Friedhofsgebühren Pfullingen 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Pfullingen · Baden-Württemberg · PLZ 72793

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2024
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: Gebührenverzeichnis i.d.F. der Änderungssatzung vom 13.10.2020 (gültig ab 01.01.2021), zuletzt geändert durch Satzung vom 16.07.2024 (gültig ab 01.08.2024)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
970,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage zur Bestattungsgebührenordnung (Gebührenverzeichnis) Ziff. II.1.1.1 – Erdreihengrab über 10 Jahre (1 Erwachsener, 1 Stelle)
Sargwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
2.850,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage zur Bestattungsgebührenordnung (Gebührenverzeichnis) Ziff. II.2.1 – Erdwahlgrab einfachtief (1-stelliges Einzelwahlgrab für 1 Sarg; Verlängerung gem. Ziff. III.1.1 je Stelle und Jahr 114 €)
Urnenreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
770,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage zur Bestattungsgebührenordnung (Gebührenverzeichnis) Ziff. II.1.4.1 – Urnenerdreihengrab (1 Urne)
Urnenwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.600,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage zur Bestattungsgebührenordnung (Gebührenverzeichnis) Ziff. II.2.5 – Urnenerdwahlgrab (1 Grabstelle; gem. § 12 Abs. 4 Friedhofsordnung sind in einem Urnenwahlgrab bis zu 3 Urnenbeisetzungen möglich; Verlängerung gem. Ziff. III.2.1 je Stelle und Jahr 73 €)
Urnengrab anonym
Einmalbetrag laut Satzung
640,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage zur Bestattungsgebührenordnung (Gebührenverzeichnis) Ziff. II.1.8.2 – Anonymes Urnengemeinschaftsgrab (1 Urne)
Baumbestattung
Einmalbetrag laut Satzung
1.170,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage zur Bestattungsgebührenordnung (Gebührenverzeichnis) Ziff. II.1.6 – Urnenbaumreihengrab (1 Urne; Alternative: Urnenbaumwahlgrab Ziff. II.2.8 für 25 Jahre: 2.700 €)
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
550,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 550 € · Urne: 80 €
📄 Anlage zur Bestattungsgebührenordnung (Gebührenverzeichnis) Ziff. IV.1.2 (Erdbestattung über 10 Jahre) und Ziff. IV.2.1 (Urnenbeisetzung im Erdgrab)
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
300,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Anlage zur Bestattungsgebührenordnung (Gebührenverzeichnis) Ziff. V.4.3.1 – Benutzung der Friedhofshalle

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: Gebührenverzeichnis i.d.F. der Änderungssatzung vom 13.10.2020 (gültig ab 01.01.2021), zuletzt geändert durch Satzung vom 16.07.2024 (gültig ab 01.08.2024) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌‌​​‌ Bestattungsgebührenordnung der Stadt Pfullingen – Gebührenverzeichnis in der Fassung der Änderungssatzung vom 13.10.2020 (gültig ab 01.01.2021)

Stadt Pfullingen Amtliche Bekanntmachung

Satzung

zur Änderung der

Satzung über die Erhebung von Gebühren auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens (Bestattungsgebührenordnung) vom 11. Dezember 2001

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i.d.F. vom 03.10.1983 (GBl. S. 578, b. S. 720), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.03.1997 (GBl. S. 101) und der §§ 2, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes i.d.F. vom 28.05.1996 (GBl. S. 481) hat der Gemeinderat der Stadt Pfullingen am 13. Oktober 2020 nachstehende Satzung beschlossen:

§ 1

Das Gebührenverzeichnis zur Bestattungsgebührenordnung wird, wie in der Anla-ge dargestellt, neu gefasst.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Satzung einschließlich Anlage tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

Pfullingen, 09. November 2020 Bürgermeisteramt gez. Martin Fink Stv. Bürgermeister

Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeinde-ordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sach-verhalts innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegen-über der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verlet-zung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, der Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Anlage zur Bestattungsgebührenordnung der Stadt Pfullingen vom 13. Oktober 2020

I. Verwaltungsgebühren

  1. 1. Zustimmung zur Errichtung oder Änderung eines Grabmals 80,00 € Für die Genehmigung von Holzkreuzen, ähnlichen einfachen Zeichen im Wert von weniger als 50 € und für Grabeinfassungen wird keine Gebühr erhoben.
  2. 2. Genehmigung gewerblicher Tätigkeit je Jahr 70,00 € II, Grabbenutzungsgebühren
  3. 1. Reihengräber
  4. 1.1. Erdreihengräber
  5. 1.1.1. Erdreihengrab über 10 Jahre 970 €
  6. 1.1.2. Erdreihengrab bis zu 10 Jahren 600 €
  7. 1.1.3. Totgeborene Kinder 550 €
  8. 1.2. Erdrasenreihengrab 1.490 €
  9. 1.3. Erdreihengrab im Themenfeld 1.490 €
  10. 1.4. Urnenreihengräber
  11. 1.4.1. Urnenerdreihengrab 770 €
  12. 1.4.2. Urnenrasenreihengrab 1.000 €
  13. 1.5. Reihengrab an der Urnenwand 1.280 €
  14. 1.6. Urnenbaumreihengrab 1.170 €
  15. 1.7. Urnenerdreihengrab im Themenfeld 1.170 €
  16. 1.8. Urnengemeinschaftsgräber
  17. 1.8.1. Urnengemeinschaftsgrab 750 €
  18. 1.8.2. Anonymes Urnengemeinschaftsgrab 640 €
  19. 2. Verleihung von Grabnutzungsrechten auf die Dauer von 25 Jahren
  20. 2.1. Erdwahlgrab einfachtief 2.850 €
  21. 2.2. Erdwahlgrab einfachbreit, doppeltief 3.450 €
  22. 2.3. Erdfamiliengräber
  23. 1.3.1. Erdfamiliengrab doppelbreit, einfachtief 3.800 €
  24. 1.3.2. Erdfamiliengrab doppelbreit und doppeltief 5.700 €
  25. 1.3.3. Erdfam.grab 1 Grabstelle einfach-, eine doppeltief 4.800 €
  26. 2.4. Erdrasenwahlgrab 3.700 €
  27. 2.5. Urnenerdwahlgrab 1.600 €
  28. 2.6. Urnenwahlgrab an der Urnenwand 2.300 €
  29. 2.7. Urnenrasenwahlgrab 2.200 €
  30. 2.8. Urnenbaumwahlgrab 2.700 €

III. Verlängerung Nutzungsrecht je Stelle und Jahr

  1. 1. Wahlgräber - Erdgräber
  2. 1.1. Erdwahlgrab einfachtief 114 €
  3. 1.2. Erdwahlgrab doppeltief 138 €
  4. 1.3. Erdfamiliengräber
  5. 1.3.1. Erdfamiliengrab doppelbreit, einfachtief 152 €
  6. 1.3.2. Erdfamiliengrab doppelbreit und doppeltief 228 €
  7. 1.3.3. Erdfam.grab 1 Grabstelle einfach-, eine doppeltief 192 €
  8. 1.4. Erdrasenwahlgrab 148 €
  9. 2. Wahlgräber - Urnengräber
  10. 2.1. Urnenerdwahlgrab 73 €
  11. 2.2. Urnenwahlgrab an der Urnenwand 93 €
  12. 2.3. Urnenrasenwahlgrab 88 €
  13. 2.4. Urnenbaumwahlgrab 108 €

IV. Bestattungsgebühren

  1. 1. Erdbestattung einschl. Herstellen und Schließen des Grabes
  2. 1.1. Erdbestattung für Verstorbene bis 10 Jahre 280 €
  3. 1.2. Erdbestattung für Verstorbene über 10 Jahre 550 €
  4. 1.3. Erdbestattung bei doppeltiefer Belegung 775 €
  5. 2. Urnenbeisetzung einschl. Herstellen und Schließen des Grabes
  6. 2.1. Urnenbeisetzung im Erdgrab 80 € 2.2 Urnenbeisetzung an der Urnenwand 80 €
  7. 2.3. Urnenbeisetzung im Urnengemeinschaftsgrab 80 €
  8. 2.4. Urnenbeisetzung im Urnenbaumgrab 80 €
  9. 3. Weitere Gebühren
  10. 3.1. Tätigkeit der Verwaltung 120 €
  11. 3.2. Tätigkeit des Bestattungsordners 130 €
  12. 3.3. Trauerfeier am Grab 190 €
  13. 3.4. Sargträger je Person 40 €

V. Benutzungsgebühren

  1. 1. Überlassung incl. Verlegen v. Trittplatten zwischen Gräbern
  2. 1.1. bei Einzelerdgräbern 400 €
  3. 1.2. bei Doppelerdgräbern 510 €
  4. 1.3. bei Mehrfach-, Wiederbelegung 160 €
  5. 1.4. bei Urnenerd-, Kindergräbern 120 €
  6. 1.5. bei Doppelurnenerdgräbern 245 €
  7. 3. Grabräumung
  8. 2.1. bei Einzelerdgräbern 150 €
  9. 2.2. bei Doppelerdgräbern 200 €
  10. 2.3. bei Urnenerdgräbern 100 €
  11. 2.4. Vorzeitige Grabräumung je Jahr 150 €
  12. 4. Benutzung Friedhofshalle / Aufbahrungsraum
  13. 3.1. Benutzung der Friedhofshalle incl. Trauerfeier 300 €
  14. 3.2. Benutzung des Aufbahrungsraumes pro Tag 60 € VI. Weitere Regelungen
  15. 1. Zu den sich nach den Positionen II., IV. und V.4. ergebenden Gebühren wird ein Zuschlag erhoben bei Verstorbenen, die bei Ihrem Tode nicht in Pfullingen gewohnt haben von 50 %. Dies gilt nicht für Verstorbene, die bis zu ihrem Wegzug in eine auswärtigen Altenwohn- oder Altenpflegeheimeinrichtung in Pfullingen gewohnt haben.
  1. 2. Gebühren für sonstige Friedhofs- und Bestattungseinrichtungen sowie sonstige Leistungen
  2. 2.1. Für die übrigen, insbesondere auch außergewöhnlichen Dienstleistungen die entstehenden persönlichen und sächlichen Kosten, zzgl. eines Zuschlags von 50 %
  3. 2.2. Auslagen Auslagen werden neben der Gebühr erhoben, soweit sie das übliche Maß erheblich überschreiten.

Pfullingen, den 09. November 2020 Bürgermeisteramt gez. Martin Fink Stv. Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: Friedhofsordnung vom 13.10.2020 (gültig ab 01.11.2020); Bestattungsgebührenordnung vom 11.12.2001 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofsordnung der Stadt Pfullingen vom 13.10.2020 (gültig ab 01.11.2020)

Stadt Pfullingen Amtliche Bekanntmachung

FRIEDHOFSORDNUNG

vom 13.10.2020

Inhaltsübersicht

I. Allgemeine Vorschriften §1

II. Ordnungsvorschriften

Öffnungszeiten §2 Verhalten auf dem Friedhof §3 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof §4

III. Bestattungsvorschriften

Allgemeines §5 Särge §6 Ausheben der Gräber §7 Ruhezeit §8 Umbettungen §9

IV. Grabstätten

Grabstätten §§ 10 ff Friedhofsordnung

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

Gestaltungsvorschriften § 14 Zustimmungserfordernis § 15 Standsicherheit § 16 Unterhaltung § 17 Entfernung § 18

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten

Allgemeines § 19 Vernachlässigung der Grabpflege § 20

VII. Benutzung der Friedhofshalle § 21

VIII. Schlussvorschriften

Alte Rechte § 22 Obhuts- und Überwachungspflicht § 23 Ordnungswidrigkeiten § 24 Gebühren § 25 Inkrafttreten § 26

Aufgrund der § 15 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestat-tungsgesetz - BestattG) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeord-nung von Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Pfullingen am 13.10.2020 folgende Friedhofsordnung als Satzung beschlossen: Friedhofsordnung

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Pfullingen. Er dient der Bestattung verstorbener Einwohner der Stadt und der in der Stadt verstorbener oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit un-bekanntem Wohnsitz. Außerdem dürfen auf dem Friedhof Verstorbene be-stattet werden, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht und die früher Einwohner der Stadt Pfullingen waren und in einer auswärtigen Al-tenwohn- oder Altenpflegeeinrichtung verstorben sind. In besonderen Fällen kann die Stadt die Bestattung anderer Verstorbener zulassen.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestat-tung auch für die Beisetzung von Urnen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2

Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf nur während der von der Stadt festgesetzten Öffnungszei-ten betreten werden.

(2) Die Stadt kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass untersagen.

§ 3

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu ver-halten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren

b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen

c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten

d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde Friedhofsordnung

e) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern

f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten

g) Druckvorschriften zu verteilen

h) das gewerbsmäßige Fotografieren bei Trauerfeiern ohne Zustimmung der Angehörigen

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit der Würde des Friedhofes zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Stadt. Sie sind spätestens eine Woche vorher anzumelden.

§ 4

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemein-de. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungs-fähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fach-kunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlan-gen, insbesondere, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätig-keit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.

Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzu-zeigen. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. An Sonn-und Feiertagen dürfen gewerbliche Arbeiten ohne vorherige Zustimmung der Stadt nicht ausgeführt werden, dasselbe gilt an Samstagen nach 12.00 Uhr.

(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen (max.7,5 t) befahren. Werk-zeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Ar-beit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.

(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 versto-ßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen. Friedhofsordnung

(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen einheitlichen Ansprech-partner im Sinne des Gesetzes über einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5

Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzu-melden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Stadt das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Stadt festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen werden keine Bestattungen und Bei-setzungen vorgenommen.

§ 6

Särge

(1) Die Särge für Kindergräber (§ 11 Abs. 1 Buchst. a) dürfen höchstens 1,50 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein. Die übrigen Särge dürfen höchstens, 2,00 m lang, 0,70 m hoch und 0,70 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Stadt einzuholen.

(2) In Reihengräbern und bei der Zweitbelegung von doppeltiefen Gräbern dür-fen nur Särge aus leicht verweslichem Holz verwendet werden. Särge aus Metall, Kunststoff oder schwer verweslichem Holz, wie z.B. aus Massivei-chenholz, sind hierbei nicht zulässig. Werden Leichen in solchen Särgen überführt, so dürfen sie nur an besonders dafür vorgesehenen Stellen im Friedhof beigesetzt werden. Friedhofsordnung

§ 7

Ausheben der Gräber

(1) Die Stadt hebt die Gräber aus und verfüllt diese.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

§ 8

Ruhezeit

Die Ruhezeit der Leichen und Aschen beträgt 15 Jahre, bei Kindern, die bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, 12 Jahre.

§ 9

Umbettungen

(1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger ge-setzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt.

(2) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettun-gen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsbe-rechtigte, bei Umbettungen aus einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberech-tigte.

(3) Die Stadt ist bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berech-tigt, Umbettungen vorzunehmen.

(4) Die Umbettungen führt die Stadt durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbar-ten Grabstätten und an Anlagen durch die Umbettung zwangsläufig entste-hen, haben die Antragsteller zu tragen.

(6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. Friedhofsordnung

IV. Grabstätten

§ 10

Allgemeines

(1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

1 Reihengrab 2 Urnenreihengrab 3 Erdwahlgrab 4 Urnenwahlgrab 5 Rasenwahlgrab 6 Urnenrasenwahlgrab 7 Urnenrasenreihengrab 8 Rasenreihengräber 9 Urnengemeinschaftsgrab 10 Anonymes Urnengemeinschaftsgrab 11 Urnenwandreihengrab 12 Urnenwandwahlgrab 13 Urnenbaumreihengrab 14 Urnenbaumwahlgrab

(2) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(3) Grüfte, Grabgebäude und Erdhügel sind nicht zugelassen.

§ 11

Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhe-zeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich.

(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:

a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr

b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab.

(3) In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche bzw. Asche bestattet. Friedhofsordnung

(4) Ein Reihengrab oder Urnenreihengrab kann während und nach Ablauf der Ruhezeit in ein Wahlgrab umgewandelt werden, wenn dies in betrieblicher und organisatorischer Hinsicht durchführbar ist. Ein Anspruch auf das Um-wandeln eines Reihengrabes oder Urnenreihengrabes in ein Wahlgrab be-steht nicht.

(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher öffentlich und durch Hinweise auf dem be-treffenden Grabfeld bekanntgegeben.

§ 12

Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht eingeräumt wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) eingeräumt. Sie können nur anlässlich eines Todes-falles erworben werden.

(3) Ein Anspruch auf Einräumung oder erneuten Erwerb von Nutzungsrechten besteht nicht.

(4) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestat-tungen übereinander zulässig. Zusätzlich sind zwei Urnenbeisetzungen pro Grabstelle möglich. In einem Urnenwahlgrab sind bei gleichzeitiger Ruhezeit 3 Urnenbeisetzun-gen möglich.

(5) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt. Bei einem Nutzungsrecht von weniger als 15 Jahren ist eine Bestattung nur dann möglich, wenn eine Ver-längerung des Nutzungsrechts für die verbleibenden Jahre bis zum Ablauf der Ruhezeit neu erworben wird und dabei die Belegungsordnung innerhalb der entsprechenden Abteilung nicht gestört wird.

(6) Der Erwerber soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nut-zungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Perso-nenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen bzw. Erben des verstorbenen Erwerbers über: Friedhofsordnung

a) auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die eingetragene Lebenspartnerin oder den eingetragenen Lebenspartner

b) auf die Kinder

c) auf die Stiefkinder

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter

e) auf die Eltern

f) auf die Geschwister

g) auf die Stiefgeschwister

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis g) wird jeweils der Äl-teste nutzungsberechtigt.

Das Gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nut-zungsrecht früher übergegangen war.

(7) Der Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht schriftlich auf eine andere Person übertragen. Diese Person hat gegenüber der Stadt schriftlich ihre Zustimmung zu erklären.

(8) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsordnung und der da-zu ergangenen Regelungen das Recht in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über Bestattungen sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(9) Das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurück-gegeben werden. Die Angehörigen haben keinen Anspruch auf Entschädi-gung.

§ 13

Rasengräber

(1) Rasengräber werden als Reihengräber und als Wahlgräber für Erd- und Ur-nenbestattungen zur Verfügung gestellt.

(2) Auf den Rasengräbern wird eine durchgehende Rasenfläche angelegt, die von der Stadt zusammen mit den allgemeinen Rasenflächen des Friedhofs unterhalten wird. Eine Bepflanzung der Rasenfläche oder das Abstellen von Grabschmuck (Blumen, Schalen, Kerzen) ist nicht zulässig. Friedhofsordnung

§ 13 a

Urnengemeinschaftsgräber Die Urnengemeinschaftsgräber werden von der Stadt angelegt und unter-halten. Die Hinterbliebenen dürfen keine Grabmale errichten oder Anpflan-zungen vornehmen. Die Stadt bringt die Namen der Verstorbenen auf einem gemeinschaftlichen Grabmal an. Die Kosten tragen die Bestattungspflichti-gen.

§ 13 b

Anonyme Urnengemeinschaftsgräber

(1) Die anonymen Urnengemeinschaftsgräber werden von der Stadt angelegt und unterhalten. Die Hinterbliebenen dürfen keine Grabmale errichten oder Anpflanzungen vornehmen. Anonyme Beisetzungen finden ohne Beisein von Angehörigen und ohne Hinweis auf den Beerdigungszeitpunkt statt

(2) Umbettungen sind nicht zulässig.

§ 13 c

Urnenwand

(1) Urnenwandgräber werden als Reihen- und Wahlgräber zur Verfügung ge-stellt.

(2) Urnenwandgräber als Wahlgräber dienen der Beisetzung von bis zu 3 Urnen (Urnenaschekapsel). Die Urnennischen werden mit einer einheitlich gestal-teten Urnenplatte verschlossen.

(3) Es dürfen keine Blumenschalen, Blumengestecke oder Ähnliches an und vor den Urnennischen auf dem Boden abgestellt werden. Friedhofsordnung

§ 13 d

Baumgräber

(1) Baumgräber werden als Urnenreihen- und Urnenwahlgräber zur Verfügung gestellt. Die Beisetzung der Urne erfolgt in unmittelbarer Nähe eines Bau-mes.

(2) Die Grabflächen sind in naturbelassener Form zu erhalten. Bepflanzungen und Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Stadt. Das Abstel-len von Grabschmuck (Blumen, Schalen, Kerzen, oder Ähnlichem) ist nur in den dafür vorgesehenen Flächen zulässig. (3) Die Namensschilder werden in einheitlicher Schrift gestaltet. (4) Es dürfen nur Urnen aus verweslichem Material und Überurnen aus Holz bzw. verrottbarem Material verwendet werden.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 14

Gestaltungsvorschriften

(1) Grabmale oder sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Ortes entsprechen.

(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden. Es dürfen nur Grabsteine und Einfassungen verwendet werden, die nachweislich aus fairem Handel stammen und ohne ausbeuteri-sche Kinderarbeit im Sinne der Konvention 182 der Internationalen Arbeits-organisation (ILO) hergestellt sind.

(3) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig Grabmale

a) mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck

b) mit Farbanstrich auf Stein

c) mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form

Das gilt sinngemäß auch für sonstige Grabausstattungen.

(4) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

a) die Grabmale sollen auf allen Seiten gleichmäßig bearbeitet sein.

b) Sichtbare Sockel sind nur bis max. 5 cm über Wegeniveau und jeweils 5 cm über dem Grundriss des Grabmales zulässig. Friedhofsordnung

c) Schriftrücken und Schriftbossen für Inschriften können geschliffen sein.

d) Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein.

e) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite angebracht werden.

f) Kleine Bilder mit einem Maß von max. 15 cm (hoch) und 10 cm (breit) dürfen auf dem Grabmal angebracht werden.

(5) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

a) auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,6 m² Ansichtsfläche

b) auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 1,0 m² Ansichtsfläche

(6) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

a) auf einstelligen Urnengrabstätten bis zu 0,4 m² Ansichtsfläche

b) auf mehrstelligen Urnengrabstätten bis zu 0,6 m² Ansichtsfläche

(7) Bei der Benutzung einer Grabnische in der Urnenwand sind die vorhandenen Grababdeckplatten zu verwenden.

(8) Rasengräber sind im Bereich des Grabsteines am Kopfende des Grabes mit einer erdgleichen oder tiefer verlegten Platte mit den Maßen 60 cm x 60 cm, Mindeststärke 8 cm, zu versehen. Die Rasenflächen haben frei zu bleiben von Blumen, Schalen, Kerzen usw.

(9) Soweit die Stadt die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt hat oder belegen will, sind Grabeinfassungen jeder Art – auch aus Pflanzen – nicht zulässig. In den übrigen Abteilungen sind Grabeinfassungen mit folgenden Größen herzustellen:

a) auf einstelligen Erd-Grabflächen mit einem Außenmaß von 0,75 m Breite und 2,00 m Länge

b) auf zwei- und mehrstelligen Erd-Grabflächen mit einem Außenmaß von 2,15 m Breite und 2,00 m Länge

c) auf einstelligen Urnen-Grabflächen mit einem Außenmaß von 0,60 m Breite und 1,00 m Länge

d) auf Kindergräbern mit einem Außenmaß von 0,60 m Breite Friedhofsordnung

und 1,20 m Länge

e) Die Höhe der Einfassung über Gelände muss 10 cm betragen.

f) Die max. zulässige Stärke der Einfassung beträgt gleichmäßig 10 cm.

g) Die Einfassungen sind mit zwei Schnurkanten oberflächenrau zu bearbei-ten.

(10) Bei den Baumgräbern dürfen nur einheitliche Schilder mit Namen und Ster-bedatum der/s Verstorbenen an die vorhandene Stelle angebracht werden. Die Stadt übernimmt im Auftrag der Hinterbliebenen die notwendigen Arbei-ten.

(11) Die Stadt kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 – 9 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

§ 15

Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grab-male aus Holztafeln bis zur Größe 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig. Liegende Grabmale müssen nicht zwingend durch einen Steinmetz verlegt werden. Die maximale Größe beträgt 30 x 30 cm, bei einer Stärke von min-destens 8 cm. Die Platte muss aus einem Stück bestehen, bodeneben ver-legt werden und darf keine erhabene Schrift oder aufgesetzte Ornamente haben. Stehende Grabmale oder größere liegende Grabmale dürfen nur durch Fachbetriebe erstellt werden.

(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1 : 10 zweifach beizufügen. Dabei sind das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie die Fundamentierung und Dübelgröße anzugeben. So-weit erforderlich, kann die Stadt Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1: 1 unter Angabe des Materials, seiner Bear-beitung und der Form verlangen. Der Antrag hat nach den Vorgaben der TA Grabmal zu erfolgen.

In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt. Abs. 2 gilt entsprechend. Friedhofsordnung

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstat-tung nicht innerhalb von 2 Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden ist.

(5) Eine vorherige schriftliche Zustimmung ist gleichfalls erforderlich für das Anordnen der Schrift an einer Grababdeckplatte an der Urnenwand.

(6) Für die Installation eines QR-Codes auf dem Grabmal hat der Nutzungsbe-rechtigte bzw. Verfügungsberechtigte den vollständigen Inhalt der hinterleg-ten Internetseite mit dem Genehmigungsantrag vorzulegen.

§ 16

Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den Bestimmungen der TA Grabmale derzeitige Ausgabe 2012 bzw. in der jeweils gültigen Fassung zu errichten. Steingrabmale müssen mindestens 14 cm stark sein. Sie müssen aus einem Stück hergestellt sein.

Liegende Grabmale müssen trittfest und bruchsicher verlegt werden.

§ 17

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdi-gem und verkehrssicherem Zustand zu halten; die Standfestigkeit der Grabmale ist jährlich mindestens einmal zu überprüfen.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstat-tungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen ver-pflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umle-gung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zu-stand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Stadt ist nicht verpflichtet, die-se Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch nicht verkehrssichere Grabmale oder sonstige Grabausstattungen verur-sacht wird. Friedhofsordnung

§ 18

Entfernung

Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Geschieht dies nicht inner-halb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts, so kann sie die Stadt gegen Ersatz der Kosten entfernen. Der Stadt obliegt kei-ne Aufbewahrungspflicht.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 19

Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzula-gern.

(2) Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 13 Abs. 9) dürfen die Grab-beete nicht höher als die Platten sein.

(3) Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die an-dere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. Die max. Höhe für die Pflanzen sollte 200 cm nicht überschreiten.

(4) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 16 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.

(5) Die Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Belegung herge-richtet sein.

(6) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts ab-zuräumen. § 17 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Das Herrichten, die Unter-haltung oder jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt.

(7) Grabstätten für Erdbestattungen dürfen bis zu zwei Drittel mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden. Friedhofsordnung

§ 20

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verant-wortliche (§ 16 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstät-te innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihen-grabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzu-fordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von 3 Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Stadt den Grabschmuck entfernen. Sie ist zu seiner Aufbewahrung nicht verpflichtet.

VII. Benutzung der Friedhofshalle

§ 21

(1) Die Betretung des der Aufbahrung der Leichen dienende Teil der Friedhofs-halle bedarf der Erlaubnis des Friedhofspersonals. Mit der Aushändigung des Schlüssels zu den Aufbahrungsräumen gilt diese als erteilt. Aus berechtigten Gründen kann die Erlaubnis widerrufen werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

VIII. Schlussvorschriften

§ 22 – Friedhofsordnung

Alte Rechte

Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungsrechte an Wahlgräbern nach den bisherigen Vorschriften.

§ 23

Obhuts- und Überwachungspflicht

Der Stadt obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Ob-huts- und Überwachungspflichten. Sie haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrläs-sigkeit.

§ 23

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt;
  2. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 3 Abs. 1 und 2);
  3. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1) oder gegen die Vorschriften des § 4 Abs. 3 und 4 verstößt;
  4. 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet, ver- ändert oder entfernt (§ 14 Abs. 1 und 3);
  5. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zu- stand hält (§ 16 As. 1).

§ 25

Gebühren

Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens werden Gebühren nach der jeweils geltenden Bestattungsgebührenordnung erhoben.

§ 26

Inkrafttreten Friedhofsordnung

Diese Friedhofssatzung tritt am 1. November 2020 in Kraft.

Pfullingen, den 09.11.2020 Bürgermeisteramt gez. Martin Fink Stv. Bürgermeister

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Ge-meindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der Ge-mO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Sat-zung ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhalts innerhalb eines Jahres seit der Be-kanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu be-zeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, der Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Satzung zur Änderung der Bestattungsgebührenordnung der Stadt Pfullingen vom 16.07.2024 (gültig ab 01.08.2024)

Öffentliche Bekanntmachung

Satzung

zur Änderung der

Satzung über die Erhebung von Gebühren auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens (Bestattungsgebührenordnung) vom 11. Dezember 2001

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Stadt Pfullingen am 16. Juli 2024 folgende Sat-zung zur Änderung der Bestattungsgebührenordnung vom 11. Dezember 2001 beschlossen:

§ 1

Die Anlage zur Bestattungsgebührenordnung (Gebührenverzeichnis) wird bei Zif-fer II. Grabnutzungsgebühren/2. Verleihung von Grabnutzungsrechten auf die Dauer von 25 Jahren

um die Unterziffer

  1. 2.9. Urnengemeinschaftswahlgrab im Themenfeld 4.721,10 € ergänzt.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. August 2024 in Kraft.

Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeinde-ordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von auf Grund der GemO erlasse-ner Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht wor-den ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Ge-nehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Pfullingen, 25.07.2024 signiert von: gez. Stefan Wörner Stefan Wörner am: 25.07.2024 Bürgermeister mit:

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Pfullingen?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Pfullingen mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 72xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Pfullingen anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Pfullingen
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 80 € (Urne) bzw. 550 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Pfullingen (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 72xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Pfullingen:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €