📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2025🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 20.10.2025, gültig ab 01.11.2025 Volltext anzeigen ▼
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Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) der Gemeinde Au am Rhein vom 22.02.2021, in Kraft ab 01.03.2021 (mit Gebührenverzeichnis)
Gemeinde Au am Rhein Landkreis Rastatt
Friedhofssatzung
(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 22.02.2021
Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 22.02.2021 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Widmung
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. Ferner kann auf dem Friedhof bestattet werden, wer früher in der Gemeinde gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Altenheim, Altenpflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in eine der genannten Einrichtungen aufgegeben hat. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 2 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhofarf nur während derbekanntgegebenen Öffnungszteiten betreten werden. (2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzeln Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 3 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
a) Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
g) Druckschriften zu verteilen.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige Gewerbetriebende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetriebende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlüssig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlösigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.
Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf drei Jahre befristet.
(3) Die Gewerbetriebenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. (4) Die Gewerbetriebenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den darauf bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in den früheren Zustand zu bringen. (5) Gewerbetriebenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen. (6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
III. Bestattungsvorschriften
§ 5 Allgemeines
- 1. Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.
Der Beginn der Bestattungen und Beisetzungen hat spätestens im Oktober – März bis 15.00 Uhr und im April – September bis 17.00 Uhr zu erfolgen.
(3) An Samstagen, Sonn- und Feiertagen werden grundsätzlich keine Bestattungen durchgeführt.
(4) Ausnahmen von Ziffer 2 und 3 können in begründeten Einzelfällen von der Gemeinde zugelassen werden.
§ 6 Särge und Urnen
(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Die Urnen bzw. Überurnen in den Stelen/Urnenkammern dürfen höchstens 0,33 m hoch sein und einen Durchmesser von 0,20 m nicht überschreiten.
(2) Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.
(3) Särge und Sargausstattungen für die Erdbestattung müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten. Die Särge müssen aus einem schnell verwitternden Material, z. B. Weichholz hergestellt sein. Eisen, Zink oder sonstige Metalle dürfen nicht verwendet werden. Die Einhaltung dieser Vorschrift ist von den Bestattungsunternehmern zu beachten. Für den Fall der Zuwiderhandlung kann die Zulassung entzogen werden (§ 4 Abs. 2 der Satzung). Metallsärge dürfen nur dann verwendet werden, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist bzw. die Verwendung aus gesundheitlichen Gründen angeordnet wurde.
§ 7 Ausheben der Gräber
(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen. Sie kann sich auch eines Beauftragten bedienen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
§ 8 Ruhezeit
Die Ruhezeit der Verstorbenen bei Erdbestattung beträgt 25 Jahre, bei Asche beträgt die Ruhezeit 15 Jahre.
§ 9 Umbettungen
(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener sind in die Gebeinekammer der Gemeinde umzubetten.
(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.
(4) In den Fällen des § 23 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 23 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in die Gebeinekammer umgebettet werden.
Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 10 Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Reihengraber,
b) Wahlgräber,
c) Urnen (Reihengraber, Wahlgraber, Baumgraber, Wiesengraber, Stelen)
d) Zubettung einer Urne in ein bestehendes Erdgrab
e) Gemeinschaftsgrabstätten (anonyme Urnengrabstätten)
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer bestimmten Grabstände in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 11 Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden.
Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge
a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
b) wer sich dazu verpflichtet hat,
c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:
- 1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,
- 2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab. (3) In einem Erdreihengrab kann nur ein Verstorbener bestattet werden. Die Zubettung einer Urne innerhalb der Ruhezeit des Reihengrabes ist zulässig. (4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. (5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihren nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeldbekanntgegeben.
§ 12 Wahlgräber
(1) Wahlgraber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. (2) Nutzungsrechte an Wahlgrabern werden auf Antrag auf die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Bei Urnenwahlgrabstätten und Stelen/Urnenkammern für die Dauer von 15 Jahren. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden. (4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. (5) Wahlgräber sind Doppelwahlgräber. In einem Doppelwahlgrab können zwei Erdbestattungen und zwei Urnen beigesetzt werden. (6) Wahrend der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur staatfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist. (7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wirde keine Regelung getroffen, so Goes das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über
- 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
- 2. auf die Kinder,
- 3. auf die Stiefkinder,
- 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mutter,
- 5. auf die Eltern,
- 6. auf die Geschwister,
- 7. auf die Stiefgeschwister,
- 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.
(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen. (9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehoren, *\text{dürfen} in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. (11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbstrechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
§ 13 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber und Stelen/Urnenkammern
(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber und Stelen/Urnenkammern sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Nischen in Stelen, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dieren. (2) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden konnen, richtet sich nach der Grübe der Aschengrabstätte; zulässig sind bei Urnenwahlgräbern vier Urnen und in einer Urnenkammer in der Stele maximal zwei Urnen (siehe Gestaltungsvorschriften). In einem Urnenreihengrab kann nur eine Urne beigesetzt werden. (3) Ein Urnenreihengrab kann in ein Urnenwahlgrab umgewandelt werden. (4) Die Gemeinde bietet kein den Urnenreihen- und Urnenwahlgräbern auch Urnenkammern in Form von Urnengrabstelen an.
a) Pro Urnenkammer ist die Belegung mit bis zu 2 Aschenurnen möglich.
b) Die Nutzungszeit beträgt 15 Jahre.
c) Zur Beschriftung der Frontplatten an den Urnenkammern sind Schriftzeichen erhöht anzubringen (geklebt oder gedübelt). Sandstrahlgravuren sind nicht zugelassen. Das Schriftbild muss gerade sein (kursive Schrift ist nicht erlaubt). Ergänzende Schriften zu Namen, Geburts- und/oder Sterbedaten sind nicht zulässig.
d) An den Urnengrabkammern dürfen Grabschmuck, wie Blumenschmuck, Kerzen u. a. nicht angebracht oder abgelegt werden.
e) Die Urnenstelen inkl. der Sicherungsplatten dürfen von den Nutzungsberechtigten nicht verändert werden. Sie sind von den Nutzungsberechtigten zu unterhalten.
(5) Die Gemeinde bietet die Möglichkeit der Urnenbestattung unter einem Baum oder auf einer Wiese an.
a) Pro Baum- oder Wiesengrab ist die Bestattung von zwei Urnen möglich.
b) Bei einer Urnenbeisetzung unter einem Baum ist eine biologisch abbaubare Urne zu benutzen.
c) Von den Angehörigen kann eine Schriftplatte mit den persönlichen Daten des Verstorbenen angebracht werden. Schriftplatte, Schriftart und Schriftgroße gibt die Gemeinde vor. Die Kosten sind vom Gebührenpflichtigen nach Aufwand zu tragen.
d) Die Grabstellen dürfen nicht bepflanzt werden.
e) Grabschmuck, Blumenschmuck und Grablichter dürfen Dort nicht angebracht oder aufgestellt werden.
f) Die Fläche der Baum- und Wiesenbestattung wird von der Gemeinde gepflegt.
(6) Im Friedhof sind Urnengemeinschaftsstätten für anonyme Beisetzungen eingerichtet; die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Anonyme Beisetzungen finden ohne Beisein von Angehörigen des Verstorbenen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt der Beisetzung statt.
(7) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 14 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Wurde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen. (2) Die Gemeinde ist berechtigt, Richtlinien und Anordnungen zu treffen, die sich auf Werkstoffe, Art, Form und Großde der Grabmäler, der Grabeinfassung usw. beziehen. Absatz 1 gilt entsprechend für die sonstigen Grabausstattungen.
§ 15 Grabeinfassungen und Grabplatten
(1) Die Grabeinfassungen sind als Steineinfassungen auszuführen. Grabeinfassungen sind, sowie die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt oder belegen will, nur zulässig, wenn diese mindestens 0,20 m breit und maximal 0,08 m hoch sind und nur 2/3 des Grabfeldes bedecken. (2) Grabplatten dürfen nur 2/3 der Grabfläche abdecken. Bei Kindergrabstätten dürfen Grabplatten 4/5 der Grabfläche bedecken. Der Sockel für die Grabplatten darf im vorderen Bereich maximal 0,08 m hoch sein. (3) Abs. 2 gitt nicht für Urnengrabstätten. (4) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs Ausnahmen zulassen.
§ 16 Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holzkreuze zulässig. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist, das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugegeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstände verlangt werden. (3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung erreicht werden ist. (5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können. (6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.
§ 17 Standsicherheit
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standlicher sein. Sie sind ihrer Höhe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht untersreiben: Stehende Grabmale bis 1,20 m Höhe: 14 cm; bis 1,40 m Höhe: 16 cm. (2) Urnengrabmale sollen eine Höhe von 0,80 m nicht überschreiben. (3) Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) erreicht werden.
§ 18 Grabmalhöhe und Grababdeckplatten
(1) Bei Einzelgräbern dürfen Grabmale und sonstige Grabausstattungen eine Höhe von 1,00 m bis 1,40 m, bei Doppelgräbern eine Höhe von 0,90 m bis 1,20 m, bei Kindergräbern eine Höhe von 0,50 m bis 1,00 m und bei Urnengräbern eine Höhe von 0,80 m nicht überschreiben. (2) Zur Sicherstellung der Verwesung)dürfen Grabstätten fur Erdbestattungen nur 2/3, bei Kindergräbern nur 4/5 mit Platten oder sonstigen wasserundurchlüssigen Materialien abgedeckt werden. Der Sockel fur die Grabplatten darf im vorderen Bereich maximal 0,08 m hoch sein.
§ 19 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in wurdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich damit ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verflugungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wir der ordnungswidrige Zustandtrotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genugt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstände.
§ 20 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstände entfern werden. (2) Auf Antrag konnen auf Gräbern für Erdbestattungen Grabmale und sonstige Grabausstattungen frühestens fünf Jahre vor Ablauf der Ruhezeit entfern werden. Die Unterhaltungspflicht für die restliche Ruhezeit Goes dann auf die Gemeinde über, die hierfür eine jährliche Pauschale erhebt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wirde diese Verpflichtungtrotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist (3 Monate) nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 19 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 21 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Wurde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kranze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den darauf vorgesehenen Plätzen abzulagern. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht higher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. (3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstände hat der nach § 19 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein. (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen.
§ 19 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.
§ 22 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 19 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist (1 Monat) in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht besteht oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genegt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so konnen Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen{lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entscheidigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. (3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Benutzung der Leichenhalle
§ 23 Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 24 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlösigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widerspruchenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 25 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
- 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
a) sich auf dem Friedhof nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befind,
c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähne Arbeiten ausfuhrt,
d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindhunde,
f) Abraum und Abfälle außerhalb der damit bestimmten Stellen ablagern,
g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
h) Druckschriften verteil.
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),
- 4. als Verpfugungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetriebender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichteten (§ 17 Absatz 1 und 3) oder entfern (§ 20 Absatz 1),
- 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 19 Absatz 1).
IX. Bestattungsgebühren
§ 26 Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 27 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
- 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
- 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet
- 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
- 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder). (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 28 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
- 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
- 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts. (2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 29 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefugten Gebührenverzeichnis. (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung – in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 30 Alte Rechte
Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf 25 Jahre, an Urnenwahlgrabstätten und Stelen/Urnenkammern auf 15 Jahre seit ihrem Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.
§ 31 In-Kraft-Treten
(1) These Satzung tritt am 01.03.2021 in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 07.12.2009 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft. Au am Rhein, den 22.02.2021
Laukart Bürgermeisterin
Hinweis
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Gemeinde Au am Rhein
Landkreis Rastatt
Anlage zur Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung
- Gebührenverzeichnis -
Gemeinderatsbeschluss vom 22.02.2021, gültig ab 01.03.2021
| Nr.: | Amtshandlung/Gebührentatbestand | Gebühr |
|---|---|---|
| A. Verwaltungsgebühren | ||
| 1. | Genehmigung zur Aufstellung oder Veränderung eines Grabmals | 27,50 € |
| 2. | Zulassung gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern | |
| 2.1 | Einzelfall | 16,50 € |
| 2.2 | Befristete Zulassung | 110,00 € |
| 2.3 | Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabpflege | 27,50 € |
| 2.4 | Sonstige gewerbliche Tätigkeit | 50,00 € |
| 3. | Zustimmung von Ausgrabung von Leichen und Gebeinen | 275,00 € |
| B. Bestattungsgebühren | ||
| 1. | Für Erdbestattung von Personen über 10 Jahren | 1.050,00 € |
| 2. | Für Erdbestattung von Personen unter 10 Jahren | 850,00 € |
| 3. | Für Erdbestattung von Tot-, Fehlgeburten und Ungeborenen | 350,00 € |
| 4. | Urnenbeisetzungen | |
| 4.1 | Beibettung einer Urne in ein Erdgrab | 570,00 € |
| 4.2 | von Urnen in ein Erdgrab | 570,00 € |
| 4.3 | von Urnen in eine anonyme Urnengemeinschaftsstätte | 570,00 € |
| 4.4 | von Urnen in eine Urnenkammer | 530,00 € |
| 4.5 | von Urnen in ein Baumgrab | 430,00 € |
| 4.6 | von Urnen in einem Urnenwiesengrab | 430,00 € |
| 5. | Mit der Bestattungsgebühr sind folgende Leistungen abgegolten | |
| 5.1 | Tätigkeit der Verwaltung und des Friedhofaufsehers | |
| 5.2 | Ausheben und Schließen des Grabes | |
| 5.3 | Benutzung der Leichenhalle | |
| C. Gebühren für Grabnutzungsrechte | ||
| 1. | Reihengrabstätten | |
| 1.2 | Überlassung eines Reihengrabes für Personen über 10 Jahren | 1.540,00 € |
| 1.3 | Überlassung eines Reihengrabes für Personen unter 10 Jahren | 550,00 € |
| 2. | Wahlgrab | 3.080,00 € |
| 3. | Urnengrabstätte | |
| 3.1 | Urnenreihengrab | 770,00 € |
| 3.2 | Urnendoppelwahlgrab | 1.540,00 € |
| 3.3 | Urnenkammer/Stele | 1.100,00 € |
| 3.4 | Urnenbaumgrab | 660,00 € |
| 3.5 | Urnenwiesengrab | 660,00 € |
| 3.6 | Urnengrab Anonym | 660,00 € |
| 4. | Verlängerung des Nutzungsrechtes | |
| 4.2 | Doppelgrab pro Jahr | 257,00 € |
| 4.3 | Urnendoppelwahlgrab pro Jahr | 128,00 € |
| 4.4 | Urnenkammer/Stele pro Jahr | 92,00 € |
| D. Sonstige Bestattungsleistungen | ||
| 1. | Benutzung der Leichenhalle | |
| 1.1 | Benutzung der Kühl- und Aufbewahrungseinrichtungen durch Leichen, die nicht in Au am Rhein bestattet werden pro Tag. Angefangene Tage werden voll angerechnet. | 80,00 € |
| 1.2 | Benutzung der Aussegnungshalle | 100,00 € |
| 2. | Sonstige Bestattungsleistungen | |
| 2.1 | Ausgraben und umbetten bzw. öffnen und schließen eines Grabes, je Hilfskraft und angefangener Arbeitsstunde | 45,00 € |
| 3. | Pflegekosten vorzeitig abgeräumter Gräber | |
| 3.1 | Kindergräber pro Jahr | 50,00 € |
| 3.2 | Reihengräber pro Jahr | 75,00 € |
| 3.4 | Urnenreihengräber pro Jahr | 30,00 € |
| 3.5 | Doppelwahlgräber pro Jahr | 110,00 € |
| 3.6 | Urnenwahlgräber pro Jahr | 45,00 € |
2. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) Au am Rhein vom 11.12.2023, gültig ab 01.01.2024 (inkl. neuem Gebührenverzeichnis)
Gemeinde Au am Rhein ...unser am Fluß - der Zeit
Landkreis Rastatt
Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung
(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)
Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 11.12.2023 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:
Artikel 1
Die Friedhofssatzung in der Fassung vom 22.02.2021 wird wie folgt geändert:
§ 8 Ruhezeit
Die Ruhezeit der Verstorbenen bei Erdbestattung beträgt 20 Jahre, bei Asche beträgt die Ruhezeit 15 Jahre.
§ 12 Wahlgräber
(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Bei Urnenwahlgrabstätten und Stelen/Urnenkammern für die Dauer von 15 Jahren. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. Das Nutzungsrecht kann um fünf Jahre verlängert werden.
§ 20 Entfernung
(2) entfällt
Anlage zur Friedhofssatzung und Bestattungsgebührensatzung - Gebührenverzeichnis-
Gemeinderatsbeschluss vom 11.12.2023, gültig ab 01.01.2024
| Nr. | Amtshandlung/Gebührentatbestand | Gebühr |
|---|---|---|
| A | Verwaltungsgebühren | |
| 1. | Genehmigung für die Aufstellung oder Veränderung eines Grabmals | 27,50 € |
| 2. | Zulassung gewerbsmäßigen Grabaufstellern | |
| 2.1. | Einzelfall | 16,50 € |
| 2.2. | befristete Zulassung | 110,00 € |
| 2.3. | Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabpflege | 27,50 € |
| 2.4. | sonstige gewerbliche Tätigkeit | 50,00 € |
| 3. | Zustimmung von Ausgrabungen von Leichen von Gebeinen | 275,00 € |
| B | Benutzungsgebühren/Bestattungsgebühren | |
| 1. | Für die Erdbestattung von Personen über 10 Jahren | 1.010,00 € |
| 2. | Für die Erdbestattung von Personen unter 10 Jahren | 810,00 € |
| 3. | Für die Erdbestattung von Tot-, Fehlgeburten und Ungeborenen | 500,00 € |
| 4. | Urnenbeisetzungen | |
| 4.1. | Beibettung einer Urne in ein Erdgrab | 650,00 € |
| 4.2. | von Urnen in ein Erdgrab | 650,00 € |
| 4.3. | von Urnen in eine anonyme Urnengemeinschaft | 650,00 € |
| 4.4. | von Urnen in eine Urnenkammer | 590,00 € |
| 4.5. | von Urnen in ein Baumgrab | 650,00 € |
| 4.6. | von Urnen in einem Urnenwiesengrab | 650,00 € |
| 4.7. | von Urnen in ein gestaltetes Urnengrabfeld | 650,00 € |
| 5. | Mit der Bestattungsgebühr sind folgende Leistungen abgegolten | |
| 5.1. | Tätigkeit der Verwaltung und des Friedhofsaufsehers | |
| 5.2. | Ausheben und Schließen des Grabes | |
| 5.3. | Benutzung der Aussegnungshalle | |
| 5.4. | Benutzung der Leichenhalle und Kühleinrichtungen | |
| C | Gebühren für die Grabnutzungsrechte | |
| 1. | Reihengrabstätten | |
| 1.1. | Überlassung eines Reihengrabes für Personen über 10 Jahren | 1.890,00 € |
| 1.2. | Überlassung eines Reihengrabes für Personen unter 10 Jahren | 870,00 € |
| 2. | Doppelwahlgrab | 4.000,00 € |
| 3. | Urnengrabstätte | |
| 3.1. | Urnenreihengrab | 650,00 € |
| 3.2. | Urnendoppelwahlgrab | 2.010,00 € |
| 3.3. | Urnenkammer/Stele | 1.070,00 € |
| 3.4. | Urnenbaumgrab | 1.140,00 € |
| 3.5. | Urnenwiesengrab | 1.140,00 € |
| 3.6. | gestaltetes Urnengrabfeld | 1.360,00 € |
| 3.7. | Urnengrab anonym | 1.140,00 € |
| 4. | Verlängerung des Nutzungsrechtes | |
| 4.1. | Doppelwahlgrab pro Jahr | 360,00 € |
| 4.2. | Urnendoppelwahlgrab pro Jahr | 210,00 € |
| 4.3. | Urnenkammer/Stele pro Jahr | 110,00 € |
| 4.4. | Urnenbaumgrab | 120,00 € |
| 4.5. | gestaltetes Urnengrabfeld | 140,00 € |
| D | Sonstige Bestattungsleistungen | |
| 1. | Ausgraben und Umbetten bzw. Öffnen und Schließen eines Grabes, je Hilfskraft und angefangener Arbeitsstunde gemäß gültigem Stundensatz | |
| 2. | Kosten für die Aushebung eines Grabes werden in gleicher Höhe weiterberechnet wie angefallen | |
| 3. | Kosten für Grabplatten werden in gleicher Höhe weiterberechnet wie angefallen |
Artikel 2
Diese Satzungsänderung tritt ab 01.01.2024 in Kraft.
Au am Rhein, 11.12.2023
Veronika Laukart, Bürgermeisterin
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen.
Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist.
Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung Au am Rhein vom 20.10.2025 – Änderung des Gebührenverzeichnisses (Anlage 1), gültig ab 01.11.2025
Landkreis Rastatt
Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 20.10.2025 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:
Artikel 1 – Anlage 1 zur Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)
- Gebührenverzeichnis -
Die Anlage 1 Gebührenverzeichnis gemäß § 29 Friedhofssatzung wird wie folgt geändert:
Artikel 2 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.11.2025 in Kraft.
Au am Rhein, 20.10.2025
Veronika Laukart Bürgermeisterin
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO bei Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
- Gebührenverzeichnis -
Gemeinderatsbeschluss vom 20.10.2025, gültig ab 01.11.2025 Nr. Amtshandlung/Gebührentatbestand Gebühr A Verwaltungsgebühren 1. Genehmigung für die Aufstellung oder Veränderung eines Grabmals 27,50 €
2. Zulassung gewerbsmäßigen Grabaufstellern
- 2.1. Einzelfall 16,50 €
- 2.2. befristete Zulassung 110,00 €
- 2.3. Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabpflege 27,50 €
- 2.4. sonstige gewerbliche Tätigkeit 50,00 €
3. Zustimmung von Ausgrabungen von Leichen und Gebeinen 275,00 €
B Benutzungsgebühren/Bestattungsgebühren 1. Für die Erdbestattung von Personen über 10 Jahren 1.210,00 €
2. Für die Erdbestattung von Personen unter 10 Jahren 1.010,00 €
3. Für die Erdbestattung von Tot-, Fehlgeburten und Ungeborenen 1.010,00 €
4. Urnenbeisetzungen
- 4.1. Beibettung einer Urne in ein Erdgrab 820,00 €
- 4.2. von Urnen in ein Erdgrab 820,00 €
- 4.3. von Urnen in eine anonyme Urnengemeinschaft 820,00 €
- 4.4. von Urnen in eine Urnenkammer 760,00 €
- 4.5. von Urnen in ein Baumgrab 820,00 €
- 4.6. von Urnen in einem Urnenwiesengrab 820,00 €
- 4.7. von Urnen in ein gestaltetes Urnengrabfeld 820,00 €
5. Mit der Bestattungsgebühr sind folgende Leistungen abgegolten
- 5.1. Tätigkeit der Verwaltung und des Friedhofsaufsehers
- 5.2. Benutzung der Aussegnungshalle
- 5.3. Benutzung der Leichenhalle und Kühleinrichtungen C Gebühren für die Grabnutzungsrechte 1. Reihengrabstätten
- 1.1. Überlassung eines Reihengrabes für Personen über 10 Jahren 1.550,00 €
- 1.2. Überlassung eines Reihengrabes für Personen unter 10 Jahren 720,00 €
2. Doppelwahlgrab 3.860,00 €
3. Urnengrabstätte
- 3.1. Urnenreihengrab 540,00 €
- 3.2. Urnendoppelwahlgrab 1.650,00 €
- 3.3. Urnenkammer/Stele 880,00 €
- 3.4. Urnenbaumgrab 1.120,00 €
- 3.5. Urnenwiesengrab 1.120,00 €
- 3.6. gestaltetes Urnengrabfeld 1.830,00 €
- 3.7. Urnengrab anonym 1.120,00 €
4. Verlängerung des Nutzungsrechtes
- 4.1. Doppelwahlgrab pro Jahr 290,00 €
- 4.2. Urnendoppelwahlgrab pro Jahr 170,00 €
- 4.3. Urnenkammer/Stele pro Jahr 90,00 €
- 4.4. Urnenbaumgrab 120,00 €
- 4.5. gestaltetes Urnengrabfeld 190,00 €
D Sonstige Bestattungsleistungen 1. 2. 3. Ausgraben und Umbetten bzw. Öffnen und Schließen eines Grabes, je Hilfskraft und angefangener Arbeitsstunde gemäß gültigem Stundensatz. Kosten für die Aushebung eines Grabes werden in gleicher Höhe weiterberechnet wie angefallen. Anlage zur Friedhofssatzung und Bestattungsgebührensatzung Kosten für Grabplatten werden in gleicher Höhe weiterberechnet wie angefallen.
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