Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2026 (24.06.2026, Inkrafttreten 16.07.2026) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Meiningen (FrieGebSa-MGN) vom 24.06.2026
Bei diesem Dokument handelt es sich um eine Version, in die alle eventuellen Änderungen aufgenommen wurden. Eine Rechtsverbindlichkeit wird hiermit ausgeschlossen.
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Meiningen (FrieGebSa-MGN) vom 24.06.2026
Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Dezember 2025 (GVBl. S. 22, 47) in Verbindung mit §§ 1, 2 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 19.September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), hat der Stadtrat der Stadt Meiningen in seiner Sitzung am 05.05.2026 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 – Geltungsbereich
Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofssatzung der Stadt Meiningen vom 24.06.206 werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.
§ 2 – Gebührenschuldner
Schuldner der Gebühren für Leistungen oder Genehmigungen nach der Friedhofssatzung sind:
a) bei Erstbestattungen in folgender Reihenfolge
- 1. der Ehegatte,
- 2. der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,
- 3. die Kinder,
- 4. die Eltern,
- 5. die Geschwister,
- 6. die Enkelkinder,
- 7. die Großeltern,
- 8. der Partner eine auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft,
- 9. die nicht bereits unter Nummer 1) bis 9) fallenden Erben. Bei diesem Dokument handelt es sich um eine Version, in die alle eventuellen Änderungen aufgenommen wurden. Eine Rechtsverbindlichkeit wird hiermit ausgeschlossen.
b) bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller,
c) wer sonstige in der Friedhofssatzung aufgeführte Leistungen beantragt oder in Auftrag gibt.
(2) Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle auch
a) der Antragsteller,
b) diejenige Person, die sich der Stadt gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.
(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 – Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit Beantragung der jeweiligen Leistungen nach der Friedhofssatzung bzw. bei Inanspruchnahme von Leistungen.
(2) Die Gebühren sind 4 Wochen nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.
§ 4 – Gebühren
Für folgende Leistungen werden Gebühren erhoben:
(1) Erwerb von Nutzungsrechten
a) Erdgrabstätten
- 1. Erdreihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten
- 6. Lebensjahr für die Nutzungsdauer von 20 Jahren 230,97 €
- 2. Erdreihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten
- 6. Lebensjahr für die Nutzungsdauer von 20 Jahren 644,80 €
- 3. Erdwahlgrabstätte einstellig für die Nutzungsdauer von 30 Jahren 962,38 €
- 4. Erdwahlgrabstätte zweistellig für die Nutzungsdauer von 30 Jahren 1.356,96 € Bei diesem Dokument handelt es sich um eine Version, in die alle eventuellen Änderungen aufgenommen wurden. Eine Rechtsverbindlichkeit wird hiermit ausgeschlossen.
- 5. Verlängerung der Nutzungsdauer für eine Erdwahlgrabstätte einstellig pro Jahr 32,03 €
- 6. Verlängerung der Nutzungsdauer für eine Erdwahlgrabstätte zweistellig pro Jahr 45,58 €
b) Urnengrabstätten
- 1. Urnenreihengrabstätte für die Nutzungsdauer von 20 Jahren 510,06 €
- 2. Urnenwahlgrabstätte zweistellig für die Nutzungsdauer von 30 Jahren 1.154,86 €
- 3. Urnenwahlgrabstätte vierstellig für die Nutzungsdauer von 30 Jahren 1.539,81 €
- 4. Verlängerung der Nutzungsdauer für eine Urnenwahlgrabstätte zweistellig pro Jahr 38,39 €
- 5. Verlängerung der Nutzungsdauer für eine Urnenwahlgrabstätte vierstellig pro Jahr 51,29 €
- 6. Urnengrabstätte mit Grabzeichen für eine Nutzungsdauer von 20 Jahren 1.020,20 €
- 7. Partnergrabstätten mit Grabzeichen für die Nutzungsdauer von 20 Jahren 1.896,05 €
- 8. Verlängerung der Nutzungsdauer für eine Partnergrabstätte mit Grabzeichen pro Jahr 95,25 €
- 9. Wiesenurnengrabstätten zweistellig für die Nutzungsdauer von 30 Jahren 1.658,86 €
- 10. Wiesenurnengrabstätten vierstellig für die Nutzungsdauer von 30 Jahren 2.024,57 €
- 11. Verlängerung der Nutzungsdauer für eine Wiesenurnengrabstätte zweistellig pro Jahr 55,30 €
- 12. Verlängerung der Nutzungsdauer für eine Wiesenurnengrabstätte vierstellig pro Jahr 67,49 € Bei diesem Dokument handelt es sich um eine Version, in die alle eventuellen Änderungen aufgenommen wurden. Eine Rechtsverbindlichkeit wird hiermit ausgeschlossen.
- 13. Baumbestattung für die Nutzungsdauer von 20 Jahren 1.219,86 €
- 14. Kolumbarium (ein- oder zweistellig) für die Nutzungsdauer von 20 Jahren 863,28 €
- 15. Beschriften der Nischenplatte mit vertiefter Schrift pro Beschriftung 1.136,45 €
- 16. Verlängerung der Nutzungsdauer einer Nische im Kolumbarium pro Jahr 43,16 €
- 17. Wechsel von einer zwei- auf vierstelligen Wahlgrabstätte: Es wird die Restlaufzeit in Jahre der zweistelligen herangezogen und im Verhältnis zur Nutzungsgebühr der Restlaufzeit einer vierstelligen Anlage berechnet und abgezogen.
c) Gemeinschaftsanlagen
- 1. anonyme Urnengrabstätte für die Nutzungsdauer von 20 Jahren 846,97 €
- 2. halbanonyme Urnengrabstätte für die Nutzungsdauer von 20 Jahren 846,97 €
d) Ruhewald
- 1. Familienbäume – Freundschaftsbäume für die Nutzungsdauer von bis zu 99 Jahren 21.026,27 €
- 2. Grabstätte am Bestattungsbaum einstellig für die Nutzungsdauer von 20 Jahren 1.406,96 €
- 3. Grabstätte am Bestattungsbaum zweistellig (Partnergrabstätte) für die Nutzungsdauer von 20 Jahren 2.853,01 €
- 4. Verlängerung der Nutzungsdauer für eine Partnergrabstätte pro Jahr 142,65 €
Sollte die Leistung umsatzsteuerpflichtig werden, so erhöht sich der Betrag um die Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe. Die Stadt Meiningen ist zur Nachforderung der Umsatzsteuer beim Leistungsempfänger gegen Erteilung einer Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis berechtigt.
(2) Trauerhalle Bei diesem Dokument handelt es sich um eine Version, in die alle eventuellen Änderungen aufgenommen wurden. Eine Rechtsverbindlichkeit wird hiermit ausgeschlossen.
a) Nutzung der Trauerhalle Parkfriedhof Meiningen 200,00 €
b) Friedhof Herpf 15,00 €
c) Friedhof Henneberg 15,00 €
d) Friedhof Stepfershausen 15,00 €
e) Friedhof Walldorf 15,00 €
(3) Bestattungen, Ausgrabungen
a) Beisetzung einer Urne 242,63 €
b) Bestattung eines Sarges für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr 712,68 €
c) Bestattung eines Sarges für Verstorbene ab dem vollendeten 6. Lebensjahr 712,68 €
d) Ausgrabung einer Asche 190,15 €
e) Ausgrabung einer Leiche 45,65 €/ Stunde + 101,82 € Verw.kosten
f) Urnenbeisetzung im Ruhewald 242,63 €
(4) sonstige Leistungen
a) Grabstätten mit Grabzeichen (§ 19, 24 und FrieSa-MGN) − Parkfriedhof Meiningen (Pultstein für eine erworbene Partnergrabstätte nach altem Recht) 474,81 €
b) anteilige Gebühr für Grabmal im halbanonymen Urnenfeld (§ 20 FrieSa-MGN - Anonyme und halbanonyme Urnengrabstätten) 844,90 €
c) Genehmigung für die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Steineinfasssungen oder sonstigen baulichen Anlagen 35,00 € Bei diesem Dokument handelt es sich um eine Version, in die alle eventuellen Änderungen aufgenommen wurden. Eine Rechtsverbindlichkeit wird hiermit ausgeschlossen.
d) Gebühr für schriftliche Auskünfte über Verstorbene, Nachlassforschung/ Ahnenforschung je Verstorbenen 20,00 €
e) Gebühr für die Ausfertigung von Duplikaten je Duplikat 10,00 €
f) Bearbeitungsgebühr für die Aufforderung zum Rückbau einer Grabstätte 30,00 €
g) Bearbeitungsgebühr für Aus- und Umbettungsanträge 60,00 €
§ 5 – Gleichstellungsklausel
Alle Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten sowohl in männlicher, weiblicher als auch diverser Form.
§ 6 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Satzung tritt am Tag nach der Bekannmachung in Kraft, gleichzeitig treten folgende Friedhofsgebührensatzungen außer Kraft:
- 1. Friedhofsgebührensatzung der Stadt Meiningen vom 07.12.2020
- 2. Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Sülzfeld vom 10.12.2021
Meiningen, 24.06.2026
Giesder Bürgermeister
Versionskontrolle: Beschluss- veröffentlicht im Version Fassung vom Art der Änderung Inkrafttreten Nummer Amtsblatt
12/2026 vom Original 24.06.2026 156/019/2026 - 16.07.2026 15.07.2026
2. Friedhofssatzung Stand: 2026 (24.06.2026, Inkrafttreten 16.07.2026) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Stadt Meiningen (FrieSa-MGN) vom 24.06.2026
Bei diesem Dokument handelt es sich um eine Version, in die alle eventuellen Änderungen aufgenommen wurden. Eine Rechtsverbindlichkeit wird hiermit ausgeschlossen.
Friedhofssatzung der Stadt Meiningen (FrieSa-MGN) vom 24.06.2026
Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Dezember 2025 (GVBl. S. 22, 47) sowie des § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes vom 19. Mai 2004 (GVBl. S. 505 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 02. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 284) hat der Stadtrat der Stadt Meiningen in seiner Sitzung am 05.05.2026 folgende Satzung beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Meiningen gelegenen und von ihren verwalteten Friedhöfen:
- 1. Parkfriedhof Meiningen,
- 2. Friedhof Dreißigacker,
- 3. Bergfriedhof Helba,
- 4. Friedhof Herpf,
- 5. Friedhof Walldorf,
- 6. Friedhof Henneberg,
- 7. Ruhewald “ Am Heiligenberg“ Wallbach,
- 8. Friedhof Wallbach,
- 9. Friedhof Stepfershausen,
- 10. Friedhof Träbes,
- 11. Friedhof Sülzfeld,
- 12. Friedhof "Im Kirschgrund" Welkershausen; geschlossen für weitere Bestattungen seit 22.01.1996 Bei diesem Dokument handelt es sich um eine Version, in die alle eventuellen Änderungen aufgenommen wurden. Eine Rechtsverbindlichkeit wird hiermit ausgeschlossen.
§ 2 – Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.
(2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die
- 1. bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Meiningen waren oder
- 2. ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder
- 3. innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Stadt beigesetzt werden.
(3) Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Stadtteils/Ortsteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.
(4) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.
(5) Im Ruhewald „Am Heiligenberg“ in Wallbach kann neben den Einwohnerinnen und Einwohnern der Stadt Meiningen jede und jeder bestattet werden, die oder der zum Zeitpunkt des Ablebens mit Hauptwohnsitz im Landkreis Schmalkalden-Meiningen gemeldet war.
§ 3 – Benutzerzwang
(1) Für folgende Verrichtungen wird der Benutzerzwang angeordnet; § 2 Absatz 2 gilt entsprechend.
- 1. die Durchführung der Erdbestattungen (Grab öffnen, Absenken des Sarges im Grab, Grab schließen)
- 2. die Beisetzung und Umbettung von Urnen (Öffnen und Schließen des Grabes sowie Einbringung der Urne)
- 3. Exhumierungen
(2) Aus wichtigem Grund kann im Einzelfall von Absatz 1 ganz oder teilweise befreit werden, wenn dadurch die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere die Gesundheit nicht beeinträchtigt und die Würde des Verstorbenen sowie das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werden.
(3) Die Stadt kann als Friedhofsträger Befugnisse bzw. Leistungen, für die nach dieser Satzung Benutzerzwang besteht bzw. die ihr vorbehalten sind, aus Gründen des Bei diesem Dokument handelt es sich um eine Version, in die alle eventuellen Änderungen aufgenommen wurden. Eine Rechtsverbindlichkeit wird hiermit ausgeschlossen.
Gemeinwohles und der Sicherstellung von Ruhe und Ordnung, ganz oder teilweise einem Unternehmen zur Durchführung vertraglich übertragen. Das beauftragte Unternehmen ist Erfüllungsgehilfe der Stadt.
§ 4 – Schließung oder Aufhebung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können vom Friedhofsträger aus wichtigem öffentlichem Grund für weitere Bestattungen, Bestattungs- oder Grabstättenarten gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Aufhebung) werden.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/ Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt.
(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten -soweit möglich-einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten schriftlich mitzuteilen.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den aufgehobenen Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 – Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe (§ 1 Nummerierung 1 bis 12) sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekannt gegeben. Bei diesem Dokument handelt es sich um eine Version, in die alle eventuellen Änderungen aufgenommen wurden. Eine Rechtsverbindlichkeit wird hiermit ausgeschlossen.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
(3) Während der Winterperiode wird auf den Friedhöfen (§ 1 Nummerierung 1 bis 11) ein beschränkter Winterdienst durchgeführt. Auf dem Parkfriedhof (§ 1 Nr. 1) werden die Hauptwege und bei Beisetzungen vom Hauptweg zur Grabstätte geräumt und gestreut. Auf den Friedhöfen (§ 1 Nr. 1 bis 11) erfolgt ausschließlich bei Beisetzungen die Räumung vom Hauptweg zur Grabstätte.
(4) Grundsätzlich unterliegt der Ruhewald den jeweiligen Rechtsvorschriften des Thüringer Waldgesetzes in der jeweils gültigen Fassung. Das Betreten ist täglich von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang für Jedermann gestattet. Die Stadt Meiningen kann bei Vorliegen besonderer Gründe das Betretungsrecht auf Teilflächen oder insgesamt einschränken oder vorübergehend untersagen. Bei Sturm, Gewitter und Naturkatastrophen ist der Ruhewald geschlossen und darf nicht betreten werden.
§ 6 – Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Nicht gestattet ist innerhalb der Friedhöfe:
- 1. das Befahren der Wege/Flächen mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu von der Friedhofsverwaltung erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle, Krankenfahrstühle und ähnliche Hilfsmittel, die zur Fortbewegung zwingend notwendig sind sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung; im Ruhewald ausschließlich Fahrzeuge der Forst- und Friedhofsverwaltung.
- 2. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen.
- 3. Waren und Dienstleistungen aller Art anzubieten oder hierfür zu werben.
- 4. ohne schriftlichen Auftrag eines Nutzungsberechtigten oder ohne vorherige Anzeige beim Friedhofsträger nach § 7 Abs. 1 gewerbsmäßig Film-, Video-, Foto- oder Tonaufnahmen zu erstellen.
- 5. zu lärmen, zu spielen oder zu lagern.
- 6. abgesehen von genehmigten Trauerfeiern Musik- oder Gesangsdarbietungen zu erbringen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben. Bei diesem Dokument handelt es sich um eine Version, in die alle eventuellen Änderungen aufgenommen wurden. Eine Rechtsverbindlichkeit wird hiermit ausgeschlossen.
- 7. Druckschriften zu verteilen; ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind.
- 8. den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigterweise und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege bestimmt sind) zu betreten,
- 9. Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(5) Gedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende, Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung zu beantragen.
§ 7 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende haben die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der Friedhofsverwaltung vorher anzuzeigen.
(2) Der Friedhofsverwaltung ist mit der Anzeige weiterhin nachzuweisen, dass der Gewerbetreibende einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz besitzt.
(3) Auf Verlangen des Gewerbetreibenden stellt die Friedhofsverwaltung eine Berechtigungskarte aus. Die Gewerbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter einen Bedienstetenausweis auszufertigen. Der Bedienstetenausweis und eine Kopie der Anzeige sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.
(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Betriebsinhaber haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. Beschädigungen an Wegen, Wegkanten, Gräbern und Pflanzungen sind umgehend auf eigene Kosten zu beseitigen.
(5) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen. Bei diesem Dokument handelt es sich um eine Version, in die alle eventuellen Änderungen aufgenommen wurden. Eine Rechtsverbindlichkeit wird hiermit ausgeschlossen.
(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Mit Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(7) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich.
(8) Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach Absatz 1 gelten die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) i.V.m. §§ 71a bis 71 e Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (VwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle.
III. Bestattungsvorschriften
§ 8 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen, gleichzeitig ist die Art der Beisetzung festzulegen.
(2) Für die Bestattung haben neben dem vom Verstorbenen zu Lebzeiten Beauftragten die volljährigen Angehörigen in folgender Reihenfolge zu sorgen:
- 1. der Ehegatte,
- 2. der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,
- 3. die Kinder,
- 4. die Eltern,
- 5. die Geschwister,
- 6. die Enkelkinder,
- 7. die Großeltern, Bei diesem Dokument handelt es sich um eine Version, in die alle eventuellen Änderungen aufgenommen wurden. Eine Rechtsverbindlichkeit wird hiermit ausgeschlossen.
- 8. der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
Kommen für die Bestattungspflicht mehrere Personen in Betracht, so geht jeweils die ältere Person der jüngeren Person vor; Beauftragte gehen Angehörigen vor.
(3) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(4) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(5) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und gegebenenfalls der zuständigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, der der Verstorbene angehörte, fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag stattfinden.
(6) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes erfolgen. Aschen müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Einäscherung beigesetzt werden. Verstorbene, die nicht binnen 10 Tagen und Aschen, die nicht binnen 6 Monaten bei-gesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen bestattet.
(7) Die bei den Verstorbenen befindlichen Wertgegenstände sind (soweit sie nicht bei dem Toten verbleiben sollen) vor der Überführung zum Friedhof durch die Angehörigen oder Beauftragten zu entnehmen. Sollen Wertgegenstände mit beigesetzt werden, hat der Einlieferer eine entsprechende Einverständniserklärung vorzulegen. Eine Haftung für solche Wertgegenstände ist in jedem Fall ausgeschlossen.
§ 9 – Beschaffenheit von Särgen und Urnen
(1) Särge für Erdbestattungen müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit bis zur Beisetzung ausgeschlossen ist. Die Särge müssen so beschaffen sein, dass
- 1. die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird,
- 2. die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird.
Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (Vollholz oder vergleichbare umweltverträgliche Materialien) erlaubt, die keine umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Zur Vermeidung von Verwesungsstörungen sollen Weichholzarten wie z. B. Pappel und Kiefer verwendet werden. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Bei diesem Dokument handelt es sich um eine Version, in die alle eventuellen Änderungen aufgenommen wurden. Eine Rechtsverbindlichkeit wird hiermit ausgeschlossen.
Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Die Grundierung und alle folgenden Beschichtungen der Sargoberfläche müssen frei von umweltgefährdenden Stoffen, insbesondere von Nitrocellulose- und PVC-/PCP-Bestandteilen sein.
(2) Für Innenausbettungen von Särgen dürfen nur Holzwolle, Hobelspäne und geschnitzeltes Papier als saugfähige Materialien verwendet werden. Kissen, Decken, Bespannung, Wäsche und sonstige Kleidung einer Leiche und andere Bestattungsmaterialien dürfen nur aus leicht verrottbarem Material wie natürlicher Faser, Baumwolle, Viskose oder Papier bestehen.
(3) Andere Sarg- und Bestattungsmaterialien können zugelassen werden, wenn hierfür durch Umweltverträglichkeitsgutachten die Unbedenklichkeit nachgewiesen wird.
(4) Die Särge dürfen höchstens 2,0 m lang, 0,75 m hoch und im Mittelmaß 0,75 m breit sein. Särge von Kindern, die bis zum vollendeten 6. Lebensjahr verstorben sind, dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(5) Für die Beisetzung von Aschen dient eine den Vorschriften entsprechende Aschenkapsel. Diese und die Überurnen dürfen keine umweltgefährdenden Stoffe enthalten und müssen so beschaffen sein, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und die sich bei unterirdischer Bestattung innerhalb der Mindestruhezeit vollständig zersetzen. Für oberirdische Bestattungen (Kolumbarium) hat die Urne so beschaffen zu sein, dass sie nach Ablauf der Ruhezeit noch stabil ist. Für Baumbestattungen sind ausschließlich biologisch abbaubare Urnen zu verwenden.
(6) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, Kontrollen durchzuführen, um sicherzustellen, dass die Anforderungen der Absätze 1 bis 5 eingehalten werden.
§ 10 – Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung oder deren Erfüllungsgehilfen ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Der einzuhaltende Abstand zwischen den einzelnen Grabstätten ist in den Friedhofsplänen ausgewiesen. Zwischen zwei benachbarten Grabstätten ist ein Mindestabstand von 0,50 m, zwischen zwei Grabreihen ein Mindestabstand von 0,80 m einzuhalten. Bei diesem Dokument handelt es sich um eine Version, in die alle eventuellen Änderungen aufgenommen wurden. Eine Rechtsverbindlichkeit wird hiermit ausgeschlossen.
(4) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(5) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.
§ 11 – Ruhezeit
Die Ruhezeit für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen beträgt 20 Jahre.
§ 12 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. Umbettungen aus Urnenfeldern sind nicht zulässig. § 4 Abs. 3 bleibt unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung oder deren Erfüllungsgehilfen durchgeführt.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden. Bei diesem Dokument handelt es sich um eine Version, in die alle eventuellen Änderungen aufgenommen wurden. Eine Rechtsverbindlichkeit wird hiermit ausgeschlossen.
(9) Umbettungen im Ruhewald und an Bäumen (Baumbestattungen) sind grundsätzlich ausgeschlossen.
§ 13 – Nutzungsrechte
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Meiningen. An ihnen können nur Rechte nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten, an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(2) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird nur bei Eintritt eines Sterbefalls vergeben, ausgenommen sind Wahlgrabstätten sowie Familien- und Freundschaftsbäume. Dem Erwerber des Nutzungsrechts wird, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, eine Grabnutzungsurkunde ausgehändigt.
(3) Die Mindestnutzungsdauer einer Grabstätte wird von den Ruhefristen bestimmt. Darüber hinaus ist die Nutzungsdauer entsprechend den Festlegungen dieser Satzung von der Grabstättenart abhängig.
(4) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.
(5) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhefrist verzichtetwerden. Damit endet die Nutzungsdauer. Ein Verzicht ist durch schriftliche Erklärung nur für die gesamte Grabstätte möglich. Ein Anspruch auf Rückerstattung von gezahlten Gebühren und Auslagen besteht nicht.
(6) Das Nutzungsrecht endet mit dem Ablauf der Nutzungsdauer.
(7) Hinsichtlich der Errichtung, Änderung oder Entfernung der Grabmale sind die Festlegungen dieser Satzung einzuhalten. Nimmt der Nutzungsberechtigte die Aufforderung zur Entfernung von Grabmalen oder anderen baulichen Anlagen innerhalb der gesetzten Fristen nicht wahr, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu beräumen.
(8) Der Erwerber soll bereits beim Erwerb des Nutzungsrechtes seinen Rechtsnachfolger bestimmen und diesem das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Die Übertragung kann nur auf eine Person erfolgen und ist der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. Unterbleibt eine entsprechende Vereinbarung und wird auch sonst keine wirksame Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über, wenn diese zustimmen. Das Nutzungsrecht wird dann entsprechend der im § 8 Abs. 2 aufgeführten Reihenfolge übertragen. Der Besitzer der Grabnutzungsurkunde gilt im Zweifelsfalle der Stadt Meiningen gegenüber als verfügungsberechtigt. Bei diesem Dokument handelt es sich um eine Version, in die alle eventuellen Änderungen aufgenommen wurden. Eine Rechtsverbindlichkeit wird hiermit ausgeschlossen.
(9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich auf sich umschreiben zu lassen.
IV. Grabstätten
§ 14 Arten der Grabstätten
Auf den Friedhöfen der Stadt Meiningen werden je nach Anlagegestaltung und Friedhofsplan die Grabstätten unterschieden in:
- 1. Parkfriedhof Meiningen
- 1.1. Erdreihengrabstätten,
- 1.2. Erdwahlgrabstätten,
- 1.3. Urnenreihengrabstätten,
- 1.4. Urnenwahlgrabstätten,
- 1.5. Urnengrabstätten mit Grabzeichen,
- 1.6. halbanonyme Urnengrabstätten,
- 1.7. anonyme Urnengrabstätten,
- 1.8. Baumbestattungen,
- 1.9. Partnergrabstätten mit Grabzeichen,
1.10. Wiesenurnengrabstätte,
1.11. Ehrengrabstätten,
1.12. erhaltenswerte Grabstätten.
- 2. Friedhof Dreißigacker
- 2.1. Erdreihengrabstätten,
- 2.2. Erdwahlgrabstätten,
- 2.3. Urnenreihengrabstätten, Bei diesem Dokument handelt es sich um eine Version, in die alle eventuellen Änderungen aufgenommen wurden. Eine Rechtsverbindlichkeit wird hiermit ausgeschlossen.
- 2.4. Urnenwahlgrabstätten,
- 2.5. Urnengrabstätten mit Grabzeichen (an der Mauer),
- 2.6. Wiesenurnengrabstätten,
- 2.7. Baumbestattungen,
- 2.8. Ehrengrabstätten,
- 2.9. erhaltenswerte Grabstätten.
- 3. Bergfriedhof Helba
- 3.1. Erdreihengrabstätten,
- 3.2. Erdwahlgrabstätten,
- 3.3. Urnenreihengrabstätten,
- 3.4. Urnenwahlgrabstätten,
- 3.5. Urnengrabstätten mit Grabzeichen,
- 3.6. Baumbestattungen,
- 3.7. Wiesenurnengrabstätte,
- 3.8. Kolumbarien,
- 3.9. Ehrengrabstätten.
- 4. Friedhof Herpf
- 4.1. Erdreihengrabstätten,
- 4.2. Erdwahlgrabstätten,
- 4.3. Urnenreihengrabstätten,
- 4.4. Urnenwahlgrabstätten,
- 4.5. Urnengrabstätten mit Grabzeichen,
- 4.6. anonyme Urnengrabstätten,
- 4.7. Baumbestattungen, Bei diesem Dokument handelt es sich um eine Version, in die alle eventuellen Änderungen aufgenommen wurden. Eine Rechtsverbindlichkeit wird hiermit ausgeschlossen.
- 4.8. Wiesenurnengrabstätte,
- 4.9. Ehrengrabstätten.
- 5. Friedhof Walldorf
- 5.1. Erdreihengrabstätten,
- 5.2. Erdwahlgrabstätten
- 5.3. Urnenreihengrabstätten,
- 5.4. Urnenwahlgrabstätten,
- 5.5. Urnengrabstätten mit Grabzeichen,
- 5.6. anonyme Urnengrabstätten,
- 5.7. Baumbestattungen,
- 5.8. Partnergrabstätten mit Grabzeichen,
- 5.9. Wiesenurnengrabstätten,
5.10. Ehrengrabstätten.
- 6. Friedhof Henneberg
- 6.1. Erdreihengrabstätten,
- 6.2. Erdwahlgrabstätten,
- 6.3. Urnenreihengrabstätten,
- 6.4. Urnenwahlgrabstätten,
- 6.5. Urnengrabstätten mit Grabzeichen,
- 6.6. anonyme Urnengrabstätten,
- 6.7. Baumbestattungen,
- 6.8. Partnergrabstätten mit Grabzeichen,
- 6.9. Erdreihengrabstätten mit Grabzeichen, Bei diesem Dokument handelt es sich um eine Version, in die alle eventuellen Änderungen aufgenommen wurden. Eine Rechtsverbindlichkeit wird hiermit ausgeschlossen.
6.10. Wiesenurnengrabstätten,
6.11. Ehrengrabstätten.
- 7. Ruhewald Wallbach
- 7.1. Familienbäume – Freundschaftsbäume,
- 7.2. Bestattungsbäume
- 8. Friedhof Wallbach
- 8.1. Erdreihengrabstätten,
- 8.2. Erdwahlgrabstätten,
- 8.3. Urnenreihengrabstätten,
- 8.4. Urnenwahlgrabstätten,
- 8.5. Urnengrabstätten mit Grabzeichen,
- 8.6. anonyme Urnengrabstätten,
- 8.7. Wiesenurnengrabstätte.
- 9. Friedhof Stepfershausen
- 9.1. Erdreihengrabstätten,
- 9.2. Erdwahlgrabstätten,
- 9.3. Urnenreihengrabstätten,
- 9.4. Urnenwahlgrabstätten,
- 9.5. Urnengrabstätten mit Grabzeichen,
- 9.6. anonyme Urnengrabstätten,
- 9.7. Baumbestattungen,
- 9.8. Partnergrabstätten mit Grabzeichen,
- 9.9. Wiesenurnengrabstätten,
9.10. Ehrengrabstätten. Bei diesem Dokument handelt es sich um eine Version, in die alle eventuellen Änderungen aufgenommen wurden. Eine Rechtsverbindlichkeit wird hiermit ausgeschlossen.
- 10. Friedhof Träbes
10.1. Erdreihengrabstätten,
10.2. Erdwahlgrabstätten,
10.3. Urnenreihengrabstätten,
10.4. Urnenwahlgrabstätten,
10.5. Baumbestattung,
10.6. Wiesenurnengrabstätten,
10.7. Urnengrabstätten mit Grabzeichen.
- 11. Friedhof Sülzfeld
11.1. Erdreihengrabstätten,
11.2. Erdwahlgrabstätten,
11.3. Urnenreihengrabstätten,
11.4. Urnenwahlgrabstätten,
11.5. Baumbestattung,
11.6. Wiesenurnengrabstätten, 11.7. Urnengrabstätten mit Grabzeichen
§ 15 – Erdreihengrabstätten
(1) Erdreihengrabstätten sind einstellige Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt werden. Verlängerungen oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Erdreihengrabstätte sind nicht möglich.
(2) Es werden eingerichtet:
- 1. Reihengrabfelder mit Grabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,
- 2. Reihengrabfelder mit Grabstätten für Verstorbene ab dem siebten Lebensjahr.
(3) Die Nutzungsdauer beträgt 20 Jahre. Bei diesem Dokument handelt es sich um eine Version, in die alle eventuellen Änderungen aufgenommen wurden. Eine Rechtsverbindlichkeit wird hiermit ausgeschlossen.
(4) In jeder Erdreihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, zeitgleich die Leichen eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 7 Jahren zu bestatten.
§ 16 – Erdwahlgrabstätten
(1) Erdwahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen. Sie werden als ein- oder zweistellige Grabstätten vergeben. In einer Grabstelle können ein Sarg sowie zwei Urnen bestattet werden. Die Lage der zugeteilten Wahlgrabstätte ist mit dem Erwerber abzustimmen; ein Rechtsanspruch auf den Erwerb einer bestimmten Grabstätte besteht nicht.
(2) Die Nutzungsdauer beträgt 30 Jahre.
(3) Eine weitere Bestattung kann nur erfolgen, wenn die Ruhefrist die verbleibende Nutzungsdauer nicht überschreitet. Die Nutzungsdauer kann in diesem Fall auf Antrag verlängert werden.
(4) Das Nutzungsrecht an der gesamten Erdwahlgrabstätte kann nach Ablauf der Nutzungsdauer auf Antrag erneut erworben werden. Dies ist nur für die vollständige Nutzungsdauer möglich. Der Verlängerung des Nutzungsrechts kann widersprochen werden, wenn z.B. Entwicklungsziele des Friedhofes dem entgegenstehen. Zur Vermeidung von Härten kann beim Wiedererwerb ausnahmsweise eine kürzere Dauer vereinbart werden. Das Nutzungsrecht kann jedoch erneut erworben werden, wenn während der verlängerten Nutzungsdauer eine weitere Bestattung in der Grabstätte erfolgt ist.
§ 17 – Urnenreihengrabstätten
(1) Urnenreihengrabstätten sind einstellige Grabstätten für Aschen, die der Reihe nach belegt werden. Verlängerungen oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Urnenreihengrabstätte sind nicht möglich.
(2) Die Nutzungsdauer beträgt 20 Jahre.
(3) In jeder Urnenreihengrabstätte darf nur eine Urne beigesetzt werden. In Ausnahmefällen ist es jedoch zulässig, bei einer gleichzeitigen Bestattung zusätzlich eine weitere Urne beizusetzen. Bei diesem Dokument handelt es sich um eine Version, in die alle eventuellen Änderungen aufgenommen wurden. Eine Rechtsverbindlichkeit wird hiermit ausgeschlossen.
§ 18 – Urnenwahlgrabstätten
(1) Urnenwahlgrabstätten sind Aschengrabstätten. Sie werden als zweistellige oder vierstellige Grabstätten vergeben. Die Lage der zugeteilten Grabstätte ist mit dem Erwerber abzustimmen; ein Rechtsanspruch auf den Erwerb einer bestimmten Grabstätte besteht nicht.
(2) Die Nutzungsdauer beträgt 30 Jahre.
(3) Eine weitere Beisetzung kann nur erfolgen, wenn die Ruhezeit die verbleibende Nutzungsdauer nicht überschreitet. Die Nutzungsdauer kann in diesem Fall auf Antrag verlängert werden.
(4) Das Nutzungsrecht an der gesamten Urnenwahlgrabstätte kann nach Ablauf der Nutzungsdauer auf Antrag erneut erworben werden. Dies ist nur für die vollständige Nutzungsdauer möglich. Der Verlängerung des Nutzungsrechts kann widersprochen werden, wenn z.B. Entwicklungsziele des Friedhofes dem entgegenstehen. Zur Vermeidung von Härten kann beim Wiedererwerb ausnahmsweise eine kürzere Dauer vereinbart werden. Das Nutzungsrecht kann jedoch erneut erworben werden, wenn während der verlängerten Nutzungsdauer eine weitere Bestattung in der Grabstätte erfolgt ist.
§ 19 – Urnengrabstätten mit Grabzeichen
(1) Urnengrabstätten mit Grabzeichen sind einstellige Grabstätten für Aschen. Sie sind eine Sonderform der Urnenreihengrabstätten. Das Nutzungsrecht ist dahingehend eingeschränkt, dass die Anlage und Pflege des Grabfeldes ausschließlich der Stadt Meiningen obliegen. Eine Gestaltung durch Blumen, Kränze und sonstigem losen Grabschmuck ist nicht gestattet. Dies ist ausschließlich an dem an der dafür vorgesehenen Ablagemöglichkeit abzulegen. Die Grabstätte muss mit einem Grabzeichen versehen werden. Das Grabzeichen ist ein einheitlich gestalteter Pultstein mit Unterplatte aus einem Naturstein. Die Größe des Pultsteines beträgt 30 cm x 30 cm (Breite x Tiefe). Die Höhe beträgt hinten 15 cm nach vorne auf 10 cm auslaufend. Die Unterplatte hat die Maße 50 cm x 50 cm (Breite x Tiefe). Die Höhe beträgt einheitlich 5 cm. Die Unterplatte ist umlaufend 10 cm sichtbar und auf erdgleichem Niveau zu setzen. Die Schrift auf dem Pultstein kann sowohl vertieft als auch aufgesetzt sein und enthält mindestens Vor- und Zunamen des Verstorbenen. Geburtsnamen sowie Geburts- und Sterbedaten können weiterhin aufgebracht werden. Für die Beschaffung und die Errichtung des Grabmales (Pultstein mit Unterplatte) sind die Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten verantwortlich. Es kann zudem bei der Friedhofsverwaltung ein Grabzeichen erworben werden, sofern die Kapazitäten vorhanden sind.
Für die Grabzeichen (an der Mauer) gelten folgende Vorgaben: Der Bereich der Schriftfläche an der Friedhofsmauer Dreißigacker ist durch eine Steinmetzfirma Bei diesem Dokument handelt es sich um eine Version, in die alle eventuellen Änderungen aufgenommen wurden. Eine Rechtsverbindlichkeit wird hiermit ausgeschlossen.
steinmetzmäßig durch spitzen und stocken eben zu arbeiten. Die Beschriftung ist als Bronzeschriftzug mit Buchstaben, Höhe 6 cm, Zahlen, Höhe 3 cm, und der Schriftart: Norden anzufertigen. Die Beschriftung besteht mindestens aus dem Vor- und Zunamen des Verstorbenen. Geburts- und Sterbedaten können weiterhin aufgebracht werden.
(2) Verlängerung oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an dieser Grabstätte sind nicht möglich.
(3) Die Nutzungsdauer beträgt 20 Jahre.
(4) In jeder Urnengrabstätte darf nur eine Urne beigesetzt werden.
(5) Das Aufbringen von einem Bild, einem Ornament oder einer kleinen Figur kann nach Absprache mit der Friedhofsverwaltung gestattet werden.
§ 20 – Anonyme und halbanonyme Urnengrabstätten
(1) Anonyme und halbanonyme Urnengrabstätten sind einstellige Grabstätten in Urnenfeldern (Urnengemeinschaftsanlagen). Anonyme Urnengrabstätten werden nicht gekennzeichnet. Bei halbanonymen Urnengrabstätten werden die Namen und Lebensdaten der Verstorbenen auf einem gemeinsamen Grabmal im Urnenfeld angegeben. Die Bestattung bei anonymen Urnengrabstätten erfolgt ohne Bekanntgabe und Kennzeichnung des Ortes der Grabstätte innerhalb des Urnenfeldes.
(2) Die Nutzungsdauer beträgt 20 Jahre.
(3) Das Nutzungsrecht ist dahingehend eingeschränkt, dass keine Grabnutzungsurkunde ausgehändigt wird und die Anlage und Pflege der Urnengemeinschaftsanlage ausschließlich der Stadt Meiningen obliegt (pflegefreie Grabstätten).
(4) Verlängerungen oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte sind nicht möglich.
§ 21 – Baumbestattungen auf den Friedhöfen
(1) Baumbestattungen sind Grabanlagen als Sonderform der Urnenreihengrabstätte. Baumbestattungen erfolgen im Abstand von ca. 2 m vom Stamm rings um einen Baum herum. Es können je nach Gegebenheit bis zu 36 Aschen je Baum bestattet werden. Hierbei sind zwischen den einzelnen Urnen ein Abstand von 50 cm einzuhalten. Das Grabzeichen für alle Beisetzungen wird in der Nähe des Baums angebracht.
(2) Die Nutzungsdauer beträgt 20 Jahre. Bei diesem Dokument handelt es sich um eine Version, in die alle eventuellen Änderungen aufgenommen wurden. Eine Rechtsverbindlichkeit wird hiermit ausgeschlossen.
(3) Das Nutzungsrecht ist dahingehend eingeschränkt, dass die Anlage und Pflege der Grabanlage ausschließlich der Stadt Meiningen obliegt (pflegefreie Grabstätten).
(4) Verlängerungen oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte sind nicht möglich.
§ 22 – Kolumbarium
(1) Das Kolumbarium ist eine Sonderform der Urnenreihengrabstätte. Die Urnen werden oberirdisch in Urnennischen (Grabstätte) beigesetzt. Die Grabstätten können als einstellig oder als zweistellig erworben werden. (2) Die Nutzungsdauer beträgt 20 Jahre.
(3) Mit Erwerb einer zweistelligen Grabstätte werden zu Beginn der ersten Nutzung bereits beide Beisetzungsstellen erworben. Eine weitere Bestattung kann jedoch nur erfolgen, wenn die Ruhefrist die verbleibende Nutzungsdauer nicht überschreitet. Die Nutzungsdauer kann in diesem Fall auf Antrag verlängert werden. Das Nutzungsrecht endet mit dem Ablauf der Nutzungsdauer der zweiten Beisetzung. Mit Belegung der zweiten Grabstelle ist eine Verlängerung über die letzte Ruhezeit hinaus nicht möglich.
(4) Nach Ablauf der letzten Ruhefrist werden die Urnen an einer dafür freigehaltenen Stelle auf dem Friedhof auf Kosten des Friedhofsträgers beigesetzt.
(5) Das Nutzungsrecht ist dahingehend eingeschränkt, dass die Anlage und Pflege der Urnenwand ausschließlich der Stadt Meiningen obliegt (pflegefreie Grabstätten).
§ 23 – Ruhewald
(1) Im Ruhewald werden nur Urnengrabstätten - von maximal 10 Urnen pro Baum - zugelassen.
(2) Der gewachsene und grundsätzlich naturbelassene Ruhewald darf in seinem Erscheinungsbild nicht gestört oder verändert werden. Es ist daher untersagt, die Ruhewaldbäume zu bearbeiten, zu schmücken, in sonstiger Form zu verändern, zu fällen oder zu beschädigen.
(3) Im Wurzelbereich der Ruhewaldbäume und auf dem Waldboden dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. Insbesondere ist es nicht gestattet:
• Grabmale, Gedenksteine oder Baulichkeiten zu errichten,
• Kränze, Grabschmuck oder Erinnerungsstücke niederzulegen, Bei diesem Dokument handelt es sich um eine Version, in die alle eventuellen Änderungen aufgenommen wurden. Eine Rechtsverbindlichkeit wird hiermit ausgeschlossen.
• Kerzen oder Lampen aufzustellen,
• Anpflanzungen vorzunehmen.
(4) Pflegeeingriffe sind nur durch die Stadt Meiningen sowie deren Erfüllungsgehilfen und durch die mit der Forstbewirtschaftung beauftragten Einrichtungen zulässig.
(5) Ruhewaldbäume erhalten zum Auffinden des Baumes eine Registriernummer. Das Grabzeichen für alle 10 Beisetzungen wird direkt am Baum angebracht. Die Aufschriften der Markierungsschilder beinhalten Vor- und Familienname, das Geburts-und Sterbejahr sowie eventuell einen kurzen Gedenkspruch im Rahmen der vorgeschrieben Schildergröße (6 x 10 cm).
(6) Ohne Genehmigung vorgenommene Gestaltungsmaßnahmen an Grabstellen bzw. dort abgelegte Gegenstände werden umgehend durch die Friedhofsverwaltung oder ihren Erfüllungsgehilfen entfernt.
(7) Trauerfeiern können auf dem Andachtsplatz oder an der Grabstelle abgehalten werden. Auf dem Andachtsplatz können während der Trauerfeier auch Blumen und Grabschmuck abgelegt werden, welcher nach der Feierstunde wieder zu entfernen ist. Jede Musik- und Gesangsdarbietung bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung. Ausgenommen hiervon sind die im Rahmen einer kirchlichen oder weltlichen Beisetzung üblichen Darbietungen.
(8) Für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Ruhewaldes, durch Tiere, Naturereignisse in der Fläche oder an einzelnen Bäumen entsteht, wird nicht gehaftet. Für Personenschäden, die beim Betreten des Ruhewaldes entstehen, besteht daher im Regelfall keine Haftung. Der Waldeigentümer haftet bei Personenschäden nur dann, wenn diese Schäden nachweisbar durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlungsweisen seiner Mitarbeiter verursacht werden.
(9) Im Ruhewald sind folgende Arten der Grabstätten zugelassen:
- 1. Familienbäume – Freundschaftsbäume
- 1.1. An den im Ruhewald Wallbach registrierten Familienbäumen – Freundschaftsbäumen wird das Nutzungsrecht für bis zu 99 Jahren verliehen, Beginn des Nutzungsrechtes ist der Zeitpunkt des Erwerbs.
- 1.2. Die Nutzungsdauer kann nicht verlängert oder wieder erworben werden
- 1.3. Das Nutzungsrecht ist dahingehend eingeschränkt, dass keine Grabnutzungsurkunde ausgehändigt wird und die Anlage und Pflege des Ruhewaldes ausschließlich der Stadt Meiningen obliegt (pflegefreie Grabstätten).
- 2. Bestattungsbäume Bei diesem Dokument handelt es sich um eine Version, in die alle eventuellen Änderungen aufgenommen wurden. Eine Rechtsverbindlichkeit wird hiermit ausgeschlossen.
- 2.1. Bei den im Ruhewald Wallbach registrierten Bestattungsbäumen handelt es sich um Grabanlagen als Sonderform der Urnenreihengrabstätte. Die Grabstätten können als einstellig oder als Partnergrabstätte, zweistellig, erworben werden. Mit Erwerb einer Partnergrabstätte werden zu Beginn der ersten Nutzung bereits beide Beisetzungsstellen erworben.
- 2.2. Die Nutzungsdauer beträgt 20 Jahre.
- 2.3. Bei Partnergrabstätten kann eine weitere Beisetzung nur erfolgen, wenn die Ruhezeit die verbleibende Nutzungsdauer nicht überschreitet. Die Nutzungsdauer kann in diesem Fall auf Antrag verlängert werden.
§ 24 – Partnergrabstätten mit Grabzeichen
(1) Partnergrabstätten mit Grabzeichen sind zweistellige Grabstätten für Urnen. Das Nutzungsrecht ist dahingehend eingeschränkt, dass die Anlage und Pflege des Grabfeldes ausschließlich der Stadt Meiningen obliegen. Mit Erwerb einer Partnergrabstätte werden zu Beginn der ersten Nutzung bereits beide Beisetzungsstellen erworben. Jede Grabstelle muss mit einem Grabzeichen versehen werden. Das Grabzeichen ist ein einheitlich gestalteter Pultstein mit Unterplatte aus einem Naturstein. Die Größe des Pultsteines beträgt 30 cm x 30 cm (Breite x Tiefe). Die Höhe beträgt hinten 15 cm nach vorne auf 10 cm auslaufend. Die Unterplatte hat die Maße 50 cm x 50 cm (Breite x Tiefe). Die Höhe beträgt einheitlich 5 cm. Die Unterplatte ist umlaufend 10 cm sichtbar und auf erdgleichem Niveau zu setzen. Die Schrift auf dem Pultstein kann sowohl vertieft als auch aufgesetzt sein und enthält mindestens Vor-und Zunamen des Verstorbenen. Geburtsnamen sowie Geburts- und Sterbedaten können weiterhin aufgebracht werden. Für die Beschaffung und die Errichtung des Grabmales (Pultstein mit Unterplatte) sind die Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten verantwortlich.
Für erworbene Partnergrabstätten nach der Satzung in der Fassung vom 07.12.2020 ist das zugelassene Grabzeichen gemäß dieser Satzung bei der Friedhofsverwaltung für die Partnergrabstätte zu erwerben.
(2) Die Nutzungsdauer beträgt 20 Jahre.
(3) Es kann eine weitere Beisetzung nur erfolgen, wenn die Ruhezeit die verbleibende Nutzungsdauer nicht überschreitet. Die Nutzungsdauer kann in diesem Fall auf Antrag verlängert werden.
(4) Die Eigenschaft als Reihengrabstätte bleibt bestehen. Partnergrabstätten mit Grabzeichen sind pflegefrei. Das Aufbringen von einem Bild, einem Ornament oder einer kleinen Figur kann nach Absprache mit der Friedhofsverwaltung gestattet werden. Bei diesem Dokument handelt es sich um eine Version, in die alle eventuellen Änderungen aufgenommen wurden. Eine Rechtsverbindlichkeit wird hiermit ausgeschlossen.
§ 25 – Wiesenurnengrabstätten
(1) Wiesenurnengrabstätten sind eine Sonderform der Wahlgrabstätten für Urnen. Sie werden als zweistellige oder vierstellige Grabstätten vergeben. Ein Rechtsanspruch auf den Erwerb einer bestimmten Grabstätte besteht nicht. Mit Erwerb einer zwei-oder vierstelligen Grabstätte werden zu Beginn der ersten Nutzung bereits alle Beisetzungsstellen erworben.
(2) Die Nutzungsdauer beträgt 30 Jahre.
(3) Eine weitere Beisetzung kann nur erfolgen, wenn die Ruhezeit die verbleibende Nutzungsdauer nicht überschreitet. Die Nutzungsdauer kann in diesem Fall auf Antrag verlängert werden. Mit Belegung der zweiten bzw. vierten Grabstelle ist eine Verlängerung über die letzte Ruhezeit hinaus nicht möglich.
(4) Sie sind nicht pflegefrei. Der Nutzungsberechtigte ist während der gesamten Nutzungszeit verantwortlich für den Grabstein (Standsicherheit), sowie für den auf der Steinplatte abgelegten Blumenschmuck. Die Rasenpflege obliegt der Stadt Meiningen. Grabschmuck nach Beisetzungen ist nach spätestens 14 Tagen zu entfernen.
(5) Es ist ein individuelles Grabmal nach den Maßen – bis 90 cm Höhe, 50 cm Breite in verschiedenen Formen und Materialien, auf einer Steinplatte sowie Oberkante ebenerdig im Fundament zu setzen. Die Steinplatte hat eine einheitliche Größe von 40 cm Tiefe und 70 cm Breite in Form eines Rechteckes. Einlassungen, Halterungen u.ä. für Blumen sind an der Steinplatte zulässig. Der Pflegestreifen um das Grabmal von 10 cm ist einzuhalten. Die Mindeststärke der Platte beträgt 5 cm. Die Errichtung des Grabmals hat gemäß § 30 der Friedhofssatzung im Genehmigungsverfahren zu erfolgen.
(6) Das Nutzungsrecht an der gesamten Grabstätte kann nach Ablauf der Nutzungsdauer auf Antrag erneut erworben werden. Dies ist nur für die vollständige Nutzungsdauer und grundsätzlich nur einmal möglich. Zur Vermeidung von Härten kann beim Wiedererwerb ausnahmsweise eine kürzere Dauer vereinbart werden. Das Nutzungsrecht kann jedoch erneut erworben werden, wenn während der verlängerten Nutzungsdauer eine weitere Bestattung in der Grabstätte erfolgt ist.
§ 26 – Ehrengrabstätten
(1) Als Ehrengrabstätten können Gräber von verstorbenen Ehrenbürgern der Stadt Meiningen oder von sonstigen Bürgern, die sich um die Stadt Meiningen verdient gemacht haben, anerkannt und festgelegt werden. (2) Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen der Stadt. Bei diesem Dokument handelt es sich um eine Version, in die alle eventuellen Änderungen aufgenommen wurden. Eine Rechtsverbindlichkeit wird hiermit ausgeschlossen.
§ 27 – Erhaltenswerte Grabstätten
(1) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabstätten oder Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart der Friedhöfe gelten, werden unter besonderen Schutz gestellt.
(2) Erhaltenswerte Grabstätten und Grabmale werden in einem Verzeichnis geführt; über die Aufnahme oder Streichung von Grabstätten oder Grabmalen in dieses Verzeichnis entscheidet der Stadtrat.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalbehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
§ 28 – Gestaltung, Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten
(1) Die Stadt Meiningen legt grabfeldweise Reihen- und Wahlgrabstätten mit folgenden Abmessungen (Länge x Breite) an:
Erdreihengrabstätte für Verstorbene bis vollendetem 1,00 m x 0,50 m
- 6. Lebensjahr Erdreihengrabstätte für Verstorbene ab 6. Lebensjahr 1,80 m x 0,80 m Erdwahlgrabstätte einstellig 1,80 m x 0,80 m Erdwahlgrabstätte zweistellig 1,80 m x 2,10 m Urnenreihengrabstätte 1,00 m x 0,70 m Urnenwahlgrabstätten zwei- und vierstellig auf den 1,00 m x 0,70 m Friedhöfen
(2) Grabstätten sind spätestens 9 Monate nach der Beisetzung würdig herzurichten. Wahlgrabstätten, welche vor Eintritt des Todes erworben werden, sind spätestens 9 Monate nach Erwerb würdig herzurichten.
(3) Für die individuelle Ausgestaltung der Grabstätten gelten folgende Grundsätze:
- 1. Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so der Umgebung anzupassen, dass die Würde der Friedhöfe in ihren einzelnen Teilen und ihren Gesamtanlagen gewahrt bleibt. Sie ist dauernd instand zu halten; dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
- 2. Für die Herrichtung und Unterhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verantwortung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechtes. Bei diesem Dokument handelt es sich um eine Version, in die alle eventuellen Änderungen aufgenommen wurden. Eine Rechtsverbindlichkeit wird hiermit ausgeschlossen.
- 3. Auf den Pflanzflächen der Grabstätten dürfen keine Gewächse verwendet werden, die sofort oder später benachbarte Grabstätten, Friedhofsanlagen oder andere Einrichtungen beeinträchtigen können. Gewächse dürfen eine Höhe von 1,25 m nicht übersteigen. Der Schnitt oder die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der von der Friedhofsverwaltung gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten auf Kosten des Nutzungsberechtigten ausgeführt.
- 4. Vasen oder Gefäße für kurzlebigen Pflanzenschmuck sollen in Form, Material und Dekor der Würde des Ortes entsprechen.
- 5. Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und Unkrautbekämpfungsmitteln ist untersagt.
- 6. Bei Verwendung von Splitt und Kies auf den Grabstätten muss in jedem Fall eine Wasserversickerung auf der Grabstätte gewährleistet sein.
- 7. Sitzgelegenheiten werden nach den Erfordernissen von der Friedhofsverwaltung aufgestellt.
- 8. Bei Ablage nicht gestatteter Gegenstände an den Grabstätten mit Grabzeichen (§ 19 und 24) ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, diese entschädigungslos zu entfernen. Eine Aufbewahrungsfrist besteht nicht.
(4) Auf Urnengrabstätten mit Grabzeichen (§ 19), auf anonymen und halbanonymen Urnengrabstätten (§ 20) sowie auf Partnergrabstätten mit Grabzeichen (§ 24) dürfen Schnittblumen, Kränze und anderer Grabschmuck nur auf den dafür vorgesehenen Ablagestellen abgelegt werden. Die Friedhofsverwaltung ist anderenfalls berechtigt, abgelegte Blumen, Kränze oder andere Gegenstände jederzeit zu entfernen und zu entsorgen. (5) Für die anonymen und halbanonymen Urnenfelder als pflegefreie Grabstätten (§ 20) ist das Ablegen von Schnittblumen nur an der hierfür errichteten, zentralen Stelle möglich. Auf den Urnenfeldern selbst sind Schnittblumen, Kränze und anderer Grabschmuck nicht gestattet und werden von der Friedhofsverwaltung entfernt und entsorgt.
(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten, dies schließt auch die Wege und Zwischenflächen zwischen den Grabstätten ein, obliegt ausschließlich der Stadt Meiningen.
§ 29 – Vernachlässigung von Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, Bei diesem Dokument handelt es sich um eine Version, in die alle eventuellen Änderungen aufgenommen wurden. Eine Rechtsverbindlichkeit wird hiermit ausgeschlossen.
genügt als Aufforderung eine ortsübliche Bekanntmachung oder ein Hinweis an der Grabstätte für die Dauer von einem Monat.
(2) Kommt der Nutzungsberechtigte dieser Aufforderung innerhalb von drei Monaten nicht nach, kann die Stadt Meiningen:
- 1. die Genehmigung zum Errichten des Grabmals widerrufen. In dem Widerrufsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen binnen drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Widerrufsbescheides zu entfernen. Anderenfalls kann die Stadt Meiningen die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen entfernen lassen.
- 2. die Grabstätte einebnen und einsäen.
V. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 30 – Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Steineinfassungen oder sonstigen baulichen Anlagen bedarf der Genehmigung der Stadt Meiningen.
(2) Den Anträgen sind die zur Prüfung der Entwürfe notwendigen Zeichnungen und Unterlagen beizufügen, insbesondere durch Grabmalentwurf einschließlich Grundriss und Ansicht in aussagefähigem Maßstab, Angaben über den Werkstoff, die Bearbeitung, Inhalt, Form und Anordnung der Schrift oder sonstiger Zeichen sowie über die Fundamentierung.
(3) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden sind. Entsprechen ein aufgestelltes Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht der genehmigten Zeichnung oder den genehmigten Angaben oder wurden diese ohne Genehmigung verändert, so müssen diese Anlagen innerhalb eines Monats nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten entfernt oder so verändert werden, dass diese mit den genehmigten Festlegungen übereinstimmen. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen, die ohne Genehmigung errichtet wurden, sind innerhalb eines Monats nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten in gleicher Weise zu entfernen. Wird der Aufforderung nicht Folge geleistet, so kann die Stadt Meiningen die Anlage entfernen lassen.
(4) Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung provisorische Holztafeln bis zu einer Größe von 0,15 m x 0,30 m und Holzkreuze zulässig. Bei diesem Dokument handelt es sich um eine Version, in die alle eventuellen Änderungen aufgenommen wurden. Eine Rechtsverbindlichkeit wird hiermit ausgeschlossen.
§ 31 – Errichtung, Fundamentierung, Unterhaltung und Rückbau der Grabmale
(1) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe nach allgemein anerkannten Regeln des Handwerks dauerhaft gegründet und so befestigt sein, dass es dauerhaft und standsicher ist und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken kann. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagenentsprechend.
(2) Grabmale müssen hinsichtlich ihrer Oberflächenbeschaffenheit verkehrssicher sein, insbesondere dürfen von ihnen keine Gefahren einer Verletzung von Personen oder einer Beschädigung von Sachen ausgehen.
(3) Zur Gewährleistung der Standfestigkeit der Grabmale wird jährlich nach der Frostperiode eine Standsicherheitsprüfung vorgenommen.
(4) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstiger baulicher Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt Meiningen Sicherungsmaßnahmen veranlassen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb angemessener Frist beseitigt, ist die Stadt Meiningen berechtigt, die Genehmigung zum Errichten des Grabmals zu widerrufen und das Grabmal oder Teile davon entfernen zu lassen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine ortsübliche Bekanntmachung oder ein Hinweis an der Grabstätte für die Dauer von einem Monat.
(5) Der Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.
(6) Für die Erstellung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabanlage gilt die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal)“, in der jeweils gültigen Fassung.
(7) Ist das Nutzungsrecht an einer Grabstätte abgelaufen oder dieses nach Ablauf der letzten Ruhezeit freiwillig aufgegeben, so hat der Nutzungsberechtigte die Grabstätte inklusive Fundament und eventuellen vorher eigenständig vorgenommene Anpflanzungen (bspw. Hecken, Bäume) auf eigene Kosten fachmännisch zurückzubauen und zu entsorgen. Die Fläche ist eben herzurichten. Bei diesem Dokument handelt es sich um eine Version, in die alle eventuellen Änderungen aufgenommen wurden. Eine Rechtsverbindlichkeit wird hiermit ausgeschlossen.
§ 32 – Allgemeine und zusätzliche Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 28 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m bis 1,0 m Höhe 0,12 m; ab 1,01 m bis 1,50 m Höhe 0,14 m und ab 1,51 m Höhe 0,16 m.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.
(3) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:
- 1. Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden.
- 2. Außerdem sind Zutaten und Gestaltungselemente aus folgenden Materialien zugelassen: Glas, Emaille und Lichtbilder.
(4) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
- 1. Auf Reihengräbern für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr:
- 1.1. stehende Grabmale: Höhe 0,60 bis 0,80 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,14 m;
- 1.2. liegende Grabmale: Breite bis 0,35 m, Höchstlänge 0,40 m, Mindeststärke 0,14 m;
- 2. Auf Reihengrabstätten für Verstorbene ab dem vollendeten 6. Lebensjahr:
- 2.1. stehende Grabmale: Höhe bis 1,20 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,16 m;
- 2.2. liegende Grabmale: Breite bis 0,50 m, Höchstlänge 0,70 m, Mindeststärke 0,14 m;
- 3. Auf Wahlgrabstätten:
- 3.1. stehende Grabmale:
- 3.1.1. bei einstelligen Wahlgräbern im Hochformat: Höhe 1,00 m bis 1,30 m, Breite bis 0,60 m, Mindeststärke 0,18 m;
- 3.1.2. bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern sind auch folgende Maße zulässig: Höhe 0,80 m bis 1,00 m, Breite bis 1,40 m, Mindeststärke 0,22 m; Bei diesem Dokument handelt es sich um eine Version, in die alle eventuellen Änderungen aufgenommen wurden. Eine Rechtsverbindlichkeit wird hiermit ausgeschlossen.
- 3.2. liegende Grabmale:
- 3.2.1. bei einstelligen Grabstätten: Breite bis 0,50 m, Länge bis 0,90 m, Mindesthöhe 0,16 m;
- 3.2.2. bei zweistelligen Grabstätten: Breite bis 1,00 m, Länge bis 1,20 m Mindesthöhe 0,18 m;
- 3.2.3. bei mehr als zweistelligen Grabstätten: Breite bis 1,20 m, Länge bis 1,20 m, Mindesthöhe 0,18 m.
Es darf nicht mehr als ein Drittel der Grabstätte durch Stein oder andere Materialien abgedeckt werden.
(5) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
- 1. Auf Urnenreihengrabstätten:
- 1.1. liegende Grabmale: Größe 0,40 m x 0,40 m, Höhe der Hinterkante 0,15 m;
- 1.2. stehende Grabmale: Grundriss 0,35 m x 0,35 m, Höhe 0,90 m;
- 2. Auf Urnenwahlgrabstätten:
- 2.1. stehende Grabmale mit quadratischem oder rundem Grundriss 0,40 m x 0,40 m, Höhe 0,80 m bis 1,20 m;
- 2.2. liegende Grabmale mit quadratischem Grundriss bis 0,60 m x 0,60 m, Mindesthöhe 0,16 m.
(6) Soweit es der Friedhofsträger unter Beachtung des § 32 für vertretbar hält, kann er Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 3 bis 5 und auch sonstige bauliche Anlagen als Ausnahme im Einzelfall zulassen.
VI. Trauerfeiern
§ 33 – Trauerfeier
(1) Die Trauerfeiern können in der Trauerhalle auf dem Parkfriedhof Meiningen, in den Trauerhallen der Ortsteilfriedhöfe, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. Bei diesem Dokument handelt es sich um eine Version, in die alle eventuellen Änderungen aufgenommen wurden. Eine Rechtsverbindlichkeit wird hiermit ausgeschlossen.
(2) Die Benutzung der Trauerhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
VII. Schlussvorschriften
§ 34 – Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. Ausgenommen sind die Belegungen der Urnenwahlgrabstätten zweistellig und der Wiesenurnengrabstätten zweistellig. Diese können nach Bedarf auf vierstellig verändert werden, sofern es die örtliche Gegebenheit auf dem jeweiligen Friedhof zulässt. Die Friedhofsverwaltung entscheidet über die Zulässigkeit.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 16 Abs. 2 oder § 18 Abs. 2 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 35 – Haftung
Das Betreten der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen geschieht auf eigene Gefahr. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen oder Schäden, die durch Sturm oder sonstige höhere Gewalt verursacht werden. Im Übrigen haftet die Stadt für Sach- und Vermögensschäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 36 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig i. S. d.
§ 19 Thür
KO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Bestimmung des § 5 betritt,
- 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnung des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 6 Abs. 1), Bei diesem Dokument handelt es sich um eine Version, in die alle eventuellen Änderungen aufgenommen wurden. Eine Rechtsverbindlichkeit wird hiermit ausgeschlossen.
- 3. entgegen der Bestimmung des § 6 Abs. 3
- 3.1. Friedhofswege mit Fahrzeugen ohne Erlaubnis befährt;
- 3.2. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt;
- 3.3. Waren und Dienstleistungen aller Art anbietet oder hierfür wirbt;
- 3.4. ohne schriftlichen Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne vorherige Anzeige bei der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig Film-, Video-, Foto- oder Tonaufnahmen erstellt;
- 3.5. lärmt, spielt oder lagert;
- 3.6. abgesehen von genehmigten Trauerfeiern Musikinstrumente spielt oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar betreibt;
- 3.7. Druckschriften verteilt;
- 3.8. den Friedhof oder seine Einrichtungen oder Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt oder Rasenflächen oder Grabstätten unberechtigterweise betritt;
- 3.9. Abraum oder Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt;
- 4. entgegen § 6 Abs. 5 Gedenkfeiern ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt;
- 5. entgegen § 7 einer gewerblichen Tätigkeit auf dem Friedhof nachgeht;
- 6. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung nach § 12 Abs. 2 vornimmt;
- 7. die Bestimmungen über die zulässigen Maße für Grabmale nach § 28 nicht einhält;
- 8. Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung nach § 30 errichtet oder verändert;
- 9. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung nach § 13 Abs. 7 entfernt;
- 10. Grabmale, bauliche Anlagen oder Grabausstattungen entgegen den §§ 28, 30 und 31 nicht in verkehrssicherem Zustand hält;
- 11. Chemische Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel entgegen § 28 Abs. 6 e) verwendet;
- 12. Grabstätten entgegen § 31 mit Grababdeckungen versieht (oder nicht) oder entgegen den §§ 28 bepflanzt; Bei diesem Dokument handelt es sich um eine Version, in die alle eventuellen Änderungen aufgenommen wurden. Eine Rechtsverbindlichkeit wird hiermit ausgeschlossen.
- 13. Grabstätten nach § 29 vernachlässigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Neufassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 37 – Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 38 – Gleichstellungsklausel
Alle Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten sowohl in männlicher, weiblicher als auch diverser Form.
§ 39 – Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft, gleichzeitig treten folgende Friedhofssatzungen außer Kraft:
- 1. Friedhofssatzung der Stadt Meiningen vom 07.12.2020
- 2. Friedhofssatzung der Gemeinde Sülzfeld vom 10.12.2021
Meiningen, 24.06.2026
Giesder Bürgermeister
Versionskontrolle: Beschluss- veröffentlicht im Version Fassung vom Art der Änderung Inkrafttreten Nummer Amtsblatt
12/2026 vom Original 24.06.2026 155/019/2026 - 16.07.2026 15.07.2026
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Meiningen?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Meiningen mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Meiningen (Thüringen)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: