🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2025 Volltext anzeigen ▼
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Gebührensatzungzur Friedhofssatzung der Gemeinde Veilsdorf
Aufgrund der §§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 2 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 5. Oktober 2022 (GVBl. S. 414, 415) und der §§ 1, 2, 11 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 10. Oktober 2019 (GVBl. S. 396) und des § 29 der Friedhofssatzung der Gemeinde Veilsdorf vom 24.11.2009 beschließt der Gemeinderat Veilsdorf in seiner Sitzung am 10.05.2023 die Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Veilsdorf.
I. Gebührenpflicht
§ 1
Gebührenerhebung
Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhoffsatzung der Gemeinde Veilsdorf vom 24.11.2009 werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2
Gebührenschuldner
- 1. Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofssatzung sind:
a) bei Erdbestattungskosten die Personen, die nach bürgerlichen Recht die Bestattungskosten zu tragen haben.
Das sind u. a. :
- die Erben des beizusetzenden Verstorbenen
- der überlebende Ehegatte
- unterhaltspflichtige Verwandte des / der Verstorbenen in gerader Linieb) bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller
- 2. Für die Gebührenschuld haftet in jedem Fall aucha) der Antragstellerb) diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.
- 3. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehen der Gebührenschuld, Fälligkeit
- 1. Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung, undzar mit Beantragung der jeweiligen Leistung.
- 2. Die Gebühren sind sofort nach der Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheides fällig
§ 4
Rechtsbehelfe, Zwangsmittel
- 1. Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung.
- 2. Durch die Einlegung des Rechtsbehelfs gegen die Heranzierung zu Gebühren nach dieser Gebührensatzung wird die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung nicht aufgehoben.
- 3. Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
II. Gebühren
§ 5
Gebühren Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte und Urnenreihengrabstätte
- 1. Für die Überlassung einer Reihengrabstätte werden folgende Gebühren erhoben:
a) Reihengrab zur Beisetzung eines/einer Verstorbenen im Alter bis zu 9 Jahren 200,00 Eurob) Reihengrab zur Beisetzung eines / einer Verstorbenen Über 9 Jahre 250,00 Euro
- 2. Für die Überlassung eines Urnenreihengrabes werden erhoben: 200,00 Euro
- 3. Für die Überlassung einer Urnengrabstelle im anonymen Urnenfeld werden erhoben: 1.000,00 Euro
§ 6
Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten
- 1. Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte für die Dauer von 30 Jahren werden folgende Gebühren erhoben:
a) für eine Grabstände: 350,00 Eurob) für jeder weitere Grabstände: 350,00 Euro
- 2. Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstände für die Dauer von 20 Jahren werden erhoben: 300,00 Euro
- 3. Für die Überlassung eines Rasenurnengrabes für die Dauer von 20 Jahren werden erhoben: 300,00 Euro
- 4. Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes werden folgende Gebühren erhoben:
- a) bei Wahlgrabstätten je Grabstelle und Jahr der Verlängerung: 10,00 Eurob) bei Urnenwahlgrabstellen je Grabstelle und Jahr der Verlängerung: 10,00 Euro
§ 7
Gebühren für Grabräumung
- 1. Für die Räumung einer Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit / Nutzungszeit werden folgende Gebühren erhoben: Für die Beseitigung von Grabsteinen, Abdeckplattena) bei Reihengräbern und Urnenreihengräbern und einstelligen Wahlgräbern / Urnenwahlgräbern: 75,00 Eurob) bei der Beseitigung von Grabsteinen, Abdeckplatten und ähnlichen Einrichtungen, die auf mehrstelligen Wahlgräbern errichtet sind: 100,00 Euro
- 2. Für das Einebnen von Grabstätten vor Ablauf der Ruhezeit oder nach Entziehung des Nutzungsrechtes durch den Friedhofsträger werden erhoben:
- a) die Zustimmung zur vorzeitigen Einebnung: 125,00 Eurob) bei Reihengräbern, Urnenreihengräbern und einstelligen Wahlgräbern /Urnenwahlgräbern: 75,00 Euroc) bei mehrstelleigen Wahlgräbern: 100,00 Euro
§ 8
Benutzungs- und Bewirtschaftungsgebühren
- 1. Die Gemeinde Veilsdorf erhebt für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen in Hessberg und Goßmannsrod:
- für die Nutzung der Feierhalle zur Durchführung einer Trauerfeier: 75,00 Euro
- 2. Die Gemeinde Veilsdorf erhebt für die Pflege und Erhaltung des Friedhofes eine jährliche Gebühr
- für 1 Urnengrab 40,00 Euro
- für 1 Kindergrab 40,00 Euro
- für 1 Erdbestattungsgrab 43,00 Euro
- für 1 Familiengrab / Gruft 45,00 Euro.
Sie beinhaltet:
- Bereitstellung von Gießwasser
- Müllabfuhr
- Pflege der Friedhofsanlagen
- Erhaltung der Wege
- Winterdienst
- sonstige Erhaltungsarbeiten.
- 3. Die jährlichen Bewirtschaftungsgebühren nach Absatz 2 können auf Antrag auch einmalig für die Gesamtnutzungszeit oder die Restnutzungszeit der Grabstätte bezahlt werden.
Die Gebühren werden in folgender Höhe erhoben:
| Gebühr für Gesamtnutzungszeit | Gebühr für Restnutzungszeit | |
|---|---|---|
| Urnen- bzw. Kindergrab | 1.040,00 € (20 Jahre) | 52,00 €/ Jahr der Restnutzungszeit |
| Erdbestattungsgrab | 1.870,50 € (30 Jahre) | 62,35 €/ Jahr der Restnutzungszeit |
| Familiengrab/ Gruft | 1.957,00 € (30 Jahre) | 65,25 €/ Jahr der Restnutzungszeit |
§ 9
Verwaltungsgebühren
Es werden erhoben:
- 1. für Grabmalgenehmigungen zur Errichtung von Grabmalen und Einfassungen: 15,00 Euro
- 2. wesentliche Veränderungen am Grabmal, einschließlich Veränderungen oder Ergänzungen der Inschrift: 10,00 Euro
- 3. für die Anerkennung eines Gewerbetreibenden/ Zulassung zur Vornahme von gewerblichen Arbeiten auf den Friedhöfen der Gemeinde Veilsdorf: jährlich 30,00 Euro
- 4. Ausstellung einer Graburkunde: 7,00 Euro Zweitschrift einer Graburkunde: 7,00 Euro
- 5. Bearbeitung von Aus- und Umbettungsanträgen: 10,00 Euro
- 6. Urnenanforderung: 10,00 Euro
III. Inkrafttreten
§ 10
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Veilsdorfvom 07.12.2012 außer Kraft.
Veilsdorf, den 22.05.2023
S.Ullrich Bürgermeister Gemeinde Veilsdorf
Gebuehrenordnung
- 30. Jahrgang Freitag, den 2. Juni 2023 Nr. 6 Veilsdorfer Anzeiger Amtsblattfür die Gemeinde Veilsdorf POSTAKTUELL – Alle Haushalte Für das leibliche Wohl und das Rahmenprogramm ist gesorgt. Auf Ihr zahlreiches Kommen freuen wir uns! DIE BAYERN KOMMEN! Kartenvorverkauf 6€/ Tageskasse 8€ Versteigerung des durch die Profimannschaft signiertenoriginal FC Bayern Trikotsin der Halbzeit. Vorverkaufsstellen ab 01.04.2023: Fitness Treff Hildburghausen - Praxis Dr. Donner Hildburghausen - Bäckerei Trier Veilsdorf - Fleischerei Sauerbrey Weitersroda - Landmarkt Milchland GmbH Veilsdorf - bei Heimspielen der 1. Mannschaft Nutzen Sie am Spieltag einen der vier gekennzeichneten Eingänge. Bitte beachten Sie die Parkhinweise im Ort und befolgen Sie die Anweisungen der Ordner. SV EK Veilsdorf e.V. Moderation: Christian Höreth Stadionsprecher SpVgg Bayreuthund Michael Götz Radio Mainwelle SG Veilsdorf/ Hessberg „Alte Herren“ FC Bayern München „Ü 40“ vs. Abendveranstaltung ab 19.30 Uhr Eintritt frei Einlass ab 13.30 Uhr Anstoß um 15.30 Uhr 24. Juni 2023 in Veilsdorf - Sportstätte Weihbachgrund
Veilsdorfer Anzeiger Nr. 6/2023 Gebührensatzungzur Friedhofssatzung der Gemeinde Veilsdorf Aufgrund der §§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 2 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung
- ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar
2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 5. Oktober 2022 (GVBl. S. 414, 415) und der §§ 1, 2, 11 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 10. Oktober 2019 (GVBl. S. 396) und des § 29 der Friedhofssatzung der Gemeinde Veilsdorf vom 24.11.2009 beschließt der Gemeinderat Veilsdorf in seiner Sitzung am 10.05.2023 die Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Veilsdorf. I. Gebührenpflicht
§ 1 – Gebührenerhebung
Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhoffsatzung der Gemeinde Veilsdorf vom 24.11.2009 werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2 – Gebührenschuldner
1. Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofssatzung sind: a) bei Erdbestattungskosten die Personen, die nach bürgerlichen Recht die Bestattungskosten zu tragen haben. Das sind u. a. : die Erben des beizusetzenden Verstorbenender überlebende Ehegatteunterhaltspflichtige Verwandte des / der Verstorbenen in gerader Linieb) bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller 2. Für die Gebührenschuld haftet in jedem Fall aucha) der Antragstellerb) diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat. 3. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 3 – Entstehen der Gebührenschuld, Fälligkeit
- 1. Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung, und zwar mit Beantragung der jeweiligen Leistung.
- 2. Die Gebühren sind sofort nach der Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheides fällig § 4 Rechtsbehelfe, Zwangsmittel
- 1. Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung.
- 2. Durch die Einlegung des Rechtsbehelfs gegen die Heranziehung zu Gebühren nach dieser Gebührensatzung wird die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung nicht aufgehoben.
- 3. Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung. II. Gebühren § 5 Gebühren Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte und Urnenreihengrabstätte 1. Für die Überlassung einer Reihengrabstätte werden folgende Gebühren erhoben: a) Reihengrab zur Beisetzung eines/einer Verstorbenen im Alter bis zu 9 Jahren 200,00 Eurob) Reihengrab zur Beisetzung eines / einer Verstorbenen Über 9 Jahre 250,00 Euro 2. Für die Überlassung eines Urnenreihengrabes werden erhoben: 200,00 Euro 3. Für die Überlassung einer Urnengrabstelle im anonymen Urnenfeld werden erhoben: 1.000,00 Euro Amtliche Bekanntmachungen Bekanntmachungder Haushaltssatzung der Gemeinde Veilsdorf für das Haushaltsjahr 2023 I. Haushaltssatzungder Gemeinde Veilsdorffür das Haushaltsjahr 2023 Aufgrund des § 55 der Thüringer Kommunalordnung erläßt die Gemeinde Veilsdorf folgende Haushaltssatzung: § 1 Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit festgesetzt; er schließtim Verwaltungshaushaltin den Einnahmen und Ausgaben mit 5.108.300 € und im Vermögenshaushaltin den Einnahmen und Ausgaben mit 1.117.200 € ab. § 2 Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen. § 3 Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt. § 4 Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuera) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 270 v.H. b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 390 v.H. 2. Gewerbesteuer 360 v.H. § 5 Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 700.000 € festgesetzt. § 6 Als Anlage gilt der Stellenplan. § 7 Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2023 in Kraft. Veilsdorf, 15.05.2023 gez. Stefan Ullrich Bürgermeister Gemeinde Veilsdorf (Siegel) II. Genehmigungsvermerk Das Landratsamt Hildburghausen, Amt für Kommunalaufsicht, hat mit Schreiben vom 12.05.2023, AZ.: 15-GM/0036-23 die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan der Gemeinde Veilsdorf für das Haushaltsjahr 2023 in der Fassung des Beschlusses des Gemeinderates vom 10.05.2023, rechtsaufsichtlich gewürdigt. III. Auslegungshinweis Gleichzeitig mit der öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung wird, gem. § 57 Abs. 3 Thüringer Kommunalordnung, der Haushaltsplan in der Zeit vom 06.06.2023 bis zum 20.07.2023 öffentlich ausgelegt. Die Auslegung erfolgt im Rathaus der Gemeinde Veilsdorf, 2. Obergeschoss, Raum 6, Marktplatz 12, 98669 Veilsdorf zu den üblichen Geschäftszeiten (Dienstag von 10.00 Uhr - 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr - 18.00 Uhr sowie Donnerstag von 13.00 Uhr - 16.00 Uhr). Die Möglichkeit der Einsichtnahme des Haushaltsplanes bis zur Entlastung und Beschlussfassung der Jahresrechnung ist ebenfalls gegeben.
Veilsdorfer Anzeiger Nr. 6/2023
§ 9 – Verwaltungsgebühren
Es werden erhoben: 1. für Grabmalgenehmigungen zur Errichtung von Grabmalen und Einfassungen: 15,00 Euro 2. wesentliche Veränderungen am Grabmal, einschließlich Veränderungen oder Ergänzungen der Inschrift: 10,00 Euro 3. für die Anerkennung eines Gewerbetreibenden/ Zulassung zur Vornahme von gewerblichen Arbeiten auf den Friedhöfen der Gemeinde Veilsdorf: jährlich 30,00 Euro 4. Ausstellung einer Graburkunde: 7,00 Euro Zweitschrift einer Graburkunde: 7,00 Euro 5. Bearbeitung von Aus- und Umbettungsanträgen: 10,00 Euro 6. Urnenanforderung: 10,00 Euro III. Inkrafttreten
§ 10 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Veilsdorf vom 07.12.2012 außer Kraft. Veilsdorf, den 22.05.2023 S. Ullrich Bürgermeister Gemeinde Veilsdorf Beschlüsse des Gemeinderates BESCHLUSS Nr. 17/2023 des Gemeinderates Veilsdorf Beschlussgegenstand: Bestätigung der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 29.03.2023 Der Gemeinderat bestätigt in seiner Sitzung am 10.05.2023 die Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 29.03.2023. Veilsdorf, den 10.05.2023 S. Ullrich Bürgermeister Siegel BESCHLUSS Nr. 18/2023 des Gemeinderates Veilsdorf Beschlussgegenstand: Aufhebung des Beschlusses Nr. 14/2023 des Gemeinderates Veilsdorf Der Gemeinderat beschließt in seiner Sitzung am 10.05.2023 die Aufhebung des Beschlusses Nr. 14/2023 des Gemeinderates Veilsdorf - Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Veilsdorf. Veilsdorf, den 10.05.2023 S. Ullrich Bürgermeister Siegel BESCHLUSS Nr. 19/2023 des Gemeinderates Veilsdorf Beschlussgegenstand: Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Veilsdorf Der Gemeinderat beschließt in seiner Sitzung am 10.05.2023 die als Anlage beigefügte Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Veilsdorf. Veilsdorf, den 10.05.2023 S. Ullrich Bürgermeister Siegel BESCHLUSS Nr. 20/2023 des Gemeinderates Veilsdorf Beschlussgegenstand: Finanzplan der Gemeinde Veilsdorf mit dem ihm zugrundeliegenden Investitionsplan für den Zeitraum 2022 bis 2026 Der Gemeinderat beschließt in seiner Sitzung am 10.05.2023 den Finanzplan der Gemeinde Veilsdorf mit dem ihm zugrundeliegenden Investitionsplan für den Zeitraum 2022 bis 2026. Veilsdorf, den 10.05.2023 S. Ullrich Bürgermeister Siegel
§ 6 – Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
und Urnenwahlgrabstätten 1. Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte für die Dauer von 30 Jahren werden folgende Gebühren erhoben: a) für eine Grabstätte: 350,00 Eurob) für jede weitere Grabstätte: 350,00 Euro 2. Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer von 20 Jahren werden erhoben: 300,00 Euro 3. Für die Überlassung eines Rasenurnengrabes für die Dauer von 20 Jahren werden erhoben: 300,00 Euro 4. Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes werden folgende Gebühren erhoben: a) bei Wahlgrabstätten je Grabstelle und Jahr der Verlängerung: 10,00 Eurob) bei Urnenwahlgrabstellen je Grabstelle und Jahr der Verlängerung: 10,00 Euro
§ 7 – Gebühren für Grabräumung
1. Für die Räumung einer Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit / Nutzungszeit werden folgende Gebühren erhoben: Für die Beseitigung von Grabsteinen, Abdeckplattena) bei Reihengräbern und Urnenreihengräbern und einstelligen Wahlgräbern / Urnenwahlgräbern: 75,00 Eurob) bei der Beseitigung von Grabsteinen, Abdeckplatten und ähnlichen Einrichtungen, die auf mehrstelligen Wahlgräbern errichtet sind: 100,00 Euro 2. Für das Einebnen von Grabstätten vor Ablauf der Ruhezeit oder nach Entziehung des Nutzungsrechtes durch den Friedhofsträger werden erhoben: a) die Zustimmung zur vorzeitigen Einebnung: 125,00 Eurob) bei Reihengräbern, Urnenreihengräbern und einstelligen Wahlgräbern / Urnenwahlgräbern: 75,00 Euroc) bei mehrstelleigen Wahlgräbern: 100,00 Euro
§ 8 – Benutzungs- und Bewirtschaftungsgebühren
1. Die Gemeinde Veilsdorf erhebt für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen in Hessberg und Goßmannsrod: für die Nutzung der Feierhalle zur Durchführung einer Trauerfeier: 75,00 Euro 2. Die Gemeinde Veilsdorf erhebt für die Pflege und Erhaltung des Friedhofes eine jährliche Gebührfür 1 Urnengrab 40,00 Eurofür 1 Kindergrab 40,00 Eurofür 1 Erdbestattungsgrab 43,00 Eurofür 1 Familiengrab / Gruft 45,00 Euro. Sie beinhaltet: Bereitstellung von Gießwasser Müllabfuhr Pflege der Friedhofsanlagen Erhaltung der Wege Winterdienstsonstige Erhaltungsarbeiten. 3. Die jährlichen Bewirtschaftungsgebühren nach Absatz 2 können auf Antrag auch einmalig für die Gesamtnutzungszeit oder die Restnutzungszeit der Grabstätte bezahlt werden. Die Gebühren werden in folgender Höhe erhoben: Gebühr für Gesamtnutzungszeit Gebühr für Restnutzungszeit Urnen- bzw. Kindergrab 1.040,00 € (20 Jahre) 52,00 €/ Jahrder Restnutzungszeit Erdbestattungsgrab 1.870,50 € (30 Jahre) 62,35 €/ Jahrder Restnutzungszeit Familiengrab/ Gruft 1.957,00 € (30 Jahre) 65,25 €/ Jahrder Restnutzungszeit
Veilsdorfer Anzeiger Nr. 6/2023 1.2. Bestellung des „örtlich Beauftragten des Vorsitzenden des Vorstands“ 1.3. Bestellung des Wegebaumeisters 1.4. Bestellung des Pflanzmeisters 1.5. Sitzungen des Vorstands 1.6. Entschädigung der ehrenamtlichen Vorstandsmitglieder 2. Kassen- und Rechnungswesen, Vorschüsse (später Beiträge), Verrechnungssätze für Eigenleistungen der Teilnehmer (Arbeitsleistungen) 2.1. Verband für Ländliche Entwicklung Oberfranken - VLE - 2.2. Bestimmungen über Leistungen der Teilnehmer (Arbeits-und Fuhrleistungen) 2.3. Bestellung der Kassenprüfer 3. Datenschutz 4. Sonstiges 4.1. Meldung von Haftpflichtschadensfällen und Arbeitsunfällen 4.2. Schutz der neu gebauten Wege 4.3. Schutz von Bodendenkmälern 4.4. Schutz der vorhandenen Grünbestände 4.5. Öffentliche Zustellung an Beteiligte mit unbekanntem Aufenthalt 4.6. Hinterlegung der Beschlussniederschriften 4.7. Bekanntmachungen 4.8. Bekanntmachung dieser Niederschrift Eine Kopie der Niederschrift, die Datenschutzgeschäftsordnung des Amtes für Ländliche Entwicklung Oberfranken und die Satzung des Verbandes für Ländliche Entwicklung Oberfranken - VLE - liegen zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus: vom 09.06.2023 mit 23.06.2023 in der Stadt Bad Rodach, Markt 1, 96476 Bad Rodach. Nach diesem Zeitpunkt können o. a. Unterlagen beim örtlich Beauftragten, Herrn Armin Knauf eingesehen werden. Bamberg, 25.04.2023 i.V. Julia Knöttner Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation Flurbereinigungsbereich Meiningen Frankental 1 98617 Meiningen Meiningen, 16.05.2023 Flurbereinigungsverfahren Eishausen Az.: 3-2-0251 Vorzeitige Ausführungsanordnung gemäß § 63 FlurbG
- 1. Im Flurbereinigungsverfahren Eishausen, Landkreis Hildburghausen, wird die Ausführung des durch Nachtrag I geänderten Flurbereinigungsplanes gemäß § 63 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794) angeordnet.
- 2. Mit dem 01.08.2023 tritt der neue Rechtszustand ein. Mit dem genannten Zeitpunkt treten die Beteiligten in den Besitz und die Nutzung ihrer neuen Landabfindung und verlieren den Besitz und die Nutzung an ihren Einlagegrundstücken. Die nach § 34 FlurbG festgesetzten zeitweiligen Einschränkungen des Eigentums bleiben bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes bestehen.
- 3. Anträge, die Ansprüche nach § 70 FlurbG aus einem Pachtverhältnis zum Gegenstand haben, sind gemäß § 71 Satz 3 FlurbG spätestens drei Monate nach Erlass dieser Anordnung beim Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, Flurbereinigungsbereich Meiningen zu stellen.
- 4. Die sofortige Vollziehung dieses Verwaltungsaktes wird gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023, Nr. 71), angeordnet.
- 5. Ein Abdruck dieser vorzeitigen Ausführungsanordnung mit Gründen liegt zwei Wochen lang nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung in der Verwaltungsgemeinschaft Heldburger Unterland, Häfenmarkt 164 in 98663 Heldburg BESCHLUSS Nr. 21/2023 des Gemeinderates Veilsdorf Beschlussgegenstand: Haushaltssatzung 2023 der Gemeinde Veilsdorf mit dem darin festgesetzten Haushaltsplan und dessen Anlagen Der Gemeinderat beschließt in seiner Sitzung am 10.05.2023 die Haushaltssatzung 2023 der Gemeinde Veilsdorf mit dem darin festgesetzten Haushaltsplan und dessen Anlagen. Veilsdorf, den 10.05.2023 S. Ullrich Bürgermeister Siegel BESCHLUSS Nr. 24/2023 des Gemeinderates Veilsdorf Beschlussgegenstand: Vergabebeschluss zum Erwerb einer Spielturmkombination für die Aussenanlagen der Kindertagesstätte „Wiesenwichtel“ in Heßberg Der Gemeinderat beschließt in seiner Sitzung am 10.05.2023 den Erwerb einer Spielturmkombination für die Aussenanlagen der Kindertagesstätte „Wiesenwichtel“ in Heßberg von der Firma Espas GmbH zum Bruttopreis in Höhe von 11.524,56 €. Der Bürgermeister wird ermächtigt, die Leistungen zu beauftragen. Veilsdorf, den 10.05.2023 S. Ullrich Bürgermeister Siegel BESCHLÜSSE Nr. 25/2023 bis 28/2023 des Gemeinderates Veilsdorf Beschlussgegenstand: Beschlussfassungen zur Zustimmung für die Aufnahme von Personen in die Vorschlagsliste zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Schöffen und Jugendschöffen für die am 01. Januar 2024 beginnende Amtszeit - Verwaltungsvorschrift des Thüringer Ministeriums für Migration, Justiz und Verbraucherschutz in der ab dem 16.12.2022 gültigen Fassung. Der Gemeinderat beschließt in seiner Sitzung am 10.05.2023 die Zustimmung für die Aufnahme von vier Personen in die Vorschlagsliste für die Wahl der Schöffen und Jugendschöffen gemäß Ziffer 2.10. der o. g. Verwaltungsvorschrift zu erteilen. Veilsdorf, den 10.05.2023 S. Ullrich Bürgermeister Siegel Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Schöffenfür die am 1. Januar 2024 beginnende Amtszeit Die Vorschlagsliste für die Gemeinde Veilsdorf liegt ab dem 12.06.2023 für die Dauer einer Woche im Sekretariat der Gemeindeverwaltung Veilsdorf, Marktplatz 12, zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Gegen die Vorschlagsliste kann binnen einer Woche, gerechnet vom Ende der Auslegungsfrist, schriftlich oder zu Protokoll mit der Begründung Einspruch erhoben werden, dass in der Vorschlagsliste Personen aufgenommen sind, die nach § 32 GVG nicht aufgenommen werden durften oder nach §§ 33 und 34 GVG nicht aufgenommen werden sollten. S. Ullrich Bürgermeister Flurneuordnung und Dorferneuerung Elsa Stadt Bad Rodach, Landkreis Coburg Gz. A2-TG 7522 Bekanntmachung Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft hat in seiner öffentlichen Sitzung vom 05.04.2023 Beschlüsse gefasst und Feststellungen getroffen über: 1. Erläuterungen zur Teilnehmergemeinschaft, Aufgabenverteilung im Vorstand, Entschädigung der Vorstandsmitglieder 1.1. Erläuterungen und Bestimmungen zu §§ 16 - 26 Flurbereinigungsgesetz -FlurbG-, Art. 2 und 4 AGFlurbG sowie zu den Vollzugsbestimmungen
Veilsdorfer Anzeiger Nr. 6/2023 Mitteilungen der Kasse Durch die Gemeindekasse wird darauf hingewiesen, dass die Steuern und Abgaben 2023 wie im Vorjahr zu entrichten sind, sofern keine Änderung erfolgt ist. Bei Neu- und Änderungsveranlagungen werden selbstverständlich weiterhin Bescheide verschickt. Falls Bürger einen Jahresbescheid benötigen, kann dieser jederzeit in der Gemeindeverwaltung angefordert werden. Beförsterung Gemeinde Veilsdorf Jeden Donnerstag ist Frau Eisenbach von 15.00 - 16.00 Uhr zur Sprechstunde im Rathaus Veilsdorf und unter der Telefonnummer: 0172 3480213 erreichbar. Brennholzanfragen nimmt die Gemeindeverwaltung gerne entgegen (Tel. 03685 6866-0). St. Ullrich Bürgermeister Die Meldebehörde informiert Gültigkeit der Dokumente Die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Veilsdorf werden gebeten, die Gültigkeit ihrer Personaldokumente zu überprüfen. Die Dokumente (Personalausweis/Reisepass) sind jeweils 10 bzw. 6 Jahre gültig (je nach Alter bei Antragstellung). Jeder Bürger, der der Ausweispflicht unterliegt ist verpflichtet, rechtzeitig vor Ablauf ein neues Dokument zu beantragen. In der Regel reichen dafür drei bis vier Wochen vorher aus. Zur Beantragung wird ein neues biometrisches Foto sowie die Geburts- oder Eheurkunde benötigt. Die Dokumente sind bei Antragstellung zu bezahlen. Kartenzahlung ist nicht möglich! Für Rückfragen steht Ihnen die Mitarbeiterin der Meldebehörde gern zur Verfügung. (Tel.: 03685/68041) Wichtige Info von der Kasse!!! Künftige Zahlungen an die Gemeinde Veilsdorf bitte nur auf folgende Konten leisten: Kreissparkasse Hildburghausen IBAN: DE79 8405 4040 1112 4004 40 Deutsche Kreditbank AG IBAN: DE83 1203 0000 0001 1001 71 In der Kasse ist keine Kartenzahlung möglich! Wir bitten um Beachtung! Nutzung gemeindeeigener Objekte Wir weisen darauf hin, dass alle Nutzungen von gemeindeeignen Räumen in Goßmannsrod, Heßberg, Hetschbach, Schackendorf und Veilsdorf sowohl von Privatpersonen als auch Vereinen im Sekretariat der Gemeindeverwaltung Veilsdorf (Tel.: 03685-68660) anzumelden sind. Die Schlüsselausgabe erfolgt ausschließlich durch das Sekretariat der Gemeindeverwaltung. Bei Entgegennahme der Schlüssel ist gleichzeitig eine Kaution in Höhe der jeweiligen Tagesmiete zu entrichten. Die Gebühr für den Versammlungsräume / Markthütte ist bei Schlüsselabholung zu entrichten (Veilsdorf, Bauhof + Rinklinraum 50,00 € + 12,00 € Nebenkosten = 62,00 € // Markthütte 50,00 € für einen Tag inkl. Transport durch den Bauhof - jeder weiterer Tag 30,00 €). Bei folgenden Räumlichkeiten wird die Grundgebühr nachträglich bei der Betriebskosten-Abrechnung mit in Rechnung gestellt: Rathaussaal Veilsdorf und Gemeindezentrum Heßberg (125,00 € / Tag + NK) Kochschule Heßberg, Alte Schule Hetschbach, Generationentreff Goßmannsrod und Dorfscheune Schackendorf (100,00 € / Tag + NK) Eichigt (50,00 € / Tag + je zusätzliche Hütte 20 € / Tag + NK) Die Schlüsselrückgabe hat nach Beendigung der Reinigungsarbeiten sofort zu erfolgen! sowie im Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, Flurbereinigungsbereich Meiningen, Frankental 1, 98617 Meiningen während der Dienststunden zur Einsichtnahme für die Betroffenen aus und kann gleichfalls im Internet unter https://tlbg.thueringen.de/flurbereinigung eingesehen werden. Zur Einsichtnahme im Flurbereinigungsbereich Meiningen wird eine vorherige Terminvereinbarung unter der Rufnummer 0361/574172-219 empfohlen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, Flurbereinigungsbereich Meiningen, Frankental 1, 98617 Meiningeneinzulegen. Wird der Widerspruch schriftlich eingelegt, ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist. gez. Harnischfeger Dienstsiegel (Harnischfeger, Referatsleiter) Datenschutzrechtlicher Hinweis Im oben genannten Verfahren werden auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c und e der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) personenbezogene Daten von Teilnehmern, sonstigen Beteiligten und Dritten verarbeitet. Nähere Informationen zu Art und Verwendung dieser Daten, den zuständigen Ansprechpartnern sowie Ihren Rechten als betroffene Person können Sie auf der Internetseite des TLBG im Bereich Datenschutz oder direkt unter https://tlbg.thueringen.de/datenschutz abrufen. Auf Wunsch wird Ihnen auch eine Papierfassung zugesandt. Mitteilungen Sprechzeiten der Gemeindeverwaltung Telefon: ............................................................ (03685) 68 66-0 Fax: ................................................................ (03685) 68 66-16 E-Mail-Adresse: ......................................... [email protected] Internetadresse: .......................................... www.veilsdorf.de Sachgebiet Soziales und Wohnungsverwaltung / Bauamt/ Liegenschaften und Friedhofsverwaltung / Kasse /Kämmereidienstags ................. 10.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 18.00 Uhrdonnerstags ................................................. 13.00 - 16.00 Uhr Einwohnermeldeamt Telefonnummer: ................................................... 03685-68041 dienstags ........................ 09.00 - 11.00 und 13.00 - 17.30 Uhrdonnerstags ................................................. 13.00 - 15.00 Uhr Wir bitten unsere Bürger telefonisch im Vorfeld mit dem jeweiligen Mitarbeiter einen Termin zu vereinbaren! Außerhalb der regulären Sprechzeiten ist kein Publikumsverkehr möglich! Termine Veilsdorfer Anzeiger 2023 Nachfolgend erhalten Sie die Termine für Veröffentlichungen im Amtsblatt „Veilsdorfer Anzeiger“ für das Jahr 2023. Text- und Bildbeiträge können bis zum jeweiligen Redaktionsschluss bei Frau Hanft in der Gemeindeverwaltung Veilsdorf abgegeben oder an die E-Mailadresse [email protected] geschickt werden. Redaktionsschluss Erscheinungstag 27.06.2023 07.07.2023 25.07.2023 04.08.2023 22.08.2023 01.09.2023 26.09.2023 06.10.2023 23.10.2023 03.11.2023 21.11.2023 01.12.2023
Veilsdorfer Anzeiger Nr. 6/2023 Verlegung Bushaltestelle Heßberg Wir möchten unsere Einwohner darüber informieren, dass vom 01.03. bis voraussichtlich 30.06.2023 die Bundesstraße 89 zwischen Heßberg und Hildburghausen voll gesperrt wird. Grund ist die Anbindung der Erschließungsstraße für die Erweiterung des Gewerbegebietes Hildburghausen-Nordost. Während der Baumaßnahme kann die Haltestelle Heßberg nicht bedient werden. Ersatzhaltestelle für alle Linien ist Heßberg, Wendeschleife an der ehemaligen Brauerei. Alle Fahrten verkehren zwischen Heßberg und Hildburghausen bzw. umgekehrt über Weitersroda und den Kaltenbronner Weg. Im Umleitungsabschnitt werden keine Haltestellen bedient. Wohnungsangebote Veilsdorf Wohnblocks Kloster Veilsdorf 4-Raumwohnung mit 103,42 m² Wohnzimmer, Schlafzimmer, 2 Kinderzimmer, WC/Bad, Flur, Balkon Miete 394,03 € + NK 4-Raumwohnung mit 84,92 m² Wohnzimmer, Schlafzimmer, 2 Kinderzimmer, WC/Bad, Flur Miete 323,55 € + NK 03685 686614 Verkehrssicherung Werratal-Radweg und Werra-Burgen-Steig Die Verkehrssicherungsmaßnahmen am Werratal-Radweg und Werra-Burgen-Steig in Veilsdorf unterhalb vom Festplatz Eichig sind abgeschlossen. Auf der bearbeiteten Hangfläche liegen noch Restholz- und Kronenabschnitte. Dieses Holz kann in Selbstwerbung aufgearbeitet werden. Dazu wurden von unserer Revierförsterin Frau Eisenbach Aufarbeitungsflächen abgesteckt und mit Nummern versehen. Aufgrund der Hangneigung werden bei der Selbstwerbung für Gehölz ab ca. 8 cm Durchmesser 10,00 Euro/ Rm von der Gemeinde in Rechnung gestellt. Für die Zuweisung der Flächen setzen sich Interessenten bitte mit Frau Eisenbach in Verbindung. S.Ullrich, Bürgermeister Dienstjubiläum Herr Rädlein Bürgermeister Stefan Ullrich gratulierte Herrn André Rädlein zu seinem 15-jährigen Dienstjubiläum bei der Gemeinde Veilsdorf. Er dankte ihm für die geleistete Arbeit als hauptamtlicher Bürgermeister sowie als Haupt- und Bauamtsleiter und wünschte ihm für die Zukunft alles erdenklich Gute. 15-jähriges Dienstjubiläum André Rädlein Die Kaution wird bei einwandfreiem Zustand des Objektes und Schlüsselrückgabe zurückgezahlt. Die Nutzung anderer Räumlichkeiten für Feierlichkeiten (Feuerwehr) ist nicht gestattet! Stefan Ullrich Bürgermeister Information Fischereischeine Für die Ausstellung eines Fischereischeines bitte ich um vorherige telefonische Terminabsprache. Hanft Gemeindeverwaltung Veilsdorf Festlegung der Verkaufspreise für Brennholz von der Gemeinde Veilsdorf Der Gemeinderat beschließt in seiner Sitzung am 23.02.2022 nachfolgend aufgeführte Verkaufspreise für Brennholz von der Gemeinde Veilsdorf: Selbstwerbung: Nadelholz 12,00 €/rm Laubholz 18,00 €/rm Polter Brennholz: Nadelholz 25,00 €/rm Laubholz 34,00 €/rm Annahme von Baum- und Strauchschnitt Ab dem 31. März 2023 können Einwohner der Gemeinde Veilsdorf wieder ihren privat anfallenden Baum- und Strauchschnitt auf dem Baustoff-Lagerplatz des Bauhofes am Krummen Weg / Hetschbacher Straße abliefern. Der jeweils anwesende Mitarbeiter des Bauhofes ist angewiesen, ausschließlich privat anfallende Baum- und Strauchschnitte von Einwohnern unserer Gemeinde anzunehmen. Das Material muss unbelastet sein. Die Entgegenahme von Baum- und Strauchschnitt aus einer gewerblichen Nutzung heraus ist nicht möglich. Grünschnitt wird nicht entgegengenommen. Die Annahme von Baum- und Strauchabfall ist eine Dienstleistung für unsere Einwohner und kann nur aufrechterhalten werden, wenn kein Missbrauch betrieben wird. Hier wird an die Einsicht und Mithilfe aller Einwohner appelliert. Vorläufige Öffnungszeiten zur Baum- und Strauchschnittannahme am Krummen Weg / Hetschbacher Straße - vierzehntägig Freitag jeweils von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr Samstag jeweils von 09.00 Uhr bis 11.00 Uhr Freitag 09.06.2023 Freitag 23.06.2023 Samstag 10.06.2023 Samstag 24.06.2023 Freitag 07.07.2023 Freitag 21.07.2023 Samstag 08.07.2023 Samstag 22.07.2023 Freitag 04.08.2023 Freitag 18.08.2023 Samstag 05.08.2023 Samstag 19.08.2023 Freitag 01.09.2023 Freitag 15.09.2023 Samstag 02.09.2023 Samstag 16.09.2023 Freitag 29.09.2023 Freitag 13.10.2023 Samstag 30.09.2023 Samstag 14.10.2023 Freitag 27.10.2023 Freitag 10.11.2023 Samstag 28.10.2023 Samstag 11.11.2023 Freitag 24.11.2023 Samstag 25.11.2023 Stefan Ullrich Bürgermeister
Veilsdorfer Anzeiger Nr. 6/2023 Veranstaltungen Kultur- und Veranstaltungsplan der Gemeinde Veilsdorf 2023 02.+03.06. „Dirty Voices“ Open Air - Eichigt Veilsdorf 03.06. Kinderfest - Hetschbach, Alte Schule 07.06. Abendsportfest - Sportplatz Veilsdorf 10.06. Sommerfest des Gesangverein Veilsdorf e. V. - Kirchplatz Veilsdorf 11.06. Frühlings- und Backhausfest Heßberg - Gemeindezentrum Heßberg 17.06. Backhausfest - Marktplatz Veilsdorf 17.06. 9-16 Kreismeisterschaft - Schützen-Gilde, Schießstand Veilsdorf 24.06. Ü40 FC Bayern - Sportplatz Veilsdorf 24.06. 9-16 Kreismeisterschaft - Schützen-Gilde, Schießstand Veilsdorf 25.06. Familiensportfest - Sportplatz Veilsdorf 01.07. Sommernachtsball - Dorfscheune Schackendorf 01.07. 15 Uhr Konzert Kinder-/Jugend- + Popchor NewWay Voices - Kirche Veilsdorf 02.07. Hüpfburgfest - hinterer Sportplatz, Veilsdorf 22.07. Sommerfest - Obst- u. Gartenbauverein Kl. Vdf. 29.07. Tischtennis-Turnier - Gemeindezentrum Heßberg 05.08. 9-16 Kreispokal - Schützen-Gilde, Schießstand Veilsdorf 05.-06.08. 65-jähriges Jubiläum Posaunenchor Veilsdorf - Kirchplatz Veilsdorf 16.08. 16-19 Uhr Blutspende - Rathaussaal Veilsdorf 19.08. Schuleinführung 19.08. 9-16 Kreispokal - Schützen-Gilde, Schießstand Veilsdorf
- 08. - 11.09. Kirmes Heßberg - Gemeindezentrum Heßberg 09.09. Kinder-Spielzeugbasar - Rathaussaal Veilsdorf Friedhofsbegehung Am Dienstag, dem 13.06.2023 findet unsere diesjährige Friedhofsbegehung auf den Friedhöfen der Gemeinde Veilsdorf statt. Geprüft wird dabei die Standfestigkeit der Grabsteine, die Ordnung und Sauberkeit des Friedhofes sowie der Zustand der Gräber. Die Kontrolle der Grabsteine führt dieses Jahr wieder Herr Purle von der Fa. Arbeitssicherheit Grigo durch. Die Uhrzeiten für die Friedhofsbegehungen sind wie folgt geplant: Friedhof Veilsdorf 08.00 Uhr Friedhof Goßmannsrod 09.30 Uhr Friedhof Heßberg 10.30 Uhr. Alle Bürgerinnen und Bürger sind hierzu eingeladen. Hanft Friedhofsverwaltung Der Bürgermeister informiert Support your local dealer (Unterstützt die lokalen Händler), Teil 2 Ich möchte an dieser Stelle nochmals die vorhandenen (Lebensmittel-)Einkaufsmöglichkeiten in den einzelnen Ortsteilen darstellen.
- 1. In Hetschbach kommt das Verkaufsmobil mit Backwaren (Bäckerei Schneider) und Lebensmitteln (Kaufland) von Claudia Wiegand aus Hildburghausen. Sie kommt mittwochs gegen 13:30 Uhr und sonnabends gegen 10:30 Uhr gegenüber der Bushaltestelle.
Fr. Wiegand ist telefonisch zu erreichen unter 03685 703266.
- 2. Die Bäckerei Muche aus Crock fährt montags und freitags zu den folgenden ungefähren Zeiten in die Ortsteile:
Veilsdorf: (Schackendorfer Str. 201, Kindergarten (9:45- 10:00), Dr.-M.-Mitzenheim-Str. (10:00-10:15), Schulweg, Gasthaus Zur Linde (10:15-10:30)
Kloster Veilsdorf: Gärtnerei Stüllein (10:30-10:45), Fabrikstraße, An der Brandenburg, Waldstraße (10:45-11:00) (Dank an Elfi)
Goßmannsrod: ca. 11:00-11:30 Uhr (Dank an Ramona)
Zu erreichen ist die Firma telefonisch unter 03686 322454.
In Veilsdorf und Schackendorf ist die Bäckerei dienstag- und sonnabendvormittags unterwegs. Ein genauer Zeitplan liegt mir leider nicht vor (z.B. Schackendorfer Str. 24 gegen 11:30 Uhr). Außerdem hat die Bäckerei keine Möglichkeiten, weitere Haltepunkte einzurichten.
Zu erreichen ist die Firma telefonisch unter 036878 61396.
- 4. In Kloster Veilsdorf kommt dienstags und donnerstags ca. 8:45 Uhr auch der Bäcker Braun aus Eisfeld zur Versorgung der Fa. Rauschert und Elschukom.
Zu erreichen ist die Firma telefonisch unter 03686 300700.
- 5. In Heßberg kommt mittwochvormittags die Bäckerei Schneider aus Hildburghausen (z.B. Röten).
Zu erreichen ist die Firma telefonisch unter 03685 706473. Fundbüro In den letzten Jahren wurden diverse Sachen in der Gemeindeverwaltung abgegeben. Es handelt sich u. a. um Schlüssel, Portmonees, Handys, Handschuhe, Fahrräder, Kopfhörer und Brillen. Die Gemeinde behält sich vor die Gegenstände zu entsorgen. Informationen zur Abholung erhalten Sie von der Gemeindeverwaltung Veilsdorf, Tel. (03685) 68 66-0.
Veilsdorfer Anzeiger Nr. 6/2023 Der Gesangverein und der Gg Posaunenchor Veilsdorfladen zum Sommerfest ein! Wann: Samstag, den 10.06.2023 g Wo: Kirchplatz Veilsdorfp Beginn: 14.00 Uhr Für Speisen und Getränke ist bestens gesorgt! Vereine und Verbände Erlebnis-, Lehr- und Spielpfad am Werratal Radweg Das neue Jahr im Wald kann starten... Der Arbeitseinsatz am 29.04.2023 war wieder ein voller Erfolg, wir haben viel mehr geschafft als ich mir erhofft hatte. Danke an alle Helfer, die sich im Wald eingefunden haben, um alles wieder schick für die neue Saison zu machen. Der Pfad sieht nun wieder wunderbar aus und kann genutzt werden. Auch freue ich mich sehr, verkünden zu können, dass Veilsdorf nun wieder eine Burg hat 🙂 Leicht versteckt im nun immer grüner werdenden Wald, hoffe ich, sie wird ein Erlebnis für die Kinder. Damit nun auch die Schule, der Hort und der Kindergarten im Wald Neues entdecken können, sind zwei Materialboxen eingezogen. Jeweils exklusiv für Schule und Kindergarten bestückt, werden diese nun in enger Zusammenarbeit mit den Einrichtungen weiter ausgebaut. Doch leider gibt es auch unerfreuliche Nachrichten, denn am Vatertag kam es zu einem Diebstahl. Das kleinste der drei Holzpferde wurde mit samt dem Bodenanker geklaut und auch am Holz-Dino haben die Täter ihr Glück versucht. Dieser war ihnen dann aber vermutlich zu schwer, dennoch wurde er beschädigt. Es macht mich unfassbar traurig und sprachlos. Ich werde diese Sache auch zur Anzeige bringen. Ich bitte weiterhin alle Anwohner, ab und an mal ein wachsames Auge auf den Pfad zu haben, es ist doch schließlich für die Kleinsten unter uns - für unsere Kinder! Ich wünsche allen schöne Pfingsten und alles viel Spaß am Erlebnis-, Lehr- und Spielpfad! Romy Kreußel (Schulförderverein „Dr. phil. Alfons Güntzel e.V.“ / Elternaktiv Kiga „Leitenstrolche“) 16.09. Babybasar Wühlmäuse - Rathaussaal Veilsdorf
- 23. + 24.09. Deutsche Meisterschaft Faustball U12 - Sportplatz Veilsdorf
- 30.09. + 01.10. Oktoberfest mit Kinderkirmes - Dorfscheune Schackendorf 02.10. Fackelumzug zum Sportplatz mit Lagerfeuer - Heßberg 02.10. Fackelumzug und Lagerfeuer - Goßmannsrod
- 13. - 16.10. Saalkirmes - „Zur Linde“ Schackendorf + Dorfplatz/Scheune 14.10. Spielzeugbasar - Rathaussaal Veilsdorf 15.10. 15-16 Uhr Karten-VVK-Märchenspiel - Gemeindezentrum Heßberg 21.10. Stoppelcross - Goßmannsrod
- 27. - 30.10. Kirmes Veilsdorf mit Band „Seven“- Rathaussaal Veilsdorf 09.11. Tag des Kinderturnens - Sporthalle Veilsdorf 11.11. Laternenumzug mit Andacht in Kirche u. anschl. Martinsfeuer - Veilsdorf 11.+12.+ 17.+18.11. Märchenspiel der Laienspielgruppe „Wiesenwichtel“ e. V. - Gemeindezentrum Heßberg 25.11. Nachkirmes Veilsdorf - Rathaussaal Veilsdorf 02.12. Weihnachtsmarkt - Dorfscheune Schackendorf
- 06.12. (Mi) Senioren-Weihnachtsfeier 09.12. Glühweinmarkt - Kirchplatz Veilsdorf 16.12. Glühweinmarkt - Backhaus Heßberg 17.12. Weihnachtskonzert - Kirche Veilsdorf 25.12. Weihnachtstanz - Rathaussaal Veilsdorf 28.12. 14-17 Uhr Blutspende - Rathaussaal Veilsdorf 31.12. Silvestercross - Strecke MC Veilsdorf Alle Veranstalter werden gebeten, die bereits feststehenden Termine zu beachten, um möglichst „Doppelveranstaltungen zu vermeiden. Entsprechend § 42 Ordnungsbehördengesetz sind alle öffentlichen Vergnügungen spätestens 1 Woche vor Beginn in der Gemeindeverwaltung Veilsdorf anzuzeigen.
Veilsdorfer Anzeiger Nr. 6/2023 Oma-Opa-Wanderung Am 5. Mai wurden die Großeltern durch ihre Enkelkinder und den Erzieherinnen der Kindertagesstätte „Leitenstrolche“ in Empfang genommen. Bei sonnigem Wetter startete der Oma-Opa-Tag mit einem schönen einstudierten Programm der Kinder. Im Anschluss wanderten alle zum Erlebnis-, Lehr- und Spielpfad am Radweg der „Leite“. Dort erkundeten die Kinder mit ihren Großeltern und den Erzieherinnen den Pfad. Sie ritten auf den Holzpferden, rutschten, musizierten und sangen zusammen Lieder. Der Ausflug endete am Sportplatz in Veilsdorf. Hier wurden Sie von fleißigen Eltern in Empfang genommen, welche bereits den Sportplatz festlich geschmückt und Bratwürste gebraten hatten. Wir danken allen Helfern für die tatkräftige Unterstützung und den Erzieherteam für einen gelungen Tag. Elternaktiv der „Leitenstrolche“ Kindergartennachrichten Kita-Schließtage 2023 Mo, 02.10. (03.10. Tag der Dt. Einheit) Mo, 30.10. (31.10. Reformationstag) Fr., 22.12.2023 - Mo, 01.01.2024 (Schulferien Fr., 22.12.23 - Fr., 05.01.24) und wegen Weiterbildung an folgenden Tagen: Mi., 01.11. - Kita „Leiten-Strolche“ Veilsdorf Bürgermeister Stefan Ullrich Babytreffen im Kindergarten „Wiesenwichtel“ Heßberg Der nächste Babytrefftermin im Kindergarten „Wiesenwichtel“ in Heßberg findet am 28.06.2023 von 15.00 - 16.00 Uhr statt. Zu Besuch in der Milchland GmbH Die Große Gruppe der Kindertagesstätte,,Unterm Regenbogen‘‘ Kloster Veilsdorf war anlässlich des Projektes,,Unsere Heimat‘‘ zu Besuch in der Milchland GmbH Veilsdorf. Hierbei durften wir den Schafstall Veilsdorf, sowie die Milchviehanlage Schackendorf genauer unter die Lupe nehmen. Eines der größten Highlights war, dass jedes Kind selbstständig einen Traktor über das Firmengelände „fahren‘‘ durfte, dabei konnte selbst gelenkt und gehupt werden. Auch interessant war das Melken der Kühe auf dem Melkkarussell. Hierbei bekamen die Kinder ein Bewusstsein dafür, wie unsere Milch gewonnen wird. Ein besonderer Dank gilt Wolfram Mertz, Vito Pfeifer und Bertram Scheler, die sich viel Zeit genommen haben, um unseren Kindern viele wissenswerte Informationen rund um die Landwirtschaft verständlich und anschaulich zu vermitteln. Vielen Dank sagen die Kinder und Erzieher/innender Großen Gruppe
Veilsdorfer Anzeiger Nr. 6/2023 Dienstag, 13.06.2023 16.30 Uhr - 17.30 Uhr Christenlehre Klasse 1 - 6 mit Pfarrer Goetzki Sonntag, 18.06.2023 09.30 Uhr Gottesdienst Dienstag, 27.06.2023 17 bis 19 Uhr Pfarrhaustreff Ansprechpartner: Pfarrer Martin Goetzki und Miriam Goetzki, Kirchweg 17, 98673 Crock, Tel. 03686 322423 Bankverbindung für Überweisung von Kirchgeld und Spenden: Volksbank Thüringen Mitte eG - Kontoinhaber: Kirchgemeinde Veilsdorf IBAN DE 33 8409 4814 5005 4083 69 Andacht Fülle uns frühe mit deiner Gnade, so wollen wir rühmen und fröhlich sein unser Leben lang. (Psalm 90,14) Liebe Leserinnen und Leser, leicht ist es, Gott zu loben und fröhlich zu sein, wenn es uns gut geht oder wenn ein heller Tag im Sommer uns Gottes Schöpfung in den buntesten Farben zeigt. Wie aber steht es mit dem Gotteslob an den dunklen Tagen unseres Lebens, wenn wir traurig oder gar unglücklich sind? Auch der Sänger des Psalms, aus dem unser Bibelwort stammt, kennt solche Tage. Von den Plagen des Lebens spricht er, vom Unglück und vom Tod. Dennoch wird er nicht mutlos, und er verzweifelt nicht. Gott ist jederzeit seine Zuflucht. Deswegen fasst er alles, was ihn bedrängt, in einem Gebet zusammen, und dieses Gebet endet mit der Bitte: „Zeige uns, Gott, wie wunderbar du handelst. Lass uns jeden Morgen spüren, dass du zu uns hältst. Dann werden wir immer singen und fröhlich sein.“ Das ist eine gute Bitte an jedem Morgen, ob ich nun gerade glücklich oder unglücklich bin: Gott möge mir seine Wunder zeigen, damit es hell in mir wird! Da fällt mein Blick auf eine Blume vor mir. In den allerschönsten Farben leuchtet sie. Für einen Augenblick will ich alles andere beiseite lassen, nur auf diese Blume sehen und leise sagen: Danke, Herr, du schenkst mir so viel! Du lässt mich fröhlich singen von deinen Werken! Mit herzlichen Grüßen! Ihr Pfarrer Martin Goetzki Kirchliche Nachrichten Katechetin Uta Heinzel in den Ruhestand verabschiedet Unter reger Beteiligung vieler Gemeindeglieder, Kolleginnen und Pfarrer des Kirchenkreises Hildburghausen - Eisfeld wurde Frau Uta Heinzel in ihren wohlverdienten Ruhestand verabschiedet. Der Festgottesdienst unter der Leitung des amtierenden Superintendenten Hartwig Dede fand am Nachmittag des Jubilate-Sonntags, dem 30. April 2023 in der Veilsdorfer Trinitatis Kirche statt. Musikalisch umrahmt wurde der Nachmittag von der Posaunengruppe Veilsdorf und Kirchenmusikdirektor Torsten Sterzik an der Orgel. Eine besondere Freude bereitete eine kleine Flötengruppe, die zuvor unter der Anleitung der Katechetin das Flötenspiel erlernt hatte. Im Festgottesdienst waren mehrere Generationen von Christenlehrekindern vertreten, die mit der Katechetin erste Schritte in ihrem Glaubensleben unterwegs waren. Uta Heinzel war in vielen Gemeinden rund um Eisfeld sehr bekannt. In den letzten Jahren erstreckte sich ihr Wirkungsradius bis ins Unterland unseres Kirchenkreises. In mehr als 40 Berufsjahren begleitete sie als katechetische Fachberaterin so manche junge Vikare in ihr Berufsleben. Gemäß ihrer Aus- und Weiterbildung feierte die Katechetin auch in vielen Gemeinden eigenständig Gottesdienste und teilte mit den Gläubigen Leib und Blut unseres Herrn. Mit herzlichen Grußworten und der Bitte den Kirchgemeinden treu zu bleiben, ging der Nachmittag mit einem Kaffeetrinken im Pfarrhaus zu Ende. Gottesdiensttermine Heßberg So. 4.6. 14.00 Uhr Jubelkonfirmation mit Posaunenchor So. 25.6. 10.00 Uhrmit Posaunenchor Kirchengemeinde Veilsdorfherzlich laden wir ein: Sonntag, 11.06.2023 14.00 Uhr Gottesdienst Impressum Amtsblatt der Gemeinde Veilsdorf Herausgeber: Gemeinde Veilsdorf Verlag und Druck: LINUS WITTICH Medien KG, Langewiesen, In den Folgen 43, 98693 Ilmenau, [email protected], www.wittich.de, Tel. 0 36 77 / 20 50 - 0, Fax 0 36 77 / 20 50 - 21 Verantwortlich für amtlichen und nichtamtlichen Teil: Gemeinde Veilsdorf Verantwortlich für den Anzeigenverkauf: Ronald Koch, erreichbar unter Tel.: 0175 5951012, E-Mail: [email protected] Verantwortlich für den Anzeigenteil: Yasmin Hohmann – Erreichbar unter der Anschrift des Verlages. Für die Richtigkeit der Anzeigen übernimmt der Verlag keine Gewähr. Vom Verlag gestellte Anzeigenmotive dürfen nicht anderweitig verwendet werden. Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten unsere allgemeinen und zusätzlichen Geschäftsbedingungen und die z.Zt. gültige Anzeigenpreisliste. Vom Kunden vorgegebene HKS-Farben bzw. Sonderfarben werden von uns aus 4-c Farben gemischt. Dabei können Farbabweichungen auftreten, genauso wie bei unterschiedlicher Papierbeschaffenheit. Deshalb können wir für eine genaue Farbwiedergabe keine Garantie übernehmen. Diesbezügliche Beanstandungen verpflichten uns zu keiner Ersatzleistung. Verlagsleiter: Mirko Reise Erscheinungsweise: monatlich, kostenlos an alle Haushaltungen im Verbreitungsgebiet. Im Bedarfsfall können Sie Einzelstücke zum Preis von 3,00 € (inkl. Porto und gesetzlicher MWSt.) beim Verlag bestellen. Hinweis: Für den Inhalt in diesem Blatt eventuell abgedruckter Wahlwerbung und/oder Anzeigen mit politischem Inhalt ist ausschließlich die jeweilige Partei/politische Gruppierung verantwortlich.
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2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
Friedhofssatzung der Gemeinde Veilsdorf
Der Gemeinderat Veilsdorf der Gemeinde Veilsdorf beschließt in seiner Sitzung am 18.11.2009 aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Kommunalordnung – ThürKO – in der Fassung vom 14. April 1998 (GVBl. S. 73) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 8. April 2009 (GVBl. S. 345) sowie des § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes vom 19.Mai 2004 (GVBl. S. 505 ff.) folgende Satzung für die Friedhöfe der Gemeinde Veilsdorf:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde Veilsdorf gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:
- Friedhof Veilsdorf
Er befindet sich zu ¾ im Eigentum der Evang. - Luth. Kirchgemeinde Veilsdorf (Flurstück Nr. 625/1); zu ¼ im Eigentum der Kommune (Flurstück Nr. 624/8). Die sich aus diesen Eigentumsverhältnissen ergebenden Fragen und Sachverhalte regelt ein bilateraler Vertrag zwischen beiden Rechtsträgern (Eigentümern). Über diesen wird gesondert entschieden und beschlossen.
- Friedhof Goßmannsrod (Flurstück Nr. 824/1)
- Friedhof Hessberg (Flurstück Nr. 329/17).
§ 2 – Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen. (2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die
- 1. bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Veilsdorf waren oder
- 2. ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder
- 3. innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.
§ 3 – Bestattungsbezirke
(1) Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:
a) Bestattungsbezirk des Friedhofes Veilsdorf Er umfasst die Ortsteile Veilsdorf, Kloster Veilsdorf, Schackendorf und Hetschbach.
b) Bestattungsbezirk des Friedhofes Goßmannsrod Er umfasst den Ortsteil Goßmannsrod.
c) Bestattungsbezirk des Friedhofes Hessberg Er umfasst den Ortsteil Hessberg.
(2) Die Verstorbenen werden auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes bestattet, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Etwas anderes gilt, wenn
a) ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf einem anderen Friedhof besteht,
b) Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem anderen Friedhof bestattet sind.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
§ 4 – Schließung und Entwidmung von Friedhofsteilen
(1) Friedhofsteile können vom Friedhofsträger durch Beschluss des Gemeinderates ganz oder teilweise vorübergehend oder dauernd geschlossen werden, soweit Sondernutzungsrechte nicht entgegenstehen.
(2) Friedhofsteile können vom Friedhofsträger durch Beschluss des Gemeinderates entwidmet werden, wenn sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und soweit Sondernutzungsrechte nicht entgegenstehen.
(3) Die Beschränkung der Nutzung, die Schließung und die Entwidmung werden grundsätzlich rechtzeitig vor Wirksamwerden der Maßnahme von der Gemeindeverwaltung veröffentlicht, es sei denn, dass ein dringendes öffentliches Bedürfnis erst eine nachträgliche Bekanntgabe zulässt. Aus der Veröffentlichung müssen Art, Umfang, Zeitpunkt, Grund, Folgen und gegebenenfalls Dauer der Maßnahme ersichtlich sein. Soweit es sich um einzelne Grabstätten handelt, genügt die schriftliche Mitteilung an die Nutzungsberechtigten.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 – Öffnungszeiten
Die Friedhöfe sind bei Tageshelligkeit für den Besuch geöffnet. Dies wird durch Aushang an den Friedhofseingängen bekannt gegeben. Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreiben des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 6 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Weisungen des Aufsichtspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 7 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(2) Nicht gestattet innerhalb des Friedhofes : das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen, Rollstühle und gekennzeichnete Fahrzeuge von Behinderten sowie von der Gemeinde zugelassene Fahrzeuge (Arbeitsfahrzeuge) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen, Grabstätten und Grabsteine zu verunreinigen oder zu beschädigen zu rauchen, zu lärmen und zu spielen während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten Waren und gewerbliche Dienste anzubieten Druckschriften zu verteilen.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
§ 7 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner und Bestatter und sonstige Gewerbetreibende haben die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der Friedhofsverwaltung vorher anzuzeigen. (2) Der Friedhofsverwaltung ist mit der Anzeige weiterhin nachzuweisen, dass der Gewerbetreibende einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz besitzt. (3) Auf Verlangen des Gewerbetreibenden stellt die Friedhofsverwaltung eine Berechtigtenkarte aus. Die Gewerbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter einen Bedienstetenausweis auszufertigen. Der Bedienstetenausweis und eine Kopie der Anzeige ist dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Betriebsinhaber haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (5) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeiten der Friedhöfe zu beenden. (6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (7) Die Gemeindeverwaltung kann die Tätigkeit der Gewerbetreibenden, die trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich. (8) Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach Absatz 1 gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG).
III. Bestattungsvorschriften
§ 8 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. (2) Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Sondernutzungsrecht besteht, so ist dieses Recht nachzuweisen. (3) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt das Bestattungsinstitut mit den Angehörigen und gegebenenfalls der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen grundsätzlich innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes erfolgen. Aschen müssen grundsätzlich innerhalb von 6 Monaten nach der Einäscherung bestattet werden. Verstorbene, die nicht binnen 10 Tagen und Aschen, die nicht binnen 6 Monaten beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Reihengrabstätte / einer Urnenreihengrabstätte oder einem Urnenfeld (Grüne Wiese) bestattet / beigesetzt. (5) Bei Erdbestattungen sind Särge zu verwenden.
§ 9 – Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. (2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
§ 10 – Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von einem beauftragten Bestattungsinstitut ausgehoben und wieder verfüllt. Das Ausheben der Gräber in Nachbarschafts- oder Freundschaftshilfe kann von der Gemeindeverwaltung auf Antrag zugelassen werden. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,50 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen. (5) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstandenen Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 11 – Ruhezeit
Die Ruhezeit für Erdbestattete beträgt 30 Jahre, die Ruhezeit für Aschen 20 Jahre.
§ 12 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. (3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. (4) Die Gemeindeverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Die Umbettungen werden von gewerblichen Unternehmen vorgenommen. (5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (6) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (7) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden. (8) Bei Umbettungen auf eine neue bzw. andere Grabstelle muss das Nutzungsrecht für die jeweilige Grabstelle neu erworben werden.
IV. Grabstätten
§ 13 – Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in:
a) Reihengrabstätten
b) Wahlgrabstätten
c) Urnenreihengrabstätten
d) Urnenwahlgrabstätten
e) Ehrengrabstätten
f) Urnenrasengräber
g) Urnengemeinschaftsanlage – anonymes Urnenfeld
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde.
§ 14 – Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattung, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist ausgeschlossen. (2) Es bestehen Reihengräber
a) für Verstorbene bis zum vollendeten 9. Lebensjahr
b) für Verstorbene ab dem vollendeten 9. Lebensjahr. (3) Reihengräber sind Einzelgräber. In einem Einzelgrab können eine Leiche oder eine Leiche und bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Für die Urnenbeisetzung muss jedoch mindestens die Ruhezeit von 20 Jahren gewährleistet sein. (4) Über den Ablauf der Ruhefrist wird der Nutzungsberechtigte von der Friedhofsverwaltung schriftlich informiert.
§ 15 – Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für die Erdbestattung, denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerb bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden anlässlich eines Todesfalles verliehen. (2) Das Nutzungsrecht kann wieder erworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein Anspruch auf Wiedererwerb besteht nicht; das Nutzungsrecht darf nicht unterbrochen werden. (3) Wahlgrabstätten können aus einer oder aus mehreren Grabstellen bestehen. (4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der Nutzungsberechtigte vorher schriftlich hingewiesen. Das Nutzungsrecht kann dann auf Wunsch verlängert werden. (5) Auf einer einstelligen Wahlgrabstelle darf eine Bestattung und noch bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. Bei einer mehrstelligen Wahlgrabstelle (Familiengrab) dürfen 2 Bestattungen und bis zu 6 Urnen beigesetzt werden. Das Nutzungsrecht ist der jeweiligen Ruhefrist der letzten Bestattung anzupassen.
(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und dies schriftlich der Friedhofsverwaltung mitteilen. Wird bis zum Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf den Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft.
c) auf den Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft,
d) auf die Kinder,
e) auf die Stiefkinder,
f) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
g) auf die Eltern,
h) auf die (vollbürtigen) Geschwister,
i) auf die Stiefgeschwister
j) auf die nicht unter a) – i) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste Nutzungsberechtigter.
§ 16 – Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenreihengrabstätten
b) Urnenwahlgrabstätten
c) Grabstätten für Erdbestattungen
d) Urnenrasengräber
e) Urnengemeinschaftsanlage – anonymes Urnenfeld.
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. In einer Urnenreihengrabstätte können mehrere Aschen bestattet werden, wenn die Ruhezeit der zuletzt bestatteten Asche nicht die Ruhezeit der zuerst bestatteten Asche übersteigt. (3) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. In einer Urnenwahlgrabstätte können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. Das Nutzungsrecht wird für die Dauer der Ruhefrist begründet. Es kann auf Antrag wieder erworben werden. (4) Auf dem Urnenrasengrab können maximal 2 Urnen beigesetzt werden. Der Grabstein ist frei wählbar in den zulässigen Maßen für ein Urnengrab lt. gültiger Friedhofssatzung. Eine Bepflanzung ist nicht möglich. Die Pflege des Rasens erfolgt durch die Gemeinde. Eine jährliche Bewirtschaftungsgebühr wie für ein Urnengrab wird erhoben. Die Ruhezeit beträgt 20 Jahre. Ein gesondertes Formblatt mit den Benutzervorschriften ist von den Nutzungsberechtigten vor der Bestattung anzuerkennen und zu unterschreiben. (5) Im anonymen Urnenfeld gibt es Urnengrabstellen, die der Reihe nach belegt werden. Die Beisetzung einer Urne in der Gemeinschaftsanlage ist nur auf ausdrücklichen Wunsch des / der Verstorbenen durch testamentarische Verfügung bzw. durch entsprechende schriftliche Erklärung mit Datum und persönlicher Unterschrift vorzunehmen. Die Beisetzung erfolgt anonym. Blumen und Blumengebinde sind nur vor dem Gedenkstein abzulegen, nicht an der Grabstelle. An der Grabstelle werden keine Blumen, Blumengebinde, Lichter oder Grabschmuck gestattet. Die Berechtigten werden bei der Anmeldung darüber unterrichtet.
§ 17 – Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Gemeinde.
§ 18 – Errichtung von Grabmälern und baulichen Anlagen
(1) Die Errichtung und die wesentliche Änderung von Grabmälern bedarf der Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Dies gilt auch für Grabeinfassungen. (2) Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. Aus dem Antrag und den Zeichnungen müssen die Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffes sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. (3) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und seiner Gesamtanlage gewahrt
werden. Für Grabmale dürfen nur Natursteine verwendet werden.
Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete bruchrauhe und grellweiße Grabmale sind nicht zugelassen. (4) Liegende Grabmale sind nicht zulässig. (5) Für Grabeinfassungen darf ebenfalls nur Naturstein verwendet werden. (6) Grabeinfassungen aus Beton, Metall, Kunststoff oder anderen Materialien sind nicht zugelassen. (7) Die Größe der Gräber wird wie folgt für alle Friedhöfe festgelegt:
Urnengrab: 1m x 1m (Ausnahme bei Zwischenbelegung Urnenfeld A in Hessberg 1m x 1,20m)
Kindergrab: 1,20m x 0,60m Erdbestattung: 1,80m x 0,80 m Familiengrab: 2,00m x 1,80m ( Ausnahme Hessberg: 2,00m x 1,90m).
(8) Die Höhe und Breite der Grabmale (ohne Sockel) wird für alle Friedhöfe wie folgt festgelegt:
Urnengrab Erdbestattung Familiengrab Kindergrab
Höhe max. 1,10m max. 1,20m max. 1,20m max. 1,00m Breite 0,50m–0,90m 0,40m–0,80m 0,70m–1,70m 0,30m–0,50m.
Die Mindeststärke der Grabmale beträgt bis 0,40m Höhe: 0,10m, ab 0,40m bis 1,00m: 0,12m und ab 1,00m Höhe 0,14m.
(9) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 19 – Ersatzvornahme
Ohne Einwilligung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend geändert werden, sofern eine Genehmigung nachträglich nicht erteilt wird. Die Gemeindeverwaltung kann den für ein Grab Sorgepflichten oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Berechtigten die Anlage beseitigen lassen.
§ 20 – Fundamentierung und Befestigung
Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
§ 21 – Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich sind die Nutzungsberechtigten. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen ( z. B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände 3 Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von 1 Monat aufgestellt wird. (3) Die Verantwortlichen sind für den Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird. (4) Die Standfestigkeit der Grabmale wird einmal jährlich von der Friedhofsverwaltung durch eine Druckprobe überprüft.
§ 22 – Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeindeverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Der Ablauf der Ruhezeit / Nutzungszeit wird durch die Friedhofsverwaltung schriftlich mitgeteilt. Geschieht die Entfernung nicht binnen 3 Monaten, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Das Abräumen einer Grabstelle durch den Bauhof der Gemeinde ist kostenpflichtig und wird dem Nutzungsberechtigten in Rechnung gestellt. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Die Kosten hat der jeweils Nutzungsberechtigte zu tragen.
V. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 23 – Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderem Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen versehen werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätten hat der Nutzungsberechtigte zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. (4) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (5) Erdgrabstätten / Urnengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden.
§ 24 – Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Erdgrabstätte / Urnengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche nach der schriftlichen Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleiben die Aufforderungen oder der Hinweis 3 Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten:
a) die Grabstätte abräumen, einebnen und ansäen
b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen
c) die Grabstätte herrichten lassen. (2) Für Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten gelten Absatz 1 Sätze 1 bis 3 entsprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
VI. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 25 – Benutzung der Leichenhalle
(1) Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Besichtigung der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
§ 26 – Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in der Friedhofskapelle (Goßmannsrod, Hessberg) bzw. in der Friedhofskirche St. Veit (Veilsdorf) am Grab oder in einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (3) Die St. Veitskirche, die ihren Standort auf dem Friedhof in Veilsdorf hat, befindet sich im alleinigen Eigentum der Evang. – Luth. Kirchgemeinde und dient dieser als gottesdienstlicher Versammlungsraum, vornehmlich für Trauergottesdienste und Andachten. Über ihre Nutzung für nichtkirchliche Trauerfeiern entscheidet die Kirchgemeinde auf Antrag im Einzelfall ( siehe Vertrag zwischen Kommune und Kirchgemeinde).
IIV. Schlussvorschriften
§ 27 – Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer bleiben erhalten.
§ 28 – Haftung
(1) Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht sachgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut-und Überwachungspflichten. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 29 – Gebühren
Für die Benutzung der von der Gemeinde verwaltete Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 30 – Ausnahmen
Ausnahmegenehmigungen obliegen der Friedhofsverwaltung.
§ 31 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) den Friedhof entgegen den Bestimmungen des § 5 betritt,
b) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnung des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 6 Abs. 1),
c) entgegen den Bestimmungen des § 6 Abs. 2
- 1. Friedhofswege ohne Erlaubnis mit Fahrzeugen befährt,
- 2. Tiere mitbringt (ausgenommen Blindenhunde),
- 3. Abraum oder Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,
- 4. den Friedhof oder seine Einrichtungen bzw. Anlagen verunreinigt oder beschädigt,
- 5. raucht, lärmt oder spielt
- 6. während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe verrichtet,
- 7. Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
- 8. Druckschriften verteilt.
- d) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§12),
- e) Grabmale entgegen den Bestimmungen der §§ 18 und 20 errichtet,
- f) Grabmale nicht ordnungsgemäß unterhält (§ 21),
- g) Grabmale ohne schriftliche Zustimmung der Gemeindeverwaltung entfernt (§ 22),
- h) die Bestimmungen über die Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten missachtet (§ 23),
- i) die Grabpflege vernachlässigt,
- j) die Leichenhalle entgegen den Bestimmungen des § 25 betritt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können gemäß § 20 Abs. 3 der ThürKO mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden. Verwaltungsbehörde im Sinne § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Gemeindeverwaltung.
§ 32 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2010 0in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 08.04.2005 außer Kraft.
Veilsdorf, den 24.11.2009
A. Rädlein Bürgermeister Gemeinde Veilsdorf
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
1. Änderungssatzung der Friedhofssatzung der Gemeinde Veilsdorf vom 24.11.2009
Aufgrund der §§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 2 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 5. Oktober 2022 (GVBl. S. 414, 415) sowie des § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes (ThürBestG) vom 19.Mai 2004 (GVBl. S. 505 ff.), zuletzt geändert durch Art. 25 des Gesetzes vom 6. Juni 2018 (GVBl. S. 229, 266), hat der Gemeinderat der Gemeinde Veilsdorf in der Sitzung am 08.02.2023 die folgende Änderungssatzung der Friedhofssatzung der Gemeinde Veilsdorf beschlossen:
Artikel 1
Der § 18 wird wie folgt neu gefasst:
§ 18
Errichtung von Grabmälern und baulichen Anlagen
- 1. (1) Die Errichtung und die wesentliche Änderung von Grabmälern bedarf der Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Dies gilt auch für Grabeinfassungen.
- 2. (2) Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. Aus dem Antrag und den Zeichnungen müssen die Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffes sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein.
- 3. (3) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und seiner Gesamtanlage gewahrt werden. Die Grabmale dürfen ausschließlich aus Naturstein, bearbeitetem Holz, sowie geschmiedetem oder gegossenem Metall gefertigt sein. Lichtquellen dürfen nur im Grabmal angebracht werden und müssen so eingestellt sein, dass sie der Würde des Friedhofes entsprechen. Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete bruchrauhe und grellweiße Grabmale sind nicht zugelassen. Die Grabmale für Urnenrasengräber werden auf einer Steinplatte (Oberkante ebenerdig) im Fundament gesetzt. Die Mindeststärke der Steinplatte beträgt 5 cm. Die Breite muss der Grabmalbreite so angepasst werden, dass ein Pflegestreifen von mindestens 10 cm eingehalten wird
- 4. (4) Liegende Grabmale sind nicht zulässig.
- 5. (5) Grabeinfassungen dürfen ausschließlich aus Naturstein, bearbeitetem Holz, sowie geschmiedetem oder gegossenem Metall gefertigt sein.
- 6. (6) Die Größe der Gräber wird wie folgt für alle Friedhöfe festgelegt:
Urnengrab: 1m x 1m (Ausnahme bei Zwischenbelegung Urnenfeld A in Hessberg 1m x 1,20m)
Kindergrab: 1,20m x 0,60m
Erdbestattung: 1,80m x 0,80 m
Familiengrab: 2,00m x 1,80m ( Ausnahme Hessberg: 2,00m x 1,90m).
(7) Die Höhe und Breite der Grabmale (ohne Sockel) wird für alle Friedhöfe wie folgt festgelegt:
| Urnengrab | Erdbestattung | Familiengrab | Kindergrab | |
|---|---|---|---|---|
| Höhe | max. 1,10m | max. 1,20m | max. 1,20m | max. 1,00m |
| Breite | 0,50m–0,90m | 0,40m–0,80m | 0,70m–1,70m | 0,30m–0,50m. |
Die Mindeststärke der Grabmale beträgt bis 0,40m Höhe: 0,10m, ab 0,40m bis 1,00m: 0,12m und ab 1,00m Höhe 0,14m.
(8) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
Artikel 2
Diese Änderungssatzung tritt am 04.03.2023 in Kraft.
Veilsdorf, den 21.02.2023
S. Ullrich Bürgermeister
1. Änderung der Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Veilsdorf vom 22.05.2023
Aufgrund der §§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 2 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), in der jeweils gültigen Fassung, der §§ 1, 2, 11 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301) in der jeweils gültigen Fassung und des § 29 der Friedhofssatzung der Gemeinde Veilsdorf vom 24.11.2009 in der jeweils gültigen Fassung beschließt der Gemeinderat Veilsdorf in seiner Sitzung am 29.10.2024 die 1. Änderung der Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Veilsdorf vom 22.05.2023.
Artikel 1
Der § 7 Gebühren für Grabräumung Absatz 2 erhält unter Buchstabe d) folgenden Zusatz:
- d) die Bewirtschaftungsgebühr für die Restjahre bis zum Ende der Ruhefrist
Artikel 2
Die 1. Änderung der Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Veilsdorf vom 22.05.2023 tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Veilsdorf, den 19.11.2024
S.Ullrich Bürgermeister Gemeinde Veilsdorf