Friedhofsgebuehren Kehrig

Friedhofssatzung und Gebührenordnung fuer Kehrig

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Gebührenordnung

Gebührenordnung

11 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden für Leistungen nach der Friedhofssatzung Benutzungsgebühren erhoben.

§ 2 b

Gebühren für die Überlassung von Grabstätten für weitere Urnenbeisetzungen

  1. Für die Überlassung einer Reihengrabstätte, Urnenreihengrabstätte, oder einer Rasengrabstätte für die Beisetzung einer Urne als Zweitbestattung

400,00 €

  1. Für die Überlassung einer Grabstätte für die Beisetzung einer Urne als Dritt- oder Viertbestattung

400,00 €

§ 3 Paragraph 3

Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrab- und Urnenwahlgrabstätten

1. a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 14 (1) und 15 (1) d Friedhofssatzung für 20 Jahre für eine Doppelgrabstätte 2.000,00 €
Urnenwahlgrabstätte 400,00 €
b) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchstabe 1 a) bei späteren Bestattungen je Jahr für eine Doppelgrabstätte (1/ 20) oder Urnenwahlgrabstätte (1/ 20) 100,00 €
20,00 €

§ 4 Paragraph 4

Ausheben und Schließen der Gräber

1. Reihengräber für Verstorbene – nur bei Erdbestattung – 560,00 €
2. Wahlgräber – nur bei Erdbestattung –
a) Doppelgräber für die erste Bestattung 560,00 €
b) für die zweite Bestattung 560,00 €
3. Urnengräber – Nur bei Aschen -, Beisetzung je Urne 90,00 €

§ 5 Paragraph 5

Pflege der Rasengräber und anonymer Rasengräber

Für die Pflege einer Rasengrabstätte einschließlich der späteren Entfernung der Gedenkplatte sowie einer anonymen Rasengrabstätte wird mit der Erstbestattung eine Gebühr für die gesamte festgelegte Liegefrist erhoben

1. Rasengrab – Sargbestattung - (20 Jahre) 270,00 €
2. Rasengrab – Asche sowie Rasengrab - Asche anonym (15 Jahre) 200,00 €

§ 6 Paragraph 6

Benutzung der Leichenhalle

Für die Aufbahrung einer Leiche/Urne bis zur Beisetzung oder Überführung 150,00 €

§ 7 Paragraph 7

Entsorgungsgebühren, Entfernen der Grabmale

  1. Für die Entsorgung von Grabschmuck (Kränze etc.) je Beisetzung 20,00 €
  2. Das Entfernen der Grabmale und baulichen Anlagen nach Ablauf der Ruhezeit, der Nutzungszeit oder nach Entziehung von Nutzungsrechten erfolgt binnen 3 Monaten durch den für die Grabstätte Verantwortlichen oder einen von ihm beauftragten Dritten auf eigene Kosten. Kommt der Verantwortliche der Pflicht zur Entfernung des Grabmals nicht nach und der Friedhofsträger oder ein von ihm beauftragter Dritter nimmt die Entfernung vor, so sind die Kosten von dem für die Grabstätte Verantwortlichen zu tragen.
  3. Die Ausgleichsarbeiten nach Entfernen des Grabmals und der baulichen Anlagen werden durch den Friedhofsträger vorgenommen – je Grabmal a) Urnengrab oder Reihengrab 90,00 € b) Doppelgrab 125,00€

§ 8 Paragraph 8

Ausgraben und Umbetten von Leichen

  1. Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von dem Gebührenpflichtigen als Auslagen zu erstatten.
  2. Für die Wiederbestattung von Leichen und die Wiedereinsetzung von Aschen werden Gebühren gemäß den §§ 2, 3 und 4 erhoben.

§ 9 Paragraph 9

Gebührenschuldner

  1. Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofssatzung sind: a) bei Erstbestattung die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben, b) bei Umbettungen, Wiederbeisetzungen der Antragsteller.
  2. Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle auch a) der Antragsteller, b) diejenige Person, die sich zur Tragung der Kosten schriftlich verpflichtet hat.
  3. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 10 Paragraph 10

Fälligkeit

Fälligkeit für die Gebühren nach §§ 2-8 dieser Satzung.

  1. Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme der Leistung nach der Friedhofssatzung, und zwar mit der Beantragung der Leistung.
  2. Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 11 12

Anwendung des Kommunalabgabengesetzes

Soweit diese Satzung keine besonderen Regelungen enthält, gilt im Übrigen das Kommunalabgabengesetz.

Die Gebührensatzung tritt am Tage der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom außer Kraft.

Kehrig, den 05.09.2024

Ortsgemeinde Kehrig

(Siegel) Stefan Ostrominski Ortsbürgermeister

HINWEIS:

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, 1 Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

(a) die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

(b) vor Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde Kehrig oder über die Verbandsgemeindeverwaltung Vordereifel, Kelberger Straße 26, 56727 Mayen, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Buchst. b geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Paragraph 01

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden für Leistungen nach der Friedhofssatzung Benutzungsgebühren erhoben.

Paragraph 02

Gebühren für die Überlassung von Grabstätten für weitere Urnenbeisetzungen

  1. Für die Überlassung einer Reihengrabstätte, Urnenreihengrabstätte, oder einer Rasengrabstätte für die Beisetzung einer Urne als Zweitbestattung

400,00 €

  1. Für die Überlassung einer Grabstätte für die Beisetzung einer Urne als Dritt- oder Viertbestattung

400,00 €

Paragraph 03

Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrab- und Urnenwahlgrabstätten

1. a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 14 (1) und 15 (1) d Friedhofssatzung für 20 Jahre für eine Doppelgrabstätte 2.000,00 €
Urnenwahlgrabstätte 400,00 €
b) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchstabe 1 a) bei späteren Bestattungen je Jahr für eine Doppelgrabstätte (1/ 20) oder Urnenwahlgrabstätte (1/ 20) 100,00 €
20,00 €

Paragraph 04

Ausheben und Schließen der Gräber

1. Reihengräber für Verstorbene – nur bei Erdbestattung – 560,00 €
2. Wahlgräber – nur bei Erdbestattung –
a) Doppelgräber für die erste Bestattung 560,00 €
b) für die zweite Bestattung 560,00 €
3. Urnengräber – Nur bei Aschen -, Beisetzung je Urne 90,00 €

Paragraph 05

Pflege der Rasengräber und anonymer Rasengräber

Für die Pflege einer Rasengrabstätte einschließlich der späteren Entfernung der Gedenkplatte sowie einer anonymen Rasengrabstätte wird mit der Erstbestattung eine Gebühr für die gesamte festgelegte Liegefrist erhoben

1. Rasengrab – Sargbestattung - (20 Jahre) 270,00 €
2. Rasengrab – Asche sowie Rasengrab - Asche anonym (15 Jahre) 200,00 €

Paragraph 06

Benutzung der Leichenhalle

Für die Aufbahrung einer Leiche/Urne bis zur Beisetzung oder Überführung 150,00 €

Paragraph 07

Entsorgungsgebühren, Entfernen der Grabmale

  1. Für die Entsorgung von Grabschmuck (Kränze etc.) je Beisetzung 20,00 €
  2. Das Entfernen der Grabmale und baulichen Anlagen nach Ablauf der Ruhezeit, der Nutzungszeit oder nach Entziehung von Nutzungsrechten erfolgt binnen 3 Monaten durch den für die Grabstätte Verantwortlichen oder einen von ihm beauftragten Dritten auf eigene Kosten. Kommt der Verantwortliche der Pflicht zur Entfernung des Grabmals nicht nach und der Friedhofsträger oder ein von ihm beauftragter Dritter nimmt die Entfernung vor, so sind die Kosten von dem für die Grabstätte Verantwortlichen zu tragen.
  3. Die Ausgleichsarbeiten nach Entfernen des Grabmals und der baulichen Anlagen werden durch den Friedhofsträger vorgenommen – je Grabmal a) Urnengrab oder Reihengrab 90,00 € b) Doppelgrab 125,00€

Paragraph 08

Ausgraben und Umbetten von Leichen

  1. Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von dem Gebührenpflichtigen als Auslagen zu erstatten.
  2. Für die Wiederbestattung von Leichen und die Wiedereinsetzung von Aschen werden Gebühren gemäß den §§ 2, 3 und 4 erhoben.

Paragraph 09

Gebührenschuldner

  1. Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofssatzung sind: a) bei Erstbestattung die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben, b) bei Umbettungen, Wiederbeisetzungen der Antragsteller.
  2. Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle auch a) der Antragsteller, b) diejenige Person, die sich zur Tragung der Kosten schriftlich verpflichtet hat.
  3. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

Paragraph 10

Fälligkeit

Fälligkeit für die Gebühren nach §§ 2-8 dieser Satzung.

  1. Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme der Leistung nach der Friedhofssatzung, und zwar mit der Beantragung der Leistung.
  2. Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

Paragraph 11

Anwendung des Kommunalabgabengesetzes

Soweit diese Satzung keine besonderen Regelungen enthält, gilt im Übrigen das Kommunalabgabengesetz.

Die Gebührensatzung tritt am Tage der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom außer Kraft.

Kehrig, den 05.09.2024

Ortsgemeinde Kehrig

(Siegel) Stefan Ostrominski Ortsbürgermeister

HINWEIS:

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, 1 Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

(a) die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

(b) vor Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde Kehrig oder über die Verbandsgemeindeverwaltung Vordereifel, Kelberger Straße 26, 56727 Mayen, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Buchst. b geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung

31 Abschnitte.

§ 4 Paragraph 4

Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 Paragraph 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten, b) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen, c) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren, d) Druckschriften zu verteilen, e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

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f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen, g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde und angeleinte Hunde - mitzubringen, h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 6 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

Gewerbetreibende

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S 355, abgewickelt werden.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, was im Regelfall durch die Eintragung in die Handwerksrolle nachgewiesen wird. Die Zulassung kann befristet werden.

(3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.

(4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Paragraph 7

Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 4.

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(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.

(4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.

(5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 5 Jahre alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 5 Jahren in einem Sarg bestattet werden.

§ 8 Paragraph 8

Särge

(1) Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.

(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 9 Paragraph 9

Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

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§ 10 Paragraph 10

Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 20 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen beträgt 15 Jahre.

§ 11 4. Grabstätten

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

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4. Grabstätten

§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten

Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in a) Reihengrabstätten, b) Wahlgrabstätten, c) Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten, d) anonyme Grabstätten e) anonyme Urnengrabstätten f) Rasengrabstätten g) Ehrengrabstätten.

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13 a

Gemischte Grabstätten

(1) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 13 Abs. 1) oder Wahlgrabstätten (§ 14 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung bis zu 2 Aschen gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnengrabstätte nach § 15 Abs. 2.

(2) Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der längsten Ruhezeit.

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§ 14 Paragraph 14

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.

(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.

(3) Wahlgrabstätten werden als zweistellige Grabstätten, als Einfachgräber (keine Tiefgräber) vergeben. Ihre Größe beträgt Länge: 2,50 m, Breite: 2,00 m.

(4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.

(5) Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren.

(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über: a) auf den überlebenden Ehegatten, b) auf die Kinder, c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, d) auf die Eltern, e) auf die Geschwister, f) auf sonstige Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.

§ 15 b

Rasengrabstätten

(1) Die Gemeinde weist auf dem Friedhof eine Stelle für Rasengrabstätten aus.

(2) In Rasengrabstätten sind sowohl Erd- als auch Urnenbestattungen möglich.

(3) Die Rasengrabstätten werden als Einzelgrabstätten angeboten mit einer Liegefrist von grundsätzlich 20 Jahren für Erdbestattungen und 15 Jahre für

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Aschenbeisetzungen. Bei einer weiteren Beisetzung richtet sich die Dauer des Nutzungsrechts nach der längsten Ruhezeit.

(4) Die Pflege dieser Grabstätten in Form von Rasenflächen obliegt ausschließlich dem Friedhofspersonal oder den von der Friedhofsverwaltung beauftragten Dritten. Grabhügel werden nicht angelegt. Grabeinfassungen und stehende Grabmale sind nicht zulässig. Zulässig sind Liegeplatten, Größe: 40 x 40 cm, mit namentlicher Kennzeichnung.

(5) Die Grabstätte ist innerhalb von 6 Wochen nach der Beisetzung von jeglichem Grabschmuck durch die Nutzungsberechtigten zu räumen, damit seitens der Ortsgemeinde eine Begrünung erfolgen kann.

(6) Innerhalb von 12 Monaten nach der Bestattung muss die Grabplatte verlegt werden. Die Platte darf nicht in Beton verlegt werden, weil nach Bedarf spätere Ausgleichsarbeiten durch die Ortsgemeinde vollzogen werden. Das Aufstellen von Grablichtern, Blumenvasen und anderem Grabschmuck auf der Grabplatte ist vom 01. Oktober des Jahres bis zum 15. März des Folgejahres gestattet.

(7) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Urnenreihengrabstätten entsprechend auch für Rasengrabstätten.

§ 16 5. Gestaltung der Grabstätten

Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.

5. Gestaltung der Grabstätten

§ 17 Paragraph 17

Wahlmöglichkeit

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 18) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§§ 20 und 26) eingerichtet.

(2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festgelegt.

(3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen.

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(4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit besonderen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.

§ 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

(2) Auf dem Friedhof dürfen keine Hügelgräber angelegt werden. Die Reihengrab- und Wahlgrabstätten und die Urnen- und Urnenwahlgrabstätten müssen eine Grabeinfassung in ausschließlich rechteckiger Form erhalten. Ihre Höhe beträgt ab dem gewachsenen Boden max. 0,15 m.

6. Grabmale

§ 19 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

(1) Denkzeichen dürfen folgende Maße nicht überschreiten: Höhe einschließlich Sockel 1,40 m figürliche Darstellungen, Gesamthöhe einschließlich Sockel 1,60 m, dabei Sockelhöhe maximal 0,20 m über der Erde.

(2) Grabplatten sind bei Urnen- und Urnenwahlgrabstätten gestattet. Bei Reihengrab- und Wahlgrabstätten ist dies nur gestattet, sofern sie eine Fläche von zwei Drittel der gesamten Grabfläche nicht überschreiten. Bei ausschließlicher Urnenbelegung ist in diesen Grabstätten auch eine vollständige Abdeckung möglich.

(3) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, seitlich an den Grabmalen, angebracht werden.

§ 20 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften

Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) In den Fällen anonymer Grab- und Urnengrabstätten (§ 15 a) und Rasengrabstätten (§ 15b) werden die Grabflächen nach Durchführung der Beisetzung von dem Friedhofspersonal bzw. von den von der Friedhofsverwaltung beauftragten Dritten mit Rasen eingesät.

(2) Das Auflegen von Blumen oder sonstigem Grabschmuck einschließlich Grablichtern ist auf der Grabstätte unzulässig.

(3) Blumen und Grablichter können an einer gesondert ausgewiesenen Fläche innerhalb bzw. am Rande dieser Grabfelder niedergelegt werden. Die Beseitigung

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der verwelkten Blumen bzw. abgebrannten Grablichter obliegt ausschließlich dem Friedhofspersonal bzw. den von der Friedhofsverwaltung beauftragten Dritten.

§ 21 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen

Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. In besonderen Fällen kann die Vorlage des Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 22 Standsicherheit der Grabmale

Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 23 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 24 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das

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Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 24 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten

Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nicht entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Nutzungsberechtigten oder einem von ihm beauftragten Dritten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Das Entfernen sowie das anschließende Entsorgen der Grabmale sowie der sonstigen baulichen Anlagen wird von der Friedhofsverwaltung bzw. den von ihr beauftragten Dritten durchgeführt, sofern die für die Grabstätten Verantwortlichen das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht selbst binnen drei Monaten nach der öffentlichen Bekanntmachung beseitigen. Ansonsten gehen die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. Die Kosten für eine Entfernung des Grabmals und der sonstigen baulichen Anlagen durch den Friedhofsträger oder einen von ihm beauftragten Dritten, sind vom Nutzungsberechtigten in voller Höhe zu tragen.

7. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 25 Paragraph 25

Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.

(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.

(4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.

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(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.

§ 26 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.

§ 27 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

Die Flächen der anonymen Grab- und Urnengrabstätten (§ 15 a) und der Rasengrabstätten (§ 15b) werden mit Rasen eingesät.

Die Gestaltung dieser Flächen obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

§ 28 Vernachlässigte Grabstätten

Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.

8. Leichenhalle

§ 29 Benutzen der Leichenhalle

Benutzen der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.

(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

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(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

9. Schlußvorschriften

§ 30 Alte Rechte

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte bleiben unberührt.

(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 31 Haftung

Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 32 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
  2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
  3. gegen die Bestimmungen des § 5 Satz 3 verstößt,
  4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
  5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
  6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält,
  7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 21 Abs. 1 und 3),
  8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 24 Abs. 1),
  9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 22, 23 und 25),
  10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 25 Abs. 6),
  11. Grabstätten entgegen § 19 Abs. 2 mit Grababdeckungen versieht oder nicht oder entgegen §§ 26 und 27 bepflanzt,
  12. Grabstätten vernachlässigt (§ 28),

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  1. die Leichenhalle entgegen § 29 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 33 Paragraph 33

Gebühren

Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 34 Hinweis

Inkrafttreten

Die Gebührensatzung tritt am Tage der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 23.08.2018 außer Kraft.

Kehrig, den 05.09.2024

(Siegel)

Stefan Ostrominski Ortsbürgermeister

Hinweis

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

a) die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder b) vor Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde Kehrig oder über die Verbandsgemeindeverwaltung Vordereifel, Kelberger Straße 26, 56727 Mayen, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Buchst. b geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Paragraph 04

Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

Paragraph 05

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten, b) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen, c) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren, d) Druckschriften zu verteilen, e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

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f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen, g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde und angeleinte Hunde - mitzubringen, h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

Paragraph 06

Gewerbetreibende

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S 355, abgewickelt werden.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, was im Regelfall durch die Eintragung in die Handwerksrolle nachgewiesen wird. Die Zulassung kann befristet werden.

(3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.

(4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

Paragraph 07

Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 4.

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(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.

(4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.

(5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 5 Jahre alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 5 Jahren in einem Sarg bestattet werden.

Paragraph 08

Särge

(1) Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.

(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

Paragraph 09

Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

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Paragraph 10

Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 20 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen beträgt 15 Jahre.

Paragraph 11

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

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4. Grabstätten

Paragraph 12

Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in a) Reihengrabstätten, b) Wahlgrabstätten, c) Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten, d) anonyme Grabstätten e) anonyme Urnengrabstätten f) Rasengrabstätten g) Ehrengrabstätten.

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

Paragraph 13

Gemischte Grabstätten

(1) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 13 Abs. 1) oder Wahlgrabstätten (§ 14 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung bis zu 2 Aschen gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnengrabstätte nach § 15 Abs. 2.

(2) Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der längsten Ruhezeit.

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Paragraph 14

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.

(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.

(3) Wahlgrabstätten werden als zweistellige Grabstätten, als Einfachgräber (keine Tiefgräber) vergeben. Ihre Größe beträgt Länge: 2,50 m, Breite: 2,00 m.

(4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.

(5) Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren.

(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über: a) auf den überlebenden Ehegatten, b) auf die Kinder, c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, d) auf die Eltern, e) auf die Geschwister, f) auf sonstige Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.

Paragraph 15

Rasengrabstätten

(1) Die Gemeinde weist auf dem Friedhof eine Stelle für Rasengrabstätten aus.

(2) In Rasengrabstätten sind sowohl Erd- als auch Urnenbestattungen möglich.

(3) Die Rasengrabstätten werden als Einzelgrabstätten angeboten mit einer Liegefrist von grundsätzlich 20 Jahren für Erdbestattungen und 15 Jahre für

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Aschenbeisetzungen. Bei einer weiteren Beisetzung richtet sich die Dauer des Nutzungsrechts nach der längsten Ruhezeit.

(4) Die Pflege dieser Grabstätten in Form von Rasenflächen obliegt ausschließlich dem Friedhofspersonal oder den von der Friedhofsverwaltung beauftragten Dritten. Grabhügel werden nicht angelegt. Grabeinfassungen und stehende Grabmale sind nicht zulässig. Zulässig sind Liegeplatten, Größe: 40 x 40 cm, mit namentlicher Kennzeichnung.

(5) Die Grabstätte ist innerhalb von 6 Wochen nach der Beisetzung von jeglichem Grabschmuck durch die Nutzungsberechtigten zu räumen, damit seitens der Ortsgemeinde eine Begrünung erfolgen kann.

(6) Innerhalb von 12 Monaten nach der Bestattung muss die Grabplatte verlegt werden. Die Platte darf nicht in Beton verlegt werden, weil nach Bedarf spätere Ausgleichsarbeiten durch die Ortsgemeinde vollzogen werden. Das Aufstellen von Grablichtern, Blumenvasen und anderem Grabschmuck auf der Grabplatte ist vom 01. Oktober des Jahres bis zum 15. März des Folgejahres gestattet.

(7) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Urnenreihengrabstätten entsprechend auch für Rasengrabstätten.

Paragraph 16

Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.

5. Gestaltung der Grabstätten

Paragraph 17

Wahlmöglichkeit

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 18) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§§ 20 und 26) eingerichtet.

(2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festgelegt.

(3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen.

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(4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit besonderen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.

Paragraph 18

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

(2) Auf dem Friedhof dürfen keine Hügelgräber angelegt werden. Die Reihengrab- und Wahlgrabstätten und die Urnen- und Urnenwahlgrabstätten müssen eine Grabeinfassung in ausschließlich rechteckiger Form erhalten. Ihre Höhe beträgt ab dem gewachsenen Boden max. 0,15 m.

6. Grabmale

Paragraph 19

Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

(1) Denkzeichen dürfen folgende Maße nicht überschreiten: Höhe einschließlich Sockel 1,40 m figürliche Darstellungen, Gesamthöhe einschließlich Sockel 1,60 m, dabei Sockelhöhe maximal 0,20 m über der Erde.

(2) Grabplatten sind bei Urnen- und Urnenwahlgrabstätten gestattet. Bei Reihengrab- und Wahlgrabstätten ist dies nur gestattet, sofern sie eine Fläche von zwei Drittel der gesamten Grabfläche nicht überschreiten. Bei ausschließlicher Urnenbelegung ist in diesen Grabstätten auch eine vollständige Abdeckung möglich.

(3) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, seitlich an den Grabmalen, angebracht werden.

Paragraph 20

Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) In den Fällen anonymer Grab- und Urnengrabstätten (§ 15 a) und Rasengrabstätten (§ 15b) werden die Grabflächen nach Durchführung der Beisetzung von dem Friedhofspersonal bzw. von den von der Friedhofsverwaltung beauftragten Dritten mit Rasen eingesät.

(2) Das Auflegen von Blumen oder sonstigem Grabschmuck einschließlich Grablichtern ist auf der Grabstätte unzulässig.

(3) Blumen und Grablichter können an einer gesondert ausgewiesenen Fläche innerhalb bzw. am Rande dieser Grabfelder niedergelegt werden. Die Beseitigung

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der verwelkten Blumen bzw. abgebrannten Grablichter obliegt ausschließlich dem Friedhofspersonal bzw. den von der Friedhofsverwaltung beauftragten Dritten.

Paragraph 21

Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. In besonderen Fällen kann die Vorlage des Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.

Paragraph 22

Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

Paragraph 23

Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 24 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das

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Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

Paragraph 24

Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nicht entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Nutzungsberechtigten oder einem von ihm beauftragten Dritten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Das Entfernen sowie das anschließende Entsorgen der Grabmale sowie der sonstigen baulichen Anlagen wird von der Friedhofsverwaltung bzw. den von ihr beauftragten Dritten durchgeführt, sofern die für die Grabstätten Verantwortlichen das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht selbst binnen drei Monaten nach der öffentlichen Bekanntmachung beseitigen. Ansonsten gehen die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. Die Kosten für eine Entfernung des Grabmals und der sonstigen baulichen Anlagen durch den Friedhofsträger oder einen von ihm beauftragten Dritten, sind vom Nutzungsberechtigten in voller Höhe zu tragen.

7. Herrichten und Pflege der Grabstätten

Paragraph 25

Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.

(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.

(4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.

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(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.

Paragraph 26

Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.

Paragraph 27

Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

Die Flächen der anonymen Grab- und Urnengrabstätten (§ 15 a) und der Rasengrabstätten (§ 15b) werden mit Rasen eingesät.

Die Gestaltung dieser Flächen obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

Paragraph 28

Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.

8. Leichenhalle

Paragraph 29

Benutzen der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.

(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

16

(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

9. Schlußvorschriften

Paragraph 30

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte bleiben unberührt.

(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

Paragraph 31

Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

Paragraph 32

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
  2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
  3. gegen die Bestimmungen des § 5 Satz 3 verstößt,
  4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
  5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
  6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält,
  7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 21 Abs. 1 und 3),
  8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 24 Abs. 1),
  9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 22, 23 und 25),
  10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 25 Abs. 6),
  11. Grabstätten entgegen § 19 Abs. 2 mit Grababdeckungen versieht oder nicht oder entgegen §§ 26 und 27 bepflanzt,
  12. Grabstätten vernachlässigt (§ 28),

17

  1. die Leichenhalle entgegen § 29 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

Paragraph 33

Gebühren

Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

Paragraph 34

Inkrafttreten

Die Gebührensatzung tritt am Tage der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 23.08.2018 außer Kraft.

Kehrig, den 05.09.2024

(Siegel)

Stefan Ostrominski Ortsbürgermeister

Hinweis

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

a) die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder b) vor Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde Kehrig oder über die Verbandsgemeindeverwaltung Vordereifel, Kelberger Straße 26, 56727 Mayen, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Buchst. b geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Gebührenordnung

Gebührenordnung

11 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden für Leistungen nach der Friedhofssatzung Benutzungsgebühren erhoben.

§ 2 b

Gebühren für die Überlassung von Grabstätten für weitere Urnenbeisetzungen

  1. Für die Überlassung einer Reihengrabstätte, Urnenreihengrabstätte, oder einer Rasengrabstätte für die Beisetzung einer Urne als Zweitbestattung

400,00 €

  1. Für die Überlassung einer Grabstätte für die Beisetzung einer Urne als Dritt- oder Viertbestattung

400,00 €

§ 3 Paragraph 3

Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrab- und Urnenwahlgrabstätten

1. a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 14 (1) und 15 (1) d Friedhofssatzung für 20 Jahre für eine Doppelgrabstätte 2.000,00 €
Urnenwahlgrabstätte 400,00 €
b) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchstabe 1 a) bei späteren Bestattungen je Jahr für eine Doppelgrabstätte (1/ 20) oder Urnenwahlgrabstätte (1/ 20) 100,00 €
20,00 €

§ 4 Paragraph 4

Ausheben und Schließen der Gräber

1. Reihengräber für Verstorbene – nur bei Erdbestattung – 560,00 €
2. Wahlgräber – nur bei Erdbestattung –
a) Doppelgräber für die erste Bestattung 560,00 €
b) für die zweite Bestattung 560,00 €
3. Urnengräber – Nur bei Aschen -, Beisetzung je Urne 90,00 €

§ 5 Paragraph 5

Pflege der Rasengräber und anonymer Rasengräber

Für die Pflege einer Rasengrabstätte einschließlich der späteren Entfernung der Gedenkplatte sowie einer anonymen Rasengrabstätte wird mit der Erstbestattung eine Gebühr für die gesamte festgelegte Liegefrist erhoben

1. Rasengrab – Sargbestattung - (20 Jahre) 270,00 €
2. Rasengrab – Asche sowie Rasengrab - Asche anonym (15 Jahre) 200,00 €

§ 6 Paragraph 6

Benutzung der Leichenhalle

Für die Aufbahrung einer Leiche/Urne bis zur Beisetzung oder Überführung 150,00 €

§ 7 Paragraph 7

Entsorgungsgebühren, Entfernen der Grabmale

  1. Für die Entsorgung von Grabschmuck (Kränze etc.) je Beisetzung 20,00 €
  2. Das Entfernen der Grabmale und baulichen Anlagen nach Ablauf der Ruhezeit, der Nutzungszeit oder nach Entziehung von Nutzungsrechten erfolgt binnen 3 Monaten durch den für die Grabstätte Verantwortlichen oder einen von ihm beauftragten Dritten auf eigene Kosten. Kommt der Verantwortliche der Pflicht zur Entfernung des Grabmals nicht nach und der Friedhofsträger oder ein von ihm beauftragter Dritter nimmt die Entfernung vor, so sind die Kosten von dem für die Grabstätte Verantwortlichen zu tragen.
  3. Die Ausgleichsarbeiten nach Entfernen des Grabmals und der baulichen Anlagen werden durch den Friedhofsträger vorgenommen – je Grabmal a) Urnengrab oder Reihengrab 90,00 € b) Doppelgrab 125,00€

§ 8 Paragraph 8

Ausgraben und Umbetten von Leichen

  1. Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von dem Gebührenpflichtigen als Auslagen zu erstatten.
  2. Für die Wiederbestattung von Leichen und die Wiedereinsetzung von Aschen werden Gebühren gemäß den §§ 2, 3 und 4 erhoben.

§ 9 Paragraph 9

Gebührenschuldner

  1. Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofssatzung sind: a) bei Erstbestattung die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben, b) bei Umbettungen, Wiederbeisetzungen der Antragsteller.
  2. Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle auch a) der Antragsteller, b) diejenige Person, die sich zur Tragung der Kosten schriftlich verpflichtet hat.
  3. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 10 Paragraph 10

Fälligkeit

Fälligkeit für die Gebühren nach §§ 2-8 dieser Satzung.

  1. Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme der Leistung nach der Friedhofssatzung, und zwar mit der Beantragung der Leistung.
  2. Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 11 12

Anwendung des Kommunalabgabengesetzes

Soweit diese Satzung keine besonderen Regelungen enthält, gilt im Übrigen das Kommunalabgabengesetz.

Die Gebührensatzung tritt am Tage der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom außer Kraft.

Kehrig, den 05.09.2024

Ortsgemeinde Kehrig

(Siegel) Stefan Ostrominski Ortsbürgermeister

HINWEIS:

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, 1 Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

(a) die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

(b) vor Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde Kehrig oder über die Verbandsgemeindeverwaltung Vordereifel, Kelberger Straße 26, 56727 Mayen, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Buchst. b geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Paragraph 01

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden für Leistungen nach der Friedhofssatzung Benutzungsgebühren erhoben.

Paragraph 02

Gebühren für die Überlassung von Grabstätten für weitere Urnenbeisetzungen

  1. Für die Überlassung einer Reihengrabstätte, Urnenreihengrabstätte, oder einer Rasengrabstätte für die Beisetzung einer Urne als Zweitbestattung

400,00 €

  1. Für die Überlassung einer Grabstätte für die Beisetzung einer Urne als Dritt- oder Viertbestattung

400,00 €

Paragraph 03

Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrab- und Urnenwahlgrabstätten

1. a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 14 (1) und 15 (1) d Friedhofssatzung für 20 Jahre für eine Doppelgrabstätte 2.000,00 €
Urnenwahlgrabstätte 400,00 €
b) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchstabe 1 a) bei späteren Bestattungen je Jahr für eine Doppelgrabstätte (1/ 20) oder Urnenwahlgrabstätte (1/ 20) 100,00 €
20,00 €

Paragraph 04

Ausheben und Schließen der Gräber

1. Reihengräber für Verstorbene – nur bei Erdbestattung – 560,00 €
2. Wahlgräber – nur bei Erdbestattung –
a) Doppelgräber für die erste Bestattung 560,00 €
b) für die zweite Bestattung 560,00 €
3. Urnengräber – Nur bei Aschen -, Beisetzung je Urne 90,00 €

Paragraph 05

Pflege der Rasengräber und anonymer Rasengräber

Für die Pflege einer Rasengrabstätte einschließlich der späteren Entfernung der Gedenkplatte sowie einer anonymen Rasengrabstätte wird mit der Erstbestattung eine Gebühr für die gesamte festgelegte Liegefrist erhoben

1. Rasengrab – Sargbestattung - (20 Jahre) 270,00 €
2. Rasengrab – Asche sowie Rasengrab - Asche anonym (15 Jahre) 200,00 €

Paragraph 06

Benutzung der Leichenhalle

Für die Aufbahrung einer Leiche/Urne bis zur Beisetzung oder Überführung 150,00 €

Paragraph 07

Entsorgungsgebühren, Entfernen der Grabmale

  1. Für die Entsorgung von Grabschmuck (Kränze etc.) je Beisetzung 20,00 €
  2. Das Entfernen der Grabmale und baulichen Anlagen nach Ablauf der Ruhezeit, der Nutzungszeit oder nach Entziehung von Nutzungsrechten erfolgt binnen 3 Monaten durch den für die Grabstätte Verantwortlichen oder einen von ihm beauftragten Dritten auf eigene Kosten. Kommt der Verantwortliche der Pflicht zur Entfernung des Grabmals nicht nach und der Friedhofsträger oder ein von ihm beauftragter Dritter nimmt die Entfernung vor, so sind die Kosten von dem für die Grabstätte Verantwortlichen zu tragen.
  3. Die Ausgleichsarbeiten nach Entfernen des Grabmals und der baulichen Anlagen werden durch den Friedhofsträger vorgenommen – je Grabmal a) Urnengrab oder Reihengrab 90,00 € b) Doppelgrab 125,00€

Paragraph 08

Ausgraben und Umbetten von Leichen

  1. Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von dem Gebührenpflichtigen als Auslagen zu erstatten.
  2. Für die Wiederbestattung von Leichen und die Wiedereinsetzung von Aschen werden Gebühren gemäß den §§ 2, 3 und 4 erhoben.

Paragraph 09

Gebührenschuldner

  1. Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofssatzung sind: a) bei Erstbestattung die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben, b) bei Umbettungen, Wiederbeisetzungen der Antragsteller.
  2. Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle auch a) der Antragsteller, b) diejenige Person, die sich zur Tragung der Kosten schriftlich verpflichtet hat.
  3. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

Paragraph 10

Fälligkeit

Fälligkeit für die Gebühren nach §§ 2-8 dieser Satzung.

  1. Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme der Leistung nach der Friedhofssatzung, und zwar mit der Beantragung der Leistung.
  2. Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

Paragraph 11

Anwendung des Kommunalabgabengesetzes

Soweit diese Satzung keine besonderen Regelungen enthält, gilt im Übrigen das Kommunalabgabengesetz.

Die Gebührensatzung tritt am Tage der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom außer Kraft.

Kehrig, den 05.09.2024

Ortsgemeinde Kehrig

(Siegel) Stefan Ostrominski Ortsbürgermeister

HINWEIS:

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, 1 Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

(a) die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

(b) vor Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde Kehrig oder über die Verbandsgemeindeverwaltung Vordereifel, Kelberger Straße 26, 56727 Mayen, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Buchst. b geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung

31 Abschnitte.

§ 4 Paragraph 4

Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 Paragraph 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten, b) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen, c) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren, d) Druckschriften zu verteilen, e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

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f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen, g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde und angeleinte Hunde - mitzubringen, h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 6 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

Gewerbetreibende

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S 355, abgewickelt werden.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, was im Regelfall durch die Eintragung in die Handwerksrolle nachgewiesen wird. Die Zulassung kann befristet werden.

(3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.

(4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Paragraph 7

Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 4.

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(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.

(4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.

(5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 5 Jahre alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 5 Jahren in einem Sarg bestattet werden.

§ 8 Paragraph 8

Särge

(1) Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.

(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 9 Paragraph 9

Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

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§ 10 Paragraph 10

Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 20 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen beträgt 15 Jahre.

§ 11 4. Grabstätten

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

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4. Grabstätten

§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten

Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in a) Reihengrabstätten, b) Wahlgrabstätten, c) Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten, d) anonyme Grabstätten e) anonyme Urnengrabstätten f) Rasengrabstätten g) Ehrengrabstätten.

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13 a

Gemischte Grabstätten

(1) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 13 Abs. 1) oder Wahlgrabstätten (§ 14 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung bis zu 2 Aschen gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnengrabstätte nach § 15 Abs. 2.

(2) Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der längsten Ruhezeit.

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§ 14 Paragraph 14

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.

(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.

(3) Wahlgrabstätten werden als zweistellige Grabstätten, als Einfachgräber (keine Tiefgräber) vergeben. Ihre Größe beträgt Länge: 2,50 m, Breite: 2,00 m.

(4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.

(5) Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren.

(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über: a) auf den überlebenden Ehegatten, b) auf die Kinder, c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, d) auf die Eltern, e) auf die Geschwister, f) auf sonstige Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.

§ 15 b

Rasengrabstätten

(1) Die Gemeinde weist auf dem Friedhof eine Stelle für Rasengrabstätten aus.

(2) In Rasengrabstätten sind sowohl Erd- als auch Urnenbestattungen möglich.

(3) Die Rasengrabstätten werden als Einzelgrabstätten angeboten mit einer Liegefrist von grundsätzlich 20 Jahren für Erdbestattungen und 15 Jahre für

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Aschenbeisetzungen. Bei einer weiteren Beisetzung richtet sich die Dauer des Nutzungsrechts nach der längsten Ruhezeit.

(4) Die Pflege dieser Grabstätten in Form von Rasenflächen obliegt ausschließlich dem Friedhofspersonal oder den von der Friedhofsverwaltung beauftragten Dritten. Grabhügel werden nicht angelegt. Grabeinfassungen und stehende Grabmale sind nicht zulässig. Zulässig sind Liegeplatten, Größe: 40 x 40 cm, mit namentlicher Kennzeichnung.

(5) Die Grabstätte ist innerhalb von 6 Wochen nach der Beisetzung von jeglichem Grabschmuck durch die Nutzungsberechtigten zu räumen, damit seitens der Ortsgemeinde eine Begrünung erfolgen kann.

(6) Innerhalb von 12 Monaten nach der Bestattung muss die Grabplatte verlegt werden. Die Platte darf nicht in Beton verlegt werden, weil nach Bedarf spätere Ausgleichsarbeiten durch die Ortsgemeinde vollzogen werden. Das Aufstellen von Grablichtern, Blumenvasen und anderem Grabschmuck auf der Grabplatte ist vom 01. Oktober des Jahres bis zum 15. März des Folgejahres gestattet.

(7) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Urnenreihengrabstätten entsprechend auch für Rasengrabstätten.

§ 16 5. Gestaltung der Grabstätten

Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.

5. Gestaltung der Grabstätten

§ 17 Paragraph 17

Wahlmöglichkeit

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 18) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§§ 20 und 26) eingerichtet.

(2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festgelegt.

(3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen.

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(4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit besonderen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.

§ 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

(2) Auf dem Friedhof dürfen keine Hügelgräber angelegt werden. Die Reihengrab- und Wahlgrabstätten und die Urnen- und Urnenwahlgrabstätten müssen eine Grabeinfassung in ausschließlich rechteckiger Form erhalten. Ihre Höhe beträgt ab dem gewachsenen Boden max. 0,15 m.

6. Grabmale

§ 19 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

(1) Denkzeichen dürfen folgende Maße nicht überschreiten: Höhe einschließlich Sockel 1,40 m figürliche Darstellungen, Gesamthöhe einschließlich Sockel 1,60 m, dabei Sockelhöhe maximal 0,20 m über der Erde.

(2) Grabplatten sind bei Urnen- und Urnenwahlgrabstätten gestattet. Bei Reihengrab- und Wahlgrabstätten ist dies nur gestattet, sofern sie eine Fläche von zwei Drittel der gesamten Grabfläche nicht überschreiten. Bei ausschließlicher Urnenbelegung ist in diesen Grabstätten auch eine vollständige Abdeckung möglich.

(3) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, seitlich an den Grabmalen, angebracht werden.

§ 20 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften

Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) In den Fällen anonymer Grab- und Urnengrabstätten (§ 15 a) und Rasengrabstätten (§ 15b) werden die Grabflächen nach Durchführung der Beisetzung von dem Friedhofspersonal bzw. von den von der Friedhofsverwaltung beauftragten Dritten mit Rasen eingesät.

(2) Das Auflegen von Blumen oder sonstigem Grabschmuck einschließlich Grablichtern ist auf der Grabstätte unzulässig.

(3) Blumen und Grablichter können an einer gesondert ausgewiesenen Fläche innerhalb bzw. am Rande dieser Grabfelder niedergelegt werden. Die Beseitigung

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der verwelkten Blumen bzw. abgebrannten Grablichter obliegt ausschließlich dem Friedhofspersonal bzw. den von der Friedhofsverwaltung beauftragten Dritten.

§ 21 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen

Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. In besonderen Fällen kann die Vorlage des Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 22 Standsicherheit der Grabmale

Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 23 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 24 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das

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Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 24 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten

Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nicht entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Nutzungsberechtigten oder einem von ihm beauftragten Dritten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Das Entfernen sowie das anschließende Entsorgen der Grabmale sowie der sonstigen baulichen Anlagen wird von der Friedhofsverwaltung bzw. den von ihr beauftragten Dritten durchgeführt, sofern die für die Grabstätten Verantwortlichen das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht selbst binnen drei Monaten nach der öffentlichen Bekanntmachung beseitigen. Ansonsten gehen die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. Die Kosten für eine Entfernung des Grabmals und der sonstigen baulichen Anlagen durch den Friedhofsträger oder einen von ihm beauftragten Dritten, sind vom Nutzungsberechtigten in voller Höhe zu tragen.

7. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 25 Paragraph 25

Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.

(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.

(4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.

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(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.

§ 26 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.

§ 27 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

Die Flächen der anonymen Grab- und Urnengrabstätten (§ 15 a) und der Rasengrabstätten (§ 15b) werden mit Rasen eingesät.

Die Gestaltung dieser Flächen obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

§ 28 Vernachlässigte Grabstätten

Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.

8. Leichenhalle

§ 29 Benutzen der Leichenhalle

Benutzen der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.

(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

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(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

9. Schlußvorschriften

§ 30 Alte Rechte

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte bleiben unberührt.

(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 31 Haftung

Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 32 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
  2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
  3. gegen die Bestimmungen des § 5 Satz 3 verstößt,
  4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
  5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
  6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält,
  7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 21 Abs. 1 und 3),
  8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 24 Abs. 1),
  9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 22, 23 und 25),
  10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 25 Abs. 6),
  11. Grabstätten entgegen § 19 Abs. 2 mit Grababdeckungen versieht oder nicht oder entgegen §§ 26 und 27 bepflanzt,
  12. Grabstätten vernachlässigt (§ 28),

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  1. die Leichenhalle entgegen § 29 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 33 Paragraph 33

Gebühren

Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 34 Hinweis

Inkrafttreten

Die Gebührensatzung tritt am Tage der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 23.08.2018 außer Kraft.

Kehrig, den 05.09.2024

(Siegel)

Stefan Ostrominski Ortsbürgermeister

Hinweis

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

a) die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder b) vor Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde Kehrig oder über die Verbandsgemeindeverwaltung Vordereifel, Kelberger Straße 26, 56727 Mayen, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Buchst. b geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Paragraph 04

Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

Paragraph 05

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten, b) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen, c) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren, d) Druckschriften zu verteilen, e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

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f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen, g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde und angeleinte Hunde - mitzubringen, h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

Paragraph 06

Gewerbetreibende

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S 355, abgewickelt werden.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, was im Regelfall durch die Eintragung in die Handwerksrolle nachgewiesen wird. Die Zulassung kann befristet werden.

(3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.

(4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

Paragraph 07

Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 4.

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(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.

(4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.

(5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 5 Jahre alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 5 Jahren in einem Sarg bestattet werden.

Paragraph 08

Särge

(1) Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.

(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

Paragraph 09

Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

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Paragraph 10

Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 20 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen beträgt 15 Jahre.

Paragraph 11

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

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4. Grabstätten

Paragraph 12

Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in a) Reihengrabstätten, b) Wahlgrabstätten, c) Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten, d) anonyme Grabstätten e) anonyme Urnengrabstätten f) Rasengrabstätten g) Ehrengrabstätten.

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

Paragraph 13

Gemischte Grabstätten

(1) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 13 Abs. 1) oder Wahlgrabstätten (§ 14 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung bis zu 2 Aschen gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnengrabstätte nach § 15 Abs. 2.

(2) Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der längsten Ruhezeit.

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Paragraph 14

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.

(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.

(3) Wahlgrabstätten werden als zweistellige Grabstätten, als Einfachgräber (keine Tiefgräber) vergeben. Ihre Größe beträgt Länge: 2,50 m, Breite: 2,00 m.

(4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.

(5) Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren.

(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über: a) auf den überlebenden Ehegatten, b) auf die Kinder, c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, d) auf die Eltern, e) auf die Geschwister, f) auf sonstige Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.

Paragraph 15

Rasengrabstätten

(1) Die Gemeinde weist auf dem Friedhof eine Stelle für Rasengrabstätten aus.

(2) In Rasengrabstätten sind sowohl Erd- als auch Urnenbestattungen möglich.

(3) Die Rasengrabstätten werden als Einzelgrabstätten angeboten mit einer Liegefrist von grundsätzlich 20 Jahren für Erdbestattungen und 15 Jahre für

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Aschenbeisetzungen. Bei einer weiteren Beisetzung richtet sich die Dauer des Nutzungsrechts nach der längsten Ruhezeit.

(4) Die Pflege dieser Grabstätten in Form von Rasenflächen obliegt ausschließlich dem Friedhofspersonal oder den von der Friedhofsverwaltung beauftragten Dritten. Grabhügel werden nicht angelegt. Grabeinfassungen und stehende Grabmale sind nicht zulässig. Zulässig sind Liegeplatten, Größe: 40 x 40 cm, mit namentlicher Kennzeichnung.

(5) Die Grabstätte ist innerhalb von 6 Wochen nach der Beisetzung von jeglichem Grabschmuck durch die Nutzungsberechtigten zu räumen, damit seitens der Ortsgemeinde eine Begrünung erfolgen kann.

(6) Innerhalb von 12 Monaten nach der Bestattung muss die Grabplatte verlegt werden. Die Platte darf nicht in Beton verlegt werden, weil nach Bedarf spätere Ausgleichsarbeiten durch die Ortsgemeinde vollzogen werden. Das Aufstellen von Grablichtern, Blumenvasen und anderem Grabschmuck auf der Grabplatte ist vom 01. Oktober des Jahres bis zum 15. März des Folgejahres gestattet.

(7) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Urnenreihengrabstätten entsprechend auch für Rasengrabstätten.

Paragraph 16

Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.

5. Gestaltung der Grabstätten

Paragraph 17

Wahlmöglichkeit

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 18) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§§ 20 und 26) eingerichtet.

(2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festgelegt.

(3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen.

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(4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit besonderen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.

Paragraph 18

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

(2) Auf dem Friedhof dürfen keine Hügelgräber angelegt werden. Die Reihengrab- und Wahlgrabstätten und die Urnen- und Urnenwahlgrabstätten müssen eine Grabeinfassung in ausschließlich rechteckiger Form erhalten. Ihre Höhe beträgt ab dem gewachsenen Boden max. 0,15 m.

6. Grabmale

Paragraph 19

Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

(1) Denkzeichen dürfen folgende Maße nicht überschreiten: Höhe einschließlich Sockel 1,40 m figürliche Darstellungen, Gesamthöhe einschließlich Sockel 1,60 m, dabei Sockelhöhe maximal 0,20 m über der Erde.

(2) Grabplatten sind bei Urnen- und Urnenwahlgrabstätten gestattet. Bei Reihengrab- und Wahlgrabstätten ist dies nur gestattet, sofern sie eine Fläche von zwei Drittel der gesamten Grabfläche nicht überschreiten. Bei ausschließlicher Urnenbelegung ist in diesen Grabstätten auch eine vollständige Abdeckung möglich.

(3) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, seitlich an den Grabmalen, angebracht werden.

Paragraph 20

Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) In den Fällen anonymer Grab- und Urnengrabstätten (§ 15 a) und Rasengrabstätten (§ 15b) werden die Grabflächen nach Durchführung der Beisetzung von dem Friedhofspersonal bzw. von den von der Friedhofsverwaltung beauftragten Dritten mit Rasen eingesät.

(2) Das Auflegen von Blumen oder sonstigem Grabschmuck einschließlich Grablichtern ist auf der Grabstätte unzulässig.

(3) Blumen und Grablichter können an einer gesondert ausgewiesenen Fläche innerhalb bzw. am Rande dieser Grabfelder niedergelegt werden. Die Beseitigung

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der verwelkten Blumen bzw. abgebrannten Grablichter obliegt ausschließlich dem Friedhofspersonal bzw. den von der Friedhofsverwaltung beauftragten Dritten.

Paragraph 21

Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. In besonderen Fällen kann die Vorlage des Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.

Paragraph 22

Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

Paragraph 23

Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 24 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das

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Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

Paragraph 24

Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nicht entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Nutzungsberechtigten oder einem von ihm beauftragten Dritten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Das Entfernen sowie das anschließende Entsorgen der Grabmale sowie der sonstigen baulichen Anlagen wird von der Friedhofsverwaltung bzw. den von ihr beauftragten Dritten durchgeführt, sofern die für die Grabstätten Verantwortlichen das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht selbst binnen drei Monaten nach der öffentlichen Bekanntmachung beseitigen. Ansonsten gehen die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. Die Kosten für eine Entfernung des Grabmals und der sonstigen baulichen Anlagen durch den Friedhofsträger oder einen von ihm beauftragten Dritten, sind vom Nutzungsberechtigten in voller Höhe zu tragen.

7. Herrichten und Pflege der Grabstätten

Paragraph 25

Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.

(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.

(4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.

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(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.

Paragraph 26

Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.

Paragraph 27

Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

Die Flächen der anonymen Grab- und Urnengrabstätten (§ 15 a) und der Rasengrabstätten (§ 15b) werden mit Rasen eingesät.

Die Gestaltung dieser Flächen obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

Paragraph 28

Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.

8. Leichenhalle

Paragraph 29

Benutzen der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.

(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

16

(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

9. Schlußvorschriften

Paragraph 30

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte bleiben unberührt.

(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

Paragraph 31

Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

Paragraph 32

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
  2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
  3. gegen die Bestimmungen des § 5 Satz 3 verstößt,
  4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
  5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
  6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält,
  7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 21 Abs. 1 und 3),
  8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 24 Abs. 1),
  9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 22, 23 und 25),
  10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 25 Abs. 6),
  11. Grabstätten entgegen § 19 Abs. 2 mit Grababdeckungen versieht oder nicht oder entgegen §§ 26 und 27 bepflanzt,
  12. Grabstätten vernachlässigt (§ 28),

17

  1. die Leichenhalle entgegen § 29 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

Paragraph 33

Gebühren

Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

Paragraph 34

Inkrafttreten

Die Gebührensatzung tritt am Tage der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 23.08.2018 außer Kraft.

Kehrig, den 05.09.2024

(Siegel)

Stefan Ostrominski Ortsbürgermeister

Hinweis

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

a) die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder b) vor Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde Kehrig oder über die Verbandsgemeindeverwaltung Vordereifel, Kelberger Straße 26, 56727 Mayen, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Buchst. b geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

📎 Quellen

📄 Original: Friedhofssatzung

📄 Original: Gebührenordnung

Original-Satzung als PDF
Original-Gebührenordnung als PDF

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