Friedhofsgebühren Wilhelmsthal 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Wilhelmsthal · Bayern · PLZ 96352

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2025 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Gotha Der Stadtrat der Stadt Gotha hat in seiner Sitzung am 28.11.2024 aufgrund der §§ 19 Abs. 1, 20 und 21 Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) und der §§ 1, 2, 11 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) - in den jeweils gültigen Fassungen -, sowie des § 32 der Friedhofssatzung der Stadt Gotha vom 28.11.2024, die folgende Gebührensatzung beschlossen:

I. Gebührenpflicht

§ 1 – Gebührenerhebung

Für die Benutzung der Friedhöfe, ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofs-satzung der Stadt Gotha in der jeweils gültigen Fassung werden von der Stadt Gotha Gebüh-ren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.

§ 2 – Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist der Bestattungspflichtige gemäß § 18 des Thüringer Bestattungs-gesetzes (ThürBestG).

Für die Bestattung haben neben dem vom Verstorbenen zu Lebzeiten Beauftragten die volljährigen Angehörigen in folgender Reihenfolge zu sorgen:

  1. 1. der Ehegatte,
  2. 2. der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,
  3. 3. die Kinder,
  4. 4. die Eltern,
  5. 5. die Geschwister,
  6. 6. die Enkelkinder,
  7. 7. die Großeltern,
  8. 8. der Partner einer auf Dauer angelegten nicht ehelichen Lebensgemeinschaft. Kommen für die Bestattungspflicht nach Nummer 1 bis 8 mehrere Personen in Betracht, so geht jeweils die ältere Person der jüngeren Person vor; Beauftragte gehen Angehörigen vor. (2) Sind Bestattungspflichtige im Sinne des Absatzes 1 nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, kommen als Gebührenschuldner auch in Betracht

a) diejenige Person, die eine Bestattung oder sonstige Leistung nach dieser Satzung in Auftrag gegeben hat,

b) diejenige Person, die sich der Stadt gegenüber zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.

(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 – Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Bestattung, mit der Benutzung der Einrichtungen der städtischen Friedhöfe, mit der Inanspruchnahme sonstiger Leistungen der Friedhofsver-waltung, mit dem Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte oder der Über-lassung einer Reihengrabstätte.

(2) Die Gebühren werden einen Monat nach der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

II. Gebühren

§ 4 – Gebühren für die Benutzung der Kühlzelle,

die Benutzung der Trauerhalle und der Feier am Grab

(1) Für die Benutzung der Kühlzelle je angefangenen Tag werden 2,50 Euro erhoben.

(2) Für die Benutzung der Trauerhallen inkl. Bestattungskraft der Friedhofsverwaltung sowie gegebenenfalls die Benutzung des Harmoniums oder der Musikanlage (soweit vorhanden) werden folgende Gebühren erhoben:

a) für die Dauer von 15 Minuten 86,50 Euro

b) für die Dauer von 45 Minuten 260,00 Euro

(3) Für die Trauerfeier an der Grabstätte „Feier am Grab“ inkl. Bestattungskraft der Friedhofsverwaltung für die Dauer von max. 45 Minuten werden erhoben: 185,00 Euro §5 Bestattungsgebühren

(1) Bei der Bestattung eines Sarges in einem Erdreihengrab oder in einem Erdwahlgrab wer-den für das Ausheben und Schließen des Grabes folgende Gebühren erhoben:

a) für eine Leiche bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 444,50 Euro

b) für eine Leiche ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 555,50 Euro

c) für eine Leiche im muslimischen Erdreihengrab 666,50 Euro

(2) Bei Bestattungen einer Urne werden für das Ausheben und Schließen des Grabes, den Transport der Urne von der Trauerhalle zum Grab sowie das Absenken der Urne in das Grab folgende Gebühren erhoben:

a) in einer Urnenreihengrabstätte 277,50 Euro

b) in einer Urnenrasengrabstätte 277,50 Euro

c) in einer Urnengemeinschaftsgrabstätte (UGG) 277,50 Euro

d) auf einer anonymen Urnengemeinschaftsanlage (UGA) 55,50 Euro (zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer)

e) in einer Urnennische in der Urnenwand 166,50 Euro

f) in einer Urnenwahlgrabstätte je Urne 277,50 Euro

g) in einer Baumgrabstätte 277,50 Euro

h) in einer Partnergrabstätte 277,50 Euro

i) in einer Erdwahlgrabstätte 277,50 Euro

(3) Die Bestattung von Leibesfrüchten und Fehlgeborenen „Sternenkinder“, die unter Vorlage des vorgeschriebenen Bestattungsscheines des Arztes oder der Hebamme ohne Mitwir-kung der Friedhofsverwaltung dem Friedhof zugeführt werden, erfolgt gebührenfrei.

§6 Erwerb

des Nutzungsrechts an einer Erdreihengrabstätte und Urnenreihengrabstätte

(1) Für die Überlassung einer Erdreihengrabstätte werden folgende Gebühren erhoben:

a) Erdreihengrab zur Beisetzung einer Leiche bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 720,50 Euro

b) Erdreihengrab zur Beisetzung einer Leiche ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 837,50 Euro

(2) Für die Überlassung einer Urnengrabstätte werden erhoben:

a) Urnenreihengrab 609,00 Euro

b) Urnenrasengrab 1.675,00 Euro Rasengrabplatte einschließlich Verlegung 98,45 Euro (zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer)

c) Urnengemeinschaftsgrabstätte (UGG) 1.460,50 Euro

d) anonyme Urnengemeinschaftsanlage (UGA) 974,50 Euro (zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer)

e) für die Überlassung einer Nische in der Urnenwand (bis 2 Urnen) 1.348,50 Euro

§ 7 – Erwerb von Nutzungsrechten

an Erdwahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten

(1) Für die Überlassung einer Erdwahlgrabstätte werden folgende Gebühren erhoben:

a) einstellig 1.322,00 Euro

b) doppelstellig 1.887,50 Euro

(2) Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte werden folgende Gebühren erhoben:

a) bis 2 Urnen 769,50 Euro

b) bis 4 Urnen 893,50 Euro

c) bis 8 Urnen 1.142,00 Euro

(3) Für die Überlassung einer Baumgrabstätte werden erhoben:

a) Baumgrabstätte 1.498,50 Euro

b) Namensgravur der Baumgrabstätte 20,50 Euro (zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer) (4) Für die Überlassung einer Partnergrabstätte (bis 2 Urnen) werden folgende Gebühren er-hoben:

a) Partnergrabstätte 999,50 Euro

b) Grabstein und Namensnennung für 2 Verstorbene am Grabstein 1.317,00 Euro (zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer)

zzgl. der Grabpflege der Partnergrabstätte für die Dauer von 25 Jahren über die Treu-handstelle für Dauergrabpflege.

(5) Eine Verlängerung ist nach Ablauf der Nutzungszeit möglich und bei einer weiteren Bei-setzung für die Dauer der Ruhefrist für die gesamte Grabstätte erforderlich. (6) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts werden folgende Gebühren erhoben:

a) bei einstelligen Erdwahlgrabstätten je Jahr der Verlängerung 52,50 Euro

b) bei doppelstelligen Erdwahlgrabstätten je Jahr der Verlängerung 75,50 Euro

c) bei Urnenwahlgrabstätten je Jahr der Verlängerung bis 2 Urnen 30,50 Euro bis 4 Urnen 35,50 Euro bis 8 Urnen 45,50 Euro

d) bei Baumgrabstätten je Jahr der Verlängerung 59,50 Euro

e) bei Partnergrabstätten je Jahr der Verlängerung 39,50 Euro

f) bei Urnennischen je Jahr der Verlängerung 53,50 Euro

§ 8 – Ausgrabungs- und Umbettungsgebühren

Folgende Gebühren werden für die Ausgrabung und Umbettung erhoben:

a) einer Leiche bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 1.763,00 Euro

b) einer Leiche ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 2.518,50 Euro

c) einer Aschenurne 831,00 Euro

Bei Ausgrabung erfolgt keine Sargstellung. Bei Umbettung sind zusätzlich die Bestattungsge-bühren gemäß § 5 dieser Satzung zu entrichten. Bei einem Urnenversand fallen zusätzliche Versandkosten und Bearbeitungsgebühren gemäß Verwaltungskostengesetz an.

§9 Gebühren

für Grabräumung

Gebühren für die Räumung des Grabsteines inkl. Sockel, Grabplatte, evtl. Einfassung, Be-wuchs sowie Wiederherrichtung der Fläche mit Mutterboden und Raseneinsaat werden mit dem Gebührenbescheid des Nutzungsrechtes folgende Gebühren separat erhoben:

a) Erdreihengrab mit einer Leiche bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 352,50 Euro

b) Erdreihengrab mit einer Leiche ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 554,00 Euro

c) Urnenreihengrab 377,50 Euro

d) Urnenrasengrab 251,50 Euro

e) Urnenwand 125,50 Euro

f) einstelliges Erdwahlgrab 579,00 Euro

g) doppeltstelliges Erdwahlgrab 680,00 Euro

h) Urnenwahlgrabstätte für 2 Urnen 377,50 Euro

i) Urnenwahlgrabstätte für 4 Urnen 453,00 Euro

j) Urnenwahlgrabstätte für 8 Urnen 579,00 Euro

k) Baumgrabstätte 251,50 Euro

l) Partnergrabstätte 352,50 Euro

§ 10 – Verwaltungsgebühren

Die Verwaltungsgebühren werden auf Grundlage der Satzung der Stadt Gotha zur Anwendung des Thüringer Verwaltungskostengesetzes nebst Gebührenverzeichnis (Verwaltungskosten-satzung) in der jeweils gültigen Fassung berechnet.

§ 11 – Sonderbestimmung

(1) Leistungen, die in der vorliegenden Satzung nicht enthalten sind, werden unter Zugrunde-legung der tatsächlich aufgewendeten Arbeitszeit nach dem jeweils geltenden Stunden-bzw. Maschinenstundensatz und der Materialkosten berechnet.

(2) Soweit eine Leistung dieser Satzung der Umsatzsteuer unterliegt, verstehen sich die Be-träge als Nettobeträge zzgl. der jeweiligen gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. III. Schlussvorschriften

§ 12 – Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 12.11.2020 mit allen Änderungen außer Kraft.

Gotha, den 18.12.2024

gez. Kreuch (Siegel)

Oberbürgermeister Bekanntmachung von Satzungen Beschluss- und Anzeigevermerk

  1. 1. Der Stadtrat der Stadt Gotha hat am 28.11.2024 mit Beschluss-Nr. 034/24 die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Gotha beschlossen.
  1. 2. Gemäß § 21 Abs. 3 ThürKO erfolgte die Anzeige der Satzung bei der Rechtsaufsichtsbehörde des Landratsamtes Gotha.

Die Rechtsaufsichtsbehörde hat mit Schreiben vom 17.12.2024, das am 17.12.2024 (per E-Mail) bei der Stadt Gotha einging, den Eingang der Satzung bestätigt. Durch die Rechtsaufsichtsbehörde wurden keine Auflagen erteilt. Die Satzung darf vor Ablauf eines Monats nach Erhalt der Eingangsbestätigung bekannt gemacht werden.

Hinweis gem. § 21 Abs. 4 ThürKO Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung enthalten oder aufgrund der Thüringer Kommunalordnung erlassen worden sind, beim Zustandekommen vorstehender Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung sind verletzt worden oder der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Gotha vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Die vorstehende Satzung

  • Friedhofsgebührensatzung der Stadt Gotha

sowie der Hinweis gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Kreuch Oberbürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 28.11.2024 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

Infektionsschutzkonzept der Gemeinde Wilhelmsthal für die Friedhöfe in Gifting, Steinberg und Wilhelmsthal.

  1. 1. Grundlagen

Die Friedhöfe und Aussegnungshallen in Gifting, Steinberg und Wilhelmsthal unterliegen der Bewirtschaftung und Betreuung der Gemeinde Wilhelmsthal. Grundlage dieses Infektionsschutzkonzeptes sind die aktualisierten Informationen zur Durchführung von Bestattungen während der Corona-Pandemie nach der Zehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) vom 5. März 2021.

Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für die drei genannten Friedhöfe und werden einheitlich als „Friedhof“ bezeichnet. Für Bestattungen sind die Regeln für Gottesdienste und Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften nach § 6 Satz 1 der 10. BayIfSMV entsprechend anwendbar. Damit gelten für Trauerfeiern, Totengebete, Aussegnungen, Abschiedsnahmen sowie Beisetzung an der Grabstätte folgende Vorgaben:

  1. 2. Oberstes Gebot

Oberstes Gebot ist die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 m, das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung mit FFP2-Masken und regelmäßiges Händewaschen.

  1. 3. Bekanntgabe und Verpflichtung

Das Infektionsschutzkonzept wird mit Aushang an der Aussegnungshalle bekannt gemacht. Den ortsansässigen Pfarrämtern wird es zugeleitet. Die Bestatter sind verpflichtet, sich vor Aufnahme ihrer Tätigkeit über das Infektionsschutzkonzept selbstständig zu informieren. Bei Bestattungen während der Corona-Pandemie verpflichten sich die Durchführenden zur Einhaltung dieses Infektionsschutzkonzeptes.

Für die Einhaltung und Umsetzung der Regelungen dieses Konzeptes ist die nutzungsberechtigte Person verantwortlich. Sie kann die Verantwortung auf den Bestatter oder eine beauftragte Person übertragen. Dies bedarf einer eindeutigen, nachweisbaren, vorzugsweise schriftlichen Erklärung.

  1. 4. Durchführung der Bestattungen
  1. 3.1. Öffentlichkeit

Eine öffentliche Bekanntmachung der Bestattungstermine erfolgt derzeit nicht.

  1. 4.2. Ort

Trauerfeiern auf dem Friedhofsgelände dürfen in der Aussegnungshalle sowie an der Grabstätte direkt stattfinden. Die Aussegnungshalle ist unter Wahrung der Abstände grundsätzlich dem Bestatter und dessen Helfern (z. B. Sargträger) vorbehalten, sowie dem Priester oder einem kirchlichen Beauftragten nebst erforderlichen Helfern (z. B. Mesner, Ministranten).

  1. 4.3. Teilnehmerzahl

Die Teilnahme an Beerdigungen ist im engsten Familienkreis möglich. Dieser umfasst Verwandte und Verschwägerte des Verstorbenen im ersten und zweiten Grad sowie den Ehegatten/Lebenspartner beziehungsweise nichtehelichen Lebensgefährten des Verstorbenen.

Insgesamt darf dieser Kreis im Regelfall nicht mehr als 25 Trauergäste in der Trauerhalle oder im Freien umfassen.

Zwischen Personen, die nicht demselben Hausstand angehören, ist ein Mindestabstand von 1,5 m zu wahren. Die Besucher sind zum Tragen von FFP2-Masken oder höherwertig verpflichtet.

  1. 4.4. Hygienemaßnahmen

Die nutzungsberechtigte Person bzw. dessen Beauftragter (s. Nr. 3) stellen in bzw. an der Aussegnungshalle Desinfektionsmittel und Zubehör für die Teilnehmer der Trauerfeier bereit.

Die Türen zum Friedhof und zur Aussegnungshalle bleiben während der gesamten Trauerfeier geöffnet, um ein Anfassen der Türen durch die Teilnehmer zu vermeiden.

Erdwurf und Weihwassergaben am offenen Grab sowie am aufgebahrten Sarg sind nur von einer Person durchzuführen; bei einer Nutzung der berührten Gegenstände durch eine weitere Person ist eine Desinfektion (Wischdesinfektion) durchzuführen.

Die Kondolenzlisten sind mit eigens mitgebrachtem Schreibgerät zu signieren.

Gemeindegesang ist untersagt. Musikalische Begleitung ist nur gestattet durch eine Einzelperson mit Mindestabstand von 5 Metern zu den übrigen Teilnehmern.

Mikrofone dürfen nur von einer Person benutzt werden und sind unverzüglich zu desinfizieren.

  1. 5. Ausschluss von der Teilnahme

Personen mit Kontakt zu Covid-19-Fällenin den letzten 14 Tagen ist die Teilnahme verwehrt. Davon ausgenommen ist jedoch medizinisches und pflegerisches Personal mit geschütztem Kontakt. Personen mit Covid-19-assoziierten Symptomen (z. B. akute, unspezifische Allgemeinsymptome, respiratorische Symptome usw.) dürfen an der Trauerfeier nicht teilnehmen.

  1. 6. Generalklausel

Soweit in diesem Konzept keine weiteren Vorkehrungen und Regelungen beschrieben sind, gilt es in der Weise zu verfahren, die den Intentionen und Zielen der Abwehr von Infektionsgefahren am meisten entspricht. Die nutzungsberechtigte Person oder dessen Beauftragter hat sich über die tagesaktuellen Bestimmungen zu informieren und deren Umsetzung zu gewährleisten. Auch wenn diese über die Regelungen dieses Konzeptes nicht erfasst sind oder darüber hinaus gehen.

Wilhelmsthal, 12.04.2021 GEMEINDE WILHELMSTHAL

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