Friedhofsgebühren Bietigheim 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Bietigheim · Baden-Württemberg · PLZ 76467

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 01.01.2026 (Gebührenverzeichnis vom 25.11.2025)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
4.288,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührenverzeichnis § 1 C Ziff. 1.1; § 13 Abs. 5 Friedhofssatzung (Einzelgrabstätte für Sargbeisetzungen, 1 Sarg)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
4.920,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührenverzeichnis § 1 C Ziff. 2.1; § 15 Abs. 3 Friedhofssatzung (einstellige Familiengrabstätte, einfachbreit/einfachtief, 1 Sargstelle)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
2.504,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührenverzeichnis § 1 C Ziff. 1.2; § 13 Abs. 3 Friedhofssatzung (Einzelgrabstätte für Urnenbeisetzungen, 1 Urne)
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
4.260,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührenverzeichnis § 1 C Ziff. 2.6.2; § 15 Abs. 4 Friedhofssatzung (Urnennische ohne Ablagefläche, Urnenhof – Tarif je Nische für max. 3 Urnen)
🌳 Baumbestattung
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
3.116,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührenverzeichnis § 1 C Ziff. 1.3; § 17 Friedhofssatzung (Urnengemeinschaftsgrabstätte als Baumgrabstätte im Bestattungshain, Einzelplatz für 1 Urne, Vergabe der Reihe nach)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.205,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 1.205 € · Urne: 195 €
📄 Gebührenverzeichnis § 1 B Ziff. 1.1 und 1.5
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
180,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Gebührenverzeichnis § 1 D Ziff. 1 und 2; § 33 Abs. 1 Friedhofssatzung (Trauerfeier in der Alten Kirche)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 01.01.2026 (Gebührenverzeichnis vom 25.11.2025) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌ Friedhofssatzung der Gemeinde Bietigheim mit Gebührenverzeichnis (Neufassung, gültig ab 01.01.2026)

Friedhofssatzung der Gemeinde Bietigheim

Präambel: Aufgrund von § 15 des Bestattungsgesetzes Baden-Württemberg in der Fassung vom 08.07.1970 (GVBl. S. 395), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.02.2021 (GBl. S. 55), § 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.07.2000 (GVBl. S. 581), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.12.2020 (GBl. S. 1095, 1098), und den §§ 2 und 11 des Kommunalabgabengesetzes vom 17.03.2005 (GBl. S. 206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2020 (GBl. S. 1233, 1249) hat der Gemeinderat der Gemeinde Bietigheim am 18.12.2023 folgende Friedhofssatzung beschlossen:

Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Ba-den-Württemberg (GemO) oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Ge-meinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh-migung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Hinweis: Die männliche Form wird zur textlichen Vereinfachung verwendet und bezieht die weib-liche Form mit ein. Friedhofssatzung der Gemeinde Bietigheim

Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeine Bestimmungen ............................................................................................... 4

§ 1 Geltungsbereich .............................................................................................................. 4

§ 2 Friedhofszweck ............................................................................................................... 4

§ 3 Schließung und Entwidmung ........................................................................................... 4

II. Ordnungsvorschriften ....................................................................................................... 5

§ 4 Öffnungszeiten ................................................................................................................ 5

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof ............................................................................................. 5

§ 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof ....................................................................... 6

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften ................................................................................ 6

§ 7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit .................................................................................. 6

§ 8 Särge und Urnen ............................................................................................................. 7

§ 9 Ausheben der Gräber ...................................................................................................... 7

§ 10 Ruhezeit ....................................................................................................................... 8

§ 11 Umbettungen ................................................................................................................ 8

IV. Grabstätten ........................................................................................................................ 9

§ 12 Arten der Grabstätten .................................................................................................... 9

§ 13 Einzelgrabstätten .......................................................................................................... 9

§ 14 Allgemeine Vorschriften zu Familiengrabstätten .......................................................... 10

§ 15 Familiengrabstätten ..................................................................................................... 11

§ 16 Kinder- und Schmetterlingsgrabstätten ........................................................................ 12

§ 17 Urnengemeinschaftsgrabstätten (pflegefrei) ................................................................ 12

§ 18 Gärtnergepflegtes Grabfeld ......................................................................................... 12

§ 19 Ehrengrabstätten......................................................................................................... 13

V. Gestaltung der Grabstätten ............................................................................................. 13

§ 20 Grabfelder mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften ......................... 13

§ 21 Allgemeine Gestaltungsvorschriften ............................................................................. 13

VI. Grabmale und bauliche Anlagen .................................................................................... 14

§ 22 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften .................................................... 14

§ 23 Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften .................................................... 14

§ 24 Zustimmungserfordernis .............................................................................................. 16

§ 25 Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit ........................................... 16

§ 26 Unterhaltung ............................................................................................................... 17

§ 27 Entfernung .................................................................................................................. 17

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten .................................................................. 18

§ 28 Herrichtung und Unterhaltung ...................................................................................... 18

§ 29 Grabfelder ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften ................................................... 19

§ 30 Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften .................................................... 19

§ 31 Vernachlässigung der Grabpflege ............................................................................... 19

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern ............................................................................... 20

§ 32 Benutzung der Leichenhalle ........................................................................................ 20

§ 33 Trauerfeier .................................................................................................................. 20

IX. Schlussvorschriften ........................................................................................................ 21

§ 34 Alte Rechte ................................................................................................................. 21

§ 35 Haftung ....................................................................................................................... 21

§ 36 Gebühren .................................................................................................................... 21

§ 37 Ordnungswidrigkeiten .................................................................................................. 21

§ 38 Inkrafttreten ................................................................................................................. 22

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Bietigheim gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.

§ 2 Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nichtrechtsfähige Anstalt der Gemeinde. (2) Der Friedhof dient der Bestattung der Verstorbenen (Leichen, Tot- und Fehlgeburten, auch aus Schwangerschaftsabbrüchen). (3) Der Friedhof stellt eine kulturelle Einrichtung dar, welche die Ehrung der Verstorbenen und die Pflege des Andenkens ermöglicht und erfüllt wichtige Funktionen für die Gemeindeökolo-gie. Er nimmt aufgrund seines Grünanteils wichtige Umwelt- und Naturschutzfunktionen im Interesse der Allgemeinheit wahr. Der Friedhof erfüllt außerdem kulturhistorische und soziale Funktionen sowie Erholungs- und Wirtschaftsfunktionen.

§ 3 Schließung und Entwidmung

(1) Der Friedhof oder Friedhofsteile können für weitere Bestattungen bzw. Beisetzungen ge-sperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung). Vor Ab-lauf der dortigen Ruhezeiten ist eine Entwidmung nur bei zwingendem öffentlichen Interesse an einer anderweitigen Nutzung zulässig. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen bzw. Beisetzungen aus-geschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Familiengrabstät-ten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- bzw. Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Familiengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Verstorbener und beigesetzter Urnen auf Kosten des Friedhofsträgers verlangen. (3) Vor einer Entwidmung werden die Bestatteten bzw. Beigesetzten auf Kosten des Fried-hofsträgers in andere Grabstätten umgebettet, falls die Ruhezeit bei Einzelgrabstätten bzw. die Nutzungszeit bei Familiengrabstätten noch nicht abgelaufen ist. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs oder des Friedhofsteils als Ruhestätte der Verstorbenen verloren. (4) Schließung und Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberech-tigte einer Familiengrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufent-halt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.

(6) Ersatzgrabstätten werden vom Friedhofsträger auf seine Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen oder außerhalb der Öffnungszeiten gestat-ten.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes, der Verstorbenen und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Kraftfahrzeugen aller Art, ausgenommen entsprechende Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Fahrzeuge der Dienstleistungserbringer nach § 6 Abs. 7, zu befahren,

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

c) in der Nähe einer Bestattung bzw. Beisetzung störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsver-waltung gewerbsmäßig zu fotografieren oder filmen,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestat-tungsfeier notwendig und üblich sind,

f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

g) Fremdabfälle, die nicht von Arbeiten auf dem Friedhof herrühren, in den Müllgefäßen auf dem Friedhof zu entsorgen,

h) Grabpflegematerialien und -werkzeuge hinter den Grabsteinen oder an den Grabstätten abzulegen,

i) Heimtiere unangeleint mitzubringen, sowie Hunde im Sinne der Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde in der jeweils gültigen Fassung oder sonstige Tiere mit-zubringen. (3) Kinder unter zehn Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Fried-hofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(5) Nicht mit einer Bestattung bzw. Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedür-fen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung und sind spätestens drei Werktage vorher anzu-melden.

§ 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Dienstleistungserbringer (insbesondere Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter) und ihre Bediensteten haben die Bestimmungen dieser Satzung zu beachten. (2) Tätig werden dürfen nur solche Dienstleistungserbringer, die fachlich geeignet und in be-trieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Für Steinmetzbetriebe wird auf Antrag ein Berechtigungsschein ausgestellt, welcher der aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen ist. Der Berechti-gungsschein hat eine Gültigkeit von bis zu vier Jahren. (4) Die Dienstleistungserbringer haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (5) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. (6) Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungs-gemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserent-nahmestellen des Friedhofs gereinigt werden. (7) Das Befahren der Friedhofswege ist nur in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausfüh-rung von Arbeiten auf dem Friedhof gestattet. Es dürfen nur Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t benutzt werden. Die Einfahrt von schwereren Kraftfahrzeugen kann in begründeten Einzelfällen gesondert tageweise genehmigt werden. Die Fahrgeschwindigkeit darf 10 km/h nicht übersteigen. Fußgänger haben immer Vorrang; im Übrigen gilt die Straßen-verkehrsordnung. (8) Die Friedhofsverwaltung kann Dienstleistungserbringern, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht gegeben sind, durch schriftlichen Bescheid die Tätigkeit auf dem Friedhof zeitlich befristet oder dauerhaft ganz oder teilweise untersagen. Bei schwe-ren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. (2) Wird eine Bestattung bzw. Beisetzung in einer vorher erworbenen Familiengrabstätte be-antragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung bzw. Beisetzung in Abstimmung mit der anmeldenden Person fest. Die Bestattungen bzw. Beisetzungen erfolgen regelmäßig montags bis freitags, Ausnahmen können eingeräumt werden. (4) Für den Zeitpunkt der Bestattung gelten die gesetzlichen Vorschriften.

§ 8 Särge und Urnen

(1) Bestattungen bzw. Beisetzungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Beisetzung ohne Sarg in einem Lei-chentuch gestatten, wenn die verstorbene Person einer Religion angehörte, die eine Beiset-zung ohne Sarg vorsieht. Bei sargloser Grablegung hat der Nutzungsberechtigte das Bestat-tungspersonal in eigener Verantwortung zu stellen und für anfallende Mehrkosten aufzukom-men. Es sind die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes und die Unfallverhütungsvorschriften nach § 15 SGB VII insbesondere beim Abstützen der Grabstätte einzuhalten. Der Transport innerhalb des Friedhofs muss in einem geschlossenen Sarg erfolgen. (2) Behältnisse zur Beisetzung von Aschen und zur Bestattung von Verstorbenen (Särge, Ur-nen und Überurnen) und Leichentüchern müssen so beschaffen sein, dass sie den gesetzlichen Anforderungen genügen. Die Behältnisse, ihre Ausstattung und Beigaben sowie Totenbeklei-dung und Leichentücher müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und ihre Zersetzung und die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Ausnahmen können vom Friedhofsträger zugelassen werden. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Austreten von Feuchtigkeit bis zur Vollendung der Beiset-zung ausgeschlossen ist. Oberirdisch beizusetzende Schmuck- bzw. Überurnen müssen ge-währleisten, ein Austreten der Asche innerhalb der Ruhezeit zu verhindern. Unterirdisch bzw. in Röhren beizusetzende Schmuck- bzw. Überurnen und Aschekapseln müssen sich während der Ruhezeit zersetzen. Dies gilt ebenfalls für Aschekapseln, mit denen nach § 15 Abs. 4 Satz 9 verfahren wird. (3) Die Särge dürfen höchstens 2,15 m lang, 0,75 m hoch und 0,75 m breit sein. Die Urnen bzw. Überurnen in den Urnennischen dürfen höchstens 0,33 m hoch sein und einen Durch-messer von 0,20 m nicht überschreiten. Sind in Ausnahmefällen größere Särge oder Urnen bzw. Überurnen erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 9 Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. Sie kann sich dazu Dritter bedienen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Ober-kante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Sargbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör rechtzeitig vor einer Beisetzung entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind ihr die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten zu erstatten.

§ 10 Ruhezeit

Die Ruhezeit bei Sargbestattungen beträgt 20 Jahre und bei Aschenbeisetzungen 15 Jahre. Abweichend gilt in den Grabfeldern 5 und 6 aufgrund der Bodenbeschaffenheit bei Sargbestattungen eine Ruhezeit von 25 Jahren.

§ 11 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Verstorbenen darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetz-lichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung wird bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt, wenn Rechte Dritter nicht entgegenstehen. Als wichtige Gründe gelten insbesondere

a) die Zusammenführungen von Familienmitgliedern in einer Grabstätte,

b) erst nach den Bestattungen aufgefundene Willenserklärungen der Verstorbenen, die den Wunsch eines anderen Bestattungsortes erkennen lassen,

c) die Missachtung des Willens des Verstorbenen zum Bestattungsort,

d) die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit des Besuchs der bisherigen Grabstätte für ei-nen Antragsberechtigten. § 3 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit ist für eine Umbettung kein wichtiger Grund erforderlich. (4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf An-trag. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte oder der Totenfürsorgeberech-tigte. (5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragstellenden zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft. (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. Mit erfolgter Umbettung endet das Nutzungsrechtsverhältnis. (8) Sobald eine Neubelegung der Grabstätte erfolgt, wird die ursprünglich erhobene Nut-zungsgebühr zeitanteilig erstattet. (9) Verstorbene und Aschen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit zu anderen als zu Umbettungs-zwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

IV. Grabstätten

§ 12 Arten der Grabstätten

(1) Rechte an Grabstätten können nur nach dieser Satzung erworben werden. Ein Eigentums-erwerb ist ausgeschlossen. Die Größe und die Lage der Gräber ergeben sich aus dem Bele-gungsplan, der Bestandteil dieser Satzung ist. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in Einzelgrabstätten (§ 13), Familiengrabstätten (§§ 14 und 15), Kinder- und Schmetterlingsgrabstätten (§ 16), Gemeinschaftsgrabstätten (§

  1. 17. und Ehrengrabstätten (§ 19). (3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13 Einzelgrabstätten

(1) Einzelgrabstätten sind Grabstätten für Urnen- oder Sargbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Es kann nur eine Urne oder ein Sarg beigesetzt werden. Ausnahmen können insbesondere bei gleichzeitiger Beisetzung von Verstorbenen zugelassen werden, oder wenn die Nutzungszeit der betreffenden Grabstätte aus anderen Gründen ausreicht, um Urne bzw. Leichnam des Nachverstorbenen für die Ruhezeit aufzunehmen und ausreichend Raum vorhanden ist. Ein Wiedererwerb bzw. eine Verlängerung des Nutzungsrechtes sind nicht möglich. (2) Einzelgrabstätten sind vorhanden als

a) Einzelgrabstätten für Urnenbeisetzungen (Abs. 3),

b) Urnengrabstätten im Hochbeet (Abs. 4) und

c) Einzelgrabstätten für Sargbeisetzungen (Abs. 5).

(3) Einzelgrabstätten für Urnenbeisetzungen dienen der Aufnahme von Urnen im Erdreich, sind von den Nutzungsberechtigten zu pflegen und können auch im Übrigen von ihnen gestal-tet werden. (4) Urnengrabstätten im Hochbeet werden als Einzelgrabstätten für die Beisetzung einer Urne bereitgestellt. Die Beisetzungen erfolgen in einer vorgegebenen Urnenerdröhre mit oberfläch-lich abschließender Verschlussplatte. (5) Einzelgrabstätten für Sargbeisetzungen dienen der Aufnahme von Särgen im Erdreich, sind von den Nutzungsberechtigten zu pflegen und können auch im Übrigen von ihnen gestal-tet werden. In den ersten fünf Jahren des Nutzungsrechts ist die Zubettung einer Urne zuläs-sig. (6) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte drei Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von drei Mo-naten auf der betreffenden Grabstätte hingewiesen. (7) Die Regelung des § 14 Abs. 7 gilt entsprechend.

§ 14 Allgemeine Vorschriften zu Familiengrabstätten

(1) Familiengrabstätten sind Grabstätten für Urnen- oder Sargbeisetzungen, an denen auf An-trag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Nutzungszeit verliehen wird. Die Grabstätte wird von der Friedhofsverwaltung zugeteilt. Die Nutzungszeit hängt von der gewählten Grabart bzw. Grabfeld ab. Nutzungsrechte an Familiengrabstätten werden nur für die gesamte Grabstätte verliehen. Über das erworbene Nutzungsrecht wird eine Graburkunde ausgestellt und dem Be-rechtigten übergeben. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ab-lehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist. (2) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu er-gangenen Regelungen das Recht, in der Familiengrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Hiervon unberührt bleiben Begrenzungen, die aus dem Totensorgerecht Dritter resultieren. (3) Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte möglich. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ab-lehnen, insbesondere, wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist. (4) Das Nutzungsrecht ist auf Antrag um jeweils ganze Jahre verlängerbar, maximal aber für die jeweils vorgeschriebene Nutzungsdauer. Die Verlängerung soll die gesamte Grabstätte umfassen. Eine Beschränkung auf einzelne Gräber ist aus wichtigem Grund zulässig. Der An-trag ist vor Ablauf des Nutzungsrechts zu stellen, über Ausnahmen entscheidet die Friedhofs-verwaltung. (5) Die Regelung des § 13 Abs. 6 gilt entsprechend. (6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ab-lauf der Ruhezeit wiedererworben oder verlängert worden ist. (7) Das Nutzungsrecht kann mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung übertragen werden. Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen oder seine Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm bzw. ihnen das Nutzungs-recht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Re-gelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,

c) auf die volljährigen Kinder und Stiefkinder,

d) auf die Eltern,

e) auf die Großeltern,

f) auf die volljährigen Geschwister,

g) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

h) auf die Stiefgeschwister,

i) auf die nicht unter a) - h) fallenden Erben,

j) auf den Partner der eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Innerhalb der einzelnen Gruppen c) - i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt.

Jeder Rechtsnachfolger hat die Graburkunde unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 3 erklärt, erlischt das Nut-zungsrecht. Auf Antrag kann das erloschene Nutzungsrecht einer der vorgenannten Personen wieder eingeräumt werden. (8) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

§ 15 Familiengrabstätten

(1) Familiengrabstätten sind vorhanden als:

a) Familiengrabstätten für Urnenbeisetzungen (Abs. 2),

b) Familiengrabstätten für Sargbeisetzungen (Abs. 3),

c) Urnennischen (Abs. 4),

d) Baumgrabstätten (Abs. 5) und

e) Urnengrabstätten im Hochbeet (Abs. 6). (2) Familiengrabstätten für Urnenbeisetzungen sind für Urnenbeisetzungen bestimmte Grab-stätten, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In den Grabstätten können bis zu vier Urnen beigesetzt werden. (3) Familiengrabstätten für Sargbeisetzungen werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber vergeben. In einer einstelligen Grabstätte können zwei Särge so-wie eine Urne, in einem Doppelgrab können vier Särge sowie zwei Urnen bestattet werden. Die Nutzungszeit beträgt 20 Jahre. In Familiengrabstätten für Sargbeisetzungen können anstelle eines Sarges bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. In den Grabfeldern 5 und 6 beträgt die Nutzungszeit 25 Jahre, soweit in den Grabstätten Leichen beigesetzt sind. In diesen Feldern sind nur noch Urnenbeisetzungen zulässig. (4) Urnennischen sind Grabstätten in eigens errichteten Bauwerken (Urnenwände, Stelen) zur Aufnahme von Urnen. In den Urnennischen ohne Ablagefläche dürfen maximal drei Urnen, in Ur-nennischen mit Ablagefläche maximal zwei Urnen beigesetzt werden. Die möglichen Maße der Urnen werden durch die Nischengröße begrenzt. Die Nutzungszeit beträgt 15 Jahre. Das Ab-stellen von Pflanzen, Blumen, Lichtern oder sonstigen Gegenständen auf dem Boden vor oder neben den Urnennischen im „Stelenkreuzgarten“ ist nur in den dazu vorgesehenen Bereichen (Ablagestreifen oder -flächen) zulässig. Im Bereich des „Stelenhofes“ ist das Abstellen von derartigen Gegenständen nicht erlaubt. Die Gemeinde Bietigheim ist berechtigt, ordnungswid-rig abgelegte Gegenstände zu entfernen. Im Übrigen gelten die Gestaltungsvorschriften des § 23 Abs. 5. Nach Ablauf der Ruhezeit und Erlöschen des Nutzungsrechts ist die Friedhofsver-waltung berechtigt, die in den Urnennischen beigesetzten Urnen zu entfernen und die Asche an geeigneter Stelle des Friedhofs in würdiger Weise der Erde zu übergeben. Die Aschekap-seln werden seitens der Friedhofsverwaltung in der dafür vorgesehenen letzten Ruhestätte beigesetzt und die entleerten Überurnen entsorgt. (5) In Baumgrabstätten als Familiengrabstätten können bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Die Nutzungszeit beträgt 15 Jahre. Die Beisetzungen erfolgen in einer vorgegebenen Urnen-erdröhre mit oberflächlich abschließender Verschlussplatte. (6) Urnengrabstätten im Hochbeet sind Familiengrabstätten für bis zu vier Urnen, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Beisetzun-gen erfolgen in einer vorgegebenen Urnenerdröhre mit oberflächlich abschließender Ver-schlussplatte.

§ 16 Kinder- und Schmetterlingsgrabstätten

(1) In gesonderten Grabfeldern werden Grabstätten für Kinder bis zum vollendeten 10. Le-bensjahr (Kindergrabstätten) und für Schmetterlingskinder (Schmetterlingsgrabstätten) bereit-gehalten. Die Nutzungsdauer beträgt bei Bestattungen eines Sarges 20 Jahre und bei Beiset-zung einer Urne 15 Jahre. Es kann jeweils nur ein Sarg oder eine Urne beigesetzt werden. Die Gestaltung der Grabfelder als solcher obliegt dem Friedhofsträger. (2) Schmetterlingsgrabstätten sind Grabstätten für tot- und fehlgeborene Kinder im Sinne des

§ 31 der Personenstandsverordnung, einschließlich Kinder aus Schwangerschaftsabbrüchen

sowie für Kinder, die innerhalb der ersten zwei Lebensjahre verstorben sind. Die Pflege der einzelnen Schmetterlingsgrabstätte obliegt dem jeweiligen Nutzungsberechtigten. Die Grab-male werden vom Friedhofsträger vorgegeben und in Zusammenarbeit mit einem von der Ge-meinde bestimmten Steinmetzbetrieb hergestellt. Das Abstellen von Gegenständen ist aus-schließlich direkt am Grab auf dem Grabmal zulässig. (3) Die Pflege der einzelnen Kindergrabstätte obliegt dem Nutzungsberechtigten. Für die Pflege der einzelne Kindergräber wird zwischen gärtnerisch gepflegten Grabstätten und sol-chen Grabstätten unterschieden, die von den Nutzungsberechtigten selbst gepflegt werden können. Das Abstellen von Gegenständen ist ausschließlich unmittelbar am Grab zulässig.

§ 17 Urnengemeinschaftsgrabstätten (pflegefrei)

(1) Urnengemeinschaftsgrabstätten sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen, die für die Dauer der Ruhezeit der Reihe nach vergeben werden. Es können je Grabstätte bis zu vier Urnenbei-setzungen vorgenommen werden. Die Beisetzungen erfolgen in einer vorgegebenen Urnen-erdröhre mit oberflächlich abschließender Verschlussplatte. (2) Die Urnengemeinschaftsgrabstätten werden als Baumgrabstätten im Wurzelbereich von Bäumen im Bestattungshain sowie als Rasengrabstätten im Rasenkreuzgarten angeboten. Die Vorschriften für Einzelgrabstätten gelten entsprechend.

§ 18 Gärtnergepflegtes Grabfeld

Integriert in kleinere oder auch größere gärtnerisch gestaltete Bereiche befinden sich im Grab-feld 3 Grabstätten für Urnen- und Sargbestattungen. Die Anlage wird gärtnerisch gepflegt. Mit dem Erwerb der Nutzungsrechte schließen die Hinterbliebenen einen Dauergrabpflegevertrag mit der Genossenschaft Badischer Friedhofsgärtner ab, aufgrund dessen die Grabanlage von den Friedhofsgärtnern gestaltet und gepflegt wird. Entsprechendes gilt für die Urnengrabstät-ten im Hochbeet (§ 13 Abs. 4 und § 15 Abs. 6) in Grabfeld 1 und für die Kindergrabstätten in Grabfeld 8. Näheres ist in der „Erklärung zur Grabstätte im Gärtnergepflegten Grabfeld“ geregelt. Im Übrigen gelten die Vorschriften für Einzelgrabstätten und Familiengrabstätten entsprechend.

§ 19 Ehrengrabstätten

Für besonders verdiente Bürger werden besondere Grabstätten bereitgestellt. Diese Ehren-grabstätten sind einzelne oder in geschlossenen Feldern zusammengefasste, von der Ge-meinde Bietigheim angelegte und unterhaltene Grabstätten. Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Gemeinde Bietigheim bei Beschlussfassung des Gemeinderats. In einer Ehrengrabstätte kön-nen anstelle eines Sarges bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Die Friedhofsverwaltung kann die Beisetzung von bis zu zwei Urnen zusätzlich gestatten, wenn die räumlichen Verhältnisse der Grabstätte dies zulassen.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 20 Grabfelder mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Auf dem Friedhof sind Grabfelder mit allgemeinen und solche mit zusätzlichen Gestal-tungsvorschriften eingerichtet. (2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einem Grabfeld mit allgemeinen oder zu-sätzlichen Gestaltungsrichtlinien zu wählen. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmög-lichkeit vor dem Erwerb eines Nutzungsrechtes hinzuweisen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit bei der Anmeldung der Bestattung bzw. Beisetzung nicht Gebrauch gemacht, wird dieses Recht aufgegeben und es erfolgt die Beisetzung in einem Grabfeld mit allgemeinen Gestal-tungsvorschriften. (3) Die einzelnen Grabfelder werden im Belegungsplan, der Bestandteil dieser Satzung ist, ausgewiesen.

§ 21 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist – unbeschadet der Anforderungen für Grabfelder mit zusätzlichen Ge-staltungsvorschriften (§§ 23 und 30) – so zu gestalten, dass der Friedhofszweck und die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Zum Schutz der Allgemeinheit und der Nutzungsberechtigten sind die Grabmale und Ein-fassungen nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen der Deutschen Naturstein Akademie e.V. in der Fas-sung Stand Februar 2019) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauerhaft stand-sicher sind. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Die Abmessungen der Grab-stätte dürfen nicht überschritten werden. Das Ausmauern von Grabstätten ist nicht zulässig. (3) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 22 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Die Grabmale und baulichen Anlagen in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 20 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen.

§ 23 Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale in Grabfeldern mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften müssen sich in die Umgebung des Grabfeldes einfügen oder der zugrundeliegenden Planung gestalterisch ent-sprechen. In ihrer Gestaltung und Bearbeitung müssen dazu nachstehende Anforderungen eingehalten werden:

a) Für Grabmale dürfen insbesondere Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegos-senes Metall verwendet werden.

b) Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein. (2) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen folgenden Maße nicht überschreiten:

a) in allgemeinen Grabfeldern: Höhe (inkl. Sockel, ab Oberkante Trittplatten) Breite Einzelgrabstätten: 1,00 m bis 1,40 m 0,70 m, Doppelgrabstätten: 1,00 m bis 1,40 m 1,40 m, Kindergrabstätten (Urne): 0,70 m 0,40 m, Kindergrabstätten (Sarg): 0,70 m bis 0,85 m 0,40 m, Urnengrabstätten: 0,85 m 0,60 m, Schmetterlingsgrabstätten: 0,40 m x 0,40 m

b) in einem gärtnergepflegten Grabfeld: Höhe (inkl. Sockel, ab Oberkante angrenzendes Gelände) Urnengrabstätten: 0,85 m, Sarggrabstätten: 1,20 m.

Die Breite der Grabmale darf hier 0,60 m nicht überschreiten.

c) in einem Grabfeld mit gemischter Sarggrab- und Urnenerdgrabbelegung: Bei Urnengrabstätten sind nur eine Ganz- oder Teilabdeckung der Oberfläche mit einer Grabplatte oder einem Kissenstein sowie eine Kombination aus beidem zulässig. Die Gesamthöhe des Grabmals darf 0,40 m nicht überschreiten.

Grabmale dürfen in der Breite die gesetzten Einfassungen nicht überschreiten.

(3) Zur Sicherstellung der Verwesung dürfen Grabstätten für Erdbestattungen nur bis zur Hälfte mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden. Bei der Ermittlung dieses Maßes sind Grabstätteneinfassungen einzubeziehen. (4) Die Fundamentierung von Grabmalen auf den Kindergrabstätten hat durch einen seitens der Nutzungsberechtigten zu beauftragenden Steinmetzbetrieb zu erfolgen. Dies gilt ebenfalls für die Entfernung der Fundamente. Die Gemeinde kann überprüfen, ob die Fundamentierung ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. (5) Die Urnennischen inkl. der Sicherungsplatten dürfen von den Nutzungsberechtigten nicht verändert werden. Die Abdeckung der Urnennischen hat durch einheitliche Steinplatten, die von der Gemeinde zu erwerben sind, zu erfolgen. Die Oberfläche der Steinplatten darf nicht verändert werden. Die Steinplatten sind während der Nutzungszeit von den Nutzungsberech-tigten zu unterhalten. Bei der Gestaltung und Bearbeitung der Steinplatten sind folgende Vor-gaben einzuhalten:

a) Die Schriftzeichen sind erhöht – nach den Vorgaben der Gemeinde - auf den Steinplat-ten anzubringen. Metallbuchstaben sind zulässig.

b) Ergänzende Schriften zu Namen, Geburts- und / oder Sterbedaten sind nicht zulässig.

c) Halterungen für Blumen, Kerzen usw. dürfen nicht angebracht werden. Die Friedhofsver-waltung behält sich bei Zuwiderhandlung das Recht vor, die Halterungen abzuräumen.

d) Die Verschlussplatten bei Urnennischen mit Ablagefläche haben ein Maß von 37,7 x 37,7 cm. Der Abstand zwischen Oberkante und erstem Schriftzeichen (im unteren Bereich) muss mindestens 9,5 cm betragen. Es dürfen nur sandgestrahlte und silberfarbig ge-fasste Inschriften angebracht werden. Als Schriftart sind die Label „Binder 3911-“ bzw. „Present Bold“ vorgegeben. (6) In den Grabstätten im Hochbeet (§ 13 Abs. 4 und § 15 Abs. 6), den Baumgrabstätten (§ 15 Abs. 5) und den Urnengemeinschaftsgrabstätten nach § 17 erfolgen die Beisetzungen in einer vorgegebenen Urnenerdröhre mit oberflächlich abschließender Verschlussplatte. Die Ur-nenerdröhren haben einen Durchmesser von 25 cm und lassen die Beisetzung von Urnen zu, die einen kleineren Durchmesser aufweisen. Die Kennzeichnung der Grabstätte erfolgt durch Gravur auf Messingschildern, die an der Verschlussplatte angebracht sind. Die Gravur hat durch eine Fachfirma zu erfolgen und wird durch die Friedhofsverwaltung in Auftrag gegeben. Eine darüberhinausgehende individuelle Kennzeichnung (Schilder, Grabmale oder Ähnliches) der Grabstätten ist nicht zulässig. Die Anlage, Pflege und Gestaltung der Grabanlagen obliegt allein der Friedhofsverwaltung oder von ihr beauftragten Unternehmen. Eine individuelle Grab-gestaltung wie auch die Anbringung von Grabschmuck, das Aufstellen von Grablichtern oder das Abstellen von Pflanzen, Blumen oder sonstigen Gegenständen sind nicht zulässig. (7) Einzelgrabstätten und Familiengrabstätten außerhalb der gärtnergepflegten Grabfelder können mit Grabeinfassungen umrahmt werden. Die Maße der Grabstätten dürfen nicht über-schritten werden. Soweit Grabumrandungsplatten seitens der Gemeinde Bietigheim verlegt worden sind, gelten diese als zur Grabstätte gehörig und sind von den Nutzungsberechtigten (§ 26 Abs. 1) verantwortlich instand zu halten. Im Grabfeld 1 und im Grabfeld 8 für die Kindergrabstätten und Schmetterlingsgrabstätten wer-den keine Grabumrandungsplatten gelegt. Die Abgrenzung erfolgt durch die von der Fried-hofsverwaltung gepflanzten Bodendecker. (8) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung eines Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 5 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

§ 24 Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisori-sche Grabmale sind zustimmungspflichtig. Satz 2 gilt nicht für Holzkreuze, die kleiner als 1,20 m x 0,50 m x 0,10 m sowie andere Grabmale, die kleiner als 0,40 m x 0,25 m x 0,20 m sind. Die antragstellende Person hat ihr Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:

a) Der Entwurf mit Grundriss und Seitenansicht in einem geeigneten Maßstab unter An-gabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung. Bei der Anbringung eines QR-Codes oder eines anderen vergleichbaren maschinenlesbaren Verweises ist der Inhalt der hinter-legten Internetseite zum Zeitpunkt des Antrags vollständig anzugeben. Die Antragstel-lenden bleiben für die Dauer der Nutzung für den Inhalt verantwortlich.

b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole in geeignetem Maßstab unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. (3) Die Zustimmung kann versagt werden, wenn das Grabmal oder die bauliche Anlage nicht den Vorschriften der §§ 21 und 23 entspricht. Eine erteilte Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen zwei Jahren nach der Zustimmung errichtet worden ist. (4) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als Holztafeln oder Holzkreuze, Findlinge oder Kissensteine zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden. Erfolgt eine längere Verwendung, so hat die Friedhofsver-waltung das Recht, die Grabmale von der Grabstätte zu entfernen.

§ 25 Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

(1) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt und verwendet werden, wenn sie nachweislich ohne Einsatz schlimmster Formen der Kinderarbeit im Sinne des Artikels 3 des Übereinkommens 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten For-men der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß § 15 Abs. 4 oder 5 des Bestattungsgesetzes in der jeweils geltenden Fas-sung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbei-tungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.

(2) Ist die Vorlage eines bewährten Zertifikats im Sinne von § 15 Abs. 5 des Bestattungsge-setzes nicht oder nur unter unzumutbaren Belastungen möglich, hat der betroffene Händler stattdessen eine schriftliche Erklärung vorzulegen, in der er zusichert, dass ihm keinerlei An-haltspunkte dafür bekannt sind, dass die Grabsteine und Grabeinfassungen unter Einsatz schlimmster Formen der Kinderarbeit hergestellt wurden. (3) Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. März 2021 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

§ 26 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauerhaft standsicher und in wür-digem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Ab-hilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verant-wortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwal-tung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten der Verantwortlichen im Wege der Verwaltungsvollstreckung unter Berücksichtigung des Landesverwaltungsvollstreckungsge-setzes zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände unter schrift-licher Aufforderung zur Abholung drei Monate auf Kosten der Verantwortlichen aufzubewah-ren. Sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermit-teln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. (3) Die Nutzungsberechtigten sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstür-zen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung des Fried-hofsträgers bleibt unberührt. (4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebe-hörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

§ 27 Entfernung

(1) Vor Ablauf der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit, nach der Rückgabe einer Grabstätte oder nach der Entzie-hung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind Grabmale und sonstige bauliche Anlagen innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Vorhandene Umrandungsplatten dürfen nicht be-schädigt oder im Hinblick auf die Verkehrssicherheit nachteilig verändert werden. Kommt die verantwortliche Person (§ 26 Abs. 1 Satz 2) der Verpflichtung nach Satz 1 nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach schriftlicher Androhung und Festsetzung auf Kosten des Nutzungsberechtigten abräu-men zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bau-liche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungs-los in das Eigentum der Gemeinde Bietigheim über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. (3) Sofern ein Grabmal ohne die Zustimmung der Friedhofsverwaltung aufgestellt wurde und nicht genehmigungsfähig ist, hat der Nutzungsberechtigte dieses unverzüglich zu entfernen. Die Regelungen in Absatz 2 Satz 2 bis Satz 4 geltend entsprechend.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 28 Herrichtung und Unterhaltung

(1) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungs-rechts im Rahmen der Vorschriften des § 21 hergerichtet und dauerhaft in Stand gehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. (2) Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Wird das Grab nicht bepflanzt, so ist es mit Rindenmulch oder vergleichbaren Materialien wasserdurchlässig zu bedecken. In diesem Fall muss die Grabstätte so eingefasst sein, dass das direkte Umfeld der Grabstätte nicht ver-schmutzt wird. (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung sind die Nutzungsberechtigten verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ende des Nutzungsrechts. Die Friedhofsverwaltung kann von den Nutzungsberechtigten verlangen, dass sie die Grabstätte nach Ende der Nutzungszeit abräumen. (4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pfle-gen oder damit einen Dritten beauftragen. (5) Der Erwerb einer gärtnergepflegten Grabstätte ist an den Abschluss einer Pflegevereinba-rung mit der Genossenschaft Badischer Friedhofsgärtner eG für die Dauer der Ruhefrist bzw. des Nutzungsrechts gebunden. Es erfolgt nach Wahl der Nutzungsberechtigten eine Graban-lage mit einem Blumenbeet oder eine grüne Bepflanzung mit Bodendeckern. Eine Gestaltung und Pflege der Grabstätten durch die Nutzungsberechtigten selbst ist nicht erlaubt. (6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. (8) Nach Ablauf der Ruhezeit haben die Nutzungsberechtigten jegliche Bepflanzung von der Grabstätte zu entfernen. Die Regelung des § 27 Abs. 2 Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend. Dies gilt nicht für gärtnergepflegte Grabstätten.

§ 29 Grabfelder ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften

In Grabfeldern ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften unterliegt die gärtnerische Herrich-tung und Unterhaltung der Grabstätten unbeschadet der Bestimmungen der §§ 21 und 28 kei-nen zusätzlichen Anforderungen.

§ 30 Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabstätten müssen in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden. (2) Unzulässig ist

a) das Pflanzen von Bäumen oder Sträuchern mit einer Wuchshöhe von mehr als 2 m,

b) das Einfassen der Grabstätte mit Hecken, Steinen, Metall, Glas oder ähnlichem,

c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen,

d) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit. (3) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markie-rungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Be-hältnissen abzulegen. (4) Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung der §§ 21 und 28 für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen im Einzelfall zulassen.

§ 31 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, haben die Verant-wortlichen (§ 28 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommen die Nutzungsberechtig-ten ihrer Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung auf ihre Kosten in Ordnung bringen oder bringen las-sen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie die Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid werden die Nutzungsberechtigten aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entzie-hungsbescheides zu entfernen.

(2) Sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem werden die unbekannten Verantwortlichen durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwal-tung unter Berücksichtigung des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes

a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und

b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen. (3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gelten Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 32 Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Be-ginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. § 33 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Verstorbene, die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit nach dem Infektions-schutzgesetz erkrankt waren, sind gesondert aufzubewahren. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Verstorbenen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung der zuständigen Gesundheitsbehörde.

§ 33 Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Alte Kirche), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Särge dürfen bei Bestattungsfeierlichkeiten nur innerhalb geschlossener Feierhallen und kirchlicher Räume geöffnet werden. Das Öffnen des Sarges an der Grabstätte im Rahmen von Tuchbestattungen ist zulässig. Die zuständige Behörde kann hiervon Ausnahmen zulassen oder Einschränkungen erlassen. (3) Die Benutzung der Alten Kirche kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz erkrankt war oder Bedenken wegen des Zustandes des Verstorbenen bestehen.

IX. Schlussvorschriften

§ 34 Alte Rechte

Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

§ 35 Haftung

Die Gemeinde Bietigheim haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benut-zung des Friedhofs, seiner Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen, es sei denn diese Schäden resultieren aus der Verletzung einer Verkehrssi-cherungspflicht durch den Friedhofsträger. Im Übrigen haftet die Gemeinde Bietigheim nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. Bei der Anbringung von QR-Codes oder vergleichbaren Codierungen bleibt der Nutzungsberech-tigte für die Inhalte während der gesamten Nutzungszeit verantwortlich. Der Friedhofsträger übernimmt keine Haftung für die Inhalte.

§ 36 Gebühren

Für die Benutzung des von der Gemeinde Bietigheim verwalteten Friedhofs und seiner Ein-richtungen bestimmt sich die Höhe der Gebühren nach dem beiliegenden „Gebührenverzeich-nis“.

§ 37 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer

a) den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 4 Abs. 1 betritt,

b) die Verhaltensregeln des § 5 Abs. 2 missachtet,

c) entgegen § 5 Abs. 5 Veranstaltungen ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwal-tung durchführt,

d) als Dienstleistungserbringer entgegen § 6 Abs. 8 trotz Untersagung tätig wird, entgegen

§ 6 Abs. 5 außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder entgegen § 6

Abs. 6 Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,

e) eine Bestattung entgegen § 7 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anmeldet,

f) entgegen § 24 Abs. 1 und 3, § 27 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt oder entgegen § 24 Abs. 4 proviso-rische Grabmale länger als zwei Jahre verwendet,

g) Grabmale entgegen § 21 nicht fachgerecht befestigt oder fundamentiert oder entgegen

§ 26 Abs. 1 nicht in standsicherem Zustand erhält,

h) entgegen § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Grabstätten nicht herrichtet oder unterhält,

i) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 30 Abs. 3 verwen-det oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Fried-hof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

§ 38 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2026 nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 01.01.2024 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vor-schriften außer Kraft.

Bietigheim,

gez. Constantin Braun Bürgermeister

Im Auftrag für die Gemeinde Bietigheim elektronisch signiert: Gemeinde Bietigheim:PN Datum / Uhrzeit 28.11.2025 07:47:49 +01 Bereitstellungstag auf der Homepage: 28.11.2025

Gebührenverzeichnis

Friedhofssatzung § 1 Höhe der Gebühren

Euro

A. Verwaltungsgebühren Für die Zustimmung zur Aufstellung oder Veränderung eines

  1. 1. 55,00 € Grabmals
  2. 2. Für die Zulassung zu gewerblichen Tätigkeiten
  1. 2.1. für den Einzelfall 22,00 €
  1. 2.2. für eine Dauerzulassung 93,00 € Für die Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und
  2. 3. 55,00 € Gebeinen sowie zur Umbettung einer Urne B. Bestattungsgebühren Für die Bestattung Mit der Bestattung sind folgende Leistungen abgegolten: 1. Tätigkeit der Verwaltung und des Friedhofaufsehers Ausheben und Schließen des Grabes
  3. 1.1. von Verstorbenen über 10 Jahren – normaltiefes Grab 1.205,00 €
  1. 1.2. von Verstorbenen über 10 Jahren – Tieferlegung 1.336,00 € von Kindern bis zu 10 Jahren sowie Bestattung in ein Schmet-
  2. 1.3. 70,00 € terlingsgrab – Sargbestattung von Kindern bis zu 10 Jahren sowie Bestattung in ein Schmet-
  3. 1.4. 70,00 € terlingsgrab – Urnenbeisetzung
  4. 1.5. Beisetzungen von Urnen im Erdgrab 195,00 €
  1. 1.6. Beisetzung von Urnen in Urnennischen 195,00 €
  1. 1.7. Umbettung einer Urne (aus Erdgrab) 254,00 €

C. Gebühren für Grabnutzungsrechte

  1. 1. Für die Überlassung einer Einzelgrabstätte Einzelgrabstätte für Sargbeisetzungen (Verstorbene über
  2. 1.1. 4.288,00 € 10 Jahren) Einzelgrabstätte für Urnenbeisetzungen (Verstorbene über
  3. 1.2. 2.504,00 € 10 Jahren) Urnengemeinschaftsgrabstätte als Baumgrabstätte
  4. 1.3. 3.116,00 € (Baumhain) Urnengemeinschaftsgrabstätte als Rasengrabstätte
  5. 1.4. 3.116,00 € (Rasenkreuzgarten)
  6. 1.5. Einzelgrabstätte Urnenbeisetzung im Hochbeet 3.681,00 € Für die Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten 2. (Familiengrabstätte) Familiengrabstätte für Sargbeisetzungen
  7. 2.1. 4.920,00 € einfachbreit / einfachtief Familiengrabstätte für Sargbeisetzungen
  8. 2.2. 6.000,00 € einfachbreit / doppeltief Familiengrabstätte für Sargbeisetzungen
  9. 2.3. 7.660,00 € doppelbreit / einfachtief Familiengrabstätte für Sargbeisetzungen
  10. 2.4. 9.840,00 € doppelbreit / doppeltief
  11. 2.5. Familiengrabstätte für Urnenbeisetzungen 5.235,00 €
  1. 2.6. für Urnennischen in Urnenwänden bzw. -stelen
  1. 2.6.1. für eine Urnennische mit Ablagefläche (Stelenkreuzgarten) 4.455,00 €
  1. 2.6.2. für eine Urnennische ohne Ablagefläche (Urnenhof) 4.260,00 €
  1. 2.7. Familiengrabstätte für Urnenbeisetzungen als Baumgrabstätte 5.835,00 €
  1. 2.8. Familiengrabstätte für Urnenbeisetzungen im Hochbeet 6.390,00 € Urnenzubettung (in bestehende Familiengrabstätte für
  2. 2.9. 2.456,00 € Sargbeisetzungen)
  3. 3. Kinder- und Schmetterlingsgräber
  1. 3.1. Kindergräber für Sargbeisetzungen (Verstorbene 2-10 Jahre) 300,00 €
  1. 3.2. Kindergräber für Urnenbeisetzungen (bis 10 Jahre) 300,00 €
  1. 3.3. Schmetterlingsgräber (0-2 Jahre) 300,00 €
  1. 4. Verlängerungen Verlängerung Familiengrabstätte für Sargbeisetzungen
  2. 4.1. 246,00 € einfachbreit / einfachtief pro Jahr Verlängerung Familiengrabstätte für Sargbeisetzungen
  3. 4.2. 300,00 € einfachbreit / doppeltief pro Jahr Verlängerung Familiengrabstätte für Sargbeisetzungen
  4. 4.3. 383,00 € doppelbreit / einfachtief pro Jahr Verlängerung Familiengrabstätte für Sargbeisetzungen
  5. 4.4. 492,00 € doppelbreit / doppeltief pro Jahr Verlängerung Familiengrabstätte für Urnenbeisetzungen
  6. 4.5. 349,00 € pro Jahr
  7. 4.6. Verlängerung Urnennischen in Urnenwänden bzw. -stelen Verlängerung Urnennische mit Ablagefläche
  8. 4.6.1. 297,00 € (Stelenkreuzgarten) pro Jahr Verlängerung Urnennische ohne Ablagefläche (Urnenhof)
  9. 4.6.2. 284,00 € pro Jahr Verlängerung Familiengrabstätte für Urnenbeisetzungen als
  10. 4.7. 389,00 € Baumgrabstätte pro Jahr Verlängerung Familiengrabstätte für Urnenbeisetzungen im
  11. 4.8. 426,00 € Hochbeet pro Jahr Verlängerung Kindergrab für Sargbeisetzungen (Verstorbene
  12. 4.9. 15,00 € 2-10 Jahre) pro Jahr Verlängerung Kindergrab für Urnenbeisetzungen (bis 10
  13. 4.10. 20,00 € Jahre) pro Jahr 4.11 Verlängerung Schmetterlingsgrab (0-2 Jahre) pro Jahr 20,00 €

D. Gebühren Benutzung der Leichenhalle und der Alten Kirche

  1. 1. Nutzung der Alten Kirche 180,00 €
  1. 2. Nutzung Leichenhalle und Nebenräume 180,00 €
  1. 3. Benutzung des Leichenkühlraumes / Truhe, je Tag 65,00 €

E. Sonstige Bestattungsleistungen Ausgraben, Umbetten und Umwandlung von Verstorbenen,

  1. 1. Entfernen von Grabmalen nach Aufwand, je Hilfskraft und an- 63,00 € gefangener Stunde F. Grabumrandungsplatten
  1. 1. bei Familiengrabstätten doppelbreit 376,00 €
  1. 2. bei Familiengrabstätten einfachbreit 306,00 €
  1. 3. bei Einzelgrabstätten für Sargbeisetzungen 306,00 €
  1. 4. bei Einzelgrabstätten für Urnenbeisetzungen 294,00 €

§ 2 Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 3 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
  2. 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung über- nommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet

  1. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
  2. 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehe- gattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, voll- jährige Geschwister und Enkelkinder).

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 4 Entstehung

und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

  1. 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
  2. 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Be-kanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 5 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach § 1 des Gebüh-renverzeichnisses.

(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwal-tungsgebührenordnung – in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

§ 6 Steuerklausel

Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Gebühren zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Gebühren noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe hinzu.

Bietigheim, 25.11.2025

gez. Constantin Braun Bürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Bietigheim?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Bietigheim mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 76xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Bietigheim anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Bietigheim
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 195 € (Urne) bzw. 1.205 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Bietigheim (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 76xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Bietigheim:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €