Friedhofsgebühren Bernburg (Saale) 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Bernburg (Saale) · Sachsen-Anhalt · PLZ 06406

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2025
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 30.06.2025 (Friedhofsgebührensatzung, Inkrafttreten 02.07.2025)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
889,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage 1 Gebührenverzeichnis, Pos. 1.1.1 (Reihengrabstelle für 1 Erwachsenen)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.441,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage 1 Gebührenverzeichnis, Pos. 1.1.3 (Einzelwahlstelle = 1-stelliges Wahlgrab gem. § 15 Abs. 5 Friedhofssatzung)
🕊️ Urnenwahlgrab (4 Urnen)
🟢 Einmalbetrag laut Satzung 👥 4 Urnen
316,00 €
Mehrstelliges Grab für 4 Urnen, 20 J. Ruhezeit
💡 Umgerechnet: 79 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 316 € für 4 Urnen (= Ø 79 € je Urne)
📄 Anlage 1 Gebührenverzeichnis, Pos. 1.2.2 (Urnenwahlstelle klein, 20 Jahre) i.V.m. § 16 Abs. 1 Friedhofssatzung
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
527,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage 1 Gebührenverzeichnis, Pos. 1.3.1 (Urnengemeinschaftsstelle = anonyme Beisetzung gem. § 19 Friedhofssatzung; zzgl. USt.)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.706,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 1.706 € · Urne: 91 €
📄 Anlage 1 Gebührenverzeichnis, Pos. 2.1.1 (Erdbestattung Erwachsene) sowie Pos. 2.2.1 und 2.2.2 (Urnenbestattung: Ausheben zzgl. Ausgestaltung und Verfüllen)
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
300,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Anlage 1 Gebührenverzeichnis, Pos. 3.1

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 30.06.2025 (Friedhofsgebührensatzung, Inkrafttreten 02.07.2025) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​​ Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Bernburg (Saale) – Friedhofsgebührensatzung vom 30.06.2025

A 68.03 Friedhofsgebührensatzung A 68.03

Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Bernburg (Saale)

  • Friedhofsgebührensatzung Lfd.

Nr. Satzung, Satzungsänderung Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Bernburg (Saale) – Friedhofsgebührensatzung vom 30.06.2025

Gesetzliche Grundlagen

Geänderte Paragraphen

siehe unten

a) Beschluss

b) Ausfertigung

c) Inkrafttreten

a) 24.06.2025

b) 30.06.2025

c) 02.07.2025

Bekanntmachung (Fundstelle) Internetadresse www.bernburg.de Bereitstellungsdatum: 01.07.2025

Präambel Aufgrund der §§ 8, 11 Abs. 2, 45 Abs. 2 Nr. 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.05.2024 (GVBl. LSA S. 128, 132), § 25 Abs. 1 Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 05.02.2002 (GVBl. LSA S. 46), zuletzt geändert durch § 37 Abs. 1 Wohn- und TeilhabeG vom 17.02.2011 (GVBl. LSA S. 136), § 5 Kommunalabgabengesetz (KAG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.12.1996 (GVBl. LSA S. 405), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.12.2020 (GVBl. LSA S. 712) hat der Stadtrat der Stadt Bernburg (Saale) in seiner Sitzung am 24.06.2025 folgende Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Bernburg (Saale) beschlossen:

§ 1 – Gebührenpflicht

Für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Bernburg (Saale) und für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtungen des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. Soweit Leistungen der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, tritt zu den im Gebührenverzeichnis festgesetzten Gebühren die Umsatzsteuer in der im Umsatzsteuergesetz festgelegten Höhe hinzu.

§ 2 – Gebührenschuldner

Schuldner der Gebühren ist, wer nach bürgerlichem Recht die Kosten zu tragen hat oder wer sich der Stadt Bernburg (Saale) gegenüber zur Übernahme der Kosten verpflichtet oder wer die Benutzung der Friedhofseinrichtungen zum Zwecke der Bestattung, der Verleihung von Nutzungsrechten oder der Durchführung sonstiger Leistungen beantragt hat. Sind für eine Leistung mehrere Personen gebührenpflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.

§ 3 – Entstehen und Fälligkeit

Die Gebührenschuld entsteht mit der Verleihung von Nutzungsrechten oder mit der Inanspruchnahme von Friedhofseinrichtungen bzw. sonstiger Leistungen. 55. Ergänzungslieferung

Ortsrecht Stadt Bernburg (Saale)

A 68.03 Friedhofsgebührensatzung A 68.03

Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.

§ 4 – Zurücknahme von Anträgen

Bei Zurücknahme eines auf Benutzung der Friedhofseinrichtungen gerichteten Antrages können 25 % der Gebühren erhoben werden, falls mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen oder den sachlichen Vorbereitungen des erteilten Auftrages bereits begonnen worden ist.

§ 5 – Nutzungsrecht

Das Nutzungsrecht ist für die Dauer der Ruhezeit im Voraus zu erwerben. Für eine nach Friedhofssatzung zulässige Verlängerung von Nutzungsrechten werden anteilige Gebühren erhoben. Die Höhe der anteiligen Gebühren wird so ermittelt, dass der entsprechende Gebührentarif durch die Zahl der Jahre der Ruhezeit geteilt und dann das Ergebnis mit der Zahl der Jahre, um die das Nutzungsrecht verlängert werden soll, multipliziert wird.

§ 6 – Art und Höhe der Gebühren

Art und Höhe der Gebühren richten sich nach dem Gebührenverzeichnis, welches als Anlage 1 Bestandteil dieser Satzung ist.

§ 7 – Billigkeitsmaßnahmen

Ansprüche aus dem Abgabeschuldnerverhältnis können gemäß § 13 a KAG LSA ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, können sie ganz oder teilweise erlassen werden.

§ 8 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Bernburg (Saale) vom 30.04.2024 - Friedhofsgebührensatzung – (Amtsblatt für den Salzlandkreis Nr. 20 vom 08.05.2024, S. 109ff) außer Kraft. Bernburg (Saale), 30.06.2025

gez. Dr. Silvia Ristow Oberbürgermeisterin 55. Ergänzungslieferung

(Siegel)

Ortsrecht Stadt Bernburg (Saale)

A 68.03 Friedhofsgebührensatzung A 68.03

Anlage 1 - Gebührenverzeichnis

Höhe der Gebühr in Euro

Art der Gebühr

1.

Gebühren für die Verleihung und Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte

1.1

Erdbestattung (nicht umsatzsteuerpflichtig)

1.1.6

Reihengrabstelle 25 Jahre Grabstelle für Kinder bis 6 Jahre 15 Jahre Einzelwahlstelle 25 Jahre Doppelwahlstelle 25 Jahre Erdgemeinschaftsstelle 25 Jahre Kindergemeinschaftsstelle 15 Jahre

1.2

Urnenbestattung (nicht umsatzsteuerpflichtig)

1.1.1 1.1.2 1.1.3 1.1.4 1.1.5

889,00 237,00 1.441,00 2.883,00 2.669,00 118,00

Urnenwahlstelle

  1. 1.2.1. 20 Jahre Urnenwahlstelle klein
  2. 1.2.2. 20 Jahre Urnengemeinschaftsstelle für Paare
  3. 1.2.3. 20 Jahre 1.3

443,00 316,00 2.109,00

Urnenbestattung (umsatzsteuerpflichtig)

Urnengemeinschaftsstelle

  1. 1.3.1. 20 Jahre Urnengemeinschaftsstelle mit namentlicher Auszeichnung
  2. 1.3.2. 20 Jahre 2.

Bestattungsgebühren

2.1

Erdbestattung (nicht umsatzsteuerpflichtig)

55. Ergänzungslieferung

527,00 zzgl. USt. 580,00 zzgl. USt.

Ortsrecht Stadt Bernburg (Saale)

A 68.03 Friedhofsgebührensatzung A 68.03

  1. 2.1.1. Erdbestattung Erwachsene
  2. 2.1.2. Erdbestattung Kinder
  3. 2.1.3. Bestattung Kindergemeinschaft 2.2

1.706,00 234,00 152,00

Urnenbestattung (nicht umsatzsteuerpflichtig)

  1. 2.2.1. Ausheben von Urnengrabstellen der Positionen 1.2.1 bis 1.2.3 Ausgestaltung und Verfüllen von Urnengrabstellen der Positi2.2.2 onen 1.2.1 bis 1.2.3 2.3

60,80

Urnenbestattung (umsatzsteuerpflichtig)

  1. 2.3.1. Ausheben von Urnengrabstellen der Positionen 1.3.1 bis 1.3.2 Ausgestaltung und Verfüllen von Urnengrabstellen der Positi2.3.2 onen 1.3.1 bis 1.3.2 2.4

91,20

91,20 zzgl. USt. 60,80 zzgl. USt.

Preiszuschlag bei Frostböden

  1. 2.4.1. ab 10 cm Frosttiefe
  2. 2.4.2. ab 30 cm Frosttiefe

10 % 30 %

3.

Benutzung von Kapelle, Abschiedsraum und Kühlung

3.1 3.2 3.3

Benutzung der Kapelle pro Trauerfall Benutzung des Abschiedsraumes / Kapellen OT pro Trauerfall Benutzung des Kühlraumes pro begonnenen Tag (umsatzsteuerpflichtig)

4.

Exhumierungen

4.1 4.2 4.3

Exhumierung einer erdbestatteten Leiche Exhumierung einer Urne Umbettung einer Urne

300,00 200,00 11,00 zzgl. USt.

2.559,00 231,00 381,00

Die Erhebung sonstiger Verwaltungsgebühren erfolgt auf der Grundlage der Verwaltungskostensatzung der Stadt Bernburg (Saale).

55. Ergänzungslieferung

Ortsrecht Stadt Bernburg (Saale)

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 02.12.2020 (Friedhofssatzung) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Stadt Bernburg (Saale) vom 02.12.2020

A 68.02 Friedhofssatzung A 68.02

51. Ergänzungslieferung Ortsrecht Stadt Bernburg (Saale)

Friedhofssatzung der Stadt Bernburg (Saale)

Lfd. Nr. Satzung, Satzungsänderung Gesetzliche Grundlagen Geänderte Paragraphen

a) Beschluss

b) Ausfertigung

c) Inkrafttreten

Bekannt-ma-chung (Fundstelle) Friedhofssatzung der Stadt Bernburg (Saale) vom 02.12.2020

  • §§ 8, 11 Abs. 1

Nr. 2b, 45 Abs. 2 Nr. 1 KVG LSA

  • § 25 Abs. 1

BestattG LSA

a) 26.11.2020

b) 02.12.2020

c) 08.01.2020 Amtsblatt der Stadt Bernburg (Saale) vom 07.01.2020, Nr. 284, S. 8-15

Präambel

Aufgrund der §§ 8, 11 Abs. 1 Nr. 2b, 45 Abs. 2 Nr. 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288), zuletzt geändert durch Ge-setz vom 02.11.2020 (GVBl. LSA S. 630), § 25 Abs. 1 Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 05.02.2002 (GVBl. LSA S. 46), zuletzt geändert durch § 37 Abs. 1 des Gesetzes vom 17.02.2011 (GVBl. LSA S. 136, 148) hat der Stadtrat der Stadt Bernburg (Saale) in seiner Sitzung am 26.11.2020 folgende Friedhofsatzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Bernburg (Saale) gelegene und von ihr verwaltete Friedhöfe:

Friedhof II, Bernburg (Saale), Parkstraße 18 Friedhof III, Bernburg (Saale), Ilberstedter Straße 94 a Friedhof Roschwitz, Bernburg (Saale), R.-Rösicke-Straße Friedhof Dröbel, Bernburg (Saale), An der Lehmkiete Friedhof Aderstedt, Bernburg (Saale), Ortsteil Aderstedt Friedhof Peißen, Peißener Friedhofsstraße Friedhof Peißen, Leauer Weg Friedhof Leau Friedhof Preußlitz Friedhof Plömnitz Friedhof Biendorf Friedhof Wohlsdorf Friedhof Crüchern Friedhof Poley Friedhof Baalberge

A 68.02 Friedhofssatzung A 68.02

51. Ergänzungslieferung Ortsrecht Stadt Bernburg (Saale)

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe der Stadt Bernburg (Saale) sind zeit- und kunstgeschichtliche Denkmale von hohem Wert und großer Aussagekraft. Für Betreiber und Nutzer sind der Erhalt und die Pflege Aufgabe und Verpflichtung.

(2) Die Stadt Bernburg (Saale) betreibt die Friedhöfe in ihrer Einheit als öffentliche Einrich-tung.

(3) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Bernburg (Saale) einschließlich der Ortsteile waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer Wahlgrabstätte besaßen.

(4) Personen, die ihren ständigen Wohnsitz länger als 30 Jahre in Bernburg (Saale) innehatten, werden im Falle ihres Ablebens den Einwohnern von Bernburg (Saale) gleichgestellt.

(5) Im Gemeindegebiet verstorbene ortsfremde Personen werden auf den Friedhöfen der Stadt Bernburg (Saale) beigesetzt, wenn zur Bestattung verpflichtete Personen nicht vorhanden, nicht bekannt oder nicht zu ermitteln sind.

(6) Die Bestattung anderer Personen kann in begründeten Fällen von der Friedhofsverwaltung zugelassen werden.

§ 3 – Benutzungspflicht

(1) Mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 genannten Friedhöfe werden auf allen Fried-höfen der Stadt Bernburg (Saale) Erd- und Urnenbeisetzungen vorgenommen.

(2) Auf den Friedhöfen Roschwitz und Dröbel erfolgen nur Urnenbestattungen auf mit Nut-zungsrechten behafteten Grabstätten.

(3) Der Friedhof Peißen, Leauer Weg, wurde zum 01.01.2020 außer Dienst gestellt. Hier er-folgen keine weiteren Beisetzungen.

§ 4 – Außerdienststellung und Entwidmung

(1) Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann aus wichtigem öffentlichen Grund ganz oder teil-weise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. Dasselbe gilt entsprechend für einzelne Grabstätten.

(2) Die Außerdienststellung schließt weitere Beisetzungen aus; durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Jede Außerdienststellung oder Entwidmung nach Abs. 1 Satz 1 ist öffentlich bekanntzumachen; bei einzelnen Wahlgrab-stätten genügt ein schriftlicher Bescheid an den Nutzungsberechtigten.

(3) Entwidmungen sind erst auszusprechen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämt-liche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist. Beste-hen wichtige öffentliche Gründe für eine Entwidmung oder Außerdienststellung eines

A 68.02 Friedhofssatzung A 68.02

51. Ergänzungslieferung Ortsrecht Stadt Bernburg (Saale)

Friedhofes oder Friedhofsteils bei noch bestehenden Ruhefristen oder Nutzungsrechten, sind die in Grabstätten Beigesetzten für die restliche Ruhezeit bzw. Nutzungszeit auf Kos-ten der Stadt Bernburg (Saale) in andere Grabstätten umzubetten und die Grabstätten wie-der herzurichten.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 – Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Be-such zugänglich.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 6 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhal-ten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten.

(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art (insbesondere auch Fahrräder) zu befahren; aus-genommen sind Krankenfahrstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und Fahrzeuge des durch den Nutzungsberechtigten beauftragten Dienstleistungserbrin-gers mit einer Tonnage < 7,5 t. Personen mit erheblicher oder außergewöhnlicher Gehbehinderung (Kennzeichnung im Schwerbehindertenausweis mit „G“ oder „aG“) können den Friedhof nach Rück-sprache mit der Friedhofsverwaltung befahren. Auf den Friedhöfen ist Schritttempo zu fahren und Beisetzungsfeierlichkeiten dürfen nicht gestört werden. Der Schwer-behindertenausweis ist auf Verlangen vorzuzeigen.

b) Waren aller Art, insbesondere Kränze, Pflanzen und Blumen sowie Dienstleistungs-tätigkeiten anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszu-führen,

d) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen bzw. ohne Zustimmung der Friedhofs-verwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen und anzubringen; mit Ausnahme derer, die im Rahmen von Trauerfeiern üblicherweise zum Gedenken verteilt werden,

f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

g) den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädi-gen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,

h) Pflanzen, Sträucher, Erde oder sonstige Gegenstände aus den Anlagen oder von fremden Grabstätten zu entfernen,

A 68.02 Friedhofssatzung A 68.02

51. Ergänzungslieferung Ortsrecht Stadt Bernburg (Saale)

i) zu lärmen, zu spielen, Jogging oder sonstige sportliche Übungen zu betreiben,

j) Tiere mitzubringen (ausgenommen Hunde, die an der kurzen Leine zu führen sind) und Verunreinigungen (Hundekot) zu hinterlassen,

k) sich dort in einem erkennbaren Rauschzustand, hervorgerufen durch Alkohol oder andere berauschende Mittel, aufzuhalten.

(4) Totengedenkfeiern bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 7 – Dienstleistungstätigkeiten

(1) Um eine Kontrolle der Einhaltung der den Dienstleistungserbringern obliegenden Ver-pflichtungen zu ermöglichen sowie die Erfassung der Gebührenpflichtigkeit zu gewähr-leisten, ist der Friedhofsverwaltung die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Fried-hofsgelände möglichst vor Beginn unter Angabe des beabsichtigten Zeitpunktes der Ar-beitsaufnahme mitzuteilen.

(2) Arbeiten auf dem Friedhofsgelände dürfen nur von Dienstleistern erbracht werden, deren Gewerbe oder Freiberuf Leistungen beinhaltet, welche im Friedhofswesen anfallen (insbe-sondere Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige vergleichbare Tätigkeiten auf Friedhöfen).

(3) Die Dienstleistungserbringer haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zu-sammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen und sind zur unverzüglichen Anzeige in der Friedhofsverwaltung verpflichtet.

(4) Die Ausübung der Dienstleistungstätigkeit kann durch die Friedhofsverwaltung zeitlich begrenzt oder unbegrenzt durch Bescheid untersagt werden, wenn der Dienstleistungser-bringer trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen dieser Fried-hofssatzung in grober bzw. sehr grober Weise verstößt oder ihm unzureichende fachliche, betriebliche und personelle Eignung nachgewiesen wird.

(5) Unbeschadet § 6 Abs. 3 Buchstabe c) dürfen Dienstleistungstätigkeiten auf den Friedhöfen nur während der Öffnungszeiten der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden.

(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, die von der Friedhofsverwaltung zugewiesen werden. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Ar-beits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.

(7) Die Dienstleistungserbringer dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum, Rest-und Verpackungsmaterial ablagern.

III. Bestattungsvorschriften

§ 8 – Allgemeines

(1) Jede Bestattung ist bei der Friedhofsverwaltung anzumelden.

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(2) Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Grabstätte beantragt, ist das Recht zur Beisetzung durch den Nutzungsberechtigten nachzuweisen.

(3) Die Friedhofsverwaltung setzt in Verbindung mit den Bestattungsinstituten Ort und Zeit der Bestattung fest.

(4) Leichen, die nicht binnen 10 Tagen nach Eintritt des Todes, und Aschen, die nicht binnen eines Monates nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungs-pflichtigen von Amts wegen in einer Reihengrabstätte oder Urnengemeinschaftsanlage (anonym) beigesetzt.

(5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem neugeborenen verstorbenen Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 6 Jahren in einem Sarg bestattet werden.

(6) An Sonn- und Feiertagen finden keine Bestattungen statt. Auf den Friedhöfen Friedhof II Parkstraße, Friedhof III Ilberstedter Straße, Friedhof Roschwitz und Friedhof Dröbel können an Samstagen nur Urnenbeisetzungen ohne Trau-erfeier erfolgen.

§ 9 – Särge und Urnen

(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, das jedes Durchsickern von Flüssig-keit ausgeschlossen ist.

(2) Särge, Urnen, Überurnen und alle mit der Beisetzung in den Boden verbrachten Teile dür-fen nur aus Materialien bestehen, die ökologisch verträglich sind und in einem der Ruhefrist angemessenen Zeitraum ohne Rückstände vergehen. Vollholzsärge, die aus tropischen Höl-zern gefertigt werden, sind nicht zugelassen.

(3) Die Särge sollen höchstens 2,10 m lang, 0,80 m hoch und im Mittelmaß 0,80 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung Mitteilung zu machen.

§ 10 – Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Ober-kante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 30 cm starke Erd-wände getrennt sein.

(4) Sollte die Friedhofsverwaltung aus Sicherheitsgründen gezwungen sein, Grabmale, Funda-mente oder Grabeinrichtungen entfernen zu lassen, um eine Beisetzung durchführen zu

A 68.02 Friedhofssatzung A 68.02

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können, sind die hierfür aufzuwendenden Kosten von den Nutzungsberechtigten zu tragen. Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen.

§ 11 – Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit beträgt für erdbestattete Leichen von Erwachsenen und Kindern (älter als 6 Jahre) 25 Jahre, bei Kindern im Alter bis zu 6 Jahren 15 Jahre.

(2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre.

§ 12 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden.

(3) Umbettungen von einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab, sowie von einer Urnenge-meinschaftsanlage in eine andere Urnengemeinschaftsanlage sind nicht gestattet.

(4) Alle Umbettungen setzen einen schriftlichen Antrag bei der Friedhofsverwaltung voraus; antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(5) Alle Umbettungen werden von Bediensteten der Friedhofsverwaltung oder in deren Auf-trag durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen.

(7) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. Bei Umbettungen innerhalb der Stadt Bernburg (Saale) ist das Nutzungsrecht an der neuen Grabstelle entsprechend der verbleibenden Ruhezeit zu erwerben.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin exhumiert werden.

IV. Grabstätten

§ 13 – Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Bernburg (Saale). An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

A 68.02 Friedhofssatzung A 68.02

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(2) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(3) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Erdreihengrabstätten,

b) Erdwahlgrabstätten,

c) Erdkindergrabstätten,

d) Erdgemeinschaftsgrabstätten,

e) Kindergemeinschaftsanlage,

f) Urnenwahlgrabstätten,

g) Urnengemeinschaftsanlagen (anonym),

h) Urnengemeinschaftsanlagen mit namentlicher Auszeichnung,

i) Urnengemeinschaftsanlage für Paare,

j) Ehrengrabstätten einschließlich Kriegsgräberstätten.

Auf den einzelnen Friedhöfen der Stadt Bernburg (Saale) stehen nicht alle Grabarten zur Ver-fügung. Ein Anspruch auf Einrichtung entsprechender Grabfelder besteht nicht.

§ 14 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit von 25 Jahren abgegeben werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.

(2) Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde, die Beginn und Ende des Nutzungs-rechts ausweist. Das Nutzungsrecht entsteht erst nach Zahlung der fälligen Gebühr. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.

(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Ausnahmen können bei gleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen zugelassen werden, siehe § 8 Abs. 5.

(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 6 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grab-feld bekanntgegeben.

§ 15 – Erdwahlgrabstätten

(1) Erdwahlgrabstätten sind Grabstätten für eine bestimmte Anzahl von Sargbeisetzungen oder Beisetzungen von Urnen, an denen ein Nutzungsrecht im Todesfall für die Dauer von 25 Jahren bei der ersten Beisetzung verliehen wird.

(2) Das Nutzungsrecht kann bei weiteren Beisetzungen bis zu einer Gesamtnutzungszeit von max. 80 Jahren verlängert werden.

(3) Ohne erneute Beisetzung kann das Nutzungsrecht an der Grabstelle um jeweils bis zu 5 Jahre verlängert werden. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes hat innerhalb von 6 Mo-naten nach Ablauf des vorherigen Nutzungsrechtes zu erfolgen. Die Nutzungsrechte sind lückenlos zu erwerben.

A 68.02 Friedhofssatzung A 68.02

51. Ergänzungslieferung Ortsrecht Stadt Bernburg (Saale)

(4) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. Das Nut-zungsrecht entsteht erst nach Zahlung der fälligen Gebühr.

(5) Wahlgrabstätten für Erdbestattung enthalten ein- oder mehrstellige Grabstätten; die Ab-messungen einer Einzelstelle betragen bei Neuanlagen 2,70 m x 1,35 m, die Abmessungen einer Doppelstelle betragen bei Neuanlagen 2,70 m x 2,70 m (jeweils Außenmaß). In einer Einzelwahlstelle können innerhalb der Nutzungsdauer ein Sarg und drei Urnen, in einer Doppelstelle demzufolge 2 Särge und sechs Urnen, beigesetzt werden.

(6) Wahlgräber für Erdbeisetzungen von Kindern bis zum vollendeten 6. Lebensjahr werden in den Abmessungen 1,40 m x 1,00 m (Außenmaß) bereitgestellt.

(7) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert werden kann.

(8) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 6 Monate vor-her schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis über 6 Monate auf der Grabstätte hingewiesen.

(9) In einem Wahlgrab dürfen der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen beigesetzt wer-den. Als Angehörige im Sinne dieser Satzung gelten:

a) der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner des Nutzungsberechtigten oder der Partner aus einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft,

b) Verwandte auf- und absteigender Linie sowie Geschwister,

c) der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner der unter b) bezeichneten Personen,

d) sonstige Erben.

(10) Der Nutzungsberechtigte hat für den Fall seines Ablebens eine der in Abs. 9 genannten Personen als seinen Nachfolger im Nutzungsrecht zu bestimmen. Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Übernahme in der Friedhofsverwaltung um-schreiben zu lassen.

(11) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu er-gangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden und bei Ein-tritt eines Bestattungsfalles über die Beisetzung und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(12) Auf das Nutzungsrecht an teilbelegten Grabstätten kann auch für zusammenhängende Teil-flächen verzichtet werden.

(13) Bei vorzeitiger Rückgabe des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte erfolgt keine Gebühren-rückzahlung.

A 68.02 Friedhofssatzung A 68.02

51. Ergänzungslieferung Ortsrecht Stadt Bernburg (Saale)

§ 16 – Urnenwahlgrabstätten

(1) Urnenwahlgrabstellen sind Grabstätten, welche bei Eintritt eines Sterbefalles für 20 Jahre zur Beisetzung von Urnen erworben werden. Es wird unterschieden in Grabstätten für die Beisetzung von 2 Urnen innerhalb der Nutzungszeit (Abmessung 1,00 m x 1,00 m Außen-maß) und Grabstätten für Beisetzung von bis zu 4 Urnen innerhalb der Nutzungszeit (Ab-messung 1,40 m x 1,00 m Außenmaß).

(2) Das Nutzungsrecht kann bei weiteren Beisetzungen bis zu einer Gesamtnutzungszeit von max. 80 Jahren verlängert werden. (3) Ohne erneute Beisetzung kann das Nutzungsrecht an der Grabstelle um jeweils bis zu 5 Jahre verlängert werden. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes hat innerhalb von 6 Mo-naten nach Ablauf des vorherigen Nutzungsrechtes zu erfolgen. Die Nutzungsrechte sind lückenlos zu erwerben.

(4) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. Das Nut-zungsrecht entsteht erst nach Zahlung der fälligen Gebühr.

(5) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert werden kann.

(6) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 6 Monate vor-her schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis über 6 Monate auf der Grabstätte hingewiesen.

(7) In einem Wahlgrab dürfen der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen beigesetzt wer-den. Als Angehörige im Sinne dieser Satzung gelten:

a) der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner des Nutzungsberechtigten oder der Partner aus einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft,

b) Verwandte auf- und absteigender Linie sowie Geschwister,

c) der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner der unter b) bezeichneten Personen,

d) sonstige Erben.

(8) Der Nutzungsberechtigte hat für den Fall seines Ablebens eine der in Abs. 7 genannten Personen als seinen Nachfolger im Nutzungsrecht zu bestimmen. Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Übernahme in der Friedhofsverwaltung um-schreiben zu lassen.

(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu er-gangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden und bei Ein-tritt eines Bestattungsfalles über die Beisetzung und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(10) Bei vorzeitiger Rückgabe des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte erfolgt keine Gebühren-rückzahlung.

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§ 17 – Erdgemeinschaftsanlage

(1) Erdgemeinschaftsanlagen sind Anlagen für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit von 25 Jahren abgegeben werden. Dieses Nut-zungsrecht kann nicht verlängert werden. Umbettungen aus dieser Anlage sind nicht mög-lich.

(2) Erdgemeinschaftsanlagen werden als solche von der Friedhofsverwaltung gestaltet und ge-pflegt. Eine individuelle Gestaltung ist nicht möglich.

(3) Das Aufstellen von Grabmalen ist nach Maßgabe dieser Satzung zulässig.

(4) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Das Nutzungsrecht entsteht erst nach Zahlung der fälligen Gebühr.

(5) Das Abräumen von Erdgemeinschaftsanlagen oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ru-hezeiten wird 6 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffen-den Grabfeld bekanntgegeben.

§ 18 – Kindergemeinschaftsanlage

(1) Kindergemeinschaftsanlagen sind Anlagen für Erdbestattungen von Fehlgeburten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit von 15 Jahren abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes kann nicht erfolgen. Umbettungen aus dieser Anlage sind nicht möglich.

(2) Die Kindergemeinschaftsanlagen werden als solche von der Friedhofsverwaltung gestaltet und gepflegt. Eine individuelle Gestaltung ist nicht möglich. Das Aufstellen von Grabma-len ist nicht zugelassen.

§ 19 – Gemeinschaftsanlage für Urnen (anonyme Beisetzung)

(1) Es handelt sich um eine Daueranlage für Urnenbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Ruhezeit von 20 Jahren abgegeben wird.

(2) Umbettungen aus dieser Anlage sind nicht möglich.

(3) Gemeinschaftsanlagen für Urnen werden als solche von der Friedhofsverwaltung gestaltet und gepflegt.

(4) Das Ablegen von Blumen und Grabschmuck ist nur an den dafür vorgesehenen zentralen Ablageflächen, welche von der Friedhofsverwaltung unterhalten werden, zulässig.

§ 20 – Urnengemeinschaftsanlage für Paare

(1) Es handelt sich um eine Gemeinschaftsanlage für bis zu 2 Urnen, die der Reihe nach belegt wird.

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(2) Das Nutzungsrecht wird bei der ersten Beisetzung für 20 Jahre verliehen und kann für die zweite Beisetzung bis zu einer Gesamtnutzungszeit von 60 Jahren verlängert werden.

(3) Ohne erneute Beisetzung kann das Nutzungsrecht an der Grabstelle um jeweils 5 Jahre verlängert werden. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes hat innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des vorherigen Nutzungsrechtes zu erfolgen. Die Nutzungsrechte sind lücken-los zu erwerben.

(4) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechtes enthält, ausgestellt. Das Nutzungsrecht entsteht erst nach Zahlung der fälligen Gebühr.

(5) Zur Kennzeichnung der Grabstelle ist innerhalb von 6 Monaten nach der ersten Beisetzung eine Grabplatte aus Naturstein in den maximalen Abmessungen 50 cm Breite x 35 cm Länge aufzustellen. Stehende Grabmale sind nicht zugelassen.

(6) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, in der Grabstelle beigesetzt zu werden bzw. bei Eintritt eines Bestattungsfalles über die Beisetzung zu entscheiden.

(7) Bei vorzeitiger Rückgabe des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte erfolgt keine Gebühren-rückzahlung. (8) Paargemeinschaftsanlagen werden als solche von der Friedhofsverwaltung gestaltet und gepflegt.

(9) Für das Ablegen von Blumen und Grabschmuck stehen zentrale Ablageflächen zur Verfü-gung, welche von der Friedhofsverwaltung unterhalten werden.

(10) Individueller Grabschmuck ist nur innerhalb der mit Rindenmulch (oder ähnlichem Mate-rial) bedeckten Beisetzungsfläche möglich. Hierbei sind je Grabstelle maximal zwei Stück Blumenschmuck (Steckvase oder Blumenschale) zulässig. Die größte Abmessung der Blu-menschale darf 35 cm x 35 cm bzw. 35 cm im Durchmesser nicht überschreiten. Für die Zeit vom 1. November bis zum 15. März ist das Ablegen von 2 Grabgestecken in den vorgenannten maximalen Abmessungen sowie ein Grablicht gestattet. Alle darüber hinausgehenden Blumen, Schalen oder Gestecke werden seitens der Friedhofsverwaltung beräumt und auf der Ablagefläche abgestellt.

(11) In Grabanlagen, mit seitens der Friedhofsverwaltung dauerhaft bepflanzter Beisetzungsflä-che, ist kein individueller Blumenschmuck an der Grabstelle möglich.

§ 20 a

Urnenterrasse Friedhof III

(1) Es handelt sich um eine Sonderform der Urnengemeinschaftsanlage für Paare, welche nur in der Terrassenanlage auf dem Friedhof III vorhanden ist. Grabstellen sind daher nur im begrenzten Umfang verfügbar.

(2) Die zur Kennzeichnung der Grabstelle verwendeten Grabsteine werden seitens der Fried-hofsverwaltung bereitgestellt und sind Bestandteil des Grabnutzungsvertrages. Die Art und Weise der Beschriftung wird vom Nutzungsberechtigten zu seinen Lasten in-dividuell vorgenommen.

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(3) Ansonsten gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Urnengemeinschaftsanlage für Paare.

§ 20 b

Paargemeinschaftsanlage mit Stelen

(1) Es handelt sich um eine Urnengemeinschaftsanlage für Paare, bei welcher Grabplatten an zentral aufgestellten Stelen angebracht werden.

(2) Zur Kennzeichnung der Grabstelle ist innerhalb von 6 Monaten nach der ersten Beisetzung durch den Nutzungsberechtigten eine Grabplatte aus Naturstein anzubringen.

(3) Material und Größe der Platten werden von der Friedhofsverwaltung für die jeweilige An-lage gesondert festgelegt. Art und Weise der Beschriftung können durch den Nutzungsbe-rechtigten individuell gestaltet werden.

(4) Ansonsten gelten die Vorschriften des § 20 Absätze 1-5 sowie 7-11.

§ 21 – Urnengemeinschaftsanlage mit namentlicher Auszeichnung

(1) Es handelt sich um eine Gemeinschaftsanlage für Urnen. Auf an zentraler Stelle angebrach-ten Tafeln werden die dort Beigesetzten namentlich gewürdigt.

(2) Ansonsten gelten die Bestimmungen des § 19.

§ 22 – Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 23 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs, der Friedhofszweck und die Vorgaben dieser Satzung gewahrt werden.

(2) Die Grabstätten sollten zu mindestens der Hälfte der Fläche gärtnerisch bearbeitet sein. Grabstätten dürfen nicht vollständig versiegelt sein. Bei Aufbringung von Kies oder ande-ren Materialien darf keine Abdeckung mit Folie oder ähnlich abdichtenden Materialien er-folgen.

(3) Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträu-cher. Die Bepflanzung darf nicht höher als 1,50 m sein.

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(4) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. Es gilt die Baum-schutzsatzung der Stadt Bernburg (Saale) in der jeweils gültigen Fassung.

(5) Außerhalb der Grabeinfassung dürfen keinerlei Veränderungen vorgenommen und auch keine Trittplatten verlegt werden.

VI. Grabmale

§ 24 – Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale sowie Einfassungen unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und An-passung an die Umgebung keinen erhöhten Anforderungen.

(2) Die Größe der Grabsteine sollte entsprechend der Grabgröße gewählt werden und muss sich in das Gesamtbild des Grabfeldes einpassen und die angrenzenden Grabstellen und das Umfeld nicht beeinträchtigen. Grabplatten in der Friedhofsmauer müssen sich an die Mauer anpassen.

(3) In Grabfeldern ohne vorhandene Einfassung ist eine Grabeinfassung möglich, eine Beet-einfassung ist nur in Ausnahmefällen zulässig.

(4) In Grabfeldern mit vorhandener Einfassung ist eine zusätzliche Abgrenzung nicht zulässig.

§ 25 – Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Einfassungen bedarf der vorhe-rigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Sie ist bereits v o r der Anferti-gung oder Veränderung der Grabmale und Einfassungen durch den Nutzungsberechtigten der Grabstelle einzuholen. Auch provisorisch errichtete Grabmale sind genehmigungs-pflichtig. Die Genehmigung ist gebührenpflichtig.

(2) Den Anträgen ist der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung beizufügen.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht bin-nen eines Jahres nach der Anzeige errichtet worden ist.

(5) Wurde ein Grabmal, eine Einfassung oder eine sonstige bauliche Anlage ohne Genehmi-gung errichtet oder verändert, muss die dafür erforderliche Genehmigung innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung eingeholt werden. Wird der Aufforderung nicht Folge geleistet, kann die Friedhofsverwaltung die Anlage entfernen lassen.

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(6) Entspricht ein aufgestelltes Grabmal, eine Einfassung oder die sonstige bauliche Anlage nicht der genehmigten Zeichnung oder den genehmigten Angaben, müssen diese Anlagen innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung entfernt oder so verändert werden, dass diese mit den genehmigten Festlegungen übereinstimmen. Wird der Aufforderung nicht Folge geleistet, so kann die Friedhofsverwaltung die Anlage entfernen lassen.

§ 26 – Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Die Standsicherheit der Grabmahle wird jährlich vom Fachpersonal der Friedhofsverwal-tung überprüft und dokumentiert. Für die Erstellung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabmalanlagen gilt die „BIV-Grabmalrichtlinie“ in der jeweils gültigen Fassung.

(3) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, kontrolliert die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Anzeige nach § 25. Sie kann auch überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

§ 27 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind vom Nutzungsberechtigten dau-ernd in verkehrssicherem Zustand zu halten.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die Nutzungsberechtigten verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungs-berechtigten Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) tref-fen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsver-waltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist durch den Nut-zungsberechtigten beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon zu entfernen. Die Stadt Bernburg (Saale) ist nicht verpflichtet, die entfernten Sachen aufzubewahren. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine Bekanntmachung am Friedhofseingang und ein 4-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Nutzungsberechtigten sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grab-malen oder sonstigen baulichen Anlagen oder durch Umstürzen von Teilen davon verur-sacht wird.

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§ 28 – Entfernung

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nut-zungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts können die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen entfernt werden.

(3) Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt Bernburg (Saale).

(4) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

(5) Künstlerische oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen, die als be-sondere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten gelten und von der Friedhofsverwal-tung unterhalten werden, sind in einem Verzeichnis zu führen. Die Friedhofsverwaltung kann die Entfernung oder Veränderung untersagen, soweit es sich um ein Einzeldenkmal handelt.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 29 – Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 23 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sowie Wildkräuter sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcha-rakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.

(3) Die Grabstätten dürfen nur so bepflanzt werden, dass die anderen Grabstätten und öffent-lichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. Die von der Friedhofsverwaltung angelegten Begrenzungen oder Raseneinsaaten dürfen nicht zerstört werden.

(4) Für die Herrichtung und die Instandsetzung der Grabstätten (ausgenommen Gemein-schaftsanlagen) ist der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes.

(5) Die Nutzungsberechtigten können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder einen gewerblichen Friedhofsgärtner beauftragen, die Herrichtung und die Pflege zu überneh-men.

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51. Ergänzungslieferung Ortsrecht Stadt Bernburg (Saale)

(6) Erdgrabstätten müssen binnen 6 Monaten nach der Beisetzung hergerichtet werden.

(7) Auf der Grabstätte gepflanzte Sträucher und Nadelgehölze gehen in das Eigentum der Stadt Bernburg (Saale) über. Sie dürfen nur mit deren Genehmigung verändert oder entfernt wer-den. Die Friedhofsverwaltung kann den Schnitt und die völlige Beseitigung stark wachsen-der Gehölze anordnen.

(8) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlage außer-halb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

§ 30 – Vernachlässigung

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsbe-rechtigte nach schriftlicher Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung die Grabstätte in-nerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er diesen Verpflichtungen nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.

(2) Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.

VIII. Leichenhalle

§ 31 – Benutzen der Leichenhalle

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Bediensteten des Friedhofes betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die An-gehörigen nach Absprache mit der Friedhofsverwaltung von den Verstorbenen in dafür vorgesehenen Räumen Abschied nehmen. Spätestens eine halbe Stunde vor dem Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung sind die Särge endgültig zu schließen.

(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen müssen ge-sondert gekennzeichnet sein. Diese Särge dürfen nicht geöffnet werden; eine Besichtigung ist nicht möglich.

§ 32 – Trauerfeiern

(1) Für die Trauerfeiern stehen die Friedhofskapellen zur Verfügung.

(2) Die Benutzung der Friedhofskapellen zu Sargfeiern kann untersagt werden, wenn der Ver-storbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder wenn Beden-ken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

A 68.02 Friedhofssatzung A 68.02

51. Ergänzungslieferung Ortsrecht Stadt Bernburg (Saale)

(3) Die Trauerfeiern sollen jeweils nicht länger als 30 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(4) Jede Musik- oder Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Zustim-mung der Friedhofsverwaltung.

IX. Schlussvorschriften

§ 33 – Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche der Nutzungsberechtigte bei Inkrafttreten dieser Satzung be-reits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 34 – Haftung

Die Stadt Bernburg (Saale) haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere ent-stehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.

§ 35 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt gemäß § 8 Abs. 6 KVG LSA, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 5 betritt,
  2. 2. sich auf dem Friedhof nicht gemäß § 6 Abs. 1 der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
  3. 3. gegen die Verhaltensregelungen des § 6 Abs. 3 a) - k) verstößt,
  4. 4. die Anzeige einer Dienstleistungstätigkeit nach § 7 Abs. 1 unterlässt,
  5. 5. Dienstleistungstätigkeiten auf dem Friedhof entgegen § 7 Abs. 5 außerhalb der fest- gesetzten Zeiten ausübt, entgegen § 7 Abs. 6 Werkzeuge und Materialien dauerhaft oder außerhalb der von der Friedhofsverwaltung dafür zugewiesenen Stellen lagert oder Abfall, Abraum, Rest- und Verpackungsmaterial auf den Friedhöfen ablagert.
  6. 6. seiner Pflicht zur Kennzeichnung der Grabstelle nach § 20 und § 20 b nicht nach- kommt,
  7. 7. Grabstätten entgegen § 23 Abs. 2 anlegt,
  8. 8. die Bestimmungen über zulässige Grabmale und sonstige bauliche Anlagen gemäß §§ 24, 26 und 27 nicht einhält,
  9. 9. als Nutzungsberechtigter oder Dienstleistungserbringer entgegen § 25 Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Genehmigung errichtet, verändert oder ent- fernt,
  10. 10. Grabmale und Grabausstattungen nicht gemäß § 27 in verkehrssicherem Zustand hält,

A 68.02 Friedhofssatzung A 68.02

51. Ergänzungslieferung Ortsrecht Stadt Bernburg (Saale)

  1. 11. Grabstätten nach § 30 vernachlässigt,
  2. 12. die Leichenhallen entgegen § 31 Abs. 1 betritt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 8 Abs. 6 Satz 2 KVG LSA mit einer Geldbuße von bis zu 5.000,00 € geahndet werden.

§ 36 – Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt Bernburg (Saale) verwalteten Friedhöfe und ihrer Ein-richtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu ent-richten.

§ 37 – Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.

§ 38 – Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Fried-hofssatzung vom 18.09.2014 außer Kraft.

Bernburg (Saale), 2. Dezember 2020

gez. Henry Schütze Oberbürgermeister (Siegel)

Die öffentliche Bekanntmachung der vorstehenden Satzung kann auch in dem im Internet unter www.bernburg.de eingestellten Amtsblatt der Stadt Bernburg (Saale) eingesehen werden. Die Veröffentlichung im Internet ersetzt nicht die gesetzlich erforderliche Bekanntmachung der Stadt Bernburg (Saale) in der ortsüblichen Form gem. Hauptsatzung.

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1. Gewünschte Grabart in Bernburg (Saale) anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🕊️ Urnenwahlgrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Bernburg (Saale)
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 91 € (Urne) bzw. 1.706 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Bernburg (Saale) (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 06xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Bernburg (Saale):
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €