Friedhofsgebühren Iffezheim 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Iffezheim · Baden-Württemberg · PLZ 76473

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2021
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2021). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
945,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage 2 Gebührenverzeichnis Ziff. 3.1.2
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
2.000,00 €*
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Einzelwahlgrab = einstelliges Tiefgrab für 2 Belegungen (2 Särge übereinander, § 12 Abs. 5); kein 1-stellig...
📄 Anlage 2 Gebührenverzeichnis Ziff. 3.2.1 i.V.m. § 10 Abs. 2 c) und § 12 Abs. 5 Friedhofsatzung
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
645,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage 2 Gebührenverzeichnis Ziff. 3.1.4
🕊️ Urnenwahlgrab (3 Urnen)
🟢 Einmalbetrag laut Satzung 👥 3 Urnen
1.600,00 €*
Mehrstelliges Grab für 3 Urnen, 30 J. Ruhezeit
* Bedingung: Urnenwahlgrab pauschal für 2 Urnen (§ 10 Abs. 2 e); kein 1-Urnen-Wahlgrab-Tarif vorhanden; Nutzungszeit 30...
💡 Umgerechnet: 533 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 1.600 € für 3 Urnen (= Ø 533 € je Urne)
📄 Anlage 2 Gebührenverzeichnis Ziff. 3.2.3 i.V.m. § 10 Abs. 2 e) Friedhofsatzung
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
645,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Anonyme Beisetzung ohne Angehörige; Grabstätte nicht gekennzeichnet
📄 Anlage 2 Gebührenverzeichnis Ziff. 3.1.5
🌳 Baumbestattung
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
945,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Reihengrab für 1 Urne; nur von der Gemeinde vorgegebene Sandsteinplatte
📄 Anlage 2 Gebührenverzeichnis Ziff. 3.1.7 (Urnenreihengrab unter Bäumen, 1 Urne gem. § 14 Abs. 1)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.000,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 1.000 € · Urne: 255 €
📄 Anlage 2 Gebührenverzeichnis Ziff. 2.2.1 und 2.2.2
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
300,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Anlage 2 Gebührenverzeichnis Ziff. 2.1.1

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2021 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌​​​‌‌​​‌‌ Gebührenverzeichnis (Anlage 2 zur Friedhofsatzung) der Gemeinde Iffezheim, Stand 2021

Anlage 2 zur Friedhofsatzung der Gemeinde Iffezheim GEBÜHRENVERZEICHNIS Ziffer Gebührentatbestand Gebühr 1. Verwaltungsgebühren 1.1 Aufstellung und Veränderung eines Grabmals 1.1.1 Genehmigung eines Grabmals (Regelfall) 40,00 €

1.1.2 Ausnahmegenehmigung eines Grabmals 50,00 €

1.2 Zulassung zu gewerbsmäßigen Tätigkeiten 1.2.1 Gewerbsmäßige Grabmalaufsteller (befristet auf 3 Jahre) 150,00 €

1.2.2 Gewerbsmäßige Grabpflege (befristet auf 3 Jahre) 150,00 €

1.2.3 Sonstige gewerbliche Tätigkeit (befristet auf 3 Jahre) 150,00 €

1.3 Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen 40,00 €

2. Benutzungsgebühren 2.1 Benutzung der Leichenhalle 2.1.1 Benutzung der Aussegnungshalle (Pauschale) 300,00 €

2.1.2 Benutzung Aufbewahrungsraum inkl. Kühlung (je Tag) 115,00 €

2.2 Bestattungsgebühren 2.2.1 Erdbestattung (Reihengrab und Wahlgrab) je Bestattung 1.000,00 €

2.2.2 Urnenbeisetzung je Beisetzung 255,00 €

2.2.3 Urnenbeisetzung in Urnenstele je Beisetzung 125,00 €

3. Grabnutzungsgebühren 3.1 Einfache Grabnutzungsrechte 3.1.1 Einzelreihengrab (Person unter 10 Jahren) 700,00 €

3.1.2 Einzelreihengrab (Person über 10 Jahren) 945,00 €

3.1.3 Erdreihengrab anonym 945,00 €

3.1.4 Urnenreihengrab 645,00 €

3.1.5 Urnenreihengrab anonym 645,00 €

3.1.6 Urnenreihengrab in Urneninsel 690,00 €

3.1.7 Urnenreihengrab unter Bäumen 945,00 €

3.1.8 Gedenkstelle im Sternengarten kostenfrei 3.2 Besondere Grabnutzungsrechte 3.2.1 Einzelwahlgrab 2.000,00 €

3.2.2 Doppelwahlgrab 4.100,00 €

3.2.3 Urnenwahlgrab 1.600,00 €

3.2.4 Urnenwahlgrab in Urneninsel 1.700,00 €

3.2.5 Urnenwahlgrab unter Bäumen 2.100,00 €

3.2.6 Urnenstelen (je Urnenkammer) 2.600,00 €

3.2.7 Zusätzliche Urne in Wahlgrab 700,00 €

3.3 Verlängerung besonderer Grabnutzungsrechte 3.3.1 Verlängerung Einzelwahlgrab pro Jahr 65,00 €

3.3.2 Verlängerung Doppelwahlgrab pro Jahr 135,00 €

3.3.3 Verlängerung Urnenwahlgrab pro Jahr 50,00 €

3.3.4 Verlängerung Urnenwahlgrab in Urneninsel pro Jahr 55,00 €

3.3.5 Verlängerung Urnenwahlgrab unter Bäumen pro Jahr 70,00 €

3.3.6 Verlängerung Urnenstelen (je Urnenkammer) pro Jahr 85,00 €

3.3.7 Zusätzliche Urne in Wahlgrab pro Jahr 20,00 €

4. Sonstige Gebühren 4.1 Friedhofspersonal/Leichenträger Kostenersatzpauschale pro Stunde 33,00 €

4.2 Weitere Leistungen Leistungen, die nicht in diesem Gebührenverzeichnis enthalten sind, werden nach Arbeits- bzw. Materialaufwand erhoben.

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2021 (19.10.2021) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofsatzung der Gemeinde Iffezheim vom 19.10.2021

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie §§ 2, 11 und 13 des Kommunal-abgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde lffezheim in seiner Sitzung am 18.10.2021 die nachste-hende Friedhofsatzung beschlossen: L Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Widmung

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot auf-gefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. Den Ein-wohnern gleichgestellt ist, wer den Hauptwohnsitz nur wegen der Aufnahme in ein aus-wärtiges Altersheim, Pflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung aufgegeben hat und in lffezheim in einem solchen Heim nicht hat aufgenommen werden können. Das gleiche gilt für Personen, die ihren Hauptwohnsitz in lffezheim nur wegen der Aufnahme bei ih-ren auswärts wohnenden Verwandten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grad nicht länger als fünf Jahre vor ihrem Tod aufgegeben haben. ln besonderen Fällen kann die Gemeinde die Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Ein-wohner der Gemeinde ist. 12\ Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen. ('l) Der Friedhof darf nur während der Tageszeit betreten werden (2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus be-sonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 3 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Die Regelungen der Friedhofs-ordnung sind zu beachten. Friedhofsatzung der Gemeinde lffezheim ll. Ordnu ngsvorsch riften

§ 2 – Offnungszeiten

(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 4 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Vorausset-zungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den auf-sichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vozuzeigen. Die Zulassung wird befristet auf die Dauer von jeweils 3 Jahren erteilt. (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofsatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. (4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zu-stand zu bringen. (5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Abs. 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz odet teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder Dauer zurücknehmen oder widerrufen. (6) Abfälle, die bei der Ausführung gewerblicher Arbeiten anfallen, dürfen grundsätzlich nicht in den auf dem Friedhof bereitgestellten Entsorgungseinrichtungen entsorgt wer-den. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen gereinigt werden. (7) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsver-fahrensgesetzes in der jeweils gettenden Fassung finden Anwendung. (2) Auf dem Friedhof ist Insbesondere nicht gestattet:

a) Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,

b) während einer Bestattung oder einer GedenKeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,

c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschä-digen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,

e) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,

g) Druckschriften zu verteilen. Ausnahmen können auf Antrag zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind. (1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätig-keit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sle kann den Um-fang der Tätigkeiten festlegen.

lll. Bestattu ngsvorschriften

§ 5 – Allgemeines

(1) Bestattungen sind unvezüglich nach Eintritl des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher enuorbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.

§ 6 – Särge und Urnen

(2) Nicht zugelassen sind Urnen aus Stein, Halbedel- oder Edelmetallen oder ähnlichen Legierungen, Kunststoffen oder anderen, nicht vergänglichen Materialien.

§ 7 – Ausheben der Gräber

(1) Die Gemeinde tässt die Gräber ausheben und zufüllen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

§ 8 – Ruhezeit

Die Ruhezeit der Verstorbenen und Aschen beträgt 20 Jahre, bei Kindern, die vor Vollen-dung des 10. Lebensjahres verstorben sind, 15 Jahre. Die Ruhezeit bei Fehlgeburten und Ungeborenen beträgt 15 Jahre. (2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Gemeinde festgesetä. An Samstagen, Sonntagen und Feiertagen werden keine Bestattungen und Beisetzungen vorgenom-men. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit be-rücksichtigt. Bestattungen finden in den Monaten April bis September zwischen 09:00 Uhr und 16:30 Uhr, in den Monaten Oktober bis Mäz zwischen 09:00 Uhr und 15:00 Uhr, freitags jeweils nur bis 14:00 Uhr statt. (3) Anonyme Beisetzungen werden in anonymen Urnen-Reihengräbern oder Erd-Reihengräbern vorgenommen. Die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Anonyme Beisetzungen finden ohne Beisein von Angehörigen des Verstorbenen und ohne Hin-weis auf den ZeitpunK der Beisetzung statt. (1) Die Särge für Kindergräber (§ 11 Abs. 1) dürfen höchstens 1,30 m lang, 0,60 m hoch und im Mittelmaß 0,60 m breit sein. Die übrigen Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen. In Wahlgräbern und Reihengräbern dürfen nur Särge aus leicht venareslichem Holz ver-wendet werden. Särge aus Hartholz, Metall, Kunststoff und sonstigem schwer vergängli-chem Material dürfen nicht verwendet werden.

§s Umbettungen (1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzli-cher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen lnteresses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein an-deres Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte. (4) ln den Fällen des § 23 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach

§ 23 Abs. 1 Satz 4 können Gebeine (Überreste von Verstorbenen) oder Urnen mit

Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amtswegen in ein Reihengrab oder in ein Urnengrab umgebettet werden. lm Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen lnteresses berechtigt, Umbettungen vorzuneh-men. (5) Die Umbettungen lässt die Gemeinde durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Um-bettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstät-ten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor. (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt lV. Grabstätten (2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a) Erd-Reihengräber (1 Sarg)

b) Urnen-Reihengräber (1 Urne)

c) Erd-Wahlgräber (2 Särge)

d) Erd-Doppelwahlgräber (4 Särge)

e) Urnen-Wahlgräber (2 Urnen)

f) Urnen-Wahlkammern (3 Urnen)

g) Anonyme Urnen-Reihengräber (1 Urne)

h) Anonyme Erd-Reihengräber (1 Sarg)

i) Urnen-Reihengräber (1 Urne) und Urnen-Wahlgräber (2 Urnen) unter Bäumen

k) Urneninseln (1 Urne oder 2 Urnen) I) Sternengarten

§ 10 – Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Un-veränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (4) (5) (6) Grüfle und Grabgebäude sind nicht zugelassen Urnen können auch in bereits vorhandenen Wahlgräbern beigesetzt werden Grabstätten haben folgende Größen:

a) im Friedhofsteil A o Urnenreihen- und Urnenwahlgräber unter Bäumen sind 0,50 m lang und 0,50 m breit o Urnenreihen- und Urnenwahlgräber in Urneninseln sind 1 m lang und haben eine mittlere Breite von 0,80 m

b) im Friedhofsteil B o Reihen- und Wahlgräber für Erdbestattungen sind 2,10 m lang und 0,90 m breit . Doppelwahlgräber sind 2,10 m lang und 1 ,80 m breit . Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind 1,00 m lang und 0,70 m breit Die Lage und Abgrenzung der Friedhofsteile A und B ergibt sich aus dem als Anlage 1 zu dieser Satzung beigefügten Lageplan.

§ 11 – Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen lm Sarg, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für Aschenbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist - sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge

a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),

b) wer sich dazu verpflichtet hat,

c) der lnhaber der tatsächlichen Gewalt. (2) ln jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetä. Die Gemeinde kann Aus-nahmen zu lassen. (3) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. (4) Das Abräumen von Reihengräbern nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher dem Verfügungsberechtigten schriftlich oder - falls ein solcher nicht bekannt ist - durch Hinweis auf der betreffenden Grabstätte bekannt gegeben. (5) Grabstätten für Erdbestattungen werden im Friedhofsteil A nur im Bereich für anonyme Beisetzungen und für Aschenbeisetzungen nur im Bereich der Bestattungen unter Bäu-men sowie im Bereich der Urneninseln zugeteilt.

§ 12 – Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für Aschenbeisetzungen, an denen ein öffentlich+echtliches Nut-zungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nut-zungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. (2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 30 Jahren (Nut-zungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Sie werden im Friedhofsteil A nur in Grabstätten nach § 10 Abs. 2 Ziffer i) und k) oder im Ausnahmefall nach § 12 Abs. 6 verlängert bzw. verliehen. lm Friedhofsteil B kann die Nutzungszeit nach Ablauf des Nutzungsrechts auf Antrag verlängert werden. Die Verlängerung muss mindestens zehn Jahre betragen. (3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühr und durch Aushändigung der Verleihungsurkunde. Auf Wahlgräber, bei denen die fällige Gebühr für das Nut zungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend an-zuwenden. (4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneuten Erwerb von Nutzungsrechten besteht nicht. (5) Wahlgräber sind ein- oder zweistellige Tiefgräber. Ein einstelliges Wahlgrab für zwei Belegungen bei einer Tieferlegung; ein zweistelliges Wahlgrab für vier Belegungen bei zwei Tieferlegungen. ln einem Erd-Wahlgrab können zusätzlich maximal vier Urnen bei-gesetä werden. ln einem Tiefgrab sind somit bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig. ln einer Urnenwahlkammer können die Aschen von bis zu drei Verstorbenen beigesetä werden; allerdings nur in den Aschen-kapseln ohne Über- bzw- Schmuckurnen. (6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert bzw. erneut verliehen worden ist. Dies gilt für die Fried-hofsteile A und B gleichermaßen. (7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nut. zungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen bzw. Erben des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über

a) auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,

b) auf die Kinder,

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütler,

e) auf die Eltern,

f) auf die Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben. lnnerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. b) bis d) und f) bis h) wird jeweils der Alteste nut-zungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war. (8) lst der Nutzungsberechtigte an der Wahrnehmung seines Nutzungsrechts verhindert oder übt er das Nutzungsrecht nicht aus, so tritt der nächste in der Reihenfolge nach Abs. 7 Satz 3 an seine Stelle. ( 10) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 7 Satz 3 genannten Personen übertragen. (9) Jeder, auf den ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Ge-meinde auf das Nutzungsrecht vezichten; dieses geht auf die nächste Person in der Reihenfolge des Abs. 7 Satz 3 über.

(11) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabslätte bestattet zu werden und über die Bestat-tung sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes Ausnahmen zulassen. (12)Das Nutzungsrecht kann jedezeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. (13) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Besta! tung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstat-tungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzei-tig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt. (14) Diese Vorschriften gelten entsprechend für Urnenwahlgräber und Wahlurnenkammern in Urnenstelen.

§ 13 – Sternengarten

Der Sternengarten ist eine zentrale Gedenkstätte für so genannte Sternenkinder (Tot- und Fehlgeburten) deren Gewicht unter 500 g beträgt und für die keine gesetzliche Bestattungs-pflicht besteht sowie Kinder, die bei der Geburt oder kurz nach der Geburt sterben. Hier be-steht die Möglichkeit, Sternenkinder in einem Fötensarg bestatten zu lassen. Die Gestaltung und lnstandhaltung dieses Bereiches obliegt der Gemeinde. Für die Angehörigen besteht die Möglichkeit, einen bemalten Stein (max O 15 cm), möglichst in Sternform, mit dem Vorna-men o.ä. dort niederzulegen.

§ 14 – Bestattung unter Bäumen

(1) Bestattungen unter Bäumen (Rasenfläche) sind Grabstätten für die Beisetzung von Aschen. Sie können als Reihengrab für die Beisetzung einer Urne oder als Wahlgrab fÜr die Beisetzung von maximal zwei Urnen zugeteilt werden. (2) Die Grabstätte ist mit einer Sandsteinplatte belegt, die mit den persönlichen Daten des Verstorbenen versehen werden kann. Die Schriftart gibt die Gemeinde vor. Die Schrift muss eingraviert werden und darf keine farbliche Gestaltung enthalten. (3) Die Grabstellen können nicht bepflanä werden. Es dürfen keine Gegenstände, wie z.B. Blumenschmuck, Grablichter o. ä. angebracht werden. (4) Die mege der Rasenfläche erfolgt durch die Gemeinde

§ 15 – Urneninseln

(1) Urneninseln sind Grabstätten für die Beisetzung von Aschen. Sie kÖnnen als Reihen-grab für die Beisetzung einer Urne oder als Wahlgrab für die Beisetzung von maximal zwei Urnen zugeteilt werden. (2) Auf der Grabstätte können nur liegende Schriftplatten mit den persÖnlichen Daten des Verstorbenen angebracht werden. (3) Die einzelnen Grabstellen werden von den Angehörigen bepflanzt und gepflegt. V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 16 – Gestaltungsvorschriften für Erdbestattungen

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen. (2) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig, Grabmale

a) aus Kunststein oder aus Gips,

b) mit in Zement aufgesetäem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,

c) mit Farbanstrich auf Stein,

d) mit Glas, Emaille, Pozellan oder Kunststoffen in jeder Form. Dies gilt entsprechend für sonstige Grabausstattungen. (3) Grabeinfassungen jeder Art - auch aus Pflanzen - sind nicht zulässig, soweit die Ge-meinde die Grabzwischenweg in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt bzw. belegen will (Friedhofsteil B). (4) Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

a) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden.

b) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grab-mals angebracht werden. (5) Höhe der Grabmale:

a) im Friedhofsteil A gilt: Allgemein soll die maximale Höhe der Grabmale aus Stein, gemessen von der ge-wachsenen Erdoberfläche bis zum höchsten Punkt des Grabmales (unabhängig vom Sockel), 0,90 m nicht überschreiten. Die Gemeinde kann bei Reihen- und Wahlgräbern im Einzelfall eine Ausnahme bis zur max. Höhe der Grabmale von 1,15 m genehmigen. Grabmale mit einer Höhe über 1 ,1 5 m sind nicht zulässig.

b) lm Friedhofsteil B gilt: Die maximale Höhe der Grabmale aus Stein beträgt 1,20 m Liegende Grabmale dürfen die Grabfläche höchstens zu 50 o/o bedecken.

c) freistehende Holz- und Eisenkreuze dürfen bis zu 1,40 m hoch sein. (6) Auf Urnengrabstätten (Urnenreihen- und -wahlgräbern) sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig: . auf einstelligen Urnengrabstätten liegende Grabmale oder stehende Grabmale bis zur max. Höhe von 0,70 m . bei Urnengrabstätten unter Bäumen sind nur die von der Gemeinde vorgegebenen Sandsteinplatten mit eingravierter Schrift zulässig. o bei Grabstätten in Urneninseln dürfen nur liegende Schriftplatten angebracht werden. (7) Erd-Grabstätten dürfen nur bis max. 50 % mit Platten oder sonstigen wasserundurchläs-sigen Materialien abgedeck werden-(8) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs Aus-nahmen von den Vorschriften der Abs. 2 bis 7 zulassen. I

§ 17 – Gestaltungsvorschriften für Urnenstelen

(1) Die Kammern der Urnenstelen werden ausschließlich mit den von der Gemeinde be-schaffien und zur Verfügung gestellten Abdeckplatten (Granitplatten) verschlossen. Die Öffnung und Schließung der Urnenkammern wird ausschließlich durch die Gemeinde selbst vorgenommen. (2) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet unmittelbar nach der Urnenbeisetzung die Be-schriftung der Verschlussplatte vornehmen zu lassen. (3) Auf den Verschlussplatten der Urnenkammern in den Urnenstelen sind die Namen, Ge-burts- und Todesdaten der Verstorbenen mit erhabener Schrift aus Metallbuchstaben, ausschließlich Bronze, aufzubringen. Eine der folgenden Schriftarten ist hierbei verbindlich: . Elegant . Karund o Scriptura Bei der Auswahl der Schriftart ist darauf zu achten, dass die Größe, der Schriftyp und das Design der Buchstaben mit der Verschlussplatte ein würdiges Gesamtbild abgeben. Von der Außenkante der Platte ist ein Abstand von 2 cm von jeglicher Beschriftung frei-zuhalten. Die Buchstaben dürfen maximal 5 cm hoch sein und müssen mit einem Ab-stand von der Platte befestigt werden. Das Anbringen von anderen Gegenständen auf den Verschlussplatten (Embleme wie z. B. Kreuze, gefaltete Hände, etc.) hat in dersel-ben Schriftart zu erfolgen. (4) Optische Veränderungen an den Urnenstelen sind grundsätzlich unzulässig. Wer eine Urnenstele durch Bemalen oder individuelle Steinmetzarbeiten, außer den genannten zulässigen Metallbuchstaben und -zahlen auf den Verschlussplatten, beschädigt oder verändert, haftet gegenüber der Gemeinde. Die Gemeinde kann sich in so einem Fall vom Verursacher die Urnenstele komplett ersetzen lassen. (5) Die Verschlussplatten der Stelenkammern bleiben im Besitz der Gemeinde. Die Ver-schlussplatten werden von der Gemeinde zur Beschriftung an den Steinmetz ausgehän-digt. Der jeweilige Beschriftungsentwurf des Steinmetzes ist mit der Gemeinde abzu-stimmen und zur Genehmigung vozulegen. Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf der Beschriftung beizufügen. Die vom Steinmetz beschriftete Platte ist bei der Gemeinde zur Anbringung abzugeben. (6) Verschlussplatten, die den Gestaltungsvorgaben nicht entsprechen, werden zurückge-wiesen. (7) Blumenschmuck kann ausschließlich auf den Blumenregalplatten abgestellt werden. (8) Der Blumenschmuck bei UrnenbeiseEungen kann unmittelbar vor der entsprechenden Stele abgelegt werden. Spätestens 14 lage nach der Beisetzung ist dieser Blumen-schmuck vom Nutzungsberechtigten abzuräumen. I

§ 18 – Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holäafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 beizu-fügen. Antrag und Zeichnung sind in einfacher Fertigung einzureichen. Dabei ist das zu venuendende Material, seine Bearbeitung, der lnhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maß-stab 1.1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. ln be-sonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen eben-falls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Abs. 2 gilt entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist. (5) Die Aufstellung der Grabmale ist der Gemeinde zwei Werktage vorher in geeigneter Weise (telefonisch oder schriftlich) anzukündigen.

§ 1s – Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. (1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und ver-kehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefähr-det, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Vezug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (2. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht inner-halb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. lst der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortli-chen sind für jeden Schaden haftbar, der durch nicht verkehrssichere Grabmale oder sonstige Grabausstattungen verursacht wird. '10

§ 20 – Unterhaltung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonsti-gen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Auffor-derung der Gemeinde innerhalb von drei Monaten nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesvenilraltungsvollstreckungsgesetz gegen Ersatz der Kosten selbst entfernen;

§ 20 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen

3 Monate auf. Vl. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 22 – Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Venvelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Ge-samtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dÜrfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein (§ 16 Abs. 3). Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanä werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen An-lagen nicht beeinträchtigen. Pflanzen auf Grabstätten dürfen folgende Höhe nicht über-schreiten: . auf Urnengräbern 0,80 m . auf Erdgräbern 1,20 m. (3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 20 Abs. 1 Veranl wortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein. (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen.

§ 21 Abs. 2Sau2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen au-ßerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. VerfÜgungs- bzw. Nut-zungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmende Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.

§ 23 – Vernachlässigung der Grabpfl ege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 20 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetäen angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. lst der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf

§ 21 – Entfernung

der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät wer-den. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstre-ckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. ln dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aukufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unan-fechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforde-rung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. Sie ist zu seiner Aufbe-wahrung nicht verpfl ichtet. (3) Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen Vll. Benutzung der Leichenhalle

§ 24 – Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals/Bestatters oder mit Zustim-mung der Gemeinde betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehö-rigen von dem Verstorbenen in Absprache mit dem Friedhofspersonali Bestatter Ab-schied nehmen. Vlll. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 25 – Obhut- und Ubenrachungspflicht, Haftung

('l) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Ob-huts- und Überuvachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. lm Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unbe-rührt. (2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands an Grabstätten ent-stehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Ver-fügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamt-schuldner. (3) Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreiben-den, auch für deren Bedienstete.

§ 26 – Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vor-sätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
  2. 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
    • a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Wei- sungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
    • b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
    • c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
    • d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, so- wie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
    • e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
    • f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
    • g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
    • h) Druckschrlften verteilt. 3- eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1) oder gegen die Vorschriften des § 4 Abs. 3 und 4 verstößt,
  3. 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert oder entfernt (§ 18 Abs. "l und 3, § 21 Abs. 1)
  4. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand häh (§ 20 Abs. l) oder nicht im erforderlichen Umfang pflegt (§ 22 Abs. 1 und 2). §27 E rhe bu n gsg ru n dsaE Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben. ( t ) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
  5. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen lnteresse sie vorgenommen wird;
  6. 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung über- nommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist verpflichtet
  7. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
  8. 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großel- tern, volljährige Geschwister und Enkelkinder). (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner §2s Entstehung und Fälligkeit der Gebühren Die Gebührenschuld entsteht
    • a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung, (1) lX. Bestattungsgebühren §28 Gebü h rensc h u ld ner bei Benutzungsgebühren mit der lnanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts. (1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage 2 zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwal- tungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung. X. Übergangs- und Schlussvorschriften §31 Alte Rechte Die vor dem lnkrafttreten dieser Friedhofsatzung entstandenen Nutzungsrechte bestehen weiter. §32 lnkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntgabe in Kraft Gleichzeitig tritt die Friedhofsatzung vom 11 .10.2010 außer Kraft. lffezheim ,19.10 b S ermel r Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Würftemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Sat- zung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verlelZ worden sind. "6i/a § * ah oe (2) Die Verwaltungs- und Benutzungsgebühren werden einen Monat nach der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig. §30 Verwaltungs- und BenuEungsgebühren

Lageplan (Anlage 1 zur Friedhofsatzung) der Gemeinde Iffezheim, Stand 2021

FRIEDHOFSTEIL A (Alter Teil) FRIEDHOFSTEIL B (Neuer Teil)

?

Krieger-denkmal

? Bestattung unter Bäumen FELD 1 FELD 6 Anonyme Anonyme

Erdbestattung Anonyme Urnenbestattung Urnenbestattung ?

?

? Urnen- FELD 4 ? inseln KAPELLE ? Erdgräber

Kolumbarium (Feld 1) - zusätzliche Urnenstelen

AUSSEGNUNGSHALLE

Erdgräber Kinder- 'Sternen- Erdgräber grabfeld garten'

? Neues Kolumbarium FELD 2 (Feld 2) Überdachung FELD 3 FELD 5 ? Reservefläche

?

? ?

?

Erdgräber

Urnengräber 0 5 10 m

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Iffezheim?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Iffezheim mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 76xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Iffezheim anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Iffezheim
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 255 € (Urne) bzw. 1.000 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Iffezheim (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 76xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Iffezheim:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €