Friedhofsgebühren Altentreptow 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Stadt Altentreptow · Mecklenburg-Vorpommern · PLZ 17087

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2025
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2025 (Beschluss der Stadtvertretung vom 17.06.2025; tritt die Gebührensatzung vom 13.07.2021 außer Kraft)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
900,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 Nr. 3 GebS (Überlassung eines Wahlgrabes); § 14 Abs. 2 Friedhofssatzung: Erdwahlgrabstätten werden als ein- und mehrstellige Grabstätten vergeben
Urnenwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
663,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 Nr. 4 GebS (Überlassung eines Urnenwahlgrabes); § 15 Abs. 2 Friedhofssatzung: In einer Urnenwahlgrabstätte können bis zu 4 Aschen bestattet werden (kein ausschließliches 4er-Grab, Preis je Grabstätte)
Urnengrab anonym
Einmalbetrag laut Satzung
676,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 Nr. 5 GebS (Überlassung einer anonymen Urnengrabstätte); § 15 Abs. 4 Friedhofssatzung
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
62,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 5 Nr. 1 GebS (Benutzung der Feierhalle mit Nebengebäuden, Feierhalle Altentreptow)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2025 (Beschluss der Stadtvertretung vom 17.06.2025; tritt die Gebührensatzung vom 13.07.2021 außer Kraft) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​​ Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Altentreptow (2025)

Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Altentreptow

PRÄAMBEL

Aufgrund des § 5 Abs. 1 sowie § 22 Abs. 22 Abs. 3 Ziffer 6 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2024 (GVOBI. M-V 2024 S. 351), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. März 2025 (GVOBI: MV S. 130, 136) in Verbindung mit § 6 Kommunalabgabengesetz für Mecklenburg-Vorpommern vom 12. April 2005 (GVOBI. M-V, S. 146), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Mai 2023 (GVOBI. M-V, S. 650), hat die Stadtvertretung am 17.06.2025 nachstehende Gebührensatzung beschlossen:

§ 1 Allgemeines

Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie für sonstige aufgeführte Leistungen der Verwaltung werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner

  1. 1. Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet:
  • wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
  • wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
  1. 2. Zur Zahlung der Benutzergebühren ist verpflichtet:
  • wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
  • wer die Bestattungskosten zu tragen hat (§ 1968 BGB)
  1. 3. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

  1. 1. Die Gebührenschuld entsteht: mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Belegung der Grabstätte.
  1. 2. Gebühren werden 14 Tage nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
  1. 3. Rückständige Gebühren werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren eingezogen.

§ 4 Stundung und Erlass von Gebühren

Die Gebühren können in besonderen Härtefällen aus Billigkeitsgründen auf Antrag gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.

§ 5 Grabnutzungsgebühren

Nr.LeistungGebühr
1.Benutzung der Feierhalle mit Nebengebäuden
Feierhalle Altentreptow62,00 €
Feierhalle Rosemarsow22,00 €
2.Überlassung eines Kinderwahlgrabes (15 Jahre)908,00 €
3.Überlassung eines Wahlgrabes (30 Jahre)900,00 €
4.Überlassung eines Urnenwahlgrabes (20 Jahre)663,00 €
5.Überlassung einer anonymen Urnengrabstätte (20 Jahre)676,00 €
6.Überlassung eines Erdgemeinschaftsgrabes (30 Jahre)3.986,00 €
7.Überlassung eines Urnengemeinschaftsgrabes (20 Jahre)903,00 €
8.Überlassung einer pflegevereinfachten Erdgrabstätte (30 Jahre)2.843,00 €
9.Überlassung einer pflegevereinfachten Urnengrabstätte (20 Jahre)1.281,00 €
10.Überlassung eines Stellplatzes in der Urnenkammer (20 Jahre)842,00 €
11.Überlassung einer privaten Stele mit Begleitgrün1.211,00 €
12.Benutzung Leichenraum mit Kühlzelle (pauschal pro Tag)20,00 €
13.Gebühren bei vorzeitiger Kündigung des Nutzungsrechts — laufender Aufwand pro Jahr
Einzelerdwahlgrabstätte73,00 €
Doppelerdwahlgrabstätte117,00 €
Kinderwahlgrabstätte44,00 €
Urnenwahlgrabstätte44,00 €
14.Gebühren für das Einebnen einer Grabstelle — einmaliger Aufwand
Doppelerdwahlgrabstätte143,00 €
Einzelerdwahlgrabstätte71,00 €
Kinderwahlgrabstätte35,00 €
Urnenwahlgrabstätte35,00 €

§ 6 Zusätzliche Leistungen

Zusätzliche Leistungen, die nicht im Gebührentarif enthalten sind, werden nach den tatsächlichen Kosten auf Nachweis von der Verwaltung abgerechnet und sind vom jeweiligen Schuldner zu bezahlen. Die Fälligkeit beträgt 14 Tage ab Rechnungsdatum ohne Abzug.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Gebührensatzung tritt am Tag nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 13. Juli 2021 außer Kraft.

Altentreptow, 17.06.2025

Ellgoth Bürgermeisterin

Zusatz zur öffentlichen Bekanntmachung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Altentreptow

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung M-V nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.

Ellgoth Bürgermeisterin

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2025 (Beschluss der Stadtvertretung vom 17.06.2025) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Satzung für die Friedhöfe der Stadt Altentreptow (Friedhofssatzung, 2025)

Satzung für die Friedhöfe der Stadt Altentreptow Präambel

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 16. Mai 2024 (GVOBI.M-V 2024 S. 270) und § 14 Abs. 5 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg — Vorpommern (Bestattungsgesetz - BestattG M-V; GVOBI. M-V 1998, S. 617) vom 03.Juli 1998, zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juli 2021 (GVOBI.M-V S.1164, ber. 1326) wird nach Beschluss der Stadtvertretung in ihrer Sitzung am 17.06.2025 nachstehende Satzung für die Friedhöfe der Stadt Altentreptow erlassen:

l. Allqemeine Vorschriften

§ 1 – Geltunqsbereich

  1. 1. Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Altentreptow gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe

a) Friedhof Altentreptow

b) Friedhof Rosemarsow

  1. 2. Der Friedhof trägt den Charakter eines Waldfriedhofes. 30% des Friedhofes gelten als öffentliches Grün.

§ 2 – Friedhofszweck

Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Altentreptow. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Altentreptow waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung.

§ 3 – Bestattunqsbezirke

(1) Der Bestattungsbezirk Altentreptow umfasst das Stadtgebiet Altentreptow.

(2) Verstorbenen, die ihren Wohnsitz zuletzt in Altentreptow hatten, können auf den Friedhöfen Altentreptow und Rosemarsow beigesetzt werden, sofern die Kapazität es zulässt.

§4 Schließung und Entwidmung (1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichen lnteresse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen. Durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.

(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekanntzumachen.

(3) Die Stadt kann die Schließung verfügen, wenn dem keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen.

(4) Die Stadt kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind.

(5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen (sofern diese möglich sind) ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.

Ordnunqsvorschriften

§ 5 – Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind durchgehend für den Besuch geöffnet.

(2) Die Stadt kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem An lass vorübergehend untersagen.

§ 6 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Odes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucher entsprechend zu verhalten. Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.

(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z. B. Rollschuhen, lnlineskate), ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle, zu befahren,

b) der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen,

c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video —und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,

e) Druckschriften zu verteilen,

f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Ste lien abzulagern,

g) den Friedhöfen und seinen Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,

h) Plaste-, Papier- und Glasabfälle an anderen Ste lien als die dafür vorgesehenen zu entsorgen,

i) zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern,

j) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenführhunde.

Die Stadt kann Ausnahmen zulassen soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf ihnen vereinbar sind.

(4) Sonstige Veranstaltungen, die nicht direkt mit einer Bestattung zusammenhängen, sind zu beantragen. Sie bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 7 – Gewerbetreibende

(1) Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt. Die Antragstellung muss unaufgefordert durch den Gewerbetreibenden erfolgen. Die Zulassung enthält gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten und die Zeitdauer ihrer Gültigkeit für maximal 1 Jahr.

(2) Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die eine gültige Gewerbeanmeldung, eine Handwerksrolleneintragung und eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können.

(3) Die gebührenpflichtige Zulassung erfolgt durch Zulassungsbescheid.

(4) Die Zulassung ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen.

(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(6) Unbeschadet § 6 Abs. 3 Buchst. c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der von der Stadt festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des

§ 5 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.

(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall-, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern oder entsorgen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(8) Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 4 bis 7 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

(9) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schriftlich anzuzeigen. Die Gewebetreibenden haben bei der Stadt eine Zulassung zu beantragen. Die Zulassung ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. Abs. 1-3; Abs.5 Satz 2 und Abs. 8 finden keine Anwendung. Das Verwaltungs-verfahren kann über eine einheitliche Ste Ile nach dem Verwaltungsverfahrens-gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern abgewickelt werden.

Bestattunqsvorschriften

§ 8 – Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Stadt anzumelden und gleichzeitig ist die Art der Bestattung festzulegen. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Erdwahlgrabstätte/ Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Die Stadt setzt Ort und Zeit der Bestattung im Einvernehmen mit den Angehörigen oder von ihnen Beauftragten fest. Bestattungen sollen in der Regel spätestens am 1 O. Tage nach Eintritt des Todes erfolgen. Leichen, die nicht binnen 1 0 Tagen nach Eintritt des Todes, und Aschen, die nicht binnen 3 Monaten nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Erdgrabstätte/ Urnengrabstätte beigesetzt.

§ 9 – Beschaffenheit von Särgen und Urnen

(1) Särge müssen so beschaffen sein, dass sie den gesetzlichen Anforderungen genügen, insbesondere die Beschaffenheit des Bodens nicht nachteilig verändern und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit

ausgeschlossen ist. Die Särge und Sargausstattungen dürfen nicht aus schwer verrottbarem Material hergestellt sein. Urnen und Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen (Bionaturstoffurnen). Ausgenommen sind Urnen, die in der Urnenkammer aufbewahrt werden. Sie müssen aus nicht abbaubarem Material bestehen.

(2) Die Stadt kann auf schriftlichen Antrag eine Ausnahme zulassen.

(3) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Stadt bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 10 – Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Stadt ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der ErdoberFläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

§ 11 – Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt

a) auf dem Friedhof in Altentreptow 30 Jahre;

b) auf dem Friedhof in Rosemarsow 30 Jahre. Bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr auf beiden Friedhöfen 15 Jahre. (2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt

a) auf dem Friedhof in Altentreptow 20 Jahre;

b) auf dem Friedhof in Rosemarsow 20 Jahre.

§ 12 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten dad grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen innerhalb der Friedhöfe des Stadtgebietes sind im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen lnteresses zulässig. Das Umbetten von Bionaturstoffurnen ist nach einer Ruhezeit von 1 Jahr nicht zulässig. Das Umbetten von Urnen aus der Urnenkammer in eine Erdwahlgrabstätte ist nicht möglich.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschereste können mit vorheriger Zustimmung der Stadt auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden. Urnen aus der Urnenkammer werden nach Ablauf der Ruhezeit in einem Gemeinschaftsgrab beigesetzt.

(4) AI le Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahme von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Erdwahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 26 Abs. 1 Satz 3 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden.

(5) Al le Umbettungen werden von der Stadt durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung, haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen.

(7) Der Ablauf der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.

IV Grabstätten

§ 13 – Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind Eigentum der Stadt. An ihnen können Nutzungsrechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Stelen gehen nach der ersten Vollbelegung einer Urnengemeinschaftsgrabstätte als Eigentum an die Stadt über.

(3) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Erdwahlgrabstätten (1,50 m x 3,00 m),

b) Erdgemeinschaftsgrabstätten (1,50 m x 3,00 m)

c) Urnenwahlgrabstätten (1,00 m x 1,00 m),

d) anonyme Urnengrabstätten (0,50 m x 0,50 m),

e) Urnengemeinschaftsgrabstätten (0,50 m x 0,50 m)

f) Kindererdwahlgrabstätten (1,00 m x 1,20 m)

g) Urnenkammer

h) Ehrengrabstätten

i) pflegevereinfachte Erdgrabstätten (1,50m x 3,00 m)

j) pflegevereinfachte Urnengrabstätten (1,00m x 0,50 m)

k) private Stelen mit Begleitgrün (1,40 m x 1,40 m)

Es besteht kein Anspruch auf Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(4) Die Grabstätten nach Abs. 2 Buchstabe b; d; e; i und j werden nur in Reihe vergeben.

§ 14 – Wahlqrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Eine Beisetzung in eine Erdwahlgrabstätte erfolgt ausschließlich auf Feld G. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Erdwahlgrabstätte möglich. Die Stadt kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Erdwahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung des Friedhofs gem. § 4 beabsichtigt ist.

(2) Erdwahlgrabstätten werden als ein- und mehrstellige Grabstätten vergeben.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Graburkunde.

(4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte durch öffentliche Bekanntmachung oder durch einen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen.

(5) Eine Beisetzung dad nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert wurde.

(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soli der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,

b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

e) auf die Eltern,

f) auf die vollbürtigen Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben. lnnerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der Älteste Nutzungsberechtigter. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übernimmt.

(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis des Abs. 6 Satz 2 übertragen; er bedarf dazu der vorherigen Zustimmung der Stadt.

(8) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(9) Abs. 6 gilt in den Fällen der Absätze 7 und 8 entsprechend.

(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Erdwahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(11) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte

(12) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

§ 15 – Beisetzuno von Aschen

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenwahlgrabstätten,

b) Urnengemeinschaftsgrabstätten,

c) anonymen Urnengrabstätten,

d) Urnenkammer,

e) Erdwahlgrabstätten,

f) pflegevereinfachte Urnengrabstätten

g) Form einer privaten Stele mit Begleitgrün

(2) Urnenwahlgrabstätten sind Aschengrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Die Grabstätten nach Absatz 1 Buchstabe c und f werden der Reihe nach vergeben. In einer Urnenwahlgrabstätte können bis zu 4 Aschen bestattet werden, wenn die Nutzungszeit der bestatteten Aschen nicht überschritten wird.

(3) In Urnengemeinschaftsgrabstätten können Urnen innerhalb einer Fläche von 0,50 m x 0,50 m der Reihe nach beigesetzt werden. Die Nutzungszeit beträgt 20 Jahre. Eine gesonderte Urnengemeinschaftsgrabstätte für Ehepaare ist vorhanden.

(4) Anonyme Urnengrabstätten sind ausgewiesene Flächen, in der die Beisetzung auf Wunsch der verstorbenen Person oder auf Wunsch der Angehörigen anonym erfolgt. Die Nutzungsdauer beträgt 20 Jahre. Die anonyme Beisetzung erfolgt ausnahmslos ohne Anwesenheit der Angehörigen.

(5) In Erdwahlgrabstätten können bis zu 4 Aschen beigesetzt werden. Auf einer pflegevereinfachten Erdbestattung darf die Urne des Ehepartners beigesetzt werden.

Se ite 8 (6) Die privaten Stelen werden in drei Felder aufgeteilt in denen es möglich ist, bis zu vier bzw. acht Urnen beizusetzen. Die Nutzungsdauer beträgt 20 Jahre. Der genaue Ort der Belegung ist im Voraus mit dem Friedhofsgärtner abzustimmen.

(7) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Erdwahlgrabstätten entsprechend auch für Urnenwahlgrabstätten.

§ 16 – Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich der Stadt.

V.

Gestaltunq der Grabstätten

§ 17 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

Jede Grabstätte ist unbeschadet der besonderen Anforderungen der §§ 18 und 26 für Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Waldfriedhofs in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

VI.

Grabmale und Grabeinfassunsien

§ 18 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale und Grabeinfassungen müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung, unbeschadet des § 17, den nachfolgenden Anforderungen entsprechen.

(2) Bei der Gestaltung und der Bearbeitung der Grabmale sind folgende Mindeststärken einzuhalten:

a) 0,12 m bei einer Höhe bis zu 1,00 m

b) 0,14 m bei einer Höhe bis zu 1,50 m

Bei einer größeren Höhe ist die Stärke durch Berechnung der Standfestigkeit mit Verdübelung im Antrag nachzuweisen. Eine Unterschreitung von 0,14 m ist in diesem Fall jedoch unzulässig. Liegende Grabsteine müssen eine Mindeststärke von 0,10 m aufweisen oder als Tafel von mindestens 0,03 m Stärke auf oder an einem Sockel festmontiert sein,

- auf den Erdgemeinschaftsgrabstätten haben Bronzeplatten eine Größe von 0,15 m x 0,15 m,

  • pflegevereinfachte Urnengrabstätten heller Granitsockel 0,22 m x 1,0 m; 0,10 m

über Grasnarbe; Grabstein mit Sockel 0,45 m x 0,65 m +/- 5% mit maximal 2 Vasen auf Sockel,

  • pflegevereinfachte Erdgrabstätten

Einzelgrabstätten heller Granitsockel 0,22 m x 1,5 m; 0,10 m über Grasnarbe; Grabstein mit Sockel 0,45 m x 0,65 m (+/- 5 %) mit maximal 2 Vasen auf Sockel Doppelgrabstätten heller Granitsockel 0,22 m x 3,0 m; 0,10 m über Grasnarbe; Grabstein mit Sockel 0,85 m x 0,65 m (+/- 5%) mit maximal 2 Vasen auf Sockel,

  • Urnengemeinschaftsgrabstätten

An den Urnengemeinschaftsgrabstätten befinden sich Stelen. An den Stelen müssen der Vor- und der Nachname, sowie das Geburtsdatum und das Sterbedatum kenntlich gemacht werden. Um eine Vereinheitlichung sicher zu stellen, muss mit dem jeweiligen ortsansässigen Steinmetz die gleiche Schriftart und — -größe abgestimmt werden.

  • Urnenkammer

um eine Vereinheitlichung gewährleisten zu können, müssen der Vorname und der Nachname, sowie das Geburtsdatum und das Sterbedatum der Verstorben in der gleichen Schriftart und Größe an der Außenwand an die entsprechenden Granittafeln angebracht werden. Die lnschrift muss einem Steinmetz lhrer Wahl unter dem Vermerk „Urnenkammer Altentreptow" in Auftrag gegeben werden. Es ist anzugeben, ob der Wunsch besteht, dass der Ehepartner/Lebenspartner ebenfalls in der Urnenkammer beigesetzt werden soll, damit ein Platz in der Urnenkammer und Raum für die zweite lnschrift an der Granittafel freigehalten werden kann.

  • Private Stele mit Begleitgrün

Variable Stelenhöhe: von 0,80 m bis maximal 1,50 m; Breite 0,40 m Keine Sockelpflicht; bei Entscheidung für einen Sockel muss dieser mit der Farbe der Stele übereinstimmen Es ist untersagt Grabschmuck, wie Kerzen, Kränze, Blumen, Gestecke etc. an der Stele abzulegen. Hierfür ist ein gesonderter Sammelplatz eingerichtet, wo diese niedergelegt werden können.

(3) Grabeinfassungen haben eine Mindeststärke von 0,06 m aufzuweisen. Die Stadt kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

(4) Grabeinfassungen sind für die in den Fällen des § 13 Abs. 2 a; c; f ausgewiesenen Grabstätten nur aus dem gleichen Material und Farbe zum Grabmal oder Sockel und aus Pflanzen (Hecke bis zu einer Höhe von 0,80 m) zugelassen. Grabeinfassungen sind so aufzustellen, dass die Ausrichtung zum Weg und die Maße der Grabstätte eingehalten werden.

(5) Nicht zugelassen sind alle nachstehend aufgeführten Materialien:

  • für Grabeinfassungen: Beton, Feldsteine, Metall, Holz und Kunststoff,
  • für Grabmale: Glas, Email le, Kunststoff, Gips und aus Zement aufgesetzter

figürlicher oder ornamentaler Schmuck.

(6) Die Abdeckung der Gräber mit Steinplatten ist maximal bis zu 2/3 der Grabfläche zulässig. Material und Farbe ist der Grabeinfassung anzupassen.

(7) Soweit es die Stadt innerhalb der Gesamtgestaltung für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 2 bis 6 zulassen.

§ 19 – Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen/ Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt. Die Zustimmung muss bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale/Grabeinfassungen eingeholt werden. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Provisorische Grabeinfassungen sind nicht zulässig. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Den Anträgen sind beizufügen:

a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhaltes, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen sowed es zum Verständnis erforderlich ist.

b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des lnhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen soweit es zum Verständnis erforderlich ist. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Mode Ils im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen eines Mode Ils in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die Grabeinfassung nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

(5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 1 Jahr nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 20 – Anlieferung

(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen und Grabeinfassungen ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.

(2) Die Grabmale und Grabeinfassungen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang vom Friedhofspersonal überprüft werden können.

§ 21 – Standsicherheit der Grabmale

(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz-, Stein und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Die Mindeststärke, die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Stadt gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 19. Sie kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

§ 22 – Unterhaltunq

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Nutzungsberechtigte der Grabstätten gemäß § 13 Abs. 2 Buchstabe a, c, f, i, j. Für die Grabstätte gemäß § 13 Abs. 2 e) und 2 k) trägt der jeweilige Steinmetz die Verantwortung für den verkehrssicheren Zustand der Stele.

(2) 1st die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadt auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon zu entfernen. Die Stadt ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. 1st der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung oder ein 4-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen verursacht wird.

§ 23 – Entfernung

(1) Grabmale, Grabtafeln, Grabeinfassungen und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind die Grabmale, Grabtafeln, Grabeinfassungen und die sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Dazu bedarf es der Zustimmung der Stadt. Sind die Grabmale, Grabtafeln, Grabeinfassungen oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt. Sofern gemäß § 13 Abs. 2 Buchstabe a, c, f, Wahlgrabstätten von der Stadt abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 24 – Allgemeines

(1) Al le Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet und dauernd verkehrssicher instandgehalten werden. Verwelkte Blumen, Kränze und nicht verrottbares Material sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen auf dem Friedhofsgelände zu entsorgen. Blumen und Gestecke sind an den Grabstätten gemäß § 13 Abs. 2 b; d; e und g an den gekennzeichneten Stellen abzulegen.

(2) Die Grabstätten sind dem Gesamtcharakter des Waldfriedhofs und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten sind zu bepflanzen und können bis zu 2/3 mit einer Steinplatte abgedeckt werden (§18 Abs. 6). Die Pflanzenauswahl muss so getroffen werden, dass die Höhe von 0,80 m nicht überschritten wird und andere Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Eine weitere Abdeckung der Grabstättenfläche ist untersagt.

(3) Für die Herrichtung und die lnstandhaltung ist bei den Grabstätten gem. § 13 Abs. 2 Buchstabe a, c, f der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechts. Abs. 7 bleibt unberührt.

(4) Jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt. Die Anträge sind durch den Nutzungsberechtigten zu stellen. Der Antragsteller hat das Nutzungsrecht nachzuweisen. Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, kann die Stadt die Vorlage einer Zeichnung im Maßstab 1:20 mit den erforderlichen Einzelangaben verlangen.

(5) Die Nutzungsberechtigten können unter Einhaltung dieser Satzung die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.

(6) Grabstätten gem. § 13 Abs. 2 Buchstabe a, c, f müssen binnen 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet sein. Nach der Beisetzung einer pflegevereinfachten Urnen- oder Erdbestattung ist die Grabstelle mit Rasen einzusäen.

(7) Die Stadt verlangt, dass der Nutzungsberechtigte die Grabstätte nach Ablauf des Nutzungsrechts umgehend abräumt.

(8) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Stadt.

§ 25 – Vorzeitige Einebnung einer Grabstätte

(1) Die Stadt kann auf Antrag des Nutzungsberechtigten der vorzeitigen Einebnung einer Grabstätte zustimmen, wenn triftige Gründe vorliegen.

(2) Eine vorzeitige Einebnung einer Grabstätte entbindet den Antragsteller nicht von der Abmeldepflicht.

(3) Der Antragsteller hat die Kosten für die Pflege der eingeebneten Grabstätte bis zum Ablauf der ordnungsgemäßen Ruhezeit zu tragen.

§ 26 – Vernachlässigung

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte (§ 24 Abs.3) auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. 1st der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung oder ein 4-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann die Stadt die Grabstätten gemäß § 13 Abs. 2 Buchstabe a, c, f auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. 1st er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender 4-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. ln dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die Grabeinfassung innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(2) Für Grabschmuck gilt § 24 Abs. 1 entsprechend.

vIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 27 – Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Stadt und in Begleitung des Friedhofspersonals betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine haibe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge Verstorbener, bei denen der Verdacht besteht, dass sie an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten haben, sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 28 – Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum und am Grabe abgehalten werden.

(2) Die Aufbahrung des Verstorbenen im Feierraum kann untersagt werden, wenn der Verdacht besteht, dass der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(3) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt.

IX.

Schlussvorschriften

§ 29 – Verarbeitunq personenbezoqener Daten

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Friedhofsverwaltung ist zur Aufgabenerfüllung zulässig. Hierzu gehört insbesondere die Führung von Namensregistern der Verstorbenen, der nutzungsberechtigten Personen und der auf dem Friedhof gewerblich Tätigen.

§ 30 – Alte Rechte

Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei lnkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

§ 31 – Haftunq

(1) Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtung, durch dritte Personen, durch Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen.

(2) lm Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen, sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

§ 32 – Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 33 – Ordnunqswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne § 5 Abs. 3 KV M-V handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. sich als Besucher entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt;
  1. 2. die Verhaltensregeln des § 6 Abs. 3 missachtet;
  1. 3. entgegen § 6 Abs. 4 Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Stadt durchführt;
  1. 4. als Gewerbetreibender entgegen § 7 Abs. 1, 6 und 7 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt sowie Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert;
  1. 5. Grabstätten entgegen § 17 nicht so gestaltet, anlegt und an die Umgebung anpasst, wie es der Würde des Waldfriedhofes in seiner Gesamtanlage erfordert;
  1. 6. entgegen § 19 Abs. 1 und Abs. 3 ohne vorherige Zustimmung Grabmale, Grabtafeln oder Grabeinfassungen errichtet oder verändert;
  1. 7. Grabmale, Grabtafeln oder Grabeinfassungen entgegen § 21 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert;
  1. 8. Grabmale, Grabtafeln oder Grabeinfassungen entgegen § 22 Abs. 1 nicht in gutem und verkehrssicherem Zustand hält;
  1. 9. Grabmale, Grabtafeln oder Grabeinfassungen entgegen § 23 Abs. 1 ohne vorherige schriftliche Zustimmung entfernt;
  1. 10. Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe oder so beschaffenes Zubehör nicht vom Friedhof entfernt und in den bereitgestellten Behältern entsorgt;
  1. 11. Grabstätten entgegen § 26 vernachlässigt. (2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 3.000,00 Euro geahndet werden.

§ 34 – Öffentliche Bekanntmachunq

(1) Die öffentliche Bekanntmachung nach dieser Satzung erfolgt durch Aushänge in den Bekanntmachungstafeln auf den Friedhöfen in Altentreptow und Rosemarsow.

(2) Die Satzung für die Friedhöfe der Stadt Altentreptow wird gemäß der Hauptsatzung der Stadt Altentreptow öffentlich bekannt gemacht

§ 35 – lnkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für die Friedhöfe der Stadt Altentreptow vom 01.01.2021 außer Kraft.

Altentreptow, 17.06.2025

*0),

Ellgoth Bürgermeisterin

Soweit beim Er lass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung M-V nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.

📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Aenderungssatzung der Altentreptow, Stadt

  1. 2. Änderungssatzung zur Satzungder Stadt Altentreptow über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung) Auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M- V) vom 13. Juli 2011 (GVOBI. M-V S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBI. MV S. 467) in Verbindung mit den §§ 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes - KAG M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBI. M-V S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2021 (GVOBI. M-V S. 1162) wird nach Beschlussfassung der Stadtvertretung vom 27.05.2024 folgende 2. Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Altentreptow über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung) erlassen: Artikel 1 Änderung der Verwaltungsgebührensatzung Die Satzung der Stadt Altentreptow über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung) vom 07.04.2017 (öffentlich bekannt gemacht im Internet unter www.altentreptow.de am 10.04.2017), zuletzt geändert am 16.01.2021 (öffentlich bekannt gemacht im Internet unter www.altentreptow.de am 12.03.2021) wird wie folgt geändert: Die Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Altentreptow vom 04.04.2017 wird wie folgt neu gefasst: Gebührentarif Tarifstelle Gegenstand Gebühr in EUR 1. Allgemeine Gebühren und Auslagen 1.1. Abschriften und Auszüge Abschriften je angefangener Seite 3,10 in besonderer Form, wie z.B. Tabellen, Listen, Rechnungeni je angefangener Seite 16120 1.2. Vervielfaltigungen .

Tarifstelle Gegenstand Gebühr in EUR 1.2.1. rnit Fotokopier- oder ähnhchen Geräten - ein- bzw. zweiseitig bis DIN A4 'schwarz/weiß 0,80 farbig 1,00 1.2.2. rnit Fotokopier- oder ähnlichen Geräten - ein- bzw. zweiseitig bis DIN A 3 schwarz/weiß 1,00 farbig 2,00 1 .. Beglaubigungen 4,05 1.4. schriftliche Aufnahme eines Antrages oder einer Erkiärung Die von Privatpersonen zu deren Nutzen gewünscht wird (außer Niederschriften über die Erhebungvon Rechtsbehelfen), durch eine/n Mitarbeiterhn der Stadtverwaltung, je nach Zeitaufwand 8,10 - 24,30 1.5. .Schriftliche Auskünfte und Stellungnahrnen '(bei Herausgabe von Vervielfältigungen, die zu diesern Zwecke ausdrücklich gewünscht sind, werden .zusätzliche Gebühren nach Tarifstelle 1.2. erhoben), je nach Zeitaufwand 8,10 - 24,30 1.6. ,Erteilung von Genehmigungen, Bescheinigungen, Bewilligungen, Erlaubnissen, Zeugnissen, Urkunden u.ä. zum unmittelbaren Nutzen der Beteiligten vorgenommene Leistungen, sowed keine andere Gebührvorgeschrieben ist, je nach Zeitaufwand 4,05 - 388,80 1.7. 'Einsichthahme 1.7.1. rEinsichtnahme bei der Behörde in Akten und sonstige Inforrnationsträger in Fällen ohne besonderen Verwaltungsaufwand 0,0o 1.7.2. Einsichtnahme bei besonderem bis umfangreichem Verwaltungsaufwand, insbesondere, wenn der Schutzöffentlicher oder privater Belange geprüft worden ist und Daten abgetrennt odergeschwärzt worden Sind; soweit nicht in der IFGKostVO M-V geregelt 12,15 1.8. Herausgabe von Satzungstexten, inkl. Versand und Kopierarbeiten, je Vorgang 8,10 1.9. .Servicepauschale Ticketverkauf 3,20

Tarifstelle Gegenstand Gebühr in EUR Steueretadtkasse 2.1. iAusgabe von Steuerbescheiden, ab 2. Ausfertigung, je Ausfertigung 4,25 2.2. Erstellen einer Unbedenkhchkeitsbescheinigung 12,75 2.3. lAusgabe einer Ersatz-Hundesteuerrnarke 4,25 2.4. Errnittlung und Feststeliung aus Konten und Zweitbüchern, Kontoauszügen, Bescheinigungen je nach !Zeitaufwand 8,50 - 25,50 2.5. !Forderungsaufstellung je nach Zeitaufwand 33,60-134,40 Leistungen Stadtmarketing 3.11. Genehrnigung für die Nutzung des Stadtwappens, je Genehrnigung 36,45 Standesamt 4.1. .Einsichtnahrne des Burgers in Archivreg,stern, je angefangene halbe Stunde 32,70 4.2. Niachforschungen in Archivbüchern irn Auftrag des Burgers, je angefangene haibe Stunde 32,70 Bauvenvaltung Gebühr in EUR

  1. 5. 1. Genehrnigungen,Erlaubnisse,Bescheide,Ausnahmebewilligungen und - bescheinigungen, sowed nichteirle andere Gebühr oder Gebührenfreiheit vorgeschrieben ist, je angefangene halbe Stunde 25,50 5.2. iBereitstellung von analogen stadteigenen unterlagen 5.2.1. Heraussuchen und Aufbereitung der unteriagen (z.B. B-Pläne, Bauakten), je angefangene viertei Stunde 12,75 5,2.2. IHerausgabe von digitaien Stadtkartenwerk oder ähnlichen digitaien länen per E-Mail 4,25 5.3, lErteilung von schriftlichen Auskünften 5.3.1. schriftliche Auskünfte über gezahlle bzw. noch zu erwartende Straßenausbau- und„Toder 'Erschließungsbeiträge, je Grundstück 1960 , 5.3.2. ischriftliche Auskünfte aus 8-Piärien, je angefangene halbe Stunde 03ei Herausgabe von Ivervielfältigungen, die zu diesern Zwecke ausdrücklich gewünscht sind, werden zusätzliche Gebühren !nach Tarifstelle 1.2. erhoben 29,40 5.4, iZustimmung zur Veriegung von Leitungen für leitungsgebundene Energieträger (Aufgrabeerlaubnis), jeangefangene haibe Stunde 31,45 5.5, Genehrnigung zurn Anlegen von Grundstückszufahrten, je angefangene halbe Stunde 31,45

Tarifstelle Gegenstand Gebühr in EUR Gebäude- und Liegenschaftsrnanagernent 'Ausstellen 6,1. eines Zeugnisses über das Nichtbestehen eines Vorkaufsrechtes gernäß §§ 24, 25 und 28 BauGB, ie angefangene halbe Stunde 25,50- 6.2. :Genehmigungnach §144 BauGB (förmlich festgelegtes Sanierungsgebiet), je angefangene halbe Stunde 25,50: 6.3. Festsetzung von Hausnurnmern 25,50 6.4. IPrüfung/ Anerkennung kleingärtnerische Gemeinnützigkeit 51,00 6.5. schriftliche Auskünfte Liegenschaftsbereich 12,75 6.6. Verwaltung und Bearbeitung von Liegenschaften im Falle einer Best& ung als gesetzlichen Vertreter, jeangefangene halbe Stunde 25,50 6.7. Erteílung von Löschungseviiiigungen 25,50 Ordnungsarnt .rnit 7.1. Bescheide und sonstige VerwaltunFstätWkeiten, die nach Art und Umfang nicht näher bestirnrnt werden, einem besonderen Arbeitsaufwand verbunden sind und auf die Erfüllung von Rechtspflichten aus Satzungen zielen, je angefangene halbe Stunde 30,30 7.2. !Erteilung von Genehrnigungen zur Sondernutzung öffentlicher Verkehrsflächen, je nach Aufwand 10,10 - 30,30 Friedhofsangelegenheiten 8.1. Erteilen einer Genehrnigung zurn Aufstellen eines Grabrnalest einer Grabeinfassung 8,50/16,30 8.2. Erteilen einer Genehmigung zur Veränderung eines Grabmales 8,50 8.3. Ertel en einer Zulassung zur gewerbsrnäßigen Grabpfiege (befristet für ein Jahr) 8,50 8.4. Ausstellung einer Urnenanforderung vorn Krernatoriurn für das Bestattungsunternehrnen 8,50 8.5. Eintragung in das Grabstättenverzeichnis 12,75 8.6. Austragung aus dern Grabstättenverzeichnis 12,75 8.7. Genehmigung zum Umbetten von Leichen, Gebeinen und Aschen 8,50 8.8. ,Erteilen einer Genehn-ligung zur Bestattung für Nichtortsansässige 8,50 8.9. ,Ausstellen einer Urkunde zum Nutzungsvertrag 12,75 8.10. iErteilen der Zustirnmung zum Einebnen einer Grabstelle 12,75

Tarifstelle Gegenstand Gebühr in EUR 8.11. Erteilen der Zustimrnungfür das Befahren des Friedhofes mit einem Fahrzeug 8,50 8.12. Erteilen einer Genehnligung für sonstige Friedhofsleistungen 8,50 8.13. Versand einer Urne nach außerhalb: Ausgrabung der Lime, Schließen der Urnenstelle zzgi. Auslagen ' (Verpackung und Versand); 1,5 h Bauhof 65,70 8.14. lErteilen einer Zulassung für das gewerbsmäßige Aufstellen von Grabrnalen 8,50

Artikel 2 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Altentreptow, 02g. OST Ellgoth Bürgermeisterin

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Altentreptow?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Altentreptow mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 17xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Altentreptow anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🕊️ Urnenwahlgrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Altentreptow
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🔶 Schätzwert (anpassbar)
In der Satzung von Altentreptow nicht separat aufgeführt (wird meist über den Bestatter / Dienstleister abgerechnet).
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Altentreptow (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 17xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Altentreptow:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €