Friedhofsgebühren Pappenheim 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Stadt Pappenheim · Bayern · PLZ 91788

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2025
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 28.01.2025 (Friedhofsgebührensatzung, in Kraft ab 01.02.2025)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.694,75 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Abs. 1 Ziff. 1 lit. d FGS (Rasenreihengrab, Friedhof Pappenheim; einzige Reihengrabform, 1 Grabstelle gem. § 14 Abs. 2 FS, Vergabe der Reihe nach)
Sargwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
807,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Abs. 1 Ziff. 1 lit. a FGS (Einzelgrabstätte = 1-stellig, besteht aus einer Grabstelle gem. § 11 Abs. 2 FS, Friedhof Pappenheim)
Urnenreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.872,20 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Abs. 1 Ziff. 1 lit. d FGS (zweites lit. d: Urnenhaingrabstelle; einzige nicht-anonyme Urnen-Erdgrabform in Pappenheim, Vergabe der Reihe nach gem. § 16 Abs. 4 FS, 1 Stelle – Belegung mit bis zu 3 Urnen nacheinander möglich gem. § 16 Abs. 3 FS)
Urnenwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
847,35 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Abs. 1 Ziff. 1 lit. e FGS (Urneneinzelnische = kleinste Einheit/1er-Nische; Doppelnische separat zu 1.694,70 € in lit. f vorhanden und nicht gewählt)
Urnengrab anonym
Einmalbetrag laut Satzung
605,25 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Abs. 1 Ziff. 1 lit. g FGS (Anonyme Urnenerdgrabstätte/Sozialgrab, Friedhof Pappenheim; nur 1 Urne je Grab gem. § 18 Abs. 2 FS)
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
435,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 435 € · Urne: 90 €
📄 § 5 Ziff. 12 FGS (Erdgrab) bzw. § 5 Ziff. 15 FGS (Urnengrab im Erdgrab)
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
60,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 5 Ziff. 1 FGS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 28.01.2025 (Friedhofsgebührensatzung, in Kraft ab 01.02.2025) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌‌​​​ STADT PAPPENHEIM

Marktplatz 1

91788 Pappenheim

Tel.: 09143/606-0

Fax: 09143/606-50

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Friedhofsgebührensatzung

der Stadt Pappenheim

(FGS)

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Stadt Pappenheim folgende Satzung:

§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Stadt Pappenheim erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:

a) Grabnutzungsgebühren (§ 4),

b) Bestattungsgebühren (§ 5),

c) sonstige Gebühren (§ 6).

§ 2 Gebührenpflichtiger

(1) Gebührenpflichtiger ist,

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstände erwirbt,

d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.

(2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. (3) Bei Veränderung des Grabnutzungsrechts sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

§ 3 Entstehen und Fälligkeit

(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar

a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist

b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,

c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats.

(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4 Grabnutzungsgebühr

(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt für die jeweilige Ruhefrist

  1. 1. in Pappenheim und Osterdorf für
    • a) eine Einzelgrabstätte (Ruhefrist 25 Jahre) 807,00 €
    • b) eine Familiengrabstätte (Ruhefrist 25 Jahre) 1.614,00 € bb) jeder weitere Grabstelle 807,00 €
    • c) eine Kindergrabstätte (Ruhefrist 15 Jahre) 435,75 €
    • d) ein Rasenreihengrab (Ruhefrist 25 Jahre) 1.694,75 €
    • d) eine Urnenhaingrabstelle (Ruhefrist 20 Jahre) 1.872,20 €
    • e) Urneneinzelnische (Ruhefrist 15 Jahre) 847,35 €
    • f) Urnendoppelnische (Ruhefrist 15 Jahre) 1.694,70 €
    • g) Anonyme Urnenerdgrabstätte (Sozialgrab; Ruhefrist 20 Jahre) 605,25 €
  2. 2. in den Ortsteilen Geislohe, Gahren und Übermatzhofen für
    • a) eine Einzelgrabstätte (Ruhefrist 35 Jahre) 1.129,80 €
    • b) eine Familiengrabstätte (Ruhefrist 35 Jahre) 2.259,60 € bb) jeder weitere Grabstelle 1.129,80 €
    • c) eine Kindergrabstätte (Ruhefrist 25 Jahre) 726,25 €
    • d) eine Urnenhaingrabstelle (Ruhefrist 20 Jahre) 1.872,20 €
    • e) eine Urneneinzelnische (Ruhefrist 15 Jahre) 847,35 €
    • f) eine Urnendoppelnische (Ruhefrist 15 Jahre) 1.694,70 €
    • g) ein Urnenerdgrab (Ruhefrist 20 Jahre) 1.872,20 €

(2) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes ist gem. der Friedhofssatzung der Stadt Pappenheim möglich. Hierfür wird ein Jahresbetrag in Höhe der jeweiligen Grabnutzungsgebühr erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c).

(3) Für bereits hergestellte Fundamentstreifen zur Grabsteinbefestigung wird ein Kostenersatz in Höhe von 90,00 € je Einzelgrabstelle erhoben.

§ 5 Bestattungsgebühren

Für die Leistung von Leichenhausdiensten

(1) Die Gebühr für die Benutzung der Aussegnungshalle beträgt pro angefangenen Benutzungstag 60,00 €. (2) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenkuhlraumes beträgt pro angefangenen Benutzungstag 60,00 €. (3) Annahme des/der Verstorbenen zur Aufbewährung im Leichenhaus (Aussegnung) pro Fall 55,00 €. (4) Herausgabe eines in der Aufbahrungshalle hinterstellten Verstorbenen oder einer Urne pro Fall 55,00 €. (5) Aufbahrung des Verstorbenen bzw. der Urne für die Trauerfeier in der Leichenhalle pro Fall 45,00 € (6) Öffnen und Schließen der Halle zur persönlichen Abschiednahme pro Fall 40,00 € (7) Reinigung und Desinfektion der Leichenhalle pro Bestattung 45,00 €

Für die Leistung von Bestattungsdiensten

(8) Leitung der Bestattung pro Fall 90,00 € (9) Transport des Sarges zum Grab und Absenken des Sarges in das Grab (Trägerdienst) pro Person 48,00 € (10) Transport der Urne zum Grab und Beisetzung der Urne (Trägerdienst) pro Person 48,00 € (11) Auslegen von Blumen und Kranze pro Fall 35,00 € (12) Öffnen und Schlieben eines Erdgrabes pro Fall 435,00 € (13) Zuschlag zu Nr. (12) für eine Tieferlegung pro Fall 90,00 € (14) Öffnen und Schlieben eine Kindergrabes pro Fall 210,00 € (15) Öffnen und Schlieben eines Urnengrabes im Erdgrab pro Fall 90,00 € (16) Öffnen und Schlieben einer Urnennische in der Urnenwand pro Fall 35,00 € (17) Öffnen und Schlieben einer Urnenhainstelle pro Fall 35,00 € (18) Öffnen und Schlieben einer Urnenhainstelle im Gemeinschaftshain pro Fall 90,00 € (19) Zuschlag zu Nrn. 12 - 17 für Grabmachen außerhalb der Hauptgeschäftsziten (= Montag bis Freitag von 08.00 - 17.00 Uhr; Samstag von 08.00 - 12.00 Uhr): 20 %

(20) Abdeckung des Erdaushubs neben einer Grabstelle durch eine grüne Plane oder einen Rasenteppich pro Fall 35,00 €

Für Leistungen der Exhumierung und Umbettung

(20) Exhumierung einer Leiche aus einem Erdgrab pro Fall 450,00 € (21) Umbettung einer Leiche oder von Gebeinen aus einem Erdgrab pro Fall 550,00 € (22) Umbettung einer Urne aus einem Erdgrab pro Fall 130,00 € (23) Umbettung einer Urne aus einer Urnenwand pro Fall 40,00 € (24) Freiräumung einer Urnennische nach Ablauf der Ruhezeit und Endbestattung der Aschereste pro Fall 95,00 € (25) Regiearbeiten Stundenlohn pro Person 45,00 €

§ 6 Sonstige Gebühren

(1) Allgemeine Verwaltungsgebühr (einschl. Ausstellung einer Graburkunde, Umschreibung Nutzungsrecht) pro Fall 50,00 € (2) Jährliche Pflegegebühr bei vorzeitiger Grabauflösung gem. § 22 Abs. 8 Friedhofssatzung (FS) bis Ablauf der Ruhefrist 30,00 € (3) Für eine Erlaubnis nach § 3 Abs. 3, § 22 Abs. 8, §27 oder § 38 Friedhofssatzung (FS) pro Fall 54,00 €

§ 7 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt zum 01.02.2025 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 12.04.2024 außer Kraft.

Pappenheim, den 28. Jan. 2025

Stadt Pappenheim

Florian Gallus Erster Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 12.04.2024 (Friedhofssatzung, in Kraft seit 01.01.2024) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Stadt Pappenheim vom 12.04.2024 (FS), in Kraft seit 01.01.2024

STADT PAPPENHEIM

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91788 Pappenheim

Tel.: 09143/606-0

Fax: 09143/606-50

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Satzung über die Benutzung der Friedhöfe und der Bestattungseinrichtungen der Stadt Pappenheim (Friedhofssatzung – FS)

vom 12.04.2024

Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt die Stadt Pappenheim folgende Satzung:

Inhalt:

I. Allgemeine Vorschriften ...3

§ 1 Geltungsbereich 3

§ 2 Friedhofszweck 3

§ 3 Bestattungsanspruch. 3

§ 4 Friedhofsverwaltung. 3

§ 5 Schliebung und Entwidmung. 3

II. Ordnungsvorschriften ...4

§ 6 Öffnungszteiten 4

§ 7 Verhalten im Friedhof. 4

§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof 5

III. Grabstätten und Grabmale ...5

§ 9 Grabstätten 5

§ 10 Grabarten 5

§ 11 Einzelgrabstätten 6

§ 12 Familiengrabstätten 6

§ 13 Kindergrabstätten 6

§ 14 Rasenreihengraber 6

§ 15 Urnenerdgrabstätten 7

§ 16 Urnenhainstellen 7

§ 17 Urnennischen 7

§ 18 anonyme Urnenerdgrabstätten (Sozialgrab) 8

§ 19 Ehrengrabstätten 8

§ 20 Aschenreste und Urnenbeisetzungen 8

§ 21 GroBe der Grabstätten 8

§ 22 Rechte an Grabstätten 9

§ 23 Übertragung von Nutzungsrechten 10

§ 24 Pflege und Instandhaltung der Graber 10

§ 25 Gartnerische Gestaltung der Graber 11

§ 26 Grabgestaltung 11

§ 27 Erlaubnisvorbehalt fur Grabmale und bauliche Anlagen. 11

§ 28 Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit 12

§ 29 Gröbe von Grabmalen und Einfriedungen 12

§ 30 Gestaltung und Bepflanzung der Urnenhainstellen 12

§ 31 Gestaltung der Urnenmauern 13

§ 32 Gestaltung der Rasenreihengräber 13

§ 33 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen 14

IV. Bestattungsvorschriften 15

§ 34 Leichenhaus. 15

§ 35 Leichenhausbenutzungszwang 15

§ 36 Leichentransport 15

§ 37 Leichenbesorgung 15

§ 39 Bestattung 16

§ 40 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt 16

§ 41 Ruhefrist. 16

V. Schlussbestimmungen 17

§ 43 Ersatzvornahme 17

§ 44 Haftungsausschluss 17

§ 45 Zuwiderhandlungen 17

§ 46 Gebühren im Bestattungswesen 17

§ 47 Inkrafttreten 17

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Stadt Pappenheim (im Folgenden „Stadt“ genannt) errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:

a) Friedhof in Pappenheim (Fl.-Nr. 516) samt Leichenhalle in der Galluskirche (Fl.-Nr. 515)

b) Friedhof in Geislohe samt Leichenhalle (Fl.-Nr. 156)

c) Friedhof in Göhren samt Leichenhalle (Fl.-Nr. 700)

d) Friedhof in Osterdorf samt Leichenhalle in der St. Erharts Kirche (Fl.-Nr. 64)

e) Friedhof in Übermatzhofen samt Leichenhalle (Fl.-Nr. 132)

f) Leichenhalle in Bieswang (Fl.-Nr. 171)

g) Leichenhalle in Neudorf (Fl.-Nr. 118)

(2) Die Stadt stellt das erforderliche Friedhofs- und Bestattungspersonal.

§ 2 Friedhofszweck

Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.

§ 3 Bestattungsanspruch

(1) Als Bestattung im Sinn dieser Satzung gelten die Erdbestattung von Leichen und die Beisetzung von Urnen.

(2) Auf dem Friedhof werden beigesetzt

a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz im Gemeindegebiet hatten,

b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einer belegungsfähigen Grabstätte besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 BestV),

c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,

d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des BestG

(3) Die Bestattung anderer als der in Abs. 2 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.

§ 4 Friedhofsverwaltung

Der Friedhof und die Leichenhallen werden von der Stadt verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan für den Friedhof wird von der Stadt so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.

§ 5 Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als

öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.

(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.

(3) Die Stadt kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Stadt kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind.

(4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.

(5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der entsprechenden Öffnungszeiten gestatten.

§ 7 Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.

(2) Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet.

(3) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet,

a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,

b) zu rauchen und zu lärmen,

c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Menschen mit Behinderung sind hiervon ausgenommen.

d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,

g) Gräber, Grabhügel, Urnenstellen, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,

h) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren,

i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten auszuführen,

j) Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z.B. Internet), außer zu privaten Zwecken.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, sowieit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.

§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Wurde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehem. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (2) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 7 Abs. 4) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befindlichen werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen. (3) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen. (4) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäß Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofsatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.

III. Grabstätten und Grabmale

§ 9 Grabstätten

(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Stadt. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.

§ 10 Grabarten

(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind

a) Einzelgrabstätten

b) Familiengrabstätten

c) Kindergrabstätten d)Rasenreihengraber e)Urnenerdgrabstätten

f) Urnenhainstellen g)Urnennischen h)Anonyme Urnenerdgrabstätten (Sozialgrab)

(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Stadt bestimmt und richtet sich nach dem

Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Stadt freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen.

§ 11 Einzelgrabstätten

(1) Einzelgrabstätten sind in den Friedhöfen Pappenheim, Geislohe, Göhren, Osterdorf und Übermatzhofen vorhanden. (2) Eine Einzelgrabstätte besteht aus einer Grabstelle. (3) In einem Einzelgrab kann ein Verstorbener, in einem Einzelgrab als Tiefgrab konnen maximal zwei Verstorbene beigesetzt werden. (4) Soweit es die Bodenverhältnisse zulassen, konnen in Einzelgrabstätten Leichen tiefer gelegt werden; somit konnen zwei Leichen übereinander zu liegen kommt. (5) Zusätzlich kann in einem Einzelgrab die Erdbestattung von bis zu drei Urnen erfolgen. (6) An einer Einzelgrabstätte kann ein Recht nach den Regelungen des § 22 i.V.m. § 41 erworben werden. (7) Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde.

§ 12 Familiengrabstätten

(1) Familiengrabstätten sind in den Friedhöfen Pappenheim, Geislohe, Göhren, Osterdorf und Übermatzhofen vorhanden. (2) Familiengrabstätten konnen Doppelgräber mit zwei Grabstellen oder mehrteilige Gräber mit mehreren Grabstellen sein. (3) In Familiengräbern konnen mehrere Verstorbene beigesetzt werden. Die Anzahl der möglichen Beisetzungen Verstorbener richtig sich nach der Lage der Grabstände und der Anzahl der Stellen. In einem Familiengrab konnen pro Stelle ein Verstorbener, bei Tieferlegung zwei Verstorbene beigesetzt werden. (4) Soweit es die Bodenverhältnisse zulassen, konnen in Familiengräbern Leichen tiefer gelegt werden; somit konnen pro Grabstelle zwei Leichen übereinander zu liegen kommt. (5) Zusätzlich kann pro Stelle die Erdbestattung von bis zu drei Urnen erfolgen. (6) An einer Familiengrabstätte kann ein Recht nach den Regelungen des § 22 i.V.m. § 41 erworben werden. (7) Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde.

§ 13 Kindergrabstätten

(1) Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr werden in Einzelgräbern (Kindergräbern) bestattet; unabhängig davon konnen Kinder auf Wunsch der Eltern in einem Familiengrab bestattet werden. (2) An einer Kindergrabstätte kann ein Recht nach den Regelungen des § 22 i.V.m. § 41 erworben werden. (3) Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde.

§ 14 Rasenreihengräber

(1)Rasenreihengraber sind im Friedhof Pappenheim vorhanden. (2)Rasenreihengraber bestehen aus einer Grabstelle und werden der Reihe nach vergeben.

(3) In Rasenreihengrabern kann nur ein Verstorbener beigesetzt werden. (4) Die Beisetzung kann als Erdbestattung oder Urnenbeisetzung erfolgen. (5) An einer Rasenreihengraber kann ein Recht nach den Regelungen des § 22 erworben werden. Eine Veränderung des Nutzungsrechts über die Ruhefrist hinaus ist nicht möglich. (6) Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde.

§ 15 Urnenerdgrabstätten

(1) Urnenerdgrabstätten sind auf dem Friedhof in Gohn von Handen. (2) Urnenerdgrabstätten sind Gräber, die ausschließlich der Erdbestattung von verrottbaren Urnen dieren. Urnenerdgrabstätte sind nur in ausgewiesenen Bereichen möglich. (3) In Urnenerdgrabstätten konnen je nach zeitlicher Belegungsfolge, dem Ablauf der Ruhefrist und dem Grad der Verrottung die Aschereste mehrerer Verstorbener beigesetzt werden. Bei gleichzeitig laufender Ruhefrist konnen maximal drei Urnen beigesetzt werden. (4) Die Urnenerdgrabstätten werden bei erstmaliger Belegung bzw. bei erstmaligem Erwerb des Nutzungsrechts entsprechend dem Belegungsplan der Reihe nach vergeben. (5) An Urnenerdgrabstätten kann ein Nutzungsrecht nach den Regelungen des § 22 erworben werden. (6) Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde.

§ 16 Urnenhainstellen

(1) Urnenhainstellen sind in den Friedhofen Pappenheim, Geislohe, Gohn, Osterdorf und Übermatzhofen vorhanden. (2) Urnenhainstellen sind Gräber, die ausschließlich der Erdbestattung von verrottbaren Urnen dieren. (3) In Urnenhainstellen konnen je nach zeitlicher Belegungsfolge, dem Ablauf der Ruhefrist und dem Grad der Verrottung die Aschereste mehrerer Verstorbener beigesetzt werden. Bei gleichzeitig laufender Ruhefrist konnen maximal drei Urnen beigesetzt werden. (4) Die Urnenhainstellen werden bei erstmaliger Belegung bzw. bei erstmaligem Erwerb des Nutzungsrechts entsprechend dem Urnenhainplan der Reihe nach vergeben. (5) An Urnenhainstellen kann ein Nutzungsrecht nach den Regelungen des § 22 erworben werden. (6) Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde.

§ 17 Urnennischen

(1) Urnennischen sind in den Friedhofen Pappenheim und Gohn vorhanden. (2) Urnennischen sind Grabstätten, die der Beisetzung von Urnen mit den Ascheresten der Verstorbenen dieren. (3) In den Urnenmauern in Pappenheim stehen Urnennischen als Einzel- oder Doppelnischen zur Verfugung. (4) In der Urnenmauer in Gohn stehen Urnennischen als Einzelnischen zur Verfugung. (5) In Einzelnischen konnen bis zu zwei Urnen, in den Doppelnischen bis zu vier Urnen beigesetzt werden. (6) Die Urnennischen werden bei erstmaliger Belegung bzw. bei erstmaligem Erwerb des

Nutzungsrechtes entsprechend dem Urnenmauerplan der Reihe nach vergeben.

(7) Für die Urnennischen kann ein Nutzungsrecht nach den Regelungen des § 22 erworben werden. (8) Der Nutzungsberechtige erhält eine Graburkunde.

§ 18 anonyme Urnenerdgrabstätten (Sozialgrab)

(1) Eine anonyme Urnenerdgrabstätte ist auf dem Friedhof Pappenheim vorhanden. (2) Anonyme Urnengrabstätten sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben werden. In jedem anonymen Urnengrab wird nur eine Urne beigesetzt, die Urne muss aus leicht verrottbarem Material bestehen. (3) Die anonyme Urnenerdgrabstätte dient der Beisetzung von Urnen mit den Ascheresten von Personen, die keine Hinterbliebenen haben und für deren Sterbefallabwicklung die Stadt Pappenheim aufgrund gesetzlicher Verpflichtung zuständig ist. (4) Die Graboberfläche des anonymen Urnengrabes wird durch die Stadt gestaltet und gepflegt. (5) Die Stadt Pappenheim legt fest, welche Personen in im anonymen Urnenerdgrab beigesetzt werden. (6) Die Beisetzungen werden in einem Belegungsplan und der Friedhofskartei festgehalten.

§ 19 Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Stadt.

§ 20 Aschenreste und Urnenbeisetzungen

(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen. (2) Urnen konnen in Urnenerdgrabstätten, Urnenhainstellen, Urnennischen, in anonymen Urnengrabstätten, in Rasenreihengrabern und in Einzel- und Familiengräbern entsprechend den Regelungen zu den jeweiligen Grabarten beigesetzt werden. Urnen für Erdbestattungen müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein. Da nach Ablauf von Ruhefrist und Nutzungsrecht die Umbettung der Aschereste innerhalb des Friedhofs in ein anonymes Grabfeld erfolgt, muss die Aschenkapsel biologisch abbaubar sein. (3) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 22 ff. entsprechend. (4) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstände, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlangert, ist die Stadt berechtigt bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstände, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs (z.B. anonymes Urnengrab) Aschenreste in wurdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.

§ 21 Größe der Grabstätten

Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße, Abstände und Tiefen:

  1. 1. Einzelgrabstätten

Länge 1,80 bis 2,20 m

Breite 0,80 bis 1,00 m

Tiefe 1,80 m (Tiefe des letzten Grabes bis zur Unterkante des Sarges)

Abstand (Erdschicht zwischen zwei Gräbern) mind. 0,60 m

2. Familiengrabstätten

Länge 1,80 bis 2,20 m (variabel in den einzelnen Friedhöfen)

Breite 0,80 bis 1,00 m (variabel in den einzelnen Friedhöfen)

Tiefe 1,80 m (Tiefe des letzten Grabes bis zur Unterkante des Sarges)

Abstand (Erdschicht zwischen zwei Gräbern) mind. 0,60 m

3. Kindergrabstätten

Länge 1,40 m

Breite 0,60 m

Tiefe mind. 1,30 m

Abstand (Erdschicht zwischen zwei Gräbern) mind. 0,50 m

Urnen in Erdgräbern müssen mind. in einer Tiefe von 0,60 m von der Erdoberfläche (ohne Erdhügel) bis zur Oberkante der Urne gerechnet, beigesetzt werden.

§ 22 Rechte an Grabstätten

(1) An einer begebungsfähigen Grabstände kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlasslich eines Todesfalles erfolgt. (2) Der Erwerb eines Nutzungsrechts an einer Grabstelle bereits zu Lebzeiten für den späteren Todesfall ist möglich. Der das Nutzungsrecht Erwerbende hat anzugeben, auf wen das Nutzungsrecht nach seinem Ableben übergeben soll. Die Zustimmung des späteren Nutzungsberechtigten soll bei Erwerb zu Lebzeiten bereits vorliegen. (3) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzeln natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung - FGS) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde). (4) Das Nutzungsrecht an verlangerbaren Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebnür um Zeiträume von 5, 10, 20 oder 30 Jahren verlangert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlangerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässst. (5) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts kann die Stadt über die Grabstätten anderweitig verfügen. (6) In den Fällen, in denen die Ruhefrist der zu bestattenden Leichen oder Urnen über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus für die Dauer der vorgeschreibenben Ruhefristen zu erwerben. (7) Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzachten. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklarung durch den Friedhofsträger wirksam. Eine anteilige Rückerstattung von Grabnutzungsgebühren erfolgt nicht. (8) Vor Ablauf der Ruhefrist ist die Auflösung der Grabanlage durch den Grabnutzungsberechtigten ausnahmsweise auf schriftlichen Antrag mit entsprechender Begrundung möglich. Die Auflösung der Grabstände ist erst mit schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung gestattet. Die Räumung der Grabstände kann bei Erdbestattungen frühestens 20 Jahre, bei Urnenbestattungen frühestens 15 Jahre nach Beginn der letzten Ruhefrist erfolgen. Eine anteilige Rückerstattung von Grabnutzungsgebühren erfolgt nicht. Für jeder Jahr um das die Grabanlage vorzeitig aufgelöst wird, ist eine Gebühr entsprechend der Friedhofsgebührensatzung (FGS) zu entrichten zudem fällt eine

einmalige Verwaltungsgebühr an.

(9) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

§ 23 Übertragung von Nutzungsrechten

(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechts der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Familienmitglied (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieser Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. (2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechts auf seinen Namen beanspruchen, der die Bestattung abwickelt und die Gebühren entrichtet. Zudem kann das Nutzungsrecht von demjenigen beansprucht werden, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Eingetragene Lebenspartner sind den Ehegatten gleichgestellt. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV hat die äthere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgeführten oder Stiefkind) übertragen werden. (3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde). (4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstände während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten. (5) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten (Erbe bzw. Bestattungspflichtiger gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) für die Erstanlage der Grabstände durch Aufstellen eines einfahren bzw. ggf. mehrfach verwendbaren Grabmals und Pflanzen einer pflegearmen Begrungung. Gegen vollständigen Kostenersatz konnen Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.

§ 24 Pflege und Instandhaltung der Gräber

(1) Jede Grabstände ist spätestens drei Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts würdig herzurichten, gartnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. (2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder - sofern dieser verstorben ist - die in § 21 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet. (3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichteten (siehe § 23 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann in die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist konnen zur Herbeinführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (§ 43 Ersatzvornahme). (4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht besteht, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstände auf Kosten eines Verpflichteten in einen

ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.

§ 25 Gärtnerische Gestaltung der Gräber

(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.

(2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Stadt ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Stadt zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden.

(3) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Stadt.

(4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Stadt über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (§ 43 Ersatzvornahme).

(5) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.

(6) Grabbeete dürfen nicht über 20 cm, gemessen vom umliegenden Gelände, hoch sein.

(7) Das Aufstellen von privaten Behältnissen, Blumenschalen und Vasen oder Gebinden u.ä. vor den Urnenmauern ist nicht zulässig.

§ 26 Grabgestaltung

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist.

(2) Das Grabmal ist so zu gestalten, dass es in seiner Form, Größe, Farbe und Bearbeitung sowie seinem Werkstoff nach nicht verunstaltend wirkt.

(3) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofs im Einklang stehen.

(4) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich der Grabmäler angebracht werden.

(5) Als Material für die Grabmale sind grundsätzlich nur Naturstein, Holz und Metalle zugelassen.

§ 27 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen

(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Stadt. Die Stadt ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen.

(2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales oder der baulichen Anlage bei der Stadt durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 21 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist zweifach beizufügen:

a) der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss, Vorder- und Seitenansicht

b) die Angabe des Materials, seiner Farbe, Form und Bearbeitung,

c) Höhen von Grab, Sockel und Umrandung,

d) Steinstärken

e) Angaben über die Beschriftung und Schriftverteilung (Name des Verstorbenen und alle weiteren Angaben) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

f) Name und Anschrift des Antragsteller mit Unterschrift

g) Soweit es erforderlich ist, kann die Stadt im Einzelfall weitere Unterlagen anfordern (aus alter Satzung)

(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 26 ff. dieser Satzung entspricht.

(4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Stadt berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 26 ff. widerspricht (§ 43 Ersatzvornahme).

(5) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 28 Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

§ 29 Größe von Grabmalen und Einfriedungen

(1) Die Grabmale dürfen die Breite des Grabes sowie folgende Höhen nicht überschreiten

a. Kindergräber0,75 m
b. Einzel- und Familiengräber1,50 m

Mindeststärke des Materials bei stehenden Grabmälern 0,12 m.

(2) Eine Überschreitung ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 26 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und die Stadt die Erlaubnis erteilt.

(3) Die Grabeinfassungen haben den Grabgrößen zu entsprechen.

§ 30 Gestaltung und Bepflanzung der Urnenhainstellen

(1) Die Grabmale an Urnenhainen dürfen folgende Maße nicht überschreiten:

a) bei einer Stele

-Tiefe 20cm

  • Breite 25 cm
  • Höhe zwischen 25 cm und 100 cm ab Erdoberkante zzgl. 10 cm unter der Erde

b) bei einem „Würfel“

-Tiefe 32cm

  • Breite 32 cm
  • Höhe zwischen 25 cm und 50 cm ab Erdoberkante zzgl. 10 cm unter der Erde

(2) Als Materialien sind Natursteine, Holz, nicht rostende oder behandelte Materialien, geschmiedete Metalle sowie Bronze- und Aluguss zulässig. (3) Das Polieren von Materialien sowie aufgesetzte Metallschriften sind nicht zulässig. (4) Die Grabmale müssen allseitig gleichwertig und materialgerecht bearbeitet sein. (5) Darstellungen auch symbolischer Art von Lebewesen (z.B. Tieren) und sonstigen Gegenständen sind grundsätzlich nicht zulässig. (6) Es ist ein von der Stadt bereitgestellter Pflanzrahmen um die Urnenhainstelle anzubringen, um eine Begrenzung zum öffentlichen Grünbereich zu schaffen. (7) Der Pflanzrahmen ist so zu errichten, dass er zwischen 3 und 5 cm über dem umliegenden Gelände liegt. (8) Der Pflanzrahmen ist mit einem Abstand von 10 cm direkt vor dem Grabmal zu platzieren. (9) Die Bepflanzung darf eine Höhe von 25 cm nicht überschreiben und seitlich nicht mehr als 10 cm über den Pflanzrahmen hinausragen. (10) Bepflanzungen, das Abstellen von Herzen, Vasen und sonstigen Gegenständen ist nur innerhalb der Fläche des Pflanzrahmens zulässig. Außerhalb platzierte Bepflanzungen und abgestellte Gegenstände werden von der Stadt entfern. Dies gilt nicht

  • für Schalen und Kränze bis 6 Wochen nach der Beisetzung
  • Gestecke, maximal mit einer Gröbe von 30 cm x 30 cm bis zur Errichtung eines Grabmals.

(11) Für die Urnenhainstellen im Gemeinschaftshain in Göhren gelten besondere Gestaltungsvorgaben. Hier sind die von der Stadt zur Verfügung gestellten Grabplatten zu verwenden. Mit Erwerb des Nutzungsrechtes geht das Eigentum an den Platten auf den jeweiligen Nutzungsberechtigten über. Die Gestaltung der Grabplatten ist mit der Stadt entsprechend den Regelungen des § 27 abzustimmen. Grabschmuck (Schalen, Vasen, Kerzen u.ä.) ist nicht gestattet. Dies gilt nicht für Schalen und Kränze bis 6 Wochen nach der Beisetzung.

§ 31 Gestaltung der Urnenmauern

(1) An den Urnenwänden sind die von der Stadt bereitgestellten Natursteinplatten zum Schlieben der einzelnen Urnennischen zu verwenden. Mit Erwerb des Nutzungsrechtes Goes das Eigentum an den Platten auf die jeweiligen Nutzungsberechtigten über. (2) Die Verschlussplatten dürfen nur mit eingravierter Schrift beschriftet werden. Die Beschriftung ist mit der Stadt entsprechend den Regelungen des § 27 abzustimmen. (3) Blumenschmuck ist spätestens 6 Wochen nach der Beisetzung zu entfernen. Weiterer Grabschmuck ist nicht gestattet; abgestellte Gegenstände werden vom Friedhofspersonal entfern.

§ 32 Gestaltung der Rasenreihengräber

(1) An den Rasenreihengräbern ist durch den Nutzungsberechtigten ein Grabmal entsprechend den

Vorgaben der §§ 26 ff. zu errichten. Eine Einfassung ist nicht zulässig.

(2) Blumenschmuck ist spätestens 6 Wochen nach der Beisetzung zu entfernen. Weiterer Grabschmuck ist nicht gestattet; abgestellte Gegenstände werden vom Friedhofspersonal entfernt.

§ 33 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen

(1) Jedes Grabmal muss seiner Höhe entsprechend dauerhaft und standlicher gegrundet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale und der jährlichen Standsicherheitsprüfung geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesverbandes Deutscher Steinmetze (BIV-Richtlinie) in ihrer jeweils geltenden Fassung. (2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemänen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemänen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 23 Abs. 2 genommen Personen instandgesetzt oder entfern werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 43). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standlicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen. (3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jeder durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen. (4) Grabmale und bauliche Anlagen (§ 27) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Stadt entfern werden (vergleiche § 22 Abs. 8). (5) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Stadt durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 23 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann in die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemänen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist konnen zur Herbeiführung des ordnungsgemänen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vomals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (§ 43 Ersatzvornahme). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nichtbekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vomals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über. (6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Stadt. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Stadt. (7) § 22 Abs. 8 (Rückgabe des Nutzungsrechts vor Ablauf der Ruhefrist) ist zu beachten.

IV. Bestattungsvorschriften

§ 34 Leichenhaus

(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals betreten werden.

(2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes.

(3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.

§ 35 Leichenhausbenutzungszwang

(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen.

(2) Dies gilt nicht, wenn

  • a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,
  • b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird,
  • c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.
  • d) im Einzelfall kann eine kürze Zeit auf Antrag zugelassen werden, soweit sichergestellt ist, dass die Überwachung durch die Stadt sichergestellt werden kann.

§ 36 Leichentransport

Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen. Für die Anforderungen an die Sargbeschaffenheit und das Bestattungsfahrzeug gelten die §§ 12 und 13 BestV.

§ 37 Leichenbesorgung

Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch einen geeigneten Bestatter zu erfolgen.

§ 38 Friedhofs- und Bestattungspersonal

(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof werden von der Stadt hoheitlich ausgeführt und insoweit ein Benutzungszwang angeordnet. Dies gilt insbesondere für

  • a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,
  • b) das Versenken des Sarges

c) die Beisetzung von Urnen,

d) die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle zur Grabstände einschließlich der Stellung der Träger,

e) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen,

f) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck),

Die Stadt kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.

(2) Auf Antrag kann die Stadt von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs. 1d) und der Ausschmückung nach Abs. 1f) befreien.

§ 39 Bestattung

Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnennischen. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder die Urnennische geschlossen ist.

§ 40 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Stadt anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzen die Stadt im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.

§ 41 Ruhefrist

(1) Die Ruhefrist von Erdbestattungen beträgt

a) auf den Friedhofen in Geislohe, Gohn und Übermatzhofen 35 Jahre

b) auf den Friedhofen in Pappenheim und Osterdorf 25 Jahre.

Bei Leichen von Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr verringert sich die Ruhezeit um 10 Jahre.

(2) Die Ruhefrist für die Beisetzung von Urnen in den Urnenmauern beträgt 15 Jahre. (3) Die Ruhefrist von Urnen in den Urnenhainen und im anonymen Urnengrab sowie bei Beisetzung in Erdgrabstätten beträgt 20 Jahre. (4) Die Ruhefrist beginnnt am Tag der Bestattung.

§ 42 Exhumierung und Umbettung

(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Stadt. (2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März undzar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. (3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten. (4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwöhen. (5) Im Übrigen gilt § 21 BestV.

V. Schlussbestimmungen

§ 43 Ersatzvornahme

(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.

(2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Stadt die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.

§ 44 Haftungsausschluss

Die Stadt übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.

§ 45 Zuwiderhandlungen

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OwiG kann mit Geldbuße von mindestens 5,–Euro und höchstens 1.000,– Euro belegt werden wer:

  • a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,
  • b) die erforderliche Erlaubnis der Stadt nicht einholt,
  • c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 24 bis 33 nicht satzungsgemäß vornimmt,
  • d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.

§ 46 Gebühren im Bestattungswesen

Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für die Amtshandlungen im Bestattungswesen werden Gebühren nach den jeweils geltenden Gebührensatzungen erhoben.

§ 47 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft, gleichzeitig tritt die Satzung vom 31.05.2017 außer Kraft.

Stadt Pappenheim,

den

Florian Gallus

Erster Bürgermeister

Bekanntmachungsvermerk:

Die umstehend bzw. vorstehend abgedruckte „Satzung über die Benutzung der Friedhöfe und der Bestattungseinrichtungen der Stadt Pappenheim (Friedhofssatzung - FS)“ vom 12.04.24 wurde in der Stadtverwaltung Pappenheim zur Einsichtnahme aufgelegt.

Auf die Auflegung wurde mit Bekanntmachung vom 17.04.24 hingewiesen.

Die Bekanntmachung war entsprechend der Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt Pappenheim an den amtlichen Aushangstellen Rathaus und Sparkasse Pappenheim, sowie nachrichtlich in den Ortsteilen Osterdorf, Göhren, Geislohe, Neudorf, Bieswang, Ochsenhart, Zimmern und Übermatzhofen angebracht.

Der Anschlag der Bekanntmachung erfolgte vom 19.04.24 bis 23.05.2024 (Anschlag- und Abnahmetag).

Die Satzung trat zum 01.01.2024 in Kraft.

Pappenheim, den 21.06.2024

Stadt Pappenheim

Eberle

Verteiler:

  • Landratsamt WUG-GUN – Kommunalaufsicht z.Hd. Herrn Eischer
  • Ref. 2.1
  • Ref. 1.2-C
  • z.A. Ortsrecht allgemein

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Pappenheim?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Pappenheim mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 91xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Pappenheim anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Pappenheim
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 90 € (Urne) bzw. 435 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Pappenheim (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 91xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Pappenheim:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €