § 21 Nutzungsrecht
- 1. Wahlgrabstätten werden mit einer oder mehreren Grabbreiten für Sarggrabstätten gem. § 13 b. vergeben.
- 2. In einer Wahlgrabstätte dürfen der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen beigesetzt werden. Die Beisetzung anderer bedarf der Genehmigung der Gemeinde. Als Angehörige des Nutzungsberechtigten gelten:
- a) der Ehegatte,
- b) unverheiratete Kinder und deren Verlobte,
- c) Eltern und Schwiegereltern,
- d) Großeltern,
- e) verheiratete oder verheiratet gewesene Kinder, f)
deren Ehegatten,
g) Enkelkinder,
h) Stiefkinder, i)
Urenkelkinder,
j)
Ehegatten zu g – i,
k) Geschwister des Nutzungsberechtigten und Geschwister des Ehegattendes Nutzungsberechtigten, l)
Ehegatten dieser Geschwister.
- 3. Das Nutzungsrecht kann nicht an Dritte übertragen werden. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Gemeinde.
- 4. Das Nutzungsrecht ist vererblich. Sind mehrere Erben vorhanden, so bestimmen diese oder der Testamentsvollstrecker den neuen Nutzungsberechtigten (Zahlungspflichtigen). Der neue Nutzungsberechtigte hat innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall oder nach Feststellung seiner Nutzungsberechtigung die ordnungsmäßige Umschreibung auf seinen Namen zu beantragen. Kommt er einer schriftlichen oder öffentlichen Aufforderung auf Umschreibunginnerhalb der gestellten Frist nicht nach, ist die Gemeinde berechtigt, den Nutzungsberechtigten endgültig zu bestimmen.
5. Angehörigen der Verstorbenen darf bei einem Wechsel des Berechtigten der Zutritt zu der Grabstätte und die Pflege derselben nicht verwehrt werden. Dieeinheitliche Gestaltung der Grabstätte darf dadurch nicht geändert oder gestört werden.
- 6. Hinterlässt der Berechtigte keine Erben oder kann unter mehreren Erben eine Einigung über den Berechtigten nicht erzielt werden, so ist die Gemeinde berechtigt, diesen endgültig zu bestimmen oder nach den bei Erlöschen des Nutzungsrechts geltenden Vorschriften (§ 23 Abs. 2) zu verfahren.
§ 22 – Nutzungsdauer
- 1. Die Dauer des Nutzungsrechts beträgt 30 Jahre, beginnend mit dem Tage der Zuweisung. Das Recht kann auf Antrag bis zu 30 Jahren gegen Zahlung der inder Gebührensatzung festgesetzten Gebühren wiedererworben werden.
- 2. Wird bei späteren Beisetzungen die Nutzungszeit durch die Ruhezeit (§ 14) überschritten, so ist vor der Beisetzung die notwendig gewordene Verlängerung des Nutzungsrechts mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit zu beantragen.
- 3. Der Wiedererwerb muss jeweils für sämtliche Grabbreiten bewirkt werden.
- 4. Der Nutzungsberechtigte hat selbst für einen rechtzeitigen Wiedererwerb zusorgen. Eine erneute Beisetzung ist einem Antrag gleichzusetzen.
§ 23 – Erlöschen des Nutzungsrechts
- 1. Wird das Nutzungsrecht nicht wiedererworben, so erlischt es nach Ablauf der Nutzungszeit.
- 2. Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes fällt die Grabstätte an die Gemeinde zurück. Die Gemeinde kann über sie nach Ablauf der Ruhezeit des zuletzt Bestatteten anderweitig verfügen. Der Nutzungsberechtigte hat die Grabmale undsonstige Ausstattungsgegenstände zu entfernen. Sind Sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts beseitigt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Gemeinde. Die Kosten der Entfernung hat der Nutzungsberechtigte zu tragen.
- 3. Mit der Entrichtung der Grabnutzungsgebühr wird die Nutzungszeit bis zum Ablauf des Jahres erworben, in dem das erworbene Nutzungsrecht endet.
§ 24 Wiederbelegung
- 1. Wahlgräber und Reihengräber dürfen nach Ablauf der Ruhezeit (bei Wiederbenutzung durch Aschen auch vorher) gegen Entrichtung der halben Gebühren für jede Grabbreite wieder benutzt (belegt) werden.
- 2. Wird bei einer Wiederbelegung einer Grabstelle die Nutzungszeit durch die Ruhezeit überschritten, so gilt § 22 sinngemäß.
§ 25 – Rückerwerb
Die Gemeinde kann das Nutzungsrecht an einer Grabstätte oder an einzelnen Gräbern auf Antrag des Berechtigten zurücknehmen. Sofern dafür eine Entschädigung gezahlt werden soll, richtet sich diese nach der noch nicht abgelaufenen Nutzungszeit und der Verwendungsmöglichkeit dieser Gräber.
§ 26 – Nebenland
- 1. Wo es die Anlage gestattet, kann Nebenland gegen entsprechende Bezahlung überlassen werden. Beisetzungen sind in diesen Flächen nicht gestattet.
- 2. Die §§ 21 bis 23 gelten entsprechend.
- 3. Urnengrabstätten § 26a
- 1. Zur ausschließlichen Urnenbestattung unterhält die Friedhofsverwaltung ein Urnengemeinschaftsgräberfeld mit Urnengemeinschaftsgrabstätten. Die Anlage und Unterhaltung erfolgt für die Dauer der Ruhezeit durch den Friedhofsträger. Der Friedhofsträger errichtet auf dem Gemeinschaftsgräberfeld ein gemeinsames Grabmal (Stele) mit einer am Fuße zentral angelegten Grabschmuckablage.
- 2. An der Stele können die Namen der Verstorbenen mit Vor- und Zuname sowie Geburts- und Sterbejahr eingraviert werden. Dieses muss sich auf zwei Zeilenbeschränken. Die Gravur ist einheitlich in der Schriftart: „Latein“ zu gestalten. Die Buchstaben sind in Groß/Kleinschrift 33/24mm auszuführen. Die Keilnut ist vertieft/Natur. Die Gravur auf der Stelenfläche ist für die verstorbene Person auf derzugewandten Seite zur Urnengrabstätte des Betroffenen anzubringen.
3. Die Bestellung der Gravur und die anfallenden Kosten übernimmt der Auftraggeber.
§ 27 – Beisetzung
- 1. In Wahlgrabstätten oder Reihengräber können je Grabbreite bis zu 4 Urnenbeigesetzt werden.
- 2. Werden Aschenurnen in einem belegten Wahlgrab oder Reihengrab beigesetzt, so gelten § 22 und § 24 entsprechend.
- 3. In Urnengemeinschaftsgrabstätten (eine Urnengrabbreite pro Grabstätte) kann eine Urne beigesetzt werden.
§ 28 – Nutzungsrecht
- 1. Für das Nutzungsrecht an Urnengräbern finden die Vorschriften über Reihen- und Wahlgräber entsprechende Anwendung.
- 2. Für Urnengemeinschaftsgrabstätten werden keine Nutzungsrechte vergeben. Die Bestattung einer Urne wird für die Ruhezeit gestattet. Die Ruhezeit kann auf Antrag verlängert werden. § 29 Unterhaltungs- und Verwaltungskosten Die Gemeinde ist berechtigt, die Nutzungsberechtigten aller Grabstätten zu denallgemeinen Unterhaltungs- und Verwaltungskosten für die Gesamtanlage des Friedhofs durch eine besondere Gebühr heranzuziehen. Die Gebühr wird immer fürein volles Kalenderjahr erhoben.
V. Leichenhalle
§ 30 – Benutzung der Leichenhalle
- 1. Die Leichenhalle und die Kapelle, deren Kosten die Gemeinde finanziell trägt, dienen zur Aufnahme der Verstorbenen bis zu ihrer Beerdigung und Abhaltungder Trauerfeier. Für Verluste von Wertgegenständen, die dem Verstorbenenbelassen werden, haftet die Gemeinde nicht.
2. Das Öffnen und Schließen der Leichenhalle sowie der Särge darf nur von denvon der Gemeinde hiermit beauftragten Personen vorgenommen werden. Das Öffnen der Särge erfolgt auf Wunsch der Angehörigen, sofern in gesundheitlicher Hinsicht oder aus sonstigen Gründen keine Bedenken dagegen vorliegen.
- 3. Särge der an anzeigepflichtigen und ansteckenden Krankheiten Verstorbenendürfen nur mit Genehmigung des zuständigen Amtsarztes geöffnet werden.
§ 31 – Ausschmückung
Die Ausschmückung der Leichenhalle kann sich die Gemeinde vorbehalten.
VI. Gestaltung, Anlage und Pflege der Grabstätten
§ 32 – Allgemeine Grundsätze
- 1. Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dassdie Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird 2.
Zur gärtnerischen Anlage und Pflege sind bei Reihengrabstätten (mit Ausnahme der Wahl- und Reihengrabstätten in Rasenlage) die Angehörigen, bei Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte verpflichtet. Sie könnendie Grabstätte entweder selbst anlegen und pflegen oder einen zugelassenen Friedhofsgärtner damit beauftragen. Die Verpflichtung erlischt erst mit Ablaufdes Nutzungsrechts.
3.
Die Grabstätten sind je nach Jahreszeit etwa 6 Wochen nach der Belegungabzuräumen und aufzuhügeln. Die Grabhügel sollen im Allgemeinen nichtüber 10 cm hoch sein.
4.
Spätestens 6 Monate nach der ersten Beisetzung sind die Grabstätten gärtnerisch anzulegen, zu bepflanzen und bis zum Ablauf der Nutzungszeit instand zuhalten.
§ 33 Bepflanzungsordnung
- 1. Zur Sicherung einer einheitlichen Gestaltung des Friedhofes ist eine beabsichtigte Bepflanzung der Grabstätten mit der Gemeinde zu vereinbaren. Dies giltauch für Gewerbebetriebe, die im Auftrage Bepflanzungen von Grabstellendurchführen wollen.
- 2. Die Grabstätten sind nur mit Gewächsen zu bepflanzen, durch die benachbarte Grabstätten und öffentliche Anlagen nicht beeinträchtigt werden. Die Bepflanzung sollen im Allgemeinen nicht über eine Grablänge hoch sein (2,40m). Die Gemeinde ist befugt, stark wuchernde und absterbende Hecken, Bäume und Sträucher zu beschneiden oder zu beseitigen. Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind von der Grabstätte zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
- 3. Auf Grabstätten in Rasenlage ist das Bepflanzen mit Gewächsen nicht zulässig. Gestattet ist das Ablegen von Grabschmuck (Blumen ohne Vase) bis zurnächsten Pflege der Rasenlage durch die Gemeinde. Die Gemeinde ist nichtzu einer Aufbewahrung oder Wiederaufbringung des abgeräumten Materialsverpflichtet.
- 4. Die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalbder Grabstätten obliegt allein der Gemeinde.
VII. Grabmale
§ 34 – Zustimmungserfordernis
- 1. Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeinde. Sie ist vor Anfertigung oder Veränderungdes Grabmals zu beantragen. Der Antrag ist durch den Nutzungsberechtigtenoder seinen Bevollmächtigten zu stellen.
- 2. Die Anträge sind in zweifacher Ausfertigung mit folgendem Inhalt einzureichen:
- a) Grabmalsentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung sowie Fundamentierung.
- b) Einzeichnung der Inschrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe der Form und der Anordnung des Materials sowie seiner Bearbeitung.
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 5 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
- 3. Die Errichtung, Aufstellung und Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen, Einfriedigungen, Bänke und provisorischer Tafeln bedarf ebenfalls dervorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeinde. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
- 4. Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlagenicht binnen zwei Jahren nach der Zustimmung errichtet worden ist.
§ 35 – Prüfung durch die Gemeinde
- 1. Das Grabmal und der genehmigte Antrag sind der Gemeinde bei der Anlieferung und vor der Errichtung zur Prüfung vorzuweisen.
- 2. Entspricht die Ausführung des Grabmals nicht der genehmigten Zeichnung, und ist sie auch nicht genehmigungsfähig, setzt die Gemeinde dem Nutzungsberechtigten eine angemessene Frist zur Abänderung oder zur Beseitigung des Grabmals. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist kann die Gemeinde die Abänderung oder Beseitigung des Grabmals auf Kosten des Nutzungsberechtigten veranlassen. § 36 Fundamentierung und Befestigung
- 1. Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks in der jeweils gültigen Fassung zu fundamentierenund so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
- 2. Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größeund Stärke der Fundamente, bestimmt die Gemeinde aufgrund der jeweiligen Bodenverhältnisse gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 34. Sie kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
§ 37 – Unterhaltung
- 1. Grabmale und sonstige Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich und haftbar für alle Schäden, die durch Verletzung dieser Pflicht entstehen, ist bei Reihengrabstätten der Auftraggeberdes Grabmals, bei Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.
Gebuehrenordnung
Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Dellstedtvom 25.03.2009 ================================================================ Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassungvom 28.02.2003 (GVOBl. S. 58), des § 26 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein vom 04.02.2005 (GVOBl. S. 70), der §§ 1, 2, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes SchleswigHolstein in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBl. S. 27) und des § 41 der Satzungüber die Ordnung auf dem Friedhof der Gemeinde Dellstedt wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 25.03.2009 folgende Friedhofsgebührensatzung erlassen:
§ 1 – Gebührenpflicht, Gebührentarif
Die Gemeinde Dellstedt erhebt zur Deckung der Kosten der laufenden Verwaltung und Unterhaltung des Friedhofes Benutzungsgebühren und für die Inanspruchnahme von besonderen Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung Verwaltungsgebühren, die in einem Gebührentarif festgesetzt sind. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung. Die im Gebührentarif bezeichneten Gebührensätze gelten für die Beisetzung aller Personen auf dem Friedhof in Dellstedt.
§ 2 – Gebührenschuldner
- 1. Gebührenschuldner ist, wera) ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstelle erwirbt,
- b) eine Bestattung in einer Reihengrabstätte in Auftrag gibt,
- c) Einrichtungen des gemeindeeigenen Friedhof benutzt,
- d) eine sonstige Leistung der Friedhofsverwaltung in Anspruch nimmt.
- 2. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 3 – Fälligkeit
1.
Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
2.
Rückständige Gebühren können im Verwaltungszwangverfahrenbeigetrieben werden.
§4 Ermäßigung und Erlass In Härtefällen können die bezeichneten Gebühren ganz oder teilweise erlassenwerden.
§ 5 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Friedhofsgebührensatzung tritt rückwirkend am 01.01.2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Dellstedt vom 17.11.1994 außer Kraft.
Dellstedt, den 25.03.2009
gez. Klaus-Dieter Holm Der Bürgermeister
Gebührentarif (gültig ab 01.03.2019) 1. 1.0 1.1 1.2 1.3 1.4 1.5
Erwerb des Nutzungsrechtes an Wahl- und Reihengrabstätten sowie die Gestattung, Aschenurnen auf den Urnengemeinschaftsgrabstätten zu bestattenfür jede Grabbreite 75,00 EUR Verlängerung des Nutzungsrechts je Grabbreite biszum Ablauf der Ruhezeit des zuletzt Beerdigtenpro Jahr 1,25 EURfür jede Grabbreite in Rasenlage 300,00 EUR Verlängerung des Nutzungsrechts je Grabbreite in Rasenlage biszum Ablauf der Ruhezeit des zuletzt Beerdigtenfür jede Urnengemeinschaftsgrabstätte (eine Urnengrabbreite pro Grabstätte) Verlängerung der Ruhezeit für eine Urnengemeinschaftsgrabstättepro Jahr
5,00 EUR 700,00 EURpro Jahr
17,50 EUR
2. 2.0
Beerdigungsgebühren Sargbeisetzunga) Sarg mit einer Länge von mehr als 120 cmb) Sarg bis zu einer Länge von 120 cm
- 2.1. Urnenbeisetzung
300,00 EUR 200,00 EUR 100,00 EUR
- 3. Gebühren für Umbettungen
- 3.0. Umbettungen außerhalb/innerhalb des Friedhofesa) Sarg mit einer Länge von mehr als 120 cmb) Sarg bis zu einer Länge von 120 cmc) Urne
500,00 EUR 250,00 EUR 75,00 EUR
- 4. Gebühren für Verwaltungsleistungen
- 4.0. für die Erteilung einer Genehmigung zur Beisetzung eines Nichtangehörigen
- 4.1. für die Verlängerung des Nutzungsrechtes
- 4.2. für die Aushändigung einer Friedhofs- und Bestattungsordnung
- 4.3. für die Umschreibung einer Grabstätte auf den Namen eines anderen B Berechtigten
- 4.4. für die Genehmigung der Aufstellung eines Grabmales oder einer sonstigen Anlage bei Wahl- und Reihengräbern
15,00 EUR 7,50 EUR 5,00 EUR 7,50 EUR 15,00 EUR
- 5. Gebühr für die Benutzung der Friedhofkapelle oder der Leichenhallefür das Unterstellen einer Leiche in den Räumen der Friedhofskapelle oder der Lei- 20,00 EUR je anchenhalle und deren Nutzung zur Trauerfeiergefangenen Tag
- 6. Gebühr für die Pflege, Verwaltung und Unterhaltung des Friedhofes
- 6.0. jährliche Gebühr für Wahl- und Reihengräber (ausgenommen Gräber in Rasenlage) zur teilweisen Deckung der Kosten für Pflege, Verwaltung und Unterhaltung des Friedhofes
- 6.1. einmalige Gebühr für Wahl- und Reihengräber in Rasenlagezur teilweisen Deckung der Kosten für Pflege, Verwaltung und Unterhaltung des Friedhofes
- 6.2. einmalige Gebühr für Urnengemeinschaftsgrabstättenzur teilweisen Deckung der Kosten für Pflege, Verwaltung und Unterhaltung des Friedhofes
10,00 EURje Grabbreite 300,00 EURje Grabbreite 300,00 EURje Urnengemeinschaftsgrabstätte
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Dellstedt (Schleswig-Holstein)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: