🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 21.06.2021 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
Gebührensatzungfür die Friedhöfe der Gemeinde Altenhagen in Philippshof und Neuenhagen PRÄAMBEL
§ 1 – Allgemeines
Aufgrund des § 5 Abs. 1 sowie § 22 Abs. 3 Ziffer 6 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. MV S. 467), in Verbindung mit § 6 Kommunalabgabengesetzfür Mecklenburg-Vorpommern vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V, S. 146), zuletztgeändert durch Artikel 4 vom 09. April 2020 (GVOBl. M-V, S. 166,179), hat die Gemeindevertretung am 21. Juni 2021 nachstehende Gebührensatzungbeschlossen: Für die Benutzung der Friedhöfe und seiner Einrichtungen werden Gebühren nachdieser Gebührensatzung erhoben.
§ 2 – Gebührenschuldner
- 1. Zur Zahlung der Benutzergebühr ist verpflichtet:
- wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
- wer die Bestattungskosten zu tragen hat (§ 1968 BGB).
- 2. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 – Entstehung und Fälligkeiten der Gebühren
- 1. Die Gebührenschuld entsteht: a. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen; b. bei Grabnutzungsgebühren mit der Belegung der Grabstätte.
- 2. Die Grabnutzungsgebühren und die übrigen Benutzungsgebühren werden 14 Tage nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
- 3. Rückständige Gebühren werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahreneingezogen.
§4 Stundung und Er lass von Gebühren Die Gebühren können in besonderen Härtefällen aus Billigkeitsgründen auf Antraggestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.
§ 5 – Gebührentarif
Grabnutzungsgebühren:
- 1. Benutzung der Feierhalle
- 2. Überlassung einer Erdwahlgrabstätte ( 30 Jahre)
- 3. Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte ( 30 Jahre)
- 4. Überlassung einer pflegevereinfachten Erdgrabstätte ( 30 Jahre)
- 5. Gebühren bei vorzeitiger Kündigung des Nutzungsrechts (laufender Aufwand pro Jahr) : • • •
50,00 € 576,96 € 481,12 € 769,30 €
21,80 € 30,52 € 13,08 €
Einzelerdwahlgrabstätte Doppelerdwahlgrabstätte Urnenwahlgrabstätte
§ 6 – Zusätzliche Leistungen
Zusätzliche Leistungen, die nicht im Gebührentarif enthalten sind, werden nach dentatsächlichen Kosten auf Nachweis von der Verwaltung abgerechnet und sind vomjeweiligen Schuldner zu bezahlen. Die Fälligkeit beträgt 14 Tage ab Rechnungsdatum ohne Abzug.
§ lnkrafttreten Diese Gebührensatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 10.04.2014 außer Kraft.
Altenhagen, 21.06.2021
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Heikci Röhrdanz Bürgermeister
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• Zusatz zur öffentlichen Bekanntmachung Gebührensatzung für die Friedhöfeder Gemeinde Altenhagen in Philippshof und Neuenhagen
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriftenverstoßen wurde, können diese nach § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBI. M-V S. 777) nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.
gez. Röhrdanz Bürgermeister
Gebuehrenordnung
Satzung für die Friedhöfe der Gemeinde Altenhagen in Philippshof und Neuenhagen
Präambel
Aufgrund des § 5 Abs. 1 der Kommunal Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Neubekanntmachung vom
13. Juli 2011 (GVOB1. M-V 2011 S. 777) in Verbindung mit dem Gesetzüber das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land
Mecklenburg - Vorpommern vom 03. Juli 1998 (GVOB1. M-V S. 617) und den nachfolgenden Gesetzesänderungen vom 30. Juni 2006 (GVOB1.
M-V S. 484), vom 20.Juli 2006 (GVOBL M-V S.576), vom 07. Mai 2008 (GVOB1. M-V S. 126,127) und vom 01.Dezember 2008 (GVOB1.M-V S.
461) hat die Gemeindevertretung in ihrer Sitzung am 10. April 2014 nachstehende Satzung für die Friedhöfe der Gemeinde Altenhagenerlassen:
Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für die Friedhöfe der Gemeinde Altenhagen in Philippshof und Neuenhagen.
§ 2 – Friedhofszweck
Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarfeiner Ausnahmegenehmigung.
§ 3 – Schließung und Entwidmung
(1) Der Friedhof, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigemöffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wirddie Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliertder Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die
Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oderwiedererteilt.
(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweilsöffentlich bekanntzumachen. (3) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattungentgegenstehen.
(4) Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind. (5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
IL Ordnungsvorschriften
§ 4 – Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. (2) Die Gemeinde kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucher entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet, (a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z.B. Rollschuhen, Iniineskater), ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle, zu befahren,
(b) der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen, (c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen, (d) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Foto aufnahmen, außerzu privaten Zwecken, (e) Druckschriften zu verteilen,
(f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, (g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zubeschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweitsie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten, (h) Plaste-, Papier- und Glasabfälle zu entsorgen, (i) zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern, (j) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenführhunde. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen, sowie sie mit dem Zweck der Friedhofsund der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (4) Totengedenkfeiem sind 5 Tage vorher bei der Gemeinde zur Zustimmunganzumelden.
§ 6 – Gewerbetreibende
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibendebedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durchdie Gemeinde, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. (2) Zugelassen sind Gewerbetreibende, die
(a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, (b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt habenoder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige
Qualifikation verfügen und (c) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können. (3) Die Zulassung erfolgt durch Zulassungsbescheid. Die Zulassung ist jedes Jahrzu erneuern.
(4) Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Gemeinde einen Ausweis zu beantragen. Die Zulassung und die Bediensteten¬ ausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. (5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung unddie dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haftenfür alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhof schuldhaft verursachen.
(6) Unbeschadet § 5 Abs. 3 Buchst, c dürfen gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof nur während der von der Gemeinde festgesetzten Zeiten durchgeführtwerden. In den Fällen des § 4 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.
(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sienicht behindern. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abfall, Abraum-, Rest¬ und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oderin Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden.
(8) Gewerbetreibende, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften des Abs. 4 bis 7 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganzoder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einemschwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich. (9) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommensüber den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätigsind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Gemeinde einen Ausweis zu beantragen. Die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonalauf Verlangen vorzuweisen.
III. Bestattungsvorschriften
§ 7 – Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach der Beurkundung des Sterbefalls bei der Gemeinde anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagenbeizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstättebeantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. Bei Feuerbestattungen istgleichzeitig die Art der Bestattung festzulegen. (2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Bestattungen sollen in der Regelspätestens am 10. Tage nach Eintritt des Todes erfolgen. Leichen, die nicht binnen 10 Tagen nach Eintritt des Todes, und Aschen, die nicht binnen 3 Monaten nach der
Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von amtswegen in einer Erdgrabstätte beigesetzt.
§ 8 – Beschaffenheit von Särgen
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material erlaubt, die keine PVCPCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigenumweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und Sargausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoffund Naturtextilien bestehen. Auch Überumen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen. (Bionaturstoffurnen)
(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breitsein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Gemeinde bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
§ 9 – Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von dem Bestattungsunternehmen ausgehoben und wiederzugefüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberkante (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
§ 10 – Ruhezeiten
(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt auf dem Friedhof Philippshof 30 Jahre Friedhof Neuenhagen 30 Jahre.
(2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt auf dem Friedhof Philippshof 30 Jahre Friedhof Neuenhagen 30 Jahre.
§11 Umbettungen (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigengesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschereste können mitvorheriger Zustimmung der Gemeinde auch in belegte Grabstätten aller Artumgebettet werden.
(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus
Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. In den Fällen des § 23 Satz 3 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von amtswegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden. (5) Alle Umbettungen werden durch ein Bestattungsunternehmen durchgeführt. Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz fürdie Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen. (7) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nichtunterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wiederauszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.
IV.
Grabstätten
§ 12 – Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nurnach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätte werden unterschieden in:
(a) Wahlgrabstätten (1,50 m x 3,00 m) (b) Pflegevereinfachte Erdgrabstätten mit Grabstein (1,50 m x 3,00 m)
(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten aneiner der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Wahlgrabstätten, anpflegevereinfachten Erdgrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (4) Die Grabstätten nach Abs.2 Buchstabe b werden nur in Reihe vergeben.
§ 13 – Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lageim Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Gemeinde kann den Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung gem. § 3 beabsichtigtist.
(2) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr. (3) Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nichtübersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeitwiedererworben worden ist.
(4) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner, und zwar auchdann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) auf die Eltern,
f) auf die vollbürtigen Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der Älteste Nutzungsberechtigter. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übernimmt. (5) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person ausdem Kreis des Abs. 4 Satz 2 übertragen; er bedarf dazu der vorherigen Zustimmungder Gemeinde. (6) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sichumschreiben zu lassen.
(7) Abs. 4 gilt in den Fällen der Absätze 5 und 6 entsprechend. (8) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazuergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(9) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte. (10) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht istnur für die gesamte Grabstätte möglich.
§ 14 – Beisetzung von Aschen
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in (a) Pflegevereinfachte Erdgrabstätten mit Grabstein (1,50 m x3,00 m) (b) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen (1,50 x 3,00 m)
(2) In Wahlgrabstätten für Erdbestattungen können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.
(3) In pflegevereinfachten Erdgrabstätten mit Grabstein (1,50 m x 3,00 m) können biszu 4 Urnen beigesetzt werden.
V.
Gestaltung der Grabstätten
§ 15 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlagegewahrt wird.
VI.
Grabmale
§ 16 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale und Grabeinfassungen müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitungund Anpassung, unbeschadet der Bestimmung des § 15 den nachfolgenden Anforderungen entsprechen.
(2) Bei der Gestaltung und Bearbeitung der Grabmale sind folgende Mindeststärken einzuhalten:
a) 0,12 m bei einer Höhe bis zu 1,00 mb) 0,14 m bei einer Höhe bis zu 1,50 m (3) Die Gemeinde kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist. (4) Soweit es die Gemeinde für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen zulassen.
§ 17 – Zustimmungserfordemis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung soll bereits vor der Anfertigung oderder Veränderung der Grabmale eingeholt werden. Auch provisorische Grabmalesind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Der Antragsteller hat bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen: (a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung, Ausführungszeichnungen sind einzureichen, sofern es zum Verständnis erforderlich ist,
(b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung, Ausführungszeichnungen sind einzureichen, sofern es zum Verständnis erforderlich ist.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarfebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeinde. Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlagenicht binnen eines Jahres nach Zustimmung errichtet worden ist.
(5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur alsnaturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 18 – Anlieferung
(1) Beim Liefern von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen sind der Gemeinde vor der Errichtung vorzulegen:
a) der genehmigte Entwurfb) die genehmigte Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole. (2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sieam Friedhofseingang von der Gemeinde überprüft werden können.
§ 19 – Standsicherheit der Grabmale
(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz-, Stein und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweiligen geltenden Fassung) zufundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auchbeim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die Mindeststärke, die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere der Größe und Stärke der Fundamente bestimmt die Gemeindegleichzeitig mit der Zustimmung nach § 17. Sie kann überprüfen, ob dievorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
§20 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauerhaft inverkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist bei
Wahlgrabstätten/pflegevereinfachten Erdgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagengefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotzschriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweilsfestzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal zu entfernen. Die Gemeindeist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 4 - wöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen oder durch Abstürzen von Teilendavon verursacht wird.
§ 21 – Entfernung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und diesonstigen baulichen Anlagen rückstandsfrei zu entfernen. Dazu bedarf es eines Erlaubnisscheines der Gemeinde. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Gemeinde. Sofern Wahlgrabstätten von der Gemeinde abgeräumt werden, hat derjeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 22 – Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 15 hergerichtet unddauerhaft verkehrssicher instandgehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sindunverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzenabzulegen.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und dieöffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
(3) Für die Herrichtung und die Instandsetzung ist der jeweilige Nutzungsberechtigteverantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Abs. 7 bleibt unberührt. (4) Jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeinde. Die Anträge sind durch den Nutzungsberechtigten zu stellen und das Nutzungsrecht ist nachzuweisen. (5) Die Nutzungsberechtigten können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oderdamit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. (6) Wahlgrabstätten müssen binnen 6 Monaten nach Erwerb des Nutzungsrechtshergerichtet sein. (7) Die Gemeinde verlangt, dass der Nutzungsberechtigte die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abräumt. (8) Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennungbereitgestellten Behältern zu entsorgen.
§ 23 – Vernachlässigung
Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der
Nutzungsberechtigte (§ 22 Abs. 3) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätteinnerhalb einer jeweils festzusetzenden Frist in Ordnung zu bringen. Ist der
Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt dieöffentliche Bekanntmachung oder ein 4 wöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann die Gemeinde die Grabstätte auf Kosten desjeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen.
§ 24 – Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nurmit Erlaubnis der Gemeinde betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, könnendie Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Sie Särgesind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzungendgültig zu schließen.
§ 25 – Trauerfeiem
(1) Die Trauerfeiem können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an eineranderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Die Aufbewahrung des Verstorbenen im Feierraum kann untersagt werden, wenn der Verdacht besteht, dass der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelittenhat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
IX.
Schlussvorschriften
§ 26 – Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei Inkrafttreten dieser Satzung bereitsverfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte vonunbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf Nutzungszeiten nach § 13 Abs. 1 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie endet jedoch nicht vor Ablauf eines Jahresnach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leicheoder Asche.
(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 27 – Haftung
(I) Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzungder Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtung, durch dritte Personen oderdurch Tiere entstehen.
(II) Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Vondieser Haftungsbeschränkung ausgenommen, sind alle Schäden aus der Verletzungdes Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
§ 28 – Gebühren
Für die Benutzung des von der Gemeinde verwalteten Friedhofs und seiner Einrichtungensind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 29 – öffentliche Bekanntmachung
Öffentliche Bekanntmachungen gemäß dieser Satzung erfolgen im Schaukasten auf dem Friedhof.
§ 30 – Ordnungs widri gkeiten
Mit Geldbuße kann belegt werden, wer vorsätzlich
- 1. sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechendverhält,
- 2. entgegen § 5 Abs. 3
- a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z.B. Rollschuhen, Inlineskatem) ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle, befährt,
b) Abraum und Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wegedienen), Grabstätten und Grabeinfassungen betritt,
d) Tiere mitbringt,
e) Grabmale entgegen § 19 Abs. 2 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert,
f) Grabmale entgegen § 20 Abs. 1 nicht in gutem und verkehrsicherem Zustand hält,
g) Grabmale und bauliche Anlagen entgegen § 21 Abs. 1 ohne vorherige schriftliche Zustimmung entfernt,
h) nicht verrottbare Werkstoffe entgegen § 22 Abs. 8 nicht vom Friedhof entfernt,
i) Grabstätten entgegen § 23 vernachlässigt.
§ 31 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Altenhagen, 10.04.2014