Evangelische Kirchengemeinde Demmin (mit Evangelischer Kirchengemeinde Wotenick/Nossendorf)
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Gebührenordnung (Originalwortlaut)
# Friedhofsgebührensatzung
für die Friedhöfe der Evangelischen Kirchengemeinde Demmin und der Evangelischen
Kirchengemeinde Wotenick/Nossendorf in
Demmin (Alter Friedhof, Neuer Friedhof), Siedenbrünzow, Pensin, Deven, Wotenick,
Nossendorf und Volksdorf
Der Kirchengemeinderat der Evangelischen Kirchengemeinde Demmin hat
am 13.04.2021 gemäß § 21 der Kirchengemeindeordnung vom 27.05.2012 und § 29 der
Friedhofssatzung folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:
# § 1
Allgemeines
Für die Benutzung der Friedhöfe der Evangelischen Kirchengemeinde Demmin und ihrer
Anlagen und Einrichtungen sowie für sonstige in § 6 aufgeführte Leistungen des
Friedhofsträgers werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.
# § 2
Gebührenschuldner
Zur Zahlung der Gebühren sind die antragstellende Person bzw. der Nutzungsberechtigte
verpflichtet, in deren Auftrag der Friedhof oder seine Anlagen und Einrichtungen benutzt
werden. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haftet jede einzelne Person als
Gesamtschuldner.
# § 3
Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Verwaltungsakt (Gebührenbescheid). Diese wird der Gebührenschuldnerin bzw. dem Gebührenschuldner schriftlich besteht gegeben.
(2) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erbringung der jeweiligen Leistung. Werden erbrachte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist davon die volle Gebühr zu entrichten. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig. Für Grabstätten sind Gebühren im Voraus für die gesamte Nutzungszeit fällig.
(3) Sofern die fälligen Gebühren nicht entrichtet worden sind, kann der Friedhofsträger Bestattungen und Leistungen verweigern.
(4) Gebührenbescheide, die formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen werden, sind ohne Unterschrift oder Namenswiedergabe gultig. § 119 Absatz 3 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBI. I S. 3866, 2003 S. 61), die zuletzt durch Gesetz vom 11. Juli 2019 (BGBI. I S. 1066) m. W. v. 18. Juli 2019 geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend.
(5) Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung, das heißt, die Verpflichtung zur Zahlung innerhalb der Fälligkeit nach Absatz 2 wird durch die Einlegung nicht aufgehoben. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrens- und Zustellungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 28. Oktober 2009 (ABl. EKD S. 334, 2010 S. 296) und der staatlichen Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 BGBl. I S. 17), die zuletzt durch Gesetz vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846, 854) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(6) Gebühren werden als öffentlich-rechtliche Geldforderungen im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
# § 4
Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren
(1) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeder angefangenen Monat der Sümmer ein Süumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten Rückständigen Gebührenbetrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nachsten durch 50 Euro teilbaren Betrag.
(2) Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch die Gebührenschuldnerin bzw. den Gebührenschuldner zu erstatten.
(3) Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat die Vollstreckungsschuldnerin bzw. der Vollstreckungsschuldner zu tragen.
# § 5
Verjährung der Gebühren
Für die Festsetzungsverjährung der Gebühren gelten die §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung und für die Zahlungsverjährung der Gebühren die §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung entsprechend.
# § 6
Gebührentarif
(1) Folgende Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten (Grabnutzungsgebühren einschließlich Friedhofsunterhaltungsgebühren) werden erhoben:
I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten:
1. Wahlgrabstätte Sarg (Pflege durch Angehörige)
a) für 25 Jahre
692,25 €
b) für jedes Jahr der Verlängerung
- je Grabstelle - :
27,69 €
# 2. Wahlgrabstätte Urne (Pflege durch Angehörige)
a) für 20 Jahre
553,80 €
b) für jedes Jahr der Verlängerung
- je Grabstelle - :
27,69 €
3. zusätzliche Beisetzung einer Urne in einer Wahlgrabstätte oder
Urnenwahlgrabstätte gemäß § 13 Abs. 5 der Friedhofssatzung:
bei einer Beisetzung in einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte
eine Gebühr gemäß 1. b) bzw. 2 b) zur Anpassung an die neue Ruhezeit
# 4. Reihengrabstätten für Erdbestattung (Pflege durch Angehörige)
für 25 Jahre
Verstorbene bis 5 Jahre
334,30 €
Verstorbene ab 5 Jahre
542,18 €
# 5. Gebühren für die Grabstätten nach
# § 16 Friedhofssatzung
Urnengemeinschaftsanlage ohne Namensnennung und Pflege
durch den Friedhofsträger auf dem Friedhof St. Bartholomaei
für Urne 20 Jahre mit Pflege je Grabstelle
darin enthalten
832,64 €
Nutzungsgebühren
244,56 €
Anlagekosten
46,13 €
Anteil Pflegekosten
541,95 €
# § 16 a Friedhofssatzung
Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung an einer Stele
und Pflege durch den Friedhofsträger
für Urne 20 Jahre mit Pflege je Grabstelle
darin enthalten
1869,55 €
Nutzungsgebühren
244,56 €
Anlagekosten
403,04 €
Grabmalkosten
680,00 €
Anteil Pflegekosten
541,95 €
# § 16 b Friedhofssatzung
Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung an der Friedhofs-
Mauer auf dem Friedhof St. Bartholomaei
für Urne 20 Jahre mit Pflege je Grabstelle
darin enthalten
Nutzungsgebühren 553,80 €
Anlagekosten 325,17 €
Anteil Pflegekosten FH-Träger
nur für die Nebenanalagen dieser UGA 120,43 €
für jedes Jahr der Verlängerung
- je Grabstelle - 33,71 €
# § 17 Friedhofssatzung
Gemeinschaftsanlage pflegevereinfachter Sarg- und Urnenwahlgrabstätten
in der Reihe mit Pflege durch den Friedhofsträger
a) für Sarg 25 Jahre mit Pflege je Grabstelle
darin enthalten
Nutzungsgebühren 692,25 €
Anlagekosten 46,13 €
Anteil Pflegekosten 1.129,06 €
Grabmalkosten 670,57 €
für jedes Jahr der Verlängerung
- je Grabstelle - 72,85 €
b) für Urne 20 Jahre mit Pflege je Grabstelle
darin enthalten
Nutzungsgebühren 553,80 €
Anlagekosten 46,13 €
Anteil Pflegekosten 722,60 €
Grabmalkosten 670,57 €
für jedes Jahr der Verlängerung
- je Grabstelle - 63,82 €
# § 17 a Friedhofssatzung
Baumbestattungen für Urnen mit Namensnennung und Pflege
durch den Friedhofsträger
für Urne 20 Jahre mit Pflege je Grabstelle
darin enthalten
Nutzungsgebühren 244,56 €
Anlagekosten 246,89 €
Anteil Pflegekosten 361,30 €
Grabmalkosten 458,56 €
für jedes Jahr der Verlängerung
- je Grabstelle - 30,29 €
999,40 €
2.538,01 €
1.993,10 €
1.311,31 €
# II. Bestattungsgebühren
Für Erdbestattungen 644,08 €
Für Erdbestattung Kinder 318,83 €
Für Urnenbeisetzungen 393,89 €
In den Bestattungsgebühren sind enthalten:
- Offnen und Schlieben der Gruft
- Verwaltungsgebühr
# III. Gebühren für die Genehmigung der Errichtung oder Änderung von Grabmalen und für die Prüfung der Standsicherheit von Grabmalen:
a.) Grabmalgenehmigung zur Errichtung oder Änderung für liegende und stehende Steine 16,32 €
b.) für die laufende Überprüfung der Standsicherheit während der Dauer des Nutzungsrechts (hierunter fallen nicht liegende Grabmale):
20 Jahre 40,00 €
25 Jahre: 50,00 €
c.) für die laufende Überprüfung der Standsicherheit (hierunter fallen nicht liegende Grabmale) bei der Verlängerung von Nutzungsrechten für jedes Jahr der Verlängerung: 2,00 €
# IV. Sonstige Gebühren:
Erstellung einer Graburkunde: 16,32 €
Nutzungsrecht umschreiben: 16,32 €
Genehmigung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeit auf dem Friedhof pro Kalenderjahr: 114,24 €
Verwaltungsgebühr für die Ausbettung eines Erwachsenen, eines Kindes und einer Urne 261,12 €
Rasenpflegegebühr eines Erdwahlgrabes pro Jahr 45,16 €
Rasenpflegegebühr eines Urnenwahlgrabes pro Jahr 36,13 €
Benutzung der Kapelle mit Grunddekoration 158,00 €
Benutzung des Ruheraums mit Grunddekoration 73,00 €
Die Gebühren für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts
werden für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.
# § 7
Sonstiges
Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt der Friedhofsträger die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.
# § 8
Schlussbestimmungen
Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am Tag nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig treten die bisherigen Friedhofsgebührenordnungen außer Kraft.
Demmin, 07.11.2023
Ort, Datum
Evangelische Kirchengemeinde Demmin
- Der Kirchengemeinderat -
Vorsitzender des Kirchengemeinderates
Mitglied des Kirchengemeinderates
Kirchenaufsichtlicher Genehmigungsvermerk:
Kirchenaufsichtlicher Genehmigungsvermerk
Bich
18. DEZ. 2023
Quelle
Evangelische Kirchengemeinde Demmin (mit Evangelischer Kirchengemeinde Wotenick/Nossendorf)