Friedhofsgebühren Pleinfeld 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Markt Pleinfeld · Bayern · PLZ 91785

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 23.07.2020 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​‌ Friedhofsgebührensatzung (FGS) des Marktes Pleinfeld vom 05.11.2015 in der Fassung der 3. Änderung vom 23.07.2020

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 20 des Kostengesetzes (KG) erlässt der Markt Pleinfeld folgende Friedhofsgebührensatzung (FGS).

§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.

(2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:

  • a) eine Grabnutzungsgebühr (§ 4)
  • b) Bestattungsgebühren (§ 5)
  • c) Sonstige Gebühren (§ 6)

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist:

  • a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
  • b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
  • c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
  • d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.

(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. (3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechts sind die Grabgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

§ 3 Entstehen und Fälligkeit einer Gebühr

(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabes und zwar:

  • a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 28 Friedhofssatzung,
  • b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,
  • c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist.

(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofshofverwaltung. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4 Grabnutzungsgebühr

(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt:

  • a) Reihengrabstätten für Kinder bis 10 Jahren (10 Jahre Nutzungszeit): 320,00 €
  • b) Reihengrabstätten für Personen über 10 Jahren (25 Jahre Nutzungszeit): 700,00 €
  • c) Familiengrabstätten (25 Jahre Nutzungszeit):
  • für 1 Person: 1.044,00 €
  • für 2 Personen: 2.088,00 €
  • für jede weitere Person: 1.044,00 €
  • d) Urnenerdgrabstätten (25 Jahre Nutzungszeit): 1.000,00 €
  • e) Urnengrabstätten um Baum (25 Jahre Nutzungszeit): 1.500,00 €
  • f) Urnengrabstätten um Stele (25 Jahre Nutzungszeit): 1.500,00 €

(2) Liegen Familien- oder Urnengrabstätten in Ausnahmefällen nicht an Wegen oder Sonderplätzen, so verringert sich die Grabgebühr für die Gräber um 50 %. (3) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechts für 10 Jahre bzw. 25 Jahre ist möglich. Hierfür wird ein Betrag anteilig bzw. in gleicher Höhe nach Abs. 1 erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung gilt § 3 Abs. 1 Buchst. c). (4) Für eine Grabstätte mit Grabkammer wird bei einem Neuerwerb ein einmaliger Zuschlag erhoben in Höhe von 2.585,00 €.

§ 5 Bestattungsgebühren

(1) Die Gebühr für die Benutzung pro angefangenen Benutzungstag beträgt für das gemeindliche Leichenhaus (inkl. Aussegnungshalle) 55,00 €. Es wird eine Obergrenze von maximal drei Tagen berechnet. (2) Die Gebühr für die Bestattung einschließlich Öffnen und Schließen der Reihengrabstätte bzw. der Familiengrabstätte beträgt:

  • a) für Erwachsene und Kinder ab 12 Jahren: 300,00 €
  • b) für Totgeburten und Kinder bis zu 3 Jahren: 65,00 €
  • c) für Kinder ab 3 bis 12 Jahren: 118,00 €

(3) Die Gebühr für die Beisetzung einschließlich Öffnen und Schließen der Urnengrabstätten (Urnenerdgrabstätten, Urnengrabstätten um Baum bzw. Stele) beträgt 95,00 €. (3a) Die Gebühr für die Beisetzung einschließlich Öffnen und Schließen der Urnengrabstätten (Urnenerdgrabstätten, Urnengrabstätten um Baum bzw. Stele) beträgt 120,00 €. (4) Die Gebühr für die Bestattung einschließlich Öffnen und Schließen der Kammergrabstätten sowie die Mitwirkung der Träger beträgt 250,00 €. (5) gestrichen. (6) Die Gebühr beträgt bei Ausgraben und Umbettung innerhalb des Friedhofs:

  • a) von Leichen (einschl. Reinigung und Desinfektion): 380,00 €
  • b) von Gebeinen (einschl. Reinigung und Desinfektion): 280,00 €
  • c) von einer Urne: 65,00 €

(7) Die Gebühr beträgt bei Ausgraben und Überführung in einen anderen Friedhof:

  • a) von Leichen: 195,00 €
  • b) von Gebeinen: 145,00 €
  • c) von einer Urne: 40,00 €

(8) Die Gebühr beträgt bei:

  • a) Umbettung einer Leiche / Gebeinen von einem Sarg in den anderen: 45,00 €
  • b) Umfüllen von Aschenresten von einem Behälter in einen anderen: 10,00 €

(9) Die Gebühren der in Abs. 1 bis 4 und 11 genannten Leistungen gelten für die Wochentage Montag bis Freitag. Werden diese Arbeiten an einem Samstag/einem Feiertag oder an einem Werktag nach 17 Uhr durchgeführt, wird ein Zuschlag in Höhe von 50 % erhoben. (10) Für die Beisetzung der Urnen in den Anonymen Grabstätten wird eine Gebühr in Höhe von 350,00 € erhoben. (11) Die Kosten für Sarg-/Urnenträger betragen pro Person 35,00 EUR. Somit wird bei:

  • a) Erdbestattungen mindestens 175,00 EUR
  • b) Urnenbestattungen mindestens 70,00 EUR

al Gebühren erhoben.

§ 6 Sonstige Gebühren

An sonstigen Gebühren werden erhoben: (1) Dienstleistung pro Person und Stunde: 30,00 € (Mehraufwand beim Öffnen und Schließen, Auflösung einer Grabstätte usw.) (2) für Grabnutzungsrechtsurkunden: 12,00 € (3) Verwaltungsgebühr für Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit den in § 5 genannten Leistungen, sowie § 6 Abs. 2: 60,00 € (4) Genehmigung zur Errichtung eines Grabmales: 48,00 € (5) Erlaubnisschein zum Befahren der Friedhofswege aufgrund gewerblicher Tätigkeit: 36,00 € (6) Erdaustausch von Lehm oder Lettenboden, zzgl. der Entsorgungskosten: 170,00 € (6a) Erdabfuhr, zzgl. der Entsorgungskosten: 120,00 € (7) Bestätigung einer Urnenbeisetzung im gemeindlichen Friedhof: 6,00 € (8) Bearbeitungsgebühr für Anträge auf einen Pflanzschalenstellplatz außerhalb des Grabes:

  • a) bei Genehmigung: 20,00 €
  • b) bei Ablehnung: 10,00 €

(9) Nutzungsgebühr für einen Pflanzschalenstellplatz (20 x 60 cm) außerhalb eines Urnengrabes auf die Dauer von 25 Jahren: 75,00 € (10) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.

§ 7 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntgabe in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die Satzung über die Gebühren der Bestattungseinrichtungen vom 20.09.2001 sowie alle Änderungssatzungen außer Kraft.

Markt Pleinfeld Pleinfeld, 01.12.2015

gez. Markus Dirsch

  1. 1. Bürgermeister
📜 2. Friedhofssatzung Stand: 05.11.2015 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Satzung über die Benutzung des Friedhofes und der Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung – FS) des Marktes Pleinfeld vom 05.11.2015

Satzung über die Benutzung des Friedhofes und der Bestattungseinrichtungen

(Friedhofssatzung – FS)

vom 05.11.2015 Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt der Markt Pleinfeld1 folgende

Satzung über die Benutzung des Friedhofes und der Bestattungseinrichtungen

Inhalt: I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich .................................................................................................. 4

§ 2 Friedhofszweck .................................................................................................. 4

§ 3 Bestattungsanspruch .......................................................................................... 4

§ 4 Friedhofsverwaltung ............................................................................................ 4

§ 5 Schließung und Entwidmung ............................................................................... 5

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszeiten .................................................................................................... 5

§ 7 Verhalten im Friedhof .......................................................................................... 5

§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof .......................................................... 6

III. Grabstätten und Grabmale

§ 9 Grabstätten.......................................................................................................... 7

§ 10 Grabarten ............................................................................................................ 7

§ 11 Aschenreste und Urnenbeisetzungen ................................................................. 9

§ 12 Größe der Grabstätten ........................................................................................ 9

§ 13 Rechte an Grabstätten ...................................................................................... 10

§ 14 Übertragung von Nutzungsrechten ................................................................... 11

§ 15 Pflege und Instandhaltung der Gräber .............................................................. 12

§ 16 Gärtnerische Gestaltung der Gräber ................................................................. 12

§ 17 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen ................................... 13

§ 18 Größe von Grabmalen und Einfriedungen ........................................................ 14

§ 19 Grabgestaltung .................................................................................................. 15

§ 20 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen ...................................... 15

Im Nachfolgenden Gemeinde genannt. IV. Bestattungsvorschriften

§ 21 Leichenhaus ........................................................................................................ 16

§ 22 Leichenhausbenutzungszwang ........................................................................... 17

§ 23 Leichentransport .................................................................................................. 17

§ 24 Leichenbesorgung ............................................................................................... 17

§ 25 Friedhofs- und Bestattungspersonal .................................................................... 17

§ 26 Bestattung............................................................................................................ 18

§ 27 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt ............................................................. 18

§ 28 Ruhefrist .............................................................................................................. 18

§ 29 Exhumierung und Umbettung .............................................................................. 18

V. Schlussbestimmungen

§ 30 Anordnungen und Ersatzvornahme ..................................................................... 19

§ 31 Haftungsausschuss ............................................................................................. 19

§ 32 Zuwiderhandlungen ............................................................................................. 20

§ 33 Inkrafttreten.......................................................................................................... 20

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

Der Markt errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:

  1. 1. einen gemeindlichen Friedhof mit den einzelnen Grabstätten und ein Leichenhaus in Pleinfeld, Ottmarsfelder Weg
  2. 2. einen Friedhofsanteil mit Leichenhaus im Ortsteil Ramsberg am Brombachsee
  3. 3. einen Friedhofsanteil mit Leichenhaus im Ortsteil Sankt Veit
  4. 4. einen Friedhofsanteil mit Leichenhaus im Ortsteil Stirn
  5. 5. ein Leichenhaus im Ortsteil Allmannsdorf

§ 2 – Friedhofszweck

Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhe-stätte und der Pflege ihres Andenkens.

§ 3 – Bestattungsanspruch

(1) Auf den Friedhöfen werden beigesetzt

a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten,

b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen

c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungs-gemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,

d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des BestG,

e) die Verstorbenen, die im Gemeindegebiet gewohnt haben und die letzten Jahre in Pflegeeinrichtungen außerhalb verbracht haben.

(2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.

§ 4 – Friedhofsverwaltung

Der Friedhof wird von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem ein Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nut-zungsrecht erworben wurde.

§5 Schließung

und Entwidmung (1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Ab-sicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.

(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.

(3) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung ent-gegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben wor-den sind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Be-stattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind.

(4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst oder aufgehoben werden, können unter ersatzweiser Einräu-mung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsbe-rechtigten durch den Friedhofsträger vorgenommen werden.

(5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 – Öffnungszeiten

(1) Die gemeindlichen Friedhöfe sind während den an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofs-teile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorge-nannten Öffnungszeiten gestatten.

§ 7 – Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.

(2) Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Den Anordnungen des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besu-chern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet

a) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,

b) zu rauchen und zu lärmen,

c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art, insbesondere auch mit Fahr-rädern, zu befahren. Kinderwagen, Kranken- und Behindertenfahrstühle oder ver-gleichbare Hilfsmittel sind hiervon ausgenommen. Auf Antrag kann die Gemeinde aus wichtigem Grund weitere Fahrzeuge zum Befahren zulassen.

d) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen.

e) ohne Genehmigung der Gemeinde Druckschriften zu verteilen, sonstige Waren aller Art feilzubieten oder anzupreisen, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubie-ten. Hiervon ausgenommen sind Druckschriften, welche im Rahmen der Bestat-tungsfeier notwendig und üblich sind, ausgenommen.

f) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten oder zu beschädigen,

g) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszu-führen.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann auf Antrag von den Verboten Ausnahmen zu lassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher an-zuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.

§ 8 – Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssat-zung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbli-che Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einem ordnungsgemäßen Zustand zu brin-gen.

(2) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 7 Abs. 4) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmit-teln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen unter-sagen.

(3) Es dürfen nur solche Dienstleister tätig werden, welche in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter usw. haben die für den Friedhof geltenden Bestimmungen zu befolgen.

(4) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusam-menhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen. Eine entspre-chende Haftpflichtversicherung ist abzuschließen.

(5) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Fried-hofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach ge-gen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.

III. Grabstätten und Grabmale

§ 9 – Grabstätten

(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum des Marktes. An ihnen können nur Rechte nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Fried-hofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.

§ 10 – Grabarten

(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind

a) Reihengrabstätten

b) Familiengrabstätten

c) Urnenerdgrabstätten

d) Urnengrabstätten um Baum

e) Urnengrabstätten um Stele

f) Anonyme Grabstätten (Friedhof Pleinfeld)

g) Kammergrabstätten

(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabfelder sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen. Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in einer bestimmten Lage bzw. Grabumgebung be-steht nicht.

(3) In Reihengrabstätten kann ein Verstorbener (Erd- oder Urnenbestattung) beigesetzt werden. Verstorbene unter einem Jahr dürfen in Gräbern mit Verstorbenen, die in ge-rader Linie Verwandte waren, beigesetzt werden. Bei einem Reihengrab kann eine einmalige Verlängerung um 10 Jahre bewilligt werden.

(4) In Familiengrabstätten können je nach Beschaffenheit eine Person, zwei Personen, drei Personen oder vier Personen durch Erdbestattung nebeneinander bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. Zusätzlich kann in jeder Familiengrabstätte, bei laufenden Ruhefristen, noch vier Urnenbestattungen durchgeführt werden. Das Einverständnis des Grabrechtsinhabers ist hierzu notwendig und die Grabpflege muss sichergestellt sein. Ebenso kann zwischen zwei Verstorbenen ein Kind bis zu zwei Jah-ren in einer Tiefe von 1,00 m bestattet werden.

(5) In den anonymen Grabstätten können nur in begründeten Ausnahmefällen mit Erlaub-nis der Gemeinde Verstorbene beigesetzt werden. Der Beisetzungsort ist nur dem zu-ständigen Bestattungs- und Friedhofspersonal, sowie der Friedhofsverwaltung be-kannt. Auskünfte werden hier nicht erteilt.

(6) In den Kammergrabstätten im Friedhof Stirn können maximal zwei Verstorbene bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. Eine Erdbestattung ist vorrangig in der unteren Kammer und eine Urnenbestattung in der oberen Kammer durchzufüh-ren.

(7) Im Friedhof Pleinfeld (Abteilung P) können Kammergräber von Privatpersonen auf ei-gene Kosten errichtet werden. Hierzu bedarf es der Genehmigung der Gemeinde nach schriftlicher Antragstellung. Beizufügen sind dem Antrag in dreifacher Ausführung eine Zeichnung welche die Maße, Konstruktion und Werkstoffe aufzeigen sowie eine Be-schreibung über die Wirkungsweise des Kammernsystems mit den Kopien der ent-sprechenden Gutachten und der Typengenehmigung. Bei Rückgabe des Nutzungs-rechts kann der Markt Pleinfeld wählen, ob er die Grabkammer kostenlos in sein Eigen-tum und künftiges Verfügungsrecht übernimmt oder ob die Nutzungsrechtsinhaber bzw. Angehörige die Kammer auf ihre Kosten zu entfernen haben.

(8) Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Ge-meinde.

§ 11 Aschenreste

und Urnenbeisetzungen (1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entspre-chen.

(2) Urnen können in allen unter § 10 genannten Grabstätten beigesetzt werden. Unbelegte Reihengrabstätten können nur in Ausnahmefällen in Anspruch genommen werden.

(3) Urnen für Erdbestattungen müssen aus biologisch abbaubaren Material bestehen.

(4) In einer Urnengrabstätte dürfen die Aschereste mehrerer Verstorbener einer Familie (vgl. § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV) beigesetzt werden. Beigesetzt werden können bei gleich-zeitig laufenden Ruhefristen in

a) Urnenerdgrabstätten sechs Verstorbene,

b) Urnengrabstätten um Baum vier Verstorbene,

c) Urnengrabstätten um Stele zwei Verstorbene.

(5) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 13 und 14 entsprechend.

(6) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlängert, ist die Gemeinde berechtigt bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs (z. B. anonymes Ur-nengrab) Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.

§ 12 – Größe der Grabstätten

(1) Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber wer-den nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen ausgehoben. Die einzelnen Grabstät-ten haben folgende Ausmaße und Abstände.

  1. 1. Reihengrabstätten für Personen über 12 Jahre: Pleinfeld, Abt. O und P Länge: 2,50 m Breite:1,00 m, Stirn Länge: 2,25 m Breite: 1,00 m, Ramsberg Länge: 1,80 m Breite: 0,90 m jeweils einschließlich Grabsteinfundament
  1. 2. Familiengrabstätten in Pleinfeld, Sankt Veit und Stirn bei 1 Grabplatz Länge: 2,20 m Breite: 1,00 m bei 2 Grabplätzen Länge: 2,20 m Breite: 2,00 m bei 3 Grabplätzen Länge: 2,20 m Breite: 3,00 m bei 4 Grabplätzen Länge: 2,20 m Breite: 4,50 m 3. Familiengrabstätten in Ramsberg bei 1 Grabplatz Länge: 1,80 m Breite: 0,90 m bei 2 Grabplätzen Länge: 1,80 m Breite: 1,80 m bei 3 Grabplätzen Länge: 1,80 m Breite: 2,70 m bei 4 Grabplätzen Länge: 1,80 m Breite: 3,60 m
  1. 4. Urnenerdgrabstätten Länge: 1,00 m Breite: 0,60 m
  1. 5. Urnengrabstätten um Baum Länge: 1,00 m Breite: ca. 1,15 m
  1. 6. Urnengrabstätten um Stele Länge: 1,00 m Breite: ca. 0,60 m
  1. 7. Kammergrabstätten (Stirn): Länge: 2,20 m Breite: 1,00 m

(2) In den Grabstätten der Nummern 1 bis 3 betragen die Tiefen des einzelnen Grabes bis zur Unterkante des Sarges 0,80 m für Kinder bis zu zwei Jahren, 1,10 m für Kinder bis zu sechs Jahren, 1,30 m für Kinder bis zwölf Jahre und 1,80 m für Personen ab dem vollendeten 12. Lebensjahr.

(3) In den Grabstätten der Nummern 4 bis 6 muss die Urne in einer Tiefe von 0,65 m, von der Erdoberfläche (ohne Erdhügel) bis zur Oberkante der Urne gerechnet, beigesetzt werden.

§ 13 – Rechte an Grabstätten

(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird immer auf die Dauer von 25 Jahren verliehen, wenn der Erwerb anlässlich eines Todesfalles erfolgt. Wird ein Grabnutzungsrecht unabhängig von ei-nem Todesfall (Gemeindebürger ab dem 71. Lebensjahr bei Familiengrabstätten oder Kammergrabstätten) erworben, so wird es für die Dauer von 25 Jahren erworben.

(2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzelne natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung – FGS) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde).

(3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden aktuellen Grabnutzungsgebühr verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlänge-rung besteht nicht. (4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Gemeinde über die Grabstätten ander-weitig verfügen.

(5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist der zu bestattenden Leichen oder Urnen über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefristen zu erwerben.

(6) Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher An-nahme der Verzichtserklärung durch den Friedhofsträger wirksam. Im Falle einer vor-zeitigen Rückgabe werden keine Grabnutzungsgebühren zurückerstattet.

(7) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

§ 14 – Übertragung von Nutzungsrechten

(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungs-rechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Abkömmling bean-spruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat.

(2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nut-zungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vor-rang.

Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV genannten bestat-tungspflichtigen Personen übertragen werden. Eingetragene Lebenspartner sind den Ehegatten gleichgestellt. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV hat die ältere Person Vorrecht vor den jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nut-zungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorbe-rechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgefährten oder Stiefkind) über-tragen werden.

(3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Grab-urkunde). (4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Be-statteten eine persönliche Verbindung hatten.

(5) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Fried-hofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten für die Erstanlage (Aufstellen eines mehrfach verwendbaren Grabmals, Begrünung) und die Pflege der Grabstätte während der Ruhefrist. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrechte und Grabmal erworben werden.

§ 15 – Pflege und Instandhaltung der Gräber

(1) Jede Grabstätte ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Ver-leihung des Nutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in die-sem Zustand zu erhalten.

(2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser Verstorben ist – die in § 14 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet.

(3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder sonst Verpflichtete (§ 14 Abs. 2) seiner Verpflich-tung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeifüh-rung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Ver-pflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme § 30).

(4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kos-ten eines Verpflichteten gem. Art. 14 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.

§ 16 – Gärtnerische Gestaltung der Gräber

(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzu-passen. Baum- und strauchartige Gewächse und solche, die höher als 1,00 m wach-sen, dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde gepflanzt werden.

(2) Verwelkte Blumen und Kränze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür eingerichteten Plätzen nach der vorgesehen Sortierung abzulagern oder ander-weitig zu entsorgen. Übriggebliebener Erdaushub von Gräbern darf nicht auf den Ab-fallplatz gebracht werden, sondern ist von den Nutzungsberechtigten zu entfernen.

(3) Die Wege zwischen den Gräbern sind stets rein zu halten und dürfen nur als solche genutzt werden (keine Bepflanzung).

(4) Das Aufstellen unwürdiger Gefäße (z. B. Konservendosen, Flaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern oder solcher Gefäße zwischen den Gräbern ist verboten.

(5) Bei Zuwiderhandlungen kann die Gemeinde notwendige Maßnahmen unter Fristset-zung dem Nutzungsberechtigten anordnen. Werden diese Maßnahmen nicht unter Be-achtung der Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme § 30).

§ 17 – Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen

(1) Die Errichtung von Grabmalen (Grabsteine, Abdeckplatten) und sonstigen baulichen Anlagen (Pultsteine) oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen be-ziehen.

(2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales oder der baulichen Anlagen bei der Gemeinde durch den Grabnutzungsberechtigten zu bean-tragen, wobei die Maße des § 12 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist dreifach bei-zufügen:

a) der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der bauli-chen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anord-nung.

(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 18 und 19 dieser Satzung entspricht. (4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nut-zungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichte-ten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nut-zungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Gemeinde berech-tigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 18 und 19 widerspricht (Ersatzvor-nahme § 30).

(5) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabdenkmälern angebracht werden.

§ 18 – Größe von Grabmalen und Einfassungen

(1) Grabmäler (Grabsteine oder Abdeckplatten) incl. Sockel dürfen im Regelfall folgende Höhe nicht überschreiten: Urnenerdgrabstätten Höhe: 1,00m Reihengräber f. Erwachsene Höhe: 1,60 m Familiengräber, Kammergrabstätten Höhe: 2,00 m

Stehende Grabmäler werden mit einer Breite bis zur Innenkante der Grabeinfassungen zugelassen.

Im Friedhof Pleinfeld, Abteilung O, darf die Höhe des Grabsteinsockels nur bis zu 15 cm betragen. Um etwaiges Gefälle auszugleichen, kann im Einzelfall eine Ausnah-meregelung getroffen werden.

(2) Im Friedhof Ramsberg dürfen die Grabsteine nur ohne Sockel aufgestellt werden. Die Große der Grabmäler darf hier höchstens betragen:

  1. 1. Reihengrabstätten, Einzelgrabstätten Höhe: 1,10 m Breite: 0,60 m
  2. 2. Familiengrabstätten mit 2 Grabplätzen Höhe: 1,10 m Breite: 1,20 m

(3) Bei den Urnengrabstätten um Baum oder Stele müssen Pultsteine aus Granit durch die Nutzungsberechtigten angeschafft werden, eine Beschriftung dieser ist möglich. Die Größe ist einheitlich:

a) um Baum Länge: 0,50 m Breite: 0,90 m Höhe: 0,06 m

b) um Stele Länge: 0,35 m Breite: 0,40 m Höhe: 0,10 m

(4) Die Größe der Grabeinfassungen in den Friedhöfen Pleinfeld, Sankt Veit und Stirn rich-tet sich nach den in § 12 genannten Größen und darf diese nicht übersteigen. In den Abteilungen A bis N, Friedhof Pleinfeld, dürfen die Einfassungen aus Natur- sowie auch Kunststein bestehen. Ab Abteilung O sind Betonplatten zu verwenden.

In den Friedhöfen Sankt Veit und Stirn sind als Einfassungen Waschbetonplatten zu verwenden.

(5) Aufgrund des Waldfriedhofcharakters dürfen Gräber im Friedhof Ramsberg nur ohne Einfassung angelegt werden. Sofern die Gräber mit Abdeckplatten versehen werden sollen, sind ersatzweise Eisenumrandungen erlaubt, welche die Höhe von 1 cm nicht übersteigen dürfen. Ansonsten werden die Gräber von Rasen eingefasst.

§ 19 – Grabgestaltung

Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist.

§ 20 – Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen

(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkann-ten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Richt-linie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (BIV-Richtlinie) in ihrer jeweils geltenden Fassung.

(2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfal-len des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabma-le, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorange-gangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 14 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wieder-herstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Er-satzvornahme § 30). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht stand-sicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wie-derherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen. (3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Be-schädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.

(4) Grabmale und bauliche Anlagen (§ 17 und § 18) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden, je-doch frühestens ein Jahr vor Ablauf des Nutzungsrechts.

(5) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer ent-sprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 14 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Seitens des Steinmetzes, Stein- oder Holzbildhauer ist die fachgerechte Abräumung der Ge-meinde schriftlich anzuzeigen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nut-zungsberechtigte oder sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungs-gemäßen Zustands erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsbe-rechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme § 30). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ab-lauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grab-male, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofträgers über.

(6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrecht bedarf der besonderen Er-laubnis der Gemeinde.

IV. Bestattungsvorschriften

§ 21 – Leichenhaus

(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof.

(2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsauf-sichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Ver- storbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 6 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes.

(3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.

§ 22 – Leichenhausbenutzungszwang

(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Lei-chenhaus zu verbringen.

(2) Dies gilt nicht, wenn

a) der Tod in einer Anstalt ( z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vor-handen ist,

b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird,

c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.

§ 23 – Leichentransport

Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Be-förderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.

§ 24 – Leichenbesorgung

Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch einen geeigneten Bestatter zu erfolgen.

§ 25 – Friedhofs- und Bestattungspersonal

(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof werden von der Gemeinde hoheitlich ausgeführt. Mit der Durchführung der folgenden Tätigkeiten wurde das Bestattungsinstitut Gerald Leeb e. K., Geschäftsstelle Pleinfeld, betraut:

a) Ausheben und Verfüllen des Grabes,

b) Versenken des Sarges

b) Beisetzung von Urnen,

d) Überführung des Sarges / der Urne von der Halle zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger

e) Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Ur-nen) einschließlich notwendiger Umsargungen,

(2) Sofern dies ortsüblich ist kann auf Antrag von der Inanspruchnahme des Trägerper-sonals nach Abs. 1 Buchst. d) befreit werden.

§ 26 – Bestattung

Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Grabkammern. Die Bestat-tung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder die Grabkammer geschlossen ist.

§ 27 – Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.

(2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterblie-benen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.

§ 28 – Ruhefrist

Die Ruhefrist für Kindergrabstätten (Verstorbene bis zu einem Alter von 10 Jahren) wird auf 10 Jahre, für alle anderen Erdgrabstätten auf 25 Jahre festgesetzt. Die Ruhefrist für Urnen und Kammergrabstätten beträgt 12 Jahre. Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.

§ 29 – Exhumierung und Umbettung

(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonsti-ger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Sie darf nur er-teilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbre-chung der Verwesung rechtfertigt. (2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder eine Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Be-suchszeiten erfolgen.

(3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsbe-rechtigten.

(4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwoh-nen. Bei Beerdigung von angelieferten exhumierten Leichen bzw. Urnen gilt dies gleichfalls.

(5) Im Übrigen gilt § 21 BestV.

V. Schlussbestimmungen

§ 30 – Anordnungen und Ersatzvornahme

(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Ver-pflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diese Anordnungen ist unver-züglich Folge zu leisten.

(2) Werden in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vor-nehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu er-mitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr ei-ner drohenden Gefahr notwendig ist.

(3) Soweit bestattungspflichtige Angehörige nicht bekannt, nicht zu ermitteln sind oder der Antrags- bzw. Anzeigeverpflichtung nicht oder nicht fristgerecht nachkommen und dadurch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere der Gesundheit, entsteht oder entstehen kann, ist die Bestattung von Amts wegen durch-zuführen.

§ 31 – Haftungsausschluss

Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benut-zung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritte Perso-nen verursacht werden, keine Haftung.

§ 32 Zuwiderhandlungen

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. m. § 17 OWiG kann mit Geldbuße von mindestens 5,00 EURO und höchsten 1.000,00 EURO belegt werden wer:

a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,

b) die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt,

c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 15 bis 20 nicht satzungsgemäß vornimmt,

d) sich entgegen der Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.

§ 33 – Gebühren

Die Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen werden nach einer gesonderten Gebührensatzung (FGS) erhoben.

§ 34 – Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt mit Bekanntgabe am 01.12.2015 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die Bestattungssatzung vom 13.11.1975 sowie alle Änderungsfas-sungen außer Kraft.

Markt Pleinfeld Pleinfeld, 05.11.2015

Markus Dirsch

  1. 1. Bürgermeister