Friedhofsgebühren Demmin 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Hansestadt Demmin · Mecklenburg-Vorpommern · PLZ 17109

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2023
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2023 (Gebührensatzung Ev. Kirchengemeinde Demmin, 07.11.2023, genehmigt 18.12.2023; beschlossen 13.04.2021)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
542,18 €*
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Pflege durch Angehörige; Gebühr inkl. Friedhofsunterhalt
📄 § 6 Abs. 1 Ziff. I.4 GebS Ev. Kirchengemeinde Demmin
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
692,25 €*
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Preis je Grabstelle; Pflege durch Angehörige; inkl. Unterhalt
📄 § 6 Abs. 1 Ziff. I.1 a) GebS Ev. Kirchengemeinde Demmin (je Grabstelle)
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
553,80 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Preis je Grabstelle (1 Urne); Pflege durch Angehörige
📄 § 6 Abs. 1 Ziff. I.2 a) GebS Ev. Kirchengemeinde Demmin (je Grabstelle)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
832,64 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Nur Friedhof St. Bartholomaei; inkl. Pflege durch Friedhofsträger
📄 § 6 Abs. 1 Ziff. I.5 GebS i.V.m. § 16 Friedhofssatzung (Ev. Kirchengemeinde)
🌳 Baumbestattung
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.311,31 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Inkl. Pflege, Grabmal und Namensnennung; Verlängerung 30,29 €/Jahr
📄 § 6 Abs. 1 Ziff. I.5 GebS i.V.m. § 17 a Friedhofssatzung (Ev. Kirchengemeinde)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
644,00 €*
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
* Bedingung: Inkl. Öffnen/Schließen der Gruft und Verwaltungsgebühr
🧮 Sarg: 644 € · Urne: 394 €
📄 § 6 Abs. 1 Ziff. II GebS Ev. Kirchengemeinde Demmin
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
158,00 €*
Einmalgebühr je Nutzung
* Bedingung: Kapelle mit Grunddekoration; Ruheraum alternativ 73,00 €
📄 § 6 Abs. 1 Ziff. IV GebS Ev. Kirchengemeinde Demmin

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2023 (Gebührensatzung Ev. Kirchengemeinde Demmin, 07.11.2023, genehmigt 18.12.2023; beschlossen 13.04.2021) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌​​​‌‌‌​​‌ Kirchlicher Friedhof Evangelische Kirchengemeinde Demmin (mit Evangelischer Kirchengemeinde Wotenick/Nossendorf) — Gebührenordnung

Friedhofsgebührensatzung

für die Friedhöfe der Evangelischen Kirchengemeinde Demmin und der Evangelischen Kirchengemeinde Wotenick/Nossendorf in Demmin (Alter Friedhof, Neuer Friedhof), Siedenbrünzow, Pensin, Deven, Wotenick, Nossendorf und Volksdorf

Der Kirchengemeinderat der Evangelischen Kirchengemeinde Demmin hat am 13.04.2021 gemäß § 21 der Kirchengemeindeordnung vom 27.05.2012 und § 29 der Friedhofssatzung folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Friedhöfe der Evangelischen Kirchengemeinde Demmin und ihrer Anlagen und Einrichtungen sowie für sonstige in § 6 aufgeführte Leistungen des Friedhofsträgers werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.

§ 2

Gebührenschuldner

Zur Zahlung der Gebühren sind die antragstellende Person bzw. der Nutzungsberechtigte verpflichtet, in deren Auftrag der Friedhof oder seine Anlagen und Einrichtungen benutzt werden. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldner.

§ 3

Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Verwaltungsakt (Gebührenbescheid). Diese wird der Gebührenschuldnerin bzw. dem Gebührenschuldner schriftlich besteht gegeben. (2) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erbringung der jeweiligen Leistung. Werden erbrachte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist davon die volle Gebühr zu entrichten. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig. Für Grabstätten sind Gebühren im Voraus für die gesamte Nutzungszeit fällig. (3) Sofern die fälligen Gebühren nicht entrichtet worden sind, kann der Friedhofsträger Bestattungen und Leistungen verweigern. (4) Gebührenbescheide, die formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen werden, sind ohne Unterschrift oder Namenswiedergabe gultig. § 119 Absatz 3 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBI. I S. 3866, 2003 S. 61), die zuletzt durch Gesetz vom 11. Juli 2019 (BGBI. I S. 1066) m. W. v. 18. Juli 2019 geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend.

(5) Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung, das heißt, die Verpflichtung zur Zahlung innerhalb der Fälligkeit nach Absatz 2 wird durch die Einlegung nicht aufgehoben. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrens- und Zustellungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 28. Oktober 2009 (ABl. EKD S. 334, 2010 S. 296) und der staatlichen Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 BGBl. I S. 17), die zuletzt durch Gesetz vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846, 854) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(6) Gebühren werden als öffentlich-rechtliche Geldforderungen im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

§ 4

Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren

(1) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeder angefangenen Monat der Sümmer ein Süumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten Rückständigen Gebührenbetrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nachsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. (2) Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch die Gebührenschuldnerin bzw. den Gebührenschuldner zu erstatten. (3) Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat die Vollstreckungsschuldnerin bzw. der Vollstreckungsschuldner zu tragen.

§ 5

Verjährung der Gebühren

Für die Festsetzungsverjährung der Gebühren gelten die §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung und für die Zahlungsverjährung der Gebühren die §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung entsprechend.

§ 6

Gebührentarif

(1) Folgende Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten (Grabnutzungsgebühren einschließlich Friedhofsunterhaltungsgebühren) werden erhoben:

I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten:

  1. 1. Wahlgrabstätte Sarg (Pflege durch Angehörige)

a) für 25 Jahre

692,25 €

b) für jedes Jahr der Verlängerung

  • je Grabstelle - :

27,69 €

2. Wahlgrabstätte Urne (Pflege durch Angehörige)

a) für 20 Jahre

553,80 €

b) für jedes Jahr der Verlängerung

  • je Grabstelle - :

27,69 €

  1. 3. zusätzliche Beisetzung einer Urne in einer Wahlgrabstätte oder Urnenwahlgrabstätte gemäß § 13 Abs. 5 der Friedhofssatzung: bei einer Beisetzung in einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte eine Gebühr gemäß 1. b) bzw. 2 b) zur Anpassung an die neue Ruhezeit

4. Reihengrabstätten für Erdbestattung (Pflege durch Angehörige)

für 25 Jahre

Verstorbene bis 5 Jahre

334,30 €

Verstorbene ab 5 Jahre

542,18 €

5. Gebühren für die Grabstätten nach

§ 16 Friedhofssatzung

Urnengemeinschaftsanlage ohne Namensnennung und Pflege durch den Friedhofsträger auf dem Friedhof St. Bartholomaei

für Urne 20 Jahre mit Pflege je Grabstelle darin enthalten

832,64 €

Nutzungsgebühren

244,56 €

Anlagekosten

46,13 €

Anteil Pflegekosten

541,95 €

§ 16 a Friedhofssatzung

Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung an einer Stele und Pflege durch den Friedhofsträger

für Urne 20 Jahre mit Pflege je Grabstelle darin enthalten

1869,55 €

Nutzungsgebühren

244,56 €

Anlagekosten

403,04 €

Grabmalkosten

680,00 €

Anteil Pflegekosten

541,95 €

§ 16 b Friedhofssatzung

Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung an der Friedhofs-

Mauer auf dem Friedhof St. Bartholomaei

für Urne 20 Jahre mit Pflege je Grabstelle darin enthalten

Nutzungsgebühren 553,80 €

Anlagekosten 325,17 €

Anteil Pflegekosten FH-Träger

nur für die Nebenanalagen dieser UGA 120,43 €

für jedes Jahr der Verlängerung

  • je Grabstelle - 33,71 €

§ 17 Friedhofssatzung

Gemeinschaftsanlage pflegevereinfachter Sarg- und Urnenwahlgrabstätten in der Reihe mit Pflege durch den Friedhofsträger

a) für Sarg 25 Jahre mit Pflege je Grabstelle darin enthalten

Nutzungsgebühren 692,25 €

Anlagekosten 46,13 €

Anteil Pflegekosten 1.129,06 €

Grabmalkosten 670,57 €

für jedes Jahr der Verlängerung

  • je Grabstelle - 72,85 €

b) für Urne 20 Jahre mit Pflege je Grabstelle darin enthalten

Nutzungsgebühren 553,80 €

Anlagekosten 46,13 €

Anteil Pflegekosten 722,60 €

Grabmalkosten 670,57 €

für jedes Jahr der Verlängerung

  • je Grabstelle - 63,82 €

§ 17 a Friedhofssatzung

Baumbestattungen für Urnen mit Namensnennung und Pflege durch den Friedhofsträger

für Urne 20 Jahre mit Pflege je Grabstelle darin enthalten

Nutzungsgebühren 244,56 €

Anlagekosten 246,89 €

Anteil Pflegekosten 361,30 €

Grabmalkosten 458,56 €

für jedes Jahr der Verlängerung

  • je Grabstelle - 30,29 €

999,40 €

2.538,01 €

1.993,10 €

1.311,31 €

II. Bestattungsgebühren

Für Erdbestattungen 644,08 €

Für Erdbestattung Kinder 318,83 €

Für Urnenbeisetzungen 393,89 €

In den Bestattungsgebühren sind enthalten:

  • Offnen und Schlieben der Gruft
  • Verwaltungsgebühr

III. Gebühren für die Genehmigung der Errichtung oder Änderung von Grabmalen und für die Prüfung der Standsicherheit von Grabmalen:

a.) Grabmalgenehmigung zur Errichtung oder Änderung für liegende und stehende Steine 16,32 €

b.) für die laufende Überprüfung der Standsicherheit während der Dauer des Nutzungsrechts (hierunter fallen nicht liegende Grabmale):

20 Jahre 40,00 € 25 Jahre: 50,00 €

c.) für die laufende Überprüfung der Standsicherheit (hierunter fallen nicht liegende Grabmale) bei der Verlängerung von Nutzungsrechten für jedes Jahr der Verlängerung: 2,00 €

IV. Sonstige Gebühren:

Erstellung einer Graburkunde: 16,32 € Nutzungsrecht umschreiben: 16,32 € Genehmigung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeit auf dem Friedhof pro Kalenderjahr: 114,24 € Verwaltungsgebühr für die Ausbettung eines Erwachsenen, eines Kindes und einer Urne 261,12 € Rasenpflegegebühr eines Erdwahlgrabes pro Jahr 45,16 € Rasenpflegegebühr eines Urnenwahlgrabes pro Jahr 36,13 € Benutzung der Kapelle mit Grunddekoration 158,00 € Benutzung des Ruheraums mit Grunddekoration 73,00 €

Die Gebühren für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts

werden für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.

§ 7

Sonstiges

Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt der Friedhofsträger die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.

§ 8

Schlussbestimmungen

Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am Tag nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherigen Friedhofsgebührenordnungen außer Kraft.

Demmin, 07.11.2023 Ort, Datum

Evangelische Kirchengemeinde Demmin

  • Der Kirchengemeinderat -

Vorsitzender des Kirchengemeinderates

Mitglied des Kirchengemeinderates

Kirchenaufsichtlicher Genehmigungsvermerk:

Kirchenaufsichtlicher Genehmigungsvermerk

Bich

  1. 18. DEZ. 2023
📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2013 (Friedhofssatzung Hansestadt Demmin, 20.06.2013) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Satzung für den Friedhof (Vorwerk) der Hansestadt Demmin (2013)

Satzung für den Friedhof (Vorwerk) der Hansestadt Demmin

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV MV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.07.2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777) und §§ 14, 15 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg – Vorpommern (BestattG M-V) vom 03.07.1998 (GVOBl. M-V S. 617), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.12.2008 (GVOBl. S. 461) wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung der Hansestadt Demmin vom 19.06.2013 folgende Satzung erlassen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich und Friedhofszweck

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für den Friedhof (Vorwerk) der Hansestadt Demmin. (2) Der städtische Friedhof dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Tode Einwohner der Hansestadt Demmin waren oder ein Recht auf Beisetzung (Nutzungsrecht) in einer bestimmten Grabstätte besitzen. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 2 Friedhofsverwaltung

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige öffentliche Einrichtung der Hansestadt Demmin (Friedhofsträger und Friedhofsverwaltung) von hohem kulturhistorischem und sozialem Wert. Seine Verwaltung liegt im Zuständigkeitsbereich des Bau- und Liegenschaftsamtes.

II. Ordnungsvorschriften

§ 3 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus zu benennenden Gründen das Betreten des Friedhofes vorübergehend untersagen.

§ 4 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Das Betreten der einzelnen Grabstätten ist nur den Angehörigen der dort beigesetzten Personen, sowie den Nutzungsberechtigten der Grabstätten gestattet. (3) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (4) Auf dem Friedhof ist es insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen davon sind Kinderwagen, Handwagen, Rollstühle, Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der Bestatter,

b) Einrichtungen und Anlagen einschließlich der Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

c) Abraum außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze abzulegen,

d) Tiere, mit Ausnahme von an der Leine zu führenden Blindenhunden, mitzubringen,

e) zu lärmen und zu spielen,

f) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe von Bestattungsfeiern störende Arbeiten durchzuführen,

g) Waren aller Art anzubieten und / oder zu verkaufen,

h) das Verteilen von Druckschriften und die Durchführung von Sammlungen jeder Art, es sei denn, die Friedhofsverwaltung hat hierzu ihre Genehmigung erteilt,

i) die Aufbewahrung von Gerätschaften aller Art,

j) das Aufstellen von Gefäßen, deren Beschaffenheit nicht der Würde des Friedhofs entspricht,

k) der Genuss von Alkohol.

§ 5 Gewerbliche Arbeiten

(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. (2) Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die

a) in fachlicher , betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,

b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen.

c) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können. (3) Die Zulassung erfolgt durch Zulassungsbescheid. Die Zulassung ist alle 10 Jahre zu erneuern. (4) Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Friedhofsverwaltung einen Berechtigungsschein zu beantragen. Die Zulassung und der Berechtigungsschein sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. (5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit verursachen. An Sonn- und Feiertagen und an Tagen, die von der Friedhofsverwaltung festgelegt werden, sind Tätigkeiten ganz untersagt. (6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abfall, Abraum, Rest– und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden. (7) Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich. (8) Gewerbetreibenden mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Friedhofsverwaltung einen Berechtigungsschein zu beantragen. Die Berechtigungsscheine sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. (9) § 5 dieser Satzung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABI. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 6 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Bestattungen sind unter Vorlage der gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen rechtzeitig anzumelden. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist das bereits erworbene Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Soll eine Aschebestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (4) An Sonn- und Feiertagen und an Tagen, die von der Friedhofsverwaltung festgelegt werden, sind Bestattungen untersagt.

§ 7 Särge und Urnen

(1) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische und biologische Beschaffenheit des Bodens und des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Jede Leiche soll ein eigenes Grab erhalten. Leichen von Wöchnerinnen mit Neugeborenen können in einem Grab beigesetzt werden. (2) Die Särge sollen höchstens 2, 05 m lang, 0, 70 m hoch und im Mittelmaß 0, 65 m breit sein. (3) Die Särge in Reihengräbern für Verstorbene unter 5 Jahren sollen höchstens 1,10 m lang, 0,70 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein.

§ 8 Ruhezeiten

(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre. (2) Die Ruhezeit für Leichen unter 5 Jahren beträgt 20 Jahre. (3) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre.

§ 9 Umbettungen

(1) Umbettungen dürfen zur Wahrung der Totenruhe grundsätzlich nicht vorgenommen werden. (2) Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses können Leichen oder Aschen in ein anderes Grab gleicher Art umgebettet werden. Die Nutzungsberechtigten sind vorher zu hören, es sei denn, dass die Anschriften nicht rechtzeitig ermittelt werden können. (3) Ausnahmsweise kann auch den Angehörigen bei besonderen gewichtigen Gründen ein Recht auf Umbettung zustehen. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Der Antragsteller hat sich schriftlich zu verpflichten, alle Kosten zu übernehmen, die bei der Umbettung durch Beschädigung und Wiederinstandsetzung gärtnerischer oder baulicher Anlagen an Nachbargrabstätten oder Friedhofsanlagen entstehen. (4) Jede Umbettung bedarf der vorigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Bei der Umbettung von Leichen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, kann die Genehmigung erst erteilt werden, wenn für die Umbettung die schriftliche Genehmigung der Ordnungsbehörde und eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes vorliegt. Umbettungen von Leichen oder Aschen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab des gleichen Friedhofes sind mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 2 nicht zulässig. (5) Leichen oder Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.

IV. Grabstätten

§ 10 Ausheben der Gräber, Arten und Größen

(1) Die Gräber sind ausschließlich von Bestattungsinstituten auszuheben und wieder zu verfüllen. (2) Folgende Arten von Grabstätten stehen zur Verfügung:

a) Reihengrabstätten

b) Wahlgrabstätten für Erd- und Urnenbestattungen

c) Urnenreihengrabstätten

d) anonyme Urnengrabstätten

e) pflegevereinfachte Urnengrabstätten

f) anonyme Reihengrabstätten (3) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (4) Bei neu anzulegenden Grabstätten sollen die Grabstellen etwa folgende Größen haben:

a) für Reihen- und Wahlgrabstätten Länge: 2,50 m, Breite: 1, 25 m

b) für Urnenreihen- , Urnenwahlgrabstätten und pflegevereinfachte Urnengrabstätten Länge: 1, 00 m, Breite: 1, 00 m

c) für anonyme Urnengrabstätten Länge: 0,50 m, Breite: 0,50 m.

d) Reihengrabstätte für Verstorbene unter 5 Jahren Länge: 1,40 m, Breite: 0,80 m. (5) Die Mindesttiefe des Grabes beträgt von der Oberkante Sarg bis Erdoberfläche (ohne Grabhügel) 0, 90 m, von der Oberkante Urne bis Erdoberfläche 0, 50 m. Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0, 60 m starke Erdwände getrennt sein; zwischen den einzelnen Gräbern muss eine senkrechte feste Erdschicht von mindestens 0,30 m Dicke belassen werden. (6) Die Höhe des Grabhügels soll 0,15 m der anliegenden Geländefläche nicht überschreiten.

§ 11 Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. (3) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit ist 3 Monate vorher durch die Friedhofsverwaltung öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen. (4) Anonyme Reihengrabstätten sind Grabstätten, auf denen Särge ohne Grabzeichen beigesetzt werden. Die Ruhefrist beträgt 20 Jahre. Ein Nutzungsrecht wird nicht verliehen. Eine Ausbettung ist nicht statthaft. Die Pflege der Grabstätte wird beim Erwerb des Nutzungsrechtes im Voraus bezahlt und von der Friedhofsverwaltung durchgeführt.

§ 12 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. (2) Das Nutzungsrecht kann auf Antrag verlängert werden. Das Mindestnutzungsrecht beträgt 5 Jahre, das Höchstnutzungsrecht der Verlängerung ist auf 25 Jahre begrenzt. (3) Wahlgrabstätten werden mit einer oder zwei Grabstellen vergeben. Eine Aufbettung von bis zu zwei Urnen ist möglich. (4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. (5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung entsprechend den Bestimmungen der Hauptsatzung der Hansestadt Demmin und durch einen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen.

§ 13 Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenreihengrabstätten

b) Urnenwahlgrabstätten

c) Grabstätten für Erdbestattungen (Urnenaufbettung)

d) anonymen Urnengrabstätten

e) pflegevereinfachten Urnengrabstätten (2) Urnenreihengrabstätten werden der Reihe nach belegt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich. (3) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. Das Nutzungsrecht kann auf Antrag wieder erworben werden. Das Mindestnutzungsrecht beträgt 5 Jahre, das Höchstnutzungsrecht ist auf 20 Jahre begrenzt. In einer Urnenwahlgrabstätte können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. (4) Anonyme Urnengrabstätten sind Grabstätten, auf denen Urnen ohne Grabzeichen beigesetzt werden. Die Ruhefrist beträgt 20 Jahre. Ein Nutzungsrecht wird nicht verliehen. Eine Ausbettung ist nicht statthaft. Die Pflege der Grabstätte wird beim Erwerb des Nutzungsrechtes im Voraus bezahlt und von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. (5) Pflegevereinfachte Urnengrabstätten sind Urnengrabstätten mit Grabmal. Die Grabgestaltung und Pflege wird beim Erwerb der Grabstätte (einschließlich Grabstein) im Voraus bezahlt und von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. (6) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung entsprechend den Bestimmungen der Hauptsatzung der Hansestadt Demmin und durch einen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen.

V. Gestaltung, Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 14 Gestaltungsvorschriften und Standsicherheit von Grabmalen

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Der Friedhofszweck „Würdige Ruhestätte, Pflege des Andenkens der Verstorbenen“ muss gewahrt werden. (2) Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die Öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. Die Grabstätten sind vom Nutzungsberechtigten innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung herzurichten (3) Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabstätten des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein-und Holzbildhauerhandwerkes, in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Je Grabstätte ist nur ein Grabmal zulässig. Als Maße für Grabmale werden festgelegt für:

a) Einzelwahlgrabstellen: Höhe 0,70 m, Verhältnis Höhe zu Breite: 1,5 : 1.

b) Doppelwahlgrabstelle: Höhe 0,70 – 0,80 m, Verhältnis Höhe zu Breite: 1 : 1,5 (Breitstein)

c) Urnengräber und Kindergräber: Höhe 0,60 m, Verhältnis Höhe zu Breite: 1,5 : 1. (4) Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu erhalten. Hierfür ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Der Nutzungsberechtigte hat insbesondere für die Standsicherheit zu sorgen und haftet für Schäden, die durch eine Verletzung dieser Pflicht entstehen. Die Friedhofsverwaltung kann das Anpflanzen bestimmter Sträucher, Bäume und anderer Gewächse auf der Grabstätte untersagen. Die Errichtung von Einfriedungen und Eingangspforten, Bänken, sowie das Aufbringen von Marmor- und Perlkies, Trittplatten aus Marmor auf den Grabstätten sind nicht erlaubt. (5) Mängel hat der Nutzungsberechtigte unverzüglich beseitigen zu lassen. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. (6) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. (7) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung innerhalb eines Monats nach Zustellung die Grabstätte in Ordnung zu bringen. Dies gilt insbesondere für Bäume, Sträucher und Koniferen, die in Folge ihres Alters unansehnlich werden oder zu dicht stehen und dadurch störend auf den Charakter der Grabstätten einwirken oder das Gesamtbild des Friedhofs beeinträchtigen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, den ordnungsgemäßen Zustand auf Kosten des Nutzungsberechtigten herzustellen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung entsprechend den Bestimmungen der Hauptsatzung der Hansestadt Demmin und ein Hinweisschild auf der Grabstätte. Bleibt die Aufforderung 3 Monate lang unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung

a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen, und

b) die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen beseitigen lassen. (8) Mit der Einebnung erlischt auch das Nutzungsrecht dieser Grabstätte. Die Kosten für die Einebnung werden dem Nutzungsberechtigten in Rechnung gestellt. (9) Die Aufgabe des Nutzungsrechtes an der Grabstätte und damit verbunden der vorzeitige Rückbau von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen auf der Grabstätte bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Im Zusammenhang mit der Genehmigung entstehende Kosten, insbesondere zukünftig erhöhter Pflegeaufwand, sind durch den Nutzungsberechtigten zu erstatten. (10) Grabmale dürfen während der Dauer des Nutzungsrechts an der Grabstätte nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (11) Nach Beendigung des Nutzungsrechts sind Grabmale einschließlich der Fundamente und sonstige bauliche Anlagen durch die jeweiligen Nutzungsberechtigten auf deren Kosten zu entfernen. (12) Geschieht dies nicht binnen 3 Monaten, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte beräumen zu lassen. Grabmal und sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum des Friedhofträgers über. Sämtliche Kosten für die Beräumung werden dem Nutzungsberechtigten in Rechnung gestellt. (13) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung errichtete Grabmale auf Kosten der Nutzungsberechtigten entfernen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung hat keinen Ersatz für Grabmale und sonstige Anlagen zu leisten. Sie ist auch zur Aufbewahrung abgeräumter Grabmale und sonstiger Anlagen nicht verpflichtet.

VI. Friedhofskapelle und Trauerfeiern

§ 15 Benutzung der Friedhofskapelle

(1) Die Friedhofskapelle dient der Aufnahme der Leichen am Bestattungstag. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung oder in Begleitung des zuständigen Bestattungsinstitutes betreten werden. Särge sollen spätestens 1/2 Stunde vor Beginn der Trauerfeier geschlossen werden. (2) Ein Sarg, in dem ein Verstorbener liegt, der im Zeitpunkt des Todes an einer nach dem Bundes-Seuchengesetz meldepflichtigen Krankheit gelitten oder bei dem der Verdacht einer solchen Krankheit zu dem genannten Zeitpunkt bestanden hat, darf nur mit schriftlicher Genehmigung des Gesundheitsamtes geöffnet werden. (3) Jegliche Nutzung der Friedhofskapelle bedarf der Erlaubnis. Der Antrag ist mindestens 2 Werktage vor der beabsichtigten Nutzung schriftlich bei der Friedhofsverwaltung zu stellen.

§ 16 Trauerfeier

(1) Die Trauerfeier kann in der Friedhofskapelle oder am Grab abgehalten werden. (2) Die Benutzung der Kapelle kann versagt werden, wenn der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes an einer nach dem Bundes-Seuchengesetz meldepflichtigen Krankheit gelitten oder bei ihm der Verdacht einer solchen Krankheit zu dem genannten Zeitpunkt bestanden hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (3) Jede Musik- oder Gesangsdarbietung auf dem Friedhof bedarf der vorherigen Anmeldung und Genehmigung bei der Friedhofsverwaltung. (4) Die Ausschmückung der Friedhofskapelle ist ausschließlich Angelegenheit des Benutzers.

VII. Schlussvorschriften

§ 17 Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach bisherigen Vorschriften. (2) Die vor Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder bestimmter Dauer werden auf 25 Jahre seit Erwerb begrenzt.

§ 18 Ehrengräber und Grabmale mit Denkmalwert

(1) Ehrengräber werden auf Beschluss der Stadtvertretung der Hansestadt Demmin zuerkannt. Sie werden von der Friedhofsverwaltung angelegt, gepflegt und unterhalten. (2) Grabmale mit Denkmalwert werden nach Möglichkeit von der Friedhofsverwaltung erhalten und unterstehen dem besonderen Schutz der Friedhofsverwaltung.

§ 19 Haftung

Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, der Anlagen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut-und Überwachungspflichten. Ansonsten haftet die Friedhofsverwaltung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 20 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

  1. 1. Sich als Besucher entgegen § 4 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält.
  2. 2. Die Verhaltensregeln des § 4 Abs. 4 c) missachtet und nicht verrottbare Werkstoffe oder so beschaffenes Zubehör (insbesondere Kunststoffe) oder Abfälle nicht vom Friedhof beräumt oder in den bereitgestellten Behältern nicht entsorgt.
  3. 3. Als Gewerbetreibender entgegen § 5 Abs. 5 und 6 außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert.
  4. 4. Entgegen § 9 Abs. 4 ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung Umbettungen vornimmt.
  5. 5. Entgegen § 10 Abs. 1 ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung Gräber von Privatpersonen ausheben lässt.
  6. 6. Grabmale entgegen § 14 Abs. 4 nicht fachgerecht befestigt oder fundamentiert oder entgegen § 14 Abs. 5 nicht im verkehrssicheren Zustand erhält.
  7. 7. Grabstätten entgegen § 14 Abs. 7 vernachlässigt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500 € geahndet werden, sie beträgt mindestens jedoch 10 €. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der Bürgermeister der Hansestadt Demmin.

§ 21 Gebühren

Für die Benutzung des Friedhofes und dessen Einrichtungen werden Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung erhoben.

§ 22 Inkrafttreten

Diese Friedhofssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für den Friedhof (Vorwerk) vom 12.12.2001 außer Kraft.

Demmin, den 20.06.2013

Dr. Koch - Siegel - Bürgermeister

Bekanntmachungsanordnung

Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gegeben. Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- oder Formfehler verstoßen wurde, können diese nach § 5 (5) der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg- Vorpommern vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V, S. 777) nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.

Hansestadt Demmin, 20.06.2013

Dr. Koch

  • Siegel -

Bürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Demmin?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Demmin mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 17xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Demmin anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🕊️ Urnenwahlgrab)* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Demmin
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Preis je Grabstelle (1 Urne); Pflege durch Angehörige
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen)* 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 394 € (Urne) bzw. 644 € (Sarg)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Inkl. Öffnen/Schließen der Gruft und Verwaltungsgebühr
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Demmin (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Kapelle mit Grunddekoration; Ruheraum alternativ 73,00 €
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 17xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Demmin:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €
⛪ Kirchliche Friedhöfe in Demmin:
Neben den kommunalen Friedhöfen bestehen im Gemeindegebiet kirchliche Friedhöfe mit eigener Gebührenordnung: