Friedhofsgebühren Greding 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Stadt Greding · Bayern · PLZ 91171

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01. Januar 2022 Volltext anzeigen ▼

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Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​‌​‍

Satzung über die Erhebung von Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesender Stadt Greding für die Gemeindeteile Greding, Buganderl-Keller und Distelmühle vom 13.10.2016

Die Stadt Greding erlässt aufgrund Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl. S. 264), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.04.2013 (GVBl. S. 174), und Art. 20 des Kostengesetzes (KG) vom 20.02.1998 (GVBl. S. 43), zuletztgeändert durch Gesetz vom 14.04.2011 (GVBl. S. 150), folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Gredingfür die Gemeindeteile Greding, Buganderl-Keller und Distelmühle:

§ 1

Gebührenerhebung

(1) Die Stadt Greding erhebt für die Benutzung der Einrichtungen der städtischen Friedhöfe und des Bestattungswesens Benutzungsgebühren nach dieser Satzung. (2) Die Grabgebühren gelten für den Erst- und Wiedererwerb des Grabnutzungsrechtes.

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Bestattungsgebühren ist verpflichtet, wer gesetzlich die Bestattungskosten zu tragen hat oder den Bestattungsauftrag erteilt hat. (2) Schuldner der Grabgebühren ist, wer die Zuweisung einer Reihengrabstätte, die Verleihung des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte, dessen Verlängerung oder Umschreibung beantragt. (3) Im Übrigen ist zahlungspflichtig, wer Leistungen bestellt oder in Anspruch nimmt. (4) Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Benutzung oder Inanspruchnahme der Einrichtungen des Bestattungswesens. (2) Über die nach dieser Satzung zu entrichtenden Gebühren wird dem Gebührenschuldner ein Gebührenbescheid erstellt. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats zur Zahlung fällig. (3) Die Grabgebühren sind stets für die volle Nutzungsdauer im Voraus zu entrichten.

[1] §4

Gebühren

I. Friedhof St. Martin und Bergfriedhof I Euroa) Reihengrab für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr 190,00

b) Reihengrab für Erwachsene und Kinder über sechs Jahre 380,00

c) Familiengrab 760,00

d) Urnengrabstelle 150,00

Für Grabstätten mit Tieferlegung wird ein einmaliger Zuschlag von 40 % erhoben.

In den angeführten Gebühren ist der Einbau von Streifenfundamenten enthalten.

II. Bergfriedhof II Euroa) Reihengrab für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr 190,00

b) Reihengrab für Erwachsene und Kinder über sechs Jahre 650,00

c) Familiengrab 1.300,00

d) Urnengrabstelle 150,00

e) Urnennische 200,00

Für Grabstätten mit Tieferlegung wird zu den Sätzen der Buchstaben b) und c) ein einmaliger Zuschlag von 40 % erhoben.

In den Gebühren II b) und c) sind folgende Leistungen der Friedhofsverwaltungauf die Dauer des Nutzungsrechtes eingeschlossen: • Anlegung und Pflege der Rasenfläche im Grabbereich • Verlegung eines Kantensteines zur Abgrenzung der Pflanz- und Rasenfläche • Verlegung von Trittplatten in einer Breite von 0,50 m vor der Grabstätte • Verlegung von 0,40 m breiten Betonplatten zwischen den Grabstätten.

In den angeführten Gebühren ist der Einbau von Streifenfundamenten enthalten.

In den Gebühren II a) und d) sind folgende Leistungen der Friedhofsverwaltungauf die Dauer des Nutzungsrechtes eingeschlossen: • Anlegung und Pflege der Rasenfläche vor dem Grabbereich • Verlegung eines Kantensteines zur Abgrenzung der Pflanz- und Rasenfläche • Verlegung von Betonplatten zwischen den Grabstätten.

In den angeführten Gebühren sind der Einbau von Streifenfundamenten und die Räumung des Grabes nach Auflassung der Nutzung enthalten.

III. Grabrecht (Nutzungsrecht)

Das Nutzungsrecht an Einzelgrabstellen für Kinder über 6 Jahre und Erwachsenesowie an Familiengräbern kann durch besondere Genehmigung der Stadt jeweils

[2] um weitere 10 Jahre gegen Zahlung der Hälfte der unter Buchstabe I. b) und c), IIb) und c) geltenden Gebühren, verlängert werden.

Das Nutzungsrecht an Urnengrabstellen und Urnennischen kann durchbesondere Genehmigung der Stadt jeweils um weitere 10 Jahre gegen Zahlungder unter Buchstabe d) und e) geltenden Gebühren verlängert werden.

Wird in einem Grab eine weitere Leiche beigesetzt, deren Ruhefrist die Dauer deserworbenen Nutzungsrechtes übersteigt, dann ist das Nutzungsrecht mindestensbis zur Beendigung der neuen Ruhefrist zu verlängern. Die Grabgebühren in Ziffern I und II werden dabei immer für volle Jahre erhoben. Das neue Nutzungsrecht endet mit dem gleichen Tag und Monat wie das bisherige Nutzungsrecht.

IV. Leichenhausgebühren

Die Gebühren für die Benutzung des Leichenhaues betragen

Euro

  1. 1.1. ohne Kühlung 180,--
  2. 1.2. mit Kühlung 250,--
  3. 2. für Totgeburten 105,--
  4. 3. für die Aufbewahrung von Urnen 75,--
  5. 4. Benutzung des Sezierraumes 450,--
  6. 5.1. bei Auswärtigen ab dem 4. Tag zusätzlich pro Tag ohne 50,-- Kühlung
  7. 5.2. Bei Auswärtigen ab dem 4. Tag zusätzlich pro Tag mit Kühlung 75,--

V. Verwaltungsgebühren

Euro

  1. 1. Ausstellung eines Leichenpasses 25,--
  2. 2. Zustimmung zur Erstellung eines Grabmals
  3. 2.1. für ein Reihengrab 25,--
  4. 2.2. für ein Familiengrab 40,--
  5. 2.3. für eine Urnennische / für ein Urnengrab 25,--
  6. 3. Zulassung von Gewerbetreibenden für 3 Jahre (einschließlich 50,-- Ausstellung eines Berechtigungsausweises)
  7. 4. Erteilung bzw. Verlängerung einer Graburkunde 10,--
  8. 5. Umschreibung einer Graburkunde auf einen anderen 10,-- Verfügungsberechtigten
  9. 5. Erteilung einer Ausnahme von der gesetzlichen Bestattungsfrist 25,--
  10. 6. Erteilung einer Ausnahme von der Benutzung des 75,-- Leichenhauses

[3] VI. Sonstige Gebühren

(1) Gebühren für das Tätigwerden des jeweiligen Bestattungsunternehmens sind in dieser Satzung nicht enthalten und werden direkt vom jeweiligen Bestattungsunternehmen erhoben. (2) Gebühren, die in der Gebührenordnung nicht enthalten sind, werden mit einer in der Gebührensatzung enthaltenen, vergleichbaren Gebühr erhoben. Insbesondere sind die Leistungen nach Art, Zeit und Beanspruchung zu vergüten.

§ 5

Gebührenerstattungen

(1) Eine Erstattung von Gebühren im Falle des Verzichts auf das Nutzungsrecht an Grabstätten wird im Allgemeinen nicht gewährt.

§ 6

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Die bisherige Gebührensatzung zur Friedhofssatzung vom 20.09.1982, zuletzt geändert durch Satzung vom 25.10.2001 tritt am gleichen Tag außer Kraft.

Greding, den 6. Dezember 2016 Stadt Greding

Manfred Preischl Erster Bürgermeister

[4]

📜 2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼

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Satzungüber das Friedhofs- und Bestattungswesenin der Stadt Gredingvom 16.09.2024

Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung erlässtdie Stadt Greding folgende Satzung:

Inhaltsübersicht

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Gegenstand der Satzung

§ 2 Benutzungsrecht

§ 3 Umschreibung eines Nutzungsrechtes

§ 4 Benutzungszwang

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

§ 6 Verhalten in den Friedhöfen

§ 7 Verbote

III. Vornahme gewerblicher Arbeiten auf den Friedhöfen

§ 8 Gewerbetreibende

§ 9 Ausführung gewerblicher Arbeiten

§ 10 Untersagung gewerblicher Arbeiten

IV. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 11 Ausübung der Leichenbesorgung und Leichenbeförderung

§ 12 Leichenbesorgung und Überführung in das Leichenhaus

§ 13 Aufbewahrung der Leichen

§ 14 Särge und Urnen

§ 15 Aushebung und Schließen der Gräber

§ 16 Bekleidung und Verhalten tätiger Personen

§ 17 Beerdigungszeit

§ 18 Trauerzug

§ 19 Trauerfeiern

§ 20 Beerdigung von exhumierten Leichen

§ 21 Exhumierungen

V. Bestattungsvorschriften

§ 22 Allgemeines

§ 23 Ruhefrist

§ 24 Umbettungen

VI. Grabstätten

§ 25 Grabarten

§ 26 Allgemeine Bestimmungen über Grabstätten

§ 27 Erläuterungen der Grabstätten

§ 28 Belegung der Grabstätten

VII. Gestaltung der Grabstätten

§ 29 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

§ 30 Wahlmöglichkeit

§ 31 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

§ 32 Besondere Gestaltungsvorschriften für Bergfriedhof II

§ 33 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmälern

§ 34 Gartnerische Gestaltung der Gräber

§ 35 Zustimmungserfordernis auf allen Friedhöfen

§ 36 Beisetzung von Urnen in belegte Grabstätten

VIII. Schlussvorschriften

§ 37 Alte Rechte

§ 38 Ersatzvornahme

§ 39 Haftungsausschluss

§ 40 Zuwiderhandlungen

§ 41 Gebühren

§ 42 Inkrafttreten

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Gegenstand der Satzung

Die Stadt Greding unterhält für die Gemeindeteile Greding, Buganderl-Keller und Distelmühle die Friedhöfe St. Martin, Bergfriedhof I und Bergfriedhof II sowie das Leichenhaus im Bergfriedhof II. Die Verwaltung und Beaufsichtigung des Bestattungswesens obliegt der Stadt Greding.

§ 2

Benutzungsrecht

(1) Ein Grabrecht kann nur anlässlich eines Todesfalles begründet werden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

(2) Jeder Einwohner, der zum Zeitpunkt seines Ablebens seinen Hauptwohnsitz im Geltungsbereich dieser Satzung nach § 1 unterhält, hat einen Anspruch, auf einem der Friedhöfe bestattet zu werden. Nutzungsberechtigte eines Familiengrabes haben auch dann einen Anspruch auf Beisetzung in diesem Familiengrab, wenn sie ihren Hauptwohnsitz nicht mehr in Greding haben und in dem Familiengrab ein verstorbener Ehepartner oder Lebenspartner ruht.

(3) Andere Personen können ein entsprechendes Recht erwerben, wenn die Stadt Greding ihre Zustimmung nach pflichtgemäßem Ermessen erteilt. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn dadurch Härtefälle vermieden werden, insbesondere wenn Abkömmlinge oder Eltern des Verstorbenen ihren Hauptwohnsitz im Geltungsbereich dieser Satzung unterhalten.

(4) Das Benutzungsrecht schließt auch sonstige Bestattungseinrichtungen in den Friedhöfen ein.

§ 3

Umschreibung eines Nutzungsrechtes

(1) Das Nutzungsrecht kann nicht an Dritte übertragen werden. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Stadt Greding.

(2) Das Nutzungsrecht ist vererblich, aber unteilbar. Tritt der Erbfall ein und der Rechtsnachfolger für das Nutzungsrecht an der Grabstelle ist unter mehreren Miterben nicht festgestellt, so bestimmen die Miterben innerhalb eines Jahres, spätestens aber vor der nächsten Benutzung, den Nutzungsberechtigten. Solange der Berechtigte noch nicht feststeht, kann der Inhaber der Verleihungsurkunde als berechtigt angesehen werden. Der neue Nutzungsberechtigte hat innerhalb von sechs Monaten nach Feststellung seiner Nutzungsberechtigung die ordnungsgemäße Umschreibung auf seinen Namen zu beantragen. Kommt er einer schriftlichen oder öffentlichen Aufforderung auf Umschreibung innerhalb der gestellten Frist nicht nach, so fällt die Grabstätte ohne Entschädigung an die Stadt Greding zurück.

  1. 3. Hinterlässt der Berechtigte keine Erben oder kann unter mehreren Erben eine Einigung über den Berechtigten nicht erzielt werden, so ist – falls ein Rechtsstreit zwischen den Erben nicht in Betracht kommt – die Stadt Greding berechtigt, diesen endgültig zu bestimmen.
  1. 4. Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Grabstätte beigesetzt zu werden.

§ 4

Benutzungszwang

(1) Personen, die bei ihrem Tod ihren Wohnsitz oder Aufenthalt im Gebiet der Stadt Greding hatten, müssen in einem städtischen Friedhof bestattet werden, wenn:

  1. 1. die Bestattung nicht in einem kirchlichen Friedhof möglich ist;
  2. 2. keine Überführung nach Auswärts erfolgt.

(2) Im Rahmen der §§ 12 und 13 müssen auch die dort genannten Bestattungseinrichtungen der Stadt benutzt werden.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind tagsüber geöffnet, die Besuchszeiten werden an den Eingängen bekannt gegeben.

(2) Bei dringenden Anlässen kann die Stadt Ausnahmen von der Regelung nach Absatz 1 zulassen.

(3) Die Stadt kann das Betreten einzelner Teile des Friedhofes vorübergehend (z. B. bei Exhumierungen) untersagen.

§ 6

Verhalten in den Friedhöfen

(1) Die Besucher haben sich ruhig und der Würde der Orte entsprechend zu verhalten.

(2) Kinder unter 10 Jahren ist der Besuch der Friedhöfe nur in Begleitung volljähriger Personen gestattet.

(3) Die von der Stadt erlassenen besonderen Verhaltensvorschriften sind zu beachten. Den Weisungen des Aufsichtspersonals, dem auf den Friedhöfen das Hausrecht zusteht, ist Folge zu leisten.

§ 7

Verbote

Auf den Friedhöfen ist insbesondere verboten:

  1. 1. die Wege mit Kraftfahrzeugen und sonstigen Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Rollstühle, Kinderwagen und Schieben von Fahrrädern, zu befahren oder Fahrzeuge mitzuführen.
  2. 2. Waren aller Art, z.B. Kränze und Blumen, oder gewerbliche Dienste anzubieten,
  3. 3. Druckschriften zu verteilen (ausgenommen Trauerkärtchen) oder Plakate anzubringen,
  4. 4. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,
  5. 5. die Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, Rasenflächen, soweit sie nicht als Wege dienen, und Grabstätten zu betreten,
  6. 6. Abfall und Abraum außerhalb oder unsortiert der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
  7. 7. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
  8. 8. zu rauchen, zu lärmen, zu spielen oder zu betteln,
  9. 9. offenes Kerzenlicht ungesichert oder unbeaufsichtigt zu lassen,
  10. 10. die Wasserentnahme aus öffentlichen Zapfstellen zu anderen als zu Zwecken der Grabpflege,
  11. 11. das Aufstellen von unpassenden Gefäßen (Konservendosen und ähnliche Gegenstände), sowie das Unterstellen von solchen Gefäßen und Gießkannen zwischen den Gräbern.

III. Vornahme gewerblicher Arbeiten auf den Friedhöfen

§ 8

Gewerbetreibende

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. (2) Zuzulassen sind Gewerbetreibende, diea) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,

b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen undc) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können. (3) Die Zulassung erfolgt durch Zulassungsbescheid. (4) Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Stadt einen Ausweis zu beantragen. Die Zulassung und die Bediensteten Ausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. Sie sind alle drei Jahre zu erneuern. (5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(6) Unbeschadet § 7 Nr. 4 dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der von der Stadt festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 5 Abs. 3 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt. (7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (8) Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 4 bis 7 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich. (9) Gewerbetriebende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbetriebenden haben für jeden Bediensteten bei der Stadt einen Ausweis zu beantragen. Die Bediensteten Ausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. Abs. 1 – 4; Abs. 6 Satz 2 und Abs. 8 finden keine Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz abgewickelt werden.

§ 9

Ausführung gewerblicher Arbeiten

(1) Gewerbliche Arbeiten dürfen nur an Werktagen während der normalen Öffnungszteiten ausgeführt werden. (2) Den zur Vornahme gewerblicher Arbeiten Berechtigten ist die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen gestattet. Für Schäden an Wegen und sonstigen Anlagen, die auf unsachgemäße Benützung zurückzuführen sind, hat der Fahrzeughalter aufzukommen. (3) An Nachmittagen vor Sonn- und Feiertagen dürfen gewerbliche Arbeiten oder ruhestörende Arbeiten im Friedhof nicht vorgenommen werden. Arbeiten zur Durchführung von Bestattungen sind hiervon ausgenommen. (4) Während Beisetzungen sind störende Arbeiten im Friedhof untersagt. (5) Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordentlichen Zustand zu versetzen.

§ 10

Untersagung gewerblicher Arbeiten

Nach fruchtloser schriftlicher Abmahnung kann die Stadt den Gewerbetreibenden, die gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstoßen, die Ausführung gewerblicher Arbeiten auf den städtischen Friedhöfen auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid untersagen.

IV. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 11

Ausübung der Leichenbesorgung und Leichenbeförderung

(1) Die Vorbereitung (Besorgung) von Leichen zur Bestattung und die Beförderung von Leichen darf von allen nach den Gesetzen und Bestimmungen zugelassenen Bestattungsunternehmen durchgeführt werden.

(2) Die Stadt ist berechtigt, alle mit der Besorgung und Beförderung von Leichen befassten Personen zu überwachen und Gesetzesverstöße anzumahnen.

§ 12

Leichenbesorgung und Überführung in das Leichenhaus

(1) Jede Leiche ist am Sterbeplatz nach Aushändigung der Todesbescheinigung unverzüglich in einen für die Aufbewahrung schicklichen Zustand zu bringen, soweit dies nach den Umständen möglich ist, und einzusargen.

(2) Jede Leiche aus dem Stadtgebiet muss nach der Leichenschau möglichst unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 24 Stunden in ein Leichenhaus innerhalb des Stadtgebietes überführt werden.

(3) Eine Ausnahme von Abs. 2 kann von der Stadt zugelassen werden, wenn Todesfälle im Krankenhaus, in einem Alten- oder Pflegeheim eintreten, wenn dort geeignete Räume und entsprechendes Personal vorhanden sind und die Beerdigung außerhalb des Stadtgebietes stattfinden wird.

(4) Jede Einlieferung von Leichen in ein städtisches Leichenhaus ist der Stadt durch den Bestatter anzuzeigen. Bei Einlieferungen außerhalb der Dienstzeit hat die Anzeige am nächsten Arbeitstag zu erfolgen.

§ 13

Aufbahrung der Leichen

(1) Das Leichenhaus dient zur Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden, und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof.

(2) Die Leichen werden in der Leichenhalle aufgebahrt. Der Sarg bleibt geschlossen. Bei einer Raumtemperatur ab 10 Grad/C. muss die Kühlzelle verwendet werden.

(3) Auf Wunsch des Bestattungspflichtigen wird der Verstorbene am Tag der Beerdigung oder Überführungsfeier bei geöffnetem Sarg in der Aussegnungshalle aufgebahrt.

(4) Ist der Verstorbene an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes gestorben oder bestand der Verdacht einer solchen Krankheit, ist eine öffentliche Aufbahrung in der Aussegnungshalle nicht zulässig. Der Sarg bleibt im Leichenhaus und ist zur Beerdigungszeit unverzüglich zur Grabstätte zu bringen und einzusenken.

§ 14

Särge und Urnen

(1) Für Särge gelten folgende Höchstmaße:

Länge: 2,00 m

Breite: 0,70 m

Höhe: 0,70 m

Diese Maße dürfen nur überschritten werden, wenn dies durch die Größe der Leiche bedingt ist.

(2) Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltlasten nur Vollholzsärge erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltende, nitrozellulosehaltige oder sonstige umweltgefährdende Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Desinfektionsmittel, Sargzubehör und –ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff, Leinen oder Baumwolle bestehen.

(3) Von der Verwendung von Särgen aus Hart- oder Tropenhölzern soll Abstand genommen werden. Vor der Beisetzung in Reihen- oder Wahlgräbern sind Metalleinsätze (z. B. bei Überführung aus dem Ausland) zu entfernen.

(4) Eine Abweichung von den in Absatz 1 festgelegten Sargmaßen ist der Stadt schon bei der Anmeldung der Bestattung mitzuteilen.

(5) Für die Urnenbeisetzungen in den Urnenerdgräbern und Urnennaturgräbern dürfen nur Urnen und Überurnen verwendet werden, die selbstauflösend sind und deren Material die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens und des Grundwassers nicht nachteilig verändern kann. Überurnen müssen ihrer Größe nach den örtlichen Gegebenheiten des Bestattungsplatzes entsprechen.

(6) Für die Urnenbeisetzungen in den Urnennischen dürfen nur Urnen und Überurnen verwendet werden, die aus nicht abbaubaren Materialien hergestellt sind.

§ 15

Aushebung und Schließen der Gräber

(1) Die Gräber und Urnennischen werden von einem von der Stadt Greding zugelassenen Bestattungsunternehmen ausgehoben bzw. geöffnet und geschlossen.

(2) Die beim Ausheben eines Grabes aufgefundenen Reste einer früheren Bestattung werden auf dem Boden der Grabstätte eingegraben. Die Urnen aus den Urnennischen werden in einem Sammelgrab beigesetzt, wenn die Ruhefrist abgelaufen und das Nutzungsrecht nicht verlängert wird.

§ 16

Bekleidung und Verhalten tätiger Personen

Die mit der Leichenbesorgung beauftragten Personen haben sich zur Ausübung ihres Dienstes, insbesondere bei Beerdigungsfeierlichkeiten, in reinlicher dunkler Kleidung einzufinden und sich in würdiger Weise zu benehmen.

§ 17

Beerdigungszeit

Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Stadt im Benehmen mit den Hinterbliebenen und dem zuständigen Pfarramt fest. Im Allgemeinen finden an Sonn- und Feiertagen keine Beerdigungen statt.

§ 18

Trauerzug

(1) Die Bestattung erfolgt von der Aussegnungshalle aus. Der Sargarf erst unmittelbar vor der Trauerfeier Dort aufgestellt werden. (2) Das Befordern der Leiche von der Aussegnungshalle bis zum Grab erfolgt durch ein von der Stadt Greding zugelassenes Bestattungsunternehmen. (3) Die Beisetzung von Urnen hat in wurdiger Weise zu erfolgen.

§ 19

Trauerfeiern

(1) Vor der Bestattung findet auf Wunsch der Hinterbliebenen eine öffentliche oder geschlossene Trauerfeier in der Aussegnungshalle staat. (2) Erfolgt die Bestattung im Rahmen einer religiösen Feier, so sollen vor Beendigung der kirchlichen Handlung weder weltliche Nachrufe gehalten, noch Kränze niedergelegt werden. (3) Trauerfeiern, die ohne Mitwirken eines Pfarrers abgehalten werden, müssen der Wurde des Ortes entsprechen. (4) Ehrensalutarf nur mit Genehmigung der Stadt an dem von der Friedhofsverwaltung zugewiesenen Platz gegeben werden.

§ 20

Beerdigung von exhumierten Leichen

(1) Die Beerdigung exhumierter Leichen istrechtzeitig bei der Stadt anzumelden. (2) Die von auswärts angelieferten exhumierten Leichen sind sofort nach ihrer Ankunft in einemVBorbereiteten Grab unter Ausschluss der Öffentlichkeit (ausgenommen Angehörige) zu beerdigen.

(3) Exhumierte Leichen dürfen nicht in die Leichen- oder Aussegnungshalle gebracht werden.

§ 21

Exhumierungen

(1) Für Exhumierungen ist die Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde einzuholen (2) Exhumierungen dürfen nur während der kalten Jahreszeit durchgeführt werden. Ausnahmen sind in begründeten Fällen möglich. Der Zeitpunkt der Exhumierung ist mit der Stadt abzustimmen. (3) Exhumierungen sind unter Ausschluss der Öffentlichkeit vorzunehmen. Der Friedhof ist während dieser Zeit ganz oder teilweise zu sperren.

V. Bestattungsvorschriften

§ 22

Allgemeines

(1) Die vom Standesamt ausgestellte Sterbebescheinigung (Totenschein) ist unverzüglich der Stadt vorzulegen, damit Grabstelle und Bestattungstermin festgelegt werden können. Bei einer Beisetzung in einer schon vorhandenen Wahlgrabstätte ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Den Bestattungstermin legt die Stadt im Benehmen mit den Angehörigen und dem zuständigen Pfarrer fest.

§ 23

Ruhefrist

Die Ruhefrist für Erwachsene beträgt 20 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 6. Lebensjahr 15 Jahre und für Aschen (Urnen) einheitlich 10 Jahre.

§ 24

Umbettungen

(1) Aus zwingenden Gründen der öffentlichen Interessen kann die Stadt Grabstätten verlegen und damit Umbettungen vornehmen. Die Leichen- oder Aschenreste sind in diesen Fällen in ein anderes Grab gleicher Art umzubetten. (2) Sonstige Umbettungen bedürfen der Genehmigung der Stadt. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Ist die Verwesungszeit noch nicht abgelaufen, so wird die Umbettung von der schriftlichen Erlaubnis des Amtsarztes und der zuständigen Ordnungsbehörde abhängig gemacht. Die Grabmale und ihr Zubehör können nur dann umgesetzt werden, wenn sie nicht gegen die Gestaltungsrichtlinien der betreffenden neuen Grababteilung verstoßen.

(3) Kann der Antragsteller nicht allein über die Umbettung verfügen, so hat er die Einwilligung der anderen Berechtigten in schriftlicher Form nachzuweisen. Ferner hat der Antragsteller eine schriftliche Verpflichtungserklärung abzugeben, dass er alle Kosten übernimmt, die bei der Umbettung etwa durch Beschädigung und Wiederinstandsetzung gärtnerischer oder baulicher Anlagen an Nachbargrabstätten entstehen.

(4) Umbettungen von Leichen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab des gleichen Friedhofes sind nicht zulässig.

VI. Grabstätten

§ 25

Grabarten

Gräber im Sinne dieser Satzung sind

  • a) Einzelgrabstätten
  • b) Familiengrabstätten
  • c) Urnenreihengräber
  • d) Urnengemeinschaftsgräber
  • e) Urnennischen in Urnenstelen bzw. Urnenwänden
  • f) Urnennaturgräber

Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt bzw. des Eigentümers des Friedhofgrundstücks. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 26

Allgemeine Bestimmungen über Grabstätten

(1) Aschenurnen dürfen außer in Urnen- auch in Einzel- und Familiengrabstätten für Erdbestattungen beigesetzt werden.

(2) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte. Wird eine Grabstätte nicht den Vorschriften entsprechend angelegt oder länger als sechs Monate in der Unterhaltung vernachlässigt, so ist der Nutzungsberechtigte unter Fristsetzung zur Beseitigung der Mängel schriftlich aufzufordern. Ist der Nutzungsberechtigte unbekannt oder nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche auf sechs Monate befristete Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte der Aufforderung nicht nach, so kann die Stadt die Grabstätte abräumen, einebnen und begrünen lassen. Die abgeräumten Grabaufbauten fallen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt.

(3) Die Gräber werden von einem von der Stadt bestimmten Bestattungsunternehmen ausgehoben und wieder zugefüllt.

(4) Die Tiefe der einzelnen Grabstätten beträgt von der Erdoberfläche an:

a) Für Urnen mindestens 0,80 mb) Für Kinder unter 2 Jahren mindestens 1,00 mc) Für Kinder ab dem vollendeten 2. Lebensjahr mindestens 1,20 md) Für Personen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr mindestens 1,60 m

e) Für Personen ab dem vollendeten 12. Lebensjahr mindestens 1,80 mf) Bei Tiefbestattungen mindestens 2,20 m

(5) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt werden.

§ 27

Erläuterungen der Grabstätten

(1) a) Einzelgrabstättensind Grabstätten, die im Beerdigungsfalle der Reihe nach einzeln für die Dauer der Ruhefrist von 20 Jahren für Erwachsene und für 15 Jahre für Kinder bis zu 6 Jahren abgegeben werden. Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhefrist wird 6 Monate vorher öffentlich bekannt gegeben.

b) Größe der Einzelgrabstättenfür Erwachsene:

Länge: 2,20 m

Breite: 0,90 m

Abstand: mindestens 0,30 mfür Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr:

Länge: 1,20 m

Breite: 0,60 m

Abstand: mindestens 0,30 m

Falls der jeweilige Friedhofsplan andere Maße und Gestaltungselemente vorgibt, sind diese jeweils verbindlich.

(2) a) Familiengrabstättenwerden einzeln oder für mehrere Grabstellen für die Dauer des Nutzungsrechtes vergeben.

b) In einem Familiengrab dürfen nur der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen beigesetzt werden, soweit ihnen ein Benutzungsrecht nach § 2 bzw. § 3 dieser Satzung zusteht.

Als Angehörige im Sinne dieser Ordnung gelten:

  1. 1. der Ehegatte des Nutzungsberechtigten,
  2. 2. Verwandte auf- und absteigender Linie sowie Geschwister und Geschwisterkinder,
  3. 3. die Ehegatten der unter 2) bezeichneten Personen.

c) Größe der Familiengrabstätten

Länge: 2,20 m

Breite: 2,10 m

Abstand: mindestens 0,30 m

Falls der jeweilige Friedhofsplan andere Maße und Gestaltungselemente vorgibt, sind diese jeweils verbindlich.

(3) a) Urnengrabstättensind Grabstellen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Urne abgegeben werden. In einer Urnenreihengrabstätte können bis zu vier, in einer Urnengemeinschaftsgrabstätte bis zu 10 Urnen beigesetzt werden.

b) Größe der Urnenreihengrabstätte

Länge: 1,00 m

Breite: 1,00 m

Abstand. 0,30 mc) Größe der Urnengemeinschaftsgrabstätte

Länge: 1,00 m

Breite: 2,00 m

Abstand: 0,25 m

Falls der jeweilige Friedhofsplan andere Maße und Gestaltungselemente vorgibt, sind diese jeweils verbindlich.

(4) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Einzel- und Familiengrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten. (5) Das Nutzungsrecht an einer Grabstände wird auf die Dauer der Ruhefrist (§ 23) verliehen. Nach Ablauf des Nutzungsrechts kann es nur auf Antrag für die gesamte Grabstände und nur für jeweils zehn Jahre gegen Zahlung einer Gebühr nach der jeweiligen Gebührenordnung erneuert werden. (6) Überschreitet bei Beisetzungen die Ruhefrist das noch laufende Nutzungsrecht, so ist zur Währung der Ruhefrist das Nutzungsrecht um den notwendigen Zeitraum zu verlangern. Die Gebühren richten sich auch bei Erneuerung des Nutzungsrechts nach der jeweils gültigen Gebührenordnung und sind immer für volle Jahre zu entrichten.

§ 28

Belegung der Grabstätten

In einer Grabstätte kann, wenn die erste Leiche als Tiefbelegung bestattet wurde, jederzeit eine zweite Leiche als Einfachbelegung bestattet werden. Eine dritte Belegung kann erst erfolgen, wenn die Ruhefrist der zweiten Leiche bereits abgelaufen ist.

VII. Gestaltung der Grabstätten

§ 29

Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtheit gewahrt wird. Alle Grabplätze sind spätestens 6 Monate nach der Beisetzung oder dem Erwerb des Nutzungsrechts würdig herzurichten, mit einem Grabmal zu versehen und dauernd ordnungsgemäß instand zu halten.

§ 30

Wahlmöglichkeit

(1) Auf den Friedhöfen St. Martin und Bergfriedhof I bestehen allgemeine Gestaltungsvorschriften. Für den Bergfriedhof II bestehen darüber hinaus besondere Gestaltungsvorschriften.

(2) Es besteht sonach die Möglichkeit, eine Grabstätte in einem Friedhof mit oder ohne besondere Gestaltungsvorschriften zu wählen.

§ 31

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Grabstätten müssen so beschaffen sein, dass sie dem Friedhofszweck, den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und der Gesundheit entsprechen. (2) Zugelassen sind stehende und liegende Grabmale aus witterungsbestandigem Naturstein, Kunststein in werkgerechter Ausführung, Metall und Holz. (3) Holzarf nicht mit Farbe, sondern nur mit farbloser, nicht glanzender Wetterschutzlasur behandelt werden. Steinarf nicht mit Ol oder Olfarbe gestrichen, mit Wachs überzogen oder mit einem anderen,ähnlich wirkenden Anstrich oder Überzug versehen werden. (4) Grabinschriften sollen in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe des Grabmals stehen; ihr Wortlaut ist sinnvoll, einfach und sachlich zu halten. (5) Metallschriften, Metallfiguren und Symbolschmuck sollen in Einzelanfertigung aus massivem Metall angebracht werden. (6) Künstler- und Firmennamen dürfen an Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen nur seitlich unter und unaufdringlich angebracht werden. Firmenschilder sind nicht zugelassen.

§ 32

Besondere Gestaltungsvorschriften für Bergfriedhof II

Der Bergfriedhof II soll dem Charakter der Juralandschaft entsprechend einheitlich angelegt und gestaltet werden. Für diesen Friedhof werden folgende besondere Gestaltungsvorschriften festgesetzt:

(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. (2) Für Grabmale dürfen nur Naturgesteine, Bronze, Schmiedeeisen und Holz verwendet werden. Schwarzes Steinmaterial ist unzulässig. (3) Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. 1. jeder handwerkliche Bearbeitung außer Politur und Sageschnitt ist möglich,
  2. 2. Flächen dürfen keine Umrandung haben,
  3. 3. Schriftfucken und Schriftbossen fur weitere Inschriften konnen geschliffen sein,
  4. 4. Schriften, Ornamente und Symbole müssen gut verteil und dürfen nicht aufdringlich groß sein.
  5. 5. Nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, die den in Absatz 1 beschriebenen Zielen widerprechen, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber und Farben.
  6. 6. Der Name des Herstellers eines Grabmals darf nur an der Seiten- oder Rückfläche und nur in unauffälliger Weise angebracht werden.
  1. 7. Holzkreuze dürfen nicht mit Ölfarbe angestrichen werden. Insbesondere ist die Nachbildung einer Maserung durch Ölfarbe verboten.
  2. 8. Zugelassen sind stehende oder liegende Grabmale aus Stein, Metall und Holz. Stehende Grabmale sind allseitig gleichwertig zu bearbeiten und dürfen keinen Sockel haben, sie sollen in Form und Großes unterschiedlich sein. Liegende Grabmale sollen die Ausnahme bedeuten, sie dürfen nur flach auf die Grabstände gelegt werden
  3. 9. Die Grabstätten können mit einer Abdeckung (ganz oder teilweise über dem Erdbereich) aus witterungsbeständigem Naturstein matt geschliffen (C120) oder mit einer handwerklich bearbeiteten Oberfläche (gebürstet) gestaltet werden. Die Abdeckung (Große) ist an den Bestand anzupassen. Die Errichtung oder Änderung von Grabplatten erfordern eine schriftliche Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung.

(5) Auf Grabstätten für Erdbeisetzungen sind stehende Grabmale bis zu folgende Größen zulässig:

  1. 1. Auf Reihengräbern für Erwachsene:
Höhemittlere BreiteMindeststeinstärke
90 cm55 cm16 cm
100 cm50 cm16 cm
110 cm50 cm18 cm
120 cm45 cm18 cm
  1. 2. Auf Reihengräbern für Kinder:
Höhemittlere BreiteMindeststeinstärke
60 cm40 cm10 cm
80 cm40 cm10 cm
  1. 3. Auf Familiengräbern:
Höhemittlere BreiteMindeststeinstärke
100 cm65 cm20 cm
110 cm60 cm20 cm
120 cm60 cm22 cm
130 cm55 cm22 cm

(6) Liegende Grabmale, gleiche Größe für Reihen- und Familiengräber Länge: 90 cm, Breiten 65 cm, Mindeststeinstärke: 20 cm Liegende Grabmale sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig.

(7) Grabmale auf Urnengrabstätten Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig: Liegende Grabmale bis 0,20 m² Ansichtsfläche Stehende Grabmale bis 0,25 m² Ansichtsfläche Stehende Grabmale müssen mindestens 20 cm stark sein und einen rechteckigen Grundriss haben.

(8) Die Friedhofsverwaltung kann für Grabmale in besonderer Lage über Abs. 1 bis 7 hinausgehende Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen. (9) Die Grabstätten sind ebenerdig anzulegen. Grabhügel sind unzulässig. (10) Grabumfassungen, auch in Form von Hecken, sind nicht zulässig. (11) Die Grabstätten der Reihen- und Familiengräber sind bei stehenden Grabmalen vom Grabmal bis zum Kantenstein (90 cm Länge) zu bepflanzen. Die übrige Grabfläche wird von der Friedhofsverwaltung als Rasenfläche angelegt und gepflegt. Bei liegenden Grabmalen ist die nicht durch das Grabmal abgedeckte Grabfläche bis zum Kantenstein zu bepflanzen. Die übrige Grabfläche wird von der Friedhofsverwaltung als Rasenfläche angelegt und gepflegt. Die Trittplatten zwischen den Gräbern sind bei den Reihengräbern 20 cm lang und bei den Familiengräbern 40 cm lang. (12) Die Grabstätten der Kindergräber und der Urnengräber sind in ihrer Gesamtheit zu bepflanzen, wobei für mindestens 60\% der Grabfläche niedriges Dauergrün zu verwenden ist (z.B. Efeu, Immergrün u. dgl.) (13) Für alle Urnennischenanlagen im Geltungsbereich dieser Satzung gelten die folgenden besonderen Gestaltungsvorschriften:

a) Die Urnennischen sind mit von der Stadt Greding zur Verfugung gestellten Abdeckplatten aus Naturstein ausgestattet, die nicht durch andere Abdeckplatten ersetzt werden dürfen.

b) Die Beschriftung der Abdeckplatte muss der Gröbe nach angemessen sein. Ein Symbol kann vertieft oder vertieft/erhaben ausgeführrt werden. Eine 1:1-Zeichnung von Schrift und ggf. Symbol ist der Friedhofsverwaltung zur Genehmigung vorzulegen. Die Friedhofsverwaltung kann die Entfernung einer nicht vorschrifsmäßigen Abdeckplatte verlangen.

c) Beschriftungen oder Symbole aus Bronze, Alu, Messing, Stahl, Glas oder Kunststoff sind nicht gestattet. Ebenso nicht gestattet ist das Anbringen von Fotos, Vasen, natürlichen oder künstlichen Blumen, Kränzen, Grableuchten oder Halterungen für Grablichter o.ä.

§ 33

Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmälern

(1) Soweit in den Friedhöfen Streifenfundamente vorhanden sind, sind die Grabmale ausschließlich Dort aufzustellen. Ansonsten sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen nach ihrer Höhe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. (2) Grabmäler aus Stein, die hoher als 0,80 m sind, müssen auf mindestens 1,20 m Tiefe gründen, sofern sie nicht mit einem bereits vorhandenen Streifenfundament standsicher verbunden werden konnen. Für Kleinere Grabsteine genugen Gründungsplatten.

(3) Die Grabnutzungsberechtigten haben das Grabzeichen in einem ordnungsgemäßen verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Sie sind für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch das Umfallen des Grabmals oder abstürzenden Teilen davon verursacht werden. Grabzeichen, die umzustürzen drohen oder wesentliche Zeichen der Zerstörung aufweisen, können – nach vorangegangener Aufforderung – auf Kosten der Verpflichteten entfernt werden, wenn diese sich weigern, die Wiederherstellung vorzunehmen oder innerhalb der gestellten Frist durchzuführen. Soweit im öffentlichen Interesse sofortiges Eingreifen geboten ist, findet § 38 entsprechend Anwendung. (4) Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Nutzungsberechtigte (5) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen und Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder die Teile davon zu entfernen; die Stadt ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genugt eine öffentliche Bekanntmachung am Anschlagbrett des Friedhofs und ein 2-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeder Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird. (6) Nach Ablauf der Ruhefrist bzw. des Benutzungsrechts sind die Grabmäler zu entfernen. Die Abräumung der Gräber und das Entfernen der Grabmäler werden durch die Stadt Greding durchgeführt. Die Kosten dafür trägt die Stadt Greding. (7) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmäler oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Stadt Greding. Für ihre Änderung oder Entfernung gilt § 35 Abs. 3 entsprechend.

§ 34

Gärtnerische Gestaltung der Gräber

(1) Aus dem Nutzungsrecht nach § 2 ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstände. Jede Grabstände muss spätestens 6 Monate nach der Bestattung gartnerisch in einer wurdigen Weise angelegt und dauernd unterhalten werden. Die Gestaltung der Grabstände ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, des Gräberfeldes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Verwelkte Blumen und Kranze sowie andere Abfälle sind von den Gräbern zu entfernen und an den jeweils darauf vorgesehenen Plätzen getrennt abzulegen. (2) Benachbarte Gräber, öffentliche Anlagen und Wege dürfen durch die Anpflanzung auf den Gräbern nicht beeinträchtigt werden. (3) Anpflanzungen mit Zwerggehölzen und anderen Gewächsen dürfen über die zulässigen Grabmaße nicht hinauswachsen und nicht higher als 90 cm sein. Größere Strauch- oder baumartige Pflanzen und Bäume auf den Grabständen bedürfen der schriftlichen Bewiligung durch die Friedhofsverwaltung, weil sie weitere Bestattungen beeinträchtigen können. Die Entfernung oder der Rückschnitt kann auch verlangt werden, wenn das Gesamtbild eines Gräberfeldes gestört ist.

(4) Die Pflege der Gemeinschaftsurnengrabstätten und Urnennaturgräber übernimmt die Stadt (die Kosten sind in die Grabplatzgebühren eingerechnet). Es ist grundsätzlich verboten an den Urnennischen und Urnennaturgräbern Kränze, Blumen oder Kerzen anzubringen. Bei Zuwiderhandlungen fordert die Friedhofsverwaltung innerhalb einer Frist von einem Monat die Beseitigung der Gegenstände vor den Urnennaturgräbern und Urnennischen. Bei Nichtbeachtung der Forderungen werden die Gegenstände vom städtischen Bauhof entfernt.

§ 35

Zustimmungserfordernis

(1) Die Aufstellung oder Änderung eines Grabzeichens und der damit zusammenhängenden Anlagen ist vorher bei der Stadt schriftlich zu beantragen. Dem Antrag ist eine Zeichnung im Maßstab 1: 10 in doppelter Ausfertigung beizufügen, aus der im Besonderen die Anordnung von Schrift und Symbol auf dem Grabzeichen ersichtlich ist. Schriftdetail 1: 1. Die Stadt kann Modelle anfordern, sofern dies zum besseren Verständnis notwendig ist. Die Stadt kann sich bei der Beurteilung der eingerechten Zeichnungen durch befährige anerkannte Fachkräfte beraten setzen. (2) Entspricht die Ausführung eines Grabzeichens nicht der genehmigten Zeichnung des Zustimmungsantrags, setzen die Stadt dem Nutzungsberechtigten eine angemessene Frist zur Beseitigung oder Abänderung des Grabzeichens. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist kann die Stadt die Abänderung oder Beseitigung auf Kosten des Nutzungsberechtigten veranlassen. (3) Die Errichtung oder Veränderung aller sonstigen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (4) Abbildungen mit dem Porträt der bzw. des Verstorbenen sind bei allen Grabzeichen nur bis zu einer Höhe von 60 cm² genehmigungsfähig.

§ 36

Beisetzung von Urnen in belegte Grabstätten

(1) Die Beisetzung von Aschenurnen in belegte Reihengräber ist bis 10 Jahre vor dem Ablauf der Ruhezeit der in ihr bestatteten Leiche zulässig. Nach Ablauf der Ruhezeit ist die Stadt berechtigt, vor Einebnung der Grabstände die Aschen, für die die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, an einer geeigneten Stelle des Friedhofes beizusetzen. (2) In einem Einzelgrab konnen bis zu zwei und in einem Familiengrab bis zu vier Urnen zusammen beigesetzt werden.

VIII. Schlussvorschriften

§ 37

Alte Rechte

Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte werden nunmehr dieser Satzung unterworfen.

§ 38

Ersatzvornahme

Wird bei Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Satzung ein ordnungswidriger Zustand verursacht, so kann dieser nach vorheriger Androhung nach Ablauf der hier gesetzten Frist an Stelle und auf Kosten des Zuwiderhandelnden von der Stadt beseitigt werden. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht sofort erreichbar ist oder wenn die sofortige Beseitigung des ordnungswidrigen Zustandes im dringenden öffentlichen Interesse ist.

§ 39

Haftungsausschluss

Die Stadt übernimmt für Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch beauftrage dritte Personen verursacht werden, keine Haftung.

§ 40

Zuwiderhandlungen

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Satzung, insbesondere die Hinterziehung von Gebühren, werden als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen bis zu 500 €.

§ 41

Gebühren

Für die Erhebung von Gebühren ist die jeweilige Gebührensatzung maßgebend.

§ 42

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Greding vom 20.09.1982, zuletzt geändert durch Satzung vom 22.02.2018, außer Kraft.

Greding, den 16.09.2024 Stadt Greding

Josef Dintner Erster Bürgermeister

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Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Änderungssatzung der Friedhofsgebührensatzung Greding, St

Satzungzur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für das Friedhofsund Bestattungswesen der Stadt Greding für die Gemeindeteile Greding, Buganderl-Keller und Distelmühle

vom 22. November 2021

Die Stadt Greding erlässt aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzesfolgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren fürdas Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Greding für die Gemeindeteile Greding, Buganderl-Keller und Distelmühle vom 13. Oktober 2016, zuletzt geändertdurch die Satzung vom 11. Oktober 2018:

§ 1 – Die Gebührensatzung wird wie folgt geändert:

§ 4 Abschnitt II Ziff. 6 und 7 erhalten folgende Fassung:

II. Bergfriedhof II Euro

f) Urnennaturgrab für eine Urne 250,00

g) Urnennaturgrab für eine Urne mit Beschilderung 330,00

§ 4 Abschnitt IV erhält folgende Fassung:

IV. Leichenhausgebühren

Die Gebühren für die Benutzung des Leichenhaues betragen

Euro

  1. 1.3. ohne Kühlung ab dem 4. Tag je Tag 45,--
  2. 1.4. mit Kühlung ab dem 4. Tag je Tag 60,--

§ 2

Die Satzung tritt am 01. Januar 2022 in Kraft

Greding, den 22. November 2021 Stadt Greding

Manfred Preischl Erster Bürgermeister