Friedhofsgebühren Reutlingen 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Stadt Reutlingen · Baden-Württemberg · PLZ 72764

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2021
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2021 (zuletzt geändert am 27.04.2021, in Kraft seit 01.06.2021)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.484,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 Abs. 2 Ziff. 1.1.3 Bestattungsgebührenordnung (Erdreihengrab, Verstorbene über 10 Jahre)
Sargwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
2.081,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Gebühr je Wahlgrab (ein- oder mehrstellig); Nutzungszeit 20 Jahre
📄 § 5 Abs. 1 Ziff. 1.1 Bestattungsgebührenordnung (Erdwahlgrab)
Urnenreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.449,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 Abs. 2 Ziff. 2.1 Bestattungsgebührenordnung (Urnenreihengrab)
Urnenwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.956,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Gebühr je Wahlgrab (ein- oder mehrstellig); Nutzungszeit 20 Jahre
📄 § 5 Abs. 1 Ziff. 2.1 Bestattungsgebührenordnung (Urnenwahlgrab)
Urnengrab anonym
Einmalbetrag laut Satzung
1.165,00 €*
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Nur Friedhof Römerschanze; schriftl. Veranlassung zu Lebzeiten
📄 § 5 Abs. 2 Ziff. 2.3 Bestattungsgebührenordnung (anonymes Urnengemeinschaftsgrab)
Baumbestattung (2 Urnen)
Einmalbetrag laut Satzung 2 Urnen
2.056,00 €*
Mehrstelliges Grab für 2 Urnen, 20 J. Ruhezeit
* Bedingung: Baumgrab (Urnenwahlgrab in Sonderlage) für bis zu 2 Aschen; Nutzungszeit 20 Jahre; kein Einzelplatz-Tarif v...
💡 Umgerechnet: 1.028 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 2.056 € für 2 Urnen (= Ø 1.028 € je Urne)
📄 § 5 Abs. 1 Ziff. 4 Bestattungsgebührenordnung (Baumgrab); § 13 d Abs. 1 Friedhofsordnung
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
1.322,00 €*
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
* Bedingung: Inkl. Öffnen/Schließen des Grabes; zzgl. Verwaltungsgebühr 110 €
🧮 Sarg: 1.322 € · Urne: 368 €
📄 § 4 Abs. 1 Ziff. 5.1.3 und 5.3 Bestattungsgebührenordnung
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
336,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 4 Abs. 1 Ziff. 2.1 Bestattungsgebührenordnung

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2021 (zuletzt geändert am 27.04.2021, in Kraft seit 01.06.2021) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​‌ Bestattungsgebührenordnung der Stadt Reutlingen (Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen), zuletzt geändert am 27.04.2021 (Stand 04/2021)

Stadtrecht der Satzung über die Erhebung von SR Stand: Stadt Reutlingen Gebühren im Bestattungswesen; 7.52 04/2021 Az.: 730-03 Bestattungsgebührenordnung

Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen; Bestattungsgebührenordnung

vom 30.05.1972, zuletzt geändert am 27.04.2021

Aufgrund der §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 17.03.2005 (GBl. S. 206) und der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581, berichtigt S. 698) hat der Gemeinderat der Stadt Reutlingen am 30.05.1972 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 – Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Reutlingen und für Amtshand-lungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach die-ser Satzung erhoben.

§ 2 – Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung

  1. 1. der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet:
  1. 1.1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
  2. 1.2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haf- tet.
  1. 2. der Benutzungsgebühren sind verpflichtet:
  1. 2.1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
  2. 2.2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Groß- eltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

-1- (barrierefrei) Stadtrecht der Satzung über die Erhebung von SR Stand: Stadt Reutlingen Gebühren im Bestattungswesen; 7.52 04/2021 Az.: 730-03 Bestattungsgebührenordnung

§ 3 – Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

  1. 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
  1. 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtun- gen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

(2) Die Verwaltungsgebühr, die Benutzungsgebühren sowie die Grabnutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

(3) Die Stadt kann Vorauszahlungen oder Sicherheiten bis zur vollen Höhe der Gebühr verlangen.

§ 4 – Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Es werden folgende Gebühren erhoben:

  1. 1. Tätigkeit der Verwaltung 110,00 € Die Tätigkeit der Verwaltung umfasst folgende Leistungen:
  • Prüfen der Unterlagen
  • Erfassung in der EDV
  • Erteilung von Aufträgen
  • Gebührenbescheide erstellen
  • Postversand
  • Aktenführung
  • Verwalten der Grabstätten
  1. 2. Trauerfeier
  2. 2.1. Benutzung Aussegnungshalle 336,00 €
  3. 2.2. Trauerfeier 223,00 €
  1. 3. Aufbahrung
  2. 3.1. Benutzung Aufbahrungsraum bis zu 3 Tagen (erster und 128,00 € letzter Tag der Benutzung gelten zusammen als 1 Tag)
  3. 3.2. Aufbahrungsraum/Kühlraum je weiterer Tag 51,00 €
  4. 3.3. Abschiedsraum für Trauerfeier 243,00 €
  1. 4. Waschraum für rituelle Waschungen 192,00 €

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  1. 5. Bestattungen
  2. 5.1. Erdbestattung Die Erdbestattung umfasst folgende Leistungen:
  • Vorbereitung Bestattung
  • Öffnen und Schließen des Grabes
  • Transport von Aussegnungshalle/Aufbahrungsraum

zum Grab

  • Bestattung des Sarges im Grab
  • Aufsicht bei Bestattung
  • Blumen und Kränze zum Grab bringen
  1. 5.1.1. Für einen Verstorbenen im Alter von bis zu 2 Monaten 294,00 € und für Totgeburten
  2. 5.1.2. Für einen Verstorbenen im Alter von über 2 Monaten 515,00 € bis zu 10 Jahren
  3. 5.1.3. Für einen Verstorbenen im Alter von über 10 Jahren 1.322,00 €
  4. 5.2. Tiefgrab (für Mehrfachbelegung) 1.750,00 €
  • Leistungen entsprechend der Erdbestattung
  1. 5.3. Urnenbeisetzung 368,00 € Die Urnenbeisetzung umfasst folgende Leistungen:
  • Vorbereitung Bestattung
  • Öffnen und Schließen des Grabes bzw. Urnenwand
  • Übergabe Asche von Krematorium zum Grab
  • Beisetzung der Urne im Grab bzw. Urnenwand
  • Aufsicht bei Bestattung
  • Blumen und Kränze zum Grab bringen
  1. 6. Verlegung von Schrittplatten
  2. 6.1. Erdgrab für Verstorbene im Alter von über 10 Jahren
  3. 6.1.1. Einzelgrab 384,00 €
  4. 6.1.2. Doppelgrab 513,00 €
  5. 6.2. Urnengrab oder Kindergrab für Verstorbene im Alter bis 10 Jahren
  6. 6.2.1. Einzelgrab 205,00 €
  7. 6.2.2. Doppelgrab 295,00 €
  8. 6.3. Bei Mehrfachbelegung 193,00 €

(2) Werden einzelne Leistungen nicht in Anspruch genommen, so werden nur die Gebühren für die in Anspruch genommenen Leistungen festgesetzt. Die Gebühr nach Abs. 1 Nr. 1 ist in jedem Fall zu entrichten.

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§ 5 – Grabnutzungsgebühren

(1) Für die Verleihung von Grabnutzungsrechten werden für die Nutzungszeit entsprechend der Friedhofsordnung erhoben:

  1. 1. Erdgräber
  2. 1.1. für ein Erdwahlgrab 2.081,00 €
  3. 1.2. für ein Erdwahlrasengrab 2.444,00 €
  4. 1.3. für ein Kindererdwahlgrab 1.050,00 €
  1. 2. Urnengräber
  2. 2.1. für ein Urnenwahlgrab 1.956,00 €
  3. 2.2. für ein Urnenwahlrasengrab 2.056,00 €
  4. 2.3. für eine Urnennische als Wahlgrab 2.437,00 €
  1. 3. Mehrfachbelegung von Wahlgräbern 900,00 € je Belegung (Erd- oder Urnenbestattung)
  1. 4. Baumgräber 2.056,00 € für ein Baumgrab

(2) Für die Überlassung von Reihengräbern entsprechend der Friedhofsordnung werden erhoben:

  1. 1. Erdgräber
  2. 1.1. für ein Erdreihengrab
  3. 1.1.1. für einen Verstorbenen im Alter von bis zu 2 Monaten 168,00 € und für Totgeburten
  4. 1.1.2. für einen Verstorbenen im Alter von über 2 Monaten 630,00 € bis zu 10 Jahren
  5. 1.1.3. für einen Verstorbenen im Alter von über 10 Jahren 1.484,00 €
  6. 1.2. für ein Erdreihenrasengrab 1.782,00 €
  1. 2. Urnengräber
  2. 2.1. für ein Urnenreihengrab 1.449,00 €
  3. 2.2. für ein Urnenreihenrasengrab 1.533,00 €
  4. 2.3. für ein anonymes Urnengemeinschaftsgrab 1.165,00 €
  5. 2.4. für ein Urnengemeinschaftsgrab 2.025,00 €
  6. 2.5. für eine Urnennische als Reihengrab 1.822,00 €

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  1. 2.6. für ein Urnenhain Wahlgrab 2.056,00 €
  2. 2.7. für ein Urnenhain Reihengrab 1.533,00 €

(3) Für den erneuten Erwerb eines Nutzungsrechts nach Abs. 1 wird erhoben:

  1. 1. für die Dauer der Nutzungszeit entsprechend der Friedhofsordnung die Gebühr gemäß Abs. 1.
  1. 2. für eine davon abweichende Nutzungsdauer die anteilige Gebühr gemäß Abs. 1 nach dem Verhältnis der Nutzungsdauer zur Nutzungszeit entsprechend der Friedhofsordnung. Angefangene Jahre werden als volle Jahre gerechnet.

(4) Wird vor Ablauf der Nutzungsdauer auf ein Nutzungsrecht verzichtet, wird die ent-richtete Nutzungsgebühr nicht erstattet.

(5) Die Gebühr nach Abs. 1 Nr. 3 wird bei bestehenden Grabnutzungsrechten anteilig für die noch laufende Restnutzungszeit angesetzt.

§ 6 – Gebühren für sonstige Leistungen

Für sonstige Dienstleistungen werden die Kosten nach dem tatsächlichen Aufwand berechnet. Es werden folgende Stundensätze angesetzt:

  1. 1. Facharbeiter
  2. 1.1. während der regelmäßigen Arbeitszeit 48,00 €
  3. 1.2. außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit 74,00 €
  1. 2. Maschinenstunden (ohne Fahrer):
  2. 2.1. Bagger 37,00 €
  3. 2.2. Radlader 41,00 €
  4. 2.3. Spezialfahrzeuge 26,00 €

§ 7 – Grabmalgebühr

Für die Zustimmung zur Errichtung sowie für die jährliche Kontrolle der Standfestigkeit eines Grabmals werden Gebühren erhoben.

Sie betragen:

  1. 1. für ein Reihengrab 85,00 €
  2. 2. für ein Wahlgrab 120,00 €

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  1. 3. für ein einfaches Holzkreuz oder eine liegende Grabplatte mit 20,00 € Ansichtsfläche entsprechend § 15 Abs. 5 der Friedhofsordnung in der jeweils geltenden Fassung sowie für die Zustimmung zur Änderung eines Grabmals
  2. 4. Holzkreuze und Grabtafeln als vorübergehende Grabkennzeich- nung sind bis zu zwei Jahren erlaubt und können kostenfrei auf- gestellt werden.

§ 8 – Umbettungsgebühr

Für die Umbettung von Erdgräbern wird eine Gebühr nach tatsächlichem Aufwand erhoben.

§ 9 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.06.2021 in Kraft.

Hinweis:

Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen der Satzung kann nur innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sach-verhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Stadtverwaltung Reutlingen geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von An-fang an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffent-lichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind (§ 4 Abs. 4 GemO).

Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Oberbür-germeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widerspro-chen hat oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungs-beschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Form-vorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.

Ausgefertigt! Reutlingen, 17.05.2021

Thomas Keck Oberbürgermeister

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vom Anzeige an das öffentliche Bekanntmachung Inkraft-Regierungs- im Reutlinger Amtsblatt treten präsidium am vom Nr. Satzung 30.05.1972 11.07.1972 09.06.1972 Nr. 22

  1. 1. Änderung 27.11.1973 17.12.1973 30.11.1973 Nr. 48
  1. 2. Änderung 19.11.1974 06.12.1974 29.11.1974 Nr. 48
  1. 3. Änderung 02.12.1975 16.12.1975 12.12.1975 Nr. 50
  1. 4. Änderung 18.12.1979 11.02.1980 21.12.1979 Nr. 51
  1. 5. Änderung 16.12.1980 05.02.1981 19.12.1980 Nr. 51
  1. 6. Änderung 16.12.1982 27.01.1983 23.12.1982 Nr. 50
  1. 7. Änderung 28.02.1985 18.03.1985 08.03.1985 Nr. 10
  1. 8. Änderung 13.12.1988 19.12.1988 16.12.1988 Nr. 50
  1. 9. Änderung 07.03.1991 19.03.1991 15.03.1991 Nr. 11
  1. 10. Änderung 15.12.1992 07.01.1993 18.12.1992 Nr. 51 01.01.1993
  1. 11. Änderung 16.12.1993 10.01.1994 23.12.1993 Nr. 51/52
  1. 12. Änderung 18.12.2001 27.12.2001 21.12.2001 Nr. 51 01.01.2002
  1. 13. Änderung 24.11.2005 06.12.2005 02.12.2005 Nr. 48 01.01.2006
  1. 14. Änderung 29.06.2006 17.07.2006 07.07.2006 Nr. 27 01.08.2006
  1. 15. Änderung 24.06.2010 05.07.2010 02.07.2010 Nr. 26 01.08.2010
  1. 16. Änderung 21.03.2013 23.04.2013 05.04.2013 Nr. 14 01.05.2013
  1. 17. Änderung 31.01.2017 27.02.2017 17.02.2017 Nr. 7 01.03.2017
  1. 18. Änderung 27.04.2021 01.06.2021

-7- (barrierefrei)

Entgeltordnung Bestattungswesen der Stadt Reutlingen (Krematorium und Bestattungsdienst), zuletzt geändert am 01.06.2021 (Stand 06/2021)

Stadtrecht der Entgeltordnung Bestattungswesen SR Stand: Stadt Reutlingen 7.51 06/2021 Az.: 730-03

Entgeltordnung Bestattungswesen

vom 01.05.2013, zuletzt geändert am 01.06.2021

Erfolgt kein gesonderter Hinweis, so handelt es sich bei den für die Tätigkeiten festgesetz-ten Werten um Nettobeträge (ohne Umsatzsteuer). Sie unterliegen dem zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Umsatzsteuersatz. Die Umsatzsteuernummer der Stadt Reutlingen lautet 78094/04419.

  1. 1. Krematorium

Für die Leistungen im Krematorium der Stadt Reutlingen werden ab 01.06.2021 folgende Beträge erhoben: Verstorbene über Verstorbene 10 Jahre über 2 Monate Leistung bis 10 Jahre Netto Netto

  1. 1. Kremation inklusive Urne 389,00 € 292,00 €
  2. 2. zweite Leichenschau 40,00 € 40,00 €
  3. 3. Urnenversand Inland gemäß tatsächlichen Kosten
  4. 4. Urnenversand Ausland gemäß tatsächlichen Kosten
  5. 5. Nutzung des Begleitraums 25,00 € 25,00 €

Die mit 1 gekennzeichnete Leistung unterliegt nicht der Umsatzsteuer.

  1. 2. Bestattungsdienst Leistung Beschreibung Netto Abholung und Überführung der/des Verstorbe- Bestattungsdienst 238,00 € nen zum Friedhof Römerschanze Benutzung der Überführungstrage und Bestattungsdienst 55,00 € Desinfektion Bestattungsdienst Einbettung der/des Verstorbenen in den Sarg 92,00 € Bestattungsdienst Hygienische Versorgung der/des Verstorbenen 105,00 € Desinfektions- und Reinigungsmittel für Bestattungsdienst 25,00 € Gebrauchsgegenstände Bestattungsdienst Ankleiden mit eigener Kleidung 45,00 € Vorbereitung zur Über- Hygienische Grundversorgung, 300,00 € führung nach auswärts zwei Bestatter/-innen Benutzung Überführungssarg, Schutzkleidung, Leichenbergung 300,00 € zwei Bestatter/-innen, Bestattungsfahrzeug

-1- (barrierefrei) Stadtrecht der Entgeltordnung Bestattungswesen SR Stand: Stadt Reutlingen 7.51 06/2021 Az.: 730-03

  1. 3. Bestattungsordner Leistung Beschreibung Netto Bestattungsordner Beratung im Büro 110,00 € Bestattungsordner Anzeige Standesamt im Stadtgebiet Reutlingen 37,00 € Bestattungsordner Telefon- und Portokosten 8,00 € Bestattungsordner Abmeldung von Versicherungen 25,00 € Bestattungsordner Zuschlag Beratung im Trauerhaus 30,00 €

Ausgefertigt!

Reutlingen, 31.05.2021 Technische Betriebsdienste Reutlingen

gez.

Stefan Kaufmann

-2- (barrierefrei)

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2014 (Friedhofsordnung vom 30.01.2014) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofsordnung der Stadt Reutlingen vom 30.01.2014 (Stand 11/2014)

Stadtrecht der Stadt Reutlingen Az.: 730-01FriedhofsordnungSR 7.50Stand: 11/2014

FRIEDHOFSORDNUNG

vom 30.01.2014

Inhaltsverzeichnis

  • I. Allgemeine Vorschriften
  • § 1 Zweckbestimmung
  • II. Ordnungsvorschriften
  • § 2 Öffnungszeiten
  • § 3 Verhalten auf den Friedhöfen
  • § 4 Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen
  • III. Bestattungsvorschriften
  • § 5 Allgemeines
  • § 6 Durchführung der Bestattungen und Beisetzungen
  • § 7 Särge
  • § 8 Ruhezeit
  • § 9 Umbettungen
  • IV. Grabstätten
  • § 10 Allgemeines
  • § 11 Reihengräber
  • § 12 Wahlgräber
  • § 13 Rasengräber
  • § 13 a Urnengemeinschaftsgräber
  • § 13 b Anonyme Urnengemeinschaftsgräber
  • § 13 c Urnennischen
  • § 13 d Baumgräber
  • § 13 e Urnenhaingrab
  • V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
  • § 14 Gestaltungsvorschriften
  • § 14 a Verbot von Grabsteinen und Grabeinfassungen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
  • § 15 Genehmigung
  • § 16 Standsicherheit
  • § 17 Unterhaltung
  • § 18 Entfernung
  • VI. Bepflanzung und Pflege der Grabstätten
  • § 19 Allgemeines
  • § 20 Vernachlässigung der Grabpflege

7.50\_Friedhofsordnung.doc(Stadtrecht)

Stadtrecht der Stadt Reutlingen Az.: 730-01FriedhofsordnungSR 7.50Stand: 11/2014

VII. Leichenhallen

§ 21 Benutzung der Leichenhallen

VIII. Schlussvorschriften

§ 22 Alte Rechte

§ 23 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

§ 24 Ordnungswidrigkeiten

§ 25 Gebühren

§ 26 Inkrafttreten

7.50\_Friedhofsordnung.doc(Stadtrecht)

Stadtrecht der Stadt Reutlingen Az.: 730-01FriedhofsordnungSR 7.50Stand: 11/2014

Aufgrund von § 15 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz – BestattG) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat der Stadt Reutlingen am 30.01.2014 folgende Satzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweckbestimmung

(1) Die Friedhöfe sind eine öffentliche Einrichtung der Stadt Reutlingen. Sie dienen der Bestattung

  1. 1. verstorbener Einwohner,
  2. 2. der in der Stadt verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne oder mit unbekanntem Wohnsitz,
  3. 3. verstorbener Personen, für die ein Nutzungsrecht an einem Wahlgrab besteht. (2) Verstorbene Personen ohne Wohnsitz in Reutlingen können ebenfalls bestattet werden. (3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2 Öffnungszeiten

Die Friedhöfe sind während der festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Besuchszeiten werden von der Stadt festgesetzt und in den Schaukästen veröffentlicht.

7.50_Friedhofsordnung.doc(Stadtrecht)

Stadtrecht der Stadt Reutlingen Az.: 730-01FriedhofsordnungSR 7.50Stand: 11/2014

§ 3

Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Bestimmung und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

  1. 1. die Wege zu befahren, ausgenommen mit Fahrzeugen der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden (§ 4 Abs. 1), Kinderwagen, Rollstühlen und kleinen Handwagen,
  1. 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
  1. 3. die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen,
  1. 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
  1. 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
  1. 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten sowie Druckschriften zu verteilen,
  1. 7. das gewerbsmäßige Fotografieren oder Filmen bei Bestattungen ohne Zustimmung der Angehörigen und der Stadt.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit der Würde der Friedhöfe zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen auf den Friedhöfen bedürfen der Zustimmung der Stadt. Sie sind spätestens eine Woche vorher schriftlich anzumelden.

§ 4

Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt. Sie kann den Umfang der Tätigkeit festlegen.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Über den Zulassungsantrag ist innerhalb von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrages zu entscheiden. Die Zulassung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der nach Satz 2 maßgeblichen Frist versagt wird. Die Zulassung wird auf 2 Jahre befristet. Die Befristung kann für einen kürzeren Zeitraum erteilt werden.

7.50_Friedhofsordnung.doc(Stadtrecht)

Stadtrecht der Stadt Reutlingen Az.: 730-01FriedhofsordnungSR 7.50Stand: 11/2014

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofsordnung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. An Sonn- und Feiertagen dürfen gewerbliche Arbeiten ohne vorherige Zustimmung der Stadt nicht ausgeführt werden, dasselbe gilt an Samstagen nach 12:00 Uhr.

(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.

(5) Das Aufstellen eines Grabmals ist vor Beginn der Arbeiten mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen.

(6) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3, 4 und 5 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder Dauer entziehen.

(7) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42 a und §§ 71 a bis 71 e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5

Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzumelden, dabei ist die Todesbescheinigung vorzulegen.

(2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Stadt festgesetzt. An Samstagen sowie Sonn- und Feiertagen erfolgen in der Regel keine Bestattungen.

(3) Aschen sind innerhalb von 6 Monaten nach der Einäscherung beizusetzen.

§ 6

Durchführung der Bestattungen und Beisetzungen

Bestattungen und Beisetzungen werden von der Stadt durchgeführt; sie stellt die hierfür notwendigen Einrichtungen zur Verfügung.

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Stadtrecht der Stadt Reutlingen Az.: 730-01FriedhofsordnungSR 7.50Stand: 11/2014

§ 7

Särge

Die zur Bestattung verwendeten Särge dürfen folgende Maße nicht überschreiten:

Verstorbene bis zum vollendeten 10. LebensjahrVerstorbene nach vollendetem 10. Lebensjahr
Länge150 cm200 cm
Breite50 cm70 cm
Höhe50 cm70 cm

Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Stadt zu benachrichtigen.

§ 8

Ruhezeit

Die Ruhezeit der Leichen und Aschen beträgt 15 Jahre, bei Kindern, die bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, 12 Jahre.

§ 9

Umbettungen

(1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Bei Umbettungen von Leichen kann die Zustimmung nur bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalles erteilt werden. (2) Umbettungen erfolgen mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 3 nur auf Antrag der Verfügungsberechtigten bzw. der Nutzungsberechtigten. (3) Die Stadt ist bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (4) Die Umbettungen lässt die Stadt durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Verfügungsberechtigten bzw. die Nutzungsberechtigten zu tragen. Im Falle des Absatzes 3 trägt die Stadt die Kosten der Umbettung. (6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

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Stadtrecht der Stadt Reutlingen Az.: 730-01FriedhofsordnungSR 7.50Stand: 11/2014

IV. Grabstätten

§ 10

Allgemeines

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in:

  1. 1. Reihengräber
  2. 2. Urnenreihengräber
  3. 3. Wahlgräber
  4. 4. Urnenwahlgräber
  5. 5. Rasengräber
  6. 6. Urnengemeinschaftsgräber
  7. 7. anonyme Urnengemeinschaftsgräber
  8. 8. Urnennischen als Wahlgräber
  9. 9. Urnennischen als Reihengräber
  10. 10. Baumgräber
  11. 11. Urnenhaingräber.

Soweit es die örtlichen Verhältnisse auf einzelnen Friedhöfen nicht zulassen oder nicht erfordern, kann hiervon abgewichen werden.

(2) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(3) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 11

Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich.

(2) Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge

  1. 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 BestattG),
  2. 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
  3. 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

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Stadtrecht der Stadt Reutlingen Az.: 730-01FriedhofsordnungSR 7.50Stand: 11/2014

(3) Auf den Friedhöfen werden ausgewiesen:

  1. 1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr.
  2. 2. Reihengrabfelder für Verstorbene nach vollendetem 10. Lebensjahr.
  3. 3. Auf dem Friedhof Römerschanze zusätzlich Reihengrabfelder für Verstorbene, die bis zum vollendeten 2. Lebensmonat verstorben sind und für Fehlgeburten und Ungeborene. (4) In einem Reihengrab wird nur eine Leiche bzw. Asche bestattet. (5) Ein Reihengrab kann während und nach Ablauf der Ruhezeit in ein Wahlgrab umgewandelt werden, wenn dies in betrieblicher und organisatorischer Hinsicht durchführbar ist. Ein Anspruch auf das Umwandeln eines Reihengrabs in ein Wahlgrab besteht nicht. (6) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen davon nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher öffentlich und durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld oder im Schaukasten des Friedhofs bekannt gegeben.

§ 12

Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. (2) Die Gräber der Sondergrabfelder für andere Bestattungskulturen auf dem Friedhof Römerschanze sind Wahlgräber. (3) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Die Verlängerung eines Nutzungsrechts ist auf schriftlichen Antrag möglich. Ein Anspruch auf Einräumung oder Verlängerung von Nutzungsrechten besteht nicht. (4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden. (5) Wahlgräber können ein- oder mehrstellige Einfachgräber oder, soweit es die örtlichen Verhältnisse auf den Friedhöfen zulassen, Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind nur zwei Bestattungen übereinander zulässig. Zusätzlich sind Urnenbeisetzungen möglich.

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Stadtrecht der Stadt Reutlingen Az.: 730-01FriedhofsordnungSR 7.50Stand: 11/2014

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über auf:

  1. 1. die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
  2. 2. die Kinder,
  3. 3. die Stiefkinder,
  4. 4. die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  5. 5. die Eltern,
  6. 6. die Geschwister,
  7. 7. die Stiefgeschwister,
  8. 8. die nicht unter Ziff. 1 bis 7 fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.

Das Gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war. Der Übergang setzt keine Zustimmung voraus.

(8) Der Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht schriftlich auf eine andere Person übertragen. Diese Person hat gegenüber der Stadt schriftlich ihre Zustimmung zu erklären. Die Stadt hat der Übertragung des Nutzungsrechts zuzustimmen.

(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsordnung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über Bestattungen sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(10) Das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden.

§ 13

Rasengräber

(1) Auf den Friedhöfen werden Reihen- und Wahlgräber für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen als Rasengräber zur Verfügung gestellt.

(2) Auf den Rasengräbern wird eine durchgehende Rasenfläche angelegt, die von der Stadt zusammen mit den allgemeinen Rasenflächen der Friedhöfe unterhalten wird. Die Grabflächen sind in naturbelassener Form zu erhalten. Anpflanzungen und Grabschmuck sind nicht zulässig.

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Stadtrecht der Stadt Reutlingen Az.: 730-01FriedhofsordnungSR 7.50Stand: 11/2014

(3) Grabmale sind bis zu folgenden Größen zulässig:

  1. 1. Erdrasengrab bis zu 0,6 m² Ansichtsfläche mit einer Minimalstärke von 14 cm
  2. 2. Urnenrasengrab bis zu 0,4 m² Ansichtsfläche mit einer Minimalstärke von 14 cm.
  3. 3. Stehende Grabmale sind ohne Sockel zu erstellen.
  4. 4. Die Platten liegender Grabmale müssen bodeneben verlegt sein. Es dürfen keine erhabenen Schriften, Ornamente oder andere Gegenstände angebracht werden. Die Mindeststärke beträgt 8 cm.
  5. 5. Eine Kombination aus liegender Grabplatte und stehendem Grabmal ist nicht erlaubt.
  6. 6. Liegende Grabplatten sind beim Urnenrasengrab bis zu einer Größe von 58 cm x 30 cm und beim Erdrasengrab bis zu einer Größe von 98 cm x 35 cm zulässig.
  7. 7. Blumen und Grabschmuck dürfen nur an den dafür vorgesehenen Plätzen abgelegt werden.

Grabmale sind am Kopfende zu stellen.

§ 13 a

Urnengemeinschaftsgräber

(1) Auf den Friedhöfen Römerschanze und Unter den Linden werden Urnengemeinschaftsgräber zur Verfügung gestellt. Die Ruhezeit der Aschen beträgt 15 Jahre. (2) Die Urnengemeinschaftsgräber werden von der Stadt angelegt und unterhalten. Die Stadt bringt die Namen der Verstorbenen auf einem gemeinschaftlichen Grabmal an. Die Hinterbliebenen dürfen keine Grabmale errichten oder Anpflanzungen vornehmen.

§ 13 b

Anonyme Urnengemeinschaftsgräber

(1) Auf dem Friedhof Römerschanze werden Urnengemeinschaftsgräber für anonyme Bestattungen zur Verfügung gestellt. Die Ruhezeit der Aschen beträgt 15 Jahre. (2) Eine anonyme Bestattung darf nur vorgenommen werden, wenn der Verstorbene diese Bestattungsform zu Lebzeiten schriftlich veranlasst hat. Das Dokument ist vor der Bestattung der Friedhofsverwaltung vorzulegen.

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(3) Die anonymen Urnengemeinschaftsgräber werden von der Stadt angelegt und unterhalten. Die Hinterbliebenen dürfen keine Grabmale errichten oder Anpflanzungen vornehmen.

(4) Anonyme Beisetzungen finden ohne Beisein von Angehörigen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt statt.

(5) Urnenumbettungen sind nicht zulässig.

§ 13 c

Urnennischen

(1) Auf dem Friedhof Betzingen werden Urnennischen als Reihen- und Wahlgräber zur Verfügung gestellt.

(2) Urnennischen als Wahlgräber dienen der Beisetzung von bis zu 2 Aschen. Urnennischen werden mit einer einheitlich gestalteten Urnenplatte verschlossen.

§ 13 d

Baumgräber

(1) Baumgräber sind Urnenwahlgräber in Sonderlage. Die Beisetzung der Asche erfolgt in unmittelbarer Nähe eines Baumes für eine Nutzungszeit von 20 Jahren; die Lage wird im Einvernehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt.

Je Baumgrab können zwei Aschen beigesetzt werden. Falls bei der Beisetzung der zweiten Asche die Ruhezeit (§ 8) über die Nutzungszeit hinausgeht, ist das Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit zu verlängern.

(2) Die Grabflächen sind in naturbelassener Form zu erhalten. Bepflanzungen und Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Stadt.

(3) In der Rasenfläche kann eine Gedenkplatte (max. Größe 20 x 30 cm) eingelassen werden. Diese ist bodeneben zu verlegen. Es sind keine aufgesetzten Schriften oder Ornamente zugelassen. Grabschmuck ist nicht zulässig.

§ 13 e

Urnenhaingrab

(1) Auf dem Friedhof Römerschanze werden Urnenreihen- und Urnenwahlgräber für die Beisetzung von Aschen in einem Hain zur Verfügung gestellt. Diese sind Urnenrasengräbern gleichzusetzen.

(2) Die Beisetzung der Asche erfolgt unter Bäumen in einer naturnahen Rasenfläche.

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(3) Die Grabflächen sind in naturbelassener Form zu erhalten. Bepflanzungen und Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Stadt. Grabmale und Grabschmuck sind nicht zulässig.

(4) Die Kennzeichnung der Gräber erfolgt durch einheitliche Nummernsteine. Die Nummern mit den zugeordneten Namen der Verstorbenen werden in einem Schaukasten ausgehängt.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 14

Gestaltungsvorschriften

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Ortes entsprechen.

(2) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig:

  1. 1. Grabmale aus Gips,
  2. 2. Grabmale mit in Zement aufgesetztem figürlichem oder ornamentalem Schmuck,
  3. 3. Grabmale mit Farbanstrich auf Stein,
  4. 4. Grabmale mit Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form.

Dies gilt sinngemäß auch für sonstige Grabausstattungen.

(3) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Eisen, Bronze, Edelstahl oder bruchsicheres Glas verwendet werden.

(4) Bei der Gestaltung der Grabmale und der sonstigen Grabausstattungen sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. 1. Sichtbare Sockel sind nur bis max. 5 cm über Wegeniveau und jeweils 5 cm über dem Grundriss des Grabmales zulässig.
  2. 2. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein.
  3. 3. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.
  4. 4. Kleine Bilder mit einem Maß von max. 15 cm (hoch) und 10 cm (breit) dürfen auf dem Grabmal angebracht werden.

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(5) Grabmale sind bis zu folgenden Größen zulässig:

  1. 1. Auf Erdgräbern von Verstorbenen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr: bis zu 0,40 m² Ansichtsfläche.
  2. 2. Auf Erdgräbern von Verstorbenen nach vollendetem 10. Lebensjahr: bis zu 0,60 m² Ansichtsfläche je Grabstelle.
  3. 3. Auf Urnengräbern: bis zu 0,40 m² Ansichtsfläche je Grabstelle. (6) Die Gräber dürfen mit einer Abdeckung versehen werden. Die Maße betragen bei einem Erdeinzelgrab maximal 196 cm in der Länge, 96 cm in der Breite und 12 cm in der Gesamtstärke. Das Maß ist zu mitteln. (7) Die Stadt kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des jeweiligen Friedhofs und im Rahmen von Abs. 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 3 bis 7 zulassen.

§ 14 a

Verbot von Grabsteinen und Grabeinfassungen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

Es dürfen nur Grabsteine und Grabeinfassungen verwendet werden, die nachweislich aus fairem Handel stammen und ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der Konvention 182 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) hergestellt sind. Der Nachweis ist durch ein Siegel einer unabhängigen Zertifizierungsstelle oder in anderer geeigneter Weise zu erbringen.

§ 15

Genehmigung

(1) Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Der Genehmigungsantrag erfolgt durch den Nutzungsberechtigten bzw. Verfügungsberechtigten.

Liegende Grabmale müssen nicht zwingend durch einen Steinmetz verlegt werden. Die maximale Größe beträgt 30 x 30 cm, bei einer Stärke von mindestens 8 cm. Die Platte muss aus einem Stück bestehen, bodeneben verlegt werden und darf keine erhabene Schrift oder aufgesetzte Ornamente haben. Stehende Grabmale oder größere liegende Grabmale dürfen nur durch Fachbetriebe erstellt werden.

(2) Der Antrag ist mit einer Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1 : 10 in zweifacher Fertigung einzureichen. Dabei ist das Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift der Ornamente und der Symbole anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Stadt Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie die Aufstellung eines Modells im Maßstab 1 : 1 verlangen.

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(3) Für die Installation eines QR-Codes (Englisch: Quick Response) auf dem Grabmal hat der Nutzungsberechtigte bzw. Verfügungsberechtigte den vollständigen Inhalt der hinterlegten Internetseite mit dem Genehmigungsantrag vorzulegen.

(4) Die Errichtung und Veränderung aller sonstiger Grabausstattungen sowie die Verlegung von Natursteinen auf den Grabstätten (§ 14 Abs. 6) bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Abs. 2 gilt entsprechend.

(5) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

(6) Wird ein Grabmal ohne Genehmigung der Stadt errichtet oder geändert oder nicht nach den vorgelegten Entwürfen ausgeführt, kann die Stadt die Beseitigung oder Änderung des Grabmals innerhalb einer angemessenen Frist verlangen. Kommt der Verpflichtete diesem Verlangen nicht nach, kann die Stadt die Beseitigung oder Änderung auf dessen Kosten vornehmen lassen.

§ 16

Standsicherheit

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind in ihrer Größe entsprechend der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) in der jeweils geltenden Fassung zu fundamentieren und zu befestigen. Natursteingrabmale müssen mindestens 14 cm stark sein.

(2) Liegende Grabmale müssen trittfest und bruchsicher verlegt werden.

§ 17

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte (§ 11 Abs. 2), bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte (§ 12 Abs. 7).

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten des Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Stadt ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein 6-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verfügungs-

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bzw. Nutzungsberechtigten sind für jeden Schaden haftbar, der durch nicht verkehrs- sichere Grabmale oder sonstige Grabausstattungen verursacht wird.

§ 18

Entfernung

(1) Bei den nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts aufgerufenen Grabstät- ten sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen durch die Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten zu entfernen.

(2) Geschieht dies nicht fristgemäß, so kann die Stadt im Wege der Ersatzvornahme das Erforderliche veranlassen. Der Stadt obliegt keine Aufbewahrungspflicht.

VI. Bepflanzung und Pflege der Grabstätten

§ 19

Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und ge- pflegt werden. Sie sind dem Gesamtbild des Friedhofs und der unmittelbaren Umge- bung anzupassen.

(2) Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 14 Abs. 7) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein.

(3) Die Grabstätten sind zu bepflanzen. Sie dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. Die Begehbarkeit der Schrittplatten ist stets zu gewährleisten.

(4) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der Verfügungs- bzw. Nut- zungsberechtigte zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhe- zeit bzw. des Nutzungsrechts.

(5) Die Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.

(6) §§ 13, 13 b, 13 d, 13 e bleiben unberührt.

§ 20

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verfügungs- bzw. Nut- zungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein

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dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Stadt abgeräumt und eingeebnet werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätten auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(2) Bei unwürdigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Stadt den Grabschmuck entfernen. Sie ist zu seiner Aufbewahrung nicht verpflichtet.

VII. Leichenhallen

§ 21 Benutzung der Leichenhallen

Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

VIII. Schlussvorschriften

§ 22 Alte Rechte

Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungsrechte an Wahlgräbern und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

§ 23 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Stadt obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

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(2) Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustandes der Grabstätten entstehen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbebetriebe, auch für deren Bediensteten.

§ 24

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
  2. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 3 Abs. 1 und 2),
  3. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1) oder gegen die Vorschriften des § 4 Abs. 3 bis 5 verstößt,
  4. 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet, verändert oder entfernt (§ 15 Abs. 1 und 4),
  5. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 17 Abs. 1).

§ 25

Gebühren

Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach der jeweils geltenden Bestattungsgebührenordnung erhoben.

§ 26

Inkrafttreten

Diese Friedhofsordnung tritt am 01.03.2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung vom 24.02.1976 (mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.

§ 22 bleibt unberührt.

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Hinweis:

Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen der Satzung kann nur innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Stadtverwaltung Reutlingen geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind (§ 4 Abs. 4 GemO).

Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn die Oberbürgermeisterin dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.

vomAnzeige an das Regierungs- präsidium amöffentliche Bekanntmachung im Reutlinger Amtsblatt
vomNr.
Friedhofsordnung30.01.201414.02.2014Nr. 6

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2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Reutlingen
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen)* 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 368 € (Urne) bzw. 1.322 € (Sarg)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Inkl. Öffnen/Schließen des Grabes; zzgl. Verwaltungsgebühr 110 €
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Reutlingen (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 72xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
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8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
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9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
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Ihre persönliche Kalkulation für Reutlingen:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €