Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2025🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 08.09.2025 (gültig ab 01.10.2025) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Kirchwald vom 08.09.2025 (gültig ab 01.10.2025)
F r i e d h o f s - g e b ü h r e n s a t z u n g
der Ortsgemeinde Kirchwald
vom 08.09.2025 INHALTSÜBERSICHT
§ 1 Allgemeines ………………………………………………………………….. Seite 3
§ 2 Reihengrabstätten / Urnengrabstätten ................................................... Seite 3
§ 3 Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ……………….... Seite 3
§ 3a Pflege der Rasengräber und der anonymen Rasengräber……………… Seite 4
§ 4 Ausheben und Schließen der Gräber ..…………………………………… Seite 4
§ 5 Benutzung der Leichenhalle ………........................................................ Seite 4
§ 6 Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen .……………….….. Seite 4
§ 7 Gebührenschuldner ……………………………..…….…………………… Seite 5
§ 8 Fälligkeit …………..…………………..……………………………………. Seite 5
§ 9 Anwendung des Kommunalabgabengesetzes….………………………… Seite 5
§ 10 Inkrafttreten ……….………………………………………………………… Seite 5
Satzung
über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Kirchwald vom 08.09.2025
Der Ortsgemeinderat von Kirchwald hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO und der §§ 2, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und des § 30 der Friedhofssatzung vom 09.09.2013 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird.
§ 1 – Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden für Leistungen nach der Friedhofssatzung Benutzungsgebühren erhoben.
§ 2 – Reihengrabstätten / Urnengrabstätten
- 1. Überlassung einer Reihengrabstätte für Erdbestattung an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 (a) der Friedhofssatzung für Verstorbene
200,00 €
- 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte, einer Urnenwahl- grabstätte, eines Rasengrabes, eines anonymen Grabes, Beilegung in Reihen- und Wahlgräber als Urnenbestattung an Berechtigte
200,00 €
§ 3 – Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
(§ 14 der Friedhofssatzung)
a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2
Abs. 2 (b) der Friedhofssatzung für eine Doppelgrabstätte 520,00 €
b) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchstabe 1 a) bei
späteren Bestattungen je Jahr für eine Doppelgrabstätte 18,00 €
§ 3a – Pflege der Rasengräber und anonymer Rasengräber
(§ 15a und 15b der Friedhofssatzung)
Für die Überlassung und Pflege einer Rasengrabstätte für eine Erdbestattung wird mit der Erstbestattung eine Gebühr in Höhe von
300,00 € für die gesamte Liegezeit festgesetzt.
Für die Überlassung und Pflege einer Rasengrabstätte sowie einer anonymen Rasengrabstätte für eine Urnenbestattung wird mit der Erstbestattung eine Gebühr in Höhe von
150,00 € für die gesamte Liegezeit festgesetzt.
§ 4 – Ausheben und Schließen der Gräber
- 1. Reihengräber für Verstorbene (§ 13 der Friedhofssatzung)
1.015,00 €
- 2. Wahlgräber (§ 14 der Friedhofssatzung)
a) Doppelgrabstätten für die erste Bestattung
1.015,00 €
b) für die zweite bzw. jede weitere Bestattung
1.135,00 €
- 3. Urnengräber (§§ 15 und 15a der Friedhofssatzung) je Urnenbeisetzung
200,00 €
- 4. Abtransport überschüssiger Erdaushub
120,00 €
- 5. Sollten Stemmarbeiten erforderlich werden aufgrund der Bodenbeschaffenheit, werden diese Arbeiten im Stunden- Nachweis ausgeführt – Stemmstunde inkl. Stemmgerät
85,00 €
§ 5 – Benutzung der Leichenhalle
Für die Aufbahrung einer Leiche/Urne bis zur Beisetzung oder Überführung
65,00 €
§ 6 – Ausgraben und Umbetten von Leichen
- 1. Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von dem Gebührenpflichtigen als Auslagen zu erstatten.
- 2. Für die Wiederbestattung von Leichen und die Wiedereinsetzung von Aschen werden Gebühren gemäß den §§ 2, 3 und 4 erhoben.
§ 7 – Gebührenschuldner
- 1. Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofssatzung sind:
- a) bei Erstbestattung die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben,
- b) bei Umbettungen, Wiederbeisetzungen der Antragsteller.
- 2. Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle auch
- a) der Antragsteller,
- b) diejenige Person, die sich zur Tragung der Kosten schriftlich verpflichtet hat.
- 3. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 8 – Fälligkeit
Fälligkeit für die Gebühren nach §§ 2-5 der Satzung.
- 1. Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme der Leistung nach der Friedhofssatzung, und zwar mit der Beantragung der Leistung.
- 2. Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 9 – Anwendung des Kommunalabgabengesetzes
Soweit diese Satzung keine besonderen Regelungen enthält, gilt im Übrigen das Kommunalabgabengesetz.
§ 10 – Inkrafttreten
Die Gebührensatzung tritt zum 01.10.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 07.06.2021 außer Kraft.
Kirchwald, den 08.09.2025
Ortsgemeinde Kirchwald
(Siegel) Frank Pohl Ortsbürgermeister HINWEIS:
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, 1 Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
(a) die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
(b) vor Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Vordereifel, Kelberger Straße 26, 56727 Mayen, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Buchst. b geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
2. Friedhofssatzung Stand: 09.09.2013 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Kirchwald vom 09.09.2013
049-Friedhofssatzung 2013.doc
der Ortsgemeinde Kirchwald
vom 09.09.2013 Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Kirchwald vom 09. September 2013
Inhaltsverzeichnis
1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
§ 2 – Friedhofszweck
§ 3 – Schließung und Aufhebung
2. Ordnungsvorschriften
§ 4 – Öffnungszeiten
§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 – Gewerbetreibende
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
§ 8 – Särge
§ 9 – Grabherstellung
§ 10 – Ruhezeit
§ 11 – Umbettungen
4. Grabstätten
§ 12 – Allgemeines, Arten der Grabstätten
§ 13 – Reihengrabstätten
§ 14 – Wahlgrabstätten
§ 15 – Urnengrabstätten
§ 15a – anonyme Urnengrabstätten
§ 15b – Rasengrabstätten
§ 16 – Ehrengrabstätten
5. Gestaltung der Grabstätten
§ 17 – Wahlmöglichkeit
§ 18 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
6. Grabmale
§ 19 – Gestaltung der Grabmale
§ 20 – Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
§ 21 – Standsicherheit der Grabmale
§ 22 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
§ 23 – Entfernen von Grabmalen
7. Herrichten und Pflege von Grabstätten
§ 24 – Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
§ 25 – Vernachlässigte Grabstätten
8. Leichenhalle
§ 26 – Benutzen der Leichenhalle
9. Schlußvorschriften
§ 27 – Alte Rechte
§ 28 – Haftung
§ 29 – Ordnungswidrigkeiten
§ 30 – Gebühren
§ 31 – Inkrafttreten
Der Ortsgemeinderat von Kirchwald hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 08.05.2013 (GVBl. S. 139) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungs-gesetzes (BestG) vom 04.03.1983 (GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 15.09.2009 (GVBl. S. 333), folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
- 1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für das Gebiet der Gemeinde Kirchwald, in der Ortsgemeinde Kirchwald gele-genen und von ihr verwalteten Friedhof.
§ 2 – Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Gemeinde. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde waren,
b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwal-tung.
§ 3 – Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhe-bung) - vgl.
§ 7 Best
G -. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausge-schlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzun-gen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsbe-rechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beiset-zungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Au-ßerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht ab-gelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig wer-den sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
- 2. Ordnungsvorschriften
§ 4 – Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Hand-wagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelas-senen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,
b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwal-tung gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
h) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,
i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstal-tungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vor-her anzumelden.
§ 6 – Gewerbetreibende
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehalt-lich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsver-waltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfah-rensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwal-tungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S 355, abgewickelt werden.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und per-sönlicher Hinsicht zuverlässig sind, was im Regelfall durch die Eintragung in die Handwerks-rolle nachgewiesen wird. Die Zulassung kann befristet werden.
(3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Ver-langen vorzuzeigen.
(4) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung ge-gen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
- 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzu-melden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 4. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnen-wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andern-falls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.
§ 9 Best
G) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 5 Jahre alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Fried-hofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 5 Jahren in einem Sarg bestattet werden.
§ 8 – Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtig-keit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes aus-drücklich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwal-tung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchs-tens 1,20 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein. (3) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metallein-satz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
§ 9 – Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwal-tung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. So-fern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Fried-hofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 10 – Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre, für Aschen 15 Jahre.
§ 11 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Ge-meinde in den ersten 6 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihen-grabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbet-tungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
- 4. Grabstätten
§ 12 – Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten,
b) Wahlgrabstätten,
c) Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten,
d) anonyme Urnengrabstätten,
e) Rasengrabstätten
f) Ehrengrabstätten. (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nut-zungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13 – Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden nach § 10 schriftlich zugeteilt werden. (2) Es werden eingerichtet:
a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr. (3) Die Grabstellen haben folgende Maße:
a) zu Absatz 2 Ziffer a: Länge = 1,20 m, Breite = 0,60 m
b) zu Absatz 2 Ziffer b: Länge = 2,00 m, Breite = 0,90 m (4) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 - nur eine Leiche bestattet werden. (5) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher bekanntgemacht. Die Vorschriften der Hauptsatzung der Gemeinde über die Art der Bekanntmachung in der jeweils gültigen Fassung finden Anwendung.
§ 14 – Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden nur als Doppelgrabstätten vergeben. (4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ru-hezeit verlängert worden ist. (5) Das Nutzungsrecht kann für die gesamte Wahlgrabstätte über einen Zeitpunkt bis längstens 20 Jahre nach dem Letztverstorbenen verlängert werden. Hierfür ist eine weitere Gebühr zu zahlen, die sich anteilmäßig für die Zeit der Verlängerung nach den Gebühren des 25 - jährigen Nutzungsrechts berechnet und auch der Höhe nach die gesamte gemeinsam bean-spruchte Grabfläche und nicht nur die Einzelgrabstelle erfasst. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall sei-nes Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungs-recht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu sei-nem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge über: a) auf den überlebenden Ehegatten, b) auf die Kinder, c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, d) auf die Eltern, e) auf die Geschwister, f) auf sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestat-tungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die ge-samte Grabstätte möglich. (10) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrab-stätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerun-deten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet.
§ 15 – Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden
- 1. in Urnenreihengrabstätten bis zu 2 Aschen,
- 2. in Urnenwahlgrabstätten bis zu 3 Aschen,
- 3. in Reihengrabstätten bis zu 2 Aschen,
- 4. in Wahlgrabstätten bis zu 3 Aschen,
- 5. in Rasengrabstätten bei einer Erdbestattung zusätzlich eine Asche und bei einer Urnenbei- setzung 2 Aschen (2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. Die Urnenreihengrabstätte hat folgendes Maß: Länge = 1,20 m; Breite = 0,60 m (3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.
Die Urnenwahlgrabstätte hat folgendes Maß: Länge = 1,20 m; Breite = 1,20 m (4) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (5) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen-und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 15 a
anonyme Urnengrabstätten (1) Die Gemeinde weist auf dem Friedhof eine Stelle für anonyme Urnengrabstätten (Aschen) aus. (2) Sie werden von der Gemeinde erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit nach § 10 abge-geben. (3) Die Pflege dieser Grabstätten in Form von Rasenflächen obliegt ausschließlich dem Fried-hofspersonal oder den von der Friedhofsverwaltung beauftragten Dritten.
§ 15b – Rasengrabstätten
(1) In Rasengrabstätten sind sowohl Erd- als auch Urnenbestattungen möglich. (2) Die Rasengrabstätten werden als Einzelgrabstätten angeboten. (3) Für Rasengräber gelten in Bezug auf Maße der Gräber die gleichen Festsetzungen wie für Reihengräber. (4) Die Begrünung und Pflege erfolgt durch die Ortsgemeinde als Verwalter des Friedhofs. (5) Die Grabstätte ist innerhalb von 6 Wochen nach der Beisetzung von jeglichem Grabschmuck durch die Nutzungsberechtigten zu räumen, damit seitens der Ortsgemeinde eine Begrünung erfolgen kann. (6) Innerhalb von 12 Monaten nach der Bestattung muss die Grabplatte verlegt werden. Die Plat-te darf nicht in Beton verlegt werden, weil nach Bedarf spätere Ausgleichsarbeiten durch die Ortsgemeinde vollzogen werden. (7) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen-und Urnengrabstätten entsprechend auch für Rasengrabstätten.
§ 16 – Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
- 5. Gestaltung der Grabstätten
§ 17 – Wahlmöglichkeit
Besondere Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften werden nicht eingerichtet.
§ 18 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
- 6. Grabmale
§ 19 – Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
(1) Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren:
- 1. stehende Grabmale:
einschließlich Sockel
0,80 m hoch
b) Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren:
- 1. stehende Grabmale:
einschließlich Sockel
1,40 m hoch figürliche Darstellung, Gesamthöhe 1,60 m hoch einschließlich Sockel (2) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
- 1. stehende Grabmale:
einschließlich Sockel
0,80 m hoch Auf anonymen Urnengrabstätten sind keinerlei Grabmale oder -platten zulässig. (3) Auf Rasengrabstätten sind Grabplatten und Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
Rasengräber müssen mit einer bodenbündig verlegten ebenen Naturstein-Grabplatte in der Grundform der Größe von 60 cm in der Breite und 40 cm in der Tiefe versehen werden. Auf dieser Grabplatte ist allseitig ein Rand in der Breite von 15 cm frei zu halten. Dies gilt auch für erhobene Grabschriften.
(4) Grabplatten sind bei Reihengräbern und bei Wahlgräbern zugelassen, sofern sie eine Fläche von 2/3 der gesamten Grabfläche nicht überschreiten. Bei Urnengrabstätten sind Grabplatten auch über die gesamte Grabfläche zulässig. Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise seitlich an den Grabmälern angebracht werden. Jedes Grabmal muss in Form und in Werkstoff gut gestaltet sein und sich dem Gesamtbild des Friedhofes einordnen. Die Grabeinfassungen dürfen höchstens eine Kantenstärke von 4- 6 cm erhalten und höchstens 20 cm über Bodenhöhe hinausreichen. (5) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1-3 4 und auch sons-tige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 18 für vertretbar hält.
§ 20 – Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grab-zuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. In besonderen Fällen kann die Vorlage des Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürli-cher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absät-ze 1 und 2 entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.
§ 21 – Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sons-tige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 22 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zu-stand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Tei-len davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unver-züglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Siche-rungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortli-chen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist ver-pflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 23 Abs. 2 Satz 4 gilt entspre-chend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu er-mitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 23 – Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustim-mung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nut-zungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und Grabplatten einschließlich Sockel, Randeinfas-sung und Fundamente innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung be-rechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. So-fern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflich-tete die Kosten zu tragen.
- 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 24 – Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd in-stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahl-grabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nut-zungsrechtes hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
§ 25 – Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortli-che auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer je-weils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Ver-pflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.
- 8. Leichenhalle
§ 26 – Benutzen der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaub-nis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zu-tritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
- 9. Schlußvorschriften
§ 27 – Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, rich-ten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte bleiben unberührt. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 28 – Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs so-wie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 29 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
- 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anord- nungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
- 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Satz 1 verstößt,
- 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
- 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
- 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 19),
- 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 20 Abs. 1 und 3),
- 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 23 Abs. 1),
- 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 21, 22 und 24),
- 10. Grabstätten entgegen § 19 mit Grababdeckungen versieht,
- 11. Grabstätten vernachlässigt (§ 25),
- 12. die Leichenhalle entgegen § 26 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 02.01.1975 (BGBl. I S. 80) in der jeweils gel- tenden Fassung findet Anwendung. § 30 Gebühren Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung/Haushaltssatzung zu entrich- ten.
§ 31 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofs-satzung vom 03.09.2007 sowie die I. Änderungssatzung zu dieser Friedhofssatzung vom 19.04.2010 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Kirchwald, den 24.09.2013
Ortsgemeinde Kirchwald
(Siegel) Erich Pung, Ortsbürgermeister
HINWEIS:
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, 1 Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
(a) die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
(b) vor Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss be-anstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Vordereifel, Kelberger Straße 26, 56727 Mayen, unter Bezeich-nung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Buchst. b geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
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Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Kirchwald mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Kirchwald (Rheinland-Pfalz)
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