Gebührenordnung
11 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden für Leistungen nach der Friedhofssatzung Benutzungsgebühren erhoben.
§ 2 b
Gebühren für die Überlassung von Grabstätten für weitere Urnenbeisetzungen
- Für die Überlassung einer Reihengrabstätte, Urnenreihengrabstätte, oder einer Rasengrabstätte für die Beisetzung einer Urne als Zweitbestattung
400,00 €
- Für die Überlassung einer Grabstätte für die Beisetzung einer Urne als Dritt- oder Viertbestattung
400,00 €
§ 3 Paragraph 3
Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrab- und Urnenwahlgrabstätten
| 1. a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 14 (1) und 15 (1) d Friedhofssatzung für 20 Jahre für eine Doppelgrabstätte | 2.000,00 € |
|---|---|
| Urnenwahlgrabstätte | 400,00 € |
| b) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchstabe 1 a) bei späteren Bestattungen je Jahr für eine Doppelgrabstätte (1/ 20) oder Urnenwahlgrabstätte (1/ 20) | 100,00 € |
| 20,00 € |
§ 4 Paragraph 4
Ausheben und Schließen der Gräber
| 1. Reihengräber für Verstorbene – nur bei Erdbestattung – | 560,00 € |
|---|---|
| 2. Wahlgräber – nur bei Erdbestattung – | |
| a) Doppelgräber für die erste Bestattung | 560,00 € |
| b) für die zweite Bestattung | 560,00 € |
| 3. Urnengräber – Nur bei Aschen -, Beisetzung je Urne | 90,00 € |
§ 5 Paragraph 5
Pflege der Rasengräber und anonymer Rasengräber
Für die Pflege einer Rasengrabstätte einschließlich der späteren Entfernung der Gedenkplatte sowie einer anonymen Rasengrabstätte wird mit der Erstbestattung eine Gebühr für die gesamte festgelegte Liegefrist erhoben
| 1. Rasengrab – Sargbestattung - (20 Jahre) | 270,00 € |
|---|---|
| 2. Rasengrab – Asche sowie Rasengrab - Asche anonym (15 Jahre) | 200,00 € |
§ 6 Paragraph 6
Benutzung der Leichenhalle
| Für die Aufbahrung einer Leiche/Urne bis zur Beisetzung oder Überführung | 150,00 € |
|---|
§ 7 Paragraph 7
Entsorgungsgebühren, Entfernen der Grabmale
- Für die Entsorgung von Grabschmuck (Kränze etc.) je Beisetzung 20,00 €
- Das Entfernen der Grabmale und baulichen Anlagen nach Ablauf der Ruhezeit, der Nutzungszeit oder nach Entziehung von Nutzungsrechten erfolgt binnen 3 Monaten durch den für die Grabstätte Verantwortlichen oder einen von ihm beauftragten Dritten auf eigene Kosten. Kommt der Verantwortliche der Pflicht zur Entfernung des Grabmals nicht nach und der Friedhofsträger oder ein von ihm beauftragter Dritter nimmt die Entfernung vor, so sind die Kosten von dem für die Grabstätte Verantwortlichen zu tragen.
- Die Ausgleichsarbeiten nach Entfernen des Grabmals und der baulichen Anlagen werden durch den Friedhofsträger vorgenommen – je Grabmal a) Urnengrab oder Reihengrab 90,00 € b) Doppelgrab 125,00€
§ 8 Paragraph 8
Ausgraben und Umbetten von Leichen
- Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von dem Gebührenpflichtigen als Auslagen zu erstatten.
- Für die Wiederbestattung von Leichen und die Wiedereinsetzung von Aschen werden Gebühren gemäß den §§ 2, 3 und 4 erhoben.
§ 9 Paragraph 9
Gebührenschuldner
- Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofssatzung sind: a) bei Erstbestattung die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben, b) bei Umbettungen, Wiederbeisetzungen der Antragsteller.
- Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle auch a) der Antragsteller, b) diejenige Person, die sich zur Tragung der Kosten schriftlich verpflichtet hat.
- Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 10 Paragraph 10
Fälligkeit
Fälligkeit für die Gebühren nach §§ 2-8 dieser Satzung.
- Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme der Leistung nach der Friedhofssatzung, und zwar mit der Beantragung der Leistung.
- Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 11 12
Anwendung des Kommunalabgabengesetzes
Soweit diese Satzung keine besonderen Regelungen enthält, gilt im Übrigen das Kommunalabgabengesetz.
Die Gebührensatzung tritt am Tage der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom außer Kraft.
Kehrig, den 05.09.2024
Ortsgemeinde Kehrig
(Siegel) Stefan Ostrominski Ortsbürgermeister
HINWEIS:
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, 1 Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
(a) die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
(b) vor Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde Kehrig oder über die Verbandsgemeindeverwaltung Vordereifel, Kelberger Straße 26, 56727 Mayen, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Buchst. b geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.