Friedhofsgebühren Schkölen 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Schkölen · Thüringen · PLZ 07619

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2016 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌​ Friedhofsgebührensatzung der Stadt Schkölen vom 23.12.2005, zuletzt geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 21.05.2013 (Lesefassung)

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Schkölen vom 23.12.2005 zuletzt geändert durch 1. Änderungssatzung vom 21.05.2013

I. Gebührenpflicht

§ 1 – Gebührenerhebung

Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofssatzung der Stadt Schkölen vom 20.12.2005 werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.

§ 2 – Gebührenschuldner

(1) Schuldner der Gebühren für Leistungen oder Genehmigungen nach der Friedhofssatzung sind:

a) Bei Erstbestattungen

  1. 1. der Ehegatte
  2. 2. der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,
  3. 3. der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft,
  4. 4. die Kinder,
  5. 5. die Eltern,
  6. 6. die Geschwister,
  7. 7. die Enkelkinder,
  8. 8. die Großeltern,
  9. 9. die nicht bereits unter Ziffer 1 bis 8 fallenden Erben.
    • b) bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
    • c) Wer sonstige in der Friedhofssatzung aufgeführte Leistungen beantragt oder in Auftrag gibt.

(2) Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle auch

a) der Antragsteller,

b) diejenige Person, die sich der Stadt gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.

(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 – Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung, uns zwar mit der Beantragung der jeweiligen Leistung.

(2) Die Gebühren sind sofort nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheides fällig.

§4 Rechtsbehelfe

/ Zwangsmittel

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Heranziehung zu Gebühren nach dieser Gebührensatzung wird die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung nicht aufgehoben.

(3) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Satzung.

II. Gebühren

§ 5 – Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle

Für die Benutzung der Leichenhalle werden folgende Gebühren erhoben.

a) Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle 16,00 € Aufbewahrung einer Urne bis zu 20 Tagen 5,50 € Für jeden weiteren Tag 1,00 €

b) für die Reinigung der Leichenhalle 5,50 €

Für die Gestellung von Hilfskräften je Hilfskraft und je Stunde wird als Gebühr der jeweils gültige Tariflohn zuzüglich 75 % Lohnnebenkosten erhoben.

§ 6 – Gebühren für Grabstätten

(1) Erwerb der Nutzungsrechte an einer Reihengrabstätte

  • für die Dauer der Ruhezeit

135,00 €

  • bei Verlängerung je Grabstelle und Jahr 4,50 €
  • Beisetzung einer weiteren Urne 26,00 €

Erwerb der Nutzungsrechte an einer Familiengrabstätte

  • für die Dauer der Ruhezeit 270,00 €
  • bei Verlängerung je Grabstelle und Jahr 9,00 €
  • Beisetzung einer weiteren Urne 26,00 €

Erwerb der Nutzungsrechte an einer Urnengrabstätte

  • für die Dauer der Ruhezeit 75,00 €
  • bei Verlängerung je Grabstelle und Jahr 6,50 €
  • Beisetzung einer weiteren Urne 26,00 €

(2) Für die Ausgrabung werden die tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. (3) Sofern die Herstellung und das Schließen der Grabstätte in Nachbarschafts- oder Freundschaftshilfe nach § 9 der Friedhofssatzung zulässig sind und durchgeführt werden, wird dafür keine gebühr erhoben bzw. die Pauschalgebühr entsprechend ermäßigt. Das Gleiche gilt, wenn die Träger nicht von der Stadt gestellt werden.

§ 7 – Gebühren für Grabräumung

Für die Räumung einer Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder wegen Vernachlässigung entsprechend § 27 werden folgende Gebühren erhoben:

a) Für die Räumung von Grabsteinen, Grabeinfriedungen usw. wir ein Steinmetz beauftragt, diese zu entsorgen und die anfallenden Kosten werden durch den Nutzungsberechtigten getragen,

b) Für die Beseitigung von Strauchwerk, Pflanzen usw. wird für die Gestellung je Arbeitskraft und je Stunde eine Gebühr des jeweils gültigen Tariflohns zuzüglich 75% der Lohnnebenkosten erhoben,

c) Der Nutzungsberechtigte kann die Beseitigung der Grabstätte auch in Eigenregie durchführen, hierfür werden keine Gebühren erhoben.

§ 8 – Gebühren für Verwaltungskosten

  1. 1. Für die jährlich anfallenden Verwaltungskosten (Versicherung, Wasser, Anlagenpflege usw.) werden je Grabstelle 5,50 € berechnet. Zusätzlich wird für das Aufstellen eines Containers für Friedhofsabfälle auf den Friedhöfen in Rockau und Wetzdorf je Grabstelle und Jahr eine Gebühr i.H.v. 5,50 € berechnet.
  2. 2. Die Gebühr wird zum 15.07. des laufenden Jahres fällig.

§ 9 – Inkrafttreten

Bekanntmachung der Satzung im Amtsblatt der Stadt Schkölen Nr. 13 am 23.12.2005 Bekanntmachung der 1. Änderungssatzung im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Heideland-Elstertal-Schkölen Nr. 5 am 21.05.2013

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2016 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung Schkölen, Stadt

Friedhofssatzung für den Friedhof der Evangelischen Kirchengemeinde Schkölen vom 26.04.2016

Inhaltsübersicht:

Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Leitung und Verwaltung des Friedhofs

§ 2 – Friedhofszweck

§ 3 – Bestattungsbezirke –entfällt-

§ 4 – Nutzungsbeschränkung, Schließung und Entwidmung

Abschnitt 2: Ordnungsvorschriften

§ 5 – Öffnungszeiten

§ 6 – Verhalten auf dem Friedhof

§ 7 – Grabmal- und Bepflanzungsordnung

§ 8 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

Abschnitt 3: Bestattungsvorschriften

§ 9 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit

§ 10 – Kirchliche Bestattungen

§ 11 – Särge, Urnen und Trauergebinde

§ 12 – Ausheben der Gräber, Grabgewölbe

§ 13 – Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung

§ 14 – Umbettungen

§ 15 – Ruhezeiten

Abschnitt 4: Grabstätten

§ 16 – Arten von Grabstätten und Nutzungsrechte

§ 17 – Reihengrabstätten –entfällt-

§ 18 – Wahlgrabstätten

§ 19 – Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten

§ 20 – Benutzung von Wahlgrabstätten

§ 21 – Gemeinschaftsgrabanlagen

§ 22 – Ehrengrabstätten

Abschnitt 5: Gestaltung der Grabstätten

§ 23 – Friedhofs- und Belegungsplan, Baumbestand

§ 24 – Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätten, Verkehrssicherheit

§ 25 – Verantwortliche, Pflichten

§ 26 – Grabpflegeverträge

§ 27 – Grabmale

§ 28 – Errichtung und Instandhaltung der Grabmale

§ 29 – Verzeichnis geschützter Grabmale und Bauwerke

§ 30 – Entfernung von Grabmalen

Abschnitt 6: Bestattungen und Feiern

§ 31 – Benutzung von Leichenräumen –entfällt-

§ 32 – Bestattungs- und Beisetzungsfeiern

§ 33 – Friedhofskapelle und Kirche

§ 34 – Andere Bestattungsfeiern am Grabe

Abschnitt 7: Schlussbestimmungen

§ 35 – Alte Rechte

§ 36 – Haftungsausschluss

§ 37 – Gebühren

§ 38 – Zuwiderhandlungen

§ 39 – Öffentliche Bekanntmachungen

§ 40 – Rechtsmittel

§ 41 – Gleichstellungsklausel

§ 42 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Leitung und Verwaltung des Friedhofs

(1) Der Friedhof in Schkölen steht in der Trägerschaft der Evangelischen Kirchengemeinde Schkölen.

(2) Die Leitung und Aufsicht liegen beim Gemeindekirchenrat. Zur Unterstützung der Verwaltung kann der Friedhofsträger einen Ausschuss einsetzen und mit der Leitung beauftragen. Er kann sich auch Beauftragter bedienen.

(3) Kirchliche Aufsichtsbehörde ist das Kreiskirchenamt Naumburg.

(4) Die Aufsichtsbefugnisse der Ordnungs- und Gesundheitsbehörden sowie die Genehmigungsrechte der im Freistaat Thüringen für die Kommunen zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden bleiben unberührt.

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Der Friedhof dient der Bestattung Verstorbener und der Pflege der Gräber im Andenken an die Ver-storbenen. Er ist zugleich Stätte der Verkündigung des christlichen Auferstehungsglaubens.

(2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die

a) bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde/des Ortsteils Schkölen waren oder

b) bei ihrem Ableben ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder

c) innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Ge-meinde beigesetzt werden.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung (Erlaubnis) des Friedhofsträ-gers. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis besteht nicht.

§ 3 – Bestattungsbezirke

-entfällt-

§ 4 – Nutzungsbeschränkung, Schließung und Entwidmung

(1) Der Friedhofsträger kann bestimmen, dass

a) auf dem Friedhof oder Teilen davon keine Nutzungsrechte mehr überlassen werden (Nutzungsbe-schränkung),

b) der Friedhof oder Teile davon für weitere Bestattungen gesperrt werden (Schließung),

c) der Friedhof oder Teile davon einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).

(2) Im Fall der Nutzungsbeschränkung sind Bestattungen nur noch zulässig, soweit die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Nutzungsbeschränkung bestehenden Bestattungsrechte noch nicht ausgeübt worden sind (reservierte Bestattungsrechte). Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist lediglich zur Anpassung an die regelmäßige Ruhezeit zulässig.

(3) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit im Fall einer Teilschließung des Friedhofs das Recht auf weitere Bestattungen in einer Wahlgrabstätte erlischt, kann dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfal-les auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte (Ersatzwahlgrabstätte) zur Verfügung gestellt werden sowie die Umbettung bereits bestatteter Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten des Friedhofsträgers ermöglicht werden.

(4) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren und es wird die volle Verkehrsfähigkeit des Grundstücks wiederhergestellt. Die Entwidmung eines Friedhofs oder eines Friedhofsteils ist erst nach seiner Schließung und nach Ablauf der Ruhezeit nach der letzten Bestattung sowie nach Ablauf aller Nutzungsrechte möglich.

(5) Nutzungsbeschränkung, Schließung und Entwidmung des Friedhofs oder Teilen davon werden öf-fentlich bekannt gegeben. Nutzungsberechtigte von Wahlgrabstätten erhalten einen schriftlichen Be-scheid, sofern ihr Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(6) Umbettungstermine werden einen Monat vorher in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.

(7) Ersatzgrabstätten werden vom Friedhofsträger auf seine Kosten in ähnlicher Weise wie die Grab-stätten auf dem entwidmeten oder geschlossenen Friedhof hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des bestehenden Nutzungsrechtes.

Abschnitt 2: Ordnungsvorschriften

§ 5 – Öffnungszeiten

Der Friedhof ist während der durch den Friedhofsträger festgesetzten Zeiten geöffnet. Die Öffnungszei-ten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekannt gegeben. Sonderregelungen können durch den Friedhofsträger getroffen werden.

§ 6 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Friedhofsbesucher haben sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnun-gen des Friedhofsträgers beziehungsweise des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leis-ten.

(2) Innerhalb des Friedhofs ist nicht gestattet:

a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge des Friedhofsträgers und Fahrzeuge, die im Auftrag des Friedhofsträgers eingesetzt werden,

b) Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze, nicht genehmigte gewerbliche Dienste oder nicht angezeigte Dienstleistungen anzubieten oder dafür zu werben,

c) Dienstleistungen oder störende Arbeiten an Sonn- und Feiertagen sowie an Werktagen in der Nähe einer Bestattung oder Beisetzung auszuführen,

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten beziehungsweise ohne Zustimmung des Friedhofsträ-gers gewerbsmäßig zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen; ausgenommen sind Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfei-ern notwendig und üblich sind,

f) den Friedhof und seine Anlagen und Einrichtungen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfrie-dungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen unbe-rechtigt zu betreten,

g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,

h) Tiere mitzubringen; ausgenommen sind Blindenhunde,

i) Ansprachen und musikalische Darbietungen außerhalb von Bestattungsfeiern ohne Genehmigung des Friedhofsträgers abzuhalten, j) Blechdosen und ähnliche Behältnisse als Vasen oder Schalen zu verwenden,

k) Unkrautvertilgungsmittel und chemische Schädlingsbekämpfungsmittel, Pestizide sowie ätzende Steinreiniger zu verwenden, l) Gießkannen, Gartengeräte und Materialien jeglicher Art auf den Grabstätten oder hinter den Grab-malen und in Anpflanzungen aufzubewahren,

m) Ruhebänke neben Grabstellen oder in deren Nähe aufzustellen. Der Friedhofsträger ist berechtigt, bei Verstößen gegen die Buchstaben j), l), m) unpassende Gegen-stände entfernen zu lassen.

(3) Von den Bestimmungen des Absatzes 2 kann der Friedhofsträger Ausnahmen zulassen, soweit diese mit dem Zweck des Friedhofs und dieser Satzung vereinbar sind. Erforderliche Genehmigungen sind rechtzeitig beim Friedhofsträger einzuholen.

§ 7 – Grabmal- und Bepflanzungsordnung

Für die Gestaltung der Grabstätten (Grabmal, gärtnerische Gestaltung und dergleichen) kann der Fried-hofsträger eine besondere Ordnung erlassen. Diese ist als Anlage Bestandteil dieser Satzung.

§ 8 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter, andere Gewerbetreibende und sonstige Dienstleistungs-erbringer (im Folgenden: Gewerbetreibende) haben ihre Tätigkeit auf dem Friedhof dem Friedhofsträger vorher anzuzeigen. Sie erhalten nach der Anzeige vom Friedhofsträger für längstens ein Jahr eine An-zeigebestätigung, sofern die in den nachfolgenden Absätzen 2 und 3 geregelten Vorraussetzungen erfüllt sind. Auf Antrag kann eine Zulassung für den Zeitraum von drei Jahren erteilt werden. (2) Der Gewerbetreibende muss in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sein und hat dem Friedhofsträger nachzuweisen, dass er einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausrei-chenden Haftpflichtversicherungsschutz besitzt. Wird ein Antrag auf Zulassung nach Absatz 1 Satz 3 gestellt, ist die Zuverlässigkeit durch geeignete Unterlagen (zum Beispiel bei Handwerkern durch den Nachweis der Eintragung in die Handwerksrolle oder bei Gärtnern durch den Nachweis der Anerken-nung durch die Landwirtschaftskammer) nachzuweisen.

(3) Der Gewerbetreibende hat die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen (zum Bei-spiel eine Grabmal- und Bepflanzungsordnung) schriftlich anzuerkennen und zu beachten.

(4) Der Friedhofsträger stellt für jeden Gewerbetreibenden auf dessen schriftlichen Antrag nach Absatz 1 einen schriftlichen Berechtigungsbeleg aus. Die Gewerbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter einen Bedienstetenausweis auszustellen. Der Berechtigungsbeleg und der Bedienstetenausweis sind dem Friedhofsträger beziehungsweise dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzei-gen.

(5) Der Gewerbetreibende haftet für alle Schäden, die er oder seine Bediensteten im Zusammenhang mit der Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. Entstehen durch Verletzung der Verkehrssi-cherungspflichten Schäden bei Dritten, hat der Nutzungsberechtigte den Friedhofsträger von der Haf-tung freizustellen.

(6) Gewerbliche Arbeiten und Dienstleistungen auf dem Friedhof dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofs, jedoch spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und an Werktagen vor Feiertagen spä-testens um 13.00 Uhr zu beenden. Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in den Monaten März bis Oktober nicht vor 6.00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden. Der Friedhofsträger kann eine Verlängerung der Arbeitszeit zulassen. § 6 Absatz 2 Buchstabe c) bleibt unberührt.

(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorüber-gehend an den vom Friedhofsträger genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbei-ten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmateri-al ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.

(8) Der Friedhofsträger kann die Tätigkeit der Gewerbetreibenden, die trotz Mahnung gegen die Vor-schriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatz 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer untersagen. Bei einem schwerwiegenden Ver-stoß ist die Mahnung entbehrlich. Abschnitt 3: Bestattungsvorschriften

§ 9 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Eine auf dem Friedhof gewünschte Bestattung ist beim Friedhofsträger unter Vorlage der Bescheini-gungen des Standesamtes über die Beurkundung des Todesfalles oder eines Beerdigungserlaubnis-scheines der Ordnungsbehörde rechtzeitig anzumelden.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungs-recht nachzuweisen.

(3) Soll eine Urnenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(4) Als anzeigeberechtigt und verpflichtet gelten, soweit der Verstorbene nicht eine anderweitige Verfü-gung getroffen hat, die Angehörigen in der Reihenfolge gemäß Anlage 1.1. Kommen für die Bestat-tungspflicht mehrere Personen in Betracht, so geht jeweils die ältere Person der jüngeren Person vor. Beauftragte gehen Angehörigen vor. Dieser Reihenfolge eventuell nach dem jeweiligen Landesrecht entgegenstehende Festlegungen gehen vor.

§ 10 – Kirchliche Bestattungen

(1) Kirchliche Bestattungen sind gottesdienstliche Handlungen.

(2) Der Friedhofsträger setzt Ort und Zeit der Bestattung im Einvernehmen mit den Angehörigen, dem zuständigen Pfarrer und dem Bestattungsunternehmen fest.

(3) Die Bestattung durch einen anderen Pfarrer bedarf der Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Best-immungen der Kirche über die Erteilung des Erlaubnisscheines (Dimissoriale) bleiben unberührt. Das Auftreten fremder Bestattungsredner ist dem Friedhofsträger rechtzeitig vor Beginn der Trauerfeier an-zuzeigen.

§ 11 – Särge, Urnen und Trauergebinde

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Das Verwenden von mit bioziden Holz-schutzmitteln behandelten Särgen, das Verwenden von Särgen aus Tropenholz und die Verwendung von paradichlorbenzolhaltigen Duftsteinen ist nicht gestattet und muss vom Friedhofsträger zurückge-wiesen werden.

(2) Särge sollen höchstens 2,10 m lang, im Mittelmaß 0,65 m hoch und 0,70 m breit sein. Sind in Aus-nahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung des Friedhofsträgers bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(3) Särge von Leibesfrüchten, Fehlgeborenen und Kindern, die bis zum vollendeten fünften Lebensjahr verstorben sind, dürfen höchstens 1,60 m lang, 0,60 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein. (4) Das Einsenken von Särgen in Gräber, in denen sich Schlamm oder Wasser befindet, ist unzulässig.

(5) Urnenkapseln müssen aus zersetzbarem Material sein. Das gilt auch für Überurnen, sofern es sich um eine unterirdische Bestattung handelt.

(6) Trauergebinde und Kränze müssen aus natürlichem, biologisch abbaubarem Material hergestellt sein. Gebinde und Kränze sind nach der Trauerfeier durch die anliefernden Gärtner oder Bestatter be-ziehungsweise durch die Angehörigen oder Nutzungsberechtigten ordnungsgemäß zu entsorgen.

§ 12 – Ausheben der Gräber, Grabgewölbe

(1) Die Gräber werden von Beauftragten des Friedhofsträgers oder einem dazu berechtigten Bestat-tungsunternehmen ausgehoben und wieder zugefüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante einer Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Das Ausmauern von Gräbern und das Einsetzen von Grabkammern sind unzulässig.

(5) Vorhandene Gewölbegräber dürfen grundsätzlich nicht weiter belegt werden, es sei denn, dass die Gewölbe entfernt und verfüllt werden. Der Friedhofsträger kann hiervon Ausnahmen zulassen; diese bedürfen der Zustimmung des Kreiskirchenamtes.

(6) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor dem Ausheben der Gräber entfernen zu lassen. So-fern beim Ausheben Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch den Friedhofsträger entfernt wer-den müssen, hat der Nutzungsberechtigte die dadurch entstehenden Kosten zu erstatten.

§ 13 – Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung

(1) In einem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, eine verstorbene Mutter mit ihrem gleichzeitig verstorbenen neugeborenen Kind oder zwei gleichzeitig verstorbene Geschwister im Alter bis zu einem Jahr in einem Sarg zu bestatten.

(2) Vor Ablauf der in dieser Friedhofssatzung festgelegten Ruhezeiten darf ein Grab nicht wieder belegt werden.

(3) Wenn beim Ausheben eines Grabes zur Wiederbelegung Sargteile, Gebeine oder Urnenreste aufge-funden werden, sind diese sofort mindestens 0,30 m unter der Sohle des neu aufgeworfenen Grabes zu versenken. Werden noch nicht verweste Leichenteile vorgefunden, so ist das Grab sofort wieder zu schließen und für künftige Nutzung als Bestattungsstätte zu sperren.

(4) Das Ausgraben einer Leiche und das Öffnen eines Grabes bedürfen der Genehmigung des Fried-hofsträgers und - soweit das Landesrecht dies vorsieht - der Genehmigung der zuständigen staatlichen Behörde. Dies gilt nicht für eine durch richterlichen Beschluss angeordnete Leichenschau.

§ 14 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschrif-ten, der Erlaubnis des Friedhofsträgers. Die Erlaubnis wird nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt. Soweit Landesrecht im ersten Jahr der Ruhezeit eine Umbettung zulässt, ist zusätzlich ein drin-gendes öffentliches Interesse erforderlich. § 4 Abs. (2) und (3) bleiben unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste dürfen nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Die Erlaubnis zur Umbettung wird aufgrund eines schriftlichen Antrags erteilt. Antragsberechtigt ist

a) -entfällt

b) bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag sind entweder der Nutzungsvertrag, eine Verleihungsurkunde oder die Grabnummerkar-te beziehungsweise ein vom Friedhofsträger ausgestellter gleichwertiger Nachweis vorzulegen.

(5) Die Durchführung der Umbettungen erfolgt durch vom Friedhofsträger hierzu mit einer Erlaubnis versehene Berechtigte. Der Zeitpunkt der Umbettung wird vom Friedhofsträger festgesetzt. Umbettun-gen von Erdbestattungen finden in der Regel nur in den Monaten Dezember bis Mitte März statt.

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und An-lagen durch eine Umbettung entstehen und nicht durch den Friedhofsträger grob fahrlässig oder schuldhaft verursacht worden sind, hat der Antragsteller oder der Veranlasser zu tragen.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Das Ausgraben von Leichen, Särgen, Aschen oder Urnen zu anderen Zwecken als der Umbettung bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.

§ 15 – Ruhezeiten

(1) Die Ruhezeit bei Sargbestattungen und Urnenbeisetzungen beträgt 20 Jahre. Der Friedhofsträger kann kürzere Ruhezeiten festlegen, soweit das jeweilige Landesrecht dies zulässt. Längere Ruhezeiten kann der Friedhofsträger jederzeit festlegen.

(2) Grabstätten dürfen erst nach Ablauf der festgelegten Ruhezeit wiederbelegt oder anderweitig ver-wendet werden.

Abschnitt 4: Grabstätten

§ 16 – Arten von Grabstätten und Nutzungsrechte

(1) Grabstätten werden unterschieden in:

a) -entfällt-

b) Wahlgrabstätten,

c) Gemeinschaftsgrabanlagen,

d) Ehrengrabstätten.

(2) Nutzungsrechte an Grabstätten werden nur unter den in dieser Satzung aufgestellten Bedingungen vergeben. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen bestehen nur Rechte nach dieser Satzung.

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Verlängerung eines Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(4) Für Wahlgrabstätten wird die Vergabe von Nutzungsrechten abhängig gemacht von der schriftlichen Anerkennung dieser Satzung sowie der Grabmal- und Bepflanzungsordnung, sofern der Friedhofsträger eine solche erlassen hat.

(5) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich für die Nutzungsberechtigten die Verpflichtung zur Anlage und Pflege der Grabstätten. Eine vorfristige Rückgabe des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte ist grund-sätzlich nicht möglich. Ausnahmen kann der Friedhofsträger im begründeten Einzelfall zulassen.

(6) Nutzungsberechtigte haben dem Friedhofsträger jede Änderung ihrer Anschrift mitzuteilen. Für Schäden oder sonstige Nachteile, die sich aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung ergeben, ist der Friedhofsträger nicht ersatzpflichtig.

§ 17 – Reihengrabstätten

-entfällt-

§ 18 – Wahlgrabstätten

(1) Eine Wahlgrabstätte ist eine Grabstätte für eine Sargbestattung oder Urnenbeisetzung, an der der Erwerber ein Nutzungsrecht für die Dauer von bis zu 40 Jahren (erste und zweite Belegung gemäß der in § 15 festgelegten Ruhezeit) erwirbt und deren Lage im Einvernehmen mit dem Erwerber bestimmt wird.

(2) Für Wahlgrabstätten gelten folgende Abmessungen:

a) Sargbestattungen: Länge 1,80 m, Breite 0,80 m,

b) Urnenbstattungen: Länge 0,80 m, Breite 0,80 m bzw. Länge 0,90 m, Breite 0,90 m, je nach Zuwei-sung der Friedhofsverwaltung Maße auf alten Grabfeldern werden hiervon nicht berührt.

(3) In einer Wahlgrabstätte darf bei Sargbestattungen nur eine Leiche bestattet werden. In einer mit einem Sarg belegten Wahlgrabstätte können zusätzlich bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. In einer Wahlgrabstätte ohne Sarg können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. In einer Urnenwahlgrabstätte können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Die für eine Urne bestimmte Mindestfläche beträgt 0,25 m2. Für eine Doppelwahlgrabstätte gilt die doppelte Belegungszahl.

(4) Die Ruhezeit bei Wahlgrabstätten ergibt sich aus § 15. Vor Ablauf der Ruhezeit ist eine Wiederbele-gung der Wahlgrabstätte nicht zulässig.

§ 19 – Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten

(1) Das Nutzungsrecht beginnt mit dem Tag der Zuweisung.

(2) Über die Vergabe des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte erteilt der Friedhofsträger eine schriftliche Bestätigung. In ihr wird die genaue Lage der Wahlgrabstätte und die Dauer der Nutzungszeit angegeben. Dabei wird darauf verwiesen, dass der Inhalt des Nutzungsrechtes sich nach den Bestim-mungen der jeweiligen Friedhofssatzung richtet.

(3) Mit Ablauf der Nutzungszeit erlischt das Nutzungsrecht. Auf Antrag des Nutzungsberechtigten kann es verlängert werden. Der Antrag ist vor Ablauf des Nutzungsrechts zu stellen. § 16 Absatz 3 bleibt unberührt.

(4) Überschreitet bei einer weiteren Belegung oder Wiederbelegung von Wahlgrabstätten die neu be-gründete Ruhezeit die laufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht für die zur Wahrung der Ruhe-zeit notwendigen Jahre für die Wahlgrabstätte zu verlängern. Bei mehrstelligen Grabstätten ist die Ver-längerung für sämtliche Gräber der Grabstätten einheitlich vorzunehmen.

(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der Nutzungsberechtigte sechs Monate vorher schriftlich hingewiesen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder kann er nicht ohne besonderen Aufwand ermittelt werden, ist durch öffentliche Bekanntmachung sowie für die Dauer von drei Monaten durch Hinweis auf der Grabstätte auf den Ablauf des Nutzungsrechtes hinzuweisen.

(6) Der Erwerber des Nutzungsrechtes soll schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Das Nutzungsrecht kann nur auf eine Person aus dem Kreis der in Anlage 1.1 dieser Satzung genannten Personen übertragen werden. Die Übertragung bedarf der vorhe-rigen Zustimmung des Friedhofsträgers.

(7) Trifft der Nutzungsberechtigte bis zu seinem Ableben keine Regelung nach Absatz 6, geht das Nut-zungsrecht in der Reihenfolge gemäß Anlage 1.1 dieser Satzung auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste Nutzungsberech-tigter. Der Rechtsnachfolger hat die Übernahme des Nutzungsrechtes dem Friedhofsträger schriftlich anzuzeigen.

(8) Die Übertragung des Nutzungsrechtes wird dem neuen Nutzungsberechtigten schriftlich bestätigt. Solange das nicht geschehen ist, können Bestattungen in Wahlgrabstätten nicht verlangt werden.

(9) Ist keine Person zur Übernahme des Nutzungsrechtes bereit oder wird die Übernahme des Nut-zungsrechtes dem Friedhofsträger nicht schriftlich angezeigt, so endet das Nutzungsrecht an der Grab-stätte nach einer öffentlichen Aufforderung, in der auf den Entzug des Nutzungsrechtes hingewiesen wird.

(10) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur einheitlich für die ge-samte Grabstätte möglich.

§ 20 – Benutzung von Wahlgrabstätten

(1) In Wahlgrabstätten können nur der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen bestattet werden.

(2) Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmungen gelten:

a) Ehegatten,

b) der Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft,

c) Verwandte auf- und absteigender Linie sowie Geschwister und Geschwisterkinder,

d) die Ehegatten der unter Buchstabe c) bezeichneten Personen.

(3) Auf Wunsch des Nutzungsberechtigten können darüber hinaus mit Zustimmung des Friedhofsträ-gers auch andere Verstorbene beigesetzt werden.

§ 21 – Gemeinschaftsgrabanlagen

(1) Gemeinschaftsgrabanlagen sind Grabstätten, auf denen mehrere Sargbestattungen oder Urnenbei-setzungen vorgenommen werden können. Die Namen der Verstorbenen sind auf einer Gedenkplatte vermerkt.

(2) Anonyme Bestattungen ohne Angaben der Namen der Verstorbenen an oder auf der Grabstelle sowie das Verstreuen von Asche von Verstorbenen sind unzulässig.

(3) Die Grabgestaltung und -pflege von Gemeinschaftsgrabanlagen erfolgt allein im Auftrag des Fried-hofsträgers. Eine individuelle Mitgestaltung ist unzulässig. Auf dafür vorgesehenen Flächen können Vasen und Gestecke abgestellt werden. Der Friedhofsträger kann diese Fläche jederzeit beräumen.

§ 22 – Ehrengrabstätten

(1) Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt dem Friedhofsträ-ger.

(2) Gräber der Opfer von Krieg- und Gewaltherrschaft bleiben dauernd bestehen. Die Verpflichtung zur Erhaltung dieser Gräber regelt das Gräbergesetz.

(3) Gedenkfeiern bedürfen des Einvernehmens des Friedhofsträgers.

Abschnitt 5: Gestaltung der Grabstätten

§ 23 – Friedhofs- und Belegungsplan, Baumbestand

(1) Der Friedhofsträger führt einen Friedhofs- und Belegungsplan. Gibt es auf dem Friedhof verschiede-ne Abteilungen, so werden diese im Belegungsplan, der Bestandteil dieser Satzung ist, entsprechend ausgewiesen. (2) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstät-ten obliegt allein dem Friedhofsträger. Entstehen dadurch Schäden an Grabstätten, haftet der Fried-hofsträger nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

(3) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. Das Pflanzen von Bäumen auf Grabstätten ist untersagt.

§ 24 – Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätten, Verkehrssicherheit

(1) Grabstätten sind unbeschadet eventueller Anforderungen aus der Grabmal- und Bepflanzungsord-nung so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs gewahrt bleibt. Sie dürfen nur bis höchstens zu einem Drittel der Fläche mit wasserundurchlässigem Material bedeckt werden. Bepflanzungen sind so zu gestalten, dass andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. Für die Bepflanzung sind ausschließlich standortgerechte und heimi-sche Pflanzen zu verwenden.

(2) Wenn Kunststoffe für die Grabgestaltung und als Grabschmuck verwendet werden, hat der Nut-zungsberechtigte für die sachgerechte Entsorgung zu sorgen. Dies gilt insbesondere für Plastikblumen, Plastiktöpfe und Plastikschalen.

(3) Chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie die Anwendung jeglicher Pestizide bei der Grabpflege sind verboten.

(4) Grabschmuck ist instand zu halten. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grä-bern zu entfernen.

(5) Die Nutzungsberechtigten beziehungsweise die für die Grabstätte Verantwortlichen haben für die Verkehrssicherheit auf den Grabstätten zu sorgen. Aufforderungen des Friedhofsträgers zur Herstellung oder Wiederherstellung der Verkehrssicherheit haben sie unverzüglich auf eigene Kosten Folge zu leis-ten. Entstehen durch Verletzung der Verkehrssicherungspflichten Schäden bei Dritten, hat der Nut-zungsberechtigte den Friedhofsträger von der Haftung freizustellen.

§ 25 – Verantwortliche, Pflichten

(1) Für die Herrichtung, die Instandhaltung und die Verkehrssicherheit von Wahlgrabstätten ist der Nut-zungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechtes.

(2) Für die Errichtung und jede wesentliche Änderung von Grabmalen oder baulichen Anlagen sowie einzelner Teile davon gilt § 27 Absatz 2. Der Antragsteller hat bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Sofern es zum Verständnis erforderlich ist, kann der Friedhofsträger die Vorlage einer maßstäblichen Detailzeichnung mit den erforderlichen Einzelangaben verlangen.

(3) Die Grabstätten müssen spätestens sechs Monate nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes sowie nach jeder Bestattung beziehungsweise Beisetzung baldmöglichst ordnungsgemäß hergerichtet wer-den. (4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Gewerbetreibenden oder Dienstleister beauftragen. Dabei sind die Anforderungen des § 8 zu beachten.

(5) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung des Friedhofsträgers die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne wei-teres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein für die Dauer von acht Wochen angebrachter Hinweis auf der Grabstätte.

(6) entfällt

(7) Bei Wahlgrabstätten kann der Friedhofsträger die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungs-berechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht entziehen. Grabmale und andere Bau-lichkeiten gehen ab dem Zeitpunkt des Nutzungsrechtsentzugs in die Verfügungsgewalt des Friedhofs-trägers über. Vor Entzug des Nutzungsrechtes ist der Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich auf-zufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist er nicht bekannt oder nicht ohne wei-teres zu ermitteln, hat noch einmal die entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein für die Dau-er von acht Wochen angebrachter Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Wird dem nicht Folge geleistet, kann der Friedhofsträger die Anlage auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen oder entfernen.

(8) Der Friedhofsträger kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes abräumt, (d.h. Blumen, Bepflanzung, Grabgestaltungsutensilien sind wegzuräumen).

(9) Weitere Gestaltungsvorschriften ergeben sich aus der jeweils gültigen Grabmal- und Bepflanzungs-ordnung des Friedhofsträgers.

§ 26 – Grabpflegeverträge

-entfällt-

§ 27 – Grabmale

(1) Gestaltung und Inschrift von Grabmalen dürfen das christliche Empfinden nicht verletzen.

(2) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und der damit zusammenhängenden bauli-chen Anlagen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Friedhofsträgers. Mit der Durch-führung dürfen nur Gewerbetreibende und Dienstleister beauftragt werden. Die Bestimmungen dieser Satzung, insbesondere § 8, sind zu beachten.

(3) Die Genehmigung ist vom Nutzungsberechtigten rechtzeitig vor der Vergabe des Auftrages und der Vorlage von maßstäblichen Zeichnungen und mit genauen Angaben über Art und Bearbeitung des Werkstoffes, über Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift einzuholen. Über den Antrag entscheidet der Friedhofsträger unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage aller Unterlagen. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Genehmigung als erteilt. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

(5) Entspricht die Ausführung des Grabmales nicht dem genehmigten Antrag, wird dem Verfügungs-beziehungsweise Nutzungsberechtigten eine Frist von drei Monaten zur Änderung oder Beseitigung des Grabmales gesetzt. Gleiches gilt, wenn Grabmale und Anlagen ohne Genehmigung errichtet oder ver-ändert worden sind. Hier wird dem Verfügungs- beziehungsweise Nutzungsberechtigten eine nachträg-liche Beantragungsfrist von drei Monaten gesetzt. Nach Ablauf der Frist wird das Grabmal auf Kosten des Verfügungs- beziehungsweise Nutzungsberechtigten von der Grabstelle entfernt, gelagert und zur Abholung bereitgestellt. Werden auch die zur Abholung abgeräumten und bereitgestellten Grabmale vom Nutzungsberechtigten innerhalb von drei Monaten nicht abgeholt, gehen sie in die Verfügungsge-walt des Friedhofsträgers über. In diesem Fall kann der Friedhofsträger die Grabmale auf Kosten des Nutzungsberechtigten entsorgen lassen.

(6) Werden bis zur Errichtung der endgültigen Grabmale provisorische Grabmale errichtet, so sind diese nicht zustimmungspflichtig. Die Verwendung der nichtzustimmungspflichtigen Grabmale darf längestens bis zu einem Jahr nach der Bestattung bzw. Beisetzung erfolgen.

§ 28 – Errichtung und Instandhaltung der Grabmale

(1) Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerkes so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen be-nachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Die beauftragten Gewerbetreibenden oder Dienstleister haben nach den Vorschriften der jeweils geltenden Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) die Grabmale und baulichen Anlagen zu planen, zu errichten und zu prüfen. Dabei sind die Grabsteine so zu funda-mentieren, dass es nur zu geringen Setzungen kommen kann und Setzungen gegebenenfalls durch einen wirtschaftlich vertretbaren Aufwand korrigiert werden können. Der Übergabe eines Grabmales und von baulichen Anlagen an den Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten hat eine Abnahmeprüfung vorauszugehen. Der Friedhofsträger kann überprüfen, ob die Arbeiten gemäß der genehmigten Vorla-gen ausgeführt worden sind.

(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Der Friedhofsträger kann in einer Grabmal- und Bepflanzungsordnung Näheres regeln.

(4) Für den verkehrssicheren Zustand eines Grabmales und seiner sonstigen baulichen Anlagen ist der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich.

(5) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon ge-fährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann der Friedhofsträger auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (zum Beispiel die Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftli-cher Aufforderung des Friedhofsträgers nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist be-seitigt, ist der Friedhofsträger berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortli-chen zu entfernen. Der Friedhofsträger ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird.

(6) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der aus mangelhafter Standsicherheit oder durch das Umstürzen von Grabmalen, Grabmalteilen oder einer baulichen Anlage verursacht wird. Sie stellen den Friedhofsträger von Ansprüchen Dritter frei, sofern diesen kein grob fahrlässiges oder vor-sätzliches Verhalten trifft.

(7) Die Standfestigkeit der Grabmale wird mindestens einmal jährlich im Auftrag des Friedhofsträgers durch eine Standfestigkeitsprüfung überprüft und dokumentiert.

§ 29 – Verzeichnis geschützter Grabmale und Bauwerke

(1) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besonde-re Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt.

(2) Der Friedhofsträger kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulicher Anlagen versagen. Die zuständigen Denkmalbehörden sind nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

§ 30 – Entfernung von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit schriftlicher Erlaubnis des Friedhofsträgers entfernt werden. Dabei ist § 16 Absatz 6 zu beachten. Bei Grabmalen im Sinne des

§ 29 kann der Friedhofsträger die Zustimmung versagen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder nach Ablauf des Nutzungsrechtes beziehungsweise nach der Ent-ziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen (nach Rücksprache und Genehmigung mit dem, bzw. vom Friedhofsträger) zu entfernen. Das Entfernen darf grundsätzlich nur durch den Friedhofsträger oder nach § 8 zugelassene Gewerbetreibende oder Dienstleister erfolgen. Erfolgt die Entfernung durch den Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten, haftet dieser für alle dabei entstehenden Schäden, er stellt den Friedhofsträger von allen Ansprüchen Dritter frei.

(3) Auf den Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit soll durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen wer-den. Erfolgt die Entfernung nicht binnen einer Frist von drei Monaten nach der öffentlichen Bekanntma-chung, so ist der Friedhofsträger berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Grabmale oder sonsti-ge bauliche Anlagen gehen in die Verfügungsgewalt des Friedhofsträgers über; der Friedhofsträger ist jedoch nicht verpflichtet, diese zu verwahren. Die dem Friedhofsträger erwachsenden Kosten aus der Beräumung hat der Nutzungsberechtigte oder Verantwortliche zu tragen. Bei wertvollen Grabmalen sind die Bestimmungen des § 29 zu beachten. Abschnitt 6: Bestattungen und Feiern

§ 31 – Benutzung von Leichenräumen

-entfällt-

§ 32 – Bestattungs- und Beisetzungsfeiern

(1) Bestattungs- und Beisetzungsfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (zum Beispiel Fried-hofskapelle, Kirche), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten wer-den. Soweit es der Friedhofsträger ermöglichen kann, ist die Aufbahrung aus religiösen oder weltan-schaulichen Gründen zulässig.

(2) Die Benutzung einer Kapelle oder Kirche kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(3) Musik- und Gesangsdarbietungen auf dem Friedhofsgelände bedürfen der Erlaubnis des Friedhofs-trägers.

§ 33 – Friedhofskapelle und Kirche

(1) Kirchliche Gebäude dienen bei der kirchlichen Bestattung als Stätte der Verkündigung.

(2) Der Friedhofsträger gestattet die Benutzung der kirchlichen Räume durch christliche Kirchen, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen angehören. Die Benutzung der Räume durch andere Religi-ons- oder Weltanschauungsgemeinschaften bedarf der Erlaubnis des Friedhofsträgers. Bei der Benut-zung der kirchlichen Räume für Verstorbene, die keiner christlichen Kirche angehören, ist der Charakter dieser kirchlichen Verkündigungsstätte zu respektieren. Der Friedhofsträger ist berechtigt, Bedingungen an die Benutzung zu stellen.

§ 34 – Andere Bestattungsfeiern am Grabe

(1) Bei Bestattungsfeiern, Ansprachen und der Niederlegung von Grabschmuck am Grabe von Verstor-benen anderer als der in § 33 Absatz 2 Satz 1 genannten Religions- oder Weltanschauungsgemein-schaften sowie Personen, die keiner christlichen Kirche angehörten, ist zu respektieren, dass sich das Grab auf einem kirchlichen Friedhof befindet.

(2) Widmungsworte auf Kränzen und Kranzschleifen dürfen christlichen Inhalten nicht zuwiderlaufen und können gegebenenfalls vom Friedhofsträger entfernt werden. Abschnitt 7: Schlussbestimmungen

§ 35 – Alte Rechte

(1) Die Nutzungszeit und die Gestaltung von Grabstätten, über welche der Friedhofsträger bei Inkrafttre-ten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer, die vor dem Inkrafttreten dieser Sat-zung entstanden sind, werden auf eine Nutzungszeit nach § 15 Absatz 1 und § 19 Absatz 3 dieser Sat-zung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Urne.

(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 36 – Haftungsausschluss

Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch Tiere, durch höhere Gewalt, durch dritte Perso-nen oder durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen entstehen.

§ 37 – Gebühren

(1) Für die Benutzung des Friedhofs, kirchlicher Gebäude und anderer Einrichtungen werden Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührensatzung der Evangelischen Kirchengemeinde Schkölen erhoben. Zur Erhebung der Gebühren erlässt der Friedhofsträger Bescheide. Darüber hinaus können auch Ver-waltungskosten nach der jeweils geltenden kirchlichen Verwaltungskostenanordnung erhoben werden.

(2) Nicht entrichtete Gebühren können im Wege des landesrechtlichen Verwaltungsvollstreckungsver-fahrens beigetrieben werden.

§ 38 – Zuwiderhandlungen

(1) Wer den Bestimmungen der §§ 5, 6 Absatz 1, Absatz 2 Buchstabe a) bis f) und Absatz 2 Buchstabe

h) und i), § 8 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 bis 6, § 12 Absatz 1, §§ 22 und 32 bis 34 zuwiderhandelt, kann durch einen Beauftragten des Friedhofsträgers des Friedhofs verwiesen werden. Verstöße können als Hausfriedensbruch verfolgt werden.

(2) Strafrechtlich relevante Tatsachen werden nach den dafür geltenden staatlichen Bestimmungen verfolgt.

§ 39 – Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Die Friedhofssatzung und alle ihre Änderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch das Kreiskirchenamt, bei Friedhöfen auf dem Gebiet des Freistaates Thüringen auch der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde, die für die jeweilige Kommunalgemeinde zuständig ist, auf deren Gebiet sich der Friedhof befindet.

(2) Friedhofssatzungen und Aufforderungen werden öffentlich in der für Satzungsbekanntmachungen der zuständigen politischen Gemeinde geltenden ortsüblichen Weise bekannt gemacht. Zusätzlich wer-den sie durch Aushang bekannt gemacht.

(3) Die jeweils gültige Fassung der Friedhofssatzung liegt zur Einsichtnahme im Evangelischen Pfarramt Schkölen, Markt 7, 07619 Schkölen aus.

§ 40 – Rechtsmittel

(1) Gegen einen Bescheid des Friedhofsträgers kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Be-kanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Friedhofsträger Evangelische Kirchengemeinde Schkölen Markt 7 07619 Schkölen Widerspruch einlegen.

(2) Hilft der Friedhofsträger dem Widerspruch nicht ab, so erlässt das zuständige aufsichtsführende Kreiskirchenamt einen Widerspruchsbescheid.

(3) Gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid des Kreiskirchenamtes ist der Klageweg zum zu-ständigen staatlichen Verwaltungsgericht eröffnet.

(4) Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(5) Für die Einlegung eines Rechtsmittels gegen einen Gebührenbescheid gelten die besonderen Best-immungen der Friedhofsgebührensatzung des Friedhofsträgers.

§ 41 – Gleichstellungsklausel

Alle Personen-, Funktions- und Amtsbezeichnungen in dieser Satzung gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise.

§ 42 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Friedhofssatzung und alle Änderungen treten jeweils am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Friedhofsträger:

Ort, den Vorsitzende/r oder Stellv. Vorsitzende/r

des Gemeindekirchenrates*

D. S.

Mitglied des Gemeindekirchenrates

Genehmigungsvermerke: 1. Kreiskirchenamt

Der Leiter/die Leiterin des Kreiskirchenamtes

D. S. Ort, den

Amtsleiter/in

2. Landratsamt/Landesverwaltungsamt

Die Genehmigung der Friedhofssatzung der Evangelischen Kirchengemeinde Schkölen vom........................... wird hiermit genehmigt.

D. S. Ort, den

Ausfertigung: Die vom Gemeindekirchenrat der Kirchengemeinde Schkölen am ............................. beschlossene Friedhofssatzung für den Friedhof Schkölen wurde dem Kreiskirchenamt Naumburg als zuständiger Aufsichtsbehörde angezeigt. Die Aufsichtsbehörde hat am ............................. unter dem Aktenzeichen ......................................... vorstehend genannter Satzung die kirchenaufsichtliche Genehmigung erteilt. Nur für Thüringen: Die Rechtsaufsichtsbehörde, die für die Kommunalgemeinde zuständig ist, auf deren Gebiet sich der Friedhof befindet, hat am ……………………......... die erforderliche Genehmigung erteilt.

Die vorstehend benannte Friedhofssatzung der Kirchengemeinde wird deshalb ausgefertigt und öffent-lich bekannt gemacht.

Kreiskirchenamt

Der Leiter/die Leiterin des Kreiskirchenamtes

D. S. Ort, den

Amtsleiter/in Anlage 1.1 - zu § 9 Absatz 4 der Friedhofssatzung vom .....

Als anzeigeberechtigt oder verpflichtet gelten die Angehörigen in folgender Reihe:

A. Brandenburg und Thüringen:

  1. 1. der Ehegatte
  2. 2. der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
  3. 3. die Kinder
  4. 4. die Eltern
  5. 5. die Geschwister
  6. 6. die Enkelkinder
  7. 7. die Großeltern
  8. 8. der Partner einer auf Dauer angelegten nicht ehelichen Lebensgemeinschaft

B. Sachsen-Anhalt:

  1. 1. der Ehegatte
  2. 2. der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
  3. 3. die volljährigen Kinder
  4. 4. die Eltern
  5. 5. die Großeltern
  6. 6. die volljährigen Geschwister
  7. 7. die volljährigen Enkelkinder

C. Sachsen:

  1. 1. der Ehegatte
  2. 2. der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
  3. 3. die Kinder
  4. 4. die Eltern
  5. 5. die Geschwister
  6. 6. der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft
  7. 7. der gesetzliche Betreuer
  8. 8. der sonstige Sorgeberechtigte
  9. 9. die Großeltern
  10. 10. die Enkelkinder
  11. 11. sonstige Verwandte

Friedhofssatzung der Stadt Schkölen vom 20.12.2005, geändert durch die Erste Änderungssatzung vom 15.01.2010 (Lesefassung)

Friedhofssatzung der Stadt Schkölen

i.d..F. der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (Amtsblatt Nr. 13/2005), geändert durch die Erste Änderungssatzung vom 15. Januar 2010 (Amtsblatt Nr. 01/2010)

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Geltungsbereich

Die Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Schkölen gelegene und von ihr verwaltete Friedhöfe:

a) Friedhof Rockau

b) Wetzdorf

c) Grabsdorf

d) Hinterer Teil (hinter Kapelle) des Friedhofs Graitschen/H.

e) Leichenhalle Hainchen

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Der Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.

(2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die

a) bei ihrem Ableben Einwohner der Ortschaft Grabsdorf, Rockau, Wetzdorf und Graitschen/H. waren oder

b) ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder

c) innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Stadt beigesetzt werden. Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof der Stadt, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadtverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.

§ 3 – Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichen Grund für weitere Bestattungen, Bestattungs- oder Grabstättenarten gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. (3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung und Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Grabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnengrabstätten einen Angehörigen des Verstorbenen mitzuteilen.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder geschlossenen Friedhöfen hergerichtet.

I. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

Die Friedhöfe sind während der durch die Stadtverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekannt gegeben. Sonderegelungen können durch die Stadtverwaltung getroffen werden.

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:

a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Stadtverwaltung.

b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, oder gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe der Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne vorherige Anzeige bei der Stadtverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen; ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,

h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde. Die Stadtverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(3) Gedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende, Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Stadtverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.

(4) Für die Anzeige nach Absatz 2 Buchstabe d gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e ThürVWVfG).

§ 6 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadtverwaltung.

(2) Der Stadtverwaltung ist mit der Anzeige weiterhin nachzuweisen, dass der Gewerbetreibende einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz besitzt.

(3) Auf Verlangen des Gewerbetreibenden stellt die Stadtverwaltung eine Berechtigungskarte aus. Die Gewerbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter einen Bedienstetenausweis auszufertigen. Der Bedienstetenausweis und eine Kopie der Anzeige ist dem aufsichtsberechtigten Stadtpersonal auf Verlangen vorzuzeigen.

(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Betriebsinhaber haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(5) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeiten des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in den Monaten März bis Oktober nicht vor 6.00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden. Die Stadtverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.

(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorrübergehend an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (7) Die Stadtverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs.2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich.

(8) Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach Absatz 1 gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG).

III. Bestattungsvorschriften

§ 7 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadtverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) Die Stadtverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und gegebenenfalls der zuständigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, der der Verstorbene angehört, fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag stattfinden.

(3) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen grundsätzlich innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes erfolgen. Aschen müssen grundsätzlich innerhalb von 6 Monaten nach der Einäscherung bestattet werden. Verstorbene, die nicht binnen 10 Tagen und Aschen, die nicht binnen 6 Monaten beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Reihengrabstätte / einer Urnenreihengrabstätte bestattet/beigesetzt.

(4) Bei der Erdbestattung sind Särge zu verwenden. Hiervon können im Einzelfall aus wichtigen Gründen, insbesondere aus nachgewiesenen ethischen oder religiösen Gründen, Ausnahmen durch die Ordnungsbehörde zugelassen werden, sofern öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Bei Bestattungen ohne Sarg kann der Bestattungspflichtige mit Zustimmung der Stadtverwaltung das Bestattungspersonal stellen und hat gegebenenfalls zusätzliche Kosten zu tragen.

(5) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

§ 8 – Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. (2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Stadtverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 9 – Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Stadtverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. Sie kann sich dabei Dritter als Erfüllungsgehilfen bedienen. Es kann auch in Nachbarschafts- oder Freundschaftshilfe von der Stadtverwaltung zugelassen werden.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Stadtverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Stadtverwaltung zu erstatten.

(5) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.

§ 10 – Ruhezeiten

Die Ruhezeiten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen beträgt 25 Jahre. Für jede Grabstätte wird sie stets ab der letzten Bestattung oder Beisetzung gerechnet. Nach Ablauf der Ruhezeit kann diese auf Antrag um jeweils weitere 5 Jahre verlängert werden.

§ 11 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadtverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine anderer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschereste können nur mit vorheriger Zustimmung der Stadtverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen. Mit dem Antrag ist die Grabnummernkarte nach § 14 Abs.1 Satz 2, § 16 Abs.2 Satz2 vorzulegen. In den Fällen des § 31 Abs.1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten umgebettet werden.

(5) Alle Umbettungen werden von der Stadtverwaltung durchgeführt, die sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmens bedienen kann. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

IV. Grabstätten

§ 12 – Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Schkölen. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten

b) Familiengrabstätten

c) Urnenreihengrabstätten

d) Ehrengrabstätten

e) Urnengemeinschaftsgrabstätte

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden.

(2) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden.

(3) In jeder Reihengrabstätte dürfen 2 Urnen beigesetzt werden.

§ 14 Familiengrabstätten

(1) Familiengrabstätten bestehen aus zwei nebeneinanderliegenden Reihengrabstätten. Sie werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben.

(2) In jeder Familiengrabstätte dürfen zwei Leichen und bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.

§ 15 – Urnengrabstätte

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenreihengrabstätten

b) Urnengemeinschaftsgrabstätten

c) Grabstätten für Erdbestattungen

(2) Urnengrabstätten sind Aschegrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden.

(3) In jeder Urnengrabstätte können bis zu vier Urnen beigesetzt werden.

(4) Urnengemeinschaftsgrabstätten dienen nach Bestimmung durch die Stadtverwaltung der namenlosen oder namentlichen Beisetzung von Urnen.

(5) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 16 – Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Stadt.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 17 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt wird.

(2) Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die anderen Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (3) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderen Schutz. Alle Gehölze dürfen ohne Genehmigung der Stadtverwaltung nicht entfernt oder verändert werden.

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 18 – Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 17 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 bis 1,0 m Höhe 0,14 mm; ab 1,01 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m und ab 1,51 Höhe 0,18 m.

(2) Die Stadtverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

§ 19 – Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale in Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

a) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete bruchrauhe, grellweiße und tiefschwarze Grabmale sind nicht zugelassen.

b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. 1. Die Grabmale müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein.
  2. 2. Die Grabmale dürfen nicht gespalten, gesprengt oder bossiert sein.
  3. 3. Politur und Feinschliff sind nur zulässig als gestalterisches Element für Schriften, Ornamente und Symbole, die nur eine der Größe des Grabmals angemessene Fläche einnehmen dürfen.
  4. 4. Schriften, Ornamente und Symbole dürfen nur aus demselben Material wie dem des Grabmals bestehen; sie dürfen nicht serienmäßig hergestellt sein.
  5. 5. Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen keinen Sockel haben.
  6. 6. Nicht zugelassen sind alle vorstehend nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten; insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber und Farben.

(2) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

  • auf Reihen- und Familiengrabstätten

stehende Grabmale Höhe 0,80 bis 1,20 m, Breite bis 0,45 m bzw. 0,90 m und Mindeststärke 0,14 m;

(3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

  • stehende Grabmale: Grundriß max. 0,40 m x 0,40 m, Höhe bis 0,90 m;

(4) Soweit es der Friedhofsträger unter Beachtung des § 17 für vertretbar hält, kann er Ausnahmen von den Vorschriften der Abs.1 bis 3 und auch sonstige bauliche Anlagen als Ausnahme im Einzelfall zulassen.

§ 20 – Zustimmung

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadtverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind genehmigungspflichtig, wenn sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind.

(2) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadtverwaltung. Der Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

(4) Die Nichtzustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 21 – Anlieferung

(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen ist der Stadtverwaltung der genehmigt Aufstellungsantrag vorzulegen.

(2) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von dem Bediensteten der Stadtverwaltung bzw. Bauhofes überprüft werden können.

§ 22 – Ersatzvornahme

Ohne Genehmigung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden, sofern eine Genehmigung nachträglich nicht erteilt wird. Die Stadtverwaltung kann den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Stadtverwaltung auf Kosten der Berechtigten die Anlage entfernen lassen. Falls die Anlage nicht innerhalb von 2 Monaten abgeholt wird, kann die Stadtverwaltung mit ihr entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff. BGB verfahren. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.

§ 23 – Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend, nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Stadtverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 20. Die Stadtverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach den §§ 18 und 19.

§ 24 – Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicheren Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadtverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadtverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen und Grabmalteilen verursacht wird.

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Stadtverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalbehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

(5) Die Standfestigkeit der Grabmale wird mindestens einmal jährlich von der Stadtverwaltung durch eine Druckprobe überprüft.

§ 25 – Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadtverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 24 Abs.4 kann die Stadtverwaltung die Zustimmung versagen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten und Urnengrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit soll durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen werden. Geschieht die Entfernung nicht binnen drei Monaten, so ist die Stadtverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Stadtverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde.

(3) Die Stadtverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 26 – Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd verkehrssicher in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Absatz 7 bleibt unberührt.

(4) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadtverwaltung. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Sofern es zum Verständnis erforderlich ist, kann die Stadtverwaltung die Vorlage einer maßstäblichen Detailzeichnung mit den erforderlichen Einzelangaben verlangen.

(5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Die Stadtverwaltung kann im Rahmen des Friedhofszwecks die Herrichtung und die Pflege gegen Entgelt übernehmen.

(6) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung bzw. nach Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.

(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Stadtverwaltung. (8) Chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie die Anwendung jeglicher Pestizide (z.B. Herbizide, Insektizide, Fungizide) bei der Grabpflege sind verboten.

(9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen. Nichtzugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher sowie das Aufstellen von Bänken, Nicht mehr verwendetes Kleinzubehör (z.B. Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material) ist vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereit gestellten Behältern zu entsorgen.

§ 27 – Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche nach schriftlicher Aufforderung durch die Stadtverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Stadtverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleiben Die Aufforderungen oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Stadtverwaltung

a) die Grabstätte abräumen, einebnen sowie einsäen und

b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs.1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Stadtverwaltung den Grabschmuck auf seine Kosten entfernen.

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 28 – Benutzung der Leichenhalle

(1) Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leiche bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Stadtverwaltung betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.

§ 29 Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Leichhalle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Jede Musik- und Gesangsdarbietung auf dem Friedhofsgelände bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Stadtverwaltung.

IX. Schlussvorschriften

§ 30 – Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadtverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte werden auf die Nutzungszeiten dieser Satzung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 31 – Haftung

Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 32 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) den Friedhof entgegen der Bestimmung des § 4 betritt,

b) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnung der Bediensteten nicht befolgt (§ 5Abs.1),

c) entgegen der Bestimmung des § 5 Abs.2

  1. 1. Friedhofswege mit Fahrzeugen ohne Erlaubnis befährt,
  2. 2. Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, oder gewerbliche Dienste anbietet,
  3. 3. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
  4. 4. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Stadtverwaltung gewerbsmäßig fotografiert, 5. Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,
  5. 6. den Friedhof oder seine Einrichtung oder Anlagen verunreinigt oder beschädigt oder Rasenflächen oder Grabstätten unberechtigterweise betritt,
  6. 7. Abraum oder Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,
  7. 8. Tiere mitbringt ausgenommen Blindenhunde,
  8. 9. entgegen § 5 Abs.3 Gedenkfeiern ohne Zustimmung der Stadtverwaltung durchführt.
    • d) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6),
    • e) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
    • f) Die Bestimmungen über die zulässigen Maße für Grabmale nicht einhält (§§18 und 19),
    • g) Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 21),
    • h) Grabmale ohne Zustimmung der Stadtverwaltung entfernt (§ 25 Abs.1),
    • i) Grabmale oder Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 23 und 24),
    • j) Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 26 Abs.8),
    • k) Grabstätten entgegen § 28 mit Grababdeckungen versieht, oder nicht oder entgegen den §§ 26 und 27 bepflanzt,
    • l) Grabstätten vernachlässigt (§ 27),
    • m) die Leichenhalle entgegen § 28 betritt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) in der Fassung vom 22. Dezember 2003 (BGBl.I S. 2838) findet Anwendung.

§ 33 – Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 34 – Gleichstellungsklausel

Alle Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten sowohl in männlicher als auch in weiblicher Form.

§ 39 – Inkrafttreten

Die Verkündung der ursprünglichen Satzung erfolgte am 20. Dezember 2005.

⛪ Kirchliche Friedhöfe in Schkölen:
Neben den kommunalen Friedhöfen bestehen im Gemeindegebiet kirchliche Friedhöfe mit eigener Gebührenordnung: