🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.07.2026 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
F r i e d h o f s - g e b ü h r e n s a t z u n g
der Ortsgemeinde Boos vom 28.05.2026
Friedhofsgebührensatzung
Inhaltsverzeichnis
§ 1 – Allgemeines
§ 2 – Reihengrab- und Urnenreihengrabstätten
§ 3 – Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
§ 4 – Ausheben und Schließen der Gräber
§ 5 – Pflege der Rasengräber u. Gartengräber
§ 6 – Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
§ 7 – Benutzung der Leichenhalle
§ 8 – Gedenkplakette
§ 9 – Gebührenschuldner
§ 10 – Fälligkeit
§ 11 – Anwendung des Kommunalabgabengesetzes
§ 12 – Inkrafttreten
S a t z u n g
über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Boos vom 28.05.2026
Der Ortsgemeinderat von Boos hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 und 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 und des § 30 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Boos in der Fassung vom 28.05.2026, folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
§ 1 – Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden für Leistungen nach der Friedhofssatzung Benutzungsgebühren erhoben.
§ 2 – Reihengrab- und Urnenreihengrabstätten
- 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene
220,00 €
- 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte
220,00 €
- 3. Überlassung einer Rasengrabstätte und Gartengrabstätte
220,00 €
- 4. Überlassung einer Reihengrabstätte oder Rasengrabstätte für die Beisetzung einer Urne als Zweitbestattung
220,00 €
§ 3 – Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
- 1. a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 16 Abs. 1 und
§ 17 Abs. 1 c Friedhofssatzung für 30 Jahre für eine Doppelgrabstätte
680,00 €
b) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchstabe 1 a) bei
späteren Bestattungen je Jahr für eine Doppelgrabstätte
23,00 €
§ 4 – Ausheben und Schließen der Gräber
- 1. Das Ausheben und Schließen bei Erdbestattungen wird durch ein von dem Verantwortlichen nach § 13 Abs. 1 BestG beauftragten Unternehmen auf eigene Rechnung ausgehoben und wieder verfüllt.
- 2. Urnengräber (§§ 15 und 16 der Friedhofssatzung) -nur bei Urnenbestattung-, Beisetzung je Urne
200,00 €
- 4. Urnenbeisetzung als Zweitbestattung in einem bestehenden Grab 200,00 €
§ 5 – Pflege der Rasengräber und Gartengräber
- 1. Für die Pflege einer Rasengrabstätte wird mit der Erstbestattung eine Gebühr in Höhe von
1.750,00 € bei einer Liegefrist von 25 Jahren erhoben.
- 2. Für die Pflege einer Gartengrabstätte wird bei der Erstbestattung eine
Gebühr in Höhe von
2.200,00 €
bei einer Liegefrist von 15 Jahren erhoben.
- 3. Bei Zweitbelegung der Gartengrabstätten wird für jedes weitere Jahr zur Wahrung der Ruhezeit der späteren Beisetzung ein Betrag in Höhe von
150,00 €
erhoben.
§ 6 – Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
- 1. Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von dem Gebührenpflichtigen als Auslagen zu erstatten.
- 2. Für die Wiederbestattung von Leichen und die Wiederbeisetzung von Aschen werden Gebühren nach §§ 2, 3, 4 und 5 erhoben.
§ 7 – Benutzung der Leichenhalle
Für die Aufbahrung (Sarg und Urne) in der Leichenhalle einschließlich der Reinigung nach Ausschmückung wird folgende Gebühr erhoben: 100,00 €
§ 8 – Plakette für Gartengräber
Die Kosten für die Beschaffung, die Montage und Entfernen der Gedenkplakette nach § 19 Abs. 5 der Friedhofssatzung werden vom Nutzungsberechtigten in Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten im Rahmen des Gebührenbescheides erhoben.
§ 9 – Gebührenschuldner
- 1. Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofssatzung sind:
- a) bei Erstbestattung die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben,
- b) bei Umbettungen, Wiederbeisetzungen der Antragsteller.
- 2. Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle auch
- a) der Antragsteller,
- b) diejenige Person, die sich zur Tragung der Kosten schriftlich verpflichtet hat.
- 3. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 10 – Fälligkeit
- 1. Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung und zwar mit der Beantragung der Leistung.
- 2. Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 11 – Anwendung des Kommunalabgabengesetzes
Soweit diese Satzung keine besonderen Regelungen enthält, gilt im Übrigen das Kommunalabgabengesetz.
§ 12 – Inkrafttreten
Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am 01.07.2026 nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 13.09.2010 außer Kraft.
Boos, den 28.05.2026
Ortsgemeinde Boos
(Siegel) Edmund Röser, Ortsbürgermeister
HINWEIS
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
a) die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind, oder
b) vor Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Vordereifel, Kelberger Str. 26, 56727 Mayen, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
2. Friedhofssatzung Stand: 28.05.2026 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
F r i e d h o f s s a t z u n g
der Ortsgemeinde Boos vom 28.05.2026
Friedhofssatzung
Inhaltsverzeichnis
1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 – Friedhofszweck/Bestattungsanspruch
§ 3 – Schließung und Aufhebung
2. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 – Ausführen gewerblicher Arbeiten
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
§ 8 Särge
§ 9 Tuchbestattung
§ 10 – Grabherstellung
§ 11 – Ruhezeit
§ 12 – Umbettungen
4. Grabstätten
§ 13 Allgemeines, Arten der Grabstätten
§ 14 – Reihengrabstätten
§ 15 Gemischte Grabstätten
§ 16 – Wahlgrabstätten
§ 17 – Urnengrabstätten
§ 18 – Rasengrabstätten
§ 19 Gartengrabstätten
5. Gestaltung der Grabstätten
§ 20 Wahlmöglichkeit
§ 21 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
- 6. Grabmale § 22 Gestaltung der Grabmale
§ 23 – Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
§ 24 – Standsicherheit der Grabmale
§ 25 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
§ 26 – Entfernen von Grabmalen
- 7. Herrichten und Pflege von Grabstätten § 27 Herrichten und Instandhalten von Grabstätten § 28 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften § 29 Vernachlässigte Grabstätten
- 8. Leichenhalle § 30 Benutzen der Leichenhalle
- 9. Schlussvorschriften § 31 Alte Rechte § 32 Haftung
§ 33 – Ordnungswidrigkeiten
§ 34 – Gebühren
§ 35 – Inkrafttreten
Friedhofssatzung
der Ortsgemeinde Boos
vom 28.05.2026
Der Ortsgemeinderat von Boos hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 1, 5 Abs. 3 und 6 Abs. 8, 9 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
- 1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Boos gelegenen Friedhof, der in der Trägerschaft der Ortsgemeinde Boos steht.
§ 2 – Friedhofszweck/Bestattungsanspruch
(1) Der Friedhof im Sinne des § 1 der Satzung dient der Bestattung von
a) Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes Einwohner der Ortsgemeinden Boos oder Lind waren und für deren Angehörige in gerader Linie oder bis zum zweiten Grade in der Seitenlinie, welche zum Todeszeitpunkt nicht einer der beiden Ortsgemeinden gewohnt haben, sofern deren Bestattung sachgerecht begründet werden kann.
b) Personen, die ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben,
c) Totgeburten und Sternenkinder nach § 11 Abs. 4 Satz 1 und 2 und Abs. 5 BestG; soweit diese in der Gemeinde geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohner der Ortsgemeinden Boos und Lind ist oder
d) Personen, die ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Satz 3 und 4 BestG zu bestatten sind.
(2) Auf einem Friedhof soll ferner bestattet werden, wer früher in den Ortsgemeinden Boos oder Lind gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärtige Altenpflege-oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat.
(3) Die Bestattung anderer Personen kann auf Antrag von dem Friedhofsträger zugelassen werden.
§ 3 – Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl.
§ 10 Best
G -.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausge-schlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beiset-zungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsbe-rechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, können die Nutzungsberechtigten in diesen Fällen die Umbettung auf eigene Kosten dahin verlangen.
(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten des Friedhofsträgers in andere Grabstätten umgebettet. Bei privaten Bestattungsplätzen richtet sich die Umbettung nach § 10 Abs. 5 Satz 3 BestG.
(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Die Verantwortlichen nach § 13 Abs. 1 BestG oder die Nutzungsberechtigten erhalten außerdem eine schriftliche Benachrichtigung, wenn ihr Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie den Verantwortlichen nach § 13 BestG oder den Nutzungsberechtigten entsprechend § 4 Abs. 4 Satz 2 mitgeteilt.
(6) Ersatzgrabstätten werden vom Friedhofsträger auf seine Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts. Für die Herrichtung von Ersatzwahlgrabstätten und den Erwerb erforderlicher Nutzungsrechte bei der Aufhebung oder Schließung von privaten Bestattungsplätzen sind die Verantwortlichen nach § 13 Abs.1 BestG oder die Nutzungsberechtigten verantwortlich.
- 2. Ordnungsvorschriften
§ 4 – Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten werden am Eingang durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,
b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
h) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,
i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 6 – Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S 355, abgewickelt werden.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, was im Regelfall durch die Eintragung in die Handwerksrolle nachgewiesen wird. Die Zulassung kann befristet werden.
(3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.
(4) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
- 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Der Friedhofsträger ist unverzüglich über jede Bestattung auf dem Friedhof sowie das Ausbringen der Asche auf dem Friedhof und auf öffentlichen Flächen zu informieren. Soll eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte /Urnenwahlgrabstätte erfolgen, haben die Verantwortlichen nach § 13 BestG das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.
(3) Der Friedhofsträger stellt für das Ausbringen von Asche außerhalb des Friedhofs keine Grundstücke zur Verfügung.
(4) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über einem Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu zwei Jahren in einem Sarg bestattet werden.
§ 8 – Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein und müssen die Verwesung innerhalb der Ruhezeit ermöglichen, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung des Friedhofträgers bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
§ 9 – Tuchbestattung
(1) Bei einer Tuchbestattung muss das kontaktlose Hinablassen des Leichnams in das Grab gewährleistet sein. Das kann durch Leichentücher oder Versenktücher mit fest vernähten Schlaufen oder durch andere in gleicher Weise geeignete Vorrichtungen erfolgen.
(2) Die Herausnahme aus dem Sarg an der Grabstelle und das Hinablassen des Leichnams ist grundsätzlich durch Bestatterinnen und Bestatter oder von Friedhofsträger beauftragten Personen zulässig. Ein Anspruch auf Personal des Friedhofsträgers wird dadurch nicht begründet. Daneben können die nach § 13 Abs. 1 BestG Verantwortlichen geeignete Personen zur Herausnahme und zum Hinablassen des Leichnams bestimmen. Insoweit schließt der Friedhofsträger die Haftung für die ordnungsgemäße Durchführung aus.
(3) Die nach § 2 Abs.7 Satz 2 BestGDV zur Verwesung erforderliche Holzschalung wird durch den Bestatter oder einen von ihm beauftragten Dritten auf Kosten der Nutzungsberechtigten verbaut.
(4) Bei Tuchbestattungen ist die örtliche Ordnungsbehörde zur Prüfung der hygienischen Voraus-setzungen zu informieren. Bei einer Tuchbestattung aus nicht religiösen Gründen hat der Friedhofsträger darüber hinaus die Totenfürsorgeverfügung des/der Verstorbenen der Friedhofsverwaltung zur Prüfung der Voraussetzungen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 BestG vorzulegen.
(5) Der Friedhofsträger weist kein gesondertes Grabfeld für Tuchbestattungen aus. Tuchbestattungen erfolgen ausschließlich in Reihengrabstätten nach § 14 Abs. 1 oder Rasengrabstätten nach § 18 Abs. 1.
§ 10 – Grabherstellung
(1) Die Urnengräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten des Friedhofs-trägers ausgehoben und wieder verfüllt. Gräber für Sargbestattungen werden von einem durch Verantwortlichen nach § 13 Abs. 1 BestG beauftragten Unternehmen ausgehoben und wieder verfüllt.
§ 9 Abs. 3 bleibt unberührt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges (bei Tuchbestattungen bis zur Oberkante der Holzschalung) mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch den Friedhofsträger entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten dem Friedhofsträger zu erstatten.
§ 11 – Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre, für Aschen 15 Jahre.
§ 12 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf nicht gestört werden.
(2) Die Zulässigkeit von Ausgrabungen, Umbettungen, Überführungen oder nachträglichen Einäscherungen von Leichen, menschlichen Überresten und Aschen richtet sich nach § 25 BestG.
(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 13 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Der Friedhofsträger ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzu-nehmen.
(4) Umbettungen werden vom Friedhofsträger durchgeführt. Er kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Er bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(6) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(7) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung des Friedhofträgers in belegte Grabstätten mit Zustimmung der diesbezüglichen
Nutzungsberechtigten ausgegraben werden.
(8) Leichen, menschliche Überreste und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
- 4. Grabstätten
§ 13 – Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in a) Reihengrabstätten, b) Wahlgrabstätten, c) gemischte Grabstätten, d) Urnengrabstätten als Reihengrabstätten, e) Urnenwahlgrabstätten (Doppelgrabstätten), f) Rasengrabstätten g) Urnengrabstätten als Reihengrabstätten in einem gärtnerisch gestaltetem Grabfeld h) Urnengrabstätten als Wahlgrabstätten in einem gärtnerisch gestalteten Grabfeld
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 14 – Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) Es werden eingerichtet: Einzelgrabfelder für Verstorbene. Die Größe der Reihengrabstätte beträgt: Länge: 2,00 m, Breite: 0,80 m.
(3) In jeder Reihengrabstätte darf -außer in den Fällen des § 7 Abs. 4- nur eine Leiche bestattet werden. § 11 Abs. 4 Satz 3-5 BestG bleibt unberührt.
(4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.
§ 15 – Gemischte Grabstätten
(1) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 14 Abs.1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnengrab-stätte nach § 17 Abs. 2.
(2) Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 5 Jahre (Mindestruhezeit) beträgt.
§ 16 – Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen und Urnenbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.
(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.
(3) Wahlgrabstätten werden als nur als Doppelgrabstätten vergeben.
(4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
(5) Eine Doppelwahlgrabstätte kann nur erworben werden, wenn der überlebende Ehegatte, der in die Doppelwahlgrabstätte beigesetzt werden soll, beim Tode des Erstverstorbenen das 75. Lebensjahr vollendet hat.
(6) Eine Wahlgrabstätte kann auch bei gleichzeitigem Tod von Verwandten ersten Grades erworben werden.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden.
(8) Das Nutzungsrecht an teilbelegten Grabstätten kann erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(9) Gebühren werden nicht erstattet.
(10) Die Größe der Wahlgrabstätte beträgt: Länge: 2,00 m, Breite: 2,00 m.
(11) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) die von der verstorbenen Person zur Totenfürsorge benannte Person. b) die Ehefrau oder der Ehemann oder die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, c) auf die Kinder, d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, e) auf die Eltern, f) auf die Geschwister, g) auf sonstige Erben. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung des Friedhofsträgers das Nutzungsrecht auf eine andere Person mit deren Zustimmung übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
§ 17 – Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden
a) in Urnenreihengrabstätten eine Asche,
b) in Reihengrabstätten eine Asche,
c) in Wahlgrabstätten bis zu zwei Aschen,
d) in Rasengrabstätten eine Asche
e) in Urnengrabstätten in einem gärtnerisch gestalteten Grabfeld - Urnenröhre für eine Asche als Urnenreihengrab. f) in Urnengrabstätten in einem gärtnerisch gestalteten Grabfeld – Urnenröhre für zwei Aschen als Urnenwahlgrab.
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden.
(3) Die Größe der Urnenreihengrabstätte beträgt: Länge: 1,00 m, Breite: 0,70 m
(4) Die Größe der Urnenwahlgrabstätten beträgt: Länge: 1,00 m, Breite: 1,20 m
(5) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.
(6) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 18 – Rasengrabstätten
(1) In Rasengrabstätten sind sowohl Erd- als auch Urnenbestattungen möglich.
(2) Die Rasengrabstätten werden als Einzelgrabstätten angeboten mit einer Liegefrist von grundsätzlich 25 Jahren. Eine spätere Urnenbestattung ist möglich, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der Erstbestattung noch mindestens 5 Jahre beträgt.
(3) Für Rasengräber gelten in Bezug auf Maße der Gräber die gleichen Festsetzungen wie für Reihengräber.
(4) Die Begrünung und Pflege erfolgt durch den Friedhofsträger oder einen von ihm beauftragten Dritten.
(5) Die Grabstätte ist innerhalb von 6 Wochen nach der Beisetzung von jeglichem Grabschmuck durch die Nutzungsberechtigten zu räumen, damit seitens des Friedhofsträgers eine Begrünung erfolgen kann.
(6) Innerhalb von 12 Monaten nach der Bestattung muss die Grabplatte mit eventuellem Grabmal verlegt werden. Die Platte darf nicht in Beton verlegt werden, weil nach Bedarf spätere Ausgleichsarbeiten durch die Ortsgemeinde vollzogen werden.
(7) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Urnengrabstätten entsprechend auch für Rasengrabstätten.
§ 19 – Gartengrabstätten
(1) Gartengrabstätten sind Urnengrabstätten im Bereich einer gärtnerisch gestalteten Anlage, die als Einzelgrabstätten (Urnenröhre für eine Asche – als Urnenreihengrab) und Doppelgrabstätten (Urnenröhre für 2 Aschen – als Urnenwahlgrab) vergeben werden und durch die Friedhofsverwaltung zugeteilt werden. (2) Die gärtnerische Pflege der Anlage obliegt dem Friedhofsträger oder einem von ihr beauftragten Dritten. Die Kosten für die Pflege werden den Nutzungsberechtigten mit den Grabgebühren in Rechnung gestellt nach der jeweils gültigen Friedhofsgebühren-satzung. (3) Das Betreten der Urnengartengrabstätten ist verboten, auch bei Bestattungen. Das Betreten ist ausnahmslos dem Zelebranten, Bestatter, Friedhofspersonal, Gärtner und zum Öffnen und Schließen der Grabstelle (Urnenröhre), sowie der Friedhofsverwaltung, erlaubt (4) Das Aufbringen von persönlicher Grabausstattung nicht gestattet. Grabschmuck innerhalb der gärtnerischen Anlage wird nicht geduldet und kann durch den Friedhofsträger ohne Ankündigung abgeräumt werden. (5) Die Namen sowie Geburts- u. Sterbedatum der dort Beigesetzten werden auf Wunsch mittels einer Plakette an der vorhandenen Stele durch den Friedhofsträger angebracht. Es sind hier ausschließlich die seitens den Friedhofsträger zur Verfügung gestellten Plaketten zu verwenden. Die Kosten für die Plaketten werden den Nutzungsberechtigten mit den Grabgebühren in Rechnung gestellt nach der jeweils gültigen Friedhofsgebührensatzung.
- 5. Gestaltung der Grabstätten
§ 20 – Wahlmöglichkeit
Auf dem Friedhof werden besondere Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften nicht eingerichtet.
§ 21 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
- 6. Grabmale
§ 22 – Gestaltung der Grabmale
(1) Auf Reihengrab- und Wahlgrabstätten dürfen Grabmale folgende Maßen nicht überschreiten:
a) Grabmale für Verstorbene
bis zu 1,40 m hoch, einschl. Sockel;
b) figürliche Darstellung, gesamte bis zu 1,60 m hoch, einschl. Sockel.
c) Grababdeckungen bei Reihengrab- und Wahlgrabstätten sind höchstens bis zu 2/3 der Gesamtfläche zulässig.
(2) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Maßen zulässig:
a) Stehende Grabmale
bis zu bis 0,80 m hoch, einschl. Sockel;
b) Liegende Grabmale
bis zur Größe der Grabstätte.
(3) Auf Rasengrabstätten sind Grabplatten und Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
a) Rasengräber müssen mit einer bodenbündig verlegten ebenen Grabplatte in der Grundform der Größe von 80 cm in der Breite und 60 cm in der Tiefe versehen werden. Auf dieser Grabplatte ist allseitig ein Rand in der Breite von 15 cm frei zu halten. Dies gilt auch für erhobene Grabschriften.
b) Auf der Grabplatte eines Rasengrabes kann ein Grabmal bis zu einer Höhe von 50 cm errichtet werden, wobei der äußere Rand von allseitig 15 cm auch in der Höhe frei zu halten ist. Bei fest installierten Grableuchten und Vasen ist der Rand von 15 cm ebenso frei zu halten, auch in der Höhe.
(4) Auf Grabstätten im gärtnerisch gestalteten Grabfeld sind keine Grabmale und Grabplatten zulässig.
(5) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 21 für vertretbar hält.
§ 23 – Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. In besonderen Fällen kann die Vorlage des Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.
§ 24 – Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 25 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 14) gestellt hat; bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 26 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verant-wortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 26 – Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde Boos über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.
- 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 27 – Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 22 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Hierzu zählen auch die unmittelbar benachbarten Trennpfade zu den Nebengräbern. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. Bäume und großwüchsige Sträucher sind nicht zugelassen.
(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 13 BestG), bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.
(4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.
.
§ 28 – Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. Bäume und großwüchsige Sträucher sind nicht zugelassen.
§ 29 – Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist von 8 Wochen in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf seine Kosten einebnen zu lassen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.
- 8. Leichenhalle
§ 30 – Benutzen der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.
(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
- 9. Schlussvorschriften
§ 31 – Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 32 – Haftung
Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 33 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
- 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
- 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Satz 1 verstößt,
- 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
- 5. Umbettungen/Ausgrabungen entgegen § 12 Abs. 2 ohne vorherige Zustimmung vornimmt,
- 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 22),
- 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 23 Abs. 1 und 3, 4),
- 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 26 Abs. 1),
- 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 23, 24 und 25),
- 10. Grabstätten entgegen § 22 mit Grababdeckungen über 2/3 der Gesamtgrabfläche versieht oder nicht nach § 27 bepflanzt,
- 11. Grabstätten vernachlässigt (§ 29),
- 12. die Leichenhalle entgegen § 30 betritt.
- 13. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 27 Abs. 6)
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 34 – Gebühren
Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde Boos verwalteten Friedhofs und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 35 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.07.2026 nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 13.09.2010 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Boos, den 28.05.2026
Ortsgemeinde Boos
(Siegel) Edmund Röser, Ortsbürgermeister
Hinweis Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn a) die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
b) vor Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Vordereifel, Kelberger Straße 26, 56727 Mayen, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Buchst. b geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.