ℹ️ Kein kommunaler Friedhof: Dieser Friedhof gehört der Evangelische Kirchengemeinde Schkölen (Evangelisch-Lutherisch). Die Satzung und Gebühren werden von der Kirchengemeinde festgelegt — nicht von der Gemeindeverwaltung.

Evangelische Kirchengemeinde Schkölen

Die Kirchengemeinde stellt bisher keine digitalen Satzungs-Dokumente bereit. Wir nehmen amtliche Beschlüsse gerne entgegen — Kontakt.

Gebührenordnung (Originalwortlaut)

Gebührensatzung
für den Friedhof der Evangelischen Kirchengemeinde Schkölen

Vom 26.04.2016

Inhaltsübersicht:

Abschnitt 1: Gebühren
§1 Gebührenpflicht
§2 Gebührenschuldner
§3 Entstehung der Gebühr und Fälligkeit
§4 Stundung, Erlass und Rückzahlung von Gebühren
§5 Rechtsmittel

Abschnitt 2: Gebührentarif
§6 Nutzungsgebühren
§7 Bestattungsgebühren
§8 Gebühren für Ausgrabungen und Umbettungen
§9 Gebühren für die Grabberäumung
§ 10 Friedhofsunterhaltungsgebühren
§ 11 Gebühren für die Benutzung einer Leichenhalle, einer Friedhofskapelle oder einer Kirche
§ 12 Verwaltungskosten
§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Abschnitt 1: Gebühren

§1
Gebührenpflicht

(1) Für die Benutzung des Friedhofs in Schkölen, seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für besondere Leis-
tungen des Friedhofsträgers werden Gebühren nach Maßgabe dieser Friedhofsgebührensatzung erhoben.

(2) Werden erbrachte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr zu
entrichten. Wird von der Benutzung des Friedhofs und seiner Bestattungseinrichtungen nach Beantragung
Abstand genommen, sind die Aufwendungen zu ersetzen, die dem Friedhofsträger entstanden sind.

§2
Gebührenschuldner

(1) Schuldner der Gebühr ist
1. der Nutzungsberechtigte,
2. der für die Grabstätte Verantwortliche,
3. der Antragsteller beziehungsweise Auftraggeber einer gebührenpflichtigen Leistung.

(2) Für die mit der Bestattung zusammenhängenden Gebühren haftet in jedem Falle auch der Bestattungs-
pflichtige (Haftungsschuldner).

(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

1
§3
Entstehung der Gebühr und Fälligkeit

(1) Die Gebühren entstehen mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung. Die Festset-
zung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid.

(2) Der Gebührenbescheid wird dem Gebührenschuldner durch einen einfachen Brief bekannt gegeben. Die
Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

(3) Der Friedhofsträger kann - außer in Notfällen - die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen unter-
sagen sowie Leistungen verweigern, solange fällige Gebühren nicht entrichtet worden sind und auch keine
entsprechende Sicherheit geleistet worden ist.

(4) Nicht rechtzeitig gezahlte Gebühren werden kostenpflichtig angemahnt. Nach erfolgloser Mahnung können
die Gebühren und die durch die Mahnung entstandenen Kosten im Wege des landesrechtlichen Verwaltungs-
vollstreckungsverfahrens beigetrieben werden.

(5) Die Friedhofsunterhaltungsgebühr ist jeweils bis zum 31.Mai des laufenden Jahres fällig.

§4
Stundung, Erlass und Rückzahlung von Gebühren

(1) Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestundet
sowie ganz oder teilweise erlassen werden.

(2) Wird auf eine Grabstelle vor Ablauf des Nutzungsrechtes verzichtet, so werden die bei der Überlassung des
Nutzungsrechtes gezahlten Gebühren nicht, auch nicht teilweise, zurückgezahlt.

§5
Rechtsmittel

(1) Gegen den Gebührenbescheid des Friedhofsträgers kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Be-
kanntgabe schriftlich bei dem Friedhofsträger,
- Ev. Kirchengemeinde Schkölen, Markt 7, 07619 Schkölen -,
Widerspruch einlegen.

(2) Hilft der Friedhofsträger dem Widerspruch nicht ab, so erlässt das zuständige aufsichtsführende Kreiskir-
chenamt einen Widerspruchsbescheid.

(3) Gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid des Kreiskirchenamtes ist der Klageweg zum zuständigen
staatlichen Verwaltungsgericht eröffnet.

(4) Widerspruch und Klage gegen den Gebührenbescheid haben keine aufschiebende Wirkung, das heißt, die
Verpflichtung zur sofortigen Zahlung wird durch die Einlegung eines Rechtsmittels nicht aufgehoben.

(5) Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Ver-
waltungsgerichtsordnung entsprechend.

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Abschnitt 2: Gebührentarif

§6
Nutzungsgebühren

(1) Für Nutzungsrechte an Grabstätten werden folgende Gebühren erhoben:

1. Wahlgräber
1.1. je Wahlgrabstätte für Sargbestattung
1.1.1. für Sargbestattung, eine Grablage (max.1 Sarg +2 Urnen oder bis zu 4 Urnen) 300,00 €
1.1.2. für Sargbestattung, zwei Grablagen 600,00 €
1.1.3. für Sargbestattung, drei Grablagen 750,00 €
1.1.4. für Sargbestattung, vier Grablagen 900,00 €

1.2. je Wahlgrabstätte für Urnenbeisetzung
1.2.1. für Urnenbeisetzung, bis zu 2 Urnen 250,00 €

2. je Grabstätte in einer Gemeinschaftsgrabanlage
2.1. Urnenbeisetzungen
Bestattungsplatz für eine Urne mit Namenstafel einschließlich FUG 1.250,00 €

(2) Für die Verlängerung oder den Wiedererwerb von Rechten an Wahlgrabstätten werden pro Grabstätte und
Jahr folgende Gebühren erhoben:

2.1.1. Sargbestattung, eine Grablage 15,00 €
2.1.2. Sargbestattung, zwei Grablagen 30,00 €
2.1.3. Sargbestattung, drei Grablagen 37,50 €
2.1.4. Sargbestattung, vier Grablagen 45,00 €

2.2. Urnenbeisetzung
2.2.1.Urnenstellen für 2 Urnen 12,50 €

§7
Bestattungsgebühren
-entfällt-

§8
Gebühren für Ausgrabungen und Umbettungen
-entfällt-

§9
Gebühren für die Grabberäumung

Für die Beräumung einer Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit, nach der Entziehung des
Nutzungsrechtes beziehungsweise nach der Entfernung von nicht genehmigten Grabmalen und baulichen
Anlagen durch den Friedhofsträger oder durch von ihm Beauftragte werden folgende Gebühren erhoben:
1. für die Beseitigung von Grabmalen, Einfassungen, Abdeckplatten oder ähnlichen Einrichtungen
1.1. bei einstelligen Wahlgräbern 185,00 €
1.2. bei mehrstelligen Wahlgräbern 215,00 €
1.3. für die Beseitigung von Urnenwahlgräbern 125,00 €

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In jedem Fall sind mindestens die tatsächlich entstandenen Kosten zu ersetzen.

Grabeinebnungen und Grabherstellung sind genehmigungspflichtige Tätigkeiten und dürfen nur vom Friedhofs-
träger oder zugelassenen Gewerbetreibenden durchgeführt werden.

§ 10
Friedhofsunterhaltungsgebühren

Für die laufende Pflege und Unterhaltung sowie die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit auf dem
Friedhof werden unabhängig von der Größe der Grabstätte folgende Gebühren erhoben:

1. Friedhofsunterhaltungsgebühr pro Grab und Jahr 20,00 €

§ 11
Gebühren für die Benutzung einer einer Friedhofskapelle

(1) Für die Benutzung der Friedhofskapelle bei Trauerfeiern werden folgende Gebühren erhoben: 50,00 €
(2) Für die Benutzung der Kirche bei nichtkirchlichen Trauerfeiern werden folgende Gebühren erhoben: 90,00 €

§ 12
Verwaltungsgebühren

Soweit keine Verwaltungskosten nach der jeweils geltenden Kirchlichen Verwaltungskostenanordnung erhoben
werden, gelten die nachfolgend aufgeführten Verwaltungsgebühren:
1. aus Anlass einer Bestattung 50,00 €
2. Verlängerung Nutzungsrecht 10,00 €
3. für die Genehmigung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen 10,00 €
4. Genehmigung einer Umbettung 10,00 €
5. Zulassung Gewerbetreibende (einmalig bei Beginn der Tätigkeit) 10,00 €
6. sonstige Verwaltungsgebühren 5,00 €

§ 13
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Friedhofsgebührensatzung und alle Änderungen treten jeweils am Tage nach der Veröffentlichung in
Kraft.

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Friedhofsträger: Ev. Kirchengemeinde Schkölen

Ort, den Vorsitzende/r oder Stellv. Vorsitzende/r
des Gemeindekirchenrates*

D. S. _________________________
Mitglied des Gemeindekirchenrates

Genehmigungsvermerke:
1.
Kreiskirchenamt Der Leiter/die Leiterin des Kreiskirchenamtes

_________________________ D. S. _________________________
Ort, den Amtsleiter/in

2.
Landratsamt/Landesverwaltungsamt

Die Genehmigung der Friedhofssatzung der Evangelischen Kirchengemeinde Schkölen
vom........................... wird hiermit genehmigt.

_________________________ D. S.
Ort, den

Ausfertigung:
Die vom Gemeindekirchenrat der Kirchengemeinde Schkölen am ............................. beschlossene
Friedhofssatzung für den Friedhof Schkölen wurde dem Kreiskirchenamt Naumburg als zuständiger
Aufsichtsbehörde angezeigt. Die Aufsichtsbehörde hat am ............................. unter dem Aktenzeichen
......................................... vorstehend genannter Satzung die kirchenaufsichtliche Genehmigung er-
teilt.
Nur für Thüringen: Die Rechtsaufsichtsbehörde, die für die Kommunalgemeinde zuständig ist, auf
deren Gebiet sich der Friedhof befindet, hat am ……………………......... die erforderliche Genehmi-
gung erteilt.

Die vorstehend benannte Friedhofssatzung der Kirchengemeinde wird deshalb ausgefertigt und öffent-
lich bekannt gemacht.

Kreiskirchenamt Der Leiter/die Leiterin des Kreiskirchenamtes

_________________________ D. S. _________________________
Ort, den Amtsleiter/in

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Quelle

Evangelische Kirchengemeinde Schkölen

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