Friedhofsgebühren Neumarkt i.d.OPf. 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Große Kreisstadt Neumarkt i.d.OPf. · Bayern · PLZ 92305

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2025
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: o. Angabe im Text der Bestattungsgebührensatzung). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit) Ruhezeit 20–25 J.
820,00 €
Typische Ruhezeit: 20 Jahre (je nach Friedhof 20–25 J.)
🧮 41 €/J. × 20 J. = 820 € · Spanne 20–25 J.: 820 € – 1.025 €
📄 § 6 Bestattungsgebührensatzung (Einzelgrab, Erwachsene); § 8 BestattS: Vergabe der Reihe nach
Sargwahlgrab (2 Plätze)
Berechnet (inkl. Ruhezeit) 2 Plätze Ruhezeit 20–25 J.
1.220,00 €*
Typische Ruhezeit: 20 J. (je nach Friedhof 20–25 J., 2 Grabstellen)
* Bedingung: Tiefgrab (2 Särge übereinander); kleinstes wählbares Sarggrab
💡 Umgerechnet: 610 € pro Grabplatz / Person
🧮 61 €/J. × 20 J. = 1.220 € · für 2 Grabstellen (Ø 610 € je Person / Stelle) · Spanne 20–25 J.: 1.220 € – 1.525 €
📄 § 7 Bestattungsgebührensatzung (Tiefgrab); § 14 BestattS: Tiefgrab für zwei Särge
Urnenwahlgrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
870,00 €*
Gesamtkosten für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Pauschale je Grab; im Urnenerdgrab bis zu 4 Urnen (§ 15 BestattS)
🧮 87 €/J. × 10 J. = 870 €
📄 § 8 Abs. 1 Bestattungsgebührensatzung (Urnengrab); § 15 Abs. 2 BestattS: bis zu 4 Urnen
Urnengrab anonym
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
370,00 €
Gesamtkosten für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 37 €/J. × 10 J. = 370 €
📄 § 8 Abs. 2 Bestattungsgebührensatzung (anonymes Grabfeld); § 19 BestattS
Baumbestattung
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.450,00 €*
Gesamtkosten für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Friedhain: Urnengrabbereich an zentraler Stele, Pflege durch Stadt
🧮 145 €/J. × 10 J. = 1.450 €
📄 § 8 Abs. 1 Bestattungsgebührensatzung (Urne im Friedhain); § 17 BestattS
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
189,00 €*
Einmalgebühr je Nutzung
* Bedingung: Aufbahrung in Leichenhalle zusätzlich 92 € je angefangenem Tag
📄 § 10 Ziff. 2 Bestattungsgebührensatzung

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: o. Angabe im Text der Bestattungsgebührensatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​‌‌‌ Bestattungsgebührensatzung der Stadt Neumarkt i.d.OPf. (Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen)

Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Neumarkt i.d.OPf. (Bestattungsgebührensatzung)

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 20 des Kostengesetzes (KG) erlässt die Stadt Neumarkt i.d.OPf. folgende

Satzung :

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Gebührenpflicht

  1. 1. Die Stadt Neumarkt i.d.OPf. betreibt aus Gründen des öffentlichen Wohles eine öffentliche Bestattungseinrichtung. Zu der städtischen Bestattungseinrichtung gehören:  der Stadtfriedhof Regensburger Straße,  der Friedhof Labersricht/Wolfstein,  der Friedhof Woffenbach,  der Friedhof Stauf,  der Friedhof Holzheim,  der Friedhof Pölling alt (Kirche),  der Friedhof Pölling neu (Höllbachstraße),  die in den oben aufgeführten Friedhöfen befindlichen Leichenhäuser,  das Leichenhaus im kirchlichen Friedhof Helena,  die Aussegnungshalle im Stadtfriedhof Regensburger Straße
  1. 2. Für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtung und die Inanspruchnahme von Leistungen des Friedhofspersonals sind nach den folgenden Bestimmungen Gebühren zu entrichten.

§ 2 – Gebührenarten

  1. 1. Als Gebühren werden erhoben :
    • a) Grabgebühren (Abschnitt II, §§ 6 – 9)
    • b) Benutzungsgebühren (Abschnitt III, § 10)
    • c) Verwaltungsgebühren (Abschnitt IV, §§ 11 – 15)
  1. 2. Soweit diese Gebührensatzung keine Regelung trifft, werden für im Einzelfall anfallende Leistungen Gebühren nach vergleichbaren Gebührentatbeständen und -sätzen oder kostenechte Gebühren festgesetzt. §3 Gebührenschuldner
  1. 1. Gebührenpflichtiger ist,

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,

d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.

  1. 2. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
  1. 3. Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
  1. 4. Bei Aufgabe einer Grabstätte trägt der bisherige Nutzungsberechtigte die Kosten für die Auflösung der Grabstätte und Entsorgung.

§ 4 – Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld

  1. 1. Die Gebührenpflicht entsteht mit der Inanspruchnahme des städtischen Friedhofspersonals und bzw. Benutzung der Bestattungseinrichtungen, beim Erwerb eines Grabnutzungsrechtes mit Aushändigung der Graburkunde. Das Nutzungsrecht an Gräbern ist in jedem Falle für die Dauer der Ruhezeit in Anspruch zu nehmen.
  1. 2. Im Einzelfall kann die Stadt Neumarkt i.d.OPf. Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen verlangen. Grabgebühren (Abschnitt II) werden immer für die Dauer der Ruhezeit bzw. der Verlängerungszeit in einer Summe im Voraus erhoben.
  1. 3. Die Gebühren, Vorauszahlungen und Sicherheitsleistungen werden 1 Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.
  1. 4. Für Personen über 6 Jahren ist der Gebührenansatz für Erwachsene maßgebend.

§ 5 – Erhebung der Gebühren

Die Gebühren nach dieser Satzung sind Bringschulden, die an die Stadtkasse zu entrichten sind. II. Grabgebühren

§ 6 – Einzelgräber, Muslimische Gräber, Kindergräber

Die Gebühr für ein Einzelgrab oder ein muslimisches Grab beträgt jährlich für

 Erwachsene 41,- EUR  Kinder 20,- EUR

§ 7 – Familiengräber, Tiefgräber, Mauergräber

Die Gebühr für die Verleihung des Nutzungsrechtes an einem Familiengrab, Tiefgrab oder Mauergrab beträgt jährlich bei einem

 Familiengrab: bis 3,00 m Breite 98,- EUR  Familiengrab: ab 3,01 m Breite 123,- EUR  Tiefgrab 61,- EUR  Mauergrab: bis 3,00 m Breite 241,- EUR  Mauergrab: ab 3,01 m Breite 293,- EUR

Die Mindestverlängerung des Nutzungsrechts (ohne Neubelegung der Grabstätte) nach Ablauf des Nutzungsrechts beträgt 5 Jahre.

§ 8 – Urnengräber, Urnennischen , Friedhain, anonyme Grabfelder

  1. 1. Die Gebühr für die Verleihung des Nutzungsrechtes an einem Urnengrab, einer Urnennische oder einer Urne im Friedhain beträgt jährlich für

 ein Urnengrab 87,- EUR  eine Urnennische 113,- EUR  Urne im Friedhain 145,- EUR

Die Mindestverlängerung des Nutzungsrechts (ohne Neubelegung der Grabstätte) nach Ablauf des Nutzungsrechts beträgt 5 Jahre. 2) Die Gebühr für ein Rasengrab

 in einem anonymen Grabfeld beträgt jährlich 37,- EUR

  1. 3. Die Gebühr für ein Grab in der Urnengemeinschaftsanlage “an der Friedhofsmauer”

 In einem Grab der Urnengemeinschaftsanlage 141,- EUR “an der Friedhofsmauer”

§ 9 – Fundamentbänder

Für die Anbringung von Fundamentbändern durch die Stadt Neumarkt i.d.OPf. sind zusätzlich jährlich an Gebühren zu entrichten für

 ein Familiengrab 10,- EUR  ein Einzelgrab 5,- EUR

III.Benutzungsgebühren

§ 10 – Gesonderte Leistungen

Für gesonderte Leistungen der städtischen Bestattungseinrichtungen und die Inanspruchnahme des städtischen Friedhofpersonals werden folgende Gebühren erhoben:

  1. 1. Benutzung der Leichenhalle (Aufbahrung) pro angefangenem Tag 92,- EUR
  1. 2. Benutzung der Aussegnungshalle 189,- EUR
  1. 3. Späteinlieferung einer Leiche zwischen 19.00 Uhr und 07.00 Uhr 37,- EUR
  1. 4. Benutzung des Kühlraums mit Klimaanlage 149,-- EUR IV.Verwaltungsgebühren

§ 11 – Gebührenerhebung für Amtshandlungen

Gemäß Art. 20 Kostengesetz (KG) werden Gebühren für Amtshandlungen nach den §§ 12 bis 15 dieser Satzung erhoben.

§ 12 – Amtshandlungen bei einer Bestattung

  1. 1. Ausstellung und Umschreibung einer Graburkunde 20,- EUR
  1. 2. Ausstellung eines Leichenpasses 40,- EUR
  1. 3. Genehmigung einer Bestattung außerhalb der gesetzlich festgelegten 30,- EUR Bestattungsfrist

§ 13 – Erteilung von Erlaubnissen

Für die Erteilung der Erlaubnis zur erstmaligen Aufstellung, zur Änderung oder zur Erneuerung eines Grabmals werden folgende Gebühren erhoben:

a) bei Urnennischenplatten 50,-- EUR

b) bei Urnengräber 70,-- EUR

c) bei allen anderen Grabstätten 90,-- EUR

§ 14 – Ausstellung von Berechtigungsscheinen

Für die Ausstellung von Berechtigungsscheinen für die Ausführung von gewerblichen Arbeiten auf allen städtischen Friedhöfen durch Steinmetze, Bildhauer, Kunstschmiede, Bestatter, Gärtner usw. betragen die Gebühren

 für eine Jahresgenehmigung 80,-EUR  für eine Einzelgenehmigung 45,-EUR § 15 Sonstige Amtshandlungen

  1. 1. Exhumierung 50,- EUR
  1. 2. Anordnung der Beseitigung eines unzulässigen Grabsteins/Grab- 30,- EUR zeichens/Gegenstands an der Urnenwand
  1. 3. Anordnung einer Beseitigung einer nicht bzw. einer nicht vollständig 50,- EUR geräumten Grabstätte nach Grabaufgabe
  1. 4. pflegearme Grabstätte (§ 50 der Bestattungssatzung) 30,- EUR
  1. 5. Anordnung einer Ersatzvornahme bei Unterlassen der Schadens- 50,- EUR behebung nach § 56 Abs. 3 der Bestattungssatzung (Standsicherheit von Grabmalen)
  1. 6. Anordnung einer Bestattung von Amts wegen (Kostenerstattungs- 40,- EUR bescheid)
📜 2. Friedhofssatzung Stand: 05.05.2025 (Inkrafttreten 07.05.2025) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Bestattungssatzung der Stadt Neumarkt i.d.OPf. vom 05.05.2025

Bestattungssatzung der Stadt Neumarkt i.d.OPf. vom 05.05.2025 Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern erlässt die Stadt Neumarkt i.d.OPf. folgende

S a t z u n g :

Inhaltsübersicht

  1. 1. Teil Geltungsbereich, grundlegende Rechte und Pflichten

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Begriffsdefinitionen

§ 3 Bestattungsbezirke

§ 4 Schließung und Entwidmung

§ 5 Friedhofszweck

§ 6 Benutzungszwang

  1. 2. Teil Grabstätten

§ 7 Arten der Grabstätten

§ 8 Einzelgräber

§ 9 Familiengräber

§ 10 Kindergräber

§ 11 Grabstätte für still geborenes Leben

§ 12 Muslimische Gräber

§ 13 Mauergräber

§ 14 Tiefgräber

§ 15 Urnenerdgräber

§ 16 Urnennischen

§ 17 Friedhain

§ 18 Urnenerdrohre

§ 19 Anonyme Grabfelder

  1. 3. Teil Ruhezeiten, Grabrecht

§ 20 Ruhezeiten

§ 21 Eigentumsverhältnisse

§ 22 Grabrecht

§ 23 Dauer des Grabrechts

§ 24 Übergang des Grabrechts

§ 25 Übertragung des Grabrechts

§ 26 Erlöschen des Grabrechts, Grabaufgabe

§ 27 Widerruf, Beschränkung des Grabrechts

§ 28 Abräumpflicht

§ 29 Neubelegung

  1. 4. Teil Benutzungs- und Bestattungsvorschriften

1. Abschnitt Benutzung der Friedhöfe

§ 30 Öffnungszeiten

§ 31 Verhalten auf den Friedhöfen

§ 32 Verrichtungen innerhalb der Friedhöfe

§ 33 Gewerbetreibende

2. Abschnitt Benutzung der Leichenhäuser

§ 34 Zweckbestimmung

§ 35 Aufbahrung

§ 36 Besichtigungen

3. Abschnitt Bestattungsvorschriften

§ 37 Bestattungszeit

§ 38 Voraussetzungen der Bestattungen

§ 39 Beschaffenheit von Särgen

§ 40 Ausheben der Gräber

§ 41 Trauerfeier

§ 42 Umbettungen, Exhumierungen

§ 43 Aschenreste und Urnenbestattungen

  1. 5. Teil Gestaltungs- und Pflegevorschriften

1. Abschnitt Gestaltung und Pflege der Grabstätten

§ 44 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze, Einordnungsgebot

§ 45 Ausmaße der Grabstätten

§ 46 Grabzeichen, Grabeinfassung, Grababdeckung

§ 47 Bepflanzung

§ 48 Anlegung und Instandhaltung

§ 49 Grabpflege

§ 50 Unzulässiger Grabschmuck

§ 51 Pflegearme Grabstätte auf Antrag

§ 52 Gestaltung der Grabstätten außerhalb der Grabbeete

2. Abschnitt Gestaltung und Unterhalt der Grabmale

§ 53 Gestaltungsvorschriften

§ 54 Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

§ 55 Friedhofsbereiche ohne Gestaltungsvorgaben

§ 56 Genehmigungspflicht

§ 57 Anlieferung von Grabmalen

§ 58 Errichtung von Grabmalen

§ 59 Unterhalt, Standsicherheit der Grabmale

§ 60 Geschützte Grabmale

§ 61 Ausnahmeregelung

  1. 6. Teil Ordnungs- und Schlussvorschriften

§ 62 Befugnisse des Friedhofspersonals

§ 63 Beseitigung von Grabmalen und Grabeinfassungen

§ 64 Ersatzvornahme

§ 65 Gebühren

§ 66 Ordnungswidrigkeiten

§ 67 Inkrafttreten

  1. 1. Teil

Geltungsbereich, grundlegende Rechte und Pflichten

§ 1 – Geltungsbereich

Die Stadt Neumarkt i.d.OPf. errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen für die, diese Satzung Anwendung findet.

a) Stadtfriedhof Regensburger Straße b) Friedhof Labersricht/Wolfstein c) Friedhof Woffenbach d) Friedhof Stauf e) Friedhof Holzheim f) Friedhof Pölling alt (Kirche) g) Friedhof Pölling neu (Höllbachstraße) h) die in den oben aufgeführten Friedhöfen befindlichen Leichenhäuser i) das Leichenhaus im kirchlichen Friedhof Helena j) die Aussegnungshalle im Stadtfriedhof Regensburger Straße

§ 2 – Begriffsdefinitionen

(1) Als Grabstätte wird der Ruheplatz eines Verstorbenen oder mehrerer Verstorbener bezeichnet. (2) Grabstätten gleicher Art können zu Grabfeldern zusammengefasst werden. (3) Das Grabbeet ist der Teil der Grabfläche, der dem Nutzungsberechtigten zur Gestaltung überlassen wird. (4) Ein Grabmal besteht aus allen baulich sichtbaren Bestandteilen der Grabstätte und kennzeichnet die Stelle, an der ein Verstorbener bestattet wird. (5) Als Grabzeichen (z.B. Grabsteine, provisorische Holzkreuze etc.) wird der Teil eines Grabmals bezeichnet, auf dem der Name/die Namen bzw. die persönlichen Daten des Verstorbenen/der Verstorbenen stehen. (6) Die Grabeinfassung begrenzt das Grabbeet.

§ 3

Bestattungsbezirke

(1) Das Stadtgebiet wird in Bestattungsbezirke eingeteilt. Die Bestattungsbezirke der in § 1 genannten Friedhöfe sind aus dem dieser Satzung beigefügten Plan zu ersehen. (2) Die Verstorbenen werden vorrangig auf dem Friedhof des Bezirks bestattet, in dem sie bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz hatten. Etwas Anderes gilt, wenn

a) Verstorbene aus einem anderen Bezirk ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab in einem anderen Friedhof haben für sie und für ihre Angehörigen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 BestV),

b) Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem anderen Friedhof bestattet sind,

c) Verstorbene in einer Grabstätte mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften beigesetzt werden sollen und solche Grabstätten auf dem Friedhof ihres Bezirks nicht zur Verfügung stehen,

d) Verstorbene im Stadtgebiet tot aufgefunden wurden und eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,

e) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des Bestattungsgesetzes zu bestatten sind (3) Die Bestattung anderer als der in Abs. 2 genannten Personen bedarf auf Antrag besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall. (4) Im Übrigen kann bei ausreichend zur Verfügung stehender Grabstätten der Friedhof frei gewählt werden.

§ 4

Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekanntzumachen. (3) Die Stadt kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen. (4) Die Stadt kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind. (5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich. (6) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.

§ 5

Friedhofszweck

Die Friedhöfe sind als öffentliche Einrichtungen i.S.d. Art. 21 GO begrünte Landschaftsanlagen und Beisetzungsstätten der Stadt Neumarkt i.d.OPf., die den Verstorbenen als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens gewidmet sind. Die zugehörigen Leichenhäuser dienen der Aufbewahrung von Leichen bis zu ihrer Bestattung oder Überführung, sofern diese nicht unmittelbar nach der Einsargung erfolgt. Die Trauerhallen dienen der Abhaltung von Trauerfeiern anlässlich der Bestattung.

§ 6

Benutzungszwang

(1) Für die Einrichtungen des Bestattungswesens besteht Benutzungszwang nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. (2) Vom Benutzungszwang ausgeschlossen sind die städtischen Leichenhäuser. Leichen können auch in Leichenhäusern von Bestattungsunternehmen aufgebahrt werden. (3) Der Benutzungszwang gilt nicht für Personen, die in den Friedhöfen des Klosters St. Josef und des Klosters auf dem Mariahilfberg sowie auf den kirchlichen Friedhöfen St. Helena und Pelchenhofen bestattet werden

  1. 2. Teil

Grabstätten

§ 7

Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in a) Einzelgräber (§ 9) b) Familiengräber (§ 10) c) Kindergräber (§ 11) d) Grabstätte für still geborenes Leben (§ 12) e) Muslimische Gräber (§ 13) f) Mauergräber (§ 14) g) Tiefgräber (§ 15) h) Urnenerdgräber (§ 16) i) Urnennischen (§ 17) j) Friedhain (§ 18) k) Urnenerdrohre (§ 18 ) l) Anonyme Grabfelder (§ 19)

(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Friedhofsverwaltung bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Stadt freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen. (3) Aus der Anlage 1 – 7 ergibt sich welche Grabarten und in welcher Anzahl auf den jeweiligen Friedhöfen zur Verfügung steht.

§ 8

Einzelgräber

Einzelgräber sind Grabstätten, in denen für die Dauer der Ruhefrist jeweils nur ein Verstorbener im Sarg und eine Urne bestattet werden kann. Einzelgräber werden nach Verfügbarkeit der Reihe nach von der Friedhofsverwaltung vergeben. Eine Verlängerung ist auf Antrag und nach Verfügbarkeit der Grabstätten möglich.

§ 9

Familiengräber

(1) Familiengräber sind Grabstätten, in denen die Erwerber und deren Angehörige bestattet werden. (2) In Familiengräbern können durch Tieferlegung bis zu 4 Särge bestattet werden. (3) Daneben können bis zu 4 Urnen bestattet werden.

§ 10

Kindergräber

Kindergräber sind Grabstätten, die zur Bestattung eines verstorbenen Kindes (unter 6 Jahren) für die Dauer der Ruhezeit (§ 20) zur Verfügung gestellt werden, sofern nicht von den Hinterbliebenen ein Familiengrab erworben wird.

§ 11

Grabstätte für still geborenes Leben

In dieser Grabstätte werden totgeborene Kinder mit einem Gewicht von unter 500 g beigesetzt.

§ 12

Muslimische Gräber

(1) Muslimische Gräber werden so ausgerichtet, dass die Verstorbenen, auf der rechten Seite liegend, Mekka zugewandt sind. (2) Während der Ruhezeit darf zum Schutz der Totenruhe sowie aus hygienischen Gründen in einer Grabstätte keine weitere Beisetzung erfolgen. Nach Ablauf der Ruhezeit kann ein Grab jedoch grundsätzlich wiederbelegt werden. Eine so genannte „ewige Grabruhe“ kann auf städtischen Friedhöfen nicht vereinbart werden. (3) Die Bestattungsfristen richten sich nach dem Bestattungsgesetz des Freistaates Bayern. (4) Die Überführung zum Friedhof, der Trägerdienst zur Grabstätte sowie die Grablegung erfolgt in der Regel durch das Personal des Bestattungsinstituts. Sofern die Angehörigen Trägerdienst und Grablegung selbst übernehmen möchten, muss dies mit dem Bestattungsinstitut abgesprochen werden. Besondere individuelle Gestaltungswünsche für die Trauerfeier oder die Verabschiedung am Grabe müssen vorher mit der Friedhofsverwaltung abgestimmt werden. (7) Räumlichkeiten für rituelle Waschungen stehen auf den städtischen Friedhöfen nicht zur Verfügung. (8) Für die muslimischen Grabfelder gelten die Regelungen zur Gestaltung und Pflege von Grabstätten sowie zur Errichtung von Grabmalen entsprechend.

§ 13

Mauergräber (1) Mauergräber sind Grabstätten entlang der Friedhofsmauern und werden wie Familiengräber (§ 10) belegt. Bei Mauergräbern richtet sich die Zahl der Grabstellen nach der Zahl der Erwachsenensärge, die dort gleichzeitig in einer Ebene Platz finden. (2) Daneben können Urnen in gleicher Zahl wie Grabstellen für Särge bestattet werden.

§ 14

Tiefgräber

(1) Tiefgräber sind Grabstätten für zwei Särge, in denen die Verstorbenen übereinander beerdigt werden. (2) Daneben können 2 Urnen bestattet werden.

§ 15

Urnenerdgräber

(1) Urnenerdgräber sind ausschließlich für Erdbeisetzungen von Urnen bestimmte Grabstätte (2) In einem Urnenerdgrab können bis zu 4 Urnen bestattet werden.

§ 16

Urnennischen

(1) Urnennischen sind Grabstätten für Urnen, die in Mauern oder anderen Bauwerken von der Friedhofsverwaltung angeboten werden. (2) In einer Urnennische können bis zu 4 Urnen bestattet werden. (3) Urnennischenverschlussplatten sind mit dem Tag der Bestattung anzubringen.

§ 17

Friedhain

Der Friedhain bezeichnet einen Urnenerdgrabbereich, der um ein sichtbares Zeichen (z.B Stele) angelegt ist. An einer aufgestellten Urnenstele wird durch die Stadt Neumarkt i.d.OPf. ein normiertes, einfaches Schild mit Namen, Geburts- und Todesdatum des Verstorbenen angebracht. Beim Friedhain erfolgt die Pflege des Grabfeldes (Rasenfläche) ausschließlich durch die Stadt Neumarkt i.d.OPf.. Eine Individuelle Kennzeichnung der Stelle ist nicht vorgesehen.

§ 18

Urnenerdrohr

(1) Urnenerdrohre sind von der Friedhofsverwaltung zur Verfügung gestellte im Erdreich eingebaut Rohre zur Bestattung von Urnen. (2) Die Grabstätte wird durch eine Gedenkplatte gekennzeichnet. Die Gedenkplatte ist mit dem Tag der Bestattung anzubringen. (3) In einem Urnenerdrohr können bis zu 2 Urnen bestattet werden. (4) Die Gedenkplatte hat eine Größe von 35 x 40 x 4 cm und ist mindestens mit dem Familiennamen des Verstorbenen zu beschriften und ist mit dem Tag der Bestattung anzubringen.

§ 19

Anonyme Grabfelder

Anonyme Gräber sind Rasengräber für Urnenerdbestattungen, deren Grablage unbekannt bleibt und deren Pflege ausschließlich durch die Stadt Neumarkt i.d.OPf. durchgeführt wird.

  1. 3. Teil Ruhezeiten, Grabrecht

§ 20

Ruhezeiten

(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt

a) für Kinder unter 6 Jahren  in den Friedhöfen Regensburger Straße, Woffenbach, Stauf 10 Jahre  in den Friedhöfen Holzheim, Labersricht/Wolfstein, Pölling alt (Kirche) und Pölling neu (Höllbachstrasse) 15 Jahre b) für Kinder über 6 Jahren und Erwachsene  in den Friedhöfen Regensburger Straße, Woffenbach, Stauf 20 Jahre  in den Friedhöfen Holzheim, Labersricht/Wolfstein, Pölling alt (Kirche) und Pölling neu (Höllbachstrasse) 25 Jahre (2) Die Ruhezeit für Urnen beträgt  auf allen Friedhöfen 10 Jahre

§ 21

Eigentumsverhältnisse

Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.

§ 22

Grabnutzungsrecht

(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht nach den Vorschriften dieser Satzung erworben werden. (2) Das Grabnutzungsrecht kann grundsätzlich nur anlässlich eines Sterbefalls begründet werden und wird mindestens für die Dauer der Ruhefrist erworben. (3) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzelne natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung – FGS) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde). In Einzelfällen kann das Grabnutzungsrecht auch juristischen Personen übertragen werden. (4) Der Inhaber eines Grabrechts hat im Rahmen dieser Satzung das Recht, in der Grabstätte beigesetzt zu werden und über andere Beisetzungen sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Aus dem Grabrecht ergeben sich die in dieser Satzung geregelten Pflichten bezüglich der Grabstätte, insbesondere die Pflicht zur Anlegung und Pflege der Grabstätte. (5) Nach Ablauf der Ruhefrist aller in der Grabstätte beigesetzten Sterbefälle, kann der Grabnutzungsberechtigte auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklärung durch den Friedhofsträger wirksam. (6) Ein Grabnutzungsrecht an einem Familiengrab und an einem Urnenerdgrab, sofern Grabstätten in ausreichender Anzahl verfügbar sind, kann auch unabhängig von einem Sterbefall erworben werden und wird mindestens für die Dauer der Ruhefrist eines Sterbefalls erworben. (7) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

§ 23

Dauer des Grabrechts

(1) Das Grabnutzungsrecht besteht mindestens für die Dauer der Ruhezeit (§ 20) der zuletzt bestatteten Leiche oder Urne. (2) In Fällen, in denen die Ruhezeit (§ 20) einer beizusetzenden Leiche oder Urne über die Restdauer des Grabrechts hinausgeht, verlängert sich das Grabrecht (aufgerundet auf volle Jahre) mindestens bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. (3) Die Dauer des Grabrechts kann auf Antrag des Grabnutzungsberechtigten verlängert werden, soweit nicht Gründe der Friedhofsgestaltung entgegenstehen. (4) Die Mindestverlängerung des Grabnutzungsrechts beträgt jeweils fünf Jahre und kann auch für die Dauer von zehn, fünfzehn oder zwanzig Jahre beantragt werden.

§ 24

Übergang des Grabrechts

(1) Der Inhaber eines Grabrechts kann dieses zu seinen Lebzeiten mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung schriftlich auf einen anderen übertragen. (2) Das Grabrecht kann vom Inhaber auch durch Verfügung von Todes wegen auf einen anderen übertragen werden. (3) Wird ein Grabrecht nicht nach Absatz 2 übertragen, so geht es beim Tod seines Inhabers auf seine Angehörigen über, die für seine Bestattung zu sorgen haben; eine vorübergehende Verhinderung von Angehörigen bleibt dabei außer Betracht. Sind bestattungspflichtige Angehörige nicht vorhanden, so geht das Grabrecht auf die Erben des Inhabers über. In Zweifels- oder Streitfällen kann die Friedhofsverwaltung das Grabrecht nach billigem Ermessen und vorbehaltlich einer abweichenden gerichtlichen Entscheidung auf eine dazu bereite Person übertragen. (4) Sind mehrere Inhaber eines Grabrechts vorhanden, so gelten für den Übergang des Grabrechtsanteiles eines Mitinhabers die Absätze 1 bis 3 entsprechend. (5) Sind bestattungspflichtige Angehörige oder Erben nicht vorhanden, geht das Grabrecht an die Stadt Neumarkt i.d.OPf. über.

§ 25

Übertragung des Grabrechts

(1) Das Grabrecht kann durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung übertragen werden. (2) Die Graburkunde ist auf den Erwerber des Grabrechts umzuschreiben. (3) Die Erben des Grabberechtigten haben das Grabrecht auf sich umschreiben zu lassen. Das Erbrecht ist durch Erbschein nachzuweisen. (4) Erben des Grabberechtigten, deren Erbrecht unstreitig ist und die nicht binnen Jahresfrist nach dem Erbfall auf der Graburkunde eingetragen sind, können Rechtsnachteile gegenüber der Friedhofsverwaltung nicht geltend machen, die ihnen daraus entstanden sind, dass sich die Friedhofsverwaltung nun an die auf der Graburkunde eingetragenen Erben gehalten hat.

§ 26

Erlöschen des Grabrechts, Grabaufgabe

(1) Das Grabrecht erlischt entschädigungslos  wenn der Grabrechtsinhaber mit Zustimmung der Stadt Neumarkt i.d.OPf. verzichtet  wenn die Grabstätte durch Umbettung vorzeitig aufgegeben wird. (2) Bei Aufgabe der Grabstätte trägt der bisherige Nutzungsberechtigte die Kosten für die Auflösung der Grabstätte und die Entsorgung. Hierbei müssen das Grabzeichen, die Grabeinfassung und die Bepflanzung entfernt werden.

§ 27

Widerruf, Beschränkung des Grabrechts

(1) Das Grabrecht kann aus wichtigen Gründen des Gemeinwohls, insbesondere der Friedhofsgestaltung, widerrufen werden. Die Friedhofsverwaltung ist in diesem Fall verpflichtet, für die Restzeit des Grabrechts eine gleichwertige Grabstätte zur Verfügung zu stellen und alle durch die Umbettung notwendig werdenden Kosten zu erstatten. (2) Das Grabrecht kann entschädigungslos widerrufen werden, wenn der Grabberechtigte die ihm nach dieser Satzung obliegenden Pflichten trotz mehrfacher Anmahnungen durch die Friedhofsverwaltung gröblich verletzt. (3) Wird ein städtischer Friedhof oder ein Teil davon aufgelassen, so können die Grabrechte an belegten Grabstätten dahin beschränkt werden, dass Leichen nicht mehr bestattet werden dürfen. Die Beschränkung ist öffentlich bekanntzumachen und den betroffenen Grabberechtigten schriftlich mitzuteilen. Für den Rechtsverlust sind zwei Drittel der auf die Restzeit des Grabrechts entfallenden Gebühren zurück zu erstatten.

§ 28

Abräumpflicht

(1) Grabstätten sind bis spätestens einen Monat nach Beendigung des Grabrechts durch eine vom Nutzungsberechtigten zu beauftragende Fachfirma räumen zu lassen. Grabmale, Grabeinfassungen und die Bepflanzung der Grabstätte sind restlos zu entfernen und einzuebnen. Kommt der Inhaber des Grabrechts dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die erforderlichen Maßnahmen nach vorheriger Ankündigung und angemessener Fristsetzung auf Kosten des Verpflichteten selbst treffen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über. (2) Bei mehreren Grabberechtigten trifft die Verpflichtung des Absatzes 1 jeden in vollem Umfang. (3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.

§ 29

Neubelegung

(1) Nach Erlöschen des Grabrechts kann die Friedhofsverwaltung über die Grabstätte neu verfügen. (2) Der Ablauf des Grabrechts soll dem Grabrechtsinhaber wenigstens drei Monate zuvor schriftlich mitgeteilt werden. Ist der Grabrechtsinhaber nicht bekannt oder ist er bzw. sein Aufenthalt nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügen eine öffentliche Bekanntmachung am Anschlagbrett des Friedhofs und ein dreimonatiger Hinweis an der Grabstätte.

4.Teil

Benutzungs- und Bestattungsvorschriften

1. Abschnitt

Benutzung der Friedhöfe

§ 30

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. (2) Aus besonderem Anlass kann der Friedhof auch während der Besuchszeit für alle gesperrt oder der Friedhofsbesuch auf bestimmte Personen beschränkt werden.

§ 31

Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Die Würde des Ortes und die Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucher sind zu achten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten. (3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z.B. Rollschuhen, Inlineskater), ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle, zu befahren,

b) der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen,

c) an Sonn- und Feiertagen Arbeiten auszuführen sowie Bestattungen durchzuführen,

d) Arbeiten jeglicher Art in der Nähe einer Bestattung auszuführen, die geeignet sind, die Trauernden zu stören,

e) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video– und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,

f) Druckschriften zu verteilen,

g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

h) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,

i) zu rauchen, zu lärmen, zu betteln, zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern,

j) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenführhunde,

k) das Gießen mit Wasserschläuchen bzw. Handbrausen.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (4) Totengedenkfeiern sind 3 Tage vorher bei der Friedhofsverwaltung zur Zustimmung anzumelden.

§ 32

Verrichtungen innerhalb der Friedhöfe

Abgesehen von rein kirchlichen oder entsprechenden Diensten sowie von musikalischen Darbietungen werden alle im Zusammenhang mit Bestattungen oder Umbettungen erforderlich werdenden Verrichtungen innerhalb der Friedhöfe nur von Bestattern durchgeführt.

§ 33

Gewerbetreibende

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. (2) Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,

b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und

c) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können. (3) Die Zulassung erfolgt durch kostenpflichtigen Einzel- oder Jahresberechtigungsschein. Die Zulassung durch Berechtigungsschein ist bei Jahresberechtigungsscheinen kalenderjährlich bzw. bei Einzelberechtigungsscheinen im Einzelfall zu beantragen. (4) Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben auf Verlangen dem Friedhofspersonal den Berechtigungsschein vorzuzeigen. (5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Bestattungssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (6) Unbeschadet § 31 Abs. 3 Buchst. c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In Fällen des § 30 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt. (7) Die für die gewerblichen Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie keine Behinderung darstellen. Nach Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeiten sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (8) Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 4 bis 7 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich. (9) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen bei der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. Sie erhalten ebenfalls einen kostenpflichtigen Berechtigungsschein. Die Berechtigungsscheine sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. Abs. 1 – 4, Abs. 6 Satz 2 und Abs. 8 finden keine Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Freistaates Bayern abgewickelt werden.

2. Abschnitt Benutzung der Leichenhäuser

§ 34

Zweckbestimmung

Die städtischen Leichenhäuser dienen der Aufbewahrung

 der Leichen von Personen, die in städtischen Friedhöfen bestattet werden; sie sind spätestens 4 Stunden vor der Beisetzung in das Leichenhaus zu verbringen.  der Leichen von Personen, die im Gebiet der Stadt Neumarkt i.d.OPf. verstorben sind und in einem Friedhof außerhalb des Stadtgebietes bestattet werden sollen, falls keine anderweitige Aufbahrungsmöglichkeit besteht und die Überführung nicht unmittelbar nach der Einsargung erfolgen kann.

§ 35

Aufbahrung

(1) In den Leichenhäusern werden die Leichen entsprechend dem Wunsch der Angehörigen, die für die Bestattung zu sorgen haben, im offenen oder geschlossenen Sarg aufgebahrt. (2) Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes. (3) Die Friedhofsverwaltung lässt entsprechend den räumlichen Möglichkeiten angelieferte Kränze und Blumengebinde vor oder in dem Aufbahrungsraum niederlegen. (4) Leichen dürfen nicht im Sterbehaus, sondern nur im städtischen Leichenhaus oder im Leichenhaus eines Bestattungsunternehmens aufgebahrt werden. Sind in einem Krankenhaus oder Altenheim geeignete Räume zur Aufbewahrung der Leiche und entsprechendes Personal vorhanden, können Leichen auch dort aufgebahrt werden. Bei Urnenbestattungen können die Verstorbenen ohne Aufbahrung vom Sterbehaus direkt ins Krematorium verbracht werden. Die Friedhofsverwaltung kann in besonderen Fällen im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt Ausnahmen bewilligen. (5) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen, Urnen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.

§ 36

Besichtigungen

(1) Bei Aufbahrung im geschlossenen Sarg kann die Friedhofsverwaltung den Sarg zur Besichtigung durch Angehörige vorübergehend öffnen lassen. (2) Lichtbilder aufgebahrter Leichen dürfen nur mit Zustimmung der Angehörigen, die für die Bestattung zu sorgen haben, aufgenommen werden. Entsprechendes gilt für die Abnahme von Totenmasken; sie bedarf außerdem der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. 3. Abschnitt

Bestattungsvorschriften

§ 37

Bestattungszeit

(1) Bestattungen finden zur Tageszeit statt. Ausnahmen davon kann die Friedhofsverwaltung in besonderen Fällen zulassen. (2) Den genauen Zeitpunkt der Bestattung setzt das Bestattungsunternehmen im Einvernehmen mit der Friedhofsverwaltung und mit den Angehörigen des Verstorbenen fest.

§ 38

Voraussetzungen der Bestattungen

(1) Leichen dürfen erst dann bestattet werden, wenn die Todesbescheinigung und der Nachweis der standesamtlichen Beurkundung des Sterbefalls vorliegen. Darf die Bestattung aufgrund von Vermerken auf der Todesbescheinigung erst nach richterlicher oder sonstiger behördlicher Genehmigung stattfinden, so ist bis zu deren Nachweis zu warten. (2) Totgeburten und Abgänge dürfen nur gegen Vorlage einer Bescheinigung der Hebamme oder des behandelnden Arztes bestattet werden.

§ 39

Beschaffenheit von Särgen

(1) Für die Beschaffenheit von Särgen gilt § 12 BestV in ihrer jeweils gültigen Fassung. (2) Für Körperbestattungen gilt eine Sargpflicht. Im Einzelfall kann aus religiösen Gründen auf Antrag von der Sargpflicht abgewichen werden.

§ 40

Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von Bestattern mit gültigem Berechtigungsschein nach § 33 Abs. 3 ausgehoben und wieder zugefüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

§ 41 – Trauerfeier

(1) Vor der Beisetzung findet auf Wunsch der Angehörigen, die für die Bestattung zu sorgen haben, eine Trauerfeier statt. (2) Nach Beendigung der Trauerfeier wird der Trauerzug vom Bestattungsinstitut zum Grab geleitet. (3) Ehrensalut darf nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung an dem dafür zugewiesenen Platz gegeben werden.

§ 42

Umbettungen, Exhumierungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschenresten bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Antragsberechtigt ist der jeweilige Inhaber des Grabrechts an der Grabstätte, aus der umgebettet oder in die eingebettet werden soll. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit (§ 20) noch vorhandene Gebeine oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden. (4) Nach Widerruf von Grabrechten (§ 27) können Leichen und Aschenreste, deren Ruhezeiten (§ 20) noch nicht abgelaufen sind, von Amts wegen umgebettet werden. (5) Alle Umbettungen werden von Bestattern durchgeführt. Den Zeitpunkt der Umbettung bestimmt die Friedhofsverwaltung in Absprache mit dem Bestatter. Zuschauer dürfen bei Umbettungen nicht anwesend sein. (6) Schäden an benachbarten Grabstätten und Anlagen, die bei einer Umbettung unvermeidbar sind, haben die Antragsteller zu ersetzen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit (§ 20) und des Grabrechts (§ 22) wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschenreste zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.

§ 43

Aschenreste und Urnenbeisetzungen

(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV in der jeweils gültigen Fassung entsprechen. (2) Urnen für Erdbestattungen müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein. Da nach Ablauf von Ruhefrist und Nutzungsrecht die Umbettung der Aschenreste innerhalb des Friedhofes in ein anonymes Grabfeld erfolgt, muss die Aschenkapsel biologisch abbaubar sein. (3) Im Falle der Erdbestattung sind die Urnen mit einer Erdüberdeckung von mindestens 0,50 m in der Erde beizusetzen. (4) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlängert, ist die Stadt berechtigt, bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs (z. B. anonymes Urnengemeinschaftsgrab) die Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen. 5.Teil

Gestaltungs- und Pflegevorschriften

1. Abschnitt

Gestaltung und Pflege der Grabstätten

§ 44

Allgemeine Gestaltungsgrundsätze, Einordnungsgebot

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Jedes Grabmal muss sich dem Friedhofsteil, in dem es aufgestellt oder angebracht wird, einordnen. Es darf den Friedhof weder verunstalten noch Ärgernis erregen.

§ 45

Ausmaße der Grabstätten

Für die Flächenmaße neu zu errichtender Grabstätten gelten die Anlagen 1-7.

§ 46

Grabzeichen, Grabeinfassung, Grababdeckung

(1) Pro Grabstätte ist grundsätzlich nur ein Grabzeichen zulässig. Ein weiteres Grabzeichen ist zulässig, wenn es sich in Größe und Gestaltung dem ersten Grabzeichen deutlich unterordnet. (2) Das Grabbeet und die Grabeinfassung sind entsprechend der Anlagen 1-7 anzulegen. (3) Der Grabnutzungsberechtigte ist verpflichtet, das Grabbeet spätestens drei Monate nach Erwerb des Grabnutzungsrechts in einer der Würde des Friedhofs entsprechenden Weise gärtnerisch auszugestalten und zu begrünen sowie bis zum Ablauf der Ruhefrist oder Nutzungszeit zu pflegen. Ein Verzicht auf das Grabnutzungsrecht während der Ruhefrist entbindet nicht von dieser Verpflichtung. (4) Komplettabdeckungen aus Naturstein dürfen in den von der Verwaltung festgelegten Bereichen der folgenden Friedhöfe:

 Stadtfriedhof Regensburger Straße (Anlage 1): Bereiche A, B, C  Labersricht/Wolfstein (Anlage 2): Bereiche A, L  Stauf (Anlage 4): Bereiche A, G  Pölling alt (Kirche) (Anlage 6): Bereiche A, C

die gesamte Grabbeetfläche einnehmen. Voraussetzung hierfür ist jeweils, dass eine Grabeinfassung aus Stein zugelassen und vorhanden ist. In den übrigen Friedhöfen dürfen feste Grababdeckungen maximal 2/3 der Grabfläche bedecken. (5) Bei Urnenerdgräbern sind (mit Ausnahme des Bereiches G im Friedhof Labersricht / Wolfstein) Komplettabdeckungen zulässig.

§ 47

Bepflanzung

(1) Zur Bepflanzung dürfen nur Gewächse verwendet werden, welche die benachbarten Gräber nicht beeinträchtigen. (2) Die Bepflanzung ist unter Bevorzugung von bodendeckenden, niedrigen, möglichst immergrünen Pflanzen flächig zu halten. Hochwüchsige Gehölze über 1,50 m Kronenhöhe sind nicht zugelassen. (3) Liegende Grabmale dürfen nur mit kriechenden, immergrünen Gewächsen umpflanzt werden. (4) Anpflanzungen und Gehölze, die entgegen den vorstehenden Bestimmungen gepflanzt sind und trotz schriftlicher Aufforderung von den Grabnutzungsberechtigten und Hinterbliebenen nicht entfernt werden, kann die Stadt Neumarkt i.d.OPf. ohne Entschädigung kostenpflichtig beseitigen.

§ 48

Anlegung und Instandhaltung

(1) Jede Grabstätte ist unter Beachtung der Vorschriften des § 44 anzulegen und dauernd instand zu halten. Zur Anlegung gehört die Errichtung eines Grabmales, die Gestaltung und Bepflanzung des Grabbeetes oder der sonstigen Graboberfläche. (2) Für die Anlegung und Instandhaltung ist der Inhaber des Grabrechts verantwortlich. Die Verpflichtung endet erst mit dem Erlöschen des Grabrechts. (3) Die Gestaltung, Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen und sonstigen Anlagen außerhalb des Bereiches der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

§ 49

Grabpflege

(1) Die Grabstätte ist zu pflegen. Die laufende Grabpflege umfasst insbesondere die gärtnerische Gestaltung der Grabstätte und ihre Reinhaltung. Verwelkte Blumen, Pflanzen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Entsorgung von Abfällen sind ausschließlich die dafür vorgesehenen Ablageplätze zu verwenden. Abfall ist entsprechend den angebotenen Möglichkeiten der Abfalltrennung zu sortieren und getrennt abzulegen. Es dürfen nur Abfälle abgelegt werden, die bei der Anlegung, Pflege oder Entfernung einer Grabstätte unmittelbar anfallen.

§ 50 – Unzulässiger Grabschmuck

(1) Das Anliefern und Verwenden von Trauergebinden, Kränzen, Blumengestecken und ähnlichem Grabschmuck, der nicht aus natürlichen, biologisch abbaubaren Materialien besteht, ist unzulässig. Unzulässiger Grabschmuck kann im Wiederholungsfall bei seiner Anlieferung durch Gewerbetreibende zurückgewiesen werden. (2) An Urnennischen dürfen keinerlei Gegenstände angebracht werden. (3) Die in den Friedhainen befindlichen Urnenstelen und die umliegende Rasenfläche dürfen nicht individuell gestaltet werden. (4) Grabanpflanzungen außerhalb der Grabbeetfläche sind nicht zulässig. An Urnenwänden sowie Urnenstelen dürfen Bepflanzungen in Blumenschalen, Blumentöpfen sowie sonstige Gewächse eine Gesamthöhe bzw. einen Durchmesser von 30 cm nicht überschreiten. (5) Grabschmuck bzw. Anpflanzungen, die nicht den Vorgaben der Absätze 2 – 4 entsprechen, werden durch den Friedhofswärter entfernt und entsorgt. Eine Einlagerung der Gegenstände durch die Stadt Neumarkt i.d.OPf. erfolgt nicht. (6) Im Bereich des Friedhains und der Urnenerdrohre unzulässig abgelegter Grabschmuck, geht in die Eigentumsverhältnisse des Friedhofsträgers über und wird entfernt. Kann ein unzulässig abgelegter Schmuck im Rasenfeld oder an der Stele einem Nutzungsberechtigten eindeutig zugeordnet werden, kann die Friedhofsverwaltung die Kosten der Entfernung und Instandsetzung vom Nutzungsberechtigten verlangen.

§ 51

Pflegearme Grabstätte auf Antrag

Sollte der Nutzungsberechtigte nachweislich nicht mehr in der Lage sein, seine Grabstätte im erforderlichen Umfang zu pflegen, so besteht die Möglichkeit das Grab einzuebnen und darauf Rasen anzusäen. Dies ist nur nach Absprache mit der Friedhofsverwaltung in bestimmten Friedhofsbereichen möglich. Die Kosten für die Einebnung, Rasenansaat und Rasenpflege trägt der Nutzungsberechtigte.

§ 52 – Gestaltung der Grabstätten außerhalb der Grabbeete

(1) Die Flächen zwischen und neben den Grabbeeten werden ausschließlich von der Stadt Neumarkt i.d.OPf. gestaltet und gepflegt. Die zur Grabstätte gehörenden Flächen außerhalb des Grabbeetes sind nach einer Beisetzung in den ursprünglichen Zustand zurück zu versetzen. (2) Bodenplatten außerhalb von Grabeinfassungen und Umrandungen sind nicht zulässig 2. Abschnitt

Gestaltung und Unterhalt der Grabmale

§ 53

Gestaltungsvorschriften

(1) Zugelassen sind unter Berücksichtigung der Anlagen 1-7 und der vorstehenden Regelungen Grabmale aus witterungsbeständigen Natursteinmaterialien in werkgerechter Ausführung. (2) Das Grabmal muss mindestens den Familiennamen des Verstorbenen oder Grabnutzungs- berechtigten tragen. (3) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen nach Maßgabe der folgenden Absätze entsprechen. (4) Die besondere Eigenart der Friedhöfe soll gewahrt bleiben. Deshalb sind bei der Grabgestaltung und den Grabmalen die charakteristischen Eigenarten der jeweiligen Friedhöfe hinsichtlich Grabbeet, Grabbeeteinfassung und Wegebelägen, sowie Material und Gestaltung der Grabmale entsprechend den Anlagen 1 bis 7 zu berücksichtigen. (5) Bei der Gestaltung und Bearbeitung ist Folgendes zu beachten:  Jede handwerkliche Bearbeitung ist zulässig.  Gegenstände, welche gegen die Würde und Eigenart des Friedhofs verstoßen, dürfen auf Grabmalen nicht angebracht werden. (6) An Urnennischenplatten und Urnenerdrohrgedenkplatten sind nur eingravierte Schriftzüge zulässig sowie das Anbringen von Lichtbildern des/der Verstorbenen bis zu einer Breite von 6 cm und einer Höhe von 10 cm, wenn diese wetterbeständig und bruchsicher sind. (7) Auf Urnenerdrohrgedenkplatten darf ein Gegenstand (Vase oder Grablicht) in der maximalen Grundfläche von 12 cm x 12 cm angebracht werden. Der Gegenstand muss dauerhaft und fest mit der Gedenkplatte verbunden sein.

§ 54

Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 23 des Übereinkommens Nr. 182 der internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9 a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises im Sinne von Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubmacht macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

§ 55

Friedhofsbereiche ohne Gestaltungsvorgaben

(1) Auf den Friedhöfen Stauf (Anlage 4 / Bereich G) und Woffenbach (Anlage 3 / Bereich J) sowie Labersricht/Wolfstein (Anlage 2 / Bereich L) wird jeweils ein gestaltungsfreier Bereich vorgehalten. (2) Die Grabmale im Bereich ohne Gestaltungsvorschriften unterliegen in Material, Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung den allgemeinen Anforderungen dieser Satzung (§§ 44, 52, 54). Insbesondere ist sicherzustellen, dass die Würde und die historisch gewachsenen Strukturen gewahrt bleiben. (3) Eine Grabbeetfläche von maximal 2 m Breite und 2,5 m Länge kann vom Grabnutzungsberechtigten unter Beachtung des § 55 Abs. 2 frei gestaltet werden.

§ 56

Genehmigungspflicht

(1) Die Errichtung und jede Änderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung; eine weitere Beschriftung eines genehmigten Grabmals aus Anlass eines weiteren Bestattungsfalls ist genehmigungsfrei, wenn sie in der gleichen Weise wie die bereits vorhandene Schrift erfolgt. Satz 1 gilt auch für provisorische Grabmale, sofern sie größer als 15 cm x 30 cm sind. Antragsberechtigt ist der Inhaber des Grabrechts. (2) Dem Antrag ist der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansichten mit Markierung der Bodenoberkante im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung beizufügen. Bei Grabstätten nach §§ 9 bis 11 und§ 15 bis 19 ist die Lage von Grabmal und Grabbeet innerhalb der Grabstätte darzustellen. (3) Vor Erteilung der Genehmigung darf mit den Arbeiten im Friedhof nicht begonnen werden. Die Genehmigung kann versagt werden, wenn das Gestaltungsbild des Friedhofs beeinträchtigt wird. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Genehmigung errichtet worden ist. (5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder –kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden. (6) Der Name des Herstellers darf seitlich unten oder an der Rückseite in unauffälliger Weise angebracht werden. (7) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Stadt berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen widerspricht. (8) Urnennischenverschlussplatten und Urnenerdrohrgedenkplatten gelten als Grabmale und sind genehmigungspflichtig.

§ 57

Anlieferung von Grabmalen

(1) Beim Liefern von Grabmalen ist dem Friedhofswärter vor der Errichtung die Grabmalgenehmigung vorzulegen. (2) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang vom Friedhofswärter überprüft werden können.

§ 58

Errichtung von Grabmalen

(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend fachgerecht nach den Vorgaben der jeweils geltenden „TA Grabmal“ zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Der Grabnutzungsberechtigte ist für die Dauer des Grabrechts zum Unterhalt der Grabstätte verpflichtet. Sind mehrere Grabnutzungsberechtigte vorhanden, so trifft die Unterhaltpflicht jeden in vollem Umfang. (2) Stehende Grabzeichen sind auf den bauseits errichteten Streifenfundamenten standfest zu errichten. Die Grabmalhöhe wird von der Oberkante des Geländes gemessen. (3) In den Teilen des Friedhofs, in denen keine Fundamentbänder vorhanden sind, muss jedes Grabmal nach der jeweils geltenden „TA Grabmal“ fundamentiert und so befestigt werden, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.

§ 59

Unterhalt, Standsicherheit der Grabmale

(1) Die Grabunterhaltspflicht umfasst die Grabmale, Grabeinfassungen und die laufende Grabpflege. (2) Die Stadt Neumarkt i.d.OPf. lässt jährlich die Standsicherheit der Grabmale nach der jeweils geltenden „TA Grabmal“ überprüfen. Diese Überprüfung erfolgt aufgrund einer eigens dafür zu erlassenden Dienstanweisung. Bei aufgetretenen Schäden ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, die Schäden in angemessener Frist, spätestens innerhalb von vier Wochen zu beseitigen. Sollten die Mängel innerhalb der festgesetzten Frist nicht beseitigt sein, ist die Stadt Neumarkt i.d.OPf. befugt, die Mängelbeseitigung auf Kosten des Nutzungsberechtigten anzuordnen. Lockere Grabsteine sind nach den Vorschriften der jeweils geltenden TA Grabmal von einem Sachkundigen zu befestigen. Die Schadensbeseitigung ist durch Vorlage einer Abnahmebescheinigung zu dokumentieren. Auch bei Neuaufstellung von Grabmalen ist die entsprechende sicherheitsrechtliche Prüfung durch die aufstellende Firma vorzunehmen. Die für die Aufstellung der Grabmale vorgegebenen Fluchtlinien sind genauestens einzuhalten. (3) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für den Unterhalt Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr in Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabsteinen, Absperrungen) treffen.

§ 60

Geschützte Grabmale

(1) Künstlerisch, geschichtlich oder ortsgeschichtlich wertvolle Grabmale stehen unter dem besonderen Schutz der Stadt Neumarkt i.d.OPf.. (2) Vor der Entfernung solcher Grabmale soll der Stadt Neumarkt i.d.OPf. die Möglichkeit eingeräumt werden, diese zu erwerben. (3) Die Stadt Neumarkt i.d.OPf. kann die Pflege dieser Grabmäler und der dazugehörigen Grabstätten übernehmen.

§ 61

Ausnahmeregelung

Aus gestalterischen Gründen kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen von dieser Satzung zulassen, wenn dadurch die Würde der Friedhöfe sowie deren historisch gewachsenen Strukturen nicht beeinträchtigt werden. Aus den gleichen Gründen kann sie weitergehende als die in dieser Satzung genannten Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen.

  1. 6. Teil

Ordnungs- und Schlussvorschriften

§ 62

Befugnisse des Friedhofpersonals

(1) Den Anordnungen des Friedhofpersonals ist Folge zu leisten. (2) Personen, die die Würde des Friedhofs verletzen oder die Friedhofsordnung sonst stören, können vom Friedhofspersonal aus den städtischen Friedhöfen verwiesen werden.

§ 63

Beseitigung von Grabmalen und Grabeinfassungen

Werden Grabmale bzw. Grabeinfassungen ohne Genehmigung oder abweichend von den in der Genehmigung ausgesprochenen Bedingungen oder Auflagen errichtet oder geändert, ist die vollständige oder teilweise Beseitigung anzuordnen, wenn auf andere Weise rechtmäßige Zustände nicht hergestellt werden können. Die Kosten der Beseitigung (z.B. Abbau und Entsorgung) trägt der Grabrechtsinhaber.

§ 64

Ersatzvornahme

(1) Wird eine aufgrund dieser Satzung bestehende Verpflichtung nicht erfüllt, so kann die Friedhofsverwaltung nach vorheriger schriftlicher Aufforderung und Fristsetzung an Stelle und auf Kosten des Verpflichteten einen satzungsgemäßen Zustand herstellen und die Kosten wie Gemeindeabgaben beitreiben. (2) Bei Gefahr im Verzug ist die Ersatzvornahme ohne vorherige Fristsetzung zulässig. (3) Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung.

§ 65

Gebühren

Die Leistungen der Stadt Neumarkt i.d.OPf. aufgrund dieser Satzung sind gebührenpflichtig nach der jeweils geltenden Fassung der Bestattungsgebührensatzung der Stadt Neumarkt i.d.OPf..

§ 66

Ordnungswidrigkeiten

Gemäß Art. 24 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern kann mit Geldbuße bis zu 2.500,--€ belegt werden, wer dieser Bestattungssatzung zuwiderhandelt, insbesondere vorsätzlich

a) ohne die nach § 56 erforderliche Genehmigung oder abweichend von der Genehmigung Grabmale errichtet oder ändert,

b) entgegen § 28 Grabmale, Grabmalteile, Bepflanzungen, Fundamente sowie Einfassungen aus dem Friedhof nicht entfernt bzw. nicht entfernen lässt,

c) Grabmale entgegen § 58 und § 59 nicht fachgerecht fundamentiert oder befestigt bzw. unterhält,

d) entgegen § 30 Abs. 3 Buchst. c) an Sonn- und Feiertage Arbeiten ausführt bzw. eine Bestattung durchführt,

e) entgegen § 30 Abs. 3 Buchst. d) Arbeiten jeglicher Art in der Nähe von Bestattungen durchführt,

f) entgegen § 33 Abs. 3 Arbeiten auf den Friedhöfen ohne gültigen Berechtigungsschein ausführt bzw. diesen entgegen § 33 Abs. 4 nicht vorzeigt,

g) Grabmale, die nach § 60 besonders geschützt sind, ohne erforderliche Genehmigung entfernt,

h) einer der Vorschriften des § 49 Abs. 2 über die Ablage von Abfällen zuwiderhandelt,

i) entgegen von § 50 Absätze 2 - 4 Gegenstände an Urnennischen anbringt bzw. Lichtbilder verwendet, die nicht den Anforderungen genügen sowie Urnenstelen individuell kennzeichnet bzw. Bepflanzungen aufstellt, die den Regelungen des § 50 zuwiderlaufen,

j) Grabstätten entgegen §§ 44, 48 und 49 Abs. 1) nicht angemessen anlegt oder pflegt,

k) ohne die nach § 31 Abs. 3 d) erforderliche Zustimmung Bild- oder Tonaufzeichnungen und Lautsprecherübertragungen, außer zu privaten Zwecken, von Trauerfeiern oder Bestattungen vornimmt,

l) einer der Vorschriften des § 31 Abs. 3 über das Verhalten auf Friedhöfen zuwiderhandelt,

m) eine aufgrund dieser Satzung ergangene bestandskräftige Anordnung nicht befolgt.

§ 67

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer amtlichen Bekanntmachung, dem 07.05.2025, in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über das Bestattungswesen der Stadt Neumarkt i.d.OPf. vom 04.12.2019 (Inkrafttreten am 01.01.2020) außer Kraft.

Stadt Neumarkt i.d.OPf. Anlage zu § 3 Bestattungssatzung 01.05.2025 Friedhof Bezirke 2025

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Neumarkt i.d.OPf.?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Neumarkt i.d.OPf. mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 92xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Neumarkt i.d.OPf. anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🕊️ Urnenwahlgrab)* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Neumarkt i.d.OPf.
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Pauschale je Grab; im Urnenerdgrab bis zu 4 Urnen (§ 15 BestattS)
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🔶 Schätzwert (anpassbar)
In der Satzung von Neumarkt i.d.OPf. nicht separat aufgeführt (wird meist über den Bestatter / Dienstleister abgerechnet).
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Neumarkt i.d.OPf. (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Aufbahrung in Leichenhalle zusätzlich 92 € je angefangenem Tag
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 92xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Neumarkt i.d.OPf.:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €