🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2014 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Alsleben (Saale)
(Friedhofsgebührensatzung)
Auf der Grundlage der §§ 6,8 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 568), des Gesetzes über die Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (Bestattungsgesetz) LSA vom 05. Februar 2002 (GVBl. LSA S. 46) sowie der §§ 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG-LSA) jeweils in den derzeit gültigen Fassungen und in Verbindung mit der Friedhofssatzung der Stadt Alsleben (Saale) vom 02.07.2003 in der derzeit gültigen Fassung hat der Stadtrat der Stadt Alsleben (Saale) in seiner Sitzung am 30.10.2013 folgende Neufassung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Alsleben (Saale) (Friedhofsgebührensatzung) beschlossen.
§ 1
Gebührenpflicht
Für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Alsleben (Saale) und ihrer Einrichtungen sowie für besondere Leistungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach folgenden Bestimmungen erhoben. Für besondere zusätzliche Leistungen (Sonderleistungen) die den nachfolgenden Bestimmungen nicht aufgeführt sind, setzt die Verwaltung, die zu zahlende Gebühr im Einzelfall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.
§ 2
Gebührenschuldner
Schuldner der Gebühren ist, wer nach bürgerlichem Recht die Kosten zu tragen hat oder wer sich der Stadt Alsleben (Saale) gegenüber zur Übernahme der Kosten verpflichtet oder wer die Benutzung der Friedhofseinrichtungen zum Zwecke der Bestattung, der Verleihung von Nutzungsrechten oder der Durchführung sonstiger Leistungen beantragt hat. Sind für die Leistung mehrer Personen gebührenpflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehen und Fälligkeit
Die Gebührenschuld entsteht mit der Verleihung von Nutzungsrechten oder mit der Inanspruchnahme von Friedhofseinrichtungen bzw. sonstiger Leistungen. Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.
§ 4
Zurücknahme von Anträgen
Bei Zurücknahme eines auf Benutzung der Friedhofseinrichtungen gerichteten Antrages können 25 % der Gebühren erhoben werden, falls mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen oder den sachlichen Vorbereitungen des erteilten Auftrages bereits begonnen worden ist.
§ 5
Nutzungsrecht
Das Nutzungsrecht ist für die Dauer der Ruhezeit im Voraus zu erwerben. Bei mehrstelligen Grabstätten ist das Nutzungsrecht für alle Stellen gleichzeitig zu erwerben. Das Nutzungsrecht entsteht mit der Entrichtung der Gebühren.
§ 6
Art und Höhe der Gebühren
Art und Höhe der Gebühren richten sich nach dem folgenden Gebührenverzeichnis:
1. Grabnutzungsrecht je Stelle
| 1.1. | Erdreihengrab - Ruhezeit 25 Jahre | 738,15 € |
|---|---|---|
| 1.2. | Kindergrab - Ruhezeit 15 Jahre | 441,27 € |
| 1.3. | Erdwahlgrab - Ruhezeit 25 Jahre | 763,59 € |
| 1.4. | Verlängerung Erdwahlgrab pro Jahr | 30,54 € |
2. Grabstätten für Urnenbeisetzungen
| 2.1. | Urnenwahlgrab - Ruhezeit 25 Jahre Beisetzung 2 Urnen | 577,44 € |
|---|---|---|
| 2.2. | Verlängerung Urnenwahlgrab pro Jahr | 23,10 € |
| 2.3. | Urnengemeinschaftsanlage | 488,16 € |
3. Bestattungsgebühren
| 3.1. | Urnenbeisetzung (Urnengruft) | 51,52 € |
|---|
4. Benutzungsgebühren
| 4.1. | Benutzung der Feierhalle Stadtfriedhof | 122,67 € |
|---|---|---|
| 4.2. | Benutzung der Feierhalle in Gnölbzig | 50,00 € |
Sonstige Gebühren
5. Genehmigung zur Errichtung von Grabmale 20,00 €
| 5.1. | Einebnung einer Grabstelle vor Ablauf der Ruhezeit | 400,00 € |
|---|---|---|
| 5.2. | Umbettung einer Urne innerhalb des Friedhofes | 100,00 € |
| 5.3. | Umbettung Urne mit Versand | 100,00 € |
| 5.4. | Ausstellung Urnenschein | 10,00 € |
| 5.5. | Nutzungsurkunde | 10,00 € |
§ 7
Billigkeitsmaßnahmen
Gemäß § 13a KAG LSA können Ansprüche aus dem Abgabeschuldner-Verhältnis ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, können sie ganz oder teilweise erlassen werden.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2014 in Kraft.
Die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Alsleben (Saale) vom 11.09.2003 tritt damit außer Kraft.
Alsleben (Saale), den 30.10.2013
R. Schinke Bürgermeister der Stadt Alsleben (Saale)
Gebuehrenordnung
Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Alsleben (Stadtfriedhof, Dorffriedhof und OT Gnölbzig)
Aufgrund der §§ 6, 8, 44 Abs. 3 Ziffer 1 und 91 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05. Oktober 1993 (GVBl. S. 568), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 07. August 2002 (GVBl. LSA, S. 336) sowie der §§ 1, 2, 5 und 13a des Kommunalabgabengesetzesdes Landes Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) vom 11. Juni 1991 (GVBl. LSA S. 105) in den jeweils gültigen Fassungen hat der Stadtrat der Stadt Alsleben in seiner Sitzung am 02.07.2003 folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:
§ 1 – Gebührenpflicht
Für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Alsleben und ihrer Einrichtungen sowie für besondere Leistungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach folgenden Bestimmungen erhoben. Für besondere zusätzliche Leistungen (Sonderleistungen), die in den nachfolgenden Bestimmungennicht aufgeführt sind, setzt die Verwaltung die zu zahlende Gebühr im Einzelfall nach demtatsächlichen Aufwand fest.
§ 2 – Gebührenschuldner
Schuldner der Gebühren ist, wer nach bürgerlichem Recht die Kosten zu tragen hat oder wer sich der Stadt Alsleben gegenüber zur Übernahme der Kosten verpflichtet oder wer die Benutzung der Friedhofseinrichtungen zum Zwecke der Bestattung, der Verleihung von Nutzungsrechten oder zur Durchführung sonstiger Leistungen beantragt hat. Sind für die Leistungen mehrere Personen gebührenpflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.
§ 3 – Entstehung und Fälligkeit
Die Gebührenschuld entsteht mit der Verleihung von Nutzungsrechten oder mit der Inanspruchnahmevon Friedhofseinrichtungen bzw. sonstiger Leistungen. Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.
§ 4 – Zurücknahme von Anträgen
Bei Zurücknahme eines auf Benutzung der Friedhofseinrichtungen gerichteten Antrages kann 25 % der Gebühren erhoben werden, falls mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen oder densachlichen Vorbereitungen des erteilten Auftrages bereits begonnen worden ist.
§ 5 – Nutzungsrecht
Das Nutzungsrecht ist für die Dauer der Ruhezeit im Voraus zu erwerben. Bei mehrstelligen Grabstätten ist das Nutzungsrecht für alle Stellen gleichzeitig zu erwerben. Das Nutzungsrecht entsteht mit der Entrichtung der Gebühren.
§ 6 – Art und Höhe der Gebühren
Art und Höhe der Gebühren richtet sich nach folgendem Gebührenverzeichnis:
- 1. Grabnutzungsgebühren
- 1.1. Erdbestattung
- 1.1.1. Reihengrabstelle Kinder (Nutzungszeit 25 Jahre) 175,00 Euro
- 1.1.2. Einzelgrab – Wahlstelle (Nutzungszeit 25 Jahre) + 2 Urnen 250,00 Euro 1.1.3 Doppelstelle – Wahlstelle (Nutzungszeit 25 Jahre) + 4 Urnen 800,00 Euro
- 1.1.4. Urnenwahlstelle (Nutzungszeit 25 Jahre) + 1 Urne 150,00 Euro
- 1.1.5. Urnengemeinschaftsstelle (anonyme Bestattung) 358,00 Euro
- 2. Bestattungsgebühren
- 2.1. Erdbestattung – Erwachsene 200,00 Euro
- 2.2. Erdbestattung – Kinder 100,00 Euro
- 2.3. Beisetzungsgebühr für eine Urne 50,00 Euro
Preiszuschläge bei Frostböden Ab 10 cm Tiefe 20 % Ab 30 cm Tiefe 25 %
- 3. Gebühren für das Setzen von Grabmahlen Für die Bearbeitung des Antrages und die Erteilung der Genehmigung zum Setzen eines Grabmahles wird eine Gebühr erhoben 25,00 Euro
- 4. Urnenversand durch Post einschl. Verpackung 40,00 Euro
- 5. Benutzung der Friedhofskapelle
- Stadtfriedhof Alsleben 70,00 Euro
- im OT Gnölbzig 25,00 Euro
- 6. Betriebskosten pro Jahr und Grabart
- 6.1. Urnengrab 5,00 Euro
- 6.2. Einzelgrab 7,50 Euro
- 6.3. Familiendoppelgrab 10,00 Euro
- 7. Umbettungen
- 7.1. Ausgrabung – Urnenbestattung 105,00 Euro
- 7.2. Ausgrabung – Erdbestattung 500,00 Euro
- 7.3. Bei Wiederbestattung ist die übliche Bestattungsgebühr zu zahlen
- 8. Einebnung von Ablauf der Ruhezeit
- 8.1. Urnengrab 80,00 Euro
- 8.2. Einzelgrabstelle 130,00 Euro
- 8.3. Familiengrabstelle (Doppelgrab) 230,00 Euro
- 8.4. oder nach vereinbarter Kalkulation bei zusätzlich anfallenden Tätigkeiten
- 9. Bereitstellung von Grün oder Erde 5,00 Euro
- 10. Grabdekoration – Erdbestattung 20,00 Euro
- 11. Grabdekoration – Urnenbestattung 10,00 Euro
- 12. Für besondere Leistungen, die in dieser Gebührenordnung nicht vorgesehen sind, setzt die Stadt Alsleben, entsprechend dem Aufwand die Gebühren fest
§ 7 – Billigkeitsmaßnahmen
Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis können ganz oder teilweise gestundet werden, wenndie Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach der Lage des Einzelfalles unbillig, können sie ganz oder teilweise erlassenwerden.
§8 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 14.11.2001 außer Kraft.
Alsleben (Saale), den 02.07.2003
Gez. Wojtaszek Bürgermeisterin Siegel
Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Alsleben
Vorstehende Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Alsleben wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Alsleben, den 26.08.2003
Gez. Wojtaszek Bürgermeisterin Siegel
Verfahrensvermerk
Ausgehängt am: 26.08.2003 Abzunehmen am: 10.09.2003 abgenommen am: 11.09.2003
Gez. Wojtaszek gez. Wojtaszek Bürgermeisterin Siegel Bürgermeisterin Siegel
2. Friedhofssatzung Stand: 30.10.2013 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
Friedhofssatzung der Stadt Alsleben (Saale)
Aufgrund der §§ 6, 8 und 44 Abs. 3 Ziff. 1 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen Anhalt (GO LSA) vom 05. Oktober 1993 (GVBl. LSA S.568), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7.August 2002 (GVBl. LSA S. 336) sowie dem Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesens des Landes Sachsen-Anhalt (Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt-BestattG LSA) vom 05. Februar 2002 (GVBl. LSA S. 46) in den jeweils gültigen Fassungen hat der Stadtrat Alsleben in seiner Sitzung am 02. Juli 2003 folgende Friedhofssatzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende in der Gemarkung der Stadt Alsleben gelegenen und von ihr verwaltete Friedhöfe:
Stadtfriedhof Alsleben, Feldstraße Dorffriedhof Alsleben, Friedhofstraße Gemeindefriedhof im OT Gnölbzig
§ 2 – Friedhofszweck
Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Alsleben. Sie dienen der Bestattung von verstorbenen Personen.
§ 3 – Benutzungspflicht
Erd- und Urnenbeisetzungen werden auf allen 3 Friedhöfen der Stadt Alsleben vorgenommen.
§ 4 – Außerdienststellung und Entwicklung
(1) Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann aus wichtigem öffentlichem Grund ganz oder teilweise außer Dienst gestellt werden. Dasselbe gilt entsprechend für einzelne Grabstätten.
(2) Die Außerdienststellung schließe weitere Beisetzungen aus; durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Jede Außerdienststellung oder Entwidmung ist öffentlich bekannt zu machen; bei einzelnen Reihengrabstätten oder Urnenwahlgrabstätten genügt einschriftlicher Bescheid an den Nutzungsrechten.
(3) Entwidmungen sind erst auszusprechen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätfrist vergangen ist. Bestehen wichtige öffentliche Gründe für eine Außerdienststellung oder Entwidmung eines Friedhofes oder Friedhofteils bei noch bestehenden Ruhefristen oder Nutzungsrechten, sind die in Grabstätten Beigesetzten für die restliche Ruhezeit bzw. Nutzungszeit auf Kosten der Stadt Alsleben in andere Grabstätten Beigesetzten für die restliche Ruhezeit bzw. Nutzungszeit auf Kosten der Stadt Alsleben in andere Grabstätten umzubetten und die Grabstätten herzurichten.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 – Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch zugänglich.
Sommerzeit
- 6.00. – 21.00 Uhr Winterzeit
- 8.00. – 18.00 Uhr
(2) Die Stadt Alsleben kann das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 6 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofes sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.
(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
a) Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; ausgenommen sind Kinderwagen, Handwagen und Krankenfahrstühle, sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden.
b) Waren aller Art, insbesondere Kränze, Pflanzen und Blumen sowie gewerbliche Dienste anzubieten.
c) An Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten durchzuführen.
d) Ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren.
e) Druckschriften zu verteilen und anzubringen.
f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen zu abzulagern.
g) Den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten.
h) Pflanzen, Sträucher, Erde oder sonstige Gegenstände aus den Anlagen oder von fremden Grabstätten zu entfernen und mitzunehmen.
i) Zu lärmen, zu spielen, Jogging oder sonstige sportliche Übungen zu betreiben.
j) Tiere mitzubringen (ausgenommen Hunde, die an der kurzen Leine zu führen sind). Verunreinigungen (Hundekot) sind zu entsorgen.
k) Das Ausbringen von chemischen Unkrautbekämpfungsmitteln einschließlich Salz, außer bei Anwendung durch Fachfirmen, welche durch den Friedhof genehmigt sind.
l) Sich dort in einem erkennbaren Rauschzustand, hervorgerufen durch Alkohol oder andere berauschende mittel, aufzuhalten.
(4) Gedenkfeiern bedürfen der Zustimmung der Stadt Alsleben.
§ 7 – Gewerbliche Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt Alsleben die gleichzeitig den Umfang der zugelassenen Tätigkeit festlegt.
(2) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen und sind zur unverzüglichen Anzeige in der Friedhofsverwaltung verpflichtet.
III. Bestattungswesen
§ 8 – Allgemeines
(1) Jede Bestattung ist umgehend nach Eintritt des Todes bei der Stadt Alsleben anzumelden.
(2) Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist das Recht zur Beisetzung durch den Nutzungsberechtigten nachzuweisen.
(3) Die Stadt Alsleben setzt in Verbindung mit den Bestattungsinstituten Ort und Zeit der Bestattung fest.
(4) Aschen müssen bald nach der Einäscherung beigesetzt werden. Wenn sie nach 2 Monaten noch nicht beigesetzt worden sind, können sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Urnengemeinschaftsanlage beigesetzt werden. Leichen, die nicht binnen 6 Tage nach Eintritt des Todes beigesetzt sind, können von Amts wegen in einer Reihengrabstätte beigesetzt werden.
(5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem neugeborenen verstorbenen Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Stadt Alsleben können auch Geschwister im Alter bis zu 6 Jahren in einem Sarg bestattet werden. An Sonn- und Feiertagen finden keine Bestattungen statt.
An Sonn- und Feiertagen finden keine Bestattungen statt. An Sonnabenden sind Bestattungen bis 12.00 Uhr möglich
§ 9 – Särge und Urnen
(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, das jedes Durchsickern von Flüssigkeiten ausgeschlossen ist.
(2) Särge, Urnen, Überurnen und alle mit der Beisetzung in den Boden gebrachte Teile dürfen nur aus Materialien bestehen, die ökologisch verträglich sind und in einem der Ruhefrist angemessenen Zeitraum ohne Rückstände vergehen.
§ 10 – Ausheben der Gräber
(1) Die Ruhezeit beträgt für erdbestattete Leichen von Erwachsenen und Kindern 25 Jahre.
(2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt für alle Friedhöfe 25 Jahre.
§ 11 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Aschen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Stadt Alsleben. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden.
(3) Alle Umbettungen setzen einen schriftlichen Antrag bei der Stadt Alsleben voraus. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(4) Alle Umbettungen werden von Bediensteten der Stadt Alsleben oder in deren Auftrag durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(5) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen können. (6) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(7) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin exhumiert werden.
IV. Grabstätten
§ 12 – Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Alsleben. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(3) Die Grabstätten werden unterschieden in:
a) Erdreihengrabstätten b) Erdwahlgrabstätten c) Erdkindergrabstätten d) Urnenwahlgrabstätten e) Urnengemeinschaftsanlagen f) Ehrengrabstätten einschließlich Kriegsgräberstätten
§ 13 – Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.
(2) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Ausnahmen können bei gleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen zugelassen werden, siehe § 8 Abs. 5.
(3) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 6 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.
§ 14 – Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für eine bestimmte Anzahl von Sargbeisetzungen oder Beisetzungen von Urnen, an denen ein Nutzungsrecht im Todesfall, für die Dauer von 25 Jahren bei der ersten Beisetzung verliehen wird. Das Nutzungsrecht kann bei weiteren Beisetzungen innerhalb der Ruhezeit der ersten Beisetzung bis zu einer Gesamtnutzungszeit von max. 50 Jahren verlängert werden. Ohne erneute Beisetzung kann das Nutzungsrecht an der Grabstelle nach Ablauf der letzten Ruhezeit verlängert werden.
(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechtes enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.
(3) Wahlgrabstätten für Erdbestattung enthalten ein- und mehrstellige Grabstätten; die Abmessungen einer Einzelstelle betragen 1,80 m x 0,80 m, die Abmessungen einer Doppelstelle betragen 3,50 m x 3,00 m (Innenmaß). In einer Einzelwahlstelle können gleichzeitig ein Sarg und zwei Urnen beigesetzt werden, in einer Doppelwahlstelle zwei Särge und vier Urnen.
(4) Das Nutzungsrecht entsteht erst nach Zahlung der fälligen Gebühr, das heißt, erst dann wird die Graburkunde wirksam.
(5) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert werden kann.
(6) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes werden die jeweiligen Nutzungsberechtigten durch einen 6-monatigen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen.
(7) In einem Wahlgrab dürfen der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen beigesetzt werden. Als Angehörige im Sinne dieser Satzung gelten:
a) der Ehegatte des Nutzungsberechtigten oder der Partner aus einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft
b) Verwandte auf- und absteigender Linie sowie Geschwister
c) Der Ehegatte der unter b) bezeichneten Personen
d) Sonstige Erben
(8) Auf das Nutzungsrecht an teilbelegten Grabstätten kann erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Fläche der Grabstätte möglich.
(9) Bei Rückgabe des Nutzungsrechtes vor Ablauf des Rechtes an einer Grabstätte erfolgt keine anteilige Gebührenrückzahlung.
§ 15 – Urnenwahlgrabstätten, Gemeinschaftsgrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenwahlgrabstätten
b) Urnengemeinschaftsanlagen
c) Erdwahlgrabstätten
(2) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten, welche bei Eintritt eines Sterbefalles für 25 Jahre zur Beisetzung von Urnen erworben werden. Es können in einer Grabstätte bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Die Abmessung einer Urnenwahlgrabstätte beträgt 1,20 m x 0,60 m (Innenmaß).
(3) Urnengemeinschaftsanlagen sind Daueranlagen, in denen Urnen ohne individuelle Grabzeichen beigesetzt werden. Diese Gemeinschaftsanlagen werden als solche von der Stadt Alsleben gestaltet und ständig gepflegt. Umbettungen von Urnen aus dieser Anlage sind nicht möglich.
§ 16 – Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich der Stadt Alsleben.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 17 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes, der Friedhofszweck und die Vorgaben dieser Satzung gewahrt werden.
(2) Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher. Die Bepflanzung darf nicht höher als 1,50 m werden.
(3) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. Es gilt die Baumschutzsatzung der Stadt Alsleben in der jeweils gültigen Fassung.
VI. Grabmale
§ 18 – Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale sowie Einfassungen unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen erhöhten Anforderungen.
(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen sowie geschmiedete oder gegossene Bronze verwendet werden.
(3) Nicht zugelassen sind aus Kunststoff, Beton, Vollglas oder ähnlichen Materialien gefertigte Grabmale.
(4) Die Größe der Grabsteine sollte entsprechend der Grabgröße gewählt werden und müssen sich in das Gesamtbild des Grabfeldes einpassen. Die angrenzenden Grabstellen und das Umfeld dürfen nicht negativ beeinträchtigt werden.
§ 19 – Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Einfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt Alsleben. Die Anträge sind nur durch den Nutzungsberechtigten zu stellen.
(2) Dem Antrag ist der Grabmalentwurf mit Grundriss unter Angabe des Materials sowie der Fundamentierung beizufügen.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt Alsleben.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmahl oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
§ 20 – Fundamentierung und Befestigung
Die Grabmahle sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerkes zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
§ 21 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind vom Nutzungsberechtigten dauernd in verkehrssicheren Zustand zu halten.
(2) Die Friedhofsverwaltung prüft jährlich einmal im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht die Standsicherheit der Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen.
(3) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadt Alsleben auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt Alsleben nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist durch den Benutzungsberechtigten beseitigt, ist die Stadt Alsleben berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder die Teile davon zu entfernen. Die Stadt Alsleben ist nicht verpflichtet, die entfernten Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine Bekanntmachung auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen oder durch Umstürzen von Teilen davon verursacht wird.
§ 22 – Entfernung
(1) Grabmale und sonstige baulichen Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt Alsleben von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes können die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen entfernt werden. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt Alsleben.
(3) Die Stadt Alsleben ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
(4) Künstlerische oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten gelten und von der Stadt Alsleben unterhalten werden, sind in einem Verzeichnis zu führen. Die Stadt Alsleben kann die Entfernung oder Veränderung untersagen, soweit es sich um ein Einzeldenkmal handelt.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 23 – Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sowie Wildkräuter sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter eines Friedhofteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur so bepflanzt werden, dass die anderen Grabstätten und öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. Die von der Stadt Alsleben angelegten Begrenzungen oder Raseneinsaaten dürfen nicht zerstört werden.
(3) Für die Herrichtung und Instandsetzung der Grabstätten ist der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes.
(4) Die Nutzungsberechtigten können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder einen Gärtner beauftragen, die Hinrichtung der Pflege zu übernehmen.
(5) Die Stadt Alsleben kann den Schnitt und die völlige Beseitigung stark wachsender Gehölze anordnen.
(6) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Stadt Alsleben.
§ 24 – Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche nach schriftlicher Aufforderung durch die Stadt Alsleben die Grabstätten innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Stadt Alsleben die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.
(2) Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 ein Hinweis auf der Grabstätte.
VIII. Leichenhalle
§ 25 – Benutzen der Leichenhalle
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Stadt Alsleben und in Begleitung eines Bediensteten der Stadt Alsleben betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Spätestens eine halbe Stunde vor dem Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung sind die Särge endgültig zu schließen.
(3) Die Särge, der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten verstorbener, müssen gesondert gekennzeichnet sein. Diese Särge dürfen nicht geöffnet werden, eine Besichtigung ist nicht möglich.
§ 26 – Trauerfeiern
(1) Für die Trauerfeiern stehen Friedhofskapellen zur Verfügung.
(2) Die Benutzung der Friedhofskapellen zu Sargfeiern kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(3) Die Trauerfeiern sollen jeweils nicht länger als 1 Stunde dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
IX. Schlussvorschriften
§ 27 – Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche der Nutzungsberechtigte bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach bisherigen Vorschriften bis zum Ablauf des Nutzungsrechtes.
(2) Im übrigen gilt diese Satzung
§ 28 – Haftung
Die Stadt Alsleben haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten.
§ 29 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 5 betritt, 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofpersonals nicht befolgt, 3. gegen die Bestimmungen des § 6 verstößt, 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 7 Abs. 1), 5. die Bestimmungen über zulässige Grabmale oder sonstige baulichen Anlagen nicht einhält, 6. als Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet, verändert oder entfernt, 7. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicheren Zustand hält (§ 21), 8. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 6 Abs. 3 k), 9. Grabstätten entgegen § 18 Abs. 2 anlegt, 10. Grabstätten vernachlässigt nach § 24, 11. die Leichenhallen entgegen § 25 Abs. 1 betritt
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2500 Euro nach § 6 Abs. 7 Satz 2 der GO LSA geahndet werden.
§ 30 – Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt Alsleben verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 31 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsverordnung vom 4.7.1991. außer Kraft.
Alsleben (Saale), den 02.07.2003
Gez. Wojtaszek Bürgermeisterin
(Siegel)
Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Alsleben
Vorstehende Friedhofsatzung der Stadt Alsleben wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Alsleben, den 26.08.2003
Gez. Wojtaszek Bürgermeisterin
(Siegel)
Verfahrensvermwerk
Ausgehängt am: 26.08.2003
Abzunehmen am: 10.09.2003
abgenommen am: 11.09.2003
Gez. Wojtaszek
gez. Wojtaszek Bürgermeisterin (Siegel)
Bürgermeisterin (Siegel)