Trochtelfingen, Stadt

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.06.2014 · Friedhofssatzung: 01.06.2014

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab495,-€ Grabnutzungsgebühr für Reihen-/Rasengrab (ab 14 J.). Grundgebühr für Erdbestattung separat (880,-€).
Sargwahlgrab1.254,-€ Grabnutzungsgebühr für Wahlgrab (zwei Einzeloberflächen). Weitere Varianten: 891,-€ (doppeltief), 2.178,-€ (Dreifachbelegung).
Urnenreihengrab224,-€ Grabnutzungsgebühr für Urnengrab/Urnenrasengrab.
Urnenwahlgrab1.100,-€ Grabnutzungsgebühr für Urnenwahlnische (zwei Nischen).
Urnengrab anonym40,-€ Grabnutzungsgebühr für Urnengrab im Gemeinschaftsfeld (namenlos/anonym).
Baumbestattung40,-€ Als 'Friedhain' (Urnengrab unter Bäumen) geführt, gleicher Preis wie Gemeinschaftsfeld.
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)880,-€ (Sarg) / 495,-€ (Urne) Grundgebühr für Erdbestattung bzw. Urnenbeisetzung. Enthält Herstellung und Schließung des Grabes.
Trauerhalle / Halleenthalten Benutzung der Leichenhalle ist in der Grundgebühr enthalten. Bei Bestattung außerhalb der Stadt: 66,-€.

1. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Friedhofsordnung (Satzung)

Stadt Trochtelfingen Landkreis Reutlingen

Friedhofssatzung

(in der Fassung vom 20.05.2014, gültig ab 01.06.2014)

Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 20.05.2014 die nachstehende Friedhofsatzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Widmung

(1) Die Friedhöfe sind eine öffentliche Einrichtung der Stadt Trochtelfingen. Sie dienen der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner, der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. (2) Ferner kann auf dem Friedhof bestattet werden, wer früher in Trochtelfingen gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Altenheim, Altenpflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung oder wegen der Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in eine der genannten Einrichtung aufgegeben hat. (3) Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Stadt ist. (4) In besonderen Fällen kann die Stadt eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. (5) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe dürfen nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden. (2) Die Stadt kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 3 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

  1. 1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Stadt und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
  2. 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
  3. 3. die Friedhöfe und deren Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
  4. 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,

Seite 2 der Friedhofssatzung

  1. 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
  2. 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
  3. 7. Druckschriften zu verteilen,
  4. 8. ohne schriftliche Zustimmung der Angehörigen gewerbsmäßig zu fotografieren,
  5. 9. zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern. Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind. (3) Totengedenkfeiern auf den Friedhöfen bedürfen der Zustimmung der Stadt. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Stadt kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. (4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend, oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. (5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen. (6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III Bestattungsvorschriften

§ 5 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach dem Eintritt des Todes bei der Stadt anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Stadt das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Stadt setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei nach Möglichkeit die Wünsche der Hinterbliebenen und Geistlichen. (3) An Sonn- und Feiertagen werden keine Bestattungen vorgenommen.

§ 6 Särge und Urnen

(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Stadt einzuholen. Särge aus Metall und Kunststoff sowie Sterbewäsche und Sargausschlag aus synthetischen Stoffen dürfen nicht verwendet werden. (2) Urnen aus Materialien, die während der Ruhezeit nicht verrotten, sind nicht zugelassen.

Seite 3 der Friedhofssatzung

§ 7 Ausheben der Gräber

Die Gemeinde lässt Erdbestattungen sowie die Überführung der Toten innerhalb des Friedhofs zur Grabstätte, Versenken des Sarges und Urnenbeisetzungen selbst ausführen. Dazu gehören der Grabaushub sowie das Verschließen der Grabstätten. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne, mindestens 0,50 m.

§ 8 Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit der Leichen beträgt auf allen Friedhöfen der Stadt Trochtelfingen einheitlich 25 Jahre. (2) Die Ruhezeit von Todgeburten, Fehlgeburten sowie Ungeborenen beträgt auf allen Friedhöfen der Stadt Trochtelfingen einheitlich 10 Jahre. (3) Die Ruhezeit von Aschen beträgt auf allen Friedhöfen der Stadt Trochtelfingen einheitlich 15 Jahre.

§ 9 Umbettungen

(1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten fünf Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalles erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnengrab in ein anderes Urnengrab sind innerhalb des Stadtgebietes nicht zulässig. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt in belegte Grabstätten umgebettet werden. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab der Nutzungsberechtigte. (4) In den Fällen des § 23 Absatz 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 23 Absatz 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amtswegen in ein Reihengrab oder in ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Stadt bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen führt die Stadt durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen; diese haben die Antragsteller zu tragen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Stadt vor. (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV Grabstätten

§ 10 Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Es werden folgenden Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt: auf den Friedhöfen der Stadtteile Hausen a. d. L.: Reihengräber, Urnengräber; Mägerkingen: Reihengräber, Wahlgräber, Urnengräber, Rasengräber, Kindergräber, Urnengräber auf dem Gemeinschaftsfeld, Urnennischen, Urnenwahnischen;

Seite 4 der Friedhofssatzung

Steinhilben: Reihengräber, Wahlgräber, Urnengräber, Kindergräber, Urnengräber auf dem Gemeinschaftsfeld;

Trochtelfingen: Reihengräber, Wahlgräber, Urnengräber, Rasengräber, Kindergräber, Urnengräber auf dem Gemeinschaftsfeld, Urnennischen, Urnenwahnischen, Friedhain;

Wilsingen: Reihengräber, Wahlgräber, Urnengräber.

(3) Auf den Friedhöfen Trochtelfingen, Mägerkingen und Steinhilben werden Flächen separat ausgewiesen für die Bestattung von Ungeborenen sowie Tot- und Fehlgeburten. § 16 Abs. 1 und 3 finden entsprechende Anwendung. (4) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (5) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 11 Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstellen für die Erdbestattung, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge:

  1. 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Absatz 1 Bestattungsgesetz),
  2. 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
  3. 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt. (2) In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. (3) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. (4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher schriftlich an die in Absatz 1 genannten Personen oder durch Hinweis auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben. (5) Die Beisetzung einer Urne in ein bestehendes Reihengrab ist zulässig, wenn die restliche Ruhezeit des bestehenden Reihengrabes noch mindestens 15 Jahre beträgt.

§ 12 Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. (2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. (3) Auf allen Friedhöfen werden Nutzungsrechte an Wahlgräbern nur dann vergeben, wenn der überlebende zweite Grabstellenberechtigte zum Zeitpunkt des Todes des Erstverstorbenen mindestens 60 Jahre alt ist. In besonderen Einzelfällen sind Ausnahmen durch die Friedhofsverwaltung möglich. (4) Nutzungsrechte enden mit Ablauf der Ruhezeit des zuletzt in dem betreffenden Wahlgrab Bestatteten. Für das Abräumen von Wahlgräbern nach Ablauf der Nutzungsrechte gilt § 11 Absatz 4 entsprechend. (5) Das Nutzungsrecht entsteht mit der Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden. (6) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten nach Ablauf der Ruhezeit besteht nicht. (7) Wahlgräber sind zweistellige Einfachgräber.

Seite 5 der Friedhofssatzung

In Einzelfällen kann, sofern die Untergrundverhältnisse dies zulassen, mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung eine Dreifachbelegung eines Wahlgrabes erfolgen. Die Belegung erfolgt dergestalt, dass das unverändert zweistellige Wahlgrab auf einer Hälfte der Grabfläche doppeltief belegt wird. In diesem Falle muss der Erwerb des entsprechenden Nutzungsrechtes bereits bei der erstmaligen Belegung der Grabstelle erfolgen.

Auf dem Friedhof Wilsingen sind Wahlgräber einstellige, doppeltief belegbare Gräber, die nicht dreifach belegt werden können.

(8) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht zumindest für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist. (9) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

  1. 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
  2. 2. auf die Kinder,
  3. 3. auf die Stiefkinder,
  4. 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  5. 5. auf die Eltern,
  6. 6. auf die Geschwister,
  7. 7. auf die Stiefgeschwister,
  8. 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. (10) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Stadt das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 9 genannten Personen übertragen. (11) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstelle bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 9 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. (12) Mehrkosten, die der Stadt beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch das Entfernen von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt. (13) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden. Die Beisetzung einer Urne in ein bestehendes Wahlgrab ist ohne Verlängerung der Nutzungsrechte zulässig, wenn die restliche Ruhezeit (Nutzungsberechtigung) des bestehenden Wahlgrabes noch mindestens 15 Jahre beträgt.

§ 13 Urnengräber

(1) Urnengräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. (2) In einem Urnenrasengrab können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Nach der Beisetzung der zweiten Urne beginnt die in dieser Satzung festgelegte Ruhezeit erneut. (3) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengräber entsprechend für Urnengräber.

Seite 6 der Friedhofssatzung

§ 13a Urnennischen

(1) Urnennischen sind einstellige Nischen für die Beisetzungen von Aschen in Urnenstelen und –wänden. (2) Die endgültige Beisetzung der Aschen nach Ablauf der Ruhezeit obliegt ausschließlich der Stadt. (3) Eine Urnennische kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in eine Urnenwahlnische umgewandelt werden. (4) Die Beisetzung einer weiteren Urne in eine bestehende Urnennische ist zulässig, sofern die technischen Gegebenheiten bezüglich der Größe der Urnennische dies zulassen. (5) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Urnengräber entsprechend für Urnennischen.

§ 13b Urnenwahlnischen

(1) Urnenwahlnischen sind zweistellige Nischen für die Beisetzungen von Aschen in Urnenstelen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. (2) Nutzungsrechte an Urnenwahlnischen werden auf Antrag für die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. (3) Es werden Nutzungsrechte an Urnenwahlnischen nur dann vergeben, wenn der überlebende zweite Urnennischenberechtigte zum Zeitpunkt des Todes des Erstverstorbenen mindestens 60 Jahre alt ist. In besonderen Einzelfällen sind Ausnahmen durch die Friedhofsverwaltung möglich. (4) Nutzungsrechte enden mit Ablauf der Ruhezeit des zuletzt in der betreffenden Urnenwahlnische Bestatteten. Die endgültige Beisetzung der Aschen nach Ablauf der Ruhezeit obliegt ausschließlich der Stadt. (5) Das Nutzungsrecht entsteht mit der Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Urnenwahlnischen, bei denen die Nutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden. (6) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten nach Ablauf der Ruhezeit besteht nicht. (7) Im Übrigen finden die Regelungen des § 12 Absatz 8-12 entsprechend Anwendung.

§ 13 c Friedhain

(1) Der Friedhain ist eine Aschengrabstätte als Urnenstätten in Grabfeldern unter Bäumen, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dient. (2) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Rasengräber entsprechend für den Friedhain.

§ 14 Kindergräber

(1) Kindergräber sind Grabstellen für die Erdbestattung von Leichen verstorbener Kinder vor vollendetem vierzehntem Lebensjahr und für die Beisetzung von Aschen. (2) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengräber entsprechend für Kindergräber.

§ 15 Rasengräber

(1) Die Vorschriften über Reihengräber (§ 11), Wahlgräber (§ 12) und Urnengräber (§ 13) finden entsprechend Anwendung. (2) Die Grabstätten werden mit einer einheitlichen Grabplatte gekennzeichnet. Die Aufstellung oder Anbringung weiterer Gedenksteine oder Grabdenkmale sowie sonstiger Grabschmuck insbesondere Pflanzen- und Blumenschmuck durch Hinterbliebene ist nicht gestattet. Verfügungs- oder Nutzungsrechte werden nicht erteilt. Die Pflege des Grabfeldes erfolgt ausschließlich durch Beauftragte der Stadt.

Seite 7 der Friedhofssatzung

§ 16 Urnengräber im Gemeinschaftsfeld

(1) Die Bestattung der Urnen erfolgt in diesem Gemeinschaftsfeld namenlos. Die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. (2) Beisetzungen finden ohne Beisein von Angehörigen des Verstorbenen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt der Beisetzung statt, sofern die Angehörigen nichts anderes wünschen. (3) Die Aufstellung oder Anbringung von Gedenksteinen oder Grabdenkmalen sowie sonstiger Grabschmuck insbesondere Pflanzen- und Blumenschmuck durch Hinterbliebene ist nicht gestattet. Verfügungs- oder Nutzungsrechte werden nicht erteilt. Die Pflege des Grabfeldes erfolgt ausschließlich durch Beauftragte der Stadt.

V Grabmale und sonstige Grabausstattung

§ 17 Gestaltungsgrundsätze

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen. (2) In den Friedhöfen Mägerkingen, Steinhilben und Wilsingen sind die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt. In den Friedhöfen Trochtelfingen und Hausen a. d. L. sind Grabeinfassungen vorgeschrieben. Trittplatten und Grabeinfassungen dürfen nicht kombiniert angebracht werden. (3) Bei Rasengräber sind einheitliche Grabplatten mit den Abmessungen 30 cm Länge und 40 cm Breite anzubringen. Die Grabplatten werden mit Namen in gleichem Schriftbild versehen und bodeneben verlegt.

§ 17 a Besondere Gestaltungsgrundsätze für Urnennischen

(1) Die Sicherungsplatten (Abdeckungen) von Urnennischen dürfen von den Nutzungsberechtigten nicht verändert werden. Die Unterhaltung und Pflege obliegt der Stadt. (2) Die Abdeckung der Urnennischen erfolgt durch einheitliche Glasscheiben. (3) Die Gravur darf nur durch einen im Friedhofsbereich zugelassenen Fachbetrieb und auf Kosten der Nutzungsberechtigten durchgeführt werden. (4) Kleine Glaubens- und Blumenornamente sind zugelassen. Ausnahmen können zugelassen werden. (5) In den Urnenwahnischen sind die beiden Namen der Verstorbenen auf den Urnenwandplatten durch einen Querstrich bei der ersten Beschriftung zu trennen. (6) Grab- und Blumenschmuck darf an den Urnennischen nicht angebracht werden, sondern ist am dafür vorgesehenen Platz vor der Urnenstehle abzulegen. Dauerpflanzen bzw. Topfpflanzen, Kerzen, u. ä. dürfen nicht abgelegt werden. (7) Bei Urnenwahnischen sind die Urnen maximal in der Größe zu wählen, damit beide Urnen in einer Urnennische Platz finden.

§ 18 Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zu einer Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Stadt Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

Seite 8 der Friedhofssatzung

(3) Die Errichtung und Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist. (5) Wird ein Grabmal ohne die erforderliche Genehmigung nach Absatz 1 aufgestellt, ist dieses unverzüglich nach Aufforderung auf eigene Kosten zu entfernen.

§ 19 Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärke nicht unterschreiten: stehende Grabmale bis 1,20 m Höhe: 14 cm; bis 1,40 m Höhe: 16 cm; ab 1,40 m Höhe: 18 cm.

§ 20 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Stadt bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 21 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Stadt die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 20 Absatz 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Stadt bewahrt diese Sachen drei Monate auf.

VI Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 22 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des jeweiligen Friedhofs, den besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.

Seite 9 der Friedhofssatzung

(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 20 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein. (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 21 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten und auf den Rasengräbern und den Urnengräbern auf den Gemeinschaftsfeldern obliegt ausschließlich der Stadt. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmende Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Stadt zu verändern.

§ 23 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 20 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten oder Urnenreihengrabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und ein- gesät werden. Bei Wahlgrabstätten kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal oder die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Stadt den Grabschmuck entfernen. (3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII Benutzung der Leichenhallen

§ 24 Benutzung der Leichenhallen

(1) Auf allen Friedhöfen werden Leichenhallen zur Verfügung gestellt. Sie dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Stadt betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können Angehörige den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

VIII Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 25 Obhut- und Überwachungspflichten, Haftung

(1) Der Stadt obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhut- und Überwachungspflichten. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

Seite 10 der Friedhofssatzung

(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 26 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. Friedhöfe entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
  2. 2. entgegen § 3 Absatz 2
    • a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisung des Friedhofpersonals nicht befolgt,
    • b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt, während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
    • c) Friedhöfe und deren Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
    • d) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
    • e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
    • f) Waren und gewerbliche Dienste anbieten,
    • g) Druckschriften erteilt,
    • h) ohne schriftliche Zustimmung der Angehörigen gewerbsmäßig fotografiert,
    • i) lärmt, spielt, isst, trinkt oder lagert,
  3. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),
  4. 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattung ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 18 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 21 Absatz 1),
  5. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattung nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 20 Absatz 1).

IX Bestattungsgebühren

§ 27 Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 28 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet,

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
  2. 2. wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet,
  3. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt,
  4. 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person, der Ehegatte oder die Ehegattin, der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin, die volljährigen Kinder, die Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder. (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 29 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,

b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts. (2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

Seite 11 der Friedhofssatzung

§ 30 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung – in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

X Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 31 Alte Rechte

Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte werden auf 25 Jahre seit ihrem Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.

§ 32 In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am 01.06.2014 in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung in der Fassung vom 30.11.2004 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.

Ausgefertigt:

Trochtelfingen, 20.05.2014

gez.

Bisinger

Bürgermeister

Seite 12 der Friedhofssatzung

Anlage zur Friedhofssatzung (§ 30 Absatz 1)

Gebührenverzeichnis

1. Verwaltungsgebühren

Die Gebühren betragen für die Genehmigung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen

100,- €

2. Benutzungsgebühren

Es werden folgende Benutzungsgebühren erhoben:

I. Bestattungsgebühren

1. Grundgebühr; sie beträgt

a) für die Erdbestattung von Verstorbenen im Alter von 14 und mehr Jahren880,-€
für die erstmalige Erdbestattung in der doppelt belegte Grabseite in einem Wahlgrab, in dem Dreifachbelegung zugelassen ist und für die erstmalige in einem doppelt belegbaren Wahlgrab, das aus einer Einzelgrabfläche besteht, von Verstorbenen im Alter ab 14 Jahren1.100,-€
für die Erdbestattung von verstorbenen im Alter bis zu 14 Jahren561,-€
für die Erdbestattung von Tot- und Fehlgeburten und Ungeborenen253,-€
b) für die Beisetzung von Aschen, auch in Urnengräbern auf den Gemeinschaftsfeldern, den Rasengräbern und Urnennischen495,-€
Mit der Grundgebühr sind folgende Teilleistungen abgegolten:
• die Tätigkeit der Friedhofsverwaltung und des Bestattungsordners,
• die Herstellung und Schließung des Grabes,
• die Benutzung der Leichenhalle sowie der sonstigen Friedhofs- und Bestattungseinrichtungen mit Ausnahme der Kühlzelle.
c) für Ausgrabungen und Umbetten von Leichen, Gebeinen und Urnen sowie für die Beisetzung von auswärts überführten Gebeinen je Hilfskraft und Stunde42,-€
d) Zuschlag in besonders erschwerten Fällen50 %
e) Zuschlag für Bestattungen am Samstag150,-€
Zuschlag für Urnenbeisetzungen am Samstag75,-€

2. Für das Liefern und Verlegen von Trittplaten werden folgende Gebühren erhoben:

a) bei Einzelgräbern
Naturstein (Granit)165,-€
Kunststein (Beton)60,-€
b) Bei Wahlgräbern
Naturstein (Granit)165,-€
Kunststein (Beton)60,-€
c) bei Urnen- und Kindergräbern
Naturstein (Granit)82,-€
Kunststein (Beton)30,-€

3. Für die Gravur der Glasscheiben der Urnennischen:

Abrechnung der Kosten der Fachfirma

Seite 13 der Friedhofssatzung

II. Grabnutzungsgebühren

Sie beantragen

  1. 1. für die Überlassung eines Reihen-/ Rasengrabs für Verstorbene im Alter ab 14 Jahren 495,-€
  2. 2. für die Überlassung eines Kindergrabes für Verstorbene im Alter von unter 14 Jahren 374,-€
  3. 3. für die Überlassung eines Grabes zur Erdbestattung Tot-/Fehlgeburten/Ungeborener 100,-€
  4. 4. für die Überlassung
    • a) eines Urnengrabes/Urnenrasengrabes 224,-€
    • b) eines Urnengrabes im Gemeinschaftsfeld bzw. im Friedhain 40,-€
    • c) einer Urnennische 550,-€
  5. 5. für die Verlängerung der Ruhezeit (jeweils pro Jahr)
    • a) eines Urnenrasengrabs wegen Beisetzung einer weiteren Urne je Grabfläche 15,-€
    • b) einer beigesetzten Urne in einer belegten Urnennische 37,-€ 5a. für die Beisetzung einer Urne im bestehenden Reihen-/Rasengrab 150,-€
  6. 6. für die Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten:
    • a) für ein Wahlgrab/Rasenwahlgrab (zwei Einzeloberflächen) 1.254,-€
    • b) für ein Wahlgrab/Rasenwahlgrab (doppelttiefe Belegung, eine Einzelgrabfläche) 891,-€
    • c) für ein Wahlgrab/Rasenwahlgrab (zwei Einzelgrabflächen), bei dessen eine Dreifachbelegung zugelassen ist 2.178,-€
    • d) für den Neuerwerb eines Nutzungsrechtes je Grabfläche und Jahr 62,-€
  7. 7. für die Verleihung von besonderen Urnennischennutzungsrechten:
    • a) für eine Urnenwahlnische (zwei Nischen) 1.100,-€
    • b) für den Neuerwerb eines Nutzungsrechtes je Doppelkammer und Jahr 73,-€
  8. 8. Zuschlag für Auswärtige zu Ziffer 1 bis 7: für Verstorbene, die ihren Hauptwohnsitz außerhalb des Stadtgebietes inne hatten, wird ein Zuschlag in dieser Höhe erhoben je 50 %

III. Gebühren für sonstige Leistungen

Es werden erhoben:

  1. 1. für die Benutzung der Leichenhalle, sofern die Bestattung nicht auf einem Friedhof der Stadt Trochtelfingen stattfindet 66,- €
  2. 2. für die Benutzung der Kühleinrichtung 33,- €