ℹ️ Kein kommunaler Friedhof: Dieser Friedhof gehört der Evangelische Kirchengemeinde Demmin (mit Evangelischer Kirchengemeinde Wotenick/Nossendorf) (Evangelisch-Lutherisch). Die Satzung und Gebühren werden von der Kirchengemeinde festgelegt — nicht von der Gemeindeverwaltung.

Evangelische Kirchengemeinde Demmin (mit Evangelischer Kirchengemeinde Wotenick/Nossendorf)

Die Kirchengemeinde stellt bisher keine digitalen Satzungs-Dokumente bereit. Wir nehmen amtliche Beschlüsse gerne entgegen — Kontakt.

Gebührenordnung (Originalwortlaut)

# Friedhofsgebührensatzung
für die Friedhöfe der Evangelischen Kirchengemeinde Demmin und der Evangelischen
Kirchengemeinde Wotenick/Nossendorf in
Demmin (Alter Friedhof, Neuer Friedhof), Siedenbrünzow, Pensin, Deven, Wotenick,
Nossendorf und Volksdorf

Der Kirchengemeinderat der Evangelischen Kirchengemeinde Demmin hat
am 13.04.2021 gemäß § 21 der Kirchengemeindeordnung vom 27.05.2012 und § 29 der
Friedhofssatzung folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:

# § 1
Allgemeines

Für die Benutzung der Friedhöfe der Evangelischen Kirchengemeinde Demmin und ihrer
Anlagen und Einrichtungen sowie für sonstige in § 6 aufgeführte Leistungen des
Friedhofsträgers werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.

# § 2
Gebührenschuldner

Zur Zahlung der Gebühren sind die antragstellende Person bzw. der Nutzungsberechtigte
verpflichtet, in deren Auftrag der Friedhof oder seine Anlagen und Einrichtungen benutzt
werden. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haftet jede einzelne Person als
Gesamtschuldner.

# § 3
Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Verwaltungsakt (Gebührenbescheid). Diese wird der Gebührenschuldnerin bzw. dem Gebührenschuldner schriftlich besteht gegeben.
(2) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erbringung der jeweiligen Leistung. Werden erbrachte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist davon die volle Gebühr zu entrichten. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig. Für Grabstätten sind Gebühren im Voraus für die gesamte Nutzungszeit fällig.
(3) Sofern die fälligen Gebühren nicht entrichtet worden sind, kann der Friedhofsträger Bestattungen und Leistungen verweigern.
(4) Gebührenbescheide, die formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen werden, sind ohne Unterschrift oder Namenswiedergabe gultig. § 119 Absatz 3 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBI. I S. 3866, 2003 S. 61), die zuletzt durch Gesetz vom 11. Juli 2019 (BGBI. I S. 1066) m. W. v. 18. Juli 2019 geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend.

(5) Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung, das heißt, die Verpflichtung zur Zahlung innerhalb der Fälligkeit nach Absatz 2 wird durch die Einlegung nicht aufgehoben. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrens- und Zustellungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 28. Oktober 2009 (ABl. EKD S. 334, 2010 S. 296) und der staatlichen Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 BGBl. I S. 17), die zuletzt durch Gesetz vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846, 854) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(6) Gebühren werden als öffentlich-rechtliche Geldforderungen im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

# § 4
Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren

(1) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeder angefangenen Monat der Sümmer ein Süumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten Rückständigen Gebührenbetrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nachsten durch 50 Euro teilbaren Betrag.
(2) Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch die Gebührenschuldnerin bzw. den Gebührenschuldner zu erstatten.
(3) Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat die Vollstreckungsschuldnerin bzw. der Vollstreckungsschuldner zu tragen.

# § 5
Verjährung der Gebühren

Für die Festsetzungsverjährung der Gebühren gelten die §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung und für die Zahlungsverjährung der Gebühren die §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung entsprechend.

# § 6
Gebührentarif

(1) Folgende Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten (Grabnutzungsgebühren einschließlich Friedhofsunterhaltungsgebühren) werden erhoben:

I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten:

1. Wahlgrabstätte Sarg (Pflege durch Angehörige)

a) für 25 Jahre

692,25 €

b) für jedes Jahr der Verlängerung
- je Grabstelle - :

27,69 €

# 2. Wahlgrabstätte Urne (Pflege durch Angehörige)

a) für 20 Jahre

553,80 €

b) für jedes Jahr der Verlängerung

- je Grabstelle - :

27,69 €

3. zusätzliche Beisetzung einer Urne in einer Wahlgrabstätte oder
Urnenwahlgrabstätte gemäß § 13 Abs. 5 der Friedhofssatzung:
bei einer Beisetzung in einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte
eine Gebühr gemäß 1. b) bzw. 2 b) zur Anpassung an die neue Ruhezeit

# 4. Reihengrabstätten für Erdbestattung (Pflege durch Angehörige)

für 25 Jahre

Verstorbene bis 5 Jahre

334,30 €

Verstorbene ab 5 Jahre

542,18 €

# 5. Gebühren für die Grabstätten nach

# § 16 Friedhofssatzung

Urnengemeinschaftsanlage ohne Namensnennung und Pflege
durch den Friedhofsträger auf dem Friedhof St. Bartholomaei

für Urne 20 Jahre mit Pflege je Grabstelle
darin enthalten

832,64 €

Nutzungsgebühren

244,56 €

Anlagekosten

46,13 €

Anteil Pflegekosten

541,95 €

# § 16 a Friedhofssatzung

Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung an einer Stele
und Pflege durch den Friedhofsträger

für Urne 20 Jahre mit Pflege je Grabstelle
darin enthalten

1869,55 €

Nutzungsgebühren

244,56 €

Anlagekosten

403,04 €

Grabmalkosten

680,00 €

Anteil Pflegekosten

541,95 €

# § 16 b Friedhofssatzung

Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung an der Friedhofs-

Mauer auf dem Friedhof St. Bartholomaei

für Urne 20 Jahre mit Pflege je Grabstelle
darin enthalten

Nutzungsgebühren 553,80 €

Anlagekosten 325,17 €

Anteil Pflegekosten FH-Träger

nur für die Nebenanalagen dieser UGA 120,43 €

für jedes Jahr der Verlängerung

- je Grabstelle - 33,71 €

# § 17 Friedhofssatzung

Gemeinschaftsanlage pflegevereinfachter Sarg- und Urnenwahlgrabstätten
in der Reihe mit Pflege durch den Friedhofsträger

a) für Sarg 25 Jahre mit Pflege je Grabstelle
darin enthalten

Nutzungsgebühren 692,25 €

Anlagekosten 46,13 €

Anteil Pflegekosten 1.129,06 €

Grabmalkosten 670,57 €

für jedes Jahr der Verlängerung

- je Grabstelle - 72,85 €

b) für Urne 20 Jahre mit Pflege je Grabstelle
darin enthalten

Nutzungsgebühren 553,80 €

Anlagekosten 46,13 €

Anteil Pflegekosten 722,60 €

Grabmalkosten 670,57 €

für jedes Jahr der Verlängerung

- je Grabstelle - 63,82 €

# § 17 a Friedhofssatzung

Baumbestattungen für Urnen mit Namensnennung und Pflege
durch den Friedhofsträger

für Urne 20 Jahre mit Pflege je Grabstelle
darin enthalten

Nutzungsgebühren 244,56 €

Anlagekosten 246,89 €

Anteil Pflegekosten 361,30 €

Grabmalkosten 458,56 €

für jedes Jahr der Verlängerung

- je Grabstelle - 30,29 €

999,40 €

2.538,01 €

1.993,10 €

1.311,31 €

# II. Bestattungsgebühren

Für Erdbestattungen 644,08 €

Für Erdbestattung Kinder 318,83 €

Für Urnenbeisetzungen 393,89 €

In den Bestattungsgebühren sind enthalten:

- Offnen und Schlieben der Gruft
- Verwaltungsgebühr

# III. Gebühren für die Genehmigung der Errichtung oder Änderung von Grabmalen und für die Prüfung der Standsicherheit von Grabmalen:

a.) Grabmalgenehmigung zur Errichtung oder Änderung für liegende und stehende Steine 16,32 €

b.) für die laufende Überprüfung der Standsicherheit während der Dauer des Nutzungsrechts (hierunter fallen nicht liegende Grabmale):

20 Jahre 40,00 €
25 Jahre: 50,00 €

c.) für die laufende Überprüfung der Standsicherheit (hierunter fallen nicht liegende Grabmale) bei der Verlängerung von Nutzungsrechten für jedes Jahr der Verlängerung: 2,00 €

# IV. Sonstige Gebühren:

Erstellung einer Graburkunde: 16,32 €
Nutzungsrecht umschreiben: 16,32 €
Genehmigung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeit auf dem Friedhof pro Kalenderjahr: 114,24 €
Verwaltungsgebühr für die Ausbettung eines Erwachsenen, eines Kindes und einer Urne 261,12 €
Rasenpflegegebühr eines Erdwahlgrabes pro Jahr 45,16 €
Rasenpflegegebühr eines Urnenwahlgrabes pro Jahr 36,13 €
Benutzung der Kapelle mit Grunddekoration 158,00 €
Benutzung des Ruheraums mit Grunddekoration 73,00 €

Die Gebühren für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts

werden für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.

# § 7
Sonstiges

Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt der Friedhofsträger die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.

# § 8
Schlussbestimmungen

Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am Tag nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig treten die bisherigen Friedhofsgebührenordnungen außer Kraft.

Demmin, 07.11.2023
Ort, Datum

Evangelische Kirchengemeinde Demmin
- Der Kirchengemeinderat -

Vorsitzender des Kirchengemeinderates

Mitglied des Kirchengemeinderates

Kirchenaufsichtlicher Genehmigungsvermerk:

Kirchenaufsichtlicher Genehmigungsvermerk

Bich

18. DEZ. 2023

Quelle

Evangelische Kirchengemeinde Demmin (mit Evangelischer Kirchengemeinde Wotenick/Nossendorf)

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