Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 23.09.2025 (in Kraft seit 01.01.2026) Volltext anzeigen ▼
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Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Friedhofssatzung und Friedhofsgebührensatzung der Stadt Römhild vom 23.09.2025 (Amtsblatt Gleichberg-Kurier 10/2025, in Kraft seit 01.01.2026)
Öffnungszeiten der Stadtverwaltung Griebelstraße28·98630Römhild·Tel.036948/881-0·Fax881-22 www.stadt-roemhild.de [email protected] ·E-Mail: Montag 9:00–12:00Uhrund13:00–15:30Uhr Dienstag 9:00–12:00Uhrund13:00–17:30Uhr Donnerstag 9:00–12:00Uhrund13:00–15:30Uhr Freitag 9:00–12:00Uhr Öffnungszeiten Museum Schloss „Glücksburg” Tel.036948/881-40·E-Mail:[email protected] Öffnungszeitenvom01.11.bis31.03.:nurnachVereinbarung Sprechstunde des Kontaktbereichsbeamten Griebelstraße28,98630Römhild,Tel.036948/228966 dienstags 15:30–17:00Uhr donnerstags 13:00–15:00Uhrbzw.nachVereinbarung TelefonischeErreichbarkeitPIHildburghausen03685/778-0 Schiedsstelle der Stadt Römhild Tel. 036948/881-38 · E-Mail: [email protected] Sprechzeiten: Die Sprechstunde findet jeden 2. Dienstag im Monat 17:00 – 18:00UhrinderStadtverwaltungRömhild(EingangMittlererSchlossturm)statt. Sprechstunde Revierförster Herr Eisenbach immerdienstags15:30Uhr–17:30UhrinderStadtverwaltungRömhild, Zimmer4,Griebelstraße28,98630Römhild,Tel.0172/3480209 Waldbad Römhild geschlossen Grüngutsammelstelle Römhild Die Grüngutsammelstelle bleibt noch geöffnet. Voraussichtlich bis 29.11.2025 wirddannabApril2026wiedergeöffnetsein(jenachWetterlage). Öffnungszeiten: Donnerstag 16:00Uhrbis18:00Uhr Samstag 10:00Uhrbis13:00Uhr Die Annahme von Grüngut (Baum- und Rasenschnitt) erfolgt mit der neuen Kun-denkarte. Die schon erworbenen Marken für Grünschnitt können noch verwen-det werden. Bei Fragen zur Kundenkarte wenden Sie sich an den Bürgerservice AbfallwirtschaftunterderTelefonnummer03685/78187674. Information des Betreibers Recyclinghof KOOB: Es wird vorsorglich darauf hinge-wiesen, dass die Schließzeiten eingehalten werden, auch wenn noch nicht alle KundenanderReihewaren.UmVerständniswirdgebeten! Rentenversicherung Eine Sprechstunde findet nicht mehr statt, jedoch erhalten Sie eine tel. Auskunft durchdieVersichertenältesteAnitaVogel(Themar)unter036873/60434.DieDeut-scheRentenversicherungMitteldeutschlanderreichenSieunter0341/55055. Erscheinungstermin 29.11.2025 | Redaktionsschluss 11.11.2025 | Anzeigenschluss 10.11.2025 N A : ÄCHSTE USGABE Gleichberg-Kurier Bedheim · Eicha · Gleichamberg · Gleicherwiesen · Haina · Hindfeld · Mendhausen Milz·Römhild·Roth·Simmershausen·Sülzdorf·Westenfeld·Zeilfeld
- 13. Jg.•Ausgabe 10/2025•25.10.2025 Amtsblatt der Stadt Römhild www.stadt-roemhild.de TEXTANNAHME (kostenlos) Stefanie Belkner, Stadt Römhild Tel. (036948) 881-34 · [email protected] Für Vereine, Kirchgemeinden, Kulturgruppen Textkürzungen sowie Bildauswahl vorbehalten. Bei Druckfehlern besteht kein Anspruch auf Schadensersatz. Für unverlangt eingesandte Bilder und Manuskripte wird keine Haftung übernommen. Alle Inhalte des Amtsblattes sind urheberrechtlich geschützt. Die Vervielfältigung von Informationen oder Daten, insbesondere die Vervielfältigung vonTextteilen,BildmaterialoderAnzeigenbedürfendervorherigenZustimmung. IMPRESSUM Herausgeber/Redaktion: StadtRömhild·Griebelstraße28·98630Römhild Tel.(036948)881-0·www.stadt-roemhild.de Gesamtherstellung: WerbestudioSabineWitzmann-Birsen·Griebelstr.25· 98630Römhild Tel.(036948)20336·Fax8325·www.werbestudio-witzmann.de Geltungsbereich: Stadt Römhild mit den Ortsteilen Bedheim, Eicha, Gleichamberg, Gleicherwiesen, Haina, Hindfeld, Mendhausen, Milz, Römhild, Roth, Simmershausen, Sülzdorf, Westenfeld, Zeilfeld Bezugsmöglichkeit: – kostenlos über die Homepage der Stadt Römhild www.stadt-roemhild.de – kostenfrei monatlich an allen Auslagestellen im Verbreitungsgebiet (Einheitsgemeinde Stadt Römhild): Dorfladen, bei der Verkündigungstafel (Hauptstraße Bedheim: gegenüber vom Brauhaus) Verkündigungstafel (Backhaus) Eicha: Verkündigungstafel (Brauhaus), Arztpraxis Dr. Sommer, Gleichamberg: GärtnereiEyring Verkündigungstafel (Bushaltestelle) Gleicherwiesen: Verkündigungstafel (Kulturhaus) Haina: Verkündigungstafel (Bushaltestelle) Hindfeld: am Backhaus Mendhausen: Verkündigungstafel (Kulturhaus), Bäckerei Kühn Milz: Stadtverwaltung, Werbestudio Witzmann, Ideenquelle Römhild: Verkündigungstafel (Dorfplatz) Roth: Verkündigungstafel (Backhaus) Simmershausen: Verkündigungstafel (ehem. Gemeindehaus) Sülzdorf: Verkündigungstafel (Dorfgemeinschaftshaus) Westenfeld: Verkündigungstafel (Brauhaus) Zeilfeld: Einzelbezug: Im Bedarfsfall können Einzelstücke zum Preis von 3,50 (inkl. Porto) bei € der Stadtverwaltung Römhild, Griebelstraße 28, 98630 Römhild abon- niertwerden(Jahresabonnement). Beschlüsse des Stadtrates der Stadt Römhild vom 23.09.2025 Beschluss-Nr.80/13StR/2025 Beschlussgegenstand: Genehmigung der Niederschrift über den öffentlichen Teil der 12. Sitzung des Stadtrates vom 19.08.2025 Beschluss: Der Stadtrat der Stadt Römhild genehmigt die Nie- derschrift über den öffentlichen Teil der 12. Sitzung des Stadt- ratesvom12.08.2025. DerBeschlusswurde einstimmiggefasst. gez.Heiko Bartholomäus DS Bürgermeister Beschluss-Nr.81/13StR/2025 Beschlussgegenstand:Friedhofssatzung Beschluss: Der Stadtrat der Stadt Römhild beschließt die Fried- hofssatzungderStadtRömhild zum01.01.2026. DerBeschlusswurde einstimmiggefasst. gez.Heiko Bartholomäus DS Bürgermeister Beschluss-Nr.82/13StR/2025 Beschlussgegenstand: Friedhofsgebührensatzung der Stadt Römhild Beschluss: Der Stadtrat der Stadt Römhild beschließt die Fried- hofsgebührensatzung derStadt Römhildzum 01.01.2026. DerBeschlusswurde einstimmiggefasst. gez.Heiko Bartholomäus DS Bürgermeister Beschluss-Nr.83/13StR/2025 Beschlussgegenstand: Außerplanmäßige Ausgabe Mittel- schloss Schloss „Glücksburg” Entkernung Dachgeschoss (Städtebauförderung) Beschluss: Der Stadtrat der Stadt Römhild beschließt die außer- planmäßige Ausgabe 2025 auf der Haushaltsstelle 88009- 940600 Mittelschloss Römhild Entkernung/Beräumung Dach- geschoss in Höhe von 119.400,00 €. Die Deckung aus Haus- haltsmitteln ist vorbehaltlich der Bewilligung und Auszahlung 2025der Städtebauförderung für dieseMaßnahmegesichert. DerBeschlusswurde mehrstimmiggefasst. gez.Heiko Bartholomäus DS Bürgermeister Beschluss-Nr.84/13StR/2025 Beschlussgegenstand: Vergabe Planungsleistung Fortschrei- bungAbwasserbeseitigungskonzept 2026 Beschluss: Der Stadtrat der Stadt Römhild beschließt die Fort- schreibung des Abwasserbeseitigungskonzeptes 2026 an das Ingenieurbüro Greiner, Eisfeld mit einer Auftragssumme von 11.995,20 € Bruttozu vergeben. DerBeschlusswurde einstimmiggefasst. gez.Heiko Bartholomäus DS Bürgermeister Beschluss-Nr. 85/13StR/2025 Beschlussgegenstand: Ersatzbeschaffung Kommunalfahrzeug Multicar M31 fürReform Boki Beschluss: Der Stadtrat der Stadt Römhild beschließt den Kauf des Kommunalfahrzeug Multicar M31 laut Angebot der Firma Willerbach GmbH Co KG Nordhausen zum Gesamtpreis von 82.705,00€. DerBeschlusswurde einstimmiggefasst. gez.Heiko Bartholomäus DS Bürgermeister Beschluss-Nr. 86/13StR/2025 Beschlussgegenstand: Überplanmäßige Ausgabe Dorfge- meinschaftshaus Hindfeld Beschluss: Der Stadtrat der Stadt Römhild beschließt die überplanmäßige Ausgabe 2025 auf der Haushaltsstelle 76306- 940000 Sanierung Dorfgemeinschaftshaus Hindfeld in Höhe von 44.100,00 €. Die Deckung aus Haushaltsmitteln ist ge- sichert. DerBeschlusswurde einstimmiggefasst. gez.Heiko Bartholomäus DS Bürgermeister Beschluss-Nr. 87/13StR/2025 Beschlussgegenstand: Vergabe Bauleistung Radweg Zeilfeld- Roth Beschluss: Der Stadtrat der Stadt Römhild beschließt, den Auf- trag für die Baumaßnahme „Geh- und Radweg zwischen Zeil- feld und Roth“ mit einer Auftragssumme von 398.527,06 € inkl. MwSt. an die Firma: STRABAG AG – Direktion Sachsen / Thürin- gen, Bereich Südthüringen, Klaus-Aepfelbach-Straße 2, 98673 AuengrundOTCrock zuvergeben. DerBeschlusswurde einstimmiggefasst. gez.Heiko Bartholomäus DS Bürgermeister Beschluss-Nr. 88/13StR/2025 Beschlussgegenstand:Vergabe Holzeinschlag RevierRömhild Beschluss: Der Stadtrat der Stadt Römhild beschließt, den Auf- trag für den Nadel- und Laubholzeinschlag in der Gemarkung Römhild „Jungfernholz“ und „An der alten Rother Straße“ an die Firma Forstunternehmen Schmidt GmbH, An der Gromauer 11, 98673 Eisfeld zu vergeben. Die Kosten belaufen sich auf 17,80 € netto pro fm Nadelholz und 21,90 € netto pro fm. Laubholz zzgl. MwSt. bei geschätzten 200 fm Nadelholz und 450 fm. Laubholz. DerBeschlusswurde einstimmiggefasst. gez.Heiko Bartholomäus DS Bürgermeister Beschluss-Nr. 89/13StR/2025 Beschlussgegenstand: Vergabe Holzeinschlag Revier Gleich- amberg Beschluss: Der Stadtrat der Stadt Römhild beschließt, den Auf- trag für den Laubholzeinschlag in der Gemarkung Bedheim „Warmental“ und „Neugerod“ an die Firma Forstdienstleis- tungen Farnung GmbH & Co. KG Gewerbestraße 4, 98646 Siegritz zu vergeben. Die Kosten belaufen sich auf 25,50 € pro fm netto zzgl. MwSt bei geschätzten 810 fm. Laubholzein- schlag. A T MTLICHER EIL
DerBeschlusswurde einstimmiggefasst. gez.Heiko Bartholomäus DS Bürgermeister Beschluss-Nr.90/13StR/2025 Beschlussgegenstand: Nachbesetzung des Haupt- und Finanz-ausschusses Beschluss: Der Stadtrat der Stadt Römhild beschließt die Be-setzung desHaupt- undFinanzausschusses wiefolgt: StellvertretervonErik Beiersdorfer: Bartholomäus, Uwe. DerBeschlusswurde einstimmiggefasst. gez.Heiko Bartholomäus DS Bürgermeister Beschluss-Nr.91/13StR/2025 Beschlussgegenstand: Nachbesetzung des Bau- und Liegen-schaftsausschusses Beschluss: Der Stadtrat der Stadt Römhild beschließt die Be-setzung des Bau- und Liegenschaftsausschusses wie folgt: Ausschussmitglied:Bartholomäus,Uwe. DerBeschlusswurde einstimmiggefasst. gez.Heiko Bartholomäus DS Bürgermeister Beschlüsse des Haupt- und Finanzausschusses der Stadt Römhild vom 16.09.2025 Beschluss-Nr.36/10HFA/2025 Beschlussgegenstand: Genehmigung der Niederschrift über den öffentlichen Teil der 9. Sitzung des Haupt- und Finanz-ausschussesvom 12.08.2025 Beschluss: Der Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Römhild genehmigt die Niederschrift über den öffentlichen Teil der 9. SitzungdesHaupt-und Finanzausschussesvom12.08.2025. DerBeschlusswurde einstimmiggefasst. gez.Heiko Bartholomäus DS Bürgermeister Friedhofssatzung der Stadt Römhild Aufgrund der §§ 19 Abs. 1, § 20 Abs. 2 und 21 der Thüringer Ge-meinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung – ThürKO) in der aktuell gültigen Fassung sowie des § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes (ThürBestG) in der aktuell gül-tigen Fassung hat der Stadtrat der Stadt Römhild in der Sitzung am 23.09.2025 die folgende Satzung für die Friedhöfe der Stadt Römhilderlassen: I. AllgemeineBestimmungen Geltungsbereich
§ 1 – Friedhofszweck
§ 2 – Bestattungshandlungen
§ 3 – Schließungund Entwidmung
§ 4 – II.
Ordnungsvorschriften Öffnungszeiten
§ 5 – Verhaltenauf demFriedhof
§ 6 – Gewerbliche Betätigung aufdemFriedhof
§ 7 – III. Bestattungsvorschriften
Anzeigepflicht undBestattungszeit
§ 8 – Särge/Urnen
§ 9 – AushebenderGräber
§ 10 – Ruhezeit
§ 11 – Umbettung
§ 12 – IV. Grabstätten
ArtenderGrabstätten
§ 13 – Reihengrabstätten
§ 14 – Wahlgrabstätten
§ 15 – Urnengemeinschaftsanlagen(UGA)
§ 16 – Ehrengrabstätten
§ 17 – V.
Gestaltung der Grabstätten Abteilungen mitallgemeinen und zusätzlichenGestaltungsvorschriften
§ 18 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften
§ 19 – VI. Grabmale undbaulicheAnlagen
Abteilungen mitallgemeinen Gestaltungsvorschriften §20 Abteilungen mitzusätzlichenGestaltungsvorschriften §21 Schutz wertvoller Grabmale
§ 22 – Zustimmungserfordernis
§ 23 – Anlieferung
§ 24 – Ersatzvornahme
§ 25 – Fundamentierungund Befestigung
§ 26 – Unterhaltung
§ 27 – Entfernung
§ 28 – VII. Herrichtungund PflegederGrabstätten
Herrichtung undUnterhaltung
§ 29 – Abteilungen mitallgemeinen Gestaltungsvorschriften §30
Vernachlässigungder Grabpflege
§ 31 – VIII. AussegnungshallenundTrauerfeiern
Benutzung derAussegnungshalle
§ 32 – Trauerfeier
§ 33 – IX. Schlussvorschriften
AlteRechte
§ 34 – Haftung
§ 35 – Ordnungswidrigkeiten
§ 36 – Gebühren
§ 37 – Ausnahmen
§ 38 – Gleichstellungsklausel
§ 39 – Inkrafttreten
§ 40 – X. AnlagezurFriedhofssatzung
Belegungspläne I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Römhildgelegene undvonihrverwaltete Friedhöfe:
a) FriedhofOTBedheim
b) Friedhofder Evangelisch-LutherischenKirchgemeinde Milz/OTEicha
c) Friedhofder Evangelisch-LutherischenKirchgemeinde Gleichamberg/OTGleicherwiesen
d) Friedhofder Evangelisch-LutherischenKirchgemeinde Gleichamberg/OTGleichamberg
e) Friedhofder Evangelisch-LutherischenKirchgemeinde Haina/OTHaina
f) eingezäunteTeilfläche desFlurstücksNr.398/3 (Kriegerdenkmal) OTHaina
g) FriedhofderEvangelisch-LutherischenKirchgemeinde Milz/OTHindfeld
h) FriedhofOTMendhausen
i) FriedhofderEvangelisch-LutherischenKirchgemeinde Milz/OTMilz
j) FriedhofderEvangelisch-LutherischenKirchgemeinde Bedheim/OTRoth
k) FriedhofOTRömhild
l) FriedhofderEvangelisch-LutherischenKirchgemeinde Bedheim/OTSimmershausen m)FriedhofOTSülzdorf
n) FriedhofderEvangelisch-LutherischenKirchgemeinde Westenfeld/OTWestenfeld
o) FriedhofOTZeilfeld
§ 2 Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der GräberimAndenkenan die Verstorbenen. (2) Gestattetist die Bestattungderjenigen Personen,die
- 1. zu ihren Lebzeiten oder bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Römhildwaren oder
- 2. ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Fried- hofhattenoder
- 3. innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhofaußerhalbder Stadt beigesetzt werden. Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ab- leben Einwohner der Stadt waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Ortsteils, in dem sie zuletzt ihren Wohn- sitzhatten. (3) Die Bestattung anderer Personen ist bis zur Verwandtschaft 2.Gradeszum Bestattungspflichtigenmöglich. (4) Auf Antrag kann abweichend von Absätzen 2 und 3 die Be- stattung von Verstorbenen in begründeten Einzelfällen zu- gelassen werden, auch wenn die persönlichen Voraussetzun- gen des Verstorbenen (Abs. 2) oder des Bestattungspflich- tigen (Abs. 3) nicht vorliegen. Über den Antrag entscheidet derBürgermeister. Es besteht in diesem Fall kein Rechtsanspruch auf die Aus- nahmegenehmigungund BenutzungderEinrichtung. Ein Wahlrecht auf einen bestimmten Friedhof besteht nicht. Wenn geeignete Grabstätten auf dem gewünschten Fried- hof nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, wird durch den Bürgermeister eine Grabstätte auf einem anderen städtischenFriedhofzugewiesen. (5) Die Bestattung von Fehlgeborenen und Leibesfrüchten nach § 3 Abs. 2 Thüringer Bestattungsgesetz, die nicht der Bestat- tungspflicht unterliegen und deren Angehörigen ihren Wohn- sitz innerhalb der Stadt Römhild haben, ist in einem Wahlgrab ohne weitere Bestattung (Einzelbelegung) gestattet. § 3 Bestattungshandlungen Die Bestattungshandlungen sind nur durch fachlich zugelassene Bestattungsunternehmen auszuführen. § 4 Schließung und Entwidmung (1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffent- lichem Grund für weitere Bestattungen, Bestattungs- oder Grabstättenarten gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung)werden. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestat- tungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlan- gen,soweitdie Nutzungszeitnochnichtabgelaufen ist. (3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten Be- statteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungs- zeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekanntge- geben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oderohne besonderen Aufwand zuermittelnist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstät- ten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrab- stättendem Nutzungsberechtigten mitzuteilen. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder geschlossenen Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nut- zungsrechtes. II. Ordnungsvorschriften § 5 Öffnungszeiten Die Friedhöfe sind täglich von Sonnenaufgang bis Sonnenun- tergang für den Besucherverkehr geöffnet. Sonderregelungen können durch den Bürgermeister getroffen werden. § 6 Verhalten auf dem Friedhof (1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes ent- sprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichts- befugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Er- wachsenerbetreten. (2) Nichtgestattet ist innerhalb desFriedhofs:
- a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenom- men von diesem Verbot sind Kinderwagen und Hilfsmit- tel, die zur Fortbewegung zwingend notwendig sind, sowie Fahrzeuge derStadtRömhild,
- b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten oder hierfürzu werben
- c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestat- tungstörendeArbeitenauszuführen,
- d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne vorherige Anzeige bei der Stadt Römhild gewerbsmäßig zufotografieren,
- e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,
- f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen undGrabstätten unberechtigterweise zubetreten,
- g) Abraumund AbfälleallerArt abzulegen,
- h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Behindertenbegleit- hunde,
- i) ohne schriftliche Genehmigung der Stadt Römhild zu filmen. Der Bürgermeister kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm ver- einbarsind. (3) Gedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zu- sammenhängende, Veranstaltungen bedürfen der Zustim- mung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Wo- chevorDurchführung anzumelden. (4) Für die Anzeige nach Absatz 2 Buchstabe d gelten die Be- stimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (THürVwVfG) und des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§1Abs. 1S.1ThürVwVfG i.V.m. §§ 71abis 71eVwVfG). § 7 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof (1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende haben die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen derStadtRömhild vorher anzuzeigen. (2) Der Stadt Römhild ist mit der Anzeige weiterhin nachzu- weisen, dass der Gewerbetreibende einen für die Ausfüh- rung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversiche- rungsschutz besitzt. (3) Auf Verlangen des Gewerbetreibenden stellt die Stadt Röm- hild eine Berechtigungskarte aus. Die Gewerbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter einen Bedienstetenausweis aus- zufertigen. Der Bedienstetenausweis und eine Kopie der An- zeige ist dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Betriebsinhaber haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeitauf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (5) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werk- tags bis 17:00 Uhr ausgeführt werden. Soweit Öffnungs- zeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in den Monaten März bis Oktober nicht vor 6:00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 7:00 Uhr begon- nen werden. Der Bürgermeister kann Verlängerungen der Arbeitszeitenzulassen. (6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Mate- rialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend an den von der Stadt Römhild genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lager- plätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu ver- setzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen derFriedhöfe gereinigt werden. (7) Die Stadt Römhild kann die Tätigkeit der Gewerbetreiben- den, die trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Fried- hofssatzung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzun- gen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer untersagen. Bei einem schwerwiegen- denVerstoßist die Mahnungentbehrlich. (8) Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach Ab- satz 1 gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungs- verfahrensgesetzes (THürVwVfG) und des Verwaltungsver- fahrensgesetzes des Bundes (VwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§ 1 Abs. 1 S. 1 ThürVwVfG i. V. m. §§ 71abis 71eVwVfG). III. Bestattungsvorschriften § 8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit (1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt Römhild anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichenUnterlagenbeizufügen. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrab- stätte beantragt, ist auchdasNutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Stadt Römhild setzt Ort und Zeit der Bestattung im Be- nehmen mit den Angehörigen und gegebenenfalls der zu- ständigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, der der Verstorbene angehörte, fest. Die Bestattungen erfol- gen regelmäßig an Werktagen, an Sonn- und Feiertagen sindBestattungen ausgeschlossen. (4) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes erfolgen. Aschen müssen grundsätzlich innerhalb von 6 Monaten nach der Einäscherung bestattet werden. Verstorbene, die nicht bin- nen 10 Tagen und Aschen, die nicht binnen 6 Monaten beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflich- tigen in einer Reihengrabstätte/einer Urnengemeinschafts- anlage bestattet / beigesetzt. (5) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Beschei- nigung über die Einäscherung vorzulegen. Soll eine Erdbe- stattung von Fehlgeborenen erfolgen, ist eine Bescheini- gung des Arztes über Tod bzw. „Nicht-Lebensfähigkeit“ vorzulegen. § 9 Särge/Urnen (1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffenhergestellt sein. (2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Stadt Römhildbeider AnmeldungderBestattungeinzuholen. (3) Urnen und Überurnen müssen aus verrottbaren/zersetz- baren Materialien bestehen. § 10 Ausheben der Gräber (1) Die Gräber werden von dem durch die Hinterbliebenen be- auftragten Bestattungsunternehmen ausgehoben und wie- derverfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberflä- che (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90m, biszur Oberkante derUrnemindestens0,50m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens0,30mstarke Erdwände getrennt sein. (4) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Aus- heben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste ge- funden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohledesneuen Grabes zuverlegen. (5) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfer- nen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Stadt Römhild entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Stadt Römhild zuerstatten. § 11 Ruhezeit DieRuhezeiten betragen:
- a) Erdreihengrabstätten 20 Jahre
- b) Erdwahlgrabstätten 20 Jahre
- c) Urnenreihengrabstätten 15Jahre
- d) Urnenwahlgrabstätten 15Jahre
- e) Urnengemeinschaftsanlagen 15Jahre
- f) Urnenrasengrabstätte mit Platte 15Jahre
- g) Urnenrasengrabstätte mit Stein 15Jahre § 12 Umbettungen (1) DieRuhe derTotendarf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbe- schadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorhe- rigen Zustimmung der Stadt Römhild. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Stadt im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen In- teresses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Wahl- grabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Wahlgrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. § 4 Abs. 2 und 3 bleibenunberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt Römhildinbelegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberech- tigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Wahlgrab- stätten der verfügungsberechtigte Angehörige bzw. der jeweilige Nutzungsberechtigte des Verstorbenen. Mit dem Antrag ist die Graburkunde vorzulegen. In den Fällen des § 32 Abs. 1 Satz 4 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 32 Abs. 2 Satz 2 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstättenumgebettet werden. (5) Alle Umbettungen werden von der Stadt Römhild durch- geführt, die sich dabei eines gewerblichen Unternehmens bedienenkann.Sie bestimmtdenZeitpunkt derUmbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Um- bettung entstehen,hat der Antragsteller zutragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen odergehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungs- zwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher An- ordnung ausgegraben werden. IV. Grabstätten § 13 Arten der Grabstätten (1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentü- mers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung ver- liehen werden. Es sind ausschließlich die in § 13 und die in der Anlage zu dieser Satzung im „Belegungsplan“ aufge- führten Artender Grabstättenzulässig. (2) DieGrabstätten werdenunterschiedenin
- a) Reihengrabstätten – Erdgrabstätten – Urnengrabstätten – Urnenrasengrabstätte mitPlatte – Urnenrasengrabstätte mitStein
- b) Wahlgrabstätten – Erdgrabstätten einschl.Kindergrabstätten – Urnengrabstätteneinschl. Kindergrabstätten – Urnenrasengrabstätte mitStein einschl. Kindergrabstätten
- c) Urnengemeinschaftsanlagen (UGA) – GrüneWiese ab vollendetem 6.Lebensjahr
- d) Ehrengrabstätten (3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung eines Nutzungs- rechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder aufUnveränderlichkeitder Umgebung. (4) Die Arten der Grabstätten ergeben sich aus der Anlage „Be- legungsplan“,die Bestandteil der Friedhofssatzungist. § 14 Reihengrabstätten (1) Reihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach be- legt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Be- stattenden oder der Urne zugeteilt werden. Über die Zu- teilung wird eine Graburkunde erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtsan derReihengrabstätte istausgeschlossen. Es werden eingerichtet: Reihengrabfelder für Verstorbene abvollendetem 6.Lebensjahr. (2) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche oder eine Urne bestattet werden. (3) Nach Ablauf der Ruhezeiten sind die Reihengrabstätten zu beräumen. § 15 Wahlgrabstätten (1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht nach § 11 verliehen und deren Lage im Be- nehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles verliehen. (2) Das Nutzungsrecht kann in der Regel wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag durch Bezah- lung der festgesetzten Gebühr und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. (3) Erdgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstät- ten vergeben. In einem Einfachgrab kann eine Leiche, in einem Tiefgrab können 2 Leichen bestattet werden. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestat- tung erfolgen, wenn ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. (4) In einer Erdgrabstätte können je Grabstelle zusätzlich bis zu 4Urnen beigesetzt werden. (5) In einer Urnengrabstätte können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. Die für eine Urne bestimmte Mindestfläche beträgt 0,25m². (6) In einer Urnenrasengrabstätte mit Stein können bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Die für eine Urne bestimmte Min- destflächebeträgt0,25m². (7) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Grab- urkunde. (8) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von 3 Monaten auf der Grabstätte durch die Stadt Römhildhingewiesen. (9) Eine weitere Bestattung darf nur stattfinden, wenn vorher dasNutzungsrechtwiedererworbenworden ist. Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht auf die Angehörigen des ver- storbenen Nutzungsberechtigten über, § 2 Absatz 3 dieser Satzungbleibt unberührt. Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüg- lichnach Erwerbaufsich umschreiben zulassen. Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Fried- hofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Ein- tritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nurfürdie gesamteGrabstättemöglich. DasAusmauernvonWahlgrabstättenist nicht zulässig. § 16 Urnengemeinschaftsanlagen (UGA) (1) Urnengemeinschaftsanlagen sind Belegungsflächen des Fried- hofes, in denen unter Verzicht auf Einzelgrabstätten eine be- stimmt Anzahl von Urnen gemeinschaftlich beigesetzt wer- den. Die Urnengemeinschaftsanlagen werden durch die Stadt Römhild als Friedhofsträger angelegt und unterhalten. Sie dient dernamenlosen Beisetzung. (2) In einer Urnengemeinschaftsanlage dürfen Verstorbene ab vollendetem 6.Lebensjahr beigesetztwerden. (3) Der Nutzungsberechtigte erwirbt das Nutzungsrecht in ei- ner Urnengemeinschaftsanlage an jeweils einer Grabstelle. Eine Verlängerung nach Ablauf des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. (4) Die UGA Grüne Wiese dient nach Bestimmung durch den Friedhofsträger der namenlo-senBeisetzung vonUrnen. (5) An dem Gedenkstein innerhalb der UGA Grüne Wiese dür- fen nach Trauerfeiern Blumen, Gestecke oder Kränze abge- legt werden. Diese sind durch den Nutzungsberechtigen spätestens innerhalb von 3 Monaten nach der Trauerfeier zu entfernen. (6) Die Angehörigen dürfen bei der Beisetzung der Urne in der UGA Grüne Wiese nicht anwesend sein. Das Urnenfeld darf durch dieAngehörigen nicht betreten werden. § 17 Ehrengrabstätten Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehren- grabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen derStadt. V. Gestaltung der Grabstätten § 18 Abteilung mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (1) Auf den Friedhöfen werden Abteilungen mit allgemeinen und Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. (2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abtei- lung mit allgemeinen oder mit zusätzlichen Gestaltungs- richtlinien zu wählen. Die Stadt Römhild hat auf diese Wahl- möglichkeit vor dem Verleih eines Nutzungsrechtes (10) (12) (13) (14) (11)
hinzuweisen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht bei der Anmeldung der Bestattung Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung in einer Abteilung mit allgemeinen Gestaltungs-vorschriften.
§ 19 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist – unbeschadet der Anforderungen für Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (§ 21) – so zu gestalten, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnenTeilen undinseiner Gesamtlage gewahrt werden. (2) Die einzelnen Abteilungen werden im Belegungsplan, der Bestandteil dieserSatzung ist, ausgewiesen. (3) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter beson-derem Schutz. VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 20 Abteilungen mit allgemeinen
Gestaltungsvorschriften (Erdreihengrabstätten, Erdwahlgrabstätten, Urnenreihengrabstätten, Urnenwahlgrabstätten, Kindergrabstätten) (1) Die Grabmale und baulichen Anlagen in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen unbescha-det der Bestimmungen des § 19 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichenAnforderungen. Erdgrabstätten: Höhe bis1,20 m,Breitebis 0,60m, Mindeststärke 0,16 m Urnengrabstätten: Höhe bis0,90m, Breite bis 0,50m, Mindeststärke 0,12m (2) Die Größe der Grabeinfassungen richtet sich je nach der Gestaltungauf den einzelnenFriedhöfen. Erdgrabstätten einstellig: Länge1,80 m x Breite 0,80m Erdgrabstätten zweistellig: Länge1,80 m x Breite 2,10m Urnengrabstätten: Länge0,90mbis1,20 mx Breite0,50mbis0,60m Vor der Anfertigung des Grabmals und der Grabeinfassung sind die Maße bei der Stadt Römhild anzuzeigen bzw. genehmigenzu lassen. (3) Die Stadt Römhild kann weitergehende Anforderungen ver-langen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erfor-derlich ist.
§ 21 Abteilungen mit zusätzlichen
Gestaltungsvorschriften (Urnenrasengrabstätten mit Stein und Urnenrasengrabstätten mit Platte) (1) Die Grabmale in Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungs-vorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungenentsprechen:
a) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und ge-schmiedetesodergegossenes Metallverwendet werden.
b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vor-schriften einzuhalten:
- 1. Ornamente und Symbole dürfen nur eine der Größe desGrabmalsangemesseneFlächeeinnehmen.
- 2. Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein unddürfen keinenSockel haben.
- 3. Nicht zugelassen sind andere Materialien, die nicht unter a) genannt sind. Des Weiteren dürfen die Grab- male nicht aus Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Gold oder Silber bestehen und auch keine solchen Bestand- teile enthalten. (2) Gestaltungder Urnenrasenstätten mitPlatte
- a) Die Grabmale (Steinplatten) sollen eine Abmessung von 40 cm x30 cm habenundmindestens4cm starksein.
- b) Die Beschriftung soll sich auf Vorname und Name evtl. Geburtsdatum (mit Kennzeichnung *) und Sterbedatum (mitKennzeichnung †)beschränken.
- c) Die Steinplatten (Granit bzw. Muschelkalk) sollen eben- erdig eingebautwerden.
- d) Als Schriftform wird eine vertiefte eingelassene Schrift vorgeschrieben. Kleine Schmuckelemente in Form von Ver- zierungen (wie z. B. Rose oder Efeu) auf der Steinplatte sindzulässig.
- e) Bepflanzungen der Grabstätte bzw. Grabvasen und Lö- cher fürGrabvasensind nichtzulässig.
- f) Zum Gedenken niedergelegte Blumen oder Gestecke an- lässlich des Totensonntages sind spätestens im März des darauffolgenden Jahres abzuräumen. Darüber hinaus auf der Grabstätte abgestellte Sachen werden entschädigungs- losentfernt.EineAufbewahrungspflicht besteht nicht. (3) Gestaltungder UrnenrasengrabstättenmitStein
- a) Die Grabmale dürfen maximal eine Höhe bis 90 cm, Breite bis50 cm undMindeststärke 12cm haben.
- b) DieGrundplattesoll ebenerdig eingebautwerden.
- c) Die Grundplatte in Form eines Rechteckes muss eine Ab- messung von 70 cm x 50 cm haben und mindestens 4 cm starksein.
- d) LiegendeGrabmalesindzulässig.
- e) Die Beschriftung soll sich auf Vorname und Name evtl. Ge- burtsdatum (mit Kennzeichnung *) und Sterbedatum (mit Kennzeichnung †) beschränken. Kleine Schmuckelemente (wie z. B. Rose oderEfeu) auf demGrabmal sindzulässig.
- f) Bepflanzungen außerhalb der Grabstätte oder über die Grabstätte hinausragende Objekte sind nicht zulässig. Grabvasen sind nur am Grabmal und in der Grundplatte zulässig. Darüber hinaus auf der Rasenfläche abgestellte Sachen werden entschädigungslos entfernt. Eine Aufbe- wahrungspflichtbesteht nicht. (4) Soweit es der Friedhofsträger unter Beachtung des § 19 für vertretbar hält, kann er Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 3 und auch sonstige bauliche Anlagen als Aus- nahmeim Einzelfall zulassen. § 22 Schutz wertvoller Grabmale Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Fried- hofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis ge- führt. Die Stadt Römhild kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und Pflegebehörden nach Maßgabeder gesetzlichenBestimmungen zubeteiligen. § 23 Zustimmungserfordernis (1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf dervorherigen schriftlichen Genehmigung derStadt Römhild. (2) Die Genehmigung ist unter Vorlage von Zeichnungen in ein- facher Ausfertigung zu beantragen. Aus dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, ins- besondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modellevorzulegen. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen bauli- chen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftli- chen Zustimmung der Stadt Römhild. Die Absätze 1 und 2 geltenentsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sons- tige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmungerrichtet worden ist. (5) Die nichtzustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zuläs- sig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden. (6) Die Genehmigung kann versagt werden, wenn die Anlage nichtden Vorschriftendieser Friedhofsordnung entspricht. § 24 Anlieferung Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Stadt Römhild der genehmigte Aufstellungsan- tragvorzulegen. § 25 Ersatzvornahme Ohne Einwilligung errichtete oder mit den vorgelegten Zeich- nungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müs- sen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden, sofern eine Genehmigung nachträglich nicht erteilt wird. Die Stadt Römhild kann den für ein Grab Sorge- pflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge ge- leistet, so kann die Stadt Römhild auf Kosten der Berechtigten die Anlage entfernen lassen. Falls die Anlage nicht innerhalb von 2 Monaten abgeholt wird, kann die Stadt Römhild mit ihr ent- sprechend den Vorschriften der §§ 383 ff BGB verfahren. Hieraufist inderAufforderung hinzuweisen. § 26 Fundamentierung und Befestigung (1) Die Grabmale sind, ihrer Größe entsprechend, nach den all- gemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu funda- mentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht um- stürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bau- liche Anlagen entsprechend. Die Richtlinien für das Funda- mentieren und Versetzen von Grabdenkmälern des Bundes- innungsverbandes des deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerkessindzwingendvorgeschrieben. (2) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale ge- währleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nachden §§ 20 und21. § 27 Unterhaltung (1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten der Inhaber der Graburkunde bzw. der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen bau- lichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadt Römhild auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaß- nahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt Römhild nicht innerhalb einer festzusetzenden an- gemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt Römhild berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortli- chen zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegen- stände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu er- mitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekannt- machung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für dieDauervon einemMonat aufgestellt wird. (3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird. (4) Die Standfestigkeit der Grabmale wird in regelmäßigen Ab- ständen von der Stadt Römhild durch eine Druckprobe/ Rüttel- probe überprüft. § 28 Entfernung (1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grab- male nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt Römhild entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 22 kann dieStadtRömhild die Zustimmungversagen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht die Ent- fernung nicht binnen drei Monaten, so ist die Stadt Römhild berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Stadt Römhild ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bau- liche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, wenn der Inhaber der Graburkunde bzw. Nut- zungsberechtigte die Grabstätte nicht abräumt. Sofern Grabstätten von der Stadt Römhild abgeräumt werden, hat der jeweilige Inhaber der Graburkunde bzw. Nutzungsbe- rechtigte dieKosteneinschließlich Entsorgungzu tragen. (3) Die Stadt Römhild ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung auf- gestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers der Graburkunde oder des Nutzungsberechtigten aufdessenKosten entfernenzu lassen. VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten § 29 Herrichtung und Unterhaltung (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sindunverzüglich vonden Grabstätten zuentfernen. (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Fried- hofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dür- fen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstät- ten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträch- tigen. (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- grabstätten und bei Wahlgrabstätten der Inhaber der Grab- urkunde, der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Ver- pflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. (4) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt Römhild. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Graburkunde vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nach- zuweisen. (5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grab- stätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Dritten beauftragen. (6) Grabstätten müssen innerhalb von drei Monaten nach der Bestattunghergerichtet werden. (7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärt- nerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen aus- schließlichderStadt Römhild. (8) Chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie die Anwen- dung jeglicher Pestizide (z. B. Herbizide, Insektizide, Fungi- zide)beider Grabpflege sindverboten. (9) Nicht mehr verwendetes Kleinzubehör (z. B. Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material) ist vom Friedhof zu entfernen. Ausgenommen sind Grabvasen undGießkannen. Die Grabstelle ist die durch den Inhaber der Graburkunde bzw. den Nutzungsberechtigten zu pflegende Fläche, die er mit der Graburkunde für die Ruhe- bzw. Nutzungszeit er- worben hat. Hierzu gehört auch die Hälfte der Zwischen- räumezubenachbartenGräbern. § 30 Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (1) Die Grabstätte kann in ihrer gesamten Fläche bepflanzt, mit Einleger, GrabvasenoderGrabplattenversehenwerden. (2) Unzulässig ist
- a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsiger Sträu- chern,
- b) das Einfassen der Grabstätte mit Hecken, Steinen, Metall, Glasoderähnlichem,
- c) dasErrichten von Rankgerüsten,Gittern oderPergolen,
- d) dasAufstelleneinerBankodersonstigenSitzgelegenheit,
- e) die Verwendung von Kies außerhalb der Grabstätte aus Sicherheitsgründen. (3) Soweit es die Stadt Römhild unter Beachtung der §§ 19 und 29 für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vor- schriften derAbs.1 und2 imEinzelfallzulassen. § 31 Vernachlässigung der Grabpflege (1) Wird eine Reihengrabstätte nicht ordnungsgemäß herge- richtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 29 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Stadt Römhild die Grab- stätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Stadt Römhild in Ver- bindung zu setzen. Bleiben die Aufforderung oder der Hin- weisdrei Monate unbeachtet, kann die Stadt Römhild
- a) die Grabstätte abräumen,einebnenundeinsäen und
- b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen. (2) Für Wahlgrabstätten gelten Abs. 1 Sätze 1 bis 3 entsprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Stadt Römhild in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungs- recht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbe- scheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grab- mal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. (3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 ent- sprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Stadt Römhild den Grab- schmuckauf seineKostenentfernen. VIII. Aussegnungshallen- und Trauerfeiern § 32 Benutzung der Aussegnungshalle (1) Aussegnungshallen dienen der Aufnahme der Leiche bis zur Bestattung, während der Trauerfeier. Sie dürfen nur mit ErlaubnisderStadtRömhild betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtliche oder sonstige Beden- ken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Aufbahrung aus religiösen und weltanschaulichen Gründen ist zulässig. (10)
Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oderBeisetzungendgültig zuschließen.
§ 33 Trauerfeier
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (z. B. Friedhofskapelle/Abschiedshalle), am Grab (außer Urnengemeinschaftsanlage – Grüne Wiese) oder an einer anderenim Freien vorgesehenenStelle abgehalten werden. (2) Die Benutzung der Friedhofskapelle/Abschiedshalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer melde-pflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Be-denken wegendesZustandes derLeichebestehen. (3) Angemessene Musik- und Gesangsdarbietungen auf dem Friedhofsgelände sind mit dem Bestattungsunternehmen / Dienstleister vorher abzustimmen. IX. Schlussvorschriften
§ 34 Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt Römhild bei Inkraft-treten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt derVerfügung geltenden Vorschriften. (2) Für Grabstätten, für die vor Inkrafttreten dieser Satzung ein Nutzungsrecht auf Nutzung als Reihengrabstätte bestand, kann auf schriftlichen Antrag dieses Recht in ein Nutzungs-recht für eine Wahlgrabstätte geändert werden. Der Antrag ist zulässig, wenn er bis spätestens zum Datum des Ablaufes desNutzungsrechtesals Reihengrabstättegestellt wird. (3) ImÜbrigen giltdiese Satzung.
§ 35 Haftung
Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleibenunberührt.
§ 36 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrighandelt,wer vorsätzlichoder fahrlässig
a) den Friedhofentgegen derBestimmungdes§ 5betritt,
b) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entspre-chend verhält oder die Anordnung des Friedhofsperso-nalsnicht befolgt (§ 6Abs.1),
c) entgegender Bestimmungdes§6 Abs.2 1.Friedhofswege mitFahrzeugen ohne Erlaubnisbefährt, 2.Waren aller Art und gewerbliche Dienste anbietet oder hierfür wirbt
- 3. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestat- tung störendeArbeitenausführt,
- 4. ohne schriftlichen Auftrag eines Nutzungsberechtig-ten bzw. ohne Zustimmung der Stadt Römhild gewerbs- mäßigfotografiert,
- 5. Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblichsind,
- 6. den Friedhof oder seine Einrichtungen oder Anlagen verunreinigt, beschädigt oder Rasenflächen oder Grab- stätten unberechtigterweise betritt,
- 7. Abraum oderAbfälleallerArt ablegt,
- 8. Tiere mitbringt, ausgenommen Behindertenbegleit- hunde,
- 9. ohne schriftliche Genehmigung der Stadt Römhild filmt,
- d) entgegen § 6 Abs. 3 Gedenkfeiern ohne Zustimmung der Stadt Römhilddurchführt,
- e) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulas- sungausübt (§7),
- f) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§12),
- g) die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält(§§ 20 und21),
- h) Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zu- stimmungerrichtet oderverändert (§23),
- i) Grabmale ohne Zustimmung der Stadt Römhild entfernt (§28 Abs.1),
- j) Grabmaleoder Grabausstattungen nicht in verkehrssiche- rem Zustand hält(§§ 26und 29),
- k) Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel verwen- det (§29Abs. 8),
- l) Grabstätten vernachlässigt(§ 31), m)Grabstätten entgegen§ 29bepflanzt,
- n) die Aussegnungshallenentgegen §32 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu
- 5.000. € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswid- rigkeiten (OWiG) in der aktuell gültigen Fassung findet An- wendung. § 37 Gebühren Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtung sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzungzuentrichten. § 38 Ausnahmen Bei allen Ausnahmeanträgen, die nicht im Einklang mit der vorstehenden Satzung stehen, ist das Einverständnis der Stadt Römhildeinzuholen. § 39 Gleichstellungsklausel Alle Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten sowohl in männlicher als auch in weiblicher und diverser Form. § 40 Inkrafttreten Diese Friedhofssatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 03.12.2013 und die 1. Ände- rungssatzungvom 23.09.2016außerKraft. Römhild,den08.10.2025 gez.Heiko Bartholomäus Dienstsiegel Bürgermeister StadtRömhild Bedheim X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X Eicha Gleichamberg Gleicherwiesen Haina Hindfeld Mendhausen Milz Römhild Roth Simmershausen Sülzdorf Westenfeld Zeilfeld Reihengrabstätten Erd- grabstätten Friedhof Urnen- grabstätten Urnenrasen- grabstätten mit Platte Urnenrasen- grabstätten mit Stein Erd- grabstätten einschl. Kinder- grabstätten Urnen- grabstätten einschl. Kinder- grabstätten Urnenrasen- grabstätten mit Stein einschl. Kinder- grabstätten Urnen- gemein- schafts- anlagen ab vollend.
- 6. Lebens- jahr Wahlgrabstätten UGA X. Anlage zur Friedhofssatzung – Belegungspläne Folgende Bestattungsarten sind auf den Friedhöfen in den Ortsteilen der Stadt Römhild möglich: Die vor dieser Satzung belegten anonymen Urnengemein- schaftsanlagen auf den Friedhöfen Roth und Zeilfeld werden bis zurvollenBelegung fortgeführt. Römhild,den 08.10.2025 gez.Heiko Bartholomäus Dienstsiegel Bürgermeister Stadt Römhild Bekanntmachungshinweis: Das Landratsamt Hildburghausen, Amt für Kommunalaufsicht hat mit Schreiben vom 06.10.2025 (unter dem AZ:15-BeB/0053-
- 25. den Eingang der Friedhofssatzung der Stadt Römhild in der Fassung des Beschlusses des Stadtrates vom 23.09.2025 rechts- aufsichtlich bestätigt. Die Friedhofssatzung der Stadt Römhild kann vor Ablauf der Monatsfrist öffentlich bekannt gegeben werden. TEXT-ANNAHME Für Vereine, Kirchgemeinden, Kulturgruppen Stefanie Belkner, Stadt Römhild Tel. (036948) 881-34 · [email protected] Die nächste Ausgabe des Gleichberg- Kuriers erscheint am 29.11.2025. Der nächste Redaktionsschluss ist der 11.11.2025.
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Römhild Aufgrund des § 19 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der aktuell gültigen Fassung, sowie der §§ 2, 10 bis 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der aktuell gültigen Fassung und des § 37 der Friedhofssatzung der Stadt Römhild erlässt die Stadt Römhild aufgrund des Be-schlusses des Stadtrates der Stadt Römhild in seiner Sitzung am 23.09.2025diefolgende Satzung:
§ 1 – Gebührenerhebung
(1) Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der gültigen Friedhofssatzung der Stadt Römhild werden Gebühren nach Maßgabe dieser Ge-bührensatzung und dem als Anlage beigefügten Gebühren-verzeichnis erhoben. Die Gebühren nach dieser Satzung setzt die Stadt Römhild fest. Das Gebührenverzeichnis ist Bestandteil derGebührensatzung. (2) Das Recht, Gebühren nach anderen Vorschriften zu erhe-ben,bleibt unberührt.
§ 2 – Gebührenschuldner, Entstehung
der Gebührenschuld, Fälligkeit (1) Gebührenschuldnerist:
a) bei der Erstbestattung der nach dem Thüringer Bestat-tungsgesetz (ThürBestG)Bestattungspflichtige,
b) wer eine oder mehrere der in der Satzung aufgeführten LeistungenbeantragtoderinAuftraggibt.
c) die Erben, die nicht bereits unter § 18 Abs. 1 ThürBestG fallen. (2) Die Gebührenschuld entsteht bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungs- und Friedhofsein-richtungen, bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechtes und bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigungder Amtshandlung. (3) Mehrere SchuldnerhaftenalsGesamtschuldner. (4) Die Gebühr wird zwei Wochen nach Bekanntgabe des ent-sprechendenGebührenbescheidesfällig. (5) Die Inanspruchnahme kirchlicher Dienste ist nicht Bestand-teil der Gebühren.
§ 3 – Gebühren
(1) Die Gebühr für die Grabnutzung wird für alle Grabarten ein-malig für den gesamten Zeitraum des Nutzungsrechtes er-hoben. Die Gebühren umfassen das Nutzungsrecht sowie dieUnterhaltungskostenfür die Dauerder Ruhezeit. (2) Bei einer Beisetzung in eine vorhandene Grabstelle wird neben der hierfür vorgesehenen Gebühr, die für die Sicher-stellung der Ruhezeit der Nachbelegung erforderliche Grab-verlängerungsgebührfällig. (3) Genehmigungs- und Verwaltungsgebühren werden je Ver-fahren erhoben. Die Gebühren für Beisetzungen, Exhumie-rungen, Umbettungen, Grabräumung und Nutzung der Trauerhalle werdenjeFallerhoben. (4) Bei vorzeitiger Aufgabe und Änderung der Nutzungsrechte werdenkeine Gebühren zurückerstattet.
§ 4 – Übergangsbestimmungen
Wird auf Antrag ein Nutzungsrecht einer Reihengrabstätte nach altem Recht in ein neues Nutzungsrecht einer Wahlgrabstätte geändert, wird eine Gebühr in Höhe von 500,00 € zuzüglich Verwaltungsgebührerhoben.
§ 5 – Sonstige Leistungen
Für Leistungen der Stadt Römhild, für die in dieser Satzung keine Gebühren, Auslagen und Kosten vorgesehen sind, kann die Stadt Römhild gesonderte Vereinbarungen mit den Schuld-nern überdie Höhe derErstattungder Kosten treffen.
§ 6 – Inkrafttreten
(1) Diese Gebührensatzung ist nur in Verbindung mit der Fried-hofssatzunganwendbarund trittam01.01.2026inKraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Römhildvom 03.12.2013 außerKraft. Römhild,den08.10.2025 gez.Heiko Bartholomäus Dienstsiegel Bürgermeister StadtRömhild Anlage: Gebührenverzeichnis Friedhofsgebühren
- 1. Grabnutzung[€/Fall]: Grabart Grabnutzungs- gebühr 1.1 Erdgrabstätte (Reihengrabstätte) einstellig 1.100,00
- 1.2. Erdgrabstätte (Wahlgrabstätte)einstellig 1.200,00
- 1.3. Erdgrabstätte (Wahlgrabstätte)zweistellig 1.600,00
- 1.4. Urnengrabstätte (Reihengrabstätte) 950,00
- 1.5. Urnengrabstätte (Wahlgrabstätte) 1.100,00
- 1.6. Urnenrasengrabstätte mitStein (Reihengrabstätte) 950,00
- 1.7. Urnenrasengrabstätte mitStein (Wahlgrabstätte) 1.100,00
- 1.8. Urnenrasengrabstätte mitPlatte (Reihengrabstätte) 950,00
- 1.9. Urnengemeinschaftsanlage 800,00 1.10 NachbestattungUrne 140,00 1.11 NachbestattungSarg 280,00
- 2. Gebühren für Verlängerung[€/a] Grabart
- 2.2. Erdgrabstätte (Wahlgrabstätte)einstellig 60,00
- 2.3. Erdgrabstätte (Wahlgrabstätte)zweistellig 80,00
- 2.4. Urnengrabstätte (Wahlgrabstätte) 70,00
- 2.5. Urnenrasengrabstätte mitStein(Wahlgrabstätte)70,00
- 3. Genehmigungsgebühren [€/Fall] Genehmigungfür
- 3.1. Errichtung vonGrabmalundEinfassung 33,60
- 3.2. Graburkunde,Nachbestattung, Verleihund VerlängerungNutzungsrecht, Urnen- anforderung, ZustimmungEinebnung/ Grabräumung(u.a.vorzeitig),usw. jeFall 33,60
- 3.3. UmbettungSarg/Urne 67,20
- 4. Verwaltungsgebühr jeBestattungsfall[€/Fall] jeBestattungund/oder Nutzungder Trauerhalle 33,60
- 5. Gebühren für Trauer-/Aussegnungshalle [€/Fall] Leistung BenutzungTrauerhalleund Ausstattung 200,00
- 6. Gebühren für Einebnung/Grabräumung[€/Fall] EinebnungnachGrabart
- 6.1. EinebnungErdgrabstätte (Reihen-/ Wahlgrabstätte) einstellig 310,00
- 6.2. EinebnungErdgrabstätte (Wahlgrabstätte) zweistellig 380,00
- 6.3. EinebnungUrnengrabstätte (Reihen-/ Wahlgrabstätte) 265,00
- 6.4. EinebnungUrnenrasengrabstätte mitPlatte (Reihengrabstätte) 59,00
- 6.5. EinebnungUrnenrasengrabstätte mitStein (Reihen-/Wahlgrabstätte) 145,00 Bekanntmachungshinweis: Das Landratsamt Hildburghausen, Amt für Kommunalaufsicht hat mit Schreiben vom 06.10.2025 (unter dem AZ:15-BeB/ 0054-25) den Eingang der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Römhild in der Fassung des Beschlusses des Stadtrates vom 23.09.2025 rechtsaufsichtlich bestätigt. Die Friedhofsgebüh- rensatzung der Stadt Römhild kann vor Ablauf der Monatsfrist öffentlich bekannt gegeben werden. Einwohnerversammlung Am findet um 18:30 Uhr im Dorfgemein- Montag, 10.11.2025 schaftshaus in Hindfeld – Saal Obergeschoss – (Hindfelder Dorf- straße 3) eine Einwohnerversammlung nach § 15 Abs. 1 Thü- ringer Kommunalordnung (ThürKO) statt. Hierzu sind alle Ein- wohner ausdem Ortsteil Hindfeld recht herzlicheingeladen. Tagesordnung
- 1. Begrüßung
- 2. WahldesOrtssprechersdesOrtsteils Hindfeld
- 3. Informationenüber dieEinwohnerentwicklung
- 4. Informationenüber Baumaßnahmen
- 5. Einwohneranfragen Römhild,den02.10.2025 gez.Heiko Bartholomäus Bürgermeister Einwohnerversammlung Am findet um 18:30 Uhr im Dorfgemein- Dienstag, 18.11.2025 schaftshaus in Westenfeld (Oberes Tor 72) eine Einwohnerver- sammlung nach § 15 Abs. 1 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) statt. Hierzu sind alle Einwohner aus dem Ortsteil Wes- tenfeld rechtherzlich eingeladen. Tagesordnung
- 1. Begrüßung
- 2. WahldesOrtssprechersdesOrtsteils Westenfeld
- 3. Informationenüber dieEinwohnerentwicklung
- 4. Informationenüber Baumaßnahmen
- 5. Einwohneranfragen Römhild,den02.10.2025 gez.Heiko Bartholomäus Bürgermeister Stellenausschreibung Die Einheitsgemeinde Stadt Römhild mit ihren 6.700 Einwoh- nern und 14 Ortsteilen liegt mitten im Grabfeld. Die Gleichberge mit ihrer Keltensiedlung und das Töpferhandwerk sind die mar- kantesten touristischen Merkmale der Region. Eine intakte Infra- struktur, Grund- und Regelschule sowie Kindereinrichtungen für die Betreuung der Kinder ab einem Jahr, Wohn- und Gewerbe- gebiete sowie die Anbindung an die A 71 bzw. A 73 bietet die Region. Wir betreiben in Eigenregie vier Kindergärten in den Ortsteilen Bedheim,Gleichamberg, Hainaund Milz. Die Stadt Römhild beabsichtigt, zum frühestmöglichen Zeitpunkt diebefristete Einstellungvon Erziehern bzw. Heilerziehungspflegern (m/w/d) in Teilzeit (in Abhängigkeit des Bedarfsplanes 30 bis 37,5 Wochenstun- den befristet vom nächstmöglichen Zeitpunkt bis vorerst 31.07. 2026)für die Kindergärten derStadtRömhild. Waserwartenwir vonIhnen? – Zuverlässigkeit,Einsatzbereitschaft, Flexibilität – Freude und Wertschätzung im Umgang mit großen und kleinenMenschen – eigenverantwortlichesundselbständiges Arbeiten – Abschluss als staatlich anerkannter Erzieher bzw. als Heil- erziehungspfleger (m/w/d) WelcheAufgabenschwerpunkte erwarten Sie? – Planung und Durchführung der Bildungs- und Erziehungs- arbeit – Gruppen-und Projektarbeit ZusammenarbeitKind Erzieher Eltern Was bieten wirIhnen? – eine vielseitige, verantwortungsvolle und interessante Tätigkeit – Eingruppierung entsprechend den persönlichen Voraus- setzungen nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) – eine angenehme Arbeitsatmosphäre in einem erfolg- reich funktionierenden Team – eine jährliche Sonderzahlung und eine zusätzliche betriebliche Altersversorgung – leistungsorientierte Bezahlung nach dem TVöD – Vereinbarkeit von Beruf und Familie durch ein flexibles, liberales Arbeitszeitmodell Die zu besetzende Stelle ist in gleicher Weise für Frauen und Männer geeignet. Im Interesse der Förderung und beruflichen Gleichstellung werden schwerbehinderte Bewerber entspre- chend den gesetzlichen Bestimmungen bei gleicher Eignung bevorzugtberücksichtigt. Interessiert? Dann richten Sie Ihre aussagefähige Bewerbung mit den übli- chen Bewerbungsunterlagen einschließlich Abschluss- und Ar- beitszeugnis schriftlich oder per E-Mail an bis zum 20.11.2025 die Stadtverwaltung Römhild Personalamt Griebelstraße 28,98630Römhild E-Mail:[email protected] Auslagen für evtl. Vorstellungsgespräche/Reisekosten werden nicht erstattet. Aus verwaltungstechnischen und Kostengründen bitten wir Sie, Ihre Bewerbungsunterlagen in Kopie einzureichen und keine Mappen bzw. Hefter zu verwenden. Die Bewerbungs- unterlagen verbleiben in der vorgenannten Behörde und werden nicht zurückgesandt. Die Unterlagen nicht berücksichtigter Be- werber (m/w/d) werden nach Abschluss des Stellenbesetzungs- verfahrens nach den datenschutzrechtlichen Vorschriften ver- nichtet. Mit Ihrer Bewerbung willigen Sie ein, dass sämtliche, im Zuge der Bewerbung erfassten Bewerbungsdaten zum Zwecke der Durchführung des Auswahlverfahrens von der Stadt Römhild verwendet und gespeichert werden. Ihr Einverständnis können Sieschriftlich widerrufen. Bartholomäus Bürgermeister Der neu bestellte Seniorenbeirat des Landkreises Hildburghausen stellt sich vor Am 10. April 2025 wurde der Seniorenbeirat des Landkreises Hild- burghausen für weitere fünf Jahre neu bestellt, konstituierte sich am11.Juni2025undindieserSitzung wurden Marion SeeberzurVorsitzenden, Albert Seifert zumStellvertreter und DetlefPappeals Schriftführer gewählt. Foto des neu bestellten Seniorenbeirates, Stellvertreter und Gäste (Fotoprivat) Auf der ersten Sitzung des Seniorenbeirates am 20.08.2025 wurde Frau Ursula Zwiener, Mitglied im Seniorenbeirat und Vor- sitzende des Seniorenbeirates der Stadt Schleusingen als unter- stützendes Mitglied für Öffentlichkeitsarbeit in den Vorstand mitaufgenommen. DerVorstand Seniorenbeirat LandkreisHildburghausen Flurbereinigungsgenossenschaft Herbstadt (vgl.§§ 151ff. FlurbG) GemeindeHerbstadt LandkreisRhön-Grabfeld VKZ740451 Bekanntmachung und Ladung Die Flurbereinigungsgenossenschaft Herbstadt blieb als Körper- schaft des öffentlichen Rechts über die Beendigung des Flurbe- reinigungsverfahrens (vgl. § 149 FlurbG) hinaus bestehen (vgl. §§ 151 ff.FlurbG). Die Eigentümer und Erbbauberechtigten jener Grundstücke, welche zum Flurbereinigungsgebiet (Stand: Beendigung des Flur- bereinigungsverfahrens)gehören, werdenzueiner Genossenschaftsversammlung eingeladen. Versammlungsort: Herbstadt,imSportheim, Eller8 Versammlungszeit: Freitag, den28.11.2025um 19:30 Uhr Tagesordnung:
- 1. Begrüßung durch den Vorstandsvorsitzenden der Flurbereinigungsgenossenschaft Herbstadt
- 2. Bericht desVorstandsvorsitzenden
- 3. Bericht desKassierers
- 4. Bericht derKassenprüfer
- 5. Entlastung desVorstandes ENIORENBEIRAT S
- 6. Erläuterung der Aufgaben des Vorstandes und der Grundsätze des Wahlverfahrens sowie der Bildung des Wahlausschusses 7. der Genossenschaftsversammlung für das Vorschlag AmtdesVorstandsvorsitzenden
- 8. WahlderVorstandsmitglieder 9. der Genossenschaftsversammlung für das Vorschlag Amt des stellv. Vorstandsvorsitzenden
- 10. Bestimmungvon Kassenprüfern
- 11. AllgemeineAussprache Nach der Satzung der Flurbereinigungsgenossenschaft Herb- stadt ist eineNeuwahldesVorstandes erforderlich geworden. Von der Genossenschaftsversammlung sind nach § 8 der Sat- zung auf die Dauer von 6 Jahren zu 6 Vorstandsmitglieder wählen. Für jedes Vorstandsmitglied ist ein(e) Stellvertreter(in) zu wäh- len. Außerdem hat die Genossenschaftsversammlung dem Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken (ALE Ufr) einen Vor- standsvorsitzendenunddessenStellvertreter vorzuschlagen. Die Bestimmung des Vorstandsvorsitzenden und des stellv. Vorstandsvorsitzenden erfolgt durch das ALE Ufr (vgl. Art. 4 Abs.2 AGFlurbG). Wahlberechtigung: Wahlberechtigt sind Teilnehmer (Teilnehmer sind jene Eigen- tümer von Grundstücken, welche zum Flurbereinigungsgebiet gehören). Erbbauberechtigte stehen Eigentümern gleich. Jeder anwesende Teilnehmer (jede anwesende Teilnehmerin) hat eine Stimme. Gemeinschaftliche Eigentümer gelten als ein Teilnehmer; eini- gen sich diese nicht über die Stimmabgabe, so kann das Wahl- recht nicht ausgeübtwerden. Die Vertretung durch Bevollmächtigte ist zulässig. Vollmachten berechtigen den Bevollmächtigten (die Bevollmächtigte) nicht zu einer mehrfachen Stimmabgabe. Bevollmächtigte haben sich in der Versammlung durch eine schriftliche Vollmacht auszu- weisen. Entsprechende Vollmachtsformulare liegen beim Unterzeichner dieserBekanntmachung undLadungbereit. Wählbarkeit: Grundsätzlich können alle natürlichen Personen gewählt wer- den, die nach bürgerlichem Recht unbeschränkt geschäftsfähig sind.SiebrauchennichtamVerfahrenbeteiligtzusein. Eine gruppenmäßige Festsetzung wurde durch das ALE Ufr verfügt.Essind zuwählen: je5VorstandsmitgliederundStellvertreter ausderGruppeHerbstadt je1VorstandsmitgliederundStellvertreter ausderGruppeOttelmannshausen Kommt die Wahl des Vorstands im Termin nicht zustande und verspricht ein neuer Wahltermin keinen Erfolg, kann das Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken Mitglieder des Vorstands nach Anhörung der landwirtschaftlichen Berufsvertretung bestellen. Herbstadt,den 06.10.2025 DerVorsitzendedesVorstandes derFlurbereinigungsgenossenschaft Herbstadt gez.Wilfried Schneider BlutspendetermineNovember 2025 DasInstitut fürTransfusionsmedizinSuhl gGmbH gemeinnützige Gesellschaft informiert: Mittwoch,26.11.2025| 16:30Uhr– 19:30Uhr Haina,Gasthaus „Zur Eisenbahn“, HainaerDorfstraße1 Spende von Weihnachtsbäumen für das Stadtgebiet Sehr geehrteBürgerinnenund Bürger derStadtRömhild, die StadtverwaltungRömhild suchtfür die kommendeWeihnachtssaison noch Weihnachtsbäume fürdie Dorfplätze inden Ortsteilen. HabenSie eine geeignete Tanne in Ihrem Vorgarten oderaufIhrem Grundstückstehen? Dann melden Sie sich bei uns unter Tel. 036948/8810 oder [email protected]. Gerneschauen wiruns Ihren Bauman. Meldungen sollten bisspätestens17.11.2025 erfolgen! Steckbrief: – MaximaleHöhe sollte 10mnichtüberschreiten – ZuwegungzumAbtransportdesBaumes mussgewährleistet sein – Baumsolltegleichmäßig gewachsensein – ob Tanne,Blautanne,Nordmanntanneusw. egal Die Spende eines Baumes kann nur unentgeltlich erfolgen und kann nicht finanziellentschädigt werden! Die Stadtverwaltung Ende des amtlichen Teils A T LLGEMEINER EIL Herzlichen Glückwunsch Der Bürgermeister Heiko Bartholomäus sowie die Stadt Römhild gratulieren allen Bürgern ihres Heimatortes, die im November 2025 Geburtstag haben, recht herzlich und übermitteln ebenso die herz- lichsten Grüße und Glück- wünsche an alle Ehejubilare im Monat November 2025.
Informationen, Unterhaltung und Genüssliches zur Seniorenfeier der Stadt Römhild im Vereinsheim der Römhilder Karnevalsgesellschaft Geht man von geäußerten Meinungen, manchen Gesprächen und der allgemeinen Saalstimmung aus, dann dürfte es für die mehr als 300 Rentnerinnen und Rentner ein unterhaltsamer und vergnüglicher Mittwochnachmittag im September gewesen sein. Bei zunächst Kaffee und Kuchen sowie Getränken auf den Tischen begrüßte Bürgermeister Heiko Bartholomäus alle Anwe-senden aus den 14 Ortsteilen der Stadt. Und da sich gerade auch die älteren Bürger für das Geschehen in der Stadt und ihren Ortsteilen interessieren, ist es längst zur Tradition geworden, sie überdasaktuelle Geschehenzu informieren. Wenn auch der Weg der Einwohner nicht allzu oft in die Stadt-verwaltung führt, so war es für die meisten informativ, zu wis-sen, wer für welche Aufgaben in der Stadtverwaltung zuständig ist, aus welchen Ortsteilen er kommt und welche Stadträtin oder Stadtrat sich in das aktuelle Geschehen einbringt. Der eine oder die andere mag es nicht mehr so genau im Gedächtnis haben, deshalb stellte Heiko Bartholomäus die Stadträte, die ja auch die Ansprechpartner in den Ortsteilen sein sollen, einmal nament-lich mit Bild vor. Dazu seinen Mitarbeiterstab in der Stadtver-waltung, vom Einwohnermeldeamt, über die Kämmerei oder das Bauamt bis zum Ordnungsamt oder den Mitarbeitern im Bauhof. Mit Worten untermauert, ließ der Bürgermeister schließlich auf der Leinwand Revue passieren, welche baulichen und anderen Aktivitäten es im zurückliegenden Jahr gab, welche Baumaß-nahmengeradelaufen oderwelche ins Auge gefasst sind. Für musikalische Schmankerln aus der Jugendzeit der Senioren, mit Schlagern, Stimmungs- und Volksliedern sorgte die „Promi-Band“ mit Altbürgermeister Clemens Behr aus der Partnerstadt Bad Königshofen. Und da die Musiker ebenfalls dem Jugend-alter entwachsen waren, ließen sie den Seemann träumen, Veranstaltungen in der Stadt Römhild Termin Uhrzeit Ort Art der Veranstaltung 23.10.2025 18:00 Uhr
| Kulturhaus Vortrag „Sicherheit im Landkreis Hildburg-Roth hausen und der Stadt Römhild”
- 23.10. – 26.10.2025 Kirmes Gleicherwiesen 25.10.2025 8:30 Uhr
| Parkplatz Waldhaus Arbeitseinsatz im Gleichberggebiet Römhild mit den Steinsburgfreunden 26.10.2025 14:00 Uhr
| Museum Schloss Finissage zur Sonderausstellung „Auswanderer Römhild „Glücksburg“ – Hoffnung und Sehnsucht“
- 30.10. – 02.11.2025
| Kulturhaus Kirmes Haina
- 01.11. – 02.11.2025 ab 9:00 Uhr
| Vereins-
- 16. Gleichbergschau Simmershausen gelände des Rassekaninchen- zuchtvereins
- 06.11. – 09.11.2025
| Kulturhaus Kirmes Gleichamberg
- 07.11. + 09.11.2025
| Kulturhaus Nachkirmes Haina 09.11.2025 14:00 Uhr
| Kirche Einweihung Gedenktafel Synagoge Gleicherwiesen 15.11.2025 15:00 Uhr
| Kirche Hubertusmesse Haina 28.11.2025 18:00 Uhr Jahresabschluss und Mitgliederversammlung Römhild Gemeinde der Steinsburgfreunde 28.11.2025
| Kulturhaus Mundartabend Mendhausen 29.11.2025
| Parkanlage Glühweinabend Haina 29.11.2025 16:00 Uhr
| Kulturhaus Weihnachtsbasar Milz 29.11.2025 15:00 Uhr Glühweinmarkt des Feuerwehrvereins Simmershausen Simmershausen Hinweis: Änderungen vorbehalten. Um den Veranstaltungskalender aktuell zu halten, werden Sie gebeten sich diesbezüglich mit der Stadtverwaltung inVerbindungzu setzen (E-Mail: bzw.036948/88134). [email protected]
spielten sich durch die Schlagerwelt vergangener Jahrzehnte undfordertenihre Gästeauf: „Fliege mit mirindie Heimat“. Ein Dankeschön gilt an dieser Stelle allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Stadtverwaltung, die sich bei der Versorgung der älteren Generation tüchtig ins Zeug legten. Es fehlte weder Kaffee und Kuchen, noch die verschiedenen Getränke von Was-ser über Bier bis Wein. Sie ließen an den Tischen kein Glas aus-trocknen und sorgten auch sonst für Nachschub. Und die Ku-chenteller waren gerade leer, da glühte bereits der Rost, so dass niemand auf eine Bratwurst verzichten musste. Nach vielen Gesprächen war zwar nicht fliegen angesagt, doch die Fahrt mit Bussenindie Heimatorte. BiszumnächstenJahr. Kurt Lautensack Wir laden recht herzlich am um Mittwoch, 19. November 2025 14:00 Uhr zu einem Vortrag zum Thema „digitale Patienten-akte“ mit einer Mitarbeiterin der AOK, in die AWO Begegnungs-stätte ein. Bei Kaffee und Kuchen können in gemütlicher Atmosphäre Fragen zurdigitalenPatientenakte geklärt werden. Wir freuenuns übereinreges Interesse. Jeweils mittwochs von 14:00 – 17:00 Uhr lädt unsere Mitarbeiterin Elke Meinunger zu gemütlichem Beisammensein bei Kaffee und kleinen Snacks sowie verschiedenen Gesprächsrunden ein. Schauen Sie doch mal unverbindlich rein, wir freuen uns über jedenGast inunserer Begegnungsstätte. AWOVorstand Neuesvon der Gleichbarchrotte Nach einemwechselhaften, zumTeilheißen Sommer, hat sichpünktlichzumHerbst-anfangdas Wetter von seinerungemütlichenSeite gezeigt. Aber der Herbst ist und bleibt für uns die schönste Jahreszeit zumWandern inunseremschönen Gleichberggebiet. Hier erleben wir dieses wunderbare Spektakel der Veränderung des Laubes der Bäume vom satten Grün in die unterschied-lichsten Farben von Rot, Gelb und Braun. Wenn dann noch die Sonne mit ins Spiel kommt, sieht man den Wald wunderbar farbigleuchten. Wir von der Gleichbarchrotte haben am Forstweg zum großen Gleichberg wieder einige Arbeiten fertig gestellt. Der Eichen-pfahl des Wegweisers an der Mittelstation war morsch und brauchte dringend eine Erneuerung. Dazu mussten wir per Hand ein Loch im Basaltboden aus-schachten, was sich als sehr schwierig darstellte und uns große Mühe machte. Ein Eisenstab wurde danach eingelassen und der neue Pfahl daran befestigt. Nun hoffen wir, dass dieser recht lange hält. Bei unseren Kontrollfahrten haben wir auch wieder et-liche Windbruchäste aufge-lesen und von den Wegen geräumt. Die gerade gewachsenen Äste können wir glückli-cherweise zur weiteren Ver-wendung für neue Weg-weisergebrauchen. Eure Gleichbarchrotte „Berg Heil“ E-Mail:[email protected] Einbindung der Orte Westenfeld und Haina in die Grabfeld-Radroute Ost Auf Initiative der Nachbargemeinde Grabfeld haben sich am14. September die Ortsteile der Stadt Römhild, Westenfeld und Haina mit dem Grabfeld-Radsonntag 2025 mit ihren Stationen aktivunderfolgreich eingebracht. Anknüpfend an die Erfahrungen der Vorjahre war es für uns eine Gelegenheit, den Tag mit unseren Besonderheiten der bei-den Orte mit zu gestalten. Nicht nur das wir unsere Orte auf diese Weise präsentieren konnten, es war auch eine Gelegen-heit Mitmenschen aus Nah und Fern zu begegnen und ge-meinsame Interessen auszutauschen. Gemeinsamkeit und ständige Anpassung an neue Bedürfnisse werden auch für uns als Akteure der dörflichen Gemeinschaft immer notwendiger, um mehr Interessenten für unsere Vereins-tätigkeitenzubegeistern. Für die Einbindung der „Gleichbergregion“ in die „Grabfeld-Radroute – Ost – unserer Gemeindenachbarn mit festen Statio-nen sind wir deshalb auch sehr dankbar. Hierzu wurden die bei-den Orte offiziell in diese Route aufgenommen und beworben. Entsprechende Stempelkästen für die Radfahrer dieser Tour, wurden nunmehr an vorgesehenen Stellen angebracht. Den Sponsoren dieser Kästen, dem Heimatverein Westenfeld und derWaldgenossenschaft Haina,seihiermitvielmalsgedankt. Haina– „Lindenweg“beider Mitfahrbank: – Ortsverein Römhild
Westenfeld – westl. Giebelseite am „Dorfgemeinschaftshaus“ Westenfelder Dorfstraße72, rechtsnebender Feuerwache: Allen Radfahrern und Besuchern unserer Orte wünschen wir einen angenehmen Aufenthalt in unserer schönen Heimat und ein Wiedersehen bei unseren vielseitigen Veranstaltungen. – Informieren Sie sich über die Rathausinformationen unserer Gemeinden! Naturfriedhof St. Ursula Jeweils am 1. Sonntag im Monat finden um 14:00 Uhr auf dem Naturfriedhof St. Ursula öffentliche Führungen statt. Sie wer-den geleitet vom Altbürgermeisterund Vorstand Kurt Mauer. Die nächsten Führungstermine sind am Sonntag, 2. Novem-ber 2025 9. November – Gedenkandacht (16:30 Uhr) und am 2025. Der Naturfriedhof steht allen Menschen zur Verfügung. Man erreicht ihn über Trappstadt nach Alsleben der Beschilderung folgend bisvor Ort. Kurt Mauer Vorstand Kirchgemeinde Bedheim Freitag, 31.10.2025 10:00 Uhr zentraler musikalischer Gottesdienst zum Reformationstag – mit Bläsergruppe mit Jugendlichen/Kindern aus Bedheim, Heaven’s Gate und an den Orgeln Anita Hofmann und Hannelore Repp Freitag, 14.11.2025 16:00 Uhr Martinstag Sonntag, 16.11.2025 14:00 Uhr Gottesdienst mit Verstorbenen-Gedenken und Heiligem Abendmahl Sonntag, 30.11.2025 10:00 Uhr Gottesdienst mit Einführung des Gemeindekirchenrates Bitte beachten Sie die aktuellen Aushänge. Kindergarten „Pfiffikus” Piraten, Schätze und Seifenblasen: Buntes Gartenfest im Kindergarten Pfiffikus in Bedheim Kleine Piraten, tanzende Meerwesen und eine fröhliche Schatz-suche: Beim Gartenfest am 12. September 2025 drehte sich alles um das Motto „Ahoi Piraten – auf Schatzsuche an Land und in der Unterwasserwelt“. Kinder, Erzieher und Eltern hatten das Außengelände der Einrichtung in eine kleine Meeres- und Pira-tenwelt verwandelt – mit bunten Dekorationen, Verkleidungen undjeder Menge guter Laune. Den Auftakt bildete ein liebevoll gestaltetes Programm, bei dem die Kinder mit Tänzen, Gedichten und einem kleinen Sketch ihr Können zeigten. Dabei ging es natürlich auf große Schatzsuche, bei der nicht nur Konfettikanonen für Begeisterung sorgten – auch der gemeinsame Tanz mit den Eltern war ein besonderes Highlight undbrachte Bewegung,Freudeund viel Applaus. Hurra – Der Schatz wurde gefunden und wir sind am Ende un-serer kleinenReise angekommen. Bedheim
Ein besonderer Moment war der Dank des Elternbeirats, im Na-men aller Eltern, an das gesamte Kita-Team. In einer herzlichen Ansprache würdigten die Eltern nicht nur die gelungene Orga-nisation des Festes, sondern auch das große Engagement der Er-zieher im Alltag: „Gerade in den letzten, nicht immer einfachen Zeiten, habt ihr mit viel Herz, Einsatz und Zusammenhalt Groß-artiges geleistet. Danke, dass ihr diesen Ort trotz der momen-tanen Gegebenheiten, fürunsere Kinderso besonders macht.“ Alle Erzieher warenüberdie Worte sichtlichgerührt. Im Anschluss lud ein vielfältiges Nachmittagsprogramm zum Staunen, Mitmachen und Entdecken ein: Clownine Friedericke faszinierte mit ihren riesigen Seifenblasen, das Spielmobil vom Kreissportbund Hildburghausen brachte Bewegung und Spaß mit verschiedenen Fahrzeugen und an der Bastelstraße konnten kleine Künstler kreativ werden. Beim Kinderschminken wurden aus Kindern im Handumdrehen Piraten, Meerjungfrauen oder Unterwasserwesen. Natürlich durfte auch eine echte Schatzsu-cheim Sandkasten nicht fehlen. Auch kulinarisch war bestens für alle gesorgt: Die Eltern hatten ein reichhaltiges Büfett organisiert – von Pizza über Kuchen und Salate bis hin zu Würstchen und Knabberspaß war für jeden Geschmack etwas dabei. Getränke für Groß und Klein besorgte der Kindergarten, sodass alle das Fest in vollen Zügen genießen konnten. Wir möchtenDankesagen: Ein großer Dank gilt allen Eltern, die das Fest mit ihrem Einsatz, ihrer Zeit und den von ihnen liebevoll zubereiteten Speisen möglich gemacht haben. Besonders bedanken möchten wir uns auch bei Elektro Metz aus Roth, die Anfang des Jahres eine großzügige Spende von 500 Euro überreichten sowie beim Team des Storchennest-basars in Milz, das im Frühjahr 300 Euro spendete. Ein Teil dieser Spenden wurde für Clownine Friedericke mit ihren Seifenblasen, sowie das Spielmobil verwendet – eine Bereicherung, die für leuchtende Kinderaugen sorgte. Mit viel Teamgeist, Kreativität und Gemeinschaft wurde das Gartenfest zu einem rundum gelungenen Erlebnis – ein Nach-mittag voller Freude, der Allen hoffentlich noch lange in Erin-nerung bleiben wird Ahoi ausdemKindergartenBedheim Kirchgemeinde Eicha Sonntag, 02.11.2025 13:30 Uhr Gottesdienst zum Reformationstag Sonntag, 16.11.2025 13:30 Uhr Gottesdienst mit hlg. Abendmahl Kirchgemeinde Gleichamberg Freitag, 07.11.2025 10:00 Uhr Kirchweihgottesdienst Dienstag, 11.11.2025 17:00 Uhr Martinstag Sonntag, 16.11.2025 11:00 Uhr Andacht am Denkmal Sonntag, 23.11.2025 9:30 Uhr Gottesdienst am Ewigkeitssonntag mit Verstorbenen-Gedenken Bitte beachten Sie die aktuellen Aushänge. Die Musik verbindet Generationen – heute geht der Dirigentenstab weiter, damit der Klang lebendig bleibt ... Nach über 20 Jahren hingebungsvoller und erfolgreicher Leitung des Kinder- und Jugendorchesters Gleichamberg geht „Peppi“ Eicha Gleichamberg Kinder Jugendorchester Gleichamberg
Thomas Gütter nun neue musikalische Wege. Wir danken ihm von Herzen für sein Engagement und Herzblut. Mit viel Profes-sionalität hat Peppi den Verein musikalisch geprägt. Gerne den-ken wir an die schöne Zeit mit ihm zurück und hoffen, ihn als Gast bei unseren weiteren Auftritten oder auch nur auf eine „Stippvisite“ im „Taubenhaus“ begrüßen zu dürfen. Wir wün-schen ihm auf seinem weiteren Weg viele inspirierende, musi-kalische underfüllende Momente. Seit 01.09.2025 ist nun Lukas Müller der neue künstlerische Leiter unseres Kinder- und Jugendorchesters. Wir freuen uns sehr, mit Lukas einen erfahrenen Musiker und Orchesterleiter gefunden zu haben, der bereit ist, mit uns den Weg weiter-zugehen, um viele junge Menschen für die Musik zu begeistern. Für diese neue Aufgabe wünschen wir ihm viele neue Ideen, Geduldund Spaß. Doch nicht nur die künstlerische Leitung hat gewechselt, son-dern auch der 1. und 2. Vorstand des Vereins. Frau Marion Pei-ßig-Hessenauer wurde am 09.09.2025 zur 1. Vorsitzenden ge-wählt und übernimmt damit das Amt von Ellen Krause, die die-ses viele Jahre mit Leben gefüllt hat. Ihre Ideen gingen weit über die Musikbildung hinaus und waren eine große Bereicherung. Ob hinter der Bühne, vor der Bühne oder neben der Bühne – bei Ellen liefendie Fäden zusammen. Auch ihrgebührt unser großes Dankeschön und wir freuen uns jederzeit auf ein Wiedersehen. AllesGute fürdich,liebe Ellen! Das Amt des 2. Vorstandes übernimmt Anne Koch, welches vor-her durch Jaqueline Hornig begleitet wurde. Jaqueline hat sich ebenso viele Jahre für das Wohl des Vereins engagiert und wertvolle Arbeit geleistet. Ein herzliches Dankeschön, verbun-den mit unseren besten Wünschen und einem „allzeit Will-kommen“, liebe Jaqueline! Musik ist die Sprache, die jeder versteht – sie spricht direkt zum Herzen,ohne eineinziges Wort. 476. HANS-WURST-KERMES IN Gleichamberg vom 06. bis 09. November 2025 Donnerstag, 06.11.2025 19:00Uhr Antrinken derKermes inden GaststättendesOrtes Freitag, 07.11.2025 10:00Uhr Kirchweihgottesdienst 20:00Uhr Kermestanz &Einmarschder Kermesburschen mitder„FelixJacob WinkelBand“ 24:00Uhr Einmarsch derHans-Würst Samstag, 08.11.2025 8:00 Uhr Ständelich durch denOrt 10:00Uhr Frühschoppen imKulturhaus mitdenGleichbergmusikanten 14:30Uhr Kindertanz mit,,Disco Mühle“ 20:00Uhr Kermestanz &Einmarsch derKermesburschen mitder „FelixJacob WinkelBand“ Sonntag, 09.11.2025 10:00Uhr gemütlicher Frühschoppen 13:00Uhr TraditionellerUmzugdurch denOrtund Verlesender Kermespredigt 15:00Uhr Kindertanz mit,,Disco Mühle“ 20:00Uhr Kermestanz und Einmarsch derKermesburschen mitder „FelixJacob WinkelBand“ 24:00Uhr Beerdigungder Kirmes Es laden herzlich ein: Die Kermesgesellschaft des TSV 08 Gleich-amberg,die KapellensowieunsereWirte. Herzliche Einladung zur Einweihung einer Schautafel zum Gedenken an die ehemalige jüdische Gemeinde in Gleicherwiesen und Simmershausen Am findet um 14:00 Uhr ein Gottes-Sonntag, dem 09.11.2025 dienst in der Kirche statt. Anschließend wird die Gedenktafel feierlich eingeweiht. Es werden Gäste der jüdischen Landesgemeinde Thüringen aus Erfurt und der Bürgermeister derStadtRömhild erwartet. Nach dem Festakt lädt der Heimatverein zu Kaffee und Kuchen ein. Die Ortschronisten zeigen zu diesem Anlass Bilder aus der Geschichte vonGleicherwiesen. Diese Zeichnung aus der Nachkriegszeit ist die einzige Erinnerung an die Synagoge von Gleicherwiesen https://www.alemannia-judaica.de. Gleicherwiesen
Kirchgemeinde Gleicherwiesen Sonntag, 09.11.2025 14:00 Uhr Einweihung Gedenktafel Synagoge Sonntag, 23.11.2025 9:30 Uhr Gottesdienst am Ewigkeitssonntag mit Verstorbenen-Gedenken Bitte beachten Sie die aktuellen Aushänge. Kirchgemeinde Haina Samstag, 01.11.2025 12:30 Uhr Kirmesgottesdienst Sonntag, 09.11.2025 17:00 Uhr Martinsfest Samstag, 15.11.2025 15:00 Uhr Hubertusgottesdienst Donnerstag, 20.11.2025 14:00 Uhr Gemeindenachmittag Sonntag, 23.11.2025 10:00 Uhr Gottesdienst mit Abendmahl zum Totensonntag Sonntag, 30.11.2025 14:00 Uhr Adventskonzert Kindergarten „Christian Heurich-Haus” „Apfelsaft pressen im Kindergarten!“ Im Kindergarten „Christian Heurich-Haus“ in Haina ist es schon zur Tradition ge-worden Apfelsaft selber herzustellen. Im Vorfeld wurde mit den Kindern viel um das Thema „Apfel“ ge-macht, geredet, gebastelt, probiert undgebacken. Am 23.09.2025 war es dann wieder soweit. Die Kinder konnten selber mit-erleben, welche Arbeit das Waschen, Raspeln und Pressen der Äpfel machte, sie haben mitgeholfen und den frischen Apfelsaft auch probiert. Dieses Jahr können wir 405 l Apfelsaft unser Eigennennenund verbrauchen. Dasist neuer Rekord. Wir bedankenuns: – beim Landschaftspflegeverband Thüringer Grabfeld e.V. für die kostenloseNutzungder Apfelsaftpresse – bei allen Eltern, Großeltern, Tanten und Onkels die uns Obst gespendet haben – für die Bereitstellung derEinkocher:FeuerwehrvereinHaina – bei den Bauhofmitarbeitern der Stadt Römhild, Jens und Ste-phan,sowieKlaus Friedrich – beiallen,die wir vergessen habensollten. Die Kinderund dasKindergartenteamHaina Kirmes in Haina vom 30.10.2025 – 02.11.2025 Donnerstag, 30.10.2025 20:00Uhr Ansaufeninder „Kirmeskneipe“imKulturhaus mitBlaskapelle Essenversorgung durch das Gasthaus „Zur guten Quelle“,Römhild Freitag, 31.10.2025 11:00– 15:00Uhr Mittagstisch inder„Kirmeskneipe“im Kulturhaus 20:00Uhr Einmarschder Kirmesgesellschaft &Kirmestanz mitMUSI-MEN&SOLAR-BAND +Showeinlageder Kirmesgesellschaft Samstag, 01.11.2025 12:30Uhr Kirmesgottesdienst inderKirche zuHaina 13:30Uhr Sprüchle der Kirmesburschen&Kirmespredigt 20:00Uhr Einmarschder Kirmesgesellschaft & Sprüchle der Kirmesfrauenanschließend Kirmes-tanz mitMUSI-MEN&SOLAR-BAND+ Showeinlage derKirmesgesellschaft, Aftershowpartyinder Mottobar Sonntag, 02.11.2025 8:00Uhr Ständlichdurchs Dorf 10:00Uhr Frühschoppenin der„Kirmeskneipe“imKulturhaus 16:00Uhr Ausklang inder„Kirmeskneipe“ imKulturhaus Haina
Nachkirmes am 07. + 09. November 2025 Freitag, 07.11.2025 19:00Uhr Beer-Pong-Turnierim Kulturhaus (Anmeldungvorerst bis06.10.2025, Startgebühr25,00€ pro Team) 21:00Uhr 80er/90er/2000er-Partykeller Sonntag, 09.11.2025 10:00 Uhr Kirmesfrühschoppen mit den Queienberg-Musikanten & Mittagstisch 15:00Uhr Kinderkirmesmit Sprüchlich &Kindertanz Esladenein, derHeener Kirmesvereine.V. unddie HeenerKirmesgesellschaft Kirmesgesellschaft Haina kgvonhee Tag des offenen Denkmals in Haina Auf diesem Wege soll allen gedankt werden, die an der Vorbe-reitung und Durchführung des Tages des offenen Denkmals am 14.September 2025 beteiligtwaren. Auf der Grundlage der umfangreichen Archivforschung des Orts-chronisten, Horst Thein, wurde eine „Historische Dorfrunde“ zusammengestellt und von einem 7-köpfigen Team Texte dazu ausgearbeitet. An acht ausgewählten Punkten konnten sich die Besucher über die Geschichte unseres Dorfes informieren. Ebenso war es mög-lich, an drei Führungen teilzunehmen. Diese wurden nicht nur von Hainaer Bürgern, sondern auch von interessierten Besu-chern von fern undnah gutangenommen. Auch die Hainaer Heimatstube hatte ihre Türen geöffnet und freute sich überzahlreiche Interessenten. Da der Kleintierzuchtverein sein traditionelles Sommerfest feierte und auch die Grabfeldradroute über Haina führte, kann der Tag als ein gelungener Höhepunkt der Region betrachtet werden. Für Kaffee und Kuchen war reichlich gesorgt, so dass nach dem geistigenGenussauch dasleiblicheWohl bedientwurde. Alle Mitwirkenden zogen ein positives Fazit und schmieden auchschon an Plänenfürdas nächsteJahr. DasTeamder „Lichtstube“ Termine Hainaer Karneval Verein e.V. Kartenvorverkauf: 29.11.2025 14:00 – 15:30 Uhr
- 1. Büttenabend: 20:11 Uhr 16.01.2026 2.Büttenabend: 20:11 Uhr 17.01.2026 Kinderfasching: 15:11Uhr 18.01.2026 Kirchgemeinde Hindfeld Sonntag, 02.11.2025 14:30 Uhr Gottesdienst zum Reformationstag Sonntag, 16.11.2025 15:00 Uhr Gottesdienst mit hlg. Abendmahl Kirchgemeinde Mendhausen Sonntag, 23.11.2025 14:00 Uhr Gottesdienst Ewigkeitssonntag mit hlg. Abendmahl Kirchgemeinde Milz Sonntag, 02.11.2025 9:30 Uhr Gottesdienst zum Reformationstag mit Einführung des Gemeindekirchenrates Sonntag, 16.11.2025 9:30 Uhr Gottesdienst mit hlg. Abendmahl Sonntag, 30.11.2025 9:30 Uhr Gottesdienst 1. Advent Apfelzeit in der Kita „Storchennest“ Ende September stand bei uns alles im Zeichen des Apfels! Ge- meinsam mit den Kindern haben wir von den Bäumen und vom Bodenfleißig Äpfelgesammelt. Beim „Baum ableeren“, dem vor- sichtigen Herunterschütteln der Äpfel und dem Auflesen packten einige Eltern tatkräftig mit an. Auch von zu Hause wurden Äpfel mitgebracht. Herzlichen Dankdafür. Ein ganz besonderer Tag war das Saftpressen: Dank der Unter- stützung des Landschaftspflegeverbandes „Thüringer Grabfeld e.V.“, der uns eine Saftpresse und einen Häcksler ausgeliehen hat, konnten wir die frisch geernteten Äpfel direkt vor Ort ver- arbeiten. Auch die Männer vom Bauhof standen uns tatkräftig zur Seite und halfen beim Aufbau und der Bedienung der Ge- räte. VielenDank füreurengroßartigenEinsatz! Die Kinder durften hautnah miterleben, wie aus ihren gesam- melten Äpfeln frischer Saft entsteht. Sie halfen beim Waschen, Befüllen des Häckslers und Bedienen der Presse. Mit großen Augen beobachteten sie, wie der Apfelsaft anschließend in Ein- kochtöpfenerhitzt undschließlich abgefülltwurde. Hindfeld Mendhausen Milz Der nächste Redaktionsschluss ist der 11.11.2025.
Der Duft nach warmem Apfelsaft lag in der Luft – ein echtes Erlebnisfür alleSinne! Mit Teamarbeit, Muskelkraft und guter Laune entstanden beein-druckende 275 Liter frischer Apfelsaft – naturbelassen, lecker und ganz ohne Zusatzstoffe! Natürlich durfte der erste Schluck direkt vor Ort verkostet werden. Dies war ein echtes Ge-schmackserlebnis,das alle begeisterte. Der selbst gepresste Apfelsaft wird uns in den kommenden Wochen begleiten – ob zum Frühstück oder zu besonderen Anlässen. Wir freuen uns über dieses gelungene Gemein-schaftsprojekt undsagenDanke an alleHelferinnenund Helfer! Milzer Carnevalsverein Hallo KarnevalsfreundeundGäste desMCV, hierschonmal unsere Termineund geänderten Beginnzeitenderneuen Saison2025/2026: – 1.Sitzung
- 24. Januar2026 (Beginn 18:00Uhr) – Dämmerfastnacht 31.Januar 2026 – Kinderfasching 01.Februar2026 – 2.Sitzung
- 07. Februar2026 (Beginn18:00Uhr) Nähre Infosfolgeninder nächstenAusgabeEnde November. Grußund Hellau DerVorstanddesMCV www.milz-hellau.de Museum Schloss „Glücksburg” Römhild „Advent, Advent …“ Weihnachtskonzerte Sonntag, 07. Dezember 2025 um 10:44 Uhr und 14:44 Uhr Die traditionellen Weihnachtskonzerte der Thüringer Hofmusi- ker mit dem Salonorchester „Meininger Mélange” finden dieses Jahr am Sonntag, 07.12.2025 um 10:44 Uhr und am Nach- mittagdannum14:44 Uhrstatt. Als Gesangssolistinnen mit dabei sind diesmal die bekannte und beliebteAlexandraWijasowieHeidiWolf. Treue Konzertbesucher der „Glücksburg” werden sich bestimmt erinnern, dass Alexandra Wija das letzte Adventskonzert mit ihrer Schwester Natalia Scherrman bravourös mitgestaltet hatte. Auch die in Meiningen geborene Heidi Wolf ist nicht zum ersten Römhild
Mal zu Gast in Römhild, sang sie doch bereits 2016 zum Weih-nachtskonzert. Um der erwartet hohen Nachfrage gerecht werden zu können, wird es am 7. Dezember 2025 zwei Gelegenheiten geben, das Konzert zu hören: einmal um 10:44 Uhr und dann noch einmal um 14:44 Uhr, beide im Festsaal des Schlosses „Glücksburg” in Römhild. Während das Konzert um 14:44 Uhr mit Kaffee und weihnacht-lichem Gebäck kulinarisch abgerundet wird, werden zur Vor-mittagsveranstaltung um 10:44 Uhr Sekt sowie weihnachtliche Spezialitätenhäppchenserviert. Eintrittskarten für die Konzerte können im Museum (Tel: 036948/ 88140, E-Mail: ) vorbestellt und per [email protected] Überweisungerworben werden: KreissparkasseHildburghausen DE378405 4040 1180007189 oder RaiffeisenbankRömhild DE87 790691880001 159674 Verwendungszweck: Konzert 07. Dezember2025 10:44Uhr ODER 14:44Uhr Ein Besuch der Stadt Römhild am 2. Adventswochenende lohnt sich für Gäste in jedem Fall, denn es wird ein abwechslungsrei-ches ProgrammimRahmender„Schlossweihnacht“angeboten. KerstinSchneiderund dasMuseumsteam Schloss„Glücksburg”Römhild Griebelstraße 28 |98630Römhild Tel.036948/88140 | Fax 036948/88122 [email protected] www.stadt-roemhild.de
| Kirchgemeinde Römhild Donnerstag, 06.11.2025 16:00 Uhr Gottesdienst im AWO-Seniorenheim Freitag, 07.11.2025 16:00 Uhr Gottesdienst in der Stadtkirche Meiningen – Verabschiedung von Superintendentin Beate Marwede Sonntag, 09.11.2025 10:30 Uhr Gottesdienst Sonntag, 23.11.2025 10:30 Uhr Gottesdienst Ewigkeitssonntag mit hlg. Abendmahl Sonntag, 30.11.2025 10:30 Uhr Gottesdienst 1. Advent Adventsbasteln Die Kirchgemeinde Röm-hild lädt zum Bastelabend ein. Wir treffen uns am Montag den 24.11.2025 um 19:00 Uhr im Gemein-deraum. Diesmal basteln wir mit der Schnur der Strickliesel und Biege-draht. Mitzubringen wä-ren eine Schere und Geld fürMaterial. Wir freuenuns auf Euch. Der Tag des offenen Denkmals 2025 war in Römhild ein großer Erfolg Von 10:00 Uhr bis 16:00 Uhr waren 10 Höfe in der Altstadt von Römhild geöffnet. Dort konnten Bewohner und Gäste sehen, was für vielfältige und schöne Innenhöfe es in der Innenstadt gibt. Alle Eigentümer haben Ihre Höfe geschmückt und heraus-geputzt. So luden grüne Oasen, gemütliche Sitzplätze in der Sonne und schützende Bereiche unter Torfahrten zum Besuch, Staunen und Verweilen ein. Die Gastgeber waren bestens vor-bereitet und haben mit herzlicher Art die Interessierten empfan-gen,viel gezeigt undeinen Taglangerklärt. Als kleines Rahmenprogramm war durchgängig die Besichti-gung der feuerwehrhistorischen Ausstellung möglich, deren Be-sucher gerne auch die Fahrt mit einem historischen Löschfahr-zeug nutzten. Im Hof „Weingarten“ lockten zudem die Töpferei als auch die Galerie. Im Werkstatthof konnte man alten Trödel erstehen. Um 14:00 Uhr startete eine große Gruppe zum Stadtspaziergang durch die Innenstadt von Röm-hild. Frau Schneider vom Schlossmuseum und Frau Quaas vom Sanierungs-büro führten rund 60 In-teressierte durch das Denk-malensemble, ließen die Stadtgeschichte lebendig werden, zeigten bauliche Zeugnisse und erinnerten an vergangene Nutzun-gen. So hat jeder Teilneh-mende etwasNeues und manchenZusammenhang erfahren. Auch kulinarisch war viel los. Zahlreiche Höfe luden zu Geträn-ken und Imbiss, Kaffee und Kuchen ein oder hatten Obst zum Verzehr bereitgestellt. Im Schlosshof gab es einen Weinaus-schank und Café im geschmückten Keramikatelier, zu dem die Glücksburger einluden. Anlässlich des Theresien-Jubiläums 2025 waren Verkostung und Kauf von Jubiläumsweinen von 4 Weingütern möglich. Zu Kaffee und Tee wurden 140 „Pariser Schaumrollen“ verkauft. Das Gebäck wurde nach einem alten Rezept der Familie Weyher extra für den Tag gebacken. Für die Mittagsversorgung hatte die Gaststätte „Zur Guten Quelle“ geöffnet undvom Rost gabes duftende Bratwürste. Aber das Größte war, die Innenstadt war voller Menschen, die besonders am Nachmittag bei Sonnenschein von Hof zu Hof durch die Straßen flanierten, sich trafen, unterhielten, und einen schönenSonntagverbrachten. Mit den „Offenen Höfen“ wurde deutlich, welche Perle die Alt-stadt von Römhildist undwas für einPotenzial siehat. Für das gute Gelingen geht ein großer und ganz herzlicher Dank an alleMitwirkenden undnatürlich die zahlreichenBesucher! Konsum, ein globales, komplexes Thema, und Spielen, eine Tätigkeit, mit der Kinder sich hauptsächlich beschäftigen – wie gehtdaszusammen? Zu diesem Thema hat das Team des AWO Kindergarten Charlot-tenheim Römhild im September an einer Inhouse-Fortbildung derStiftungkleine Forscherteilgenommen. Neben dem Entdecken und dem Philosophieren erlebten die pädagogischen Fachkräfte das Spielen als weiteren methodi-schen Zugang zu Bildung für nachhaltige Entwicklung. Wir reflektierten unseren eigenen Konsum und erfuhren, was man mitKindernselbermachenkann. Diese interessante Fortbildung regte uns an, das Thema zu einem Jahresprojektzu nutzen. Bereits seit mehreren Jahren beschäftigen wir uns, meist un-bewusst, mit dem Thema Nachhaltigkeit und Konsum. So pfle-gen wir zum Beispiel seit Jahren eine Patenschaft mit der EDEKA Stiftung, welche uns beim Anbau von Gemüse, in unserem klei-nen Kindergarten-Garten, mit Gemüsepflanzen, Samen und Erde unterstützt. Die Gemüseernte, wie z.B. Gurken, Tomaten undKohlrabi wirddannzum Frühstückverspeist. Viele neue Ideen für Nachhaltigkeit sind während der Fortbil-dung entstanden, welche wir sicher in den nächsten Jahren versuchenumzusetzen. Den Anfang hat ein „ Apfelprojekt“ gemacht. Gemeinsam mit den Erziehern und einem Bollerwagen sind die Kinder in die Flur gezogen, um Äpfel und Birnen zum Herstellen von Apfelsaft zu sammeln. Da es in diesem Jahr Obst im Überfluss gibt, war der Bollerwagen auch schnell voll. Die Eltern haben wir gebeten, wenn möglich, Äpfel und Birnen mitzubringen, wobei eine gan-ze Menge Obst zusammenkam. Teilweise haben die Eltern ge-meinsam mit ihren Kindern einen Spaziergang am Wochenende genutzt,umFallobst zu sammeln. Um den Kindern die Herstellung des Saftes zeigen zu können, hat sich ein Opa bereit erklärt, mit seiner mobilen Presse und dem dazu gehörenden Equipment in den Kindergarten zu kom-men und gemeinsam mit den Kindern das Obst zu Saft zu verarbeiten. Eine kleine Presse ermöglichte den Kindern selbst zu pressen. Natürlich durfte die Verkostung vor Ort nicht fehlen undallewaren sich einig:derSaftschmecktlecker. 130 l Apfelsaft für unseren Kindergarten sind so entstanden und die Kinder kennen den Apfel- bzw. Apfel-Birnen-Saft nicht mehr nurausdem TetraPack. Aus den verbleibenden Äpfeln werden in den nächsten Wochen Apfelmus und getrocknete Apfelringe, natürlich wieder gemeinsam mitdenKindern, hergestellt. DasTeamdesAWO KindergartenRömhild 71 Jahre Römhilder Karneval Saison 2025/2026 Alle Karnevalistenund Freunde desRömhilder Karnevalsfiebern schon dem Saisonstart ent-gegen. Wir möchten gemeinsammit Ihnenindie Fünfte Jahreszeitbeginnen. Am um 18:11 Uhr ziehen Ballett, Samstag, den 15.11.2025 Garde, Elferrat und das (neue Prinzenpaar)? mit Musik durch die Stadt. Nach der gemeinsamen Eröffnung der Saison 2025/2026 durch die Karnevalsvereine der Stadt Römhild im Vereinsgebäude der RKG veranstalten wir einen bunten Abend mit Musik und Tanz, zudem wirSie rechtherzlicheinladen. Nach dem Saisonauftakt stehen die nachfolgenden Termine bereitsinunserem Kalender, stehen Sieauch inIhremKalender? Wennnicht, dannjetzt! Termine der Saison 2025/2026 Samstag, 17.01.2026 20:11Uhr1.Festsitzung Sonntag, 18.01.2026 14:00Uhr1.Seniorennachmittag Freitag, 23.01.2026 20:11Uhr2.Festsitzung Samstag, 24.01.2026 20:11Uhr3.Festsitzung Samstag, 31.01.2026 20:11Uhr4.Festsitzung Kartenvorverkauf fürdie Büttenabende findet stattam: Sonntag, 21.12.2025, 14:00–15:00Uhr imVereinsheim derRömhilderKarnevalsgesellschaft e.V. Die Römhilder Karnevalsgesellschaft lädt zu allen Veranstaltun-genrechtherzlichein! Die RKG e.V. – Kindergarten Charlottenheim RÖMHILD Der nächste Redaktionsschluss ist der 11.11.2025. Die nächste Ausgabe erscheint am 29.11.2025.
Die Glücksburger Tag des Offenen Denkmals Der Tag des offenen Denkmals hat sich auch in Römhild zu einer schönen Tradition entwickelt. 10 Höfe luden zur Besichtigung ein. Einen Höhepunkt gestalteten die Glücksburger zum 200. There-sien-Jubiläum 2025 mit Theresien-Weinen im Atelier des Schlos-ses„Glücksburg“. Herzlich begrüßt wurde das Ehepaar Marlis und Gerd Weyher. Ihnen zu Ehren wurden nach einem alten Familienrezept die „Pariser Schaumrollen“den Besuchern dargeboten. DieseVeranstaltungfandbei den Gästengroßen Anklang. Buchlesung „Kulturjongleure” von Christian Callo Eine gemeinsame Veranstaltung der Gemeinde der Steinsburgfreunde e.V. und der Glücksburger Wir freuten uns, nach der ausgefallenen Lesung im Frühjahr 2023 nun den Autoren Christian Callo in Römhild begrüßen zu dürfen. Er stellte uns am 02.10.2025 in der Galerie Richard in Römhild seinBuch „Kulturjongleure“vor. Christian Callo, Professor für Pädagogik, Autor von Theaterstü-cken und Hörspielen … beschreibt in seinem Roman den aben-teuerlichen Lebensweg seiner Großtante Erato und Pierre Mav-rogordato von Odessa nach Römhild, wo die beiden Persön-lichkeitendie Waldhaussiedlung„Pierato“gründeten. Spannend wird das außergewöhnliche Leben des kosmopoliti-schen Ehepaars Pierre und Erato Mavrogordato in turbulenten Zeiten in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts von Igor, einem fiktiven Charakter und Wegbegleiter erzählt. Als „Kulturjongleu-re“ zwischen unterschiedlichen Welten beginnt ihre Reise in Odessa und führt über Berlin nach Römhild. Pierre war ein reno-mmierter Archäologe und Kunstsammler, seine Frau Erato eine bekannte Künstlerin. Seine „Antikensammlung“ und ihre aus-drucksstarken Künstlerpuppen sind im Museum Schloss „Glücks-burg“zubewundern. Beide sindEhrenbürgerunsererStadt. Herr Callo hat uns an seiner Familiengeschichte teilhaben lassen mit persönlichen Einblicken und Humor. Es war ein besonderer Leseabend, denn die Zeitzeugen derGeschichte werdenweniger. Dank an die Galeristen Liane und Markus Weingarten für die gast-liche Atmosphäre. Wer an der Buchlesung nicht teil-nehmen konnte und am Thema interessiert ist, kann sich das Buch im Werbestudio Witzmann in Römhildbestellen. Es lohnt sich, in die Verknüpfung von Welt- und Heimatgeschichte einzutauchen. Kirchgemeinde Roth Sonntag, 23.11.2025 14:00 Uhr Gottesdienst am Ewigkeitssonntag mit Verstorbenen-Gedenken Bitte beachten Sie immer die aktuellen Aushänge. TEXT-ANNAHME Für Vereine, Kirchgemeinden, Kulturgruppen Der nächste Redaktionsschluss ist am Dienstag, 11.11.2025. Stefanie Belkner, Stadt Römhild Tel. (036948) 881-34 · [email protected] Roth
Kirchgemeinde Simmershausen Sonntag, 26.10.2025 11:00 Uhr Gottesdienst Sonntag, 23.11.2025 10:30 Uhr Gottesdienst am Ewigkeitssonntag mit Verstorbenen-Gedenken Bitte beachten Sie die aktuellen Aushänge.
- 16. Gleichbergschau Werte FreundederKaninchen- undGeflügelzucht, am findet 01.11.2025und02.11.2025 aufdem VereinsgeländedesRassekaninchen- zuchtvereins T445 Simmershausene.V.inder BedheimerStraße 2die 16.Gleichbergschaustatt. Verschiedene Rassen und Farbenschläge aus der Kaninchen- und Geflügelzucht werden den scharfen Augen der Zuchtrichter vorgestellt. Öffnungszeiten der Ausstellung: 9:00Uhr –17:00Uhr Samstag, 01.November 10:00Uhr–15:00Uhr Sonntag, 02.November Am Samstag, dem 01.11.2025 um 10:00 Uhr erfolgt die offi- zielleEröffnung der16.Gleichbergschau. Wir laden recht herzlich zum Fachsimpeln, Verweilen und Be- staunen der Tiere ein. FürSpeisenund Getränke istBestensgesorgt. Kirchgemeinde Sülzdorf Sonntag, 23.11.2025 9:15 Uhr Gottesdienst Ewigkeitssonntag mit hlg. Abendmahl Der Heimatverein Westenfeld informiert Als Mitglied der Ländlichen Erwachsenenbil- dung Thüringen e.V. (LEB) mit seiner Kreis- arbeitsgemeinschaft Südthüringen – Mei- ningen realisieren wir vielseitige Aktivitäten und Projekte in der Region von der Rhön bis Sonneberg. Hierbei führten auch Veranstaltungen nach Westenfeld, welche zum Kennenlernen unseres Ortes und seiner örtlichen Gemein- schaft, welche mit dem positiven Angebotsspektrum von fünf Vereinengeprägtwird. Wer Westenfeld kennt, weiß die besondere Lage im nördlichen Teil des „Thüringer Grabfeldes“ unmittelbar vor den „Gleichber- gen“ zuschätzen. Unser Ort befindet sich zwar als Teil der Stadt Römhild an der äußersten westlichen Grenze des Landkreises Hildburghausen zum Nachbarkreis Schmalkalden-Meiningen. Er steht jedoch in der Region nicht am Rande, sondern verbindet durch Lebens- räume und ihre Menschen gemeinsame Interessen und Akti- vitäten. Als einer der aktiven Vereine Westenfelds bemüht sich der Hei- matverein hauptsächlich um die Festigung der dörflichen Ge- meinschaft, die Förderung der Heimatverbundenheit und Tra- ditionspflege im Ort. Hierzu gehören auch die Pflege des Orts- bildes und der Landschaft sowie die Förderung des Natur- und Umweltschutzes sowieder ökologischen Dorfgestaltung. Im Zusammenhang von Aktivitäten der letzten Jahre und durch Anregungen der Teilnehmer unserer durchgeführten Kräuter- wanderungen reifte die Idee, die vorhandene Kulturlandschaft und das wachsende Interesse unserer Mitbürger im Sinne von Naturschutz, gesundes Leben und sanftem Tourismus in Form einesProjektesgezielt zuentwickeln. Hierbei sollen vorhandene Dokumente des Heimatvereins, vor- handene Strukturen von Flora und Fauna (einschließlich einer bereits vorhandenen „Kräuterwiese“) und Streuobstbestände sowie der Wissensstand fachlich kompetenter Personen der Region und die Aktivitäten unserer AG Regionale Bildung der LEB Ausgangspunkt zur Gestaltung eines „Naturlehrpfades“ bilden. Ein solches Projekt soll nicht nur einem speziellen Perso- nenkreis zugänglich gemacht werden, sondern soll die verschie- denen Alters- und Interessengruppen nachhaltig ansprechen. Die Nachhaltigkeit des Projektes wird durch die Übernahme von Pflege und Unterhaltung durch den Heimatverein gesichert und kann auf dieser Basis entsprechend weiterentwickelt und ausge- baut werden. Somit wäre ein solches Projekt nicht nur für den Ort eine Bereicherung, sondern durch die Einbindung in regio- nale Strukturen eine Bereicherung für das „Grabfeld“ mit ihren „Gleichbergen“. Vorstand und Mitgliedschaft unseres Vereins haben den Vor- schlag positiv aufgegriffen und über den Standort für das Projekt beraten. Im Ergebnis wurde der Bereich der „Kanzel“ westlich der Ortslage am „Oberen Spielberg“ ausgewählt. Es handelt sich um eine reizvolle Gegend, mit vielen Streuobstbeständen und einer intakten Kulturlandschaft. Die Zuwegung ist über den ehe- maligen Bahndamm sowie Landwirtschaftswege bereits vorhan- den. Der Lehrpfad soll perspektivisch mit einem Projekt des Land- schaftspflegeverbandes im angrenzenden Bereich der Gemar- kung der Grabfeldgemeinde verbunden werden und die an- grenzenden Streuobstbestände der Gemarkungen Wolfmanns- hausen/Queienfeld einbeziehen. Mit dem Vorhaben des Naturlehrpfades verwirklichen wir außer- dem auch ein Projekt der Schüler unserer ehemaligen Polytech- nische-Oberschule ausdemJahre 1986. Auf den vielseitigen Ideen aufbauend soll der Naturlehrpfad Groß und Klein einladen, die Natur zu entdecken und auf einen gemütlichen Weg verschiedene Erlebnis- und Informationsele- mente zuerkunden. Diese Information soll neugierig machen, auf die Einweihung des„Erlebnisweges“im November inWestenfeld. Simmershausen Sülzdorf Westenfeld
Weitere Informationen sind über die Info-Seite der Stadt Röm-hildzuerhalten. DerVorstanddesHeimatvereins Westenfeld Im AuftragderAkteure desProjektes Kirchgemeinde Zeilfeld Mittwoch, 05.11.2025 17:30 Uhr offene Bauberatung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses der Gemeindekirchenratswahl Sonntag, 23.11.2025 14:00 Uhr Gottesdienst am Ewigkeitssonntag mit Verstorbenen-Gedenken Sonntag, 30.11.2025 17:00 Uhr Konzert und Einführung des neuen Gemeindekirchenrates Bitte beachten Sie die aktuellen Aushänge. Zeilfeld war traumhaft, ihr habt dazu beigetragen, dass dieser Tag für uns unvergesslich bleiben wird. Für die Hilfe und Unterstützung, die vielen Einfälle und Überraschungen, die zahl-reichen Glückwünsche und Geschenke bedanken wir uns von ganzem Herzen. Unser Tag war wunderschön! Milz, im September 2025 Regina Bernt & GoldeneHochzeit Unsere Bernhard Fromm Es ist mir ein Bedürfnis, mich nochmals bei allen Verwandten, Bekannten, Freunden, Nachbarn und ehemaligen Arbeitskollegen herzlich zu bedanken, die sich in stiller Trauer mit mir verbunden fühlten und ihre Anteilnahme auf so vielfältige Weise zum Ausdruck brachten. D!"# $!%&"% In dankbarer Erinnerung Bärbel Fromm Haina, im September 2025 A NZEIGEN ANNAHME Für Gewerbetreibende und Privatpersonen Sabine Witzmann-Birsen Werbestudio Witzmann Tel. (036948) 20336 [email protected] Der nächste Anzeigen-schluss ist am Montag, 10.11.2025. Markt 2 98630 Römhild Tel. 036948 – 824504 Fax 036948 – 824505 [email protected] Kathleen Krieg LL.M. oec. Rechtsanwältin Hausmeisterservice Alexander Licht Milz · Giebelstraße 20 98630 Römhild [email protected] Gartenarbeiten Entrümpelung Reparaturarbeiten & 0152/06539964 ÖFFNUNGSZEITEN: Montag – Freitag 9.00 – 12.00 Uhr + 15.00 – 18.00 Uhr · Samstag 9.00 – 12.00 Uhr www.werbestudio-witzmann.de 10 Jahre Griebelstraße 25 | 98630 Römhild Tel. 036948/20336 | Tel. 0170/4046395 [email protected] Unseren WhatsApp-Kanal abonnieren und immer auf dem Laufenden bleiben. Kostenlos und Anonym. 10 % RABATT AUF ALLE HALLOWEENARTIKEL A J : UCH IN DIESEM AHR WIEDER § § Kreative Lösungen für alle Drucksachen – geschäftlich und privat Stempel § § § § Bindearbeiten Lasergravuren Posterdruck bis A1 Kopierservice bis A3 § § § § Shop für Bürobedarf & mehr Lotto Thür. DHL-Shop CEWE Fotostation Nur solange Vorrat reicht. Verschenken Sie ein bi"chen Glück ... ÖFFNUNGSZEITEN: Montag – Freitag 9.00 – 12.00 Uhr + 15.00 – 18.00 Uhr · Samstag 9.00 – 12.00 Uhr JETZT www.werbestudio-witzmann.de 10 Jahre Griebelstraße 25 | 98630 Römhild Tel. 036948/20336 | Tel. 0170/4046395 [email protected] Unseren WhatsApp-Kanal abonnieren und immer auf dem Laufenden bleiben. Kostenlos und Anonym. S T IE HABEN DIE ERMINE W K IR HABEN DIE ALENDER Schne! sein und Lieblingsmotiv sichern. § § Kreative Lösungen für alle Drucksachen – geschäftlich und privat Stempel § § § § Bindearbeiten Lasergravuren Posterdruck bis A1 Kopierservice bis A3 § § § § Shop für Bürobedarf & mehr Lotto Thür. DHL-Shop CEWE Fotostation
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2. Friedhofssatzung Stand: 23.09.2025 (in Kraft seit 01.01.2026) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Stadt Römhild
Bedheim • Eicha • Gleichamberg • Gleicherwiesen • Haina • Hindfeld • Mendhausen • Milz • Roth • Römhild • Simmershausen • Sülzdorf • Westenfeld • Zeilfeld
Friedhofssatzung
der Stadt Römhild
Friedhofssatzung der Stadt R ö m h i l d
Aufgrund der §§ 19 Abs. 1, § 20 Abs. 2 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der aktuell gültigen Fassung sowie des § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes (ThürBestG) in der aktuell gültigen Fassung hat der Stadtrat der Stadt Römhild in der Sitzung am 23.09.2025 die folgende Satzung für die Friedhöfe der Stadt Römhild erlassen:
I. Allgemeine Bestimmungen
| Geltungsbereich | § 1 |
|---|---|
| Friedhofszweck | § 2 |
| Bestattungshandlungen | § 3 |
| Schließung und Entwidmung | § 4 |
II. Ordnungsvorschriften
| Öffnungszeiten | § 5 |
|---|---|
| Verhalten auf dem Friedhof | § 6 |
| Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof | § 7 |
III. Bestattungsvorschriften
| Anzeigepflicht und Bestattungszeit | § 8 |
|---|---|
| Särge / Urnen | § 9 |
| Ausheben der Gräber | § 10 |
| Ruhezeit | § 11 |
| Umbettung | § 12 |
IV. Grabstätten
| Arten der Grabstätten | § 13 |
|---|---|
| Reihengrabstätten | § 14 |
| Wahlgrabstätten | § 15 |
| Urnengemeinschaftsanlagen (UGA) | § 16 |
| Ehrengrabstätten | § 17 |
V. Gestaltung der Grabstätten
| Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungs- Vorschriften | § 18 |
|---|---|
| Allgemeine Gestaltungsvorschriften | § 19 |
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
| Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften | § 20 |
|---|---|
| Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften | § 21 |
| Schutz wertvoller Grabmale | § 22 |
| Zustimmungserfordernis | § 23 |
Anlieferung § 24 Ersatzvornahme § 25 Fundamentierung und Befestigung § 26 Unterhaltung § 27 Entfernung § 28
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
Herrichtung und Unterhaltung § 29 Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften § 30 Vernachlässigung der Grabpflege § 31
VIII. Aussegnungshallen und Trauerfeiern
Benutzung der Aussegnungshalle § 32 Trauerfeier § 33
IX. Schlussvorschriften
Alte Rechte § 34 Haftung § 35 Ordnungswidrigkeiten § 36 Gebühren § 37 Ausnahmen § 38 Gleichstellungsklausel § 39 Inkrafttreten § 40
X. Anlage zur Friedhofssatzung
Belegungspläne
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Römhild gelegene und von ihr verwaltete Friedhöfe:
a) Friedhof OT Bedheim
b) Friedhof der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Milz / OT Eicha
c) Friedhof der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Gleichamberg / OT Gleicherwiesen
d) Friedhof der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Gleichamberg / OT Gleichamberg
e) Friedhof der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Haina / OT Haina
f) eingezäunte Teilfläche des Flurstücks Nr. 398/3 (Kriegerdenkmal) OT Haina
g) Friedhof der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Milz / OT Hindfeld
h) Friedhof OT Mendhausen
i) Friedhof der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Milz / OT Milz
j) Friedhof der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Bedheim / OT Roth
k) Friedhof OT Römhild
l) Friedhof der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Bedheim / OT Simmershausen
m) Friedhof OT Sülzdorf
n) Friedhof der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Westenfeld / OT Westenfeld
o) Friedhof OT Zeilfeld
§ 2 Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen. (2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die
- 1. zu ihren Lebzeiten oder bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Römhild waren oder
- 2. ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder
- 3. innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Stadt beigesetzt werden.
Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Ortsteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.
(3) Die Bestattung anderer Personen ist bis zur Verwandtschaft 2. Grades zum Bestattungspflichtigen möglich. (4) Auf Antrag kann abweichend von Absätzen 2 und 3 die Bestattung von Verstorbenen in begründeten Einzelfällen zugelassen werden, auch wenn die persönlichen Voraussetzungen des Verstorbenen (Abs. 2) oder des Bestattungspflichtigen (Abs. 3) nicht vorliegen. Über den Antrag entscheidet der Bürgermeister.
Es besteht in diesem Fall kein Rechtsanspruch auf die Ausnahmegenehmigung und Benutzung der Einrichtung.
Ein Wahlrecht auf einen bestimmten Friedhof besteht nicht. Wenn geeignete Grabstätten auf dem gewünschten Friedhof nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, wird durch den Bürgermeister eine Grabstätte auf einem anderen städtischen Friedhof zugewiesen.
(5) Die Bestattung von Fehlgeborenen und Leibesfrüchten nach § 3 Abs. 2 Thüringer Bestattungsgesetz, die nicht der Bestattungspflicht unterliegen und deren Angehörigen ihren Wohnsitz innerhalb der Stadt Römhild haben, ist in einem Wahlgrab ohne weitere Bestattung (Einzelbelegung) gestattet.
§ 3 Bestattungshandlungen
Die Bestattungshandlungen sind nur durch fachlich zugelassene Bestattungsunternehmen auszuführen.
§ 4 Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem Grund für weitere Bestattungen, Bestattungs- oder Grabstättenarten gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekanntgegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder geschlossenen Friedhöfen / Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
Die Friedhöfe sind täglich von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang für den Besucherverkehr geöffnet. Sonderregelungen können durch den Bürgermeister getroffen werden.
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:
a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Hilfsmittel, die zur Fortbewegung zwingend notwendig sind sowie Fahrzeuge der Stadt Römhild,
b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten oder hierfür zu werben
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne vorherige Anzeige bei der Stadt Römhild gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
g) Abraum und Abfälle aller Art abzulegen,
h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Behindertenbegleithunde,
i) ohne schriftliche Genehmigung der Stadt Römhild zu filmen.
Der Bürgermeister kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(3) Gedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende, Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.
(4) Für die Anzeige nach Absatz 2 Buchstabe d gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (THürVwVfG) und des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§ 1 Abs. 1 S. 1 ThürVwVfG i. V. m. §§ 71a bis 71e VwVfG).
§ 7 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
- 1. (1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende haben die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der Stadt Römhild vorher anzuzeigen.
- 2. (2) Der Stadt Römhild ist mit der Anzeige weiterhin nachzuweisen, dass der Gewerbetreibende einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz besitzt.
- 3. (3) Auf Verlangen des Gewerbetreibenden stellt die Stadt Römhild eine Berechtigungskarte aus. Die Gewerbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter einen Bedienstetenausweis auszufertigen. Der Bedienstetenausweis und eine Kopie der Anzeige ist dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.
- 4. (4) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Betriebsinhaber haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
- 5. (5) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags bis 17:00 Uhr ausgeführt werden. Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in den Monaten März bis Oktober nicht vor 6:00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 7:00 Uhr begonnen werden. Der Bürgermeister kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.
- 6. (6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend an den von der Stadt Römhild genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
- 7. (7) Die Stadt Römhild kann die Tätigkeit der Gewerbetreibenden, die trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich.
- 8. (8) Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach Absatz 1 gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (THürVwVfG) und des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§ 1 Abs. 1 S. 1 ThürVwVfG i. V. m. §§ 71a bis 71e VwVfG).
III. Bestattungsvorschriften
§ 8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt Römhild anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Stadt Römhild setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und gegebenenfalls der zuständigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, der der Verstorbene angehörte, fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen, an Sonn- und Feiertagen sind Bestattungen ausgeschlossen. (4) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes erfolgen. Aschen müssen grundsätzlich innerhalb von 6 Monaten nach der Einäscherung bestattet werden. Verstorbene, die nicht binnen 10 Tagen und Aschen, die nicht binnen 6 Monaten beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Reihengrabstätte / einer Urnengemeinschaftsanlage bestattet / beigesetzt. (5) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. Soll eine Erdbestattung von Fehlgeborenen erfolgen, ist eine Bescheinigung des Arztes über Tod bzw. „Nicht-Lebensfähigkeit“ vorzulegen.
§ 9 Särge / Urnen
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. (2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Stadt Römhild bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (3) Urnen und Überurnen müssen aus verrottbaren / zersetzbaren Materialien bestehen.
§ 10 Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von dem durch die Hinterbliebenen beauftragten Bestattungsunternehmen ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.
(5) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Stadt Römhild entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Stadt Römhild zu erstatten.
§ 11 Ruhezeit
Die Ruhezeiten betragen:
| a) | Erdreihengrabstätten | 20 Jahre |
|---|---|---|
| b) | Erdwahlgrabstätten | 20 Jahre |
| c) | Urnenreihengrabstätten | 15 Jahre |
| d) | Urnenwahlgrabstätten | 15 Jahre |
| e) | Urnengemeinschaftsanlagen | 15 Jahre |
| f) | Urnenrasengrabstätte mit Platte | 15 Jahre |
| g) | Urnenrasengrabstätte mit Stein | 15 Jahre |
§ 12 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt Römhild. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Stadt im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte / Wahlgrabstätte in eine andere Reihengrabstätte / Wahlgrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. § 4 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt Römhild in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten / Wahlgrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige bzw. der jeweilige Nutzungsberechtigte des Verstorbenen. Mit dem Antrag ist die Graburkunde vorzulegen. In den Fällen des § 32 Abs. 1 Satz 4 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 32 Abs. 2 Satz 2 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten umgebettet werden.
(5) Alle Umbettungen werden von der Stadt Römhild durchgeführt, die sich dabei eines gewerblichen Unternehmens bedienen kann. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
IV. Grabstätten
§ 13 Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung verliehen werden. Es sind ausschließlich die in § 13 und die in der Anlage zu dieser Satzung im „Belegungsplan“ aufgeführten Arten der Grabstätten zulässig. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten
- Erdgrabstätten
- Urnengrabstätten
- Urnenrasengrabstätte mit Platte
- Urnenrasengrabstätte mit Stein
b) Wahlgrabstätten
- Erdgrabstätten einschl. Kindergrabstätten
- Urnengrabstätten einschl. Kindergrabstätten
- Urnenrasengrabstätte mit Stein einschl. Kindergrabstätten
c) Urnengemeinschaftsanlagen (UGA)
- Grüne Wiese ab vollendetem 6. Lebensjahr
d) Ehrengrabstätten (3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung eines Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (4) Die Arten der Grabstätten ergeben sich aus der Anlage „Belegungsplan“, die Bestandteil der Friedhofssatzung ist.
§ 14 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden oder der Urne zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Graburkunde erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist ausgeschlossen.
Es werden eingerichtet: Reihengrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 6. Lebensjahr.
(2) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche oder eine Urne bestattet werden. (3) Nach Ablauf der Ruhezeiten sind die Reihengrabstätten zu beräumen.
§ 15 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht nach § 11 verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles verliehen. (2) Das Nutzungsrecht kann in der Regel wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag durch Bezahlung der festgesetzten Gebühr und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. (3) Erdgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. In einem Einfachgrab kann eine Leiche, in einem Tiefgrab können 2 Leichen bestattet werden. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. (4) In einer Erdgrabstätte können je Grabstelle zusätzlich bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. (5) In einer Urnengrabstätte können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. Die für eine Urne bestimmte Mindestfläche beträgt 0,25 qm². (6) In einer Urnenrasengrabstätte mit Stein können bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Die für eine Urne bestimmte Mindestfläche beträgt 0,25 qm². (7) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Graburkunde. (8) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von 3 Monaten auf der Grabstätte durch die Stadt Römhild hingewiesen. (9) Eine weitere Bestattung darf nur stattfinden, wenn vorher das Nutzungsrecht wiedererworben worden ist. (10) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine
derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über, § 2 Absatz 3 dieser Satzung bleibt unberührt.
(11) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (12) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (13) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (14) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.
§ 16 Urnengemeinschaftsanlagen (UGA)
(1) Urnengemeinschaftsanlagen sind Belegungsflächen des Friedhofes, in denen unter Verzicht auf Einzelgrabstätten eine bestimmt Anzahl von Urnen gemeinschaftlich beigesetzt werden. Die Urnengemeinschaftsanlagen werden durch die Stadt Römhild als Friedhofsträger angelegt und unterhalten. Sie dient der namenlosen Beisetzung. (2) In einer Urnengemeinschaftsanlage dürfen Verstorbene ab vollendetem 6. Lebensjahr beigesetzt werden. (3) Der Nutzungsberechtigte erwirbt das Nutzungsrecht in einer Urnengemeinschaftsanlage an jeweils einer Grabstelle. Eine Verlängerung nach Ablauf des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. (4) Die UGA Grüne Wiese dient nach Bestimmung durch den Friedhofsträger der namenlosen Beisetzung von Urnen. (5) An dem Gedenkstein innerhalb der UGA Grüne Wiese dürfen nach Trauerfeiern Blumen, Gestecke oder Kränze abgelegt werden. Diese sind durch den Nutzungsberechtigten spätestens innerhalb von 3 Monaten nach der Trauerfeier zu entfernen. (6) Die Angehörigen dürfen bei der Beisetzung der Urne in der UGA Grüne Wiese nicht anwesend sein. Das Urnenfeld darf durch die Angehörigen nicht betreten werden.
§ 17 Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Stadt.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 18 Abteilung mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) Auf den Friedhöfen werden Abteilungen mit allgemeinen und Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. (2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit allgemeinen oder mit zusätzlichen Gestaltungsrichtlinien zu wählen. Die Stadt Römhild hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Verleih eines Nutzungsrechtes hinzuweisen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht bei der Anmeldung der Bestattung Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung in einer Abteilung mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften.
§ 19 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist - unbeschadet der Anforderungen für Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (§ 21) - so zu gestalten, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt werden. (2) Die einzelnen Abteilungen werden im Belegungsplan, der Bestandteil dieser Satzung ist, ausgewiesen. (3) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz.
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 20 Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
(Erdreihengrabstätten, Erdwahlgrabstätten, Urnenreihengrabstätten, Urnenwahlgrabstätten, Kindergrabstätten)
(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 19 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Erdgrabstätten: Höhe bis 1,20 m, Breite bis 0,60 m, Mindeststärke 0,16 m Urnengrabstätten: Höhe bis 0,90 m, Breite bis 0,50 m, Mindeststärke 0,12 m (2) Die Größe der Grabeinfassungen richtet sich je nach der Gestaltung auf den einzelnen Friedhöfen. Erdgrabstätten einstellig: Länge 1,80 m x Breite 0,80 m Erdgrabstätten zweistellig: Länge 1,80 m x Breite 2,10 m Urnengrabstätten: Länge 0,90 m bis 1,20 m x Breite 0,50 m bis 0,60 m
Vor der Anfertigung des Grabmals und der Grabeinfassung sind die Maße bei der Stadt Römhild anzuzeigen bzw. genehmigen zu lassen.
(3) Die Stadt Römhild kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.
§ 21 Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(Urnenrasengrabstätten mit Stein und Urnenrasengrabstätten mit Platte)
(1) Die Grabmale in Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:
a) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden.
b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- 1. Ornamente und Symbole dürfen nur eine der Größe des Grabmals angemessene Fläche einnehmen.
- 2. Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen keinen Sockel haben.
- 3. Nicht zugelassen sind andere Materialien, die nicht unter a) genannt sind. Des Weiteren dürfen die Grabmale nicht aus Beton, Glas, Emaile, Kunststoff, Gold oder Silber bestehen und auch keine solchen Bestandteile enthalten. (2) Gestaltung der Urnenrasenstätten mit Platte
- a) Die Grabmale (Steinplatten) sollen eine Abmessung von 40 cm x 30 cm haben und mindestens 4 cm stark sein.
- b) Die Beschriftung soll sich auf Vorname und Name evtl. Geburtsdatum (mit Kennzeichnung *) und Sterbedatum (mit Kennzeichnung †) beschränken.
- c) Die Steinplatten (Granit bzw. Muschelkalk) sollen ebenerdig eingebaut werden.
- d) Als Schriftform wird eine vertiefte eingelassene Schrift vorgeschrieben. Kleine Schmuckelemente in Form von Verzierungen (wie z. B. Rose oder Efeu) auf der Steinplatte sind zulässig.
- e) Bepflanzungen der Grabstätte bzw. Grabvasen und Löcher für Grabvasen sind nicht zulässig.
- f) Zum Gedenken niedergelegte Blumen oder Gestecke anlässlich des Totensonntages sind spätestens im März des darauffolgenden Jahres abzuräumen. Darüber hinaus auf der Grabstätte abgestellte Sachen werden entschädigungslos entfernt. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht. (3) Gestaltung der Urnenrasengrabstätten mit Stein
- a) Die Grabmale dürfen maximal eine Höhe bis 90 cm, Breite bis 50 cm und Mindeststärke 12 cm haben.
- b) Die Grundplatte soll ebenerdig eingebaut werden.
- c) Die Grundplatte in Form eines Rechteckes muss eine Abmessung von 70 cm x 50 cm haben und mindestens 4 cm stark sein.
d) Liegende Grabmale sind zulässig.
e) Die Beschriftung soll sich auf Vorname und Name evtl. Geburtsdatum (mit Kennzeichnung *) und Sterbedatum (mit Kennzeichnung †) beschränken. Kleine Schmuckelemente (wie z. B. Rose oder Efeu) auf dem Grabmal sind zulässig.
f) Bepflanzungen außerhalb der Grabstätte oder über die Grabstätte hinausragende Objekte sind nicht zulässig. Grabvasen sind nur am Grabmal und in der Grundplatte zulässig. Darüber hinaus auf der Rasenfläche abgestellte Sachen werden entschädigungslos entfernt. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht. (4) Soweit es der Friedhofsträger unter Beachtung des § 19 für vertretbar hält, kann er Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 3 und auch sonstige bauliche Anlagen als Ausnahme im Einzelfall zulassen.
§ 22 Schutz wertvoller Grabmale
Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Stadt Römhild kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und Pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
§ 23 Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt Römhild. (2) Die Genehmigung ist unter Vorlage von Zeichnungen in einfacher Ausfertigung zu beantragen. Aus dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt Römhild. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist. (5) Die nichtzustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden. (6) Die Genehmigung kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften dieser Friedhofsordnung entspricht.
§ 24 Anlieferung
Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Stadt Römhild der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.
§ 25 Ersatzvornahme
Ohne Einwilligung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden, sofern eine Genehmigung nachträglich nicht erteilt wird. Die Stadt Römhild kann den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Stadt Römhild auf Kosten der Berechtigten die Anlage entfernen lassen. Falls die Anlage nicht innerhalb von 2 Monaten abgeholt wird, kann die Stadt Römhild mit ihr entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff BGB verfahren. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.
§ 26 Fundamentierung und Befestigung
(1) Die Grabmale sind, ihrer Größe entsprechend, nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Die Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern des Bundesinnungsverbandes des deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerkes sind zwingend vorgeschrieben.
(2) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach den §§ 20 und 21.
§ 27 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten der Inhaber der Graburkunde bzw. der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadt Römhild auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt Römhild nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt Römhild berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist
der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird. (4) Die Standfestigkeit der Grabmale wird in regelmäßigen Abständen von der Stadt Römhild durch eine Druckprobe / Rüttelprobe überprüft.
§ 28 Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt Römhild entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 22 kann die Stadt Römhild die Zustimmung versagen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht die Entfernung nicht binnen drei Monaten, so ist die Stadt Römhild berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Stadt Römhild ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, wenn der Inhaber der Graburkunde bzw. Nutzungsberechtigte die Grabstätte nicht abräumt. Sofern Grabstätten von der Stadt Römhild abgeräumt werden, hat der jeweilige Inhaber der Graburkunde bzw. Nutzungsberechtigte die Kosten einschließlich Entsorgung zu tragen. (3) Die Stadt Römhild ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers der Graburkunde oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 29 Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten und bei Wahlgrabstätten der Inhaber der Graburkunde, der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts.
(4) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt Römhild. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Graburkunde vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Dritten beauftragen. (6) Grabstätten müssen innerhalb von drei Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden. (7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Stadt Römhild. (8) Chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie die Anwendung jeglicher Pestizide (z. B. Herbizide, Insektizide, Fungizide) bei der Grabpflege sind verboten. (9) Nicht mehr verwendetes Kleinzubehör (z. B. Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material) ist vom Friedhof zu entfernen. Ausgenommen sind Grabvasen und Gießkannen. (10) Die Grabstelle ist die durch den Inhaber der Graburkunde bzw. den Nutzungsberechtigten zu pflegende Fläche, die er mit der Graburkunde für die Ruhe- bzw. Nutzungszeit erworben hat. Hierzu gehört auch die Hälfte der Zwischenräume zu benachbarten Gräbern.
§ 30 Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabstätte kann in ihrer gesamten Fläche bepflanzt, mit Einleger, Grabvasen oder Grabplatten versehen werden. (2) Unzulässig ist
a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsiger Sträuchern,
b) das Einfassen der Grabstätte mit Hecken, Steinen, Metall, Glas oder ähnlichem,
c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen,
d) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit,
e) die Verwendung von Kies außerhalb der Grabstätte aus Sicherheitsgründen. (3) Soweit es die Stadt Römhild unter Beachtung der §§ 19 und 29 für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 und 2 im Einzelfall zulassen.
§ 31 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Reihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 29 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Stadt Römhild die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild
auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Stadt Römhild in Verbindung zu setzen. Bleiben die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Stadt Römhild
a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und
b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen. (2) Für Wahlgrabstätten gelten Abs. 1 Sätze 1 bis 3 entsprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Stadt Römhild in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. (3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Stadt Römhild den Grabschmuck auf seine Kosten entfernen.
VIII. Aussegnungshallen- und Trauerfeiern
§ 32 Benutzung der Aussegnungshalle
(1) Aussegnungshallen dienen der Aufnahme der Leiche bis zur Bestattung, während der Trauerfeier. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Stadt Römhild betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtliche oder sonstige Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Aufbahrung aus religiösen und weltanschaulichen Gründen ist zulässig. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.
§ 33 Trauerfeier
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (z. B. Friedhofskapelle / Abschiedshalle), am Grab (außer Urnengemeinschaftsanlage – Grüne Wiese) oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Die Benutzung der Friedhofskapelle / Abschiedshalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (3) Angemessene Musik- und Gesangsdarbietungen auf dem Friedhofsgelände sind mit dem Bestattungsunternehmen / Dienstleister vorher abzustimmen.
IX. Schlussvorschriften
§ 34 Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt Römhild bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt der Verfügung geltenden Vorschriften.
(2) Für Grabstätten, für die vor Inkrafttreten dieser Satzung ein Nutzungsrecht auf Nutzung als Reihengrabstätte bestand, kann auf schriftlichen Antrag dieses Recht in ein Nutzungsrecht für eine Wahlgrabstätte geändert werden. Der Antrag ist zulässig, wenn er bis spätestens zum Datum des Ablaufes des Nutzungsrechtes als Reihengrabstätte gestellt wird.
(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 35 Haftung
Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 36 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) den Friedhof entgegen der Bestimmung des § 5 betritt,
b) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnung des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 6 Abs. 1),
c) entgegen der Bestimmung des § 6 Abs. 2
- 1. Friedhofswege mit Fahrzeugen ohne Erlaubnis befährt,
- 2. Waren aller Art und gewerbliche Dienste anbietet oder hierfür wirbt
- 3. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
- 4. ohne schriftlichen Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Stadt Römhild gewerbsmäßig fotografiert,
- 5. Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,
- 6. den Friedhof oder seine Einrichtungen oder Anlagen verunreinigt, beschädigt oder Rasenflächen oder Grabstätten unberechtigterweise betritt,
- 7. Abraum oder Abfälle aller Art ablegt,
- 8. Tiere mitbringt ausgenommen Behindertenbegleithunde,
- 9. ohne schriftliche Genehmigung der Stadt Römhild filmt,
- d) entgegen § 6 Abs. 3 Gedenkfeiern ohne Zustimmung der Stadt Römhild durchführt,
- e) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 7),
- f) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 12),
- g) die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§§ 20 und 21),
- h) Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 23),
- i) Grabmale ohne Zustimmung der Stadt Römhild entfernt (§ 28 Abs. 1),
- j) Grabmale oder Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 26 und 29),
- k) Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 29 Abs. 8),
- l) Grabstätten vernachlässigt (§ 31),
- m) Grabstätten entgegen § 29 bepflanzt,
- n) die Aussegnungshallen entgegen § 32 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der aktuell gültigen Fassung findet Anwendung.
§ 37 Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtung sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 38 Ausnahmen
Bei allen Ausnahmeanträgen, die nicht im Einklang mit der vorstehenden Satzung stehen, ist das Einverständnis der Stadt Römhild einzuholen.
§ 39 Gleichstellungsklausel
Alle Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten sowohl in männlicher als auch in weiblicher und diverser Form.
§ 40 Inkrafttreten
Diese Friedhofssatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 03.12.2013 und die 1. Änderungssatzung vom 23.09.2016 außer Kraft.
Römhild, den 08.10.2025
gez. Heiko Bartholomäus Bürgermeister Stadt Römhild
Dienstsiegel
X. Anlage zur Friedhofssatzung – Belegungspläne
Folgende Bestattungsarten sind auf den Friedhöfen in den Ortsteilen der Stadt Römhild möglich:
| Friedhof | Reihengrabstätten | Wahlgrabstätten | UGA | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Erd-grab-stätten | Urnen-grab-stätten | Urnen-rasen-grab-stätten mit Platte | Urnen-rasen-grab-stätten mit Stein | Erd-grab-stätten einschl. Kinder-grab-stätten | Urnen-grab-stätten einschl. Kinder-grab-stätten | Urnen-rasen-grab-stätten mit Stein einschl. Kinder-grab-stätten | Urnen-gemeinschafts-anlagen ab vollend. 6. Lebens-jahr | |
| Bedheim | x | x | x | x | x | x | x | |
| Eicha | x | x | x | x | x | x | ||
| Gleichamberg | x | x | x | x | x | x | ||
| Gleicherwiesen | x | x | x | x | x | x | ||
| Haina | x | x | x | x | x | x | x | |
| Hindfeld | x | x | x | x | x | x | ||
| Mendhausen | x | x | x | x | x | x | x | |
| Milz | x | x | x | x | x | x | x | |
| Römhild | x | x | x | x | x | x | x | x |
| Roth | x | x | x | x | x | x | ||
| Simmershausen | x | x | x | x | x | x | ||
| Sülzdorf | x | x | x | x | x | x | x | |
| Westenfeld | x | x | x | x | x | x | x | |
| Zeilfeld | x | x | x | x | x | x |
Die vor dieser Satzung belegten anonymen Urnengemeinschaftsanlagen auf den Friedhöfen Roth und Zeilfeld werden bis zur vollen Belegung fortgeführt.
Römhild, den 08.10.2025
gez. Heiko Bartholomäus Bürgermeister Stadt Römhild
Dienstsiegel
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Römhild?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Römhild mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Römhild (Thüringen)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: