🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 24.11.2021 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
Friedhofsgebührenordnung
für die Friedhöfe in Ballwitz, Bargensdorf, Cammin, Dewitz, Groß Nemerow, Gramelow, Holldorf, Loitz, Quastenberg, Rowa, Sabel, Teschendorf und Zachow vom
Gemäß Artikel 25 Absatz 3 Nummer 4 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirchein Norddeutschland und § 32 der Friedhofsordnung erlässt der Kirchengemeinderat dienachstehende zu veröffentlichende Friedhofsgebührenordnung für die Friedhöfe in Ballwitz, Bargensdorf, Cammin, Dewitz, Groß Nemerow, Gramelow, Holldorf, Loitz, Quastenberg, Rowa, Sabel, Teschendorf und Zachow. Dieser Beschluss bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung gemäß Artikel 26 Absatz 1 Nummer 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.
Inhaltsübersicht
§ 1 Allgemeines
§ 2 Gebührenschuldner
§ 3 Entstehung der Gebührenpflicht und Zahlungen
§ 4 Stundung und Erlass von Gebühren
§ 5 Gebührenhöhe
§ 6 Zusätzliche Leistungen
§ 7 Zurücknahme des Nutzungsrechts
§ 8 Inkrafttreten
§ 1 – Allgemeines
Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen sowie für sonstige nachstehendaufgeführte Leistungen des Friedhofsträgers werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2 – Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist in folgender Reihenfolge derjenige verpflichtet:
- 1. der Inhaber des Grabnutzungsrechts ist,
- 2. der für die Totenfürsorge im Sinne des Bestattungsgesetzes verantwortlich ist,
- 3. der ein eigenes Recht an der Bestattung hat,
- 4. der zur Tragung der Kosten gesetzlich verpflichtet ist,
- 5. der zuletzt einen Antrag stellt auf die Benutzung des Friedhofs oder der Friedhofseinrichtungen zum Zwecke der Bestattungen oder Verleihung eines unmittelbaren oder mittelbaren Grabnutzungsrechts oder die Durchführung sonstiger Leistungen. (2) Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner. (3) Bei Zurücknahme eines Antrages für die Benutzung des Friedhofs oder der Friedhofseinrichtung können, falls mit den sächlichen Vorbereitungen des erteilten Auftrages bereits begonnen wurde, die Gebühren nach dem tatsächlichen Aufwand festgesetzt und erhoben werden. §3 Entstehung der Gebührenpflicht und Zahlungen
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit Antragstellung und Bestätigung durch die Friedhofsverwaltung. In denjenigen Fällen, in denen kein Antrag vorliegt, Leistungen aber erforderlich sind, entsteht die Gebührenpflicht, sobald die Leistungen erbracht sind. (2) Die Gebühren sind innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (3) Der Friedhofsträger kann - abgesehen von Notfällen - die Benutzung des Friedhofs untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.
§ 4 – Stundung und Erlass von Gebühren
Die Gebühren können in besonderen Härtefällen aus Billigkeitsgründen auf Antrag gestundetsowie ganz oder teilweise erlassen werden.
§ 5 – Gebührenhöhe
- 1. Grabnutzungsgebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten gemäß der Friedhofsordnung an
Wahlqrabstätten
-für Urnen je Grabbreite für 25 Jahre (einfache Belegung) 450,00 EUR -Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte für Urnen je Grabbreite und Jahr 18,00 EUR
-für Särge je Grabbreite für 25 Jahre (einfache Belegung) 495,00 EUR -Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte je Grabbreite und Jahr 19,80 EUR
-Doppelurnen für 25 Jahre (Belegungsmöglichkeit 2 Urnen) 975,00 EUR -Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Doppelurnenwahlgrabstätte je Grabbreite und Jahr 39,00 EUR
-Zusätzliche Belegung einer Wahlgrabstätte mit maximal einer weiteren Urneinnerhalb der laufenden Nutzungsdauer zzgl. Wiedererwerb des Nutzungsrechtsbis zum Ablauf der Ruhezeit 575,00 EUR
Rasenqrabstätten
Rasengrabstätten für Sarg oder Urne für 25 Jahre 1694,00 EUR -Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Rasengrabstätte je Grabbreite und Jahr 67,00 EUR
Die Gebühren für den Erwerb, Wiedererwerb oder die Verlängerung des Nutzungsrechteswerden für die gesamte Dauer im Voraus erhoben. 2. Friedhofsunterhaltungsgebühr
Von den Nutzungsberechtigten wird zur Unterhaltung des Friedhofs eine Friedhofsunterhaltungsgebühr in Höhe von 20,00 Euro je Grabbreite und Jahr erhoben. Die Friedhofsunterhaltungsgebühr wird auf der Grundlage der folgenden Kostenarten kalkuliert:
a) Kosten für Abfall, Wasser (so vorhanden)
b) Personalkosten im Bereich der Friedhofsunterhaltung
c) Personalnebenkosten im Bereich der Friedhofsunterhaltung
d) Maschinenkosten im Bereich der Friedhofsunterhaltung
e) anteilige Verwaltungskosten
f) Verbrauchsmittel im Bereich der Friedhofsunterhaltung
g) anteilige Kosten der Verkehrssicherung
Die Gebühr wird jährlich im Voraus erhoben.
- 3. Gebühr für die vorzeitige Aufgabe des Nutzungsrechts nach schriftlicher Genehmigung des Friedhofsträgers gemäß Friedhofsordnung Vorzeitige Aufgabe des Nutzungsrechts pro Jahr und Grabbreite 26,00 EUR (zuzüglich der Friedhofsunterhaltungsgebühr)
Die Gebühren für die vorzeitige Aufgabe des Nutzungsrechts werden im Voraus für dieverbleibende Ruhezeit der Grabstätte in einer Summe erhoben
- 4. Gebühr für die Umwandlung einer Wahlgrabstätte in ein pflegevereinfachtes Wahlgrab/ Gebühr für die Verlängerung eines pflegevereinfachten Wahlgrabes
Gebühr für die UmwandlungA/erlängerung einer Wahlgrabstätte in ein pflegevereinfachtes Wahlgrab pro Jahr und Grabbreite zzgl. der Gebühr für ein Grabnutzungsrechtund den Friedhofsunterhaltungsgebühren 26,00 EUR
Bei der vorzeitigen Aufgabe des Nutzungsrechts oder der Umwandlung in einpflegevereinfachtes Wahlgrab muss gemäß Friedhofsordnung ein Pfand für die Grabmalberäumung beim Friedhofsträger hinterlegt werden.
Die Gebühren werden in einer Summe im Voraus für die Dauer der Nutzungszeit erhoben.
- 5. Verwaltungsgebühren Bestattungsgebühr je Bestattung 162,50 EUR Ausfertigung oder Umschreibung einer Graburkunde 10,00 EUR Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals 39,00 EUR Genehmigung zur Ausübung eines Gewerbes pro Jahr 25,00 EUR Mahnkosten je Mahnschreiben 3,50 EUR Verwaltungsgebühr je angefangene halbe Stunde 20,00 EUR
§ 6 – Zusätzliche Leistungen
Für zusätzliche Leistungen, für die eine Gebühr in § 5 nicht vorgesehen ist, setzt der Friedhofsträger das zu entrichtende Entgelt fallweise nach dem tatsächlichen Aufwand fest.
§7 Zurücknahme
des Nutzungsrechts
Wird ein Antrag auf Zurücknahme des Grabnutzungsrechts vor Ablauf der Nutzungszeit, aber nach Ablauf der Ruhezeit, genehmigt, besteht kein Anspruch auf Erstattung der Grabnutzungsgebühren für die nicht ausgenutzte Zeit.
§ 8 – In-Kraft-Treten
(1) Diese Friedhofsgebührenordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die bisher gültige Friedhofsgebührenordnung vom 09.12.2014 sowie deren Änderungen außer Kraft.
Vorsitzendes oder stellvertretendes weiteres Mitglied des Kirchengevorsitzendes Mitglied des Kirchenge- meinderatesmeinderates
Der Beschluss über die Ordnung wurde vom Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg genehmigt am ... /... £)1........
Gebuehrenordnung
Evangelisch-Lutherischer Kirchenkreis Mecklenburg
Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Ballwitz Örtliche Kirche zu Ballwitz + Beschlussvorlage Status: nicht öffentlich
Datum der Sitzung: 20.03.2018
Beschluss:
Der Kirchengemeinderat der Evangelisch- Lutherischen Kirchengemeinde Baliwitz hat aufseiner Sitzung am 20.03.2018 die Schließung der folgenden Teilflächen auf dem Friedhof für Bestattungszwecke beschlossen.
Friedhof Ballwitz: eine Teilfläche von ca. 1.150 m2 aus der Gemarkung Ballwitz, Flur 1, Flurstück 5 mit einer Größe von 3.005 m2
Bemerkungen
Unter Beachtung von § 31 der Kirchengemeindeordnung waren keine/folgende Mitgliederdes Kirchengemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.
Abstimmungsergebnistatsächliche Zahl der KGR- Mitglieder: Zahl der anwesenden KGR- Mitglieder: Davon stimmberechtigt: Ja-Stimmen: Nein- Stimmen: Stimmenenthaltungen: Ungültige Stimmen:
'N f
/J C? . . / iiiL, (Pastor Christian Rudolph) (Prof. Dr. Eberhard Herbst) Vorsitzendes oder stellvertretendes ^M^weiteres Mitglied des Kirchenge vorsitzendes Mitglied des Kirchenge meinderatesmeinderates Evangelisch-Lutherischer Kirchenkreis Mecklenburg
Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Balfwitz Örtliche Kirche zu Cammin
Beschlussvorlage Status: nicht öffentlich
Datum der Sitzung: 20.03.2018
Beschluss:
Der Kirchengemeinderat der Evangelisch- Lutherischen Kirchengemeinde Ballwitz hat aufseiner Sitzung am 20.03.2018 die Schließung der folgenden Teilflächen auf dem Friedhof für Bestattungszwecke beschlossen.
Friedhof Cammin: eine Teilfläche von ca. 1.980 m2 und ca. 1.500 m2 aus der Gemarkung Cammin, Flur 1, Flurstück 42 mit einer Größe von 4.947 m2
Bemerkungen
Unter Beachtung von § 31 der Kirchengemeindeordnung waren keine/ folgende Mitgliederdes Kirchengemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.
Abstimmungsergebnistatsächliche Zahl der KGFt- Mitglieder: Zahl der anwesenden KGR- Mitglieder: Davon stimmberechtigt: Ja-Stimmen: Nein- Stimmen: Stimmenenthaltungen: Ungültige Stimmen:
(Siegln)
(Pastor Christian Rudolph) (Prof. Dr. Eberhard Herbst) Vorsitzendes oder steilvertretendes weiteres Mitglied des Kirchenge vorsitzendes Mitglied des Kirchenge meinderatesmeinderates IFH Cammiri
'on Teilfläche A Imit ca 1.1 •
wn Teilfläche B ca. 1
B . „ Evangelisch-Lutherischer Kirchenkreis Mecklenburg
Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Ballwitz Örtliche Kirche zu Groß Nemerow
Beschlussvorlage Status: nicht öffentlich
Datum der Sitzung: 20.03.2018
Beschluss:
Der Kirchengemeinderat der Evangelisch- Lutherischen Kirchengemeinde Ballwitz hat aufseiner Sitzung am 20.03.2018 die Schließung der folgenden Teilflächen auf dem Friedhof für Bestattungszwecke beschlossen.
Friedhof Groß Nemerow: eine Teiifläche von ca. 1.415 m2 und ca. 1.000 m2 aus der Gemarkung Groß Nemerow, Flur 1, Flurstück 10 mit einer Größe von 5.700 m2
Bemerkungen
Unter Beachtung von § 31 der Kirchengemeindeordnung waren keine/folgende Mitgliederdes Kirchengemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.
Abstimmungsergebnistatsächliche Zahl der KGR- Mitglieder: Zahl der anwesenden KGR- Mitglieder: Davon stimmberechtigt: Ja-Stimmen: Nein- Stimmen: Stimmenenthaltungen: Ungültige Stimmen:
(Pastor Christian Rudolph) ?/>; §>;fProf. Dr. Eberhard Herbst) Vorsitzendes oder stellvertretendes ^ weiteres Mitglied des Kirchenge vorsitzendes Mitglied des Kirchenge meinderatesmeinderates Evangelisch-Lutherischer Kirchenkreis Mecklenburg
Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Ballwitz Örtliche Kirche zu Rowa + Beschlussvorlage Status: nicht öffentlich
Datum der Sitzung: 20.03.2018
Beschluss:
Der Kirchengemeinderat der Evangelisch- Lutherischen Kirchengemeinde Ballwitz hat aufseiner Sitzung am 20.03.2018 die Schließung der folgenden Teilflächen auf dem Friedhof für Bestattungszwecke beschlossen.
Friedhof Rowa: eine Teilfläche von ca. 560 m2 aus der Gemarkung Rowa, Flur 2, Flurstück 19 mit einer Größe von 2.776 m2
Bemerkungen
Unter Beachtung von § 31 der Kirchengemeindeordnung waren keine/folgende Mitgliederdes Kirchengemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.
Abstimmungsergebnistatsächliche Zahl der KGR- Mitglieder: Zahl der anwesenden KGR- Mitglieder: Davon stimmberechtigt: Ja-Stimmen: Nein- Stimmen: Stimmenenthaltungen: Ungültige Stimmen:
/ ,?
(Pastor Christian Rudolph) (Prof. Dr. Eberhard Herbst) Vorsitzendes oder stellvertretendes weiteres Mitglied des Kirchenge vorsitzendes Mitglied des Kirchenge meinderatesmeinderates Evangelisch-Lutherischer Kirchenkreis Mecklenburg Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Ballwitz Örtliche Kirche zu Zachow
Beschlussvorlage Status: nicht öffentlich
Datum der Sitzung: 20.03.2018
Beschluss:
Der Kirchengemeinderat der Evangelisch- Lutherischen Kirchengemeinde Ballwitz hat aufseiner Sitzung am 20.03.2018 die Schließung der folgenden Teilflächen auf dem Friedhof für Bestattungszwecke beschlossen.
Friedhof Zachow: eine Teilfläche von ca. 675 m2 aus der Gemarkung Zachow, Flur 2, Flurstück 26 mit einer Größe von 2.470 m2
Bemerkungen
Unter Beachtung von § 31 der Kirchengemeindeordnung waren keine/folgende Mitgliederdes Kirchengemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.
Abstimmungsergebnistatsächliche Zahl der KGR- Mitglieder: Zahl der anwesenden KGR- Mitglieder: Davon stimmberechtigt: Ja-Stimmen: Nein- Stimmen: Stimmenenthaltungen: Ungültige Stimmen:
^-^.-^•{Prof. Dr. Eberhard Herbst) Vorsitzendes oder stellvertretendes weiteres Mitglied des Kirchenge vorsitzendes Mitglied des Kirchenge meinderatesmeinderates
Gebuehrenordnung
Evangelisch-Lutherischer Kirchenkreis Mecklenburg
Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Teschendorf Örtliche Kirche zu Gramelow + Beschlussvorlage Status: nicht öffentlich
Datum der Sitzung: 12.06.2018
Beschluss:
Der Kirchengemeinderat der Evangelisch- Lutherischen Kirchengemeinde Teschendorf hatauf seiner Sitzung am 12.06.2018 die Schließung der folgenden Teilflächen auf dem Friedhoffür Bestattungszwecke beschlossen.
Friedhof Gramelow: eine Teilfiäche von ca. 1.300 m2 aus der Gemarkung Gramelow, Flur 1, Flurstück 87/1 mit einer Größe von 2.441 m2
Bemerkungen
Unter Beachtung von § 31 der Kirchengemeindeordnung waren keine/folgende Mitgliederdes Kirchengemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.
Abstimmungsergebnistatsächliche Zahl der KGR- Mitglieder: Zahl der anwesenden KGR- Mitglieder: Davon stimmberechtigt: Ja-Stimmen: Nein- Stimmen: Stimmenenthaltungen: Ungültige Stimmen:
«—
(Pastor Christian Rudolph) (Christian Brüning) Vorsitzendes oder stellvertretendes weiteres Mitglied des Kirchenge vorsitzendes Mitglied des Kirchenge meinderatesmeinderates Evangelisch-Lutherischer Kirchenkreis Mecklenburg
Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Teschendorf Örtliche Kirche zu Loitz
Beschlussvorlage Status: nicht öffentlich
Datum der Sitzung: 12.06.2018
Beschluss:
Der Kirchengemeinderat der Evangelisch- Lutherischen Kirchengemeinde Teschendorf hatauf seiner Sitzung am 12.06.2018 die Schließung der folgenden Teilflächen auf dem Friedhoffür Bestattungszwecke beschlossen.
Friedhof Loitz: eine Teilfläche von ca. 1.200 m2 aus der Gemarkung Loitz, Flur 4, Flurstück 22 mit einer Größe von 1.969 m2
Bemerkungen
Unter Beachtung von § 31 der Kirchengemeindeordnung waren keine/folgende Mitgliederdes Kirchengemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.
Abstimmungsergebnistatsächliche Zahl der KGR- Mitglieder: Zahl der anwesenden KGR- Mitglieder: Davon stimmberechtigt: Ja-Stimmen: Nein- Stimmen: Stimmenenthaltungen: Ungültige Stimmen:
/
(Pastor Christian Rudolph) (Christian Brüning) Vorsitzendes oder stellvertretendes weiteres Mitglied des Kirchenge vorsitzendes Mitglied des Kirchenge meinderatesmeinderates Evangelisch-Lutherischer Kirchenkreis Mecklenburg
Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Teschendorf Örtliche Kirche zu Teschendorf + Beschlussvorlage Status: nicht öffentlich
Datum der Sitzung: 12.06.2018
Beschluss:
Der Kirchengemeinderatder Evangelisch- Lutherischen Kirchengemeinde Teschendorf hatauf seiner Sitzung am 12,06.2018 die Schließung der folgenden Teilflächen auf dem Friedhoffür Bestattungszwecke beschlossen.
Friedhof Teschendorf: eine Teilfläche von ca. 1.640 m2 aus der Gemarkung Teschendorf, Flur 6, Flurstück 129 mit einer Größe von 3.650 m2
Bemerkungen
Unter Beachtung von § 31 der Kirchengemeindeordnung waren keine/folgende Mitgliederdes Kirchengemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.
Abstimmungsergebnistatsächliche Zahl der KGR- Mitglieder: Zahl der anwesenden KGR- Mitglieder: Davon stimmberechtigt: Ja-Stimmen: Nein- Stimmen: Stimmenenthaltungen: Ungültige Stimmen:
(Pastor Christian RudoipfJ) (Christian Brüning) Vorsitzendes oder stellvertretendes weiteres Mitglied des Kirchenge vorsitzendes Mitglied des Kirchenge meinderatesmeinderates
Gebuehrenordnung
Friedhofsgebührenordnungfür die Friedhöfe in Ballwitz, Cammin, Groß Nemerow, Holldorf, Rowa, Zachow, Bargensdorf, Dewitz, Quastenberg, Sabel, Teschendorf, Loitz und Gramelowvom 09.12.2014 Gemäß Artikel 25 Absatz 3 Nummer 4 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und § 36 der Friedhofsordnung erlassen die Kirchengemeinderäte der Kirchengemeinden Ballwitz, Burg Stargard und Teschendorf die nachstehende zu veröffentlichende Friedhofsgebührenordnung fürdie Friedhöfe in Ballwitz, Cammin, Groß Nemerow, Holldorf, Rowa und Zachow, Bargensdorf, Dewitz, Quastenberg, Sabel, Teschendorf, Loitz und Gramelow. Dieser Beschluss bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung gemäß Artikel 26 Absatz 1 Nummer 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.
Inhaltsübersicht
§ 1 Allgemeines
§ 2 Gebührenschuldner
§ 3 Entstehung der Gebührenpflicht und Zahlungen
§ 4 Stundung und Erlass von Gebühren
§ 5 Gebührenhöhe
§ 6 Zusätzliche Leistungen
§ 7 Zurücknahme des Nutzungsrechts
§ 8 Inkrafttreten
§ 1 – Allgemeines
Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen sowie für sonstigenachstehend aufgeführte Leistungen des Friedhofsträgers werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2 – Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist in folgender Reihenfolge derjenige verpflichtet:
- 1. der Inhaber des Grabnutzungsrechts ist,
- 2. der für die Totenfürsorge im Sinne des Bestattungsgesetzes verantwortlich ist,
- 3. der ein eigenes Recht an der Bestattung hat,
- 4. der zur Tragung der Kosten gesetzlich verpflichtet ist,
- 5. der zuletzt einen Antrag stellt auf die Benutzung des Friedhofs oder der Friedhofseinrichtungen zum Zwecke der Bestattungen oder Verleihung einesunmittelbaren oder mittelbaren Grabnutzungsrechts oder die Durchführungsonstiger Leistungen. (2) Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner. (3) Bei Zurücknahme eines Antrages für die Benutzung des Friedhofs oder der Friedhofseinrichtung können, falls mit den sächlichen Vorbereitungen deserteilten Auftrages bereits begonnen wurde, die Gebühren nach demtatsächlichen Aufwand festgesetzt und erhoben werden. §3 Entstehung der Gebührenpflicht und Zahlungen (1) Die Gebührenpflicht entsteht mit Antragstellung und Bestätigung durch die Friedhofsverwaltung. In denjenigen Fällen, in denen kein Antrag vorliegt, Leistungen aber erforderlich sind, entsteht die Gebührenpflicht, sobald die Leistungen erbracht sind. (2) Die Gebühren sind innerhalb von 30 Tagen nach Zugang des Gebührenbescheides fällig. Ist im Gebührenbescheid ein anderer Zeitpunkt fürdie Fälligkeit angegeben, so gilt dieser. (3) Der Friedhofsträger kann - abgesehen von Notfällen - die Benutzung des Friedhofs untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebührennicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.
§ 4 – Stundung und Erlass von Gebühren
Die Gebühren können in besonderen Härtefällen aus Billigkeitsgründen auf Antraggestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.
§ 5 – Gebührenhöhe
- 1. Grabnutzungsgebühren Reihengrabstätte -für Särge 25 Jahre -für Urnen 25 Jahre Wahlgrabstätten und Rasengräber -für Särge + Urnen je Grabbreite für 25 Jahre -Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte je Grabbreite und Jahr
- Grab in Rasenlage für Urnen + Särge (inkl. FUG + Pflege /25Jahre)
- Nachkauf (inkl. FUG + Pflege) pro Jahr und Grabbreite
240,00 EUR 216,00 EUR
300,00 EUR 12,00 EUR 1300,00 EUR 42,00 EUR
Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechtswird für die gesamte Zeit im Voraus erhoben.
- 2. Friedhofsunterhaltungsgebühr Die Friedhofsunterhaltungsgebühr wird je Grabbreite und Jahr berechnet und beträgt
15,00 EUR
- 3. Verwaltungsgebühren Ausfertigung oder Umschreibung einer Graburkunde Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals Genehmigung zur Ausübung eines Gewerbes pro Jahr Bestattungsgebühren Sarg und Urne Verwaltungsgebühren Ausgrabung eines Sarges Verwaltungsgebühren Ausgrabung einer Urne
12,00 EUR 18,00 EUR 18,00 EUR 30,00 EUR 60,00 EUR 30,00 EUR §6 Zusätzliche Leistungen Für zusätzliche Leistungen, für die eine Gebühr in § 5 nicht vorgesehen ist, setzt der Friedhofsträger das zu entrichtende Entgelt fallweise nach dem tatsächlichen Aufwand fest.
§ 7 – Zurücknahme des Nutzungsrechts
Wird ein Antrag auf Zurücknahme des Grabnutzungsrechts vor Ablauf der Nutzungszeit, aber nach Ablauf der Ruhezeit, genehmigt, besteht kein Anspruch auf Erstattung der Grabnutzungsgebühren für die nicht ausgenutzte Zeit.
§ 8 – In-Kraft-Treten
(1) Diese Friedhofsgebührenordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die bisher gültige Friedhofsgebührenordnung vom 11.12.1998 sowie deren Änderungen außer Kraft.
Der Kirchengemeinderat der Kirchengemeinde Ballwitz am 04.11.2014 4
2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
Friedhofsordnung vom A5.-.d4iQ'daX3>
Gemäß Artikel 25 Absatz 3 Nummer 4 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirchein Norddeutschland erlässt der Kirchengemeinderat die nachstehende zu veröffentlichende Friedhofsordnung für die Friedhöfe der örtlichen Kirchen zu Ballwitz, Bargensdorf, Cammin, Dewitz, Gramelow, Groß Nemerow, Holldorf, Loitz, Quastenberg, Rowa, sabel, Teschendorfund Zachow / Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde St.Johannes Stargard Land. Die ser Beschluss bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung gemäß Artikel 26 Absatz 1 Nummer 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Eigentum am Friedhof und Zweck des Friedhofs §1 Verwaltung §2
Zweiter Abschnitt: Ordnungsvorschriften Ordnung auf dem Friedhof §3 Trauerfeier, Totengedenkfeiern §4 Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof §5 Durchführung der Ordnung und Befolgung der Anordnungen §6
Dritter Abschnitt: Bestattungsvorschriften Anmeldung der Bestattung §7 Verleihung des Nutzungsrechts §8 Grabstätte §9 Ausheben, Tiefe und Schließen eines Grabes § 10 Särge § 11 Ruhezeit § 12 Grabbelegung §13 Umbettung § 14 Grab-und Bestattungsregister §15
Vierter Abschnitt: Grabstätten Arten der Grabstätten § 16 Wahlgrabstätten § 17 Urnengrabstätten §18 Rasengrabstätten §19
Fünfter Abschnitt: Grabmale und sonstige bauliche Anlagen Mindeststärke der Grabmale § 20 Zustimmungserfordernis für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen § 21 Anlieferung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen § 22 Fundamentierung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen § 23 Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen § 24 Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und Grabmale bedeutender Persönlichkeiten § 25 Entfernung von Grabmalen § 36
Sechster Abschnitt: Gestaltung und Pflege der Grabstätten Gestaltung und Instandhaltung der Grabstätten § 27 Nicht ordnungsgemäße Gestaltung und Vernachlässigung der Grabstätten § 28
Siebter Abschnitt: Schlussbestimmungen Durchführung datenschutzrechtlicher Vorschriften § 29 Alte Rechte § 30 Pastorengrabstätten § 31 Gebühren § 32 Schließung und Entwidmung § 33 Rechtsbehelfe § 34 Inkrafttreten § 35 Friedhofsordnung
für die Friedhöfe in Ballwitz, Bargensdorf, Cammin, Dewitz, Groß Nemerow, Gramelow, Holldorf, Loitz, Quastenberg, Rowa, Sabel, Teschendorf und Zachow
Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 1 – Eigentum am Friedhof und Zweck des Friedhofs
(1) Die Friedhöfe in Ballwitz, Bargensdorf, Cammin, Dewitz, Groß Nemerow, Gramelow, Holldorf, Loitz, Quastenberg, Rowa, Sabel, Teschendorf und Zachow stehen im Eigen tum der Evangelisch-Lutherischen Kirchen zu Ballwitz, Bargensdorf, Cammin, Dewitz, Groß Nemerow, Gramelow, Holldorf, Loitz, Quastenberg, Rowa, Sabel, Teschendorf und Zachow Träger ist die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde St. Johannes Stargard Land. (2) Die Friedhhöfe sind nichtrechtsfähige öffentliche Anstalten und dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben im Bereich der kommunalen Gemeinde bzw. im Bereich der Kirchengemeinde ihren Wohnsitz hatten oder vor ihrem Tode auf dem Friedhof ein Grabnutzungsrecht erworben haben. (3) Der Friedhofsträger kann auf Antrag Ausnahmen zulassen.
§ 2 – Verwaltung
(1) Leitung und Aufsicht liegen beim Kirchengemeinderat. Dieser bildet zur Verwaltung des Friedhofs einen Friedhofsausschuß oder setzt hierfür eine Friedhofsverwaltung ein. (2) Die örtliche Verwaltung des Friedhofs erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Die Kir chenkreisverwaltung oder ein Berechner nehmen die finanzielle Verwaltung gemäß den Vorschriften der Kirchengemeindeordnung wahr. (3) Für die Ausübung der Aufsicht kann sich der Kirchengemeinderat eines Friedhofsver walters/Friedhofsmitarbeiters bedienen. Dieser führt sein Amt nach einer vom Anstel lungsträger zu erlassenden Dienstanweisung.
Zweiter Abschnitt: Ordnungsvorschriften
§ 3 – Ordnung auf dem Friedhof
(1) Das Betreten der Friedhöfe ist nur während der Tageslichtzeit gestattet. (2) Die Besucher haben sich ruhig und dem Ernst sowie der Würde des Ortes entspre chend zu verhalten. Kinder unter 7 Jahren sollen den Friedhof nur in Begleitung von Erwachsenen betreten. (3) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofs oder einzelner Bereiche des Friedhofs vorübergehend untersagen. (4) Nicht gestattet ist insbesondere:
a) Grabstätten und die Friedhofsanlagen und Einrichtungen außerhalb der Wege unbe rechtigt zu betreten, zu beschädigen oder zu verunreinigen,
b) Abraum und Kehricht außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze abzulegen,
c) Gegenstände von den Gräbern und Anlagen wegzunehmen,
d) in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,
e) an Sonn- und Feiertagen Arbeiten auszuführen,
f) das Rauchen auf dem Friedhof,
g) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Ge nehmigung erteilt ist,
h) das Feilbieten von Waren aller Art sowie das Anbieten gewerblicher Dienste, i) das Führen von Hunden ohne Leine, j) das Verteilen von Druckschriften mit Ausnahme der Druckschriften, die im Rahmen von Bestattungsfeiern üblich sind,
k) das Telefonieren mit Mobiltelefonen während einer Begräbnisfeier oder bei Totenge denkfeiern. (5) Auf den ausgewiesenen Abfallplätzen darf ausschließlich kompostierbarer organischer Abfall entsorgt werden. Gehölze und Hecken sind fachgerecht zu außerhalb des Fried hofs zu entsorgen. Dies gilt ebenso für nicht kompostierbaren Grabschmuck oder Grabschmuckbestandteile, Plastik, Keramik, Glas, Grabkerzen, Stein oder steinähnli che Materialien. (6) Das Ablegen alter Grabsteine, Fundamente oder Grabmalbestandteile ist untersagt.
§ 4 – Trauerfeiern, Totengedenkfeiern
(1) Bei evangelisch-lutherischen kirchlichen Trauerfeiern sind Ansprachen im Gottesdienst und am Grab, die nicht Bestandteil der kirchlichen Handlung sind, erst nach Beendi gung der kirchlichen Feier zulässig. Dies gilt ebenfalls für die Mitwirkung von nichtkirch lichen Musikvereinigungen. (2) Die Beisetzung Andersgläubiger oder Konfessionsloser ist unter den für sie üblichen Formen gestattet. (3) Eine für regelmäßige Gottesdienste geweihte Kirche darf nur auf der Grundlage der Konzeption der Landeskirche für weltliche Trauerfeiern zur Verfügung gestellt werden. (4) Trauerfeiern, die ohne Mitwirkung eines Pastors auf dem Friedhof abgehalten werden, müssen der Würde des Ortes entsprechen und dürfen das christliche Empfinden nicht verletzen. Sie dürfen keine Ausführungen enthalten, die als Angriff auf die Kirche, ihre Lehre, ihre Gebräuche oder ihre Diener empfunden werden können. Bei zu erwarten den Zuwiderhandlungen darf die Trauerfeier nur gewährt werden, wenn der Antragstel ler versichert, nicht gegen die Regelung des Absatzes 4 zu verstoßen. (5) Totengedenkfeiern und nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltun gen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der diesbezügliche Antrag ist spätestens fünf Tage vorher schriftlich an den Friedhofsträ ger zu stellen. Die Religionsgemeinschaften bedürfen für die Osterfeier am Kreuz und für die Toten gedenkfeier zu Allerheiligen und am Ewigkeitssonntag keiner Zustimmung. Ebenso kann der Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge am Volkstrauertag ohne Zustim mung nach vorheriger Information der Friedhofsverwaltung Kranzniederlegungen mit einer Feier vornehmen. Der Friedhofsträger ist in beiden Fällen spätestens 7 Tage vor her schriftlich zu informieren.
§ 5 – Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof
(1) Bestatter, Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die ihrem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerblichen Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen schriftlichen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeit festlegt. (2) Auf ihren Antrag werden nur solche Gewerbetreibenden zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Antragsteller des Handwerks haben ihre Eintragung in die Handwerksrolle, Antragsteller des handwerksähnlichen Gewerbes ihre Eintragung in das nach der Handwerksordnung zu erstellende Ver zeichnis und Antragsteller der Gärtnerberufe ihre Eintragung in das Verzeichnis des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der An tragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversiche rungsschutz nachweist. (4) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigung durch die Friedhofsverwal tung. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Be dienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Berech tigung zur Vornahme der Arbeiten ist auf Verlangen durch schriftliches Einverständnis des Auftraggebers nachzuweisen. (5) Die Zulassung kann befristet werden. (6) Gewerbliche Arbeiten dürfen auf dem Friedhof nur an Werktagen zwischen 7.00 und 18.00 Uhr, außer am Buß- und Bettag, ausgeführt werden. An Sonn- und Feiertagen sind gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof grundsätzlich untersagt. (7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung hierfür vorgesehenen Stellen gelagert werden. Bei Bestattungen oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die La gerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (8) Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abraum ablagern. Gewerbli che Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden. Die Gewerbetreibenden haben die Friedhofsordnung und die dazu ergangenen Rege lungen zu beachten und diese bei Erteilung der Gewerbegenehmigung schriftlich an zuerkennen. Exemplare sind gegen Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr erhält lich. (9) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zu sammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (10) Gewerbetreibenden, die trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Friedhofs ordnung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr gegeben sind, kann die örtliche Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Gegen diesen Bescheid kann Be schwerde beim Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg Kirchenkreisverwaltung, Sankt-Jürgens-Weg 23, 18273 Güstrow oder beim Friedhofsträger eingelegt werden. (11) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Absatz 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Absatz 2 Satz 1 und die Absätze 3 bis 10 gelten entsprechend.
§ 6 – Durchführung der Ordnung und Befolgung der Anordnungen
(1) Jeder hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Anordnungen der mit der Aufsicht betrauten Personen ist Folge zu leisten. (3) Zuwiderhandelnde können vom Friedhof verwiesen werden. Eine Strafanzeige kann erstattet werden.
Dritter Abschnitt: Bestattungsvorschriften
§ 7 – Anmeldung der Bestattung
(1) Unabhängig von der Anmeldung beim Pastor/ der Pastorin ist jede Bestattung so bald wie möglich bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Bei der Anmeldung ist die Be scheinigung mit dem Vermerk der Eintragung in das Sterbebuch oder eine Genehmi gung der für den Bestattungsort zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde vorzulegen. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzu legen. (4) Die Friedhofsverwaltung bzw. der Pastor/ die Pastorin setzen Ort, Tag und Stunde der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen in der Regel montags bis freitags.
§8 Verleihung
des Nutzungsrechts
(1) Mit der Überlassung einer Grabstätte und der Zahlung der festgesetzten Gebühren wird dem Berechtigten das Recht verliehen, die Grabstätte nach Maßgabe der Fried hofsordnung zu nutzen. (2) Über die Verleihung des Nutzungsrechts soll dem Berechtigten eine Urkunde ausge stellt werden. (3) Bei der Verleihung des Nutzungsrechts ist die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Friedhofsordnung zu gewähren. Auf Verlangen ist die Friedhofsordnung auszuhändi gen. (4) Das Nutzungsrecht wird nicht an Dritte übertragen. Ausnahmen bedürfen der Geneh migung durch die Friedhofsverwaltung. (5) Bereits bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Todes seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Wird bis zum Ableben des Nutzungsberechtigten keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtig ten über:
a) auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer frühe ren Ehe vorhanden sind,
b) auf den Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16.02.2001, zuletzt geändert am 20.07.2017
c) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,
d) auf die Stiefkinder,
e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
f) auf die Eltern,
g) auf die leiblichen Geschwister,
h) auf die Stiefgeschwister,
i) auf die nicht unter Buchstaben a bis h fallenden Erben. Sind keine Angehörigen der Gruppe nach den Buchstaben a bis h vorhanden oder zu ermitteln, so kann das Nutzungsrecht mit Zustimmung des Friedhofsträgers auch von ei ner anderen Person übernommen werden. Eine Einigung der Erben zur Übertragung des Nutzungsrechts auf eine andere Person ist mit Zustimmung des Friedhofsträgers mög lich. (6) Das Nutzungsrecht wird unverzüglich nach Erwerb auf den Rechtsnachfolger umge schrieben. Ihm obliegt die Gestaltung und Pflege der Grabstätte. (7) Kann unter mehreren Erben eine Einigung über den Berechtigten nicht erzielt werden, so ist - falls ein Rechtsstreit zwischen den Erben nicht in Betracht kommt - der Fried hofsträger berechtigt, diesen endgültig zu bestimmen. (8) Hinterlässt der Nutzungsberechtigte keine Erben, fällt die Grabstätte an den Eigentü mer zurück. (9) Angehörigen der Verstorbenen darf bei einem Wechsel des Berechtigten der Zutritt zu der Grabstätte und die Pflege derselben nicht verwehrt werden. Die einheitliche Gestal tung der Grabstätte darf dadurch nicht geändert oder gestört werden. (10) Soll die Beerdigung in einer Wahlgrabstätte erfolgen, für welche das Nutzungsrecht bereits zu einem früheren Zeitpunkt erworben wurde, ist der Nachweis der Nutzungs berechtigung zu erbringen. (11) Es besteht kein Anspruch darauf, dass die Umgebung der Grabstätten unverändert bleibt oder in einer bestimmten Art und Weise gestaltet wird. (12) Bei der Verleihung des Nutzungsrechts kann zwischen Grabstätten in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften und Grabstätten in Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften gewählt werden. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahl möglichkeit hinzuweisen und sich die Entscheidung schriftlich bestätigen zu lassen.
§9 Grabstätte
(1) Ein Grab dient der Aufnahme eines Verstorbenen oder der Aufnahme der Asche eines Verstorbenen. (2) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 30 cm starke Erdwände getrennt sein. (3) Bei Anlage der Grabstellen für Erdbestattungen werden grundsätzlich folgende Min destmaße eingehalten:
a) Wahlgräber: Länge 2,10 m, Breite 0,90 m
b) Urnengrabstätten: Länge 1,00 m, Breite 1,00 m.
§ 10 – Ausheben, Tiefe und Schließen des Grabes
(1) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor dem Ausheben des Grabes entfernen zu lassen. Sofern vor und beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu er statten. (2) Ein Grab darf nur von denjenigen ausgehoben und geschlossen werden, die mit dieser Aufgabe von der Friedhofsverwaltung beauftragt sind. (3) Bei Erdbestattungen beträgt die Tiefe der einzelnen Gräber von der Erdoberfläche (oh ne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Ur ne mindestens 0,50 m. (4) Die bei dem Ausheben eines Grabes aufgefundenen Reste einer früheren Bestattung werden auf dem Boden der Grabstätte eingegraben. (5) Nach der Beerdigung ist das Grab wieder zu schließen.
§ 11 – Särge und Urnen
(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf schriftlichen Antrag die Bestattung in Leichentüchern ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Re gelungen der Glaubensgemeinschaft, der die verstorbene Person angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist und gesundheitliche Bedenken nicht entgegen stehen. Entsprechende technische Voraussetzungen sind von der Auftrag gebenden Person auf eigene Kosten in Abstimmung mit dem Friedhofsträger zu schaf fen. Für die verwendete Umhüllung gilt Absatz 2 entsprechend. (2) Für Erdbestattungen darf kein Sarg verwendet werden, der geeignet ist, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern und der die Verwesung der Leiche nicht innerhalb der festgesetzten Ruhefrist ermöglicht. Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. (3) Särge sollen höchstens 2,05 m lang, im Mittelmaß 0,70 m hoch und 0,70 m breit sein. Größere Särge sind dem Friedhofsträger rechtzeitig vor der Bestattung anzuzeigen. (4) Für Sargauskleidungen, Leichentücher, Leichenhüllen und Leichenbekleidung gelten die Anforderungen des Absatzes 2 entsprechend. (5) Für die Bestattung in Mausoleen oder gemauerten Grüften sind nur Steinsärge, Me tallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind. (6) Es dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden, die aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt oder die geeig net sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern.
§12 Ruhezeit
(1) Die allgemeine Ruhezeit für Särge und Urnen beträgt 25 Jahre. (2) Die Gräber Gefallener und verstorbener Kriegsgefangener sowie unter Kriegseinwir kung verstorbener ausländischer Zivilpersonen haben entsprechend des Genfer Ab kommens zum Schutz von Kriegsopfern vom 12. August 1949 dauerndes Ruherecht.
§ 13 – Grabbelegung
(1) Jedes Grab darf innerhalb der Ruhezeit nur einmal mit einem Sarg belegt werden. (2) Für die Beisetzung von Aschenurnen in belegte Wahlgräber zur Erdbestattung gelten besondere Bestimmungen.
§ 14 – Umbettung
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Urnen darf der Träger des Friedhofs vor Ablauf der Ruhezeit nur zulassen, wenn ein wichtiger Grund eine Störung der To tenruhe rechtfertigt. Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen bedürfen der Zu stimmung des Gesundheitsamtes. Umbettungen von Leichen im Zeitraum von zwei Wochen bis zu sechs Monaten nach der Beisetzung sind unzulässig. (3) Derjenige, der das Nutzungsrecht an der Grabstätte hat, kann eine Umbettung beim Friedhofsträger schriftlich unter Beifügung der Zustimmung des Gesundheitsamtes be antragen. (4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grab stätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. Dies gilt nicht, wenn die Umbettung auf Veranlassung des Friedhofsträgers erfolgt. (5) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (6) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Um bettungszwecken nur auf Grund be hördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
§ 15 – Grab- und Bestattungsregister
(1) Für jeden Friedhof sind ein Grabregister und ein chronologisches Bestattungsregister über alle Gräber und Bestattungen sowie eine Übersicht über die Dauer der Ruhefris ten und Nutzungsrechte zu führen. (2) Die zeichnerischen Unterlagen (Belegungsplan) sind stets zu aktualisieren.
Vierter Abschnitt: Grabstätten
§ 16 – Arten der Grabstätten
Die Grabstätten werden unterschieden in • Wahlgrabstätten zur Erdbestattung und Urnenbeisetzung mit allgemeinen Gestal tungsvorschriften, • Urnengrabstätten mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften, • Rasengrabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen mit zusätzlichen Ge staltungsvorschriften.
§17 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen das Nutzungsrecht auf Wunsch einzeln (Einzelgräber) oder zu mehreren nebeneinander (Familiengräber) für eine Nutzungs zeit von 25 Jahren vergeben wird. Die Lage der Wahlgrabstätte wird mit dem Erwerber des Nutzungsrechts abgestimmt. (2) Der Nutzungsberechtigte erwirbt das Recht, in der Grabstätte bestattet zu werden und bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen in dieser Wahlgrabstätte zu entscheiden. (3) Das Nutzungsrecht kann gegen Zahlung der festgesetzten Gebühr verlängert werden. (4) Wird bei späteren Beisetzungen die Nutzungszeit durch die Ruhezeit von 25 Jahren überschritten, so ist vor der Beisetzung das Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit für sämtliche Grabbreiten zu verlängern. Das Nutzungsrecht wird nur um volle Jahre verlängert. (5) Das Nutzungsrecht an unbelegten Wahlgrabstätten kann jederzeit zurückgegeben werden. Die Rückgabe des Nutzungsrechts an teilbelegten oder belegten Wahlgrab stätten ist nur nach einem schriftlichen Antrag und Beibringen eines gewichtigen Grun des frühestens 10 Jahre vor Ablauf der letzten Ruhezeit möglich. Die Bearbeitung und schriftliche Genehmigung erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Der Nutzungsberech tigte oder die bevollmächtigte Vertretung erhält einen Kostenvoranschlag mit allen Kos ten und den Bedingungen zur Aufgabe des Nutzungsrechts. Die Gebühren für die Auf gabe des Nutzungsrechts, die Friedhofsunterhaltungsgebühren und eine Kaution für die Beräumung des Grabmal, mit Sockel und dem Fundament durch den Friedhofsträ ger, werden in einer Summe bis zum Ende der Ruhezeit erhoben. Das Grabmal darf erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit durch den Nutzungsberechtigten oder einem Ver treter entfernt werden. Nach ordentlicher Beräumung durch den Nutzungsberechtigten kann ein schriftlicher Antrag auf Erstattung der Kaution erfolgen.
§ 18 – Urnengrabstätten
(1) In Urnenwahlgrabstätten (§9 Abs. 3c) kann je Grabbreite eine Urne beigesetzt werden. In Urnendoppelgrabstätten können zwei Urnen beigesetzt werden. (2) In bereits belegte Wahlgrabstätten für Erdbestattungen und Urnenbestattungen kann gegen Zahlung einer Gebühr eine weitere Urne je Grabbreite zusätzlich beigesetzt werden. (3) Für die Absätze 1und 2 gelten die Bestimmungen des § 17 Absatz 4 entsprechend. (4) Ist die Wahlgrabstätte zuerst mit einer Urne belegt, kann kein Sarg mehr auf dieser Grabstätte beigesetzt werden. (5) Soweit sich nicht aus dieser Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, finden die Vor schriften über Wahlgrabstätten entsprechende Anwendung.
§ 19 – Rasengrabstätte
(1) Der Erwerb einer Rasenwahlgrabstätte zu der It. Gebührenordnung festgesetzten Ge bühr, beinhaltet den Grabplatz, die Pflege und die Friedhofsunterhaltungsgebühren. Der Friedhofsträger verpflichtet sich für die Dauer der Ruhefrist die Rasenwahlgrab stätten zu pflegen und dauernd instand zu halten. (2) Je Grabbreite dürfen in ein leeres Rasenwahlgrab nur 1 Sarg oder 1 Urne beigesetzt werden. (3) Die Ersteinrichtung (Beseitigung des Hügels) und Raseneinsaat erfolgt in der Regel spätestens bis zum neunten Monat nach der Beisetzung durch den Nutzungsberechtig ten. Nach der Erstanlage der Grabstätte sind keine weiteren Bepflanzungen auf der Grabstätte zulässig. (4) Auf einer Rasenwahlgrabstätte darf nur ein stehender Grabstein gemäß § 20 durch einen zugelassenen Steinmetz installiert werden. Vor dem Grabmal muss eine Platte zum Abstellen von Vasen oder Grabschmuck installiert werden. Die Platte darf die Breite des Grabmals nicht überragen, 30cm tief und mindestens 5 cm hoch sein. Die Platte ist bündig mit der Erdoberfläche zu verlegen. Außerhalb der Platte ist die Ablage von Grabschmuck untersagt und kann ersatzlos durch den Friedhofsträger entfernt werden. Für vorhandene Rasengräber gelten die Regelungen vor in Kraftteten dieser Ordnung, wonach die Ablage eines Blumenschmucks ermöglich wird. Weiterer Schmuck ist unzulässig. (5) Der Name des Verstorbenen und das Geburts- u. Sterbejahr müssen in einfacher Schrift lesbar sein. (6) Vor Einbringung des Grabsteins hat der Steinmetz einen schriftlichen Antrag mit der Skizze und den Maßen der Friedhofsverwaltung in geeigneterWeise zur Genehmigung vorzulegen. (7) Für den Erwerb des Grabmals in der geforderten Form ist der Nutzungsberechtigte zuständig. (8) Für Rasenwahlgrabstätten gelten ebenso die Bestimmungen des § 17. (9) Eine Umwandlung einer Reihen -oder Wahlgrabstätte in ein Rasengrab (pflegeverein fachtes Wahlgrab) ist nach Ablauf von mindestens 5 Jahren nur nach schriftlichem An trag und entsprechender Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung möglich. Der Antrag ist formlos, mit Begründung an die Friedhofsverwaltung zu richten. Der Antrag steller muss sein Nutzungsrecht oder die Genehmigung des Nutzungsberechtigten zur Antragstellung nachweisen. Nach Antragstellung erhält der Antragsteller ein Kostenan gebot mit allen Kosten und den Bedingungen zur Umwandlung in ein Rasengrab. Die Gebühren für das pflegvereinfachte Grab, die Friedhofsunterhaltungsgebühren und ei ne Kaution für die Beräumung des Grabmal, mit Sockel und dem Fundament durch den Friedhofsträger, werden in einer Summe bis zum Ende der Ruhezeit erhoben. Vor dem Grabmal muss entsprechend Abs.4 eine Grabplatte für die Ablage von Grab schmuck und Blumen installiert werden. Das Grabmal darf erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit durch den Nutzungsberechtigten oder einen Vertreter entfernt werden. Nach ordentlicher Beräumung durch den Nutzungsberechtigten kann ein schriftlicher Antrag auf Erstattung der Kaution an den Friedhofsträger erfolgen.
Fünfter Abschnitt: Grabmale und sonstige bauliche Anlagen
§ 20 – Mindeststärke der Grabmale
In Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften beträgt die Mindeststärke der Grab male:
- ab 0,40 m bis 0,70 m Flöhe 0,12 m,
- ab 0,70 m bis 1,00 m Flöhe 0,14 m,
- ab 1,00 m bis 1,50 m Flöhe 0,16 m
- über 1,50 m Flöhe 0,18 m.
Voraussetzung ist jeweils eine ordnungsgemäße und standsichere Verdübelung.
§ 21 – Zustimmungserfordernis für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen
(1) Grabmale sollen sich in das Gesamtbild des Friedhofs einfügen und in ihrer Gestaltung und Aussage mit christlichen Glaubensgrundsätzen vereinbar sein. (2) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und baulichen Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Dem Antrag ist der Grabmalentwurf mit Grundriß und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Orna mente und der Symbole sowie der Fundamentierung zweifach beizufügen. Auf Verlan gen der Friedhofsverwaltung sind Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und Symbo le im Maßstab 1:1 zweifach vorzulegen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. (4) Die Zustimmung der Friedhofsverwaltung erlischt, wenn das Grabmal nicht binnen ei nes Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden ist. (5) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsbe rechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
§ 22 – Anlieferung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen
Bei der Anlieferung von Grabmalen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstel lungsantrag vorzulegen. Die Friedhofsverwaltung muss die Möglichkeit haben, die Grabmalevor ihrer Aufstellung auf dem Friedhof zu überprüfen.
§ 23 – Fundamentierung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen
(1) Die Grabmale sind nach den in den Versetzrichtlinien des Bundesinnungsverbandes in der jeweils gültigen Fassung festgelegten, allgemein anerkannten Regeln des Fland-werks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht Umstürzen oder sich senken können. (2) Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt ist.
§ 24 – Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen
(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und ver kehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ge fährdet, sind die Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzüge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Si cherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswid rige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb ei ner festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berech tigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen in Stand zusetzten oder zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntma chung und ein Flinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. (3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.
§ 25 – Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und Grabmale bedeutender Persön
lichkeiten
(1) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen sowie Grabmale und bauliche Anlagen bedeutender Persönlichkeiten oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs erhalten werden sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. (2) Sowohl die Grabstätten, die mit derartigen Grabmalen oder baulichen Anlagen ausge stattet sind, als auch die betreffenden Grabmale und baulichen Anlagen selbst, können nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung verändert werden. Vor Erteilung der Zu stimmung sind gegebenenfalls die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
§26 Entfernung
von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustim mung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind die Grabmale einschließlich des Sockels bzw. Fundamentes und sonstige bauliche Anlagen durch die Nutzungsberechtigten zu ent fernen. Geschieht dies nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungs rechts, so ist der Friedhofsträger berechtigt, die Grabstätte abzuräumen oder abräu-men zu lassen. Den Nutzungsberechtigten steht eine Entschädigung für abgeräumte Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht zu. Sofern Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen von dem Friedhofsträger oder in seinem Auftrag abgeräumt werden, können die Nutzungsberechtigten zur Übernahme der Kosten herangezogen werden.
Sechster Abschnitt: Gestaltung und Pflege der Grabstätten
§ 27 – Gestaltung und Instandhaltung der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten sind so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und die Würde des christlichen Friedhofs gewahrt werden. Dement sprechend sind die Grabstätten herzurichten und dauernd instand zu halten. Dies gilt auch für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen. (2) Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Flecken sind so zu pflanzen, dass sie im Wachstum nicht über die Grabstättengrenze hinaus ragen und eine Flöhe von 0,60 m nicht überschreiten. (3) Für die Fierrichtung und Instandhaltung sowie Abräumung ist der jeweilige Nutzungs berechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit Ablauf des Nutzungsrechts, bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten mit Ablauf der Ruhezeit. Jede wesentli che Änderung der Gestaltung der Grabstätte bedarf der vorherigen schriftlichen Zu stimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat auf Verlangen sein Nutzungs recht nachzuweisen. (4) Angehörigen und Bekannten der Verstorbenen darf der Zutritt zu der Grabstätte und das Ablegen von Blumen und Gestecken nicht verwehrt werden. Die einheitliche Ge staltung der Grabstätte darf dadurch nicht gestört werden. (5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen auf dem Friedhof zugelassenen Gärtner beauftragen. Die Friedhofsverwaltung kann im Rahmen des Friedhofszwecks die Fierrichtung und die Pflege übernehmen. (6) Wahlgrabstätten sind innerhalb von sechs Monaten nach Erwerb des Nutzungsrechts, Reihengrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung zu bepflanzen bzw. gärtnerisch herzurichten. (7) Die Fierrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grab pflege ist nicht gestattet. (9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, im Grabschmuck, bei Grabeinfassungen und Pflanzenzuchtbehäl tern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen von die sem Kunststoffverbot sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen. (10) Abdeckungen von Grabstätten mit Stein oder steinähnlichen Materialien sind bis ma ximal 50% zulässig. Ausgenommen sind Abdeckungen mit Kieselsteinen, diese sind nicht gestattet.
n §28 Nicht ordnungsgemäße Gestaltung und Vernachlässigung der Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verant wortliche (§27 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verant wortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Gestaltung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Ver bindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Die Friedhofsverwaltung kann auf Kosten des Nutzungsberechtigten die nicht ordnungs gemäße Gestaltung beseitigen lassen bzw. bei Vernachlässigung die Grabstätte ab-räumen, einebnen und einsäen. Weiter kann sie Grabmale und sonstige bauliche An lagen auf Kosten des Nutzungsberechtigten beseitigen lassen. Die Ruhezeit wird hier von nicht berührt. (2) Ist der Verantwortliche bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, ist ihm ein Entziehungsbescheid zuzustellen. Darin wird er aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Bleibt die Aufforderung unbeachtet kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten den ordnungswidrigen Zu stand beseitigen bzw. die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen. (3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Auf forderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne be sonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck ent fernen.
Siebter Abschnitt: Schlussbestimmungen
§ 29 – Durchführung datenschutzrechtlicher Vorschriften
Zur Bewirtschaftung und Verwaltung der Friedhöfe und zur Festsetzung und Einziehung von Gebühren dürfen vom Friedhofsträger oder in seinem Aufträge die zu den vorgenannten Zwecken erforderlichen personenbezogenen Daten der Verstorbenen und der Nutzungsbe rechtigten erhoben, verarbeitet und genutzt werden.
§ 30 – Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Fried hofsordnung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
§ 31 – Pastorengrabstätten
(1) Pastorengrabstätten und andere für die Geschichte der Kirchengemeinde bedeutsa men Grabstätten sollen erhalten bleiben. (2) Sind Angehörige des verstorbenen Pastors nicht mehr ausfindig zu machen und droht eine Verwahrlosung der Grabstätte, soll die Kirchengemeinde die Verpflichtung für die Grabpflege übernehmen.
§ 32 – Gebühren
Für die Erhebung der Gebühren ist die jeweilige Friedhofsgebührenordnung maßgebend.
§33 Schließung
und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Teile von Friedhöfen oder einzelne Grabstätten dürfen nur aufgehoben wer den, wenn alle Mindestruhezeiten abgelaufen sind. (2) Friedhöfe oder Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt werden (Schließung). In diesem Fall finden auf dem geschlossenen Friedhofsteil keine weite ren Bestattungen statt. Soweit durch Schließung eines Friedhofsteiles das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nut zungsberechtigten bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Zusätzliche Kosten ent stehen dem Nutzungsberechtigten dadurch nicht. (3) Der Friedhofsträger kann das Friedhofsgelände auch einer anderen Verwendung zu führen (Entwidmung), wenn diese nach Abwägung aller in Betracht kommenden Krite rien geboten ist. Der Beschluss des Kirchengemeinderates über die Entwidmung des Friedhofes oder einer Friedhofsfläche bedarf der Genehmigung durch den Kirchen kreisrat gemäß Artikel 26 Absatz 1 Nummer 10 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland. Die Entwidmung hat zur Folge, dass das Grundstück oder einzelne Grabstätten ihre Eigenschaft als Ruhestätte verlieren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhe- bzw. Nutzungsfrist noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten des Friedhofsträgers umgebettet. (4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekanntgegeben. Umbettungen wer den den Nutzungsberechtigten mindestens einen Monat vorher schriftlich mitgeteilt, soweit deren Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. (5) Ersatzgrabstätten werden vom Friedhofsträger auf dessen Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf dem entwidmeten oder geschlossenen Friedhofsteil hergerich tet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts. (6) Auf Antrag kann die Umbettung bereits Bestatteter verlangt werden, wenn durch die Schließung ein noch lebender Familienangehöriger nicht in dem gemeinsamen Fami liengrab bestattet werden kann.
§ 34 – Rechtsbehelfe
(1) Der Empfänger eines vom Friedhofsträger oder im Auftrag des Friedhofsträgers erlas senen Bescheides nach Maßgabe der Friedhofsordnung oder der Friedhofsgebühren ordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Nieder schrift Widerspruch gegen diesen Bescheid beim Friedhofsträger oder bei der Zentra len Friedhofsverwaltung Güstrow, St.-Jürgens-Weg 23, 18273 Güstrow einlegen. (2) Der Friedhofsträger oder die Zentrale Friedhofsverwaltung ändert auf den Widerspruch seinen Bescheid ab oder leitet den Widerspruch sowie den ihm zugrundeliegenden Bescheid mit einer Stellungnahme an die Kirchenkreisverwaltung AS Güstrow, St-Jürgens-Weg 23, 18273 Güstrow weiter. Die Kirchenkreisverwaltung AS Güstrow ent scheidet durch Widerspruchsbescheid. Gegen den Widerspruchsbescheid kann inner halb eines Monats nach Zustellung Anfechtungsklage beim zuständigen Verwaltungs gericht erhoben werden.
§35 Inkrafttreten
(1) Diese Friedhofsordnung einschließlich Anlagen tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Sie kann jederzeit ergänzt und abgeändert werden. (2) Gleichzeitig treten die bisherige Friedhofsordnung und alle übrigen entgegenstehenden Bestimmungen außer Kraft.
erschrift) (Unterschrift)
E [Xci cXcvl'tKcv
(Nan{ejn Blockschrift) Lo. ....... !k\ . (Name in Blockschrift)
Vorsitzendes oder stellvertretendes weiteres Mitglied des Kirchenge vorsitzendes Mitglied des Kirchenge meinderatesmeinderates
Der Beschluss über die Ordnung wurde vom Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Meck lenburg genehmigt am...-'f.'f:... ................
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Aenderungssatzung der Burg Stargard, Stadt
Ev.-Luth. St. Johanneskirchengemeinde Burg Stargard Grabenstraße 6 17094 Burg Stargard Beschluss zur Schließung der Friedhöfe in Quastenberg und Säbel als Bestattungsplätze Auf Grund des § 37 der Friedhofsordnung der Ev.-Luth. St. Johanneskirchen gemeinde Burg Stargard hat der Kirchengemeinderat den nachstehend zu veröffentlichenden Beschluss für die Friedhöfe in Quastenberg und Säbel am S/f.O'l gefasst: Beschluss: Der Friedhof in Quastenberg, Gemarkung Quastenberg, Flur 2, Flurstück 43 mit einer Größe von 2.322 m2 wird für Bestattungszwecke geschlossen. Der Friedhof Säbel, Gemarkung Säbel, Flur 1, Flurstück 6 mit einer Größe von 1.498 m2 wird für Bestattungszwecke geschlossen. Bei Grabstätten deren Nutzungsdauer beendet ist, ist eine Verlängerung des Nutzungsrechts nicht mehr möglich. Bestehende Nutzungsrechte an Grabstätten, deren Ruhefrist noch nicht abgelaufen ist, bleiben so lange erhalten, bis die letzte Ruhefrist abgelaufen ist. Bestehende Nutzungsrechte an teilbelegten Grabstätten, deren Ruhefrist noch nicht abgelaufen ist, behalten das Recht auf Bestattung in der freien Grabstelle. In-Kraft-Treten Dieser Beschluss tritt am Tage nach seiner öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Der Kirchengemeinderat am S/h 0 S. Qo/tf (Pastorin Magdalena Rauner) Vorsitzendes oder stellvertretendes vorsitzendes Mitglied des Kirchengemeinderates (Name in Blockschrift) whc. weiteres Mitglied des Kirchengemeinderates Ausdruck vom: 21.03.2018 Seite: 2/3
Änderungssatzung Burg Stargard, Stadt
Evangelisch-Lutherische St. Johanneskirchengemeinde Burg Stargard Grabenstraße 6 17094 Burg Stargard
Beschluss zur Schließung eines Teils des Friedhofes in Bargensdorf als Bestattungsplatz Auf Grund des § 37 der Friedhofsordnung der St. Johanneskirchengemeinde Burg Stargard hatder Kirchengemeinderat Burg Stargard den nachstehend zu veröffentlichenden Beschluss fürden Friedhof in Bargensdorf am 21.03.2018 gefasst:
Beschluss:
Auf dem Friedhof in Bargensdorf, gelegen in der Gemarkung Bargensdorf, Flur 3, Flurstück 39 mit einer Größe von 4.052 m2 werden folgende Teilflächen zu Bestattungszweckengeschlossen:
- Die Teilfläche A beträgt ca. 840 m2 und die Teilfläche B beträgt ca. 880 m2 und sind inder Karte farblich rot gekennzeichnet.-
FH Bargensdorf Teilschließung von Teilfläche A mit ca. 840m3
@.ariqfifflsdorff,IIM0S9))
FH Bargensdorf Teilschließung von Teilfläche B mit ca. 880m3 Bei Grabstätten deren Ruhefrist von 30 Jahren beendet ist, ist eine Verlängerung des Nutzungsrechts nicht mehr möglich. Bestehende Nutzungsrechte an Grabstätten, deren Ruhefrist noch nicht abgelaufen ist, bleibenso lange erhalten, bis die letzte Ruhefrist abgelaufen ist. Bestehende Nutzungsrechte an teilbelegten Grabstätten, deren Ruhefrist noch nicht abgelaufenist, behalten das Recht auf eine weitere Bestattung in der noch freien Grabstelle.
In-Kraft-Treten Dieser Beschluss tritt am Tage nach seiner öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Der Kirchengemeinderat am 21.03.2018
\ Siegel
Magdalena Rauner (Pastorin/Pastor) Heike Lohmann Vorsitzendes Mitglied Mitglieddes Kirchengemeinderats des Kirchengemeinderats
Änderungssatzung Burg Stargard, Stadt
Evangelisch-Lutherische St. Johanneskirchengemeinde Burg Stargard Graben Straße 6 17094 Burg Stargard
Beschluss zur Schließung eines Teils des Friedhofes in Dewitz als Bestattungsplatz Auf Grund des § 37 der Friedhofsordnung der St. Johanneskirchengemeinde Burg Stargard hatder Kirchengemeinderat Burg Stargard den nachstehend zu veröffentlichenden Beschluss fürden Friedhof in Dewitz am 21.03.2018 gefasst:
Beschluss:
Auf dem Friedhof in Dewitz, gelegen in der Gemarkung Dewitz, Flur 3, Flurstück 7 mit einer Größe von 3.421 m2 wird folgende Teilfläche zu Bestattungszwecken geschlossen:
- Die Teilfläche beträgt ca. 1.400 m2 und ist in der Karte farblich gekennzeichnet.-
ilU.ewitzuraQjfl'i
FH Dewitz Teilschließung von ca. 1410m2
Bei Grabstätten deren Ruhefrist von 25 Jahren beendet ist, ist eine Verlängerung des Nutzungsrechts nicht mehr möglich. Bestehende Nutzungsrechte an Grabstätten, deren Ruhefrist noch nicht abgelaufen ist, bleibenso lange erhalten, bis die letzte Ruhefrist abgelaufen ist. Bestehende Nutzungsrechte an teilbelegten Grabstätten, deren Ruhefrist noch nicht abgelaufenist, behalten das Recht auf eine weitere Bestattung in der noch freien Grabstelle. In-Kraft-Treten Dieser Beschluss tritt am Tage nach seiner öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Der Kirchengemeinderat am 21.03.2018
Magdalena Rauner Heike Lohmann (Pastorin/Pastor) Vorsitzendes Mitglied Mitglieddes Kirchengemeinderats des Kirchengemeinderats
Änderungssatzung Burg Stargard, Stadt
Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde St. Johannes Stargard Land Grabenstraße 6 17094 Burg Stargard
Beschluss zur Aufhebung einer früheren Teilschließung und zur Schließung eines Teils des Friedhofes in Ballwitz als Bestattungsplatz
Auf Grund des § 37 Friedhofsordnung der Kirchengemeinde St. Johannes Stargard Land für Ballwitzer Friedhof hat der Kirchengemeinderat den nachstehend zu veröffentlichenden Beschluss für den Friedhof in Ballwitz am 24.11.2021. gefasst:
Beschluss:
Der Teilschließungsbeschluss der ehemaligen Kirchengemeinde Ballwitz vom 20.03.2018 wirdaufgehoben. Weiterhin wird eine neue Teilschließung beschlossen. Auf dem Friedhof in Ballwitz Gemarkung Ballwitz, Flur 1 Flurstück 5, mit einer Größe von 3.005 m2 wird eine Teilfläche mit einer Größevon ca. 1.000 m2 (laut Grafik) zu Bestattungszwecken geschlossen.
Schließtmgsfiäche ca. 1,000 m2
Bei Grabstätten deren Nutzungsdauer beendet ist, ist eine Verlängerung des Nutzungsrechtsnicht mehr möglich.
Teilschließung FH Ballwitz, Seite 1 von 2 Ausdruck vom 25. November 2021 Bestehende Nutzungsrechte an Grabstätten, deren Ruhefrist noch nicht abgelaufen ist, bleibenso lange erhalten, bis die letzte Ruhefrist abgelaufen ist.
Bestehende Nutzungsrechte an teilbelegten Grabstätten, deren Ruhefrist noch nicht abgelaufenist, behalten das Recht auf Bestattung in der freien Grabstelle.
In-Kraft-Treten
Dieser Beschluss tritt am Tage nach seiner öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Der Kirchengemeinderat am 24.11.2021
Christian Rudolph Heike Lohmann
(Name in Blockschrift) (Name in Blockschrift) Vorsitzendes oder stellvertretendes weiteres Mitglied des Kirchenge vorsitzendes Mitglied des Kirchenge meinderatesmeinderates
Teilschließung FH Ballwitz, Seite 2 von 2 Ausdruck vom 25. November 2021