📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung vom 15.12.2025 (Gebührenverzeichnis gültig ab 01.01.2026) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsgebührensatzung der Stadt Rastatt vom 09.12.2024 (gültig ab 01.01.2025)
Anlage 2 zu Drucksache 2024-210 GR 09.12.2024
Friedhofsgebührensatzung
S a t z u n g
der Stadt Rastatt
über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen.
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetze vom 27. Juni 2023 (GBl. S. 229), in Verbindung mit §§ 1-3,13 und 14 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 17. März 2005 (GBl. S. 206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1233), hat der Gemeinderat der Stadt Rastatt am 09. Dezember 2024 nachstehende Satzung über die Erhebung der Friedhofsgebühren beschlossen:
§ 1
Geltungsbereich und Erhebungsgrundsatz
(1) Diese Satzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Rastatt gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe: Waldfriedhof (auch innerhalb des muslimischen Feldes), Stadtfriedhof sowie die Ortsteilfriedhöfe Niederbühl, Ottersdorf, Plittersdorf, Rauental und Wintersdorf.
(2) Für die Benutzung der städtischen Friedhofseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach folgenden Bestimmungen erhoben:
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet,
- 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
- 2. wer die Gebührenschuld gegenüber der Stadt Rastatt durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines Anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Zur Zahlung der Bestattungsgebühren ist verpflichtet,
- 1. wer die Bestattung veranlasst,
- 2. wer die Gebührenschuld gegenüber der Stadt Rastatt durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines Anderen kraft Gesetzes haftet,
- 3. wer als bestattungspflichtiger Angehöriger der verstorbenen Person (Ehepartner, Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder) die Kosten zu tragen hat.
(3) Zur Zahlung der Gebühren für Nutzungsrechte ist verpflichtet
- 1. wer die Einräumung eines Grabnutzungsrechts, dessen Verlängerung oder Übertragung beantragt,
- 2. wer die Gebührenschuld gegenüber der Stadt Rastatt durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines Anderen kraft Gesetzes haftet,
- 3. wer als bestattungspflichtiger Angehöriger der verstorbenen Person (Ehepartner, Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder) die Kosten zu tragen hat.
(4) Zur Zahlung der Benutzungs- und sonstigen Gebühren ist verpflichtet,
- 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt,
- 2. wer sonstige Leistungen der Bestattungseinrichtung beantragt oder in wessen Interesse sie vorgenommen werden,
- 3. wer die Gebührenschuld gegenüber der Stadt Rastatt durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines Anderen kraft Gesetzes haftet. (5) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
- 1. bei Verwaltungs- und Bestattungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
- 2. bei Gebühren für Nutzungsrechte mit der Verleihung des jeweiligen Nutzungsrechts,
- 3. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen oder der Beendigung der jeweiligen Leistung. (2) Die Gebühren nach dieser Satzung werden einen Monat nach Zugang der Gebührenfestsetzung fällig. (3) Die Stadt Rastatt kann bestimmen, dass die Vornahme einer Amtshandlung davon abhängig gemacht wird, dass die Gebühr ganz oder teilweise vorausgezahlt oder für sie Sicherheit geleistet wird.
§ 4
Gebühren
(1) Die Höhe der Gebühren für richtet sich nach dem in der Anlage dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. (2) Ergänzend findet die Satzung der Stadt Rastatt über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Rastatt – in der jeweils gültigen Fassung entsprechend Anwendung. (3) Leistungen, die nicht im Gebührenverzeichnis dieser Satzung enthalten sind, werden nach den im Einzelfall entstehenden Aufwendungen (z. B. Arbeits- und Materialaufwand) erhoben.
§ 5
Umsatzsteuer
(1) Die in der Anlage zu § 4 Gebühren genannten Gebühren sind Nettobeträge. (2) Die Gebühren erhöhen sich um die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer. (3) Sollte das Finanzamt im Rahmen einer steuerlichen Prüfung zu einer abweichenden Bewertung der Umsatzsteuer gelangen, kann diese vom Gebührenschuldner nachgefordert werden.
§ 6
Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgräbern
Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden erst mit der Begleichung des vollen Betrages erworben. Wird die Gebühr trotz Mahnung nicht bezahlt, so ist die Stadt Rastatt berechtigt, das Nutzungsrecht zu entziehen sowie die Grabstelle einzuebnen. Die hierfür entstandenen Gebühren hat der Gebührenpflichtige zu tragen.
§ 7
Inkrafttreten
(1) Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die bisherige Friedhofsgebührensatzung vom 29. Januar 2021, zuletzt geändert mit der Änderungssatzung vom 01.01.2023, außer Kraft.
Die Oberbürgermeisterin
Rastatt, den 10. Dezember 2024
Monika Müller
Die bundes- und landesrechtlichen Verfahrensvorschriften wurden beachtet. Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der jeweils neuesten Fassung oder aufgrund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Rastatt geltend gemacht worden ist. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Anlage
zu §4 Absatz 1
der Satzung der Stadt Rastatt über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen.
Gebührenverzeichnis
(1) Verwaltungsgebühren
| Euro | |
|---|---|
| 1.1 Zustimmung zur Aufstellung und Änderung eines Grabmals | 72,00 |
| 1.2 Genehmigung zur Ausgrabung von Leichen, Gebeinen und Urnen | 190,00 |
| 1.3 Zulassung eines Gewerbetreibenden für 1 Jahr | 54,00 |
| 1.4 Zulassung eines Gewerbetreibenden für 5 Jahre | 165,00 |
| 1.5 Übertragen von Nutzungsrechten bei Wahlgrabstätten | 58,00 |
| 1.6 Erstellung Urnenannahmebescheinigung | 67,00 |
| 1.7 Aufbewahrung von Urnen länger als 10 Arbeitstage | 67,00 |
| 1.8 Versenden von Urnen | 85,00 |
(2) Bestattungsgebühren
| Euro | |
|---|---|
| 2.1 Beisetzung Leichnam von Personen ab 10 Jahre | 820,00 |
| 2.2 Beisetzung Leichnam von Kindern bis 10 Jahre | 320,00 |
| 2.3 Bestattungsordner bei Trauerfeier | 75,00 |
| 2.4 Sargträger | 50,00 |
| 2.5 Bestattungsordner ohne Trauerfeier / Urnenträger | 50,00 |
| 2.6 Urnenbeisetzung | 190,00 |
| 2.7 Tiefbettungszuschlag (Bestattung, Ausgrabung, Umbettung) | 415,00 |
| 2.8 Ausgrabung Leichnam von Personen ab 10 Jahre | 1.700,00 |
| 2.9 Ausgrabung Leichnam von Kindern bis 10 Jahre | 1.075,00 |
| 2.10 Ausgrabung Urne | 270,00 |
| 2.11 Ausgrabung Gebeine | 1.445,00 |
| 2.12 Beisetzung Gebeine | 560,00 |
Sammelbeisetzungen von sog. Sternenkindern erfolgen gebührenfrei.
(3) Nutzungsrechtgebühren
| Nutzungsdauer in Jahren | Euro | |
|---|---|---|
| Reihengräber | ||
| 3.1 Erdreihengrab (Personen über 10 Jahre) | 20 Jahre | 1.000,00 |
| 3.2 Erdreihengrab im Baumhain (Personen über 10 Jahre) | 20 Jahre | 1.000,00 |
| 3.3 Erdreihengrab anonym | 20 Jahre | 1.430,00 |
| 3.4 Urnenreihengrab | 20 Jahre | 640,00 |
| 3.5 Urnenreihengrab am Baum | 20 Jahre | 640,00 |
| 3.6 Urnenreihengrab anonym | 20 Jahre | 980,00 |
| Wahlgräber | ||
| 3.7 Kindergrab (bis 2 Jahre) | 8 Jahre | 288,00 |
| 3.7.1 Verlängerung Kindergrab (bis 2 Jahre) | pro Jahr | 36,00 |
| 3.8 Kindergrab (ab 2 - 10 Jahre) | 15 Jahre | 540,00 |
| 3.8.1 Verlängerung Kindergrab (ab 2 – 10 Jahre) | pro Jahr | 36,00 |
| 3.9 Erdwahlgrab | 20 Jahre | 1.680,00 |
| 3.9.1 Verlängerung Erdwahlgrab | pro Jahr | 84,00 |
| 3.10 Erdwahlgrab als Tiefbettungsgrab | 20 Jahre | 2.280,00 |
| 3.10.1 | Verlängerung Erdwahlgrab als Tiefbettungsgrab | pro Jahr | 114,00 |
|---|---|---|---|
| 3.11 | Erdwahlgrab in besonderer Lage | 20 Jahre | 2.724,00 |
| 3.11.1 | Verlängerung Erdwahlgrab in besonderer Lage | pro Jahr | 136,20 |
| 3.12 | Erdwahlgrab in besonderer Lage als Tiefbettungsgrab | 20 Jahre | 3.312,00 |
| 3.12.1 | Verlängerung Erdwahlgrab in besonderer Lage als Tiefbettungsgrab | pro Jahr | 165,60 |
| 3.13 | Urnenwahlgrab | 20 Jahre | 1.464,00 |
| 3.13.1 | Verlängerung Urnenwahlgrab | pro Jahr | 73,20 |
| 3.14 | Urnenwahlgrab am Baum | 20 Jahre | 1.464,00 |
| 3.14.1 | Verlängerung Urnenwahlgrab am Baum | pro Jahr | 73,20 |
| 3.15 | Urnenwahlgrab in besonderer Lage | 20 Jahre | 2.244,00 |
| 3.15.1 | Verlängerung Urnenwahlgrab in besonderer Lage | pro Jahr | 112,20 |
| 3.16 | Hinzubestattung | 564,00 |
Alle Gebühren beziehen sich auf eine Einzelgrabfläche. Bei Mehrfachgräbern vervielfacht sich die Gebühr jeweils um die Größe des Mehrfachgrabes.
Bei der Wahl von Gräbern im Baumhain und Urnengräbern am Baum - nicht in gärtnerbetreuten Feldern - fallen zusätzliche Gebühren für Pflegemaßnahmen (siehe Nr. 5.7) an.
Für Grabstätten in gärtnerbetreuten Feldern gelten gesonderte Regelungen zu Pflegeverträgen.
Grabplätze für Sammelbeisetzungen von sog. Sternenkindern werden gebührenfrei zur Verfügung gestellt.
Bei Hinzubettungen werden angefangene Monate voll berechnet. Bei der Rückgabe von laufenden Grabnutzungsrechten werden die Nutzungsrechtgebühren nicht erstattet.
(4) Allgemeine Benutzungsgebühren
| Euro | |
|---|---|
| 4.1 Benutzung der Aussegnungshalle | 255,00 |
| 4.2 Benutzung des Abschiedsraumes (nur bei Abschiednahme ohne Trauerfeier) | 86,00 |
| 4.3 Aufbahrungsraum oder Leichenkühlzelle | 86,00 |
| 4.4 Musikübertragung oder Benutzung der Orgel | 35,00 |
Benutzungsgebühren im Rahmen von Sammelbeisetzungen von sog. Sternenkindern werden nicht erhoben.
Für Leistungen, die aufgrund eines Sonderwunsches von Angehörigen entstehen und über die kalkulierten Gebühren hinausgehen, wird der tatsächliche Aufwand gemäß den jeweils aktuellen Verrechnungssätzen der Stadt Rastatt zuzüglich des tatsächlichen Materialaufwands in Rechnung gestellt.
(5) Abräumungen und Friedhofsgärtnerische Leistungen
Gebühren für Abräumungen unterliegen der Umsatzsteuerpflicht.
| Abräumungen | Euro (Netto) | zzgl. USt | Euro (Brutto) |
|---|---|---|---|
| 5.1 Abräumung stehendes Grabmal je Einzelerdgrab (inkl. Einfassung) | 195,00 | 19% | 232,05 |
| 5.2 Abräumung stehendes Grabmal je Mehrfacherdgrab (inkl. Einfassung) | 315,00 | 19% | 374,85 |
| 5.3 Abräumung liegendes Grabmal (inkl. Einfassung) | 112,00 | 19% | 133,28 |
| 5.4 Abräumung nur Grabeinfassung je Einzelgrabfläche | 107,00 | 19% | 127,33 |
Friedhofsgärtnerische Leistungen
| Nutzungsdauer in Jahren | Euro | ||
|---|---|---|---|
| 5.5 | Mehraufwand vorzeitig aufgegebenes Erdwahlgrab pro Grabstelle | pro Jahr | 75,00 |
| 5.6 | Mehraufwand vorzeitig aufgegebenes Urnenwahlgrab pro Grabstelle | pro Jahr | 50,00 |
| 5.7 | Pflegeanteil Baumhainfeld und Urnengrab am Baum (Pflichtanteil) | 20 Jahre | 792,00 |
| 5.7.1 | Verlängerung Pflegeanteil Baumhain und Urnengrab am Baum | pro Jahr | 39,60 |
2. Friedhofssatzung Stand: Friedhofsordnung vom 18.12.2017 (gültig ab 01.01.2018), zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 24.04.2023 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsordnung der Stadt Rastatt vom 18.12.2017 (gültig ab 01.01.2018)
Friedhofsordnung
S a t z u n g der Stadt Rastatt
über die durch die Benutzung der städtischen Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen entstehenden Rechtsverhältnisse
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes (BestattG) vom 21. Juli 1970 (GBl. S. 395, ber. S. 458) letztmals geändert durch Gesetz vom 01.04.2014 (GBl. S. 93) i. V. m. den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i. d. Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 582, ber. S 698) zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2015 (GBl.2016 S.1 ), hat der Gemeinderat am 18.12.2017 die nachstehende Satzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Rastatt gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe: Waldfriedhof (auch innerhalb des muslimischen Feldes), Stadtfriedhof sowie die Ortsteilfriedhöfe Nie-derbühl, Ottersdorf, Plittersdorf, Rauental und Wintersdorf.
§ 2 – Friedhofszweck
Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Rastatt. Sie dienen der Beisetzung aller verstor-benen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Rastatt waren oder ein Recht auf Beiset-zung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Stadt kann die Bestattung anderer Verstorbener zulassen.
§ 3 – Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Be-stattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich be-kanntzumachen. (3) Die Stadt kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen. (4) Die Stadt kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind. (5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 – Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe dürfen in der Zeit vom
- 01.04. – 30.09. von 6.00 – 22.00 Uhr
und vom
- 01.10. – 31.03. von 7.00 – 19.00 Uhr betreten werden. (2) Die Stadt kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofsper-sonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 12 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachse-ner betreten. (3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z. B. Fahrrädern, Rollschuhen, Inlinern) zu befahren; ausgenommen sind Kinderwagen, Rollstühle, fahrbare Gehhilfe sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden
b) der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen
c) an Sonn- oder Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen
d) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken
e) Druckschriften zu verteilen f) Grababraum und Friedhofsabfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen oder unsortiert ab-zulagern oder sonstigen Abfall (wie z. B. Hausmüll) auf dem Friedhofsgelände zu entsorgen
g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Ein-friedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, Grabstätten oder Grabeinfassungen zu betreten,
h) zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern, i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenführhunde. j) Gießkannen, Eimer, Werkzeuge und ähnliches hinter den Grabmalen oder innerhalb des Friedhofes zu lagern, außer an den dafür vorgesehenen Plätzen. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (4) Totengedenkfeiern sind spätestens 4 Tage vorher bei der Stadt zur Zustimmung anzumelden.
§ 6 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt, die gleichzeitig den Umfang der Tä-tigkeiten festlegt. Wechsel des Firmennamens, Inhabers oder Firmensitzes sind der Friedhofsver-waltung umgehend mitzuteilen. (2) Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind
b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Hand-werksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und
c) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können. Die Stadt kann hiervon Ausnahmen zulassen, soweit diese mit dem Zweck dieser Satzung verein-bar sind. (3) Die Zulassung erfolgt durch Zulassungsbescheid. Die Zulassung kann für ein Jahr oder für 5 Jahre beantragt werden. (4) Die Gewerbetreibenden, ihre Bediensteten und Subunternehmen haben die Friedhofssatzung und die darüber hinausgehenden gesetzlichen Regelungen zu beachten, sowie dafür Sorge zu tragen, dass der Bestattungsbetrieb nicht gestört wird. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (5) Die Ausübung der Gewerbetätigkeiten ist grundsätzlich nur von 7.00 bis 16.00 Uhr (Montag - Don-nerstag), freitags von 7.00 bis 14.00 Uhr, gestattet. An den Samstagen vor den Feiertagen Ostern, Pfingsten und Weihnachten ist der Friedhof bis 13.00 Uhr geöffnet. Hiervon ausgenommen sind unabdingbare gärtnerischen Arbeiten wie z. B. Gießen. Darüber hinaus können von der Friedhofs-verwaltung Ausnahmen zugelassen werden. (6) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur gewerblichen Ausübung ihrer handwerk-lichen Tätigkeit und nur mit geeigneten und als Firmenfahrzeuge gekennzeichneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend mit Genehmi-gung des Friedhofsverwalters und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbli-che Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen gereinigt werden. (7) Gewerbetreibende, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 4 - 5 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder Dauer entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich. (8) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf den Friedhof anzuzei-gen. Abs. 1 – 3 und Abs. 7 finden keine Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann über die ein-heitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Baden-Württemberg abgewi-ckelt werden.
III. Bestattungsvorschriften
§ 7 – Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Stadt anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer früher er-worbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. Bei Feuerbestat-tungen ist gleichzeitig die Art der Beisetzung festzulegen. (2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Stadt festgesetzt. An Samstagen, Sonn- und Feierta-gen werden grundsätzlich keine Bestattungen und Beisetzungen vorgenommen. (3) Bei Trauerfeiern, Erd- und Urnenbeisetzungen fungiert ein sachkundiger städtischer Bediensteter als Bestattungsordner.
§ 8 – Särge und Urnen
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z. B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspal-tenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten und der VDI-Richtlinie Nr. 3891 entsprechen. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -
ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. Auch Ur-nen und Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umwelt-freundlichem Material bestehen. (2) Bei Verwendung von Hartholz- oder Metallsärgen ist § 10 Abs. 2 verbindlich. (3) Die Särge für Kindergräber (§ 12 Abs. 2 Buchstabe b + c) dürfen höchstens 1,40 m lang, 0,40 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein. Die übrigen Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,60 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, so ist dies der Friedhofsverwaltung spätestens 1 Werktag vor der Bestattung schriftlich mitzuteilen. (4) In Reihengräbern (§ 13) dürfen keine Hartholz- (z. B. Eiche) oder Metallsärge, sondern nur Särge aus leicht zersetzbarem Holz ohne Metalleinsätze Verwendung finden.
§ 9 – Ausheben von Gräbern
(1) Die Gräber werden von der Stadt ausgehoben und verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte einer Grabstätte hat bei einer Beisetzung in einem be-nachbarten Grab zu dulden, dass die ihm zugeordnete Grabstätte für die Zeit der Bestattung im Nachbargrab mit einem Erdcontainer überbaut wird. (5) Im Falle einer Hinzubestattung sind Grabflächen frei zu räumen und ggf. Grabplattenteile zu entfer-nen, wenn ansonsten der Grabaushub behindert wird. Verweigert der Nutzungsberechtigte die für die Beisetzung notwendige Abräumung der Grabstätte, so kann dies zu einer Reduktion der zur Verfügung stehenden Bestattungsplätze führen. (6) In Fällen, bei denen z. B. aus Gründen der Religionszugehörigkeit das Grab von Angehörigen ge-schlossen werden soll, kann die Stadt Ausnahmen genehmigen.
§ 10 – Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit der Leichen und Aschenurnen beträgt 20 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des
- 10. Lebensjahres verstorben sind, 15 Jahre, und bei Kindern, die vor Vollendung des 2. Lebensjah- res verstorben sind, 8 Jahre. (2) Bei Verwendung von Hartholz- oder Metallsärgen beträgt die Ruhezeit 40 Jahre. (Eine Beisetzung in ein Reihengrab scheidet daher aus.) (3) Die Ruhezeit beginnt am Tag der Bestattung.
§ 11 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen und Ausgrabungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger ge-setzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Die Zustimmung kann nur bei Vorlie-gen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen innerhalb des Stadtgebiets sind in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses zulässig.
§ 3 Abs. 5 bleibt unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zu-stimmung der Stadt auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden. (4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Rei-hengrab oder einem Urnenreihengrab jeder Angehörige des Verstorbenen mit Zustimmung des Verfügungsberechtigten, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte. In den Fällen des § 25 Abs. 1 Satz 2 und bei Entziehung von Nutzungsrech-ten nach § 25 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnenreihengrab umgebettet werden.
(5) Die Umbettungen werden von der Stadt durchgeführt. Die Stadt bestimmt den Zeitpunkt der Umbet-tung. Reservesärge und Gebeinekisten sind vom beauftragten Bestatter zu stellen. (6) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für die Schä-den zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung zwangs-läufig entstehen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung grundsätzlich nicht unterbrochen oder ge-hemmt. Die Verwendung eines neuen Sarges oder einer Gebeinskiste kann sich aber auf die Nut-zungszeit auswirken. (8) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.
IV. Grabstätten
§ 12 – Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Maßgebend dabei sind die von der Friedhofsverwaltung vorgegebenen Endmaße der Grabstätten sowie die Belegungspläne der Friedhofsverwaltung. (2) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Reihengräber ab Vollendung des 10. Lebensjahrs
b) Kindergräber ab Vollendung des 2. bis Vollendung des 10. Lebensjahrs
c) Kindergräber bis zur Vollendung des 2. Lebensjahrs
d) Urnenreihengräber,
e) Wahlgräber, f) Wahlgräber in besonderer Lage (nur Waldfriedhof),
g) Urnenwahlgräber,
h) Urnenwahlgräber in besonderer Lage (nur Waldfriedhof) i) Ehrengräber des Weiteren in bestimmten Feldern auch Tiefbettungswahlgräber (nur Stadt- und Waldfriedhof und Rauental) sowie Gräber, deren Pflege durch privatrechtlichen Vertrag mit der Genossenschaft Badischer Friedhofsgärtner erfolgt. Ein neues Nutzungsrecht kann grundsätzlich nur anlässlich ei-nes Bestattungsfalles verliehen werden. Im Rahmen der Bestattungsvorsorge können jedoch in ei-nem Friedhof mit ausreichender Kapazität Grabnutzungsrechte vorgekauft werden. Die Grabstätten müssen jedoch innerhalb von zwei Monaten gärtnerisch gestaltet und in gutem Pflegezustand gehalten werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (3) Anonyme Bestattungen sind ebenfalls möglich. Die Verfügungsberechtigten müssen eine entspre-chende Verzichtserklärung auf ihre Ansprüche im Zusammenhang mit einer Beisetzung sowie an der Grabstätte abgeben. (4) Die Nutzungsberechtigten haben zu dulden, dass im Umkreis der Grabstätte Bäume stehen oder gepflanzt werden und dadurch evtl. Beeinträchtigungen in Kauf genommen werden müssen. (5) Einfassungen müssen mit den Außenmaßen der Grabstätte abschließen. (6) Die Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, eine Änderung ihrer Anschrift der Friedhofsverwaltung mitzuteilen. (7) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte sowie des hal-ben Zwischenweges links und rechts der Grabstätte. (8) Mit dem Erwerb des Nutzungsrechts erkennt der Verfügungs- oder Nutzungsberechtigte die Best-immungen dieser Friedhofssatzung an.
§ 13 – Reihengräber
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen bzw. Urnenbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden. Es kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. (2) Die Verwendung von Hartholz- oder Metallsärgen ist nicht zulässig (§ 10 Abs. 2) (3) Auf den Friedhöfen werden ausgewiesen:
a) Reihengräber für Verstorbene ab Vollendung des 10. Lebensjahres
b) Urnenreihengräber,
c) anonyme Erdgräber (nicht alle Friedhöfe)
d) anonyme Urnengräber (nicht alle Friedhöfe) (4) In jedem Reihengrab darf nur eine Leiche/Urne beigesetzt werden. (5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird vor-her rechtzeitig öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Gräberfeld bekanntge-macht.
§ 14 – Wahlgräber
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen bzw. Urnenbeisetzungen, an denen auf An-trag ein Nutzungsrecht mindestens für die Dauer der Ruhezeit (gem. § 10) verliehen und deren La-ge im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Hierbei sollen mindestens 5 Jahre wieder erworben werden. Die Stadt kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung (§ 3) beabsichtigt ist. (2) Es wird unterschieden in:
a) Wahlgräber
b) Wahlgräber in besonderer Lage,
c) Kindergräber für Verstorbene ab Vollendung des 2. bis Vollendung des 10. Lebensjahres
d) Kindergräber für Verstorbene bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres
e) Urnenwahlgräber, f) Urnenwahlgräber in besonderer Lage, wobei bei Erdwahlgräbern mehrere Grabstätten nebeneinander als Doppel-, Dreifach- usw. Grab-stätte gleichzeitig erworben werden können. In bestimmten Feldern auf dem Stadt- und Waldfried-hof sowie in Rauental sind Tiefbettungsgräber möglich. Pro Erdwahlgrabstelle dürfen außer 1 Sarg zusätzlich noch 4 Urnen während einer Ruhezeit beigesetzt werden; beim Tiefbettungsgrab 2 Sär-ge übereinander und 4 Urnen pro Einfachgrabstelle; bei Urnengräbern gleichzeitig maximal 4 Ur-nen. (3) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Verleihungs-urkunde (4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte zu Beginn des ablau-fenden Quartals schriftlich – falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung, sowie durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grab, hin-gewiesen. (5) Eine Bestattung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht schriftlich übertragen. Wird keine derartige Regelung getroffen, geht das Nut-zungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen bzw. Erben des verstorbenen Nut-zungsberechtigten mit deren schriftlicher Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind
b) auf die ehelichen, nichtehelichen Kinder und Adoptivkinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) auf die Eltern, f) auf die vollbürtigen Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. Sollte kein weiterer Erbe vorhanden sein, so soll eine andere Person schriftlich benannt werden, auf die das Nutzungsrecht übergehen soll. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtig-ten innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übernimmt. (7) Steht das Nutzungsrecht mehreren Angehörigen gleichberechtigt zu, so sind sie verpflichtet, denje-nigen zu benennen, der zur Ausübung des Nutzungsrechts in eigenem Namen berechtigt sein soll. Können diese keine Einigung erzielen, geht das Nutzungsrecht innerhalb b) bis d) und f) bis g) auf den Ältesten von ihnen über. Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis des Abs. 6 Satz 2 übertragen. (8) Bei Streitigkeiten über das Nutzungsrecht, die Verwendung und die Gestaltung einer Grabstätte oder wegen eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung jede Verfügung über die Grabstätte bis zum Nachweis einer gütlichen Einigung oder einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung un-tersagen. (9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungs-falls über andere Beisetzungen sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (10) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte. (11) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an (teil-)belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhe-zeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grab-stätte möglich.
§ 15 – Anonyme Gräber
Anonyme Grabstätten werden weder für die Verfügungsberechtigten noch für Friedhofsbesucher ge-kennzeichnet. Sie werden dann vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht.
§ 16 – Gräber mit Grabpflegevertrag
Auf allen Friedhöfen werden folgende Pflegegrabarten angeboten
a) Urnenreihengräber als Gemeinschaftsanlage inkl. Grabpflege mit Blumenbeet. Hier sind stehende oder liegende Grabmale möglich.
b) Urnenreihengräber als Gemeinschaftsanlage inkl. Grabpflege ohne Blumenbeet. Hier sind stehende oder liegende Grabmale möglich.
c) Erdreihengräber als Gemeinschaftsanlage. Hier sind stehende oder liegende Grabmale möglich.
d) Urnenwahlgräber als Gemeinschaftsanlage für vier Familien. Hier ist ein gemeinsames Grabmal festgelegt.
e) Urnenreihengrab als Baumbestattung. Hier sind nur liegende Grabmale möglich.
f) Urnenwahlgrab als Baumbestattung. Hier sind nur liegende Grabmale möglich. Die Nutzungsberechtigten erwerben bei der Stadt Rastatt das entsprechende Nutzungsrecht und ver-pflichten sich, gleichzeitig einen für die Grabstätte geltenden Pflegevertrag mit der Genossenschaft Ba-discher Friedhofsgärtner abzuschließen. Das Grabmal ist außer bei d) selbst zu beschaffen. Bei d) wird das Grabmal durch die Genossenschaft beschafft und die anteiligen Kosten den jeweiligen Nutzungsbe-rechtigten in Rechnung gestellt.
§ 17 – Besondere Grabstätten
(1) Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengräbern obliegen ausschließlich der Stadt. (2) Die Grabstätten der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft obliegen der Obhut der Stadt. Die ein-zelnen Gräberfelder sind von der Friedhofsverwaltung zu gestalten und zu unterhalten. Im Übrigen gelten die besonderen gesetzlichen Vorschriften. (3) In Sternenkinderfeldern werden nicht beurkundungspflichtige Fehlgeburten namenlos bestattet. (4) Auf dem Waldfriedhof steht für Islamische Glaubensgemeinschaften ein muslimisches Gräberfeld zur Verfügung. Die Grabausrichtung, die Bestattung und die Grabpflege erfolgen entsprechend den religiösen Riten.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 18 – Allgemeine Vorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so der Umgebung anzupassen, dass die Würde des Fried-hofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Sie müssen verkehrssi-cher sein und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen zu entsorgen. Die Friedhofsver-waltung ist berechtigt, derartige Pflanzen sowie stark wuchernde, absterbende oder die Bestattung hindernde Sträucher und Bäume zurückzuschneiden oder zu beseitigen. Nicht zugelassen ist die Neupflanzung von Bäumen und großwüchsigen Sträuchern. Die Grabstätte ist zu bepflanzen, wo-bei nur solche Pflanzen Verwendung finden dürfen, die andere Grabstätten und die öffentlichen An-lagen und Wege nicht beeinträchtigen. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter der Friedhöfe, sowie dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete die Platten um nicht mehr als 5 cm überragen. Mindestens 60 % der Grabstätte müssen als mögliche Pflanzfläche freigehalten werden. (3) Für das Herrichten und für die Instandhaltung der Grabstätte hat der nach § 22 Abs. 1 Verantwortli-che zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungs-rechts. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Belegung bzw. bei Wahlgrabstätten nach Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet sein. Vorerworbene Wahlgrabstätten werden von der Friedhofsverwaltung mit einem Hinweisschild gekennzeichnet. Innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb ist die vorerworbene Grabstätte vom Nutzungsberechtigten mit einem Bodendecker zu be-pflanzen. (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes vom Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten auf seine Kosten abzuräumen. § 24 gilt entsprechend. (6) Das Herrichten, die Unterhaltung oder jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt. (7) Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in Produkten der Trauerfloristik, insbe-sondere in Kränzen, Trauergebinden und -gestecken nicht verwendet werden. Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material ist vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten entsprechenden Behältern zu entsorgen. (8) Gräber für Erdbestattungen
- 1. Grabmalgrößen
- a) Kindergräber Ansichtsfläche max. 0,40 m², Stärke mind. 12 cm
- b) Einzelgräber Ansichtsfläche max. 0,80 m², Stärke mind. 14 cm
- c) Doppelgräber Ansichtsfläche max. 1,10 m², Stärke mind. 14 cm
Diese Maße gelten auch für liegende Grabmale.
- 2. Stelen Stärke mindestens 14 cm (bei Quadern beidseitig) maximale Höhe 1,60 m Ansichtsfläche max. 0,80, 1,10 m² je nach Grab (9) Urnengräber
- 1. Stehende oder liegende Grabmale Ansichtsfläche max. 0,40m², Stärke mind.12 cm
- 2. Stelen Stärke mindestens 14 cm (bei Quadern beidseitig) maximale Höhe 1,00 m, Ansichtsfläche max. 0,40 m² Die von der Stadt gelegten Platten bei den Urnenwahlgräbern (40x40 cm) können durch eine Platte passend zum Material des Grabsteines ausgetauscht werden. (10) Bei Bestattungen am Baum für
- 1. Urnenreihengräber Ansichtsfläche max. 0,10 m², Stärke mind. 12 cm
- 2. Urnenwahlgräber Ansichtsfläche max. 0,40 m², Stärke mind. 12 cm (11) Bei Findlingen oder Bruchsteinen muss die Steinstärke von der Standfuge bis mindestens 2/3 der Steinhöhe gegeben sein. (12) Lichtbilder sind nur in einer Größe von maximal 150 cm² auf der Grabstätte (am Stein oder auf der Grabfläche) zulässig. Sie müssen ebenfalls mit dem Grabmalantrag eingereicht werden. (13) Auf Wahlgräbern ist je Einzelgrabfläche zusätzlich ein Liegestein mit einer versiegelten Fläche von max. 0,40 m² und einer Stärke mind. 12 cm zulässig. (14) Nicht zulässig sind:
- Grababdeckende Platten
- Zusätzliche Platten oder sonstige Abdeckungen für Schalen und Grablichter, wenn hierdurch die
Freifläche von 60 % unterschritten wird. (15) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmales ange-bracht werden. (16) Die Hälfte des Zwischenweges zur nächsten Grabstätte oder Abgrenzung ist vom Nutzungsberech-tigten mitzupflegen. Auf dem Waldfriedhof werden die Zwischenwege jeweils mit 3 Trittplatten ver-sehen. Weitere Trittplatten sind nicht zulässig. (17) Es ist wünschenswert, dass Grabmale, Einfassungen oder sonstige Grabausstattungen aufgestellt werden, die nachweislich in der gesamten Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit hergestellt worden sind (ILO-Konvention 182). (18) Die Stadt Rastatt kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofes von den Vor-schriften Ausnahmen machen, wenn diese der Würde des Ortes entsprechen.
§ 19 – Besondere Gestaltungsvorschriften für die Friedhöfe
Über die allgemeinen Vorschriften hinaus gelten nachfolgende Regelungen.
(1) Einfassungen dürfen maximal 12 cm über das Wegeniveau herausragen und schließen mit den Außenmaßen der Grabstätte ab. Bei Einfassungen für Urnengräber müssen die Seitenteile mindes-tens 6 cm breit sein. Provisorische Einfassungen sind maximal für 12 Monate und nur aus Holz zu-lässig. Sie müssen der Würde des Ortes entsprechen und können mit Naturfarben lasiert sein. Grabeinfassungen aus Pflanzen sind nur bis zu einer Höhe von maximal 30 cm zulässig und dürfen nur aus solchen Pflanzen bestehen, die sich für Gräber eignen und nicht über die Grabbegrenzung hinauswachsen. (2) Grabstätten, die seit langem als Familiengräber geführt werden, können bei Hinzubestattungen von o. g. Bestimmungen ausgenommen werden. Darüber hinaus behält sich die Stadt vor, Ausnahmen zuzulassen, wenn diese der Würde des Ortes entsprechen und zur Gestaltung des umgebenden Grabfeldes passen. (3) Nicht zulässig sind Einfassungen aus Plastik, Draht, Wellblech und Glas
§ 20 – Zustimmungserfordernis für das Erstellen und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Einfassungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt. Ausgenommen sind Nachbesserungen oder Ergänzungen der Schriftzüge. Die Zustimmung ist bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale einzuholen. Ohne diese Genehmigung darf das Grabmal nicht aufgestellt werden. Darüber hinaus sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale aus Holz bis zur Größe 80 x 140 cm zulässig. Sie müssen der Würde des Ortes entsprechen und naturlasiert sein. Die Namen des/r Verstorbenen auf dem Holzkreuz müssen gut lesbar sein. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals (Grundriss uns Seitenansicht) im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt, die Form und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie die Funda-mentierung anzugeben. Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, kann die Stadt Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen eines Modells in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind so zu liefern, dass sie vor Einbau von der Friedhofsverwaltung ohne Schwierigkeiten auf dem Lieferfahrzeug überprüft werden können. (4) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (5) Der Steinmetz hat grundsätzlich die Anlieferung und den Einbau der Grabmale oder sonstigen bau-lichen Anlagen bei der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. Der genehmigte Grabmalantrag ist auf Verlangen dem Friedhofspersonal vorzulegen. Kann der genehmigte Antrag nicht vorgelegt wer-den, so kann die Friedhofsverwaltung jede weitere Arbeit untersagen. (6) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstigen bauliche Anlage nicht innerhalb von einem Jahr nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden ist. (7) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln o-der –kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 21 – Standsicherheit
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks in der jeweils neuesten Fassung) zu fundamentie-ren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen ent-sprechend. (2) Die Mindeststärke, die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Stadt gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 20. Sie kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
§ 22 – Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssiche-rem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrab-stätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnen-wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Die Stadt Rastatt ist als Friedhofseigentümerin verpflichtet, eine jährliche Druckprobe an den Grabmalen entsprechend der Unfallverhütungsvorschriften der Gartenbauberufsgenossenschaft durchzuführen. Die Druckproben erfolgen nach den BIV-Richtlinien. (3) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu
schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaß-nahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zu-stand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden ange-messenen Frist beseitigt, so ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige baulichen Anlagen oder Teile davon zu entfernen. Die Stadt ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfal-len von Grabmalen oder nicht verkehrssichere Grabmale, sonstige baulichen Anlagen oder Teilen davon verursacht wird.
§ 23 – Vorzeitige Abräumung einer Grabstätte
(1) In besonderen nachzuweisenden Fällen (wie z. B. Gebrechlichkeit des letzten Angehörigen, Aus-schluss der Möglichkeit einer Pflegevergabe) kann die Friedhofsverwaltung einer vorzeitigen Ab-räumung während der Ruhezeit zustimmen, wenn die Kosten für den Mehraufwand, welcher der Stadt Rastatt entstehen, vom Nutzungsberechtigten getragen werden. (2) Bei vorzeitiger Abräumung der Grabstätte, erfolgt keine Rückerstattung der gezahlten Grabplatz-gebühren.
§ 24 – Entfernung von Grabmalen
(1) Grabmale und sonstige baulichen Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden, es sei denn, es handelt sich im Rahmen einer Hinzubestattung um eine vorübergehende Entfernung. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen und die Friedhofsverwaltung über die Entfernung zu informieren. Geschieht dies nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts, fallen die Grabmale entschädigungslos in der Verfügungsgewalt der Stadt, die sie gegen Ersatz der Kosten entfernt. Der Stadt obliegt keine Aufbewahrungspflicht. (3) Erdreihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten, die zwischen dem 01.01.1997 und dem 31.12.2011 belegt wurden, werden nach Ablauf der Ruhezeit von der Friedhofsverwaltung einge-ebnet.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 25 – Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 22 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festge-setzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrab-stätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätte auf Kosten des Nut-zungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entzie-hen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der Verantwortliche noch einmal schriftlich aufzufor-dern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist er nicht bekannt oder nicht ohne weite-res zu ermitteln, hat noch einmal ein entsprechender Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonsti-gen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbeschei-des zu entfernen. Der Verantwortliche ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Be-kanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen der
Sätze 3 und 4 und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 22 hinzuweisen. (2) Bei unwürdigem Grabschmuck gilt Abs. 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Stadt den Grabschmuck entfernen. Sie ist zu einer Aufbewahrung nicht verpflichtet.
VII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 26 – Benutzung der Leichenzellen
(1) Die Leichenzellen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung oder Überführung. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen über den Besuchergang während der festgesetzten Arbeitszeiten der Friedhofsarbei-ter sehen. Das Zugänglichmachen des Besucherganges außerhalb der Arbeitszeiten der Fried-hofsverwaltung obliegt den Bestattungsunternehmen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung end-gültig zu schließen. (3) Die Särge Verstorbener, bei denen der Verdacht besteht, dass sie an meldepflichtigen Krankheiten gelitten haben, sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
§ 27 – Trauerfeiern
(1) Trauerfeiern können in den jeweiligen Aussegnungshallen abgehalten werden. (2) Die Aufbahrung von Verstorbenen in der jeweiligen Aussegnungshalle / im Abschiedsraum auf dem Waldfriedhof kann untersagt werden, wenn der Verdacht besteht, dass der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (3) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Information der Friedhofsverwaltung. (4) Trauerreden sollen der Friedhofsverwaltung vorher angemeldet werden. (5) Die Benutzung des Abschiedsraumes auf dem Waldfriedhof, vor oder nach einer Trauerfeier, ist bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. (6) Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.
VIII. Schlussvorschriften
§ 28 – Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, richten sich die Gestaltung an Wahlgräbern nach den bisherigen Vorschriften. (2) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 29 – Haftung
(1) Die Stadt Rastatt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhö-fe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Üb-rigen haftet sie nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. (2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustandes der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemein-de von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht wer-
den. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zu-rück, so haften diese als Gesamtschuldner. (3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 6 zugelassenen Gewerbetreibenden und deren Erfüllungsgehilfen. (4) Ein Anspruch auf Winterdienst bis zu den einzelnen Gräbern wird ausgeschlossen.
§ 30 – Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt Rastatt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Ge-bühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 31 – Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 142 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg und des § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes für Baden-Württemberg handelt insbesondere, wer vorsätzlich gegen die §§ 4, 5, 6, 20, 21, 22 oder die Verkehrssicherheit auf den Friedhöfen verstößt.
Insbesondere kann mit einer Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich:
- 1. sich als Besucher nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen des Fried- hofspersonals nicht befolgt,
- 2. die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z. B. Rollschuhen, Inlineskatern) befährt, aus- genommen Kinderwagen, Rollstühlen, fahrbare Gehhilfen, Friedhofswagen sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
- 3. Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und Dienstleistungen verkauft,
- 4. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführt,
- 5. Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen erstellt oder verwertet, außer zu privaten Zwecken
- 6. Druckschriften verteilt,
- 7. Abraum und Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert, oder seinen sonstigen Abfall auf dem Friedhofsgelände entsorgt.
- 8. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabein- fassungen betritt,
- 9. lärmt, isst, trinkt oder lagert,
- 10. Tiere -außer Blindenführhunden- mitbringt
- 11. Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Stadt durchführt,
- 12. als Gewerbetreibender ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Ar- beiten durchführt sowie Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert,
- 13. ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert,
- 14. Grabmale nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert,
- 15. Grabmale nicht in gutem und verkehrssicherem Zustand hält,
- 16. Grabmale und bauliche Anlagen ohne vorherige Zustimmung entfernt,
- 17. Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe verwendet oder so beschaffenes Zubehör nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,
- 18. Grabstätten vernachlässigt.
§ 32 – Inkrafttreten
(1) Diese Friedhofsordnung tritt am 01.01.2018 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die bisherige Friedhofsordnung vom 01.04.2010, zuletzt geändert am 01.08.2015, außer Kraft.
Rastatt, den 19.Dezember 2017 Der Oberbürgermeister
Hans Jürgen Pütsch
Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Würt-temberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekom-men dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Be-zeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Be-kanntmachung bei der Stadt Rastatt geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist, ohne tätig zu wer-den, verstreichen lässt, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn:
die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat.
Ausgefertigt:
Der Oberbürgermeister
Rastatt, den 19. Dezember 2017
Hans Jürgen Pütsch
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Rastatt vom 15.12.2025 (Gebührenverzeichnis gültig ab 01.01.2026)
Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung Satzung der Stadt Rastatt
über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen.
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetze vom 22.07.2025 (GBl. Nr. 71), in Verbindung mit §§ 1-3,13 und 14 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 17. März 2005 (GBl. S. 206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1233), hat der Ge-meinderat der Stadt Rastatt am 15. Dezember 2025 nachstehende Änderungssatzung über die Satzung zur Erhebung der Friedhofsgebühren beschlossen:
§ 1 – Anhang zu Friedhofsgebührensatzung
Die Anlage zu §4 der Friedhofsgebührensatzung – Gebührenverzeichnis – wird wie folgt geändert: (1) Das nachfolgende Gebührenverzeichnis tritt am 01.01.2026 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das bisherige Gebührenverzeichnis vom 01.01.2025, außer Kraft.
Die Oberbürgermeisterin Rastatt, den 16. Dezember 2025
Monika Müller
Die bundes- und landesrechtlichen Verfahrensvorschriften wurden beachtet. Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg (GemO) in der jeweils neuesten Fassung oder aufgrund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustande-kommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elekt-ronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Rastatt geltend gemacht worden ist. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, zu bezeich-nen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Anlage zu §4 Absatz 1
der Satzung der Stadt Rastatt über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen
Gebührenverzeichnis (ab 01.01.2026)
(1) Verwaltungsgebühren Euro Zustimmung zur Aufstellung und Änderung eines 73,00 €
- 1.1. Grabmals Genehmigung zur Ausgrabung von Leichen, Gebeinen 191,00 €
- 1.2. und Urnen
- 1.3. Zulassung eines Gewerbetreibenden für 1 Jahr 55,00 €
- 1.4. Zulassung eines Gewerbetreibenden für 5 Jahre 166,00 €
- 1.5. Übertragen von Nutzungsrechten bei Wahlgrabstätten 59,00 €
- 1.6. Erstellung Urnenannahmebescheinigung 68,00 €
- 1.7. Aufbewahrung von Urnen länger als 10 Arbeitstage 68,00 €
- 1.8. Versenden von Urnen 86,00 €
(2) Bestattungsgebühren Euro
- 2.1. Beisetzung Leichnam von Personen ab 10 Jahre 900,00 €
- 2.2. Beisetzung Leichnam von Kindern bis 10 Jahre 380,00 €
- 2.3. Bestattungsordner bei Trauerfeier 85,00 €
- 2.4. Sargträger 55,00 €
- 2.5. Bestattungsordner ohne Trauerfeier / Urnenträger 55,00 €
- 2.6. Urnenbeisetzung 205,00 €
- 2.7. Tiefbettungszuschlag (Bestattung, Ausgrabung, Umbettung) 475,00 €
- 2.8. Ausgrabung Leichnam von Personen ab 10 Jahre 2.000,00 €
- 2.9. Ausgrabung Leichnam von Kindern bis 10 Jahre 1.200,00 € 2.10 Ausgrabung Urne 300,00 € 2.11 Ausgrabung Gebeine 1.650,00 € 2.12 Beisetzung Gebeine 625,00 €
(3) Nutzungsrechtgebühren Nutzungs-dauer in Euro Jahren Reihengräber
- 3.1. Erdreihengrab (Personen über 10 Jahre) 20 Jahre 1.050,00 € Erdreihengrab im Baumhain (Personen über 10 Jahre) 20 Jahre 1.050,00 € 3.2
- 3.3. Erdreihengrab anonym 20 Jahre 1.480,00 €
- 3.4. Urnenreihengrab 20 Jahre 665,00 €
- 3.5. Urnenreihengrab am Baum 20 Jahre 665,00 €
- 3.6. Urnenreihengrab anonym 20 Jahre 1.010,00 € Wahlgräber
- 3.7. Kindergrab (bis 2 Jahre) 8 Jahre 302,40 €
- 3.7.1. Verlängerung Kindergrab (bis 2 Jahre) pro Jahr 37,80 €
- 3.8. Kindergrab (ab 2 - 10 Jahre) 15 Jahre 567,00 €
- 3.8.1. Verlängerung Kindergrab (ab 2 – 10 Jahre) pro Jahr 37,80 €
- 3.9. Erdwahlgrab 20 Jahre 1.776,00 €
- 3.9.1. Verlängerung Erdwahlgrab pro Jahr 88,80 € 3.10 Erdwahlgrab als Tiefbettungsgrab 20 Jahre 2.328,00 €
- 3.10.1. Verlängerung Erdwahlgrab als Tiefbettungsgrab pro Jahr 116,40 € 3.11 Erdwahlgrab in besonderer Lage 20 Jahre 2.880,00 €
- 3.11.1. Verlängerung Erdwahlgrab in besonderer Lage pro Jahr 144,00 € 3.12 Erdwahlgrab in besonderer Lage als Tiefbettungsgrab 20 Jahre 3.444,00 € Verlängerung Erdwahlgrab in besonderer Lage als
- 3.12.1. pro Jahr 172,20 € Tiefbettungsgrab 3.13 Urnenwahlgrab 20 Jahre 1.500,00 €
- 3.13.1. Verlängerung Urnenwahlgrab pro Jahr 75,00 € 3.14 Urnenwahlgrab am Baum 20 Jahre 1.500,00 €
- 3.14.1. Verlängerung Urnenwahlgrab am Baum pro Jahr 75,00 € 3.15 Urnenwahlgrab in besonderer Lage 20 Jahre 2.340,00 €
- 3.15.1. Verlängerung Urnenwahlgrab in besonderer Lage pro Jahr 117,00 € 3.16 Hinzubestattung 600,00 €
Alle Gebühren beziehen sich auf eine Einzelgrabfläche. Bei Mehrfachgräbern vervielfacht sich die Gebühr jeweils um die Größe des Mehrfachgrabes.
Bei der Wahl von Gräbern im Baumhain / Baumgräberfeldern - nicht in gärtnerbetreuten Feldern - fallen zusätzliche Gebühren für Pflegemaßnahmen (siehe Nr. 5.7) an. Für Grabstätten in gärtnerbetreuten Feldern gelten gesonderte Regelungen zu Pflegeverträgen.
Grabplätze für Sammelbeisetzungen von sog. Sternenkindern werden gebührenfrei zur Verfügung gestellt.
Bei Hinzubettungen werden angefangene Monate voll berechnet. Bei der Rückgabe von laufenden Grabnutzungsrechten werden die Nutzungsrechtgebühren nicht erstattet.
(4) Allgemeine Benutzungsgebühren Euro
- 4.1. Benutzung der Aussegnungshalle 257,00 €
- 4.2. Benutzung des Abschiedsraumes (nur bei 88,00 €
- 4.3. Aufbahrungsraum oder Leichenkühlzelle 88,00 €
- 4.4. Musikübertragung oder Benutzung der Orgel 35,00 €
Benutzungsgebühren im Rahmen von Sammelbeisetzungen von sog. Sternenkindern werden nicht erhoben.
Für Leistungen, die aufgrund eines Sonderwunsches von Angehörigen entstehen und über die kalkulierten Gebühren hinausgehen, wird der tatsächliche Aufwand gemäß den jeweils aktuellen Verrechnungssätzen der Stadt Rastatt zuzüglich des tatsächlichen Materialaufwands in Rechnung gestellt.
(5) Abräumungen und Friedhofsgärtnerische Leistungen
Gebühren für Abräumungen unterliegen der Umsatzsteuerpflicht.
Abräumungen Euro zzgl. USt Euro (Netto) (Brutto)
- 5.1. Abräumung stehendes Grabmal je Einzelerdgrab 210,00 € 19% 249,90 € (inkl. Einfassung)
- 5.2. Abräumung stehendes Grabmal je Mehrfacherdgrab 330,00 € 19% 392,70 € (inkl. Einfassung)
- 5.3. Abräumung liegendes Grabmal 120,00 € 19% 142,80 € (inkl. Einfassung)
- 5.4. Abräumung nur Grabeinfassung je Einzelgrabfläche 120,00 € 19% 142,80 €
Friedhofsgärtnerische Leistungen Nutzungs-dauer in Euro Jahren
- 5.5. Mehraufwand vorzeitig aufgegebenes Erdwahlgrab pro Jahr 80,00 € pro Grabstelle
- 5.6. Mehraufwand vorzeitig aufgegebenes Urnenwahlgrab pro Jahr 55,00 € pro Grabstelle
- 5.7. Pflegeanteil Baumhainfeld / Baumgräberfeld 20 Jahre 900,00 € Verlängerung Pflegeanteil Baumhain /
- 5.7.1. pro Jahr 45,00 € Baumgräberfeld
Änderungssatzung zur Friedhofsordnung der Stadt Rastatt vom 24.04.2023 (gültig ab 01.05.2023)
Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Rastatt
über die durch die Benutzung der städtischen Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen entstehenden Rechtsverhältnisse
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes (BestattG) vom 21. Juli 1970 (GBl. S. 395, ber. S. 458) letztmals geändert durch Gesetz vom 01.04.2014 (GBl. S. 93) i. V. m. den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i. d. Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 582, ber. S 698) zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.06.2018 (GBl. S.221), hat der Gemeinderat am 24.04.2023 die nachstehende Satzung beschlossen:
Artikel 1 – Änderung
- 1. § 16 – Pflegefreie Gräber Absatz 2: Gräber im Baumhain Der Satz Auf den Rasenflächen dürfen keine Gegenstände abgelegt werden wird gestrichen und durch den folgenden Wortlaut ersetzt: Im Baumhainfeld dürfen keine Gegenstände (z.B. Dekofiguren, Solarlampen, usw.) abgelegt, noch Pflanzen aufgestellt oder eingepflanzt werden. Hiervon ausgenommen sind natürliche Grabkerzen (keine batteriebetriebenen Lichtquellen) und einzelne Schnittblumen. Die Fried- hofsverwaltung behält sich vor, nicht standesgemäße Dekorationen zu entfernen und zu ent- sorgen.
- 2. § 18 – Allgemeine Vorschriften Absatz 4: Der Satz Die Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Belegung bzw. bei Wahlgrabstätten nach Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet sein. wird durch den folgenden Satz ersetzt Die Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.
Der folgende Satz wird hinzugefügt: Die Grabflächen sind zu bepflanzen. Kleine Kieselsteine dürfen zur formgebenden Gestal-tung verwendet werden, jedoch nicht mehr als 10% der Pflanzfläche abdecken.
Im Satz Vorerworbene Wahlgrabstätten werden von der Friedhofsverwaltung mit einem Hinweisschild ge-kennzeichnet. Innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb ist die vorerworbene Grabstätte vom Nut-zungsberechtigten mit einem Bodendecker zu bepflanzen. wird die Frist von 6 Monaten auf 2 Monate korrigiert. Es wird zu § 18 folgender Wortlaut hinzugefügt:
Die Liegeplattenhöhe von 0,20 m darf nicht überschritten werden. Die Aufstellung von Find-lingen kann erfolgen, wenn die Flächen- und Höhenmaße (0,20 m) eingehalten werden.
Artikel 2 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.05.2023 in Kraft.
Ausgefertigt: Der Oberbürgermeister
Rastatt, den 24. April 2023 Hans Jürgen Pütsch Oberbürgermeister
Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden- Würt-temberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und un-ter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Rastatt geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist, ohne tätig zu wer-den, verstreichen lässt, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung
verletzt worden sind oder
- der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit wider-
sprochen hat oder
- vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter
die Verfahrensverletzung gerügt hat.
Ausgefertigt: Der Oberbürgermeister
Rastatt, den 24. April 2023
Hans Jürgen Pütsch
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Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Rastatt mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!