🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 13.06.2022 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
F r i e d h o f s g e b ü h r e n s a t z u n g
der Ortsgemeinde L A N G E N F E L D vom 13.06.2022 INHALTSVERZEICHNIS
§ Allgemeines
§ Überlassung einer Grabstätte an Berechtigte nach § 2 Friedhofssatzung für Verstorbene
§ Ausheben und Schließen der Gräber
§ Gedenkplatte/Gedenkplakette
§ Pflege der Rasengräber und Gartengräber
§ Grabbegrenzungsgebühren
§ Benutzung der Leichenhalle
§ Entsorgungsgebühren
§ Anlegen eines Streifenfundaments bei Reihengrabstätten
§ Einebnung von Grabstätten
§ Ausgraben und Umbettungen
§ Gebührenschuldner
§ Fälligkeit
§ Inkrafttreten Satzung
über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Langenfeld vom 13.06.2022
Der Ortsgemeinderat von Langenfeld hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch geändert durch § 142 Abs. 3 des Gesetzes vom 20.10.2010 (GVBl. S. 319) und der §§ 2 und 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 27.06.1995 (GVBI. S. 175), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.02.2011 (GVBl. S. 25) und des § 33 der Friedhofssatzung vom 25.10.2021 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird.
§ 1 – Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden für Leistungen nach der Friedhofssatzung Benutzungsgebühren erhoben.
§ 2 – Überlassung einer Grabstätte an Berechtigte nach § 2 Friedhofssatzung für
Verstorbene (1) Reihengrabstätte für Erdbestattung (auch Gartengrabstätte im Grabfeld B) nach §13 Friedhofssatzung 300,00 € (2) Urnenreihengrabstätte nach §16 Friedhofssatzung 200,00 € (3) Urnengrabstätte als Zweitbestattung nach §14 Friedhofssatzung, Rasengrabstätte §17 Friedhofssatzung oder Gartengrabstätte (Urnengrabstätte) §18 Friedhofssatzung 100,00 €
§ 3 – Ausheben und Schließen der Gräber
(1) Reihengräber für Verstorbene (§ 13 der Friedhofssatzung) einschl. Entsorgung Erdaushub 730,00 € (2) Urnenbeisetzungen (§§ 16 bis 18 Friedhofssatzung) je 200,00 €
§ 4 – Gedenkplatte / Gedenkplakette
(1) Für die Beschaffung und Entfernung der Gedenkplatte (§ 17 Abs. 4 Friedhofssatzung) wird eine Gebühr erhoben in Höhe von 450,00 € (2) für die Beschaffung, Montage und Entfernung der Gedenkplakette (§ 18 Abs. 6 Friedhofssatzung) wird eine Gebühr erhoben in Höhe von 100,00 €
§ 5 – Pflege der Rasen- und Gartengrabstätten
Für die Pflege von Rasen- und Gartengrabstätten wird mit der Bestattung folgende Gebühr erhoben: (1) Rasengrabstätte - Urnenbeisetzung 800,00 € (2) Gartengrabstätte - Urnenbeisetzung 2.400,00 € (3) Gartengrabstätte - Erdbestattung 5.000,00 €
§ 6 – Grabbegrenzungsgebühren
Für die Grabbegrenzung je Reihengrabstätte gem. § 13 und je Urnenreihengrabstätte gem. § 16 der Friedhofssatzung 100,00 €
§ 7 – Benutzung der Leichenhalle
Für die Aufbahrung einer Leiche/Urne bis zur Beisetzung oder Überführung Die Kosten für notwendige zusätzliche Reinigungsarbeiten sind zu erstatten. 70,00 €
§ 8 – Entsorgungsgebühren
Für die Entsorgung von Grabschmuck (Kränze, etc.) beträgt die Gebühr (1) bei Reihengrabstätten nach § 13 und § 18 (Grabfeld B) Friedhofssatzung 50,00 € (2) bei allen übrigen Gräbern nach §§ 14, 16 bis 18 (Grabfeld FG) Friedhofssatzung 20,00 €
§ 9 – Anlegen eines Streifenfundaments bei Reihengrabstätten
Für das angelegte Streifenfundament wird pro Bestattung in einer Reihengrabstätte nach § 13 Friedhofssatzung eine Gebühr erhoben in Höhe von 100,00 €
§ 10 – Einebnung von Grabstätten
Für das Einebnen von Grabstätten nach Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit oder Entziehung von Grabstätten- und Nutzungsrechten wird folgende Gebühr bei der ersten Bestattung in der Grabstätte erhoben (1) Reihengrabstätten nach § 13 Friedhofssatzung 150,00 € (2) Urnenreihengrabstätten nach § 16 Friedhofssatzung 100,00 €
§ 11 – Ausgraben und Umbettungen
(1) Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von dem Gebührenpflichtigen als Auslagen zu erstatten. (2) Für die Wiederbestattung von Leichen und die Wiedereinsetzung von Aschen werden Gebühren gemäß den §§ 2 bis 10 Friedhofsgebührensatzung erhoben. (3) Schäden, die an anderen Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu übernehmen.
§ 12 – Gebührenschuldner
(1) Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofssatzung sind
a) bei Erstbestattung die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben.
b) bei Umbettungen und Wiederbeisetzungen der Antragsteller. (2) Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle auch a) der Antragsteller.
b) diejenige Person, die sich zur Tragung der Kosten schriftlich verpflichtet hat. (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 13 – Fälligkeit
Fälligkeit für die Gebühren nach §§ 2 bis 10 der Satzung. (1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme der Leistung nach der Friedhofssatzung, und zwar mit der Beantragung der Leistung. (2) Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 14 – Inkrafttreten
Die Gebührensatzung tritt am Tage der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 25.10.2021 außer Kraft.
Langenfeld, den 13.06.2022
Ortsgemeinde Langenfeld
(Siegel)
Mario Heinrichs Ortsbürgermeister
HINWEIS:
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, 1 Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
(a) die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
(b) vor Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Vordereifel, Kelberger Straße 26, 56727 Mayen, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Buchst. b geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
F r i e d h o f s s a t z u n g
der Ortsgemeinde L A N G E N F E L D vom 25.10.2021 Der Gemeinderat von Langenfeld hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG RLP) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
INHALTSVERZEICHNIS
- 1. Allgemeine Vorschriften
§ Geltungsbereich
§ Friedhofszweck
§ Schließung und Aufhebung
- 2. Ordnungsvorschriften
§ Zutrittsregelung
§ Verhalten auf dem Friedhof
§ Ausführung gewerblicher Arbeiten
- 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
§ Särge und Urnen
§ Grabherstellung
§ Ruhezeit
§ Umbettungen
- 4. Grabstätten
§ Allgemeines, Arten der Grabstätten
§ Reihengrabstätten
§ Gemischte Grabstätten
§ Wahlgrabstätten
§ Urnengrabstätten
§ Rasengrabstätten
§ Gartengrabstätten § Ehrengrabstätten
- 5. Gestaltung der Grabstätten
§ Wahlmöglichkeit
§ Allgemeine Gestaltungsvorschriften
- 6. Grabmale
§ Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allg. Gestaltungsvorschriften
§ Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
§ Standsicherheit der Grabmale
§ Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
§ Entfernen von Grabmalen
- 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ Herrichten und Instandhalten von Grabstätten
§ Vernachlässigte Grabstätten
- 8. Leichenhalle
§ Benutzung der Leichenhalle
- 9. Schlussvorschriften
§ Alte Rechte
§ Haftung
§ Ordnungswidrigkeiten
§ Gebühren
§ Inkrafttreten
- 1. Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Langenfeld gelegenen Friedhof, der in der Trägerschaft der Gemeinde Langenfeld steht. § 2 Friedhofszweck (1) Der Friedhof im Sinne des § 1 der Satzung dient der Bestattung von
a) Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes Einwohner der Gemeinden Langenfeld, Acht, Arft, Langscheid und Welschenbach waren, sowie für Personen dieser Ortsgemeinden, die alters- oder krankheitsbedingt in einem anderen Ort gepflegt wurden (z.B. bei Kindern oder sonstigen Angehörigen oder in Alters- und Pflegeheimen).
b) Personen, die ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben.
c) Tot- oder Fehlgeburten nach § 8 Abs. 2 und 3 BestG RLP; soweit diese in der Gemeinde geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.
d) Personen, die ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG RLP zu bestatten sind. (2) Die Bestattung anderer Personen kann auf Antrag von dem Friedhofsträger zugelassen werden.
§ 3 – Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl.
§ 7 Best
G RLP. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet.
- 2. Ordnungsvorschriften § 4 Zutrittsregelung Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen. § 5 Verhalten auf dem Friedhof (1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen.
b) Waren und Leistungen aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten und hierfür zu werben.
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen.
d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren.
e) Druckschriften zu verteilen.
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen.
g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen.
h) Tiere – ausgenommen Blindenhunde – mitzubringen. i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 6 – Ausführung gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S 355, abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, was im Regelfall durch die Eintragung in die Handwerksrolle nachgewiesen wird. Die Zulassung kann befristet werden. (3) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
- 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften § 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit (1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gelten §§ 16 bis 18 der Friedhofssatzung. (2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft oder dem beauftragten Bestatter fest. (3) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlicher gem. § 9 BestG RLP) einer Grabstätte im Friedhofsteil mit besonderen Gestaltungsvorschriften beigesetzt. (4) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, ein Elternteil mit ihrem nicht über 5 Jahre alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 5 Jahren in einem Sarg bestattet werden. § 8 Särge und Urnen (1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. Es dürfen nur Särge mit einer umweltverträglichen Oberfläche verwendet werden. (2) Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (3) Es sind ausschließlich biologisch abbaubare Urnen zulässig. (4) Urnen sollen höchstens 0,30 m im Durchmesser sein. Sind in Ausnahmefällen größere Urnen erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. § 9 Grabherstellung (1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Sarggräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Das Erdloch für Urnenbestattungen ist im Durchmesser 0,30 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m tief. (5) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten. § 10 Ruhezeit Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre, für Aschen 15 Jahre. § 11 Umbettungen (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften (die Ausgrabung oder die Umbettung einer Leiche oder der Asche eines Verstorbenen ist nur mit schriftlicher Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde zulässig (§ 17 Abs. 1, Satz 1 BestG RLP)), der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und 3 bleibt unberührt. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG RLP. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (4) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettungen. (5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (7) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
- 4. Grabstätten § 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten (1) Die Grabstätten werden unterschieden in:
a) Reihengrabstätten
b) gemischte Grabstätten
c) Urnenreihengrabstätten
d) Rasengrabstätten
e) Gartengrabstätten
f) Ehrengrabstätten (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Ein besonderes Nutzungsrecht wird nicht verliehen. Es besteht kein Anspruch an einer der Lage nach bestimmten Grabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13 – Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 4 und § 14 der Friedhofssatzung - nur eine Leiche bestattet werden. (3) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher öffentlich oder durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.
§ 14 – Gemischte Grabstätten
(1) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Reihengräber (§ 13 Abs. 1 der Friedhofssatzung), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. (2) Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.
§ 15 – Wahlgrabstätten
Ein Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann nicht erworben werden.
§ 16 – Urnenreihengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in Urnenreihengrabstätten bis zu einer Asche. (2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Die Urnenreihengrabstätte hat folgendes Maß: Länge 1,00 m, Breite 0,70 m. (3) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattung über die Einäscherung beizufügen. (4) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten auch für Urnenreihengrabstätten.
§ 17 – Rasengrabstätten
(1) Rasengräber sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen, die auf hierfür eigens zur Verfügung gestellten Grabfeldern erfolgen. (2) In jeder Grabstätte darf nur eine Bestattung erfolgen. (3) Die Grabstätten sind durch die Nutzungsberechtigten innerhalb von vier Wochen nach der Beisetzung von jeglichem Grabschmuck zu räumen. (4) Die Kennzeichnung erfolgt durch eine Gedenkplatte aus Naturstein mit einer Größe von 30 x 40 cm und einer Stärke von 4 cm. Die Schrift muss vertieft und die Platte ebenerdig verlegt sein. Als Beschriftung ist der Name, der Vorname sowie das Geburts- und Sterbejahr zugelassen. (5) Die Herrichtung und Pflege der Grabstätte sowie die Beschaffung und Entfernung der Gedenkplatte erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. (6) Die Herrichtung und Pflege der Grabstätte sowie die Beschaffung und Entfernung der Gedenkplatte erfolgt gegen eine Gebühr nach § 4 Abs. 1 der Friedhofsgebührensatzung. (7) Das Anbringen von Blumenschmuck oder anderem Grabschmuck wie Kerzen o.ä. ist
a) nicht zulässig in der Zeit vom 01.04. – 30.10.
b) zulässig in der Zeit vom 31.10. – 31.03. (8) Über die Möglichkeit des Ankaufs einer Rasengrabstätte entscheidet die Friedhofsverwaltung.
§ 18 – Gartengrabstätten
(1) Gartengrabstätten sind Urnengrabstätten (Grabfeld FG) und Reihengrabstätten (Grabfeld B) im Bereich einer gärtnerisch gestalteten Anlage, die als Einzelgrabstätten vergeben werden und durch die Friedhofsverwaltung zugeteilt werden. (2) Die gärtnerische Pflege der Anlage obliegt der Ortsgemeinde Langenfeld oder einem von ihr beauftragten Unternehmen. (3) Das Betreten der Urnengartengrabstätten (Grabfeld FG) ist verboten, auch bei Bestattungen. Das Betreten ist ausnahmslos dem Zelebranten, Bestatter, Friedhofspersonal, Gärtner und zur Aushebung und Schließung der Grabstelle, sowie der Friedhofsverwaltung, erlaubt. (4) Das Betreten der Sarggartengrabstätten (Grabfeld B) ist verboten. Das Betreten ist dem Zelebranten, dem Bestatter und den Trauergästen im Rahmen der Bestattung, sowie dem Friedhofspersonal, dem Gärtner, zur Aushebung und Schließung der Grabstelle und der Friedhofsverwaltung, erlaubt. (5) Das Aufbringen von persönlicher Grabausstattung ist lediglich in dem hierfür vorgesehenen Bereich vor den Stelen gestattet. Grabschmuck innerhalb der gärtnerischen Anlage wird nicht geduldet und kann durch die Friedhofsverwaltung ohne Ankündigung abgeräumt werden. (6) Die Namen sowie die Geburts- und Sterbedaten der dort Beigesetzten werden mittels einer Plakette (10 cm x 7 cm) an den vorhandenen Stelen durch den Friedhofsträger angebracht. Es sind hier ausschließlich die seitens der Friedhofsverwaltung zur Verfügung gestellten Plaketten zu verwenden. Die Kosten für die Plaketten werden den Nutzungsberechtigten mit den Grabgebühren in Rechnung gestellt nach § 4 Abs. 2 der Friedhofsgebührensatzung.
§ 19 – Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
- 5. Gestaltung der Grabstätten § 20 Wahlmöglichkeit (1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§§ 13, 14 und 16 in Verbindung mit §§ 21 und 22 der Friedhofssatzung) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§§ 17 und 18 Friedhofssatzung) eingerichtet. (2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. (3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte hat der Antragsteller die Wahl, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. (4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit besonderen Gestaltungsvorschriften zugeteilt. § 21 Allgemeine Gestaltungsvorschriften Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (1) Das Anlegen eines Streifenfundaments pro Grabreihe bei den Reihengrabstätten (§ 13 Friedhofssatzung) erfolgt durch die Ortsgemeinde, die hierfür eine Gebühr nach § 6 Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Langenfeld erhebt. (2) Grabeinfassungen /-umrandungen für Reihengrabstätten (§ 13 Friedhofssatzung) und Urnenreihengrabstätten (§ 16 Friedhofssatzung) sind durch den Antragsteller bzw. Grabpflegeberechtigten herzustellen.
- 6. Grabmale § 22 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (1) Die Grabstätten werden unterschieden in:
a) Reihengrabstätten: Höhe einschl. Sockel auf dem Streifenfundament 1,50 m, Breite bis 0,75 m
b) Urnenreihengrabstätten: Höhe einschl. Sockel bis 1,00 m, Breite bis 0,70 m. (2) Grababdeckungen/Grabplatten sind wie folgt zulässig:
a) bei Reihengrabstätten bis zu 50 % der Grabfläche
b) bei Urnenreihengrabstätten bis zu 100 % der Grabfläche.
§ 23 – Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.
§ 24 – Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 25 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte gestellt hat. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder Teile davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 26 Abs. 2 und 3 Friedhofssatzung gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 26 – Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten (§ 13 Friedhofssatzung) und Urnenreihengrabstätten (§ 16 Friedhofssatzung) oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Grabpflegeberechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Grabpflegeberechtigte das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Grabpflegeberechtigte die Kosten zu tragen. (3) Absatz (2) entfällt, sofern die Grabstätten nach dem 01.11.2021 angelegt wurden! Ab dem 01.11.2021 gilt: Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten (§ 13 Friedhofssatzung) und Urnenreihengrabstätten (§ 15 Friedhofssatzung) oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten können die Grabmale innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Bekanntmachung durch den Antragsteller bzw. Grabpflegeberechtigten entfernt werden. Auf den Ablauf der Ruhezeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Lässt der Antragsteller bzw. Grabpflegeberechtigte das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme der Leistung gem. der Friedhofsgebührensatzung § 13 und zwar mit der Beantragung der Leistung.
- 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten § 27 Herrichten und Instandhalten von Grabstätten (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 21 Friedhofssatzung hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gem. § 9 BestG RLP) verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. Eine Ausnahme hiervon bilden die Rasengrabstätten und Gartengrabstätten, deren Pflege ausschließlich der Ortsgemeinde als Friedhofsträger oder deren Beauftragten vorbehalten ist. (4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung/Beisetzung hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten und in den Gartengrabfeldern obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Die Herrichtung erfolgt im Gartengrabfeld für Reihengrabstätten (Grabfeld B) jeweils nach kompletter Belegung der Grabreihe, um Beschädigungen am Bewuchs durch Grabaushub zu vermeiden, spätestens jedoch bis zum Herbst des Folgejahres. § 28 Vernachlässigte Grabstätten (1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.
- 8. Leichenhalle § 29 Benutzung der Leichenhalle (1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme von Leichen und Aschen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B.: Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der Verstorbenen, die an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit verstorben sind, dürfen nicht in der Leichenhalle aufbewahrt werden.
- 9. Schlussvorschriften § 30 Alte Rechte (1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich die Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 31 – Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 32 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) den Friedhof entgegen den Bestimmungen des § 4 Friedhofssatzung betritt.
b) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs.1 Friedhofssatzung).
c) gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Friedhofssatzung verstößt.
d) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs.1 Friedhofssatzung).
e) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11 Friedhofssatzung).
f) die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 22).
g) als Verfügungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 23 Abs. 1 und 3 Friedhofssatzung).
h) Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 26 Friedhofssatzung Abs. 1).
i) Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 24, 25 und 27 Friedhofssatzung).
j) Grabstätten vernachlässigt (§ 28 Friedhofssatzung). (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 33 – Gebühren
Für die Benutzung des von der Gemeinde verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 34 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 08.05.2019 der Ortsgemeinde Langenfeld außer Kraft. Langenfeld, den 25.10.2021
Ortsgemeinde Langenfeld
(Siegel)
Mario Heinrichs Ortsbürgermeister
HINWEIS:
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, 1 Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
(a) die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
(b) vor Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Vordereifel, Kelberger Straße 26, 56727 Mayen, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Buchst. b geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
I. Änderungssatzung der Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Langenfeld
I . Ä n d e r u n g s s a t z u n g d e r F r i e d h o f s g e b ü h r e n s a t z u n g
der Ortsgemeinde L A N G E N F E L D vom 01.12.2025
I. Satzung
zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Langenfeld
vom 01.12.2025
Der Ortsgemeinderat von Langenfeld hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der derzeit gültigen Fassung, sowie der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und des § 33 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Langenfeld vom 25.10.2021 folgende I. Änderungssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Der § 3 der Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Langenfeld erhält folgende neue Fassung:
§ 2 – Ausheben und Schließen der Gräber
Die Kosten werden auf Basis des tatsächlichen Aufwands berechnet. Dies gilt für:
(1) das Ausheben und Schließen von Reihengräbern (§§ 13 und 18 Friedhofssatzung) einschl. der Entsorgung von überschüssigem Erdaushub
(2) das Ausheben und Schließen von Urnengräbern (§§ 16 bis 18 Friedhofssatzung).
§ 3 – Inkrafttreten
Diese I. Änderungssatzung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Langenfeld tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Langenfeld, den 01.12.2025
Ortsgemeinde Langenfeld
_________________________
(Siegel)
Mario Heinrichs Ortsbürgermeister
HINWEIS:
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, 1 Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
(a) die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
(b) vor Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Vordereifel, Kelberger Straße 26, 56727 Mayen, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Buchst. b geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.