Friedhofsgebühren Heideck 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Stadt Heideck · Bayern · PLZ 91180

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 01.01.2012 Volltext anzeigen ▼

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Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Nichtamtliche​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​‌‌​‍ Fassung

Gebührensatzung für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen vom 17.10.2011

Die Stadt Heideck – nachfolgend stets „ die Gemeinde “ genannt – erlässt auf Grund des Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes ( KAG ) folgende

GEBÜHRENSATZUNG

für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen

Teil I

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Gebührenerhebung

Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme der Dienste und Leistungen ihrer verwaltungsmäßigen und technischen Einrichtungen, die der Bestattung dienen, Benutzungsgebühren (Grabgebühren, Bestattungsgebühren und sonstige Gebühren) nach dieser Satzung.

§ 2

Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld, Abtretung von Ansprüchen

1.) Die Gebührenschuld entsteht mit der in § 1 genannten Inanspruchnahme. 2.) Die Gebühr ist innerhalb einer Woche nach Zugang des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig. 3.) Die Gemeinde kann in Höhe der geschuldeten Gebühren und Auslagen die Abtretung von Ansprüchen verlangen, die den Erben oder Auftraggebern aus Anlass des Sterbefalls aus Sterbe- oder Lebensversicherungen zustehen.

§3

Gebührenschuldner

1.) Gebührenpflichtig ist,

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet istb) wer den Antrag an die Gemeinde erteilt hat,

c) wer die Kosten veranlasst hat,

d) derjenige, in dessen Interesse die Kosten entstanden sind.

2.) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 a

Abräumen der Gräber

1.) Bei Beisetzungen hat der Bestattungspflichtige bzw. Grabnutzungsberechtigte auf seine Kosten für die rechtzeitige Beseitigung vorhandener Grabmäler, Grabeinfassungen und Grabbepflanzungen zu sorgen.

2.) Beseitigungsmaßnahmen durch die Stadt Heideck sind nur möglich bei der Aufgabe von Grabnutzungsrechten oder in besonders begründeten Ausnahmefällen. Beseitigungsmaßnahmen werden nach den tatsächlichen Aufwendungen abgerechnet.

Teil II

Die Gebühren im einzelnen

§ 4

Grabgebühren

1.) Die Grabgebühr beträgt an einema. Einzelgrab

  1. 1. bei Verstorbenen bis zum vollendeten 8. Lebensjahr sowie bei Totgeburten für die Dauer des Benutzungsrechts von 10 Jahren: 150,-- €
  2. 2. bei Verstorbenen vom vollendeten 8. Lebensjahr für die Dauer des Benutzungsrechts von 20 Jahren: 350,-- €
  3. 4. bei Verstorbenen vom vollendeten 8. Lebensjahr für die Dauer des Benutzungsrechts von 20 Jahren im neuen Teil des städtischen Friedhofs Heideck: 450,-- €
  4. 4. Mehrbetrag für Gräber mit Fundamenten: 150,-- €

b. Familiengrab (für zwei Belegungen)

  1. 1. für die Dauer des Benutzungsrechts von 20 Jahren: 600,-- €
  2. 2. für die Dauer des Benutzungsrechts von 20 Jahren im neuen Teil des städtischen Friedhofs Heideck: 800,-- €
  3. 3. Mehrbetrag für Familiengräber mit Fundamenten: 250,-- €

c. Urnengrab (für zwei Belegungen)

für die Dauer des Benutzungsrechts von 10 Jahren: 200,-- €

2.) Für die Verlängerung des Benutzungsrechts wird eine Gebühr erhoben, die sich aus dem Verhältnis der weiteren zur ursprünglichen Benutzungszeit ergibt.

§ 5

Bestattungsgebühren

1.) Die Gebühr für die Besorgung einer Leiche einschließlich Einsargung durch das Bestattungspersonal beträgt, soweit dies nicht bereits von einem privaten Bestattungsunternehmen ausgeführt wurde: 110,-- € 2.) Die Gebühr für den Leichentransport beträgt, soweit dieser nicht bereits von einem privaten Bestattungsunternehmen durchgeführt wurde,

a) innerhalb des Gemeindegebietes: 55,-- €

b) von bzw. in eine(r) andere(n) Gemeinde je km einfache Wegstrecke: 1,65 € 3.) Die Gebühr für die Tätigkeit des Bestattungspersonals bei der Überführung der Leiche und während der Beerdigung einschließlich Transport des Sarges, der Kränze, Blumen, usw. von der Trauerhalle zum Grab beträgt je eingesetzter Person: 37,-- € 4.) Die Gebühr für die Grabherstellung (Aushebung und Schließung des Grabes) beträgt füra) Einzel- und Familiengräber

  1. 1. bei Verstorbenen bis zum vollendeten 8. Lebensjahr sowie bei Totgeburten: 120,-- €
  2. 2. bei Verstorbenen vom vollendeten 8. Lebensjahr an: 210,-- €
    • b) Urnengräber: 60,-- €
    • c) die Erdabfuhr (Steine und Erde): 48,-- €

5.) Die Gebühr für die Leichenhausdienste (Aufbahrung, Öffnen und Schließen des Sarges, Grunddekoration, zweimaliges Öffnen und Schließen des Leichenhauses und desinfizieren der Leichenhalle) beträgt:

a) pro Sterbefall: 125,-- €

b) Reinigen der Leichenhalle: 48,-- € 6.) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses mit Kühlung beträgta) bei allen Verstorbenen: 165,-- €

b) für die Aufbewahrung von Urnen: 44,-- € 7.) Die Gebühr für die Ausgrabung und Umbettung einer Leiche beträgta) Umbettung innerhalb des Friedhofes: 550,-- €

b) Umbettung nach auswärts: 330,-- € 8.) Die Gebühr für die Ausgrabung und Umbettung einer Urne beträgta) Umbettung innerhalb des Friedhofes: 165,-- €

b) Umbettung nach auswärts: 110,-- €

§ 6

Sonstige Gebühren

Sonstige Gebühren werden erhoben für

1.) die Erlaubnis zur Errichtung von Grabmalen für Einzel-, Familien- und Urnengräber: 30,-- € 2.) die Gestattung von Ausnahmen füra) die zusätzliche Beisetzung von Urnen in Einzel-, Familien- und Urnengräbern je Urne: 100,-- €

b) die zusätzliche Bestattung in Familiengräbern je Leiche: 250,-- €

c) Sonstiges: 10,-- € bis 100,-- € 3.) schriftliche Auskünfte: 10,-- € bis 100,-- € 4.) die Benutzung des Leichentransportwagens: 20,-- € 5.) die Benutzung der Leichenhalle als Sektionsraum: 165,-- € 6.) die Reinigung des Leichenhauses, verursacht durch undichte Särge: 96,-- € 7.) sonstige Dienstleistungen je Person und angefangene Stunde: 30,-- €

8.) die Ausstellung einer Graburkunde: 10,-- € 9.) die Benutzung der Grabmatten: 35,-- € 10.) die Urnenversandbestätigung: 10,-- € 11.) den Einsatz eines Kompressors bei schwierigen Bodenverhältnissen je Stunde: 30,-- €

§ 7

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2012 in Kraft.

Gleichzeitig treten die Gebührensatzung zur Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen vom 15.10.2002 und die hierzu erlassene Änderungssatzung vom 18.04.2005 außer Kraft.

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Friedhofssatzung

Nichtamtliche Fassung

Die Stadt Heideck

  • nachfolgend nur „die Gemeinde“ genannt –

erlässt auf Grund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern sowie der Vorschriften des Bestattungsgesetzes (BestG) und der Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes folgende

Satzung

über die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen

vom 18.04.2005

Teil I Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Gegenstand der Satzung

Die Gemeinde unterhält folgende öffentliche Einrichtungen für das Bestattungswesen:

a) die Friedhöfe in den Ortsteilen Heideck, Liebenstadt und Schloßberg.

b) die Leichenhäuser in den Ortsteilen Heideck, Liebenstadt, Aberzhausen und Schloßberg.

c) das Friedhofs- und Bestattungspersonal für die innerhalb des Friedhofs anfallenden Arbeiten.

§ 2 – Benutzungsrecht und Benutzungszwang

Das Recht und die Pflicht zur Benutzung (Inanspruchnahme) der einzelnen Bestattungseinrichtungen bestimmt sich nach Maßgabe dieser Satzung.

Teil II Friedhof und Grabstätten

§ 3 – Benutzungsrecht und Verwaltung

(1) Der Friedhof dient der würdigen Bestattung der verstorbenen Gemeindeeinwohner und, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist, auch der im Gemeindegebiet oder in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen sowie derjenigen Personen, denen ein Grabnutzungsrecht im gemeindlichen Friedhof zusteht.

(2) Die Bestattung anderer Personen bedarf der Erlaubnis durch die Gemeinde.

(3) Totgeburten i. S. des Art. 6 Abs. 1 BestG müssen in eigenen Gräbern beigesetzt werden.

§ 4 – Grabarten

Gräber i. S. dieser Satzung sind

a) Reihengräber (Einzelgrabstätten).

b) Familiengräber (Wahlgrabstätten).

Für Urnengräber gilt diese Unterscheidung entsprechend.

§ 5 – Friedhofsplan

Die Anlage der Grabplätze richtet sich nach dem Friedhofsplan (Belegungsplan) der Gemeinde. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert.

§ 6 – Reihengräber (Einzelgrabstätten)

(1) Reihengräber werden grundsätzlich für die Dauer der Ruhefrist (§ 26) zur Belegung zur Verfügung gestellt. Nach Ablauf der Ruhefrist werden die Grabstätten neu belegt.

(2) Es werden eingerichtet:

a) Reihengräber für Verstorbene bis zum vollendeten 8. Lebensjahr sowie für Totgeburten

b) Reihengräber für Verstorbene vom vollendeten 8. Lebensjahr ab.

(3) In Reihengräbern wird der Reihe nach beigesetzt.

(4) Aus einem Reihengrab kann nur in ein Familiengrab umgebettet werden.

§ 7 – Familiengräber (Wahlgrabstätten)

(1) An einem Grabplatz kann ein Benutzungsrecht erworben werden. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung besteht nicht.

(2) Jedes Familiengrab besteht aus 2 Grabstellen. In der Abteilung III (alter städtischer Friedhof Heideck) bestehen auch übergroße Familiengräber mit 3 Grabstellen. In Familiengräbern, in welchen bis zum 12.11.2002 Tieferlegungen durchgeführt wurden, erhöht sich die Zahl der Personen, die beigesetzt werden dürfen um die Zahl der bis zum Stichtag erfolgten Tieferlegungen.

(2a) Tieferlegungen sind nicht mehr zulässig. Dies gilt auch bei der Wiederbelegung von Gräbern, wenn nach früheren Tieferlegungen die Ruhefrist abgelaufen ist.

(3) Familiengräber können nur an den planmäßig vorgesehenen Stellen mit Erlaubnis der Gemeinde als Grüfte ausgemauert werden. Die in den Grüften aufzustellenden Särge müssen mit dicht schließenden Metalleinsätzen versehen sein.

(4) Wird eine Wahlgrabstätte nicht in Anspruch genommen, weist die Gemeinde dem Bestattungspflichtigen eine Einzelgrabstätte zu.

§ 8 – Urnengräber

(1) Urnenbeisetzungen können in Einzel- oder Wahlgrabstätten erfolgen. Die Bestimmungen der §§ 6 und 7 gelten entsprechend, soweit nachfolgend keine anderweitigen Regelungen getroffen werden.

(2) Die Urnenbeisetzung ist der Gemeinde vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung ist die standesamtliche Sterbeurkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(3) Urnen müssen entsprechend den Vorschriften des § 16 BestV gekennzeichnet sein.

(4) Urnen können nur unterirdisch beigesetzt werden.

(5) In einem Urnengrab (Wahlgrabstätte) dürfen die Urnen mehrerer Verstorbener einer Familie beigesetzt werden, jedoch nicht mehr als 4 Urnen. Mit Zustimmung der Gemeinde können Urnen auch in Reihen- oder Familiengräbern i. S. des § 6 oder 7 beigesetzt werden, jedoch nicht mehr als eine Urne auf 1 m².

§ 9 – Größe der Gräber

(1) Die einzelnen Grabstellen haben folgende Ausmaße:

  1. 1. Reihengräber

Friedhof Heideck

Friedhof Heideck

alter Teil

neuer Teil

Friedhof Liebenstadt Friedhof Liebenstadt

alter Teil

neuer Teil

Friedhof Schloßberg

a) für Verstorbene bis

Länge 1,40 m Länge 2,80 m zum vollendeten 8. Lebensjahr

Breite 1,00 m Breite 1,25 m sowie für Totgeburten

b) für Verstorbene vom

Länge 2,20 m Länge 2,80 m vollendeten 8. Lebensjahr ab

Breite 1,20 m Breite 1,25 m

  1. 2. Familiengräber

Länge 2,20 m Länge 2,80 m

Breite 2,00 m Breite 2,50 m

  1. 3. Urnengräber

Länge 0,95 m Länge 1,00 m

Breite 1,00 m Breite 1,00 m

(1 a) Im Friedhof Liebenstadt (neuer Teil) kann die Länge des Grabes 2,80 Meter unterschreiten. Nicht zur Grabstelle gehören die Flächen für die Mauerbepflanzung.

(1 b) Im Friedhof Schloßberg und im Friedhof Liebenstadt (alter Teil) können von Abs. 1 abweichende Außenmaße zugelassen werden.

(2) Den Abstand von Grabstelle zu Grabstelle regelt der Belegungsplan.

(3) Die Tiefe des Grabes beträgt

bei Verstorbenen bis zum vollendeten 8. Lebensjahr sowie

für Totgeburten

1,10 m

bei Verstorbenen vom vollendeten 8. Lebensjahr ab bis zum

vollendeten 12. Lebensjahr

1,30 m

bei Verstorbenen vom vollendeten 12. Lebensjahr ab

1,80 m

Die Beisetzungstiefe für Urnen beträgt mindestens 0,80 m.

§ 10 – Rechte an Grabstätten

(1) Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde; an ihnen bestehen nur Rechte nach den Bestimmungen dieser Satzung.

(2) Nach Erlöschen des Benutzungsrechts an Wahlgrabstätten kann die Gemeinde über die Grabstätte anderweitig verfügen. Hiervon werden die Benutzungsberechtigten bzw. die Erben oder Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt. Wird von der Gemeinde über das Urnengrab verfügt, so ist sie berechtigt, die beigesetzten Urnen zu entfernen und an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofes die Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben.

(3) Das Benutzungsrecht an Grabplätzen wird an einzelne natürliche Personen verliehen. Dem Benutzungsberechtigten wird hierüber eine Urkunde ausgestellt.

(4) Das Benutzungsrecht an Wahlgrabstätten wird mindestens für 20 Jahre, längstens für 40 Jahre verliehen.

(5) Wird in einem Grab eine weitere Leiche beigesetzt, deren Ruhefrist die Dauer des erworbenen Benutzungsrechtes übersteigt, dann ist das Benutzungsrecht mindestens bis zur Beendigung der neuen Frist zu verlängern. Abs. 4 findet in diesem Fall keine Anwendung. Im übrigen wird das Benutzungsrecht verlängert, wenn der Benutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechts die Verlängerung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt.

(6) Der Benutzungsberechtigte hat das Recht, im Familiengrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatten, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Die Gemeinde kann Ausnahmen bewilligen.

§ 11 – Übertragung bzw. Umschreibung von Benutzungsrechten

(1) Zu Lebzeiten des Benutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabbenutzungsrechtes der Ehegatte oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Benutzungsberechtigte zu Gunsten des Ehegatten oder Abkömmlings schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat.

(2) Das Benutzungsrecht ist vererblich, aber unteilbar. Tritt der Erbfall ein und der Rechtsnachfolger für das Benutzungsrecht an der Grabstelle ist unter mehreren Miterben nicht festgestellt, so bestimmen die Miterben innerhalb eines Jahres, spätestens aber vor der nächsten Benutzung, den Benutzungsberechtigten. Solange der Berechtigte noch nicht feststeht, kann der Inhaber der Verleihungsurkunde als berechtigt angesehen werden.

Der neue Benutzungsberechtigte hat innerhalb von 6 Monaten nach Feststellung seiner Benutzungsberechtigung die ordnungsgemäße Umschreibung auf seinen Namen zu beantragen. Kommt er einer schriftlichen oder öffentlichen Aufforderung auf Umschreibung innerhalb der gestellten Frist nicht nach, so fällt die Grabstätte ohne Entschädigung an die Gemeinde zurück.

(3) Kann unter mehreren Erben eine Einigung über den Benutzungsberechtigten nicht erzielt werden, so ist – falls ein Rechtsstreit zwischen den Erben nicht in Betracht kommt – die Gemeinde berechtigt, diesen endgültig zu bestimmen.

§ 12 – Erlöschen des Benutzungsrechtes

Das Benutzungsrecht erlischt

  1. 1. mit seinem Ablauf.
  2. 2. wenn der Benutzungsberechtigte mit Zustimmung der Gemeinde verzichtet.

§ 13 – Beschränkung des Benutzungsrechts

(1) Das Benutzungsrecht kann aus wichtigen Gründen durch die Gemeinde widerrufen werden. Falls die Ruhefrist des zuletzt im Grab Bestatteten noch nicht abgelaufen ist, ist das Einverständnis des Benutzungsberechtigten erforderlich.

(2) Bei Widerruf des Benutzungsrechts wird den Benutzungsberechtigten eine gleichwertige Grabstätte für die Dauer der restlichen Benutzungszeit zugewiesen.

§ 14 – Pflege und Instandhaltung der Gräber

(1) Jede Grabstätte ist spätestens 6 Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Benutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustande zu erhalten.

Grabbeete dürfen nicht höher als 10 cm sein. Die Anlegung von Grabhügeln ist nicht gestattet.

(2) Bei Reihengräbern bleibt die Übernahme dieser Verpflichtung der freien Vereinbarung der in

§ 11 Abs. 2 und 3 bezeichneten Personen überlassen. Der hiernach Verpflichtete gilt für die

Dauer der Ruhefrist als Benutzungsberechtigter.

(3) Übernimmt für ein Reihengrab niemand die Pflege und Instandhaltung und entspricht der Zustand des Grabplatzes nicht den Vorschriften dieser Satzung, so ist die Gemeinde berechtigt, die Grabanlage einzuebnen, einen vorhandenen Grabstein zu entfernen und den Grabplatz nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben.

(4) Bei Familiengräbern ist der Benutzungsberechtigte zur ordnungsgemäßen Pflege und Instandhaltung des Grabplatzes verpflichtet.

(5) Entspricht bei einem Grabplatz, an dem ein Benutzungsrecht besteht, der Zustand des Grabplatzes oder des Grabmals nicht den Vorschriften dieser Satzung, so findet § 33 dieser Satzung (Zwangsmittel) Anwendung. Werden die dabei entstehenden Kosten auf ergangene Aufforderung hin nicht ersetzt, so kann das Nutzungsrecht an der Grabstätte ohne Anspruch auf Entschädigung sofort oder mit Ablauf der Ruhefrist als erloschen erklärt werden. Die Gemeinde ist in diesem Falle berechtigt, die Grabanlage einzuebnen, das Grabmal zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben. Sobald der Gemeinde die entstandenen Kosten ersetzt sind, wird auf Antrag das Grabmal herausgegeben.

§ 15 – Gärtnerische Gestaltung der Gräber

(1) Friedhof Heideck (alter Teil), Friedhof Liebenstadt (alter Teil) und Friedhof Schloßberg:

Die Pflanzfläche entspricht der eingefassten Grabfläche

(1 a) Friedhof Heideck (neuer Teil), Friedhof Liebenstadt (neuer Teil):

Die Größe der zu bepflanzenden Fläche beträgt (soweit vorhanden mit Einfassung) beim

Einzelgrab

140 x 85 cm Familiengrab 140 x 200 cm

(2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur solche Gewächse zulässig, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen.

(3) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführt.

(4) Das Anpflanzen von Zwergsträuchern, strauch- oder baumartigen Pflanzen auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde.

(5) In Wuchs und Art sind die Gehölze so auszuwählen, dass diese nicht über das Grabzeichen hinauswachsen.

(6) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Gräbern zu entfernen und an den dafür ausgewiesenen Plätzen abzulegen.

(7) Im Friedhof Liebenstadt (neuer Teil) ist an den Längsseiten der Gräber die Verlegung von Betonpflastersteinen (Größe 20 x 20 x 8 cm) mit einem Abstand von 20 cm zwischen den Steinen zugelassen. Die Verlegung darf nur auf Sand oder Splitt erfolgen. Die Verlegung hat bodenbündig zu erfolgen. Die Verlegung hat am Mittelweg zu beginnen. Sie endet vor der Pflanzfläche für die Mauerbegrünung bzw. an der Hinterkante des Grabfundamentes.

§ 16 – Erlaubnispflicht für Grabmäler und Einfriedungen

(1) Die Errichtung von Grabmälern und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Gemeinde. Die Erlaubnis erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis erreicht worden ist.

(2) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmäler können von der Gemeinde auf Kosten der Verpflichteten beseitigt werden, wenn das Grabmal nicht den Vorschriften dieser Satzung entspricht.

(3) Die Erlaubnis zur Errichtung eines Grabmales ist bei der Gemeinde zu beantragen. Dem Antrag ist ein Grabmalentwurf einschließlich Grundriss, Vorder- und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 mit Angabe des Werkstoffes, der Bearbeitungsweise, der Schrift- und Schmuckverteilung sowie die Schriftenzeichnung in natürlicher Größe in zweifacher Ausfertigung beizufügen. Aus den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage ersichtlich sein, auch das vorhandene Gelände.

Im Antrag sind der Name des Antragfertigers, des Aufstellers, des Verstorbenen, des Grabnutzungsberechtigten und des Auftraggebers anzugeben, falls dieser nicht der Grabnutzungsberechtigte ist.

(4) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal nicht den Vorschriften des § 17 bis 19 dieser Satzung entspricht. Ein gleiches gilt für die Wiederverwendung alter Grabmäler.

§ 17 – Größe der Grabmäler

(1) Steingrabmäler müssen eine Mindeststärke von 0,15 m aufweisen. Im übrigen dürfen sie folgende Maße nicht überschreiten:

  1. 1. Reihengräber

Friedhof Heideck

Friedhof Heideck

alter Teil

neuer Teil

Friedhof Liebenstadt Friedhof Liebenstadt

alter Teil

neuer Teil

Friedhof Schloßberg

a) für Verstorbene bis

Höhe 0,80 m stehend Höhe 1,10 m zum vollendeten 8. Lebensjahr

Breite 0,60 m Breite 0,65 m sowie für Totgeburten

b) für Verstorbene vom

Höhe 1,00 m stehend Höhe 1,10 m vollendeten 8. Lebensjahr ab

Breite 0,80 m Breite 0,65 m

  1. 2. Familiengräber

Höhe 1,00 m stehend Höhe 1,30 m

Breite 1,30 m Breite 1,00 m

bzw. Höhe 1,00 m

Breite 1,30 m

  1. 3. Urnengräber

Höhe 0,80 m stehend Höhe 0,80 m

Breite 0,60 m Breite 0,60 m

liegend Länge 0,60 m

Breite 0,60 m

(2) Die Größe der Grabmäler aus Holz, Metall oder in Stelenform wird im Einzelfall festgesetzt. Diese dürfen jedoch die Höhe von 150 cm maximal nicht überschreiten.

(3) Grabeinfassungen zur Begrenzung des Pflanzenbereiches sind zugelassen. Diese sollten in der Regel aus dem gleichen Material wie der Grabstein bestehen und dürfen eine Breite von 15 cm an keiner Stelle überschreiten.

Die Einfassungen sind bodenbündig einzubauen.

§ 18 – Grabmalgestaltung

(1) Die Grabmäler sollen sich in die Gestaltung und das Gesamtbild des Friedhofes einordnen und sich den benachbarten Grabmälern nach Form und Farbe anpassen.

(2) Gräber müssen aus wetterbeständigem Werkstoff (Stein, Holz oder Metall) hergestellt und nach den Erfordernissen der jeweiligen Umgebung gestaltet und handwerksgerecht, schlicht und dem Werkstoff gemäß bearbeitet sein.

Grabmäler sollen möglichst keinen sichtbaren Sockel haben. Wird ein Sockel angebracht, so muss er vom gleichen Werkstoff wie das Grabmal sein.

(3) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich, an den Grabmälern angebracht werden.

(4) Nicht zugelassen sind:

a) Grabmäler aus Betonwerkstein, soweit sie nicht Natursteincharakter haben und handwerksgerecht bearbeitet sind,

b) aufgetragener oder angesetzter, ornamentaler oder figürlicher Schmuck aus Zement, Porzellan oder Emaille,

c) Grabmäler aus Kunststoff, Gips, Glas, Porzellan sowie aus Tropf- oder Grottensteinen,

d) Grababdeckungen, auch Teilabdeckungen, aus allen Materialen,

e) Inschriften, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen oder das Empfinden oder ´ die Gefühle anderer verletzen können,

f) Lichtbilder.

(5) Die Gemeinde kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.

§ 18 a

Standsicherheit von Grabmälern

Zum Schutz des Nutzungsberechtigten und der Allgemeinheit sind Grabmale nach den anerkannten Regeln des Handwerks und der Technik („Richtlinien für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen in der jeweils geltenden Fassung“, herausgegeben vom Bundesinnungsverband des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks) zu fundamentieren und so zu befestigen (verdübeln), dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.

§ 19 – Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmälern

(1) Grabmäler müssen in ausreichender Tiefe gründen und mit einer ausreichenden Anzahl Dübelschrauben von ausreichender Länge mit dem Betonfundament verankert werden.

(2) Der Benutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er haftet für alle Schäden, die insbesondere durch das Umfallen des Grabmals oder Abstürzen von Teilen verursacht werden. In der Standsicherheit gefährdete Grabmale sind vom Benutzungsberechtigten unverzüglich instand setzen oder entfernen zu lassen. Bei Gefahr können Grabmale von der Gemeinde – nach vorangegangener Aufforderung – auf Kosten des Verpflichteten - entfernt werden, wenn er sich weigert, die Wiederherstellung vorzunehmen oder innerhalb der gestellten Frist durchzuführen. Soweit im öffentlichen Interesse sofortiges Eingreifen geboten ist, findet § 33 entsprechende Anwendung.

(3) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist bzw. des Benutzungsrechts nur mit Zustimmung der Gemeinde entfernt werden.

(4) Nach Ablauf des Benutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach der schriftlichen Aufforderung der Gemeinde entfernt worden, kann die Gemeinde die Abräumung der Grabstätte auf Kosten des Benutzungsberechtigten veranlassen. Ist der Benutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, ergeht die Aufforderung durch ortsübliche öffentliche Bekanntmachung.

Teil III Leichenhaus

§ 20 – Benutzung des Leichenhauses

(1) Das Leichenhaus dient zur Aufbewahrung der Leichen aller im Gemeindegebiet Verstorbenen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung der Urnen mit den Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof sowie zur Vornahme von Leichenöffnungen.

(2) Die Toten werden in der Leichenhalle aufgebahrt. Besucher und Angehörige haben keinen Zutritt zum Aufbahrungsraum. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit i. S. des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht.

(3) In der Regel wird im offenen Sarg aufgebahrt. Auf Wunsch der Angehörigen oder auf Anordnung des Amtsarztes oder Leichenschauarztes bleibt der Sarg geschlossen.

(4) Eine Aufbahrung der Leichen von Personen, die an einer übertragbaren Krankheit i. S. des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, unterbleibt.

(5) Für die Beschaffenheit von Särgen, deren Ausstattung und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften der Bestattungsverordnung.

(5 a) Es sind nur Vollholzsärge erlaubt. Wegen der ungünstigen Bodenverhältnisse dürfen diese nicht aus Eiche- oder Tropenholz hergestellt sein.

(6) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde und des Einverständnisses desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.

(7) Leichenöffnungen dürfen nur in dem hierfür vorgesehenen Raum des Leichenhauses durch einen Arzt vorgenommen werden. Sie bedürfen in jedem Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung oder der schriftlichen Einwilligung der nächsten Angehörigen.

§ 21 – Benutzungszwang

(1) Jede Leiche der im Gemeindegebiet Verstorbenen ist nach Vornahme der ersten Leichenschau innerhalb von 8 Stunden nach dem Tode in das Leichenhaus zu verbringen. Die Nachtstunden von 18.00 Uhr bis 06.00 Uhr zählen dabei nicht mit.

(2) Die von einem Ort außerhalb des Gemeindegebietes überführten Leichen sind unverzüglich nach Ankunft in das Leichenhaus zu verbringen, falls nicht die Bestattung unmittelbar nach der Ankunft stattfindet.

(3) Ausnahmen können gestattet werden, wenn

a) der Tod in einer Anstalt (Krankenhaus, Spital o.ä.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,

oder

b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird.

Teil IV Leichentransport-, Bestattungs- und Friedhofspersonal

§ 22 – Den privaten Bestattungsunternehmen vorbehaltene Tätigkeiten

Mit der Reinigung und dem Umkleiden von Leichen sowie mit der anschließenden Beförderung dieser Leichen bis zum Leichenhaus ist von dem bestattungspflichtigen Angehörigen ein privates Bestattungsunternehmen, das die ordnungsgemäße Durchführung der Leichenversorgung und des Leichentransportes gewährleistet, zu beauftragen. Falls bestattungspflichtige Angehörige nicht ermittelt werden können und auch durch andere Personen für eine ordnungsgemäße Durchführung der in Satz 1 genannten Tätigkeiten nicht gesorgt wird, beauftragt die Gemeinde ein privates Bestattungsunternehmen.

§ 23 – Dem Bestattungs- und Friedhofspersonal der Gemeinde vorbehaltenen Tätigkeiten

Von dem von der Gemeinde beauftragten Bestattungsunternehmen werden durchgeführt:

  1. 1. die Reinigung und das Umkleiden von Leichen, soweit nicht bereits außerhalb des Leichenhauses geschehen
  1. 2. die Aufbahrung der Leichen im Leichenhaus, die Mitwirkung bei den Bestattungsfeierlichkeiten und der Transport der Leichen innerhalb des Friedhofes
  1. 3. der Grabaushub, die Einfüllung des Grabes und die unmittelbare Wahrnehmung aller mit dem Friedhofsbetrieb verbundenen Aufgaben.

Teil V Bestattungsvorschriften

§ 24 – Allgemeines

(1) Bestattung i. S. dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Urnen. Die Bestattung ist beendet, wenn das Grab eingefüllt ist.

(2) Das Grab muss spätestens 24 Stunden vor Beginn der Bestattung bei der Gemeinde bestellt werden.

(3) Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für die Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens werden Gebühren nach der gemeindlichen Gebührensatzung für das Bestattungswesen nach ihrer jeweils geltenden Fassung erhoben.

§ 25 – Beerdigung

(1) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen und dem zuständigen Pfarramt fest. § 9 der BestV ist zu beachten.

(2) Eine halbe Stunde vor Beginn der Beerdigung wird der Sarg geschlossen.

(3) Nach Beendigung der Trauerfeier wird der Trauerzug vom Friedhofspersonal zum Grab geleitet.

(4) Nachrufe, Kranzniederlegungen oder musikalische Darbietungen dürfen bei kirchlichen Beerdigungen in der Regel erst nach Abschluss der religiösen Zeremonien erfolgen.

§ 26 – Ruhefrist

Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung eines Grabes beträgt:

für Verstorbene bis zum vollendeten 8. Lebensjahr sowie für Totgeburten

10 Jahre

für Verstorbene vom vollendeten 8. Lebensjahr an

20 Jahre.

§ 27 – Leichenausgrabungen und Umbettungen

(1) Leichenausgrabungen und Umbettungen dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung des Landratsamtes von dem von der Gemeinde beauftragen Bestattungsunternehmen vorgenommen werden. Soweit Ausgrabungen nicht vom Gericht oder von einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten September bis einschließlich Mai und zwar nur außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. Zur Ausgrabung bedarf es eines Antrages des Benutzungsberechtigten.

(2) Die Durchführung der genehmigten Leichenausgrabung ist dem Staatl. Gesundheitsamt rechtzeitig mitzuteilen.

(3) Angehörige und Zuschauer dürfen der Ausgrabung bzw. der Umbettung nicht beiwohnen.

(4) Die Leichen von Personen, die an einer gemeingefährlichen oder übertragbaren Krankheit i. S. des Bundesseuchengesetzes gestorben sind, dürfen nur umgebettet werden, wenn das Gesundheitsamt zugestimmt hat.

Teil VI Ordnungsvorschrift

§ 28 – Besuchszeiten

(1) Die Besuchszeiten werden wie folgt festgelegt:

01. April bis 30. September:

7.30 bis 20.30 Uhr 01. Oktober bis 31. März

8.00 bis 16.30 Uhr

(2) Bei dringendem Bedürfnis kann die Gemeinde Ausnahmen von der Regelung in Abs. 1 zulassen.

§ 29 – Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Ortes angemessen zu verhalten.

(2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofes nur in Begleitung volljähriger Personen gestattet.

(3) Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten.

§ 30 – Arbeiten im Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für vorzunehmende Arbeiten im Friedhof einer Zulassung durch die Gemeinde. Diese Zulassung kann versagt oder entzogen werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn gegen die Vorschriften dieser Satzung oder gegen Anordnungen der Gemeinde verstoßen wird.

(2) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellen einer Berechtigungskarte. Diese Berechtigungskarte ist dem Friedhofpersonal auf Verlangen vorzuweisen. Wer ohne diese Berechtigungskarte gewerbliche Arbeiten ausführt, kann vom Friedhofspersonal aus dem Friedhof gewiesen werden.

(3) Den zur Vornahme gewerblicher Arbeiten Berechtigten ist die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen gestattet. Für Schäden an Wegen und sonstigen Anlagen, die auf unsachgemäße Benutzung zurückzuführen sind, hat der Fahrzeughalter aufzukommen.

(4) An Nachmittagen vor Sonn- und Feiertagen dürfen gewerbliche oder ruhestörende Arbeiten im Friedhof nicht vorgenommen werden. Arbeiten zur Durchführung von Bestattungen sind hiervon ausgenommen.

(5) Während Beisetzungen sind störende Arbeiten im Friedhof untersagt.

(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeitsplätze wieder in ordnungsmäßigem Zustand zu versetzen.

(7) Das Befahren der Friedhofswege mit Lastkraftfahrzeugen oder sonstigen gewerblichen Zwecken dienenden Fahrzeugen ist nur mit Genehmigung der Stadt Heideck zulässig.

(8) Für Schäden an Wegen und Anlagen hat der Fahrzeughalter aufzukommen.

§ 31 – Verbote

Im Friedhof ist verboten,

  1. 1. Tiere, insbesondere Hunde, mitzunehmen.
  1. 2. zu rauchen und zu lärmen.
  1. 3. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren, soweit nicht eine besondere Erlaubnis durch die Gemeinde erteilt wird oder gewerbliche Arbeiten i. S. des § 30 ausgeführt werden.
  1. 4. Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze, feilzuhalten.
  1. 5. Druckschriften ohne Erlaubnis zu verteilen.
  1. 6. gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten.
  1. 7. Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen.
  1. 8. Abfälle an anderen als an den hierfür vorgesehenen und gekennzeichneten Orten abzulagern.
  1. 9. Grabanlagen zu betreten.
  1. 10. unpassende Gefäße (z.B. Konservendosen) auf Gräber zu stellen und solche Gefäße und Gießkannen zwischen oder hinter Gräbern aufzubewahren.
  1. 11. außerhalb der Pflanzfläche die Bodenoberfläche zu verändern oder anderes Material (z. B. Kies, Sand, Schotter, Splitt) aufzubringen.

Teil VII Schlussbestimmungen

§ 32 – Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern kann mit Geldbuße belegt werden, wer den Vorschriften in § 29 und § 31 dieser Satzung zuwiderhandelt.

§ 33 – Anordnungen für den Einzelfall, Zwangsmittel

(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayer. Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

§ 34 – Haftungsausschluss

Die Gemeinde übernimmt für Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Personen verursacht werden, deren sich die Gemeinde zur Durchführung von Arbeiten bedient, keine Haftung.

§ 35 – Kirchliche Friedhöfe

Das Recht zur Durchführung von Bestattungen in kirchlichen Friedhöfen wird durch diese Satzung nicht berührt.

§ 36 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 17.01.1992 außer Kraft.