Friedhofsgebühren Steinach 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Steinach · Bayern · PLZ 94377

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 12.11.2003 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofsgebührenordnung

Inhaltsverzeichnis​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌‌​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​​​‍

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 2 Grabnutzungsgebühren

§ 3 Bestattungsgebühren

§ 4 Friedhofsstandhaltungsgebühren

§ 5 Sonstige Gebühren

§ 6 Inkrafttreten

Stiftungsaufsichtliche Genehmigung

Bekanntmachungsvermerk

Friedhofsgebührenordnung

Die Katholische Pfarrkirchenstiftung St. Michael in 94377 Steinach erlässt gemäß § 31 der Friedhofsordnung vom 01.01.2004 folgende Friedhofsgebührenordnung:

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Pfarrkirchenstiftung als Träger des Friedhofs in Steinach, erhebt für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen und für die Leistungen der Verwaltung des Friedhofs Gebühren nach Maßgabe dieser Ordnung. (2) Gebührenschuldner ist a) wer den Auftrag an die Pfarrkirchenstiftung (Friedhofsverwaltung) erteilt hat, b) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, c) wer die Kosten veranlasst hat, d) derjenige, in dessen Interesse die Kosten entstanden sind.

Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. Die Aufrechnung gegen Gebührenforderungen ist unzulässig.

(3) Der Friedhofsträger erhebta) Grabnutzungsgebühren (§ 2),

b) Bestattungsgebühren (§ 3),

c) Friedhofsstandhaltungsgebühren (§ 4),

d) sonstige Gebühren für besondere Leistungen (§ 5).

(4) Über die Höhe der Gebühren erteilt die Friedhofsverwaltung einen Gebührenbescheid. Ein Widerspruch gegen den Gebührenbescheid hat keine aufschiebende Wirkung und entbindet nicht von der Zahlungspflicht.

Über den Widerspruch entscheidet die vorgesetzte kirchliche Behörde.

(5) Die Gebührenschuld entsteht bei den Grabnutzungsgebühren mit dem Erwerb oder der Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte, bei den Friedhofsinstandhaltungsgebühren zu Beginn des jeweils festgelegten Zahlungszeitraumes, bei den übrigen Gebühren mit Erbringung der Leistungen durch die Friedhofsverwaltung. Die Friedhofsverwaltung kann in Höhe der geschuldeten Gebühren und Auslagen die Abtretung von Ansprüchen verlangen, die den Gebührenschuldnern aus Anlass des Sterbefalls aus Sterbe- oder Lebensversicherungen zustehen.

§ 2 Grabnutzungsgebühren

(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt für

Einzelgräber 12,-- €/Jahr

Kindergräber 12,-- €/Jahr

Doppelgräber 24,-- €/Jahr

Dreifachgräber 36,-- €/Jahr

Urnengräber 12,-- €/Jahr

Grüfte 24,-- €/Jahr

;-- €/Jahr

(2) Für die Veränderung des Nutzungsrechts gilt der Betrag der jeweils geltenden Grabnutzungsgebühr pro Jahr. (3) Die Grabnutzungsgebühr ist im Bestattungsfall für die Dauer der Grabnutzung (Ruhezeit, § 8) im voraus zu entrichten.

Im Falle der Verlängerung oder des Erwerbs des Nutzungsrechts außerhalb eines Bestattungsfalls ist die jeweils geltende Grabnutzungsgebühr für 5 Jahre im voraus zu entrichten (vgl. § 18 Abs. 1 Friedhofsordnung).

Im Falle einer weiteren Bestattung werden Gebühren, die auf das Nutzungsrecht bereits bezahlt sind, angerechnet.

§ 3 Bestattungsgebühren

(1) Für die im Zusammenhang mit einer Bestattung geleisteten Arbeiten im Sinne dieser Friedhofsordnung, d.h. für die Arbeiten ab Anlieferung der Leiche im Friedhof einschließlich der anschließenden Bestattung, werden folgende Bestattungsgebühren erhoben:

a) bei Erwachsenen 100,-- €

b) bei Kindern bis zum vollendeten 7. Lebensjahr 25,-- €

c) bei Urnen 25,-- €

d) bei Totgeburten, Leichenteilen, Leichenreste und Gebeinen 25,-- €

Mit diesen Gebühren werden die von der Friedhofsverwaltung geleisteten Bestattungsarbeiten vergütet. Weitere Leistungen Dritter sowie die Kosten für die kirchlich-liturgischen Verrichtungen werden durch diese Gebühren nicht abgegolten.

(2) Bei gleichzeitiger Bestattung mehrerer Personen in einer Grabstände können die Gebühren ermäßigt werden. (3) Wird eine Leiche bzw zum kirchlichen Friedhof gebracht, jedoch auswärts bestattet, so ermäßigt sich die Bestattungsgebühr nach Abs. 1 um die Hälfte.

Die oben aufgeführten Gebühren enthalten nicht die Kosten für Grabaushub und Schließung des Grabes sowie die Kosten für den Leichenwärter. Diese Arbeiten bzw. Leistungen werden gesondert von der Gemeinde Steinach berechnet. Hierzu gilt § 6 der 5. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die gemeindlichen Bestattungseinrichtung im Ortsteil Steinach, Gemeinde Steinach vom 06.09.2001.

§ 4 Friedhofsinstandhaltungsgebühren

(1) Für die Arbeiten der allgemeinen Verwaltung und zur Erhaltung und Pflege des Friedhofs werden folgende Instandhaltungsgebühren erhoben:

Einzelgräber 8,-- € Jahr

Kindergräber 8,-- €/Jahr

Doppelgräber 8,-- €/Jahr

Dreifachgräber 8,-- €/Jahr

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Urnengräber

8,-- €/Jahr

Grüfte

8,-- €/Jahr

(2) Die Instandhaltungsgebühr ist während der Dauer des Grabnutzungsrechtsfünfjährlich jeweils am 1. Januar eines Jahres im voraus zu entrichten.

§ 5 Sonstige Gebühren

(1) An sonstigen Gebühren werden insbesondere erhoben füra) schriftliche Auskünfte

5,-- €

b) Ausstellen von Urkunden

3,-- €

c) Gebühren für Umbettungen, Ausgrabungen

– während der Ruhezeitentfällt,-- €

– nach Ablauf der Ruhezeitentfällt,-- €.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann für Verwaltungstätigkeiten und weitere Leistungen, die inder Friedhofsordnung und der Friedhofsgebührenordnung nicht gesondert aufgeführtsind, Gebühren und Kosten erheben, die auf der Grundlage der allgemeinen Verwaltungskosten und der Selbstkosten berechnet werden. Der Friedhofsverwaltungbleibt es ferner freigestellt, gesonderte Vereinbarungen über die Erstattung der Kostenzu treffen oder Kostenermäßigung oder Kostenbefreiungen im Einzelfall zu gewähren.

Für Gebühren für Umbettungen und Ausgrabungen gilt § 6 der 5. Satzungzur Änderung der Gebührensatzung für die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen im Ortsteil Steinach, Gemeinde Steinach vom 20. März 1989.

§ 6 Inkrafttreten

(1) These Gebührenordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Gebührenordnung vom außer Kraft. (2) Die Rechte und Pflichten der politischen Gemeinden nach dem jeweils gültigen Bestattungsrecht werden durch diese Gebührenordnung nicht berührt.

Die Kirchenverwaltung St. Michael zu Steinach hat in ihrer Sitzung vom 12.11.2003 vorstehende Friedhofsgebührenordnung als Ortskirchensatzung beschlossen.

Steinach , den 12.11.2003

Kirchenverwaltungsvorstand

Kirchenpfleger

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Vorstehende, von der Kirchenverwaltung

St. Michael Steinach am 12.11.03 beschlossene,

Friedhofsordnung wird hiermit stiftungsaufsichtlich genehmigtxx nach Art. 44 KiStift0 genehmigt.

Regensburg, den 18.11.03

Bischöfliche Finanzkammer

Prälat Robert Hüttner

Bischöflicher Finanzdirektor

Siegel

C:\Dokumente und Einstellungen\USER\Eigene Dateien\Eigene Dokumente\Neue Fr-Ord\Mu-Friedh-Ordnung.doc

Bekanntmachungsvermerk

☒ Die Friedhofsgebührenordnung wurde durch Anschlag an einer Tafel am Friedhof bekanntgemacht. Der Tag des Beginns der Bekanntmachung: 14.12.2003.

☒ Die Friedhofsgebührenordnung wurde im Pfarramt niedergelegtund die Niederlegung durch Anschlag an einer Tafel am Friedhofund durch Mitteilung im Pfarrbrief, Gemeindeblatt, ~~in der örtlichen Tagespresse*~~ bekanntgegeben. Tag des Anschlags 14.12.03, der Mitteilung 12.12.03. (Der Anschlag soll mindestens 14 Tage angeheftet bleiben).

☒ Zusätzlich sind weitere Bekanntmachungen erfolgt:

  • ~~Anschlag am Schwarzen Brett der Pfarrei, der politischen Gemeinde*~~

~~am ...~~

  • Veröffentlichung im Pfarrbrief am 07.12.2003 ~~oder Gemeindeblatt*~~

~~am ...~~

Steinach, den 12. M. 2003

Katholisches Pfarramt

Kirchenverwaltungsvorstand

Kirchenpfleger

  • Nichtzutreffendes streichen.

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📜 2. Friedhofssatzung Stand: 01.01.2004 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen

(Friedhofssatzung – FS)¹

vom 25. November 2021

Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt die Gemeinde Steinach folgende Satzung:

Inhalt:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck

§ 3 Bestattungsanspruch

§ 4 Friedhofsverwaltung

§ 5 Schließung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszeiten

§ 7 Verhalten im Friedhof

§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

III. Grabstätten und Grabmale

§ 9 Grabstätten

§ 10 Grabarten

§ 11 Aschenreste und Urnenbeisetzungen

§ 12 Größe der Grabstätten

§ 13 Rechte an Grabstätten

§ 14 Übertragung von Nutzungsrechten

§ 15 Pflege und Instandhaltung der Gräber

§ 16 Gärtnerische Gestaltung der Gräber

§ 17 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen

§ 17a Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

§ 18 Größe von Grabmalen und Einfriedungen

§ 19 Grabgestaltung

§ 20 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen

IV. Bestattungsvorschriften

§ 21 Leichenhaus

§ 22 Leichenhausbenutzungszwang

§ 23 Leichentransport

§ 24 Leichenbesorgung

§ 25 Friedhofs- und Bestattungspersonal

§ 26 Bestattung

§ 27 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt

§ 28 Ruhefrist

§ 29 Exhumierung und Umbettung

V. Schlussbestimmungen

§ 30 Anordnungen und Ersatzvornahme

§ 31 Haftungsausschluss

§ 32 Zuwiderhandlungen

§ 33 Inkrafttreten

¹ Nachstehend finden Sie ein nicht-amtliches Satzungsmuster zu einer Friedhofssatzung (FS) – Stand Mai 2021 –, welches vom Bayerischen Gemeindetag als zeitgemäße Grundlage für die Erarbeitung einer örtlichen Friedhofssatzung zur Berücksichtigung empfohlen wird. Es beschränkt sich auf die wesentlichen Regelungsinhalte einer Benutzungssatzung für kommunale Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen. Damit soll insbesondere den kleineren kommunalen Friedhofsträgern, die erfahrungsgemäß gar kein umfassendes detailliertes Regelwerk benötigen, ein Leitfaden zum Erlass einer FS zur Verfügung gestellt werden. Selbstverständlich sind die einzelnen Formulierungsvorschläge sorgfältig daraufhin zu prüfen, ob sie auf die konkreten Verhältnisse vor Ort übertragbar sind oder ggf. auch der Ergänzung oder Anpassung bedürfen. Die einzelnen Vorschriften des Musters werden erläutert in Klingshirn/Drescher/Thimet, Friedhofs- und Bestattungsrecht in Bayern, sowie in Thimet, Kommunalabgaben- und Ortsrecht in Bayern. Aktuelle Ergänzungen bzw. Änderungen sind im Text gelb markiert.

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Die Gemeinde errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:

a) den Friedhofb) das Leichenhausc) die Leichentransportmitteld) das Friedhofs- und Bestattungspersonal

§ 2 Friedhofszweck

Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.

§ 3 Bestattungsanspruch

(1) Auf dem Friedhof werden beigesetzta. die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten, b. die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV), c. die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäß Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist, d. Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des BestG.

(2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.

§ 4 Friedhofsverwaltung

Der Friedhof wird von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.

§ 5 Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzeln Grabstätten konnen im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteit. (2) Die Absicht der Schliebung, die Schliebung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich besteht zu machen. (3) Die Gemeinde kann die Schliebung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, sowieit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind. (4) Soweit zur Schliebung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich. (5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist während der Sommerzeit von 06.00 bis 20.00 Uhr und in der Winterzeit von 07.30 bis 16.30 Uhr für den Besucherverkehr geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszteiten gestatten.

§ 7 Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kindern unter 10² Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet,

a. Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde, b. zu rauchen und zu larmen, c. die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Menschen mit Behinderung sind hiervon ausgenommen. d. Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben, e. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, f. Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen, g. Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen, h. der Wurde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren, i. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeitsen auszuführen, j. Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen ohne Erlaubnis zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z. B. im Internet), außer zu privaten Zwecken.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.

§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze und Kunstschmiede haben ihre Tätigkeit auf dem Friedhof mindestens eine Woche vor Beginn der Arbeiten schriftlich anzuzeigen. Die Ausübung der gewerbsmäßigen Tätigkeit kann versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung nicht gewährleistet ist oder wenn trotz Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Ein einmaliger schwerwiegender Verstoß ist ausreichend. (2) Gartner und sonstige Gewerbetriebende müssen ihre Tätigkeit nicht vor Beginn der Arbeiten anzeigen. Für Gartner und sonstige Gewerbetriebende gilt Abs. 1 Satz 2 und 3 gleichermaßen.

2 Z. B. 10 Jahre

(3) Gewerbetriebende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsrum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Abs. 1 und 2 sind nicht anwendbar. (4) Die Vorschriften des Verfahrens über einen einheitlichen Ansprechpartner und über die Möglichkeit der elektronischen Abwicklung des Verfahrens nach dem Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz sind anwendbar (Art. 6 und 8 DLRL; Art. 71a bis 71e BayVwVfG). (5) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (6) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 7 Abs. 4) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen.

III. Grabstätten und Grabmale

§ 9 Grabstätten

(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihren können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.

§ 10 Grabarten

(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sinda. Einzelgrabstättenb. Doppelgrabstättenc. Dreifachgrabstättend. Urnenerdgrabstättene. Urnengrabfächerf. Anonymes Urnengemeinschaftsgrabg. Anonyme Grabstätten

(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen. (3) In Einzelgrabstätten kann in einem Einfachgrab ein Verstorbener, in einem Tiefgrab können maximal zwei Verstorbene übereinander mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. Erst nach Ablauf beider Ruhefristen ist eine Neubelegung möglich. (4) In Doppelgrabstätten³ können mehrere Verstorbene beigesetzt werden. Die Anzahl der möglichen Beisetzungen Verstorbener richtet sich nach der Lage der Grabstätte. Es wird unterschieden in Einfach- und Tiefgräber. Bei einem Tiefgrab erfolgt die Bestattung übereinander. In einem Einfachgrab beträgt die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen zwei nebeneinander, in einem Tiefgrab hochstens vier bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen. Erst nach Ablauf beider Ruhefristen für die jeweils übereinander erfolgen Bestattungen ist eine Neubelegung these Grabteils möglich. Auf Antrag kann die Gemeinde in begründeten Ausnahmen auch eine Mehrfachgrabstätte vergeben, bei der die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen im Einzelfall festgelegt wird.

³ Hier ist die Belegung der vorgehaltenen Grabarten festzulegen.

§ 11 Aschenreste und Urnenbeisetzungen

(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen. (2) Urnen konnen in Urnenerdgrabstätten und Urnengrabfächern beigesetzt werden.4 Urnen für Erdbestattungen müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein. (3) In einer Urnengrabstätte)dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) beigesetzt werden. (4) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 13 und 14 entsprechend. (5) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstände, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlangert, ist die Gemeinde berechtigt, bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstände, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs (= anonymes Urnengemeinschaftsgrab) die Innenurne in wurdiger Art und Weise dorthin zu verbringen und das Übergefaß zu entsorgen.

§ 12 Größe der Grabstätten

(1) Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße, Abstände und Tiefen:

a) Einzelgrabstätten

Breite 1,00 m × Länge 2,50 mb) Doppelgrabstätten⁵

Breite 1,80 m × Länge 2,50 mc) Dreifachgrabstätten

Breite 2,70 m × Länge 2,50 md) Urnenerdgrabstätten

Breite 0,50 m × Länge 0,50 m × Tiefe 1,00 me) Urnengrabfächer

Breite 0,50 m × Länge 0,50 m × Tiefe 0,40 m

§ 13 Rechte an Grabstätten

(1) An einer begebungsfähigen Grabstände kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlasslich eines Todesfalles erfolgt. Wird ein Grabnutzungsrecht unabhängig von einem Todesfall erworben, so wird es für die Dauer der Ruhefrist verliehen. (2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzeln natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung - FGS) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde). (3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebnür um die Dauer der entsprechenden Ruhefrist verlangert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlangerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässst.6Hierüber verständigt die Gemeindeverwaltung Steinach den Benutzungsberechtigten sechs Monate vor Ablauf der Ruhefrist. (4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts kann die Gemeinde über die Grabstände anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt. (5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist des zu bestattenden Sarges oder der Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus mindestens für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefrist zu erwerben. (6) Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzachten. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklarung durch den Friedhofsträger wirksam. (7) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

4 Sollen Urnenbeisetzungen in allen Grabarten zulässig sein, dann muss die Satzung regeln, wie viele Urnen je Erdgrab maximal zusätzlich bestattet werden dürfen.

5 Bzw. Familien- oder Mehrfachgrabstätten, Aufzählung ist an § 10 Abs. 1 anzupassen.

6 Wird in § 10 unterschieden zwischen Reihen- und Wahlgrabstätten, so ist der Wiedererwerb des Nutzungsrechts grundsätzlich nur bei Wahlgrabstätten möglich.

§ 14 Übertragung von Nutzungsrechten

(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechts der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Familienmitglied (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieser Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. (2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechts auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verpfugung zugewendet wurde. Bei einer Verpfugung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verpfugung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV hat bei gleichrangigen Personen die äthere Person Vorrecht vor der jüngeren Personen. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgefahrten oder Stiefkind) übertragen werden. (3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde). (4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstände während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten. (5) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten (Erbe bzw. Bestattungspflichtiger gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) für die Erstanlage der Grabstände durch Aufstellen eines einfahren bzw. ggf. mehrfach verwendbaren Grabmals und Pflanzen einer pflegearmen Begrungung. Gegen vollständigen Kostenersatz konnen Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.

§ 15 Pflege und Instandhaltung der Gräber

(1) Jede Grabstände ist nach einer Bestattung, sobald die Setzung des Erdreichs abgeschlossen ist und es die Witterungsverhältnisse erlauben, unter Beachtung der allgemeinen Gestaltungsgrundsätze wurdig herzurichten, gartnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. (2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder - sofern dieser verstorben ist - die in § 14 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet. (3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichteten (siehe § 14 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann in die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist konnen zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30). (4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nichtbekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstände auf Kosten eines Verpflichteten gem. § 14 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.

§ 16 Gärtnerische Gestaltung der Gräber

(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.

(1) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden. (2) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. (3) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung von zu stark gewachsenen oder absterbenden Bäumen und Sträuchern kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 30). (4) Verwelkte Blume und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und zu entsorgen.

§ 17 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen

(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zutreffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen.⁷ (2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales und/oder der baulichen Anlage bei der Gemeinde durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 12 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist zweifach beizufügen: a. der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. b. eine maßstabsgetreue Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form, der Farbe und der Anordnung. (3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 18 und 19 dieser Satzung entspricht. (4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nach § 14 Abs. 2 nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Gemeinde berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 18 und 19 widerspricht (Ersatzvornahme, § 30). (5) Die nicht erlaubnispflichtigen, provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei⁸ Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 17a Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die

⁷ Zum Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit vgl. § 17a.

⁸ Z. B. zwei Jahre.

Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

§ 18 Größe von Grabmalen und Einfriedungen

(1) Die Grabmale dürfen folgende Maße nicht überschreiten: Einzelgräber: Höhe: 1,10 Meter Breite: 0,70 Meter Familiengräber Höhe: 1,30 Meter Breite: 1,50 Meter (2) Grabeinfassungen dürfen folgende Breiten und Längen, von Außenkante zu Außenkante gemessen, nicht überschreiten: Einzelgräber Länge: 2,50 Meter Breite: 1,00 Meter Doppelgräber Länge: 2,50 Meter Breite: 1,80 Meter Dreifachgräber Länge: 2,50 Meter Breite: 2,50 Meter (3) Die Grabeinfassungen müssen bündig mit dem gewachsenen Boden verlegt werden und dürfen die Breite von 0,15 Meter nicht überschreiten. (4) Grabmäler dürfen keinen sichtbaren Sockel von über 0,20 Meter haben. Stelen sind ohne Sockel auf dem Fundament aufzusetzen. (5) Eine Überschreitung ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 19 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und die Gemeinde die Erlaubnis erteilt.

§ 19 Grabgestaltung

Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist.⁹

§ 20 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen

(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale und der jährlichen Standsicherheitsprüfung geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) der Deutsche Naturstein Akademie e.V. (DENAK)¹⁰ sowie deren Anlage B (Anleitung zur Standsicherheitsprüfung von Grabmalen des Verbandes der Friedhofsverwalter Deutschlands e.V.) in der jeweils gültigen Fassung. Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale hat der Steinmetz oder sonstige Gewerbetreibende mit gleichwertiger Qualifikation eine Eingangskontrolle mit der jeweiligen Gebrauchslast durchzuführen. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren. Spätestens sechs Wochen nach Fertigstellung der Grabmalanlage ist die Abnahmebescheinigung mit dem Prüfvermerk entsprechend den Anforderungen der TA Grabmal durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung vorzulegen. (2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 14 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 30). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen.

⁹ Weitere Gestaltungsvorschriften ggf. auch eine weitere Satzungsregelung über Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind aufzunehmen, wenn das Bedürfnis vor Ort besteht.

¹⁰ An dieser Stelle hat sich der Friedhofsträger für ein Regelwerk zu entscheiden: Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) der Deutsche Naturstein Akademie e.V. (DENAK) oder Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesverbandes Deutscher Steinmetze (BIV-Richtlinie).

(3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen. (4) Grabmale und bauliche Anlagen (§ 17 und § 18) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden. (5) Nach Ablauf der Ruhefrist und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 14 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über. (6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde.

IV. Bestattungsvorschriften

§ 21 Leichenhaus

(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals betreten werden.¹¹ (2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes. (3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen, Urnen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.

§ 22 Leichenhausbenutzungszwang

(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen. (2) Dies gilt nicht, wenna. der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist, b. die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird,

¹¹ Falls Besuchergänge und Verabschiedungsräume vorhanden sind, ist hierfür eine Ausnahme vom generellen Zutrittsverbot vorzusehen.

c. die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzung des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.

§ 23 Leichentransport

Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Bestattungsfahrzeuge zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen. Für die Anforderungen an die Sargbeschaffenheit und das Bestattungsfahrzeug gelten die §§ 12 und 13 BestV.

§ 24 Leichenbesorgung

Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch einen geeigneten Bestatter zu erfolgen.

§ 25 Friedhofs- und Bestattungspersonal

(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof werden von der Gemeinde hoheitlich ausgeführt und insoweit ein Benutzungszwang angeordnet. Dies gilt insbesondere füra. das Ausheben und Verfüllen des Grabes, b. das Versenken des Sarges, c. die Beisetzung von Urnen, d. die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle zur Grabstände einschließlich der Stellung der Träger, e. die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen, f. das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck).

(2) Die Gemeinde kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.12 (3) Auf Antrag kann die Gemeinde von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs. 1d) und der Ausschmückung nach Abs. 1f) befren.

§ 26 Bestattung

Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnenfächern und Grabkammern. Für die Bestattungs- und Beförderungsfrist gelten die Bestimmungen gem.

§ 19 Best

V.

Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder das Urnenfach/die Grabkammer geschlossen ist.

§ 27 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzen die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterlieben, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.

§ 28 Ruhefrist

Die Ruhefrist bei Erdbestattungen wird bis zur Wiederbelegung für Verstorbenen bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr auf 10 Jahre ¹³ und für Verstorbene ab dem siebten Lebensjahr

12 Soweit die genannten Tätigkeiten hoheitlich mit Benutzungszwang ausgeführt werden, ist in der Gebührensatzung ein entsprechender Gebührentatbestand vorzusehen. Wird die Ausführung bestimmter Arbeiten „frei gegeben“, so dürfen diese hier nicht mehr aufgezählt und auch keine Gebühr in der FGS hierfür festgesetzt werden. Um zu gewährleisten, dass nur geeignete Bestatter die Ausführung der Arbeiten wie Ausheben und Verfüllen des Grabes auf dem Friedhof vornehmen dürfen, sollte speziell für die Bestatter dann das Zulassungsverfahren in § 8 FS Alternative 1 beibehalten und ein Gebührentatbestand in die FGS aufgenommen werden.

13 Z. B. 10 Jahre, jeweils abhängig von der Bodenbeschaffenheit und Verwesungsdauer vor Ort

auf 18 ¹⁴ Jahre festgesetzt. Die Ruhefrist für Urnenerdgrabstätten und Urnengrabfächer beträgt 10¹⁵ Jahre. Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.

§ 29 Exhumierung und Umbettung

(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. (2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. (3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten. (4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen.¹⁶ (5) Im Übrigen gilt § 21 BestV.

V. Schlussbestimmungen

§ 30 Ersatzvornahme

(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten. (2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.

§ 31 Haftungsausschluss

Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.

§ 32 Zuwiderhandlungen

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OWiG kann mit Geldbuße von mindestens fünf Euro und höchstens eintausend Euro belegt werden wer:

a. den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt, b. die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt, c. die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 15 bis 20 nicht satzungsgemäß vornimmt, d. sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.

¹⁴ Z. B. 15 Jahre, jeweils abhängig von der Bodenbeschaffenheit und Verwesungsdauer vor Ort, soll im Einzelfall eine sarglose Bestattung zugelassen werden und muss hier im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt eine längere Ruhefrist angesetzt werden, so ist an diese Stelle eine Ergänzung für diese Grabart vorzunehmen.

¹⁵ Z. B. 10 Jahre

¹⁶ Diese Regelung ist nicht zwingend und kann entfallen.

§ 33 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Dezember 2021 in Kraft. Zugleich tritt die Satzung vom 10. Juli 1980 tritt außer Kraft.

Gemeinde Steinach, den 25. November 2021

Christine Hammerschick

  1. 1. Bürgermeisterin

Bekanntmachung

Erlass einer Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 25. November 2021 (Beschlussnummer 289a) eine Satzung über die Benutzung des Friedhofes und der Bestattungseinrichtungen beschlossen.

Diese Satzung tritt zum 01. Dezember 2021 in Kraft. Zugleich tritt die Satzung vom 10. Juli 1980 außer Kraft.

Die Satzung liegt im Rathaus der Gemeinde Steinach in 94377 Steinach, Am Sportzentrum 1, in Zimmer 4 während der allgemeinen Dienststunden zur Einsicht auf.

Steinach, den 30. November 2021

  1. 30. NOV. 2021

Bekanntgemacht am: ...

Abgenommen am: ...

Bekanntgemacht durch Anschlag an der Gemeindetafel

Die Bekanntmachung erfolgte nach der Geschäftsordnung.

Christine Hammerschick

  1. 1. Bürgermeisterin