Friedhofsgebühren Salz 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Salz · Bayern · PLZ 97616

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 25.07.2025 Volltext anzeigen ▼

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Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​‌‍

Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796) und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 04.04.1993 (GVBl. S. 264) in den derzeit geltenden Fassungen erlässt die Gemeinde Salz folgende Friedhofsgebührensatzungfür den Friedhof der Gemeinde Salz

§ 1 – Bemessungsgrundlage

(1) Die Gemeinde erhebt für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen, für die Benutzung des Leichenhauses sowie alle übrigen Leistungen für das Bestattungswesen Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung. (2) Die Gebührenerhebung erfolgt unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Benutzung im Einzelnen, des Wertes der Leistung für den Empfänger und der von der Gemeinde aufgewendeten Kosten.

§ 2 – Gebührenarten und Gebührenpflichtige

(1) Die Gemeinde erhebta) Grabgebühren (§ 3)

b) Leichenhausbenutzungsgebühren (§ 4)

c) sonstige Gebühren (§ 5) (2) Gebührenpflichtig ista) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Auftrag an die Gemeinde erteilt hat,

c) wer die Kosten veranlasst hat,

d) derjenige, in dessen Interesse die Kosten entstanden sind. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme und wird für die Zeit der Ruhefrist berechnet. (3) Die Gebühren sind sofort nach Bescheiderteilung zur Zahlung fällig, spätestens aber innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Gebührenbescheides. In besonderen Fällen kann Vorauszahlung verlangt werden. Die Gemeinde kann in Höhe der geschuldeten Gebühren die Abtretung von Ansprüchen verlangen, die den Erben oder Auftraggebern aus Anlass des Sterbefalles aus einer Sterbe-oder Lebensversicherung zustehen. (4) Für Sonderleistungen, für die in dieser Gebührensatzung keine Gebühren vorgesehen sind, kann die Gemeinde besondere Vereinbarungen über die Erstattung der Kosten treffen. (5) Werden Gebühren nach den §§ 3 bis 5 dieser Satzung nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, erhebt die Gemeinde Säumniszuschläge nach § 240 Abgabenordnung.

§ 3 – Grabgebühren

(1) Die Grabgebühr beträgt jährlich für die Dauer der Ruhefrist füra) eine Einzelgrabstätte 55,80 € b) eine Doppelgrabstätte 82,80 €

c) eine Kindergrabstätte 30,60 € d) eine Urnenerdgrabstätte 81,00 € e) eine Urnengrabstätte in der Gemeinschaftsanlage 81,00 € f) eine Urnenrasengrabstätte 81,00 € (2) Für die Verlängerung des Grabnutzungsrechts werden für die Dauer der Ruhefrist die entsprechenden Grabgebühren je angefangenes Jahr zeitanteilig nach angefangenen Monaten berechnet und festgesetzt. (3) Die Gebühr für die Reservierung einer Urnenrasengrabstätte beträgt jährlich 50,00 €. Bei Eintritt des Todes der Person, für die reserviert wurde, während der Reservierungszeit erfolgt eine anteilige Rückerstattung der gezahlten Reservierungsgebühr.

§ 4 – Leichenhausbenutzungsgebühren

Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses bzw. der Aussegnungshalle beträgt 100,00 €.

§ 5 – Sonstige Gebühren

An sonstigen Gebühren werden erhoben: a) Schriftliche Auskünfte 10,00 € b) Gestattung von Ausnahmen je nach Aufwand 10,00 € - 100,00 € c) Umschreibung oder Verlängerung eines Grabnutzungsrechts 21,00 € d) Fortschreibung des Bestattungsverzeichnisses (sofern nicht Gebühren gemäß Buchst. c) anfallen) 21,00 € e) Erlaubnis zur Ausgrabung und Umbettung 26,00 € f) Zustimmung der Gemeinde zur Verlängerung der Bestattungszeit 13,00 € g) Ausstellung einer Grabplatzbescheinigung 10,00 € h) Zulassung eines Gewerbebetriebes zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof (Berechtigungsschein) 100,00 € i) Einmalige Zulassung eines Gewerbebetriebes zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof (Einzelgenehmigung) 30,00 €

§ 6 – Sonstige Kosten

Die anfallenden Kosten für die Einsargung einer Leiche, die Grabherstellung, Leichenträger, Überführung von Leichen innerhalb und außerhalb des Gemeindebezirkes, Ausgrabung und Umbettung einer Leiche auf Antrag sind von den Angehörigen bzw. den Auftraggebern direkt an das beauftragte Bestattungsinstitut zu entrichten.

§ 7 – Inkrafttreten

(1) Die vorstehende Gebührensatzung tritt am 01.05.2018 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 23.07.1997, zuletzt geändert durch die 3.

📜 2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 335), erlässt die Gemeinde Salz folgende Satzung: Satzung über die Benutzung des Friedhofes und der Bestattungseinrichtung der Gemeinde Salz (Friedhofssatzung) I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

Die Gemeinde errichtet und unterhält folgende Einrichtung für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtung:

a) den Friedhof in Salz,

b) ein Leichenhaus mit einem Bahrwagen in Salz,

c) im Auftrag der Gemeinde tätig werdende Vertragsfirmen.

§ 2 – Friedhofszweck

Der Friedhof der Gemeinde Salz dient insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.

§ 3 – Bestattungsanspruch

(1) Auf dem Friedhof der Gemeinde werden beigesetzta) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten,

b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV), c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,

d) Tot- oder Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 BestG. (2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Genehmigung der Friedhofsverwaltung im Einzelfall. (3) Im sogenannten „Alten Friedhofsteil“, in den Abteilungen „AT Links“ Reihe 1 – 6 sowie „AT Rechts“ Reihe 1 – 8, wird im Hinblick einer künftigen Umgestaltung kein neues Grabnutzungsrecht mehr vergeben. Von dieser Regelung ist das Recht der Bestattung von Verstorbenen, deren letzter Ehegatte bereits in dieser Grabstätte beigesetzt wurde,

ausgenommen. Daneben ist in diesen Grabstätten die Bestattung von Urnen zulässig, sofern hierdurch eine bereits bestehende Ruhefrist nicht verlängert wird. Ebenfalls ausgenommen ist der Erwerb eines neuen Grabnutzungsrechts an einer Kindergrabstätte in der Abteilung AT Links Reihe 6 sowie an einer Urnengrabstätte in der Gemeinschaftsanlage.

§ 4 – Friedhofsverwaltung

Der Friedhof wird von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Nutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.

§ 5 – Benutzungszwang

(1) Für folgende Verrichtungen wird der Benutzungszwang angeordnet:

a) Durchführung der Erdbestattungen (Öffnen und Schließen des Grabes, Benutzung des Bahrwagens, Versenken des Sarges)

b) Beisetzung von Urnen (2) Aus wichtigen Gründen kann im Einzelfall von Abs. 1 ganz oder teilweise befreit werden, wenn dadurch die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere die Gesundheit, nicht beeinträchtigt werden und die Würde des Verstorbenen sowie das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werden. II. Ordnungsvorschriften

§ 6 – Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist während der bekannt gegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 7 – Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet.

(3) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestatteta) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind ausgebildete Begleithunde,

b) zu rauchen und zu lärmen,

c) die Wege mit Fahrzeugen oder Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sind hiervon ausgenommen,

d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,

g) Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,

h) der Würde des Ortes entsprechende Gefäße und Gegenstände (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren, i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen. (4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

§ 8 – Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für ihre Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen. Die Gemeinde kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen. (2) Die Zulassung wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Die Gemeinde stellt einen Berechtigungsschein aus. (3) Wer unberechtigt gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof ausführt, kann vom Friedhofspersonal des Friedhofes verwiesen werden. (4) Durch die Vornahme gewerblicher Tätigkeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden. Bei Beendigung der jeweiligen Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Der Beginn sowie die Beendigung der Tätigkeit ist der Verwaltungsgemeinschaft Bad Neustadt a. d. Saale rechtzeitig telefonisch oder schriftlich unter Angabe der Arbeiten und der betroffenen Grabstelle anzuzeigen. (5) Die Gemeinde kann den Gewerbetreibenden, die die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht erfüllen oder gegen diese Satzung verstoßen haben, die Zulassung entziehen.

III. Grabstätten und Grabmale

§ 9 – Grabstätten

(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Bad Neustadt a. d. Saale eingesehen werden kann.

§ 10 – Grabarten

(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind:

a) Einzelgrabstättenb) Doppelgrabstättenc) Kindergrabstättend) Urnenerdgrabstättene) Urnengrabstätten in der Gemeinschaftsanlagef) Ehrengrabstätteng) Urnenrasengrabstätten (2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabstätten oder deren Teilen erfolgen.

§ 11 – Einzelgrabstätten

(1) Einzelgrabstätten sind Einzeltiefgräber. Es können bis zu zwei Leichen (Übereinanderbettung) darin beigesetzt werden. Soweit eine Leichenbelegung bereits gegeben und die Ruhefrist noch nicht abgelaufen ist, können zusätzlich noch zwei Urnen beigesetzt werden. (2) Soweit eine Ehegattenbestattungsregelung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 zu berücksichtigen ist, kann abweichend von Abs. 1 nur noch der betroffene Ehegatte in einer Einzelgrabstätte beigesetzt werden. § 3 Abs. 3 Satz 3 bleibt unberührt. (3) Ausnahmen von Abs. 1 Satz 3 können auf Antrag zugelassen werden.

§ 12 – Doppelgrabstätten

(1) Doppelgrabstätten können aus bis zu vier Grabstellen (zweiteilig durch Tieferlegung) bestehen. Soweit eine Leichenbelegung bereits gegeben und die Ruhefrist noch nicht abgelaufen ist, können zusätzlich noch vier Urnen beigesetzt werden. (2) Soweit eine Ehegattenbestattungsregelung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 zu berücksichtigen ist, kann abweichend von Abs. 1 nur noch der betroffene Ehegatte in einer Doppelgrabstätte beigesetzt werden. § 3 Abs. 3 Satz 3 bleibt unberührt. (3) Ausnahmen von Abs. 1 Satz 2 können auf Antrag zugelassen werden.

§ 13 – Kindergrabstätten

Kindergrabstätten sind Einzelgrabstätten für Verstorbene bis zum 6. Lebensjahr.

§ 14 – Urnenerdgrabstätten

(1) In einer Urnenerdgrabstätte können bis zu vier Urnen beigesetzt werden. (2) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts kann die Gemeinde über die Urnenerdgrabstätte verfügen und noch vorhandene Urnen entfernen. Hiervon werden die Grabnutzungsberechtigten rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt.

§ 14 a

Urnenrasengrabstätten (1) Es ist nur eine Einzelgrabstätte (eine Urne) je Grabstelle zulässig. (2) Es können Urnenrasengrabstätten nach einer Bestattung für die weitere Bestattung von Ehegatten oder Verwandten ersten Grades in der geraden Linie oder Geschwister des Verstorbenen reserviert werden. Eine Reservierung erfolgt für einen Zeitraum von 12 Jahren und kann verlängert werden. (3) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Die einzelnen Grabstätten sind im Belegungsplan nummeriert. (4) Anonyme Urnenrasengrabstätten sind zulässig. (5) Diese Urnenrasengrabstätten erhalten in Größe und Farbe gleichgestaltete Bronzetafeln, welche durch den Bauhof an der zur Grabstätte gehörigen Stele befestigt werden. Die weitere Gestaltung wird von den Angehörigen in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung vorgenommen. (6) Urnenrasengrabstätten werden ausschließlich von der Gemeinde angelegt und soweit notwendig gepflegt. Die Anlage einer Pflanzfläche sowie die Ablage von Blumen und Grabutensilien auf der Grabfläche sind nicht erlaubt. (7) Nach Erlöschen des Grabnutzungsrechts, kann die Gemeinde über die Grabstätte verfügen. Hiervon werden die Grabnutzungsberechtigten rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt.

§ 15 – Urnengrabstätten in der Gemeinschaftsanlage

(1) Es sind zwei Urnen je Grabstätte möglich. Die Grabstätten sind mit Rohren ausgestattet. (2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Die einzelnen Grabstätten sind nummeriert. (3) Anonyme Beisetzungen sind unzulässig. (4) Die Grabstätten erhalten in Größe und Farbe gleichgestaltete Bronzetafeln, welche auf einheitliche in der Gemeinde vorrätige Muschelkalkplatten befestigt werden. Die individuelle Gestaltung wird von den Angehörigen in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung vorgenommen. (5) Diese Grabstätten werden ausschließlich von der Gemeinde angelegt und soweit notwendig gepflegt. Die Ablage von Blumen und Grabutensilien auf der Grabfläche ist nicht erlaubt. (6) Nach Erlöschen des Grabnutzungsrechts, kann die Gemeinde über die Grabstätte verfügen. Hiervon werden die Grabnutzungsberechtigten rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt.

§ 16 – Aschenreste und Urnenbeisetzungen

(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen. (2) Urnen für Erdbestattungen müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. (3) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht nicht mehr verlängert, ist die Gemeinde berechtigt, an einer von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und eventuell vorhandene Urnengefäße zu entsorgen.

§ 17 – Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Gemeinde. Die Unterhaltung einer Ehrengrabstätte durch die Gemeinde erfolgt auf Dauer der Ruhefrist der Ehrungsperson. Die Gemeinde kann nach Ablauf der Ruhefrist der Ehrungsperson an anderer Stelle im Friedhof ein Symbol des ehrenden Gedenkens schaffen.

§ 18 – Größe der Grabstätten

(1) Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße: 1. Einzelgrabstätte Länge: 2,35 m Breite: 0,90 m 2. Doppelgrabstätte Länge: 2,35 m Breite: 2,20 m

3. Kindergrabstätte Länge: 1,50 m Breite: 0,90 m 4. Urnenerdgrabstätte Länge: 1,00 m Breite: 0,80 m 5. Urnengrabstätte in der Gemeinschaftsanlage Länge: 0,65 m Breite: 0,50 m 6. Urnenrasengrabstätten Durchmesser ca. 30 cm (2) Die Tiefe des einzelnen Erdgrabes beträgt bei Einzelbelegung von der Erdoberfläche (ohne Erdhügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m (Sohltiefe mindestens 1,60 m), bei einem Tiefgrab mindestens 2,40 m Sohlentiefe (Übereinanderbettung). Urnen müssen in einer Tiefe von 0,60 m von der Erdoberfläche (ohne Erdhügel) bis zur Oberkante der Urne gerechnet, beigesetzt werden.

§ 19 – Rechte an Grabstätten

(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen. Bei Ausnahmen gemäß § 11 Abs. 3 oder § 12 Abs. 3 wird beim erstmaligen Erwerb das Nutzungsrecht auf die Dauer der Ruhefrist einer Leichenbestattung erworben. (2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzelne natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde). (3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um weitere 5 Jahre verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt. Wird das Nutzungsrecht vor Ablauf der Verlängerung auf Wunsch des Nutzungsberechtigten aufgegeben, werden ihm hierfür keine Gebühren erstattet. (4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt. (5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist der zu bestattenden Leichen oder Urnen über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefristen zu erwerben. (6) Im sogenannten „Alten Friedhofsteil“ sind nur Bestattungen nach § 3 Abs. 3 möglich. Der Erwerb von Grabnutzungsrechten in diesen Friedhofsbereich ist entsprechend eingeschränkt. (7) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung unverzüglich mitzuteilen.

§ 20 – Übertragung von Nutzungsrechten

(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat.

(2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Eingetragene Lebenspartner sind den Ehegatten gleichgestellt. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV hat die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod des zuvor Nutzungsberechtigten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden. (3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde). (4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten. (5) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten für die Erstanlage und die Pflege der Grabstätte während der Ruhefrist. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.

§ 21 – Pflege und Instandhaltung der Gräber

(1) Jede Erdgrabstätte ist spätestens drei Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes würdig herzurichten und in diesem Zustand zu erhalten. Dabei sind die §§ 21 bis 24 zu beachten. (2) Bei allen Erdgrabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 20 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet. (3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete (§ 20 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 33). (4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem.

§ 20 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.

§ 22 – Gärtnerische Gestaltung der Gräber

(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabstätten und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, den besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. (2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden. (3) Hochwachsende Gehölze dürfen eine Höhe von 1,30 m nicht überschreiten. (4) Die gesamte Bepflanzung ist nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts abzuräumen. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender, störender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 33). (5) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. (6) Urnenerdgräber sind ebenerdig anzulegen. Sie sind mit Platten bzw. Pflasterung eingefasst. Grababdeckplatten, Teilabdeckungen o. ä. sind zugelassen.

§ 23 – Grabmale und bauliche Anlagen

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist. Die Gemeinde bietet dazu eine Beratung an. (2) Grabmäler dürfen grundsätzlich folgende Ausmaße nicht überschreiten:

  1. 1. Bei Kindergrabstätten: Höhe 1,00 m, Breite 0,70 m 2. Bei Einzelgrabstätten: Höhe 1,30 m, Breite 0,80 m 3. Bei Doppelgrabstätten: Höhe 1,30 m, Breite 1,80 m Die Grabmäler sind, sofern Streifenfundamente vorgerichtet sind, auf diesen zu errichten. Kreuze auf Grabstätten nach Abs. 2 Nrn. 2 und 3 dürfen bis zu 1,60 m hoch sein. (3) Grabmale auf Urnenerdgräbern können weitestgehend frei gestaltet werden. Deren maximal zulässige Höhe beträgt 0,65 m. Einschränkungen in der möglichen Anzahl der Bestattungen in einem Urnenerdgrab, die sich aufgrund eines Grabmales ergeben, gehen zu Lasten des Grabnutzungsberechtigten. (4) Die Grabeinfassungen dürfen folgende Maße (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht überschreiten:
    • a) Einzelgrabstätten: Länge: ca. 1,80 m Breite: ca. 0,80 mb) Doppelgrabstätten: Länge: ca. 1,80 m Breite: ca. 1,80 mc) Kindergrabstätten: Länge: ca. 1,30 m Breite: ca. 0,70 m (5) Im „Neuen Friedhofsteil“, Reihen A – N sind keine Grabeinfassungen zulässig. Hier sind die Gräber bodeneben anzulegen, zwischen den einzelnen Gräbern werden durch die Gemeinde Platten verlegt. Beginnend mit Reihe O sind sogenannte Kurzgräber anzulegen. Hier wird die Pflanzfläche mittels eines Stahlrahmens, welcher Bestandteil des Friedhofes ist und ausschließlich durch die Gemeinde vorgehalten, eingesetzt bzw. bei einer Nachbestattung entfernt wird, auf eine Größe von 1,00 m x 0,80 m eingrenzt. (6) Das Aufbringen von grabeinfassungshöhengleichen Grabplatten, die die Größe der Gräber nach Abs. 4 nicht überschreiten dürfen, ist zulässig. Diese Grabplatten bedürfen keiner Genehmigung. (7) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern ist der Gemeinde rechtzeitig vorher anzuzeigen. Es bedarf nicht der Genehmigung der Gemeinde, sofern diese den gesetzlichen Vorschriften (vgl. Art. 9 BestG) und den Bestimmungen dieser Satzung entsprechen. Gleiches gilt auch für Grabeinfassungen, soweit diese zugelassen sind. § 24 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen (1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen, sofern keine Streifenfundamente vorhanden sind. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) der Deutsche Naturstein Akademie e. V. in ihrer jeweils gültigen Fassung. (2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren und sauberen Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in den §§ 19 und 20 genannten Personen entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 33). Geht von einem Grabmal akut eine drohende Gefahr aus, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen. (3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen. (4) Grabmale und bauliche Anlagen (§ 23) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden. (5) Nach Ablauf der Ruhefrist und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 20 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 33). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser

Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen in das Eigentum des Friedhofsträgers über. (6) Von der Gemeinde zu bestimmende künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde. IV. Bestattungsvorschriften

§ 25 – Leichenhaus

(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts-oder Leichenschauarztes. Die Unterbringung der Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, bedarf der Einzelfallregelung durch die Gemeinde. (3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV. (4) Die Reinigung der Leichenhäuser wird von den Nutzern bzw. von ihnen beauftragten Dritten durchgeführt.

§ 26 – Leichenhausbenutzung

(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen. (2) Dies gilt nicht, wenna) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,

b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird,

c) die Leiche in einem zugelassenen Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden,

d) die Leiche in ein zugelassenes Bestattungshaus überführt wird.

§ 27 – Leichentransport

Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.

§ 28 – Friedhofs- und Bestattungspersonal

(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof sind von der Gemeinde hoheitlich auszuführen, insbesonderea) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,

b) das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen oder Aschec) die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger,

d) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen),

e) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck). Die Gemeinde kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen. (2) Auf Antrag kann die Gemeinde von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs. 1c) und der Ausschmückung nach Abs. 1e) befreien, soweit die Bestattungspflichtigen hierfür in pietätvoller Weise selbst sorgen.

§ 29 – Bestattung

Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Ascheurnen. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt ist.

§ 30 – Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.

§ 31 – Ruhefristen

Die Ruhefrist für Kindergrabstätten wird auf 15 Jahre, für alle anderen Erdbestattungen auf 25 Jahre festgesetzt. Die Ruhefrist für Urnen beträgt 12 Jahre. Die Ruhefrist beginnt am Tage der Bestattung.

§ 32 – Exhumierung und Umbettung

(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. (2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. (3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten. (4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen. (5) Im Übrigen gilt § 21 BestV. V. Schlussbestimmungen

§ 33 – Anordnungen und Ersatzvornahme

(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten. (2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.

§ 34 – Haftungsausschluss

Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.

§ 35 – Zuwiderhandlungen

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OwiG kann mit Geldbuße von mindestens 5,00 € und höchstens 1.000,00 € belegt werden, wera) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,

b) die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt, c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 21 bis 24 nicht satzungsgemäß vornimmt,

d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.

§ 36 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.05.2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofs- und Bestattungssatzung vom 23.07.1997, zuletzt geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 16.02.2001 außer Kraft. Gemeinde Salzden 04.04.2018 Martin Schmitt,

  1. 1. Bürgermeister Die 1. Änderungssatzung vom 05.01.2021, ausgefertigt am 12.01.2021, ist in der vorstehenden Satzung eingearbeitet und tritt zum 20.01.2021 in Kraft. Die 2. Änderungssatzung vom 26.09.2023, ausgefertigt am 02.10.2023, ist in der vorstehenden Satzung eingearbeitet und tritt zum 12.10.2023 in Kraft. Die 3. Änderungssatzung vom 05.08.2025, ausgefertigt am 01.09.2025, ist in der vorstehenden Satzung eingearbeitet und tritt am 11.09.2025 in Kraft.

Anlage zur Friedhofssatzung der Gemeinde Salz Lageplan Salz, den 04.04.2018 Gemeinde Salz Martin Schmitt,

  1. 1. Bürgermeister
📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Änderungssatzung (aus Gebührenordnung abgetrennt)

Änderungssatzung vom 30.07.2002 außer Kraft. Gemeinde Salzden 04.04.2018 Martin Schmitt

  1. 1. Bürgermeister Die 1. Änderungssatzung bzw. die 2. Änderungssatzung der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Salz, ausgefertigt am 04.02.2021, wurde in die vorstehende Satzung eingearbeitet und tritt zum 06.02.2021 in Kraft. Die 3. Änderungssatzung, ausgefertigt am 22.07.2025, wurde in die vorstehende Satzung eingearbeitet und tritt zum 25.07.2025 in Kraft.