Friedhofsgebühren Bad Königshofen i.Grabfeld 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Bad Königshofen i.Grabfeld · Bayern · PLZ 97631

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2025
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 06.10.2025 (Friedhofsgebührensatzung, in Kraft ab 01.11.2025)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.120,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Abs. 1 Ziff. b GebS (Reihengrab, in der Gebührensatzung ausschließlich zweistellig bepreist; § 13 FriedhofsS: grundsätzlich Belegung mit nur einer Leiche/Urne, Doppelbelegung durch Tieferlegung nur bei Familienangehörigen)
🏛️ Sargwahlgrab (4 Plätze)
🟢 Einmalbetrag laut Satzung 👥 4 Plätze
1.750,00 €
Mehrstelliges Grab für 4 Grabstellen, 20 J. Ruhezeit
💡 Umgerechnet: 438 € pro Grabplatz / Person
🧮 Satzungspreis 1.750 € für 4 Grabstellen (= Ø 438 € je Person / Stelle)
📄 § 4 Abs. 1 Ziff. d GebS (Familiengrab vierstellig – die Satzung kennt keine Wahlgräber im Wortsinne und kein ein-/zweistelliges Familiengrab; Ziff. c geprüft: Reihengrab mit Einfassung, kein Wahlgrab; Familiengräber sind die frei wählbaren, nicht der Reihe nach belegten Gräber, kleinstes verfügbares Angebot)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
960,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Abs. 1 Ziff. f GebS (Urnenerdgrab ohne Einfassung, ausschließlich zweistellig bepreist; § 15 FriedhofsS: Urnenerdgräber, in denen zwei Urnen beigesetzt werden können, werden der Reihe nach belegt)
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.630,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Abs. 1 Ziff. h GebS (Urnenwandgrab, ausschließlich zweistellig bepreist; § 16 FriedhofsS: Urnenwandgräber, in denen zwei Urnen beigesetzt werden können; Ziff. g geprüft: Urnenerdgrab mit Einfassung, ebenfalls zweistellig – kein einstelliges Urnenwahlgrab in der Satzung vorhanden)
🌳 Baumbestattung
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.020,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Abs. 1 Ziff. j GebS (Naturgrab Baum, einstellig; § 17 Abs. 1 FriedhofsS: In einer naturnahen Grabstätte kann nur eine Urne beigesetzt werden)
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
189,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 6 Abs. 1 GebS (Gebühr pro Tag, gedeckelt auf 756,00 € für 4 Tage)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 06.10.2025 (Friedhofsgebührensatzung, in Kraft ab 01.11.2025) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​‌ Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bad Königshofen i. Grabfeld vom 06.10.2025 (in Kraft ab 01.11.2025)

Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Bestattungseinrichtungen der Stadt Bad Königshofen i. Grabfeld (Friedhofsgebührensatzung)

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 20 des Kos-tengesetzes erlässt die Stadt Bad Königshofen i. Grabfeld für die Benutzung ihrer Be-stattungseinrichtungen folgende

Gebührensatzung:

ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Stadt Bad Königshofen erhebt für die Benutzung der Friedhöfe, Leichenhäuser und sonstigen Einrichtungen sowie für die nach der Friedhofs- und Bestattungssat-zung zu erbringenden Leistungen Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung. Unbe-rührt bleiben davon die unmittelbar dem Bestattungsinstitut zu erstattenden Kosten für die in § 4 Abs. 2 genannten und dem Bestattungsinstitut in Auftrag gegebenen Leistungen.

§ 2 – Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist,

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,

d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt oder erworben hat.

(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungrechtes sind die Grabgebühren vom Grab-nutzungsberechtigen zu tragen.

§3 Entstehen

und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Gebühr entsteht

a) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. a) mit der Inanspruchnahme der nach dieser Sat-zung gebührenpflichtigen Leistung,

b) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b) mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Stadt,

c) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c) mit der Auftragserteilung,

d) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. d) mit der Zuteilung des Nutzungsrechts.

(2) Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbe-scheides fällig.

ZWEITER TEIL Einzelne Gebühren

§ 4 – Grabnutzungsgebühr

(1) Im Friedhof Bad Königshofen i. Grabfeld und in den Friedhöfen der Stadtteile Althausen, Aub, Gabolshausen, Merkershausen und Untereßfeld gelten die nachste-henden Grabnutzungsgebühren. Die Ruhe- und Nutzungszeit beträgt bei allen Grab-arten 20 Jahre.

Jährlich Gesamtlaufzeit

a) Kindergräber (einstellig) 37,00 € 740,00 € (bis zu 6 Jahren)

b) Reihengräber (zweistellig) 56,00 € 1.120,00 €

c) Reihengräber (zweistellig) 71,00 € 1.420,00 € (Einfassung Feld 04 – 07) Friedhof Bad Königshofen i.Grabfeld

d) Familiengräber (vierstellig) 87,50 € 1.750,00 €

e) Familiengräber (vierstellig) 104,00 € 2.080,00 € (Einfassung Feld 04 – 07) Friedhof Bad Königshofen i. Grabfeld f) Urnenerdgräber (zweistellig) 48,00 € 960,00 €

g) Urnenerdgräber (zweistellig) 67,00€ 1.340,00 € mit Einfassuung

h) Urnenwandgräber (zweistellig) 81,50€ 1.630,00 €

i) Naturgrab (Rasen) (einstellig) 51,00€ 1.020,00 €

j) Naturgrab (Baum) (einstellig) 51,00€ 1.020,00 €

k) Naturgrab (Beet) (einstellig) 58,50 € 1.170,00 €

(2) In der Grabnutzungsgebühr sind die Kosten für das Ausheben und Schließen des Grabes, die Mitwirkung bei den Bestattungsfeierlichkeiten, die Beförderung der Lei-che von der Leichenhalle zum Grab und die Durchführung des eigentlichen Bestat-tungsaktes nicht enthalten (§ 1 Satz 2).

§ 5 – Verlängerung des Nutzungsrechtes

(1) Bei der Verlängerung des Nutzungsrechts werden die Gebühren nach den zu die-sem Zeitpunkt geltenden Sätzen berechnet. Die Verlängerung des Nutzungsrechts ist nur in Schritten von 5, 10, 15 und 20 Jahren möglich.

(2) Bei Verzicht auf ein Grabnutzungsrecht besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der entrichteten Grabgebühr.

§ 6 – Gebühren für Leichenhaus und sonstige Gebühren

(1) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses bzw. der Aus-segnungshalle im Friedhof der Stadt und in den Stadtteilen beträgt pro Tag (Deckelung der Nutzungsgebühr auf 756,00 € (4 Tage)) 189,00 €

(2) Die Gebühr für die Aufbewahrung einer Urne beträgt pro Tag 5,00 €

(3) Die Gebühr für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage errichten oder verändern zu dürfen 10,00 € (4) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden geson-derte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde. DRITTER TEIL Schlussbestimmungen

§ 7

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.11.2025 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 07. Dezember 2020 außer Kraft.

Bad Königshofen i. Grabfeld, 06. Oktober 2025

Helbling

  1. 1. Bürgermeister

Verfügung:

I. Die Satzung wurde ausgefertigt am 06.10.2025

II. Die Satzung wurde im Amtsblatt der Stadt Bad Königshofen i. Grabfeld veröffentlicht am 09.10.2025

III. Die Satzung wurde dem Landratsamt Rhön-Grabfeld vorgelegt am 09.10.2025

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 23.11.2021 (Friedhofs- und Bestattungssatzung, in Kraft ab 01.01.2022) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Bad Königshofen i. Grabfeld (in Kraft ab 01.01.2022)

Die Stadt Bad Königshofen i. Grabfeld erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) und Art. 7 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende

Friedhofs- und Bestattungssatzung

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für die im Gebiet der Stadt Bad Königshofen i. Grabfeld gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen in der Kernstadt und in den Stadtteilen Althausen, Aub, Gabolshausen, Merkershausen und Untereßfeld.

§ 2 Friedhofszweck

Die Friedhöfe der Stadt Bad Königshofen i. Grabfeld bilden eine öffentliche Einrichtung und dienen insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.

§ 3 Bestattungsanspruch

(1) Auf den Friedhöfen der Stadt Bad Königshofen i. Grabfeld werden beigesetzt

a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Stadt ihren Wohnsitz hatten.

b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen und ihre Familienangehörigen.

c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist.

d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 BestG.

(2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall, auf die kein Rechtanspruch besteht.

§ 4

Friedhofsverwaltung

(1) Die Verwaltung und die Beaufsichtigung der Friedhöfe und des Bestattungswesens obliegt der Stadt Bad Königshofen i. Grabfeld als Friedhofsträgerin. Unberührt bleiben hiervon auf Bestattungsunternehmen übertragene Verpflichtungen.

(2) Die Belegungspläne werden so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Nutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.

§ 5

Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsabteilungen und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.

(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekanntzumachen.

(3) Die Stadt Bad Königshofen i. Grabfeld kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Stadt Bad Königshofen i. Grabfeld kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind.

(4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.

(5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe der Stadt Bad Königshofen i. Grabfeld sind für den Besucherverkehr wie folgt geöffnet:

November bis März 08.00 – 19.00 Uhr April bis Oktober 07.00 – 20.00 Uhr

Für Allerheiligen, Allerseelen und den Totensonntagen gelten besondere Besuchszeiten.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass für die Allgemeinheit oder auch im Einzelfall untersagen.

§ 7 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.

(2) Kinder unter zehn Jahren ist das Betreten der Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener gestattet.

(3) Auf den Friedhöfen der Stadt Bad Königshofen i. Grabfeld ist insbesondere nicht gestattet,

  • a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art, ausgenommen sind Kinderwagen, Kranken- und Behindertenfahrstühle sowie von der Stadt zugelassene leichte Transportfahrzeuge (Arbeitsfahrzeuge),
  • b) das Mitbringen von Tieren mit Ausnahme von Blindenhunden,
  • c) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,
  • d) Druckschriften zu verteilen oder Sammlungen zu veranstalten oder diesbezüglich zu werben,
  • e) während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten und dgl. zu verrichten,
  • f) das Rauchen, Lärmen und Spielen,
  • g) das Betreten der Gräber und Einfriedungen,

h) Abraum, Abfall und Erdaushub an anderen Orten abzulagern, als an den hierfur vorgesehenen Plätzen,

i) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, zu erstellen,

j) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen. (4) Die Stadt Bad Königshofen i. Grabfeld kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Den Anordnungen des Friedhofpersonals bzw. der hierzu von der Stadt Bad Königshofen i. Grabfeld beauftragten Personen oder Firmen ist Folge zu leisten. (6) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens drei Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.

§ 8

Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

(1) Gewerbetriebende müssen für Arbeiten auf den Friedhöfen in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlüssig sein und eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können. Die Arbeiten auf den Friedhöfen müssen bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig angezeigt werden. (2) Die Gewerbetriebenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofsatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (3) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 7 Abs. 4) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen. (4) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen. (5) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf den Friedhöfen kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftliche Abmah-

nung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnungen der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.

§ 9

Bestattungsunternehmen

(1) Für die Ausführung der für die Bestattung notwendigen Arbeiten, hierzu zählen insbesondere

a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,

b) das Versenken des Sarges,

c) die Beisetzung von Urnen,

d) die Überführung des Sarges/der Urne von der Leichenhalle zur Grabstände einschließlich der Stellung der Träger,

e) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen,

f) das Ausschmücken (Grundausstattung mit Trauerschmuck) einer Örtlichkeit (Aufbahrungsraum und/oder Aussegnungshalle oder Grabstelle),

hat der Bestattungspflichtige ein von der Stadt Bad Königshofen i. Grabfeld zugelassenes Bestattungsunternehmen zu beauftragen und die hierfür entstandenen Kosten zu tragen.

(2) Bei Bestattungen in bestehende Gräber hat der Grabnutzungsberechtigte vorher das Grabzubehör entfernen zu lassen. Ist es notwendig, beim Ausheben des Grabes Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör zu entfernen, hat der Grabnutzungsberechtigte eine Fachfirma damit zu beauftragen und die dadurch entstandenen Kosten zu tragen.

III.

Grabstätten und Grabmale

§ 10

Allgemeines

(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Stadt Bad Königshofen i. Grabfeld. An ihren können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung in digitaler Form geführrt wird.

§ 11

Arten der Grabstätten

(1) Auf den Friedhöfen der Stadt Bad Königshofen i. Grabfeld werden, je nach Anlagengestaltung und Friedhofsplan, folgende Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a) Reihengraber

b) Familiengräber

c) Urnenerdgräber

d) Urnenwandgräber

e) Naturnahe Urnengrabstätten

f) Kindergräber

(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Stadt Bad Königshofen i. Grabfeld bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Die Friedhöfe sind darin in Abteilungen (Feld/Reihe/Grab) aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Stadt Bad Königshofen i. Grabfeld freigegebenen Grabfeldern erfolgen.

§ 12

Größe der Gräber

(1) Die Gröbe der Gräber sowie die Abstandsflächen richten sein nach den jeweiligen Abteilungen in den Friedhöfen. Der Mindestabstand von Grabstelle zu Grabstelle muss mindestens 0,30 m (gemessen von Außenkante zu Außenkante) betragen (2) Die Tiefe der Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Erdhügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,30 m. Für Tiefgräber, d. h. bei der Beisetzung von zwei Leichen übereinander, beträgt die Mindesttiefe 2,00 m (Oberkante des Sarges). (3) Eine Urne muss mindestens in einer Tiefe von 0,50 m, gerechnet von der Erdoberfläche (ohne Erdhügel) bis zur Oberkante der Urne, beigesetzt werden.

§ 13

Reihengräber

Reihengräber sind Gräber für Erd- und Urnenbestattungen und können grundsätzlich jeweils nur mit einer Leiche bzw. Urne belegt werden. Eine Doppelbelegung bzw. Übereinanderbettung (max. zweistellig durch Tieferlegung) ist nur bei Familienangehörigen oder sonst der Familie zuzurechnenden Personen möglich. Über die Doppelbelegung entscheidet auf Antrag die Stadt Bad Königshofen i. Grabfeld.

§ 14

Familiengräber

Familiengräber sind Gräber für Erd- und Urnenbestattungen und können grundsätzlich jeweils mit zwei Leichen bzw. Urnen belegt werden. Eine Mehrfachbelegung bzw. Übereinanderbettung (max. vierstellig durch Tieferlegung) ist nur bei Familienangehörigen oder sonst der Familie zuzurechnenden Personen möglich. Über die Mehrfachbelegung entscheidet auf Antrag die Stadt Bad Königshofen i. Grabfeld.

§ 15

Urnenerdgräber

Urnenerdgräber sind Gräber, in denen zwei Urnen beigesetzt werden können. Die Gräber werden der Reihe nach belegt und grundsätzlich erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit abgegeben. Die Urnenbehälter müssen aus einem leicht verrottbarem Material bestehen.

§ 16

Urnenwandgräber

Urnenwandgräber sind Gräber, in denen zwei Urnen beigesetzt werden können. Die Gräber werden der Reihe nach belegt und grundsätzlich erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben. Die Urnenbehälter müssen dauerhaft und wasserdicht sein.

§ 17

Naturnahe Urnengrabstätten

(1) In naturnahen Urnengrabstätten (Rasen-, Beet- und Baumgräber) können Aschereiste und Urnen unterirdisch beigesetzt werden. Die Gräber werden der Reihe nach belegt und grundsätzlich erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben. In einer naturnahen Grabstätte kann nur eine Urne beigesetzt werden, die aus einem leicht verrottbarem Material besteht. (2) Die naturnahen Urnengrabstätten erhalten einen einheitlichen Stein mit Gedenktafel. Das Ablegen von Grabschmuck, z. B. Kerzen, Blumen, Vasen, Bilder etc. ist nicht zulässig und kann, ohne Rücksprache mit dem Nutzungsberechtigten, durch den Bauhof kostenpflichtig entfern werden.

§ 18

Kindergräber

Kindergräber sind Einzelgräber für Erd- und Urnenbestattungen für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und können grundsätzlich nur mit einer Leiche bzw. Urne belegt werden.

§ 19

Rechte an Grabstätten

(1) An einer begebungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anländlich eines Todesfalles erfolgt. Wir ein Grabnutzungsrecht unabhängig von einem Todesfall erworben, so wird es ebenso mindestens für die Ruhefrist (20 Jahre) verliehen. (2) Das Nutzungsrecht an Grabstätten wird nur an einzeln, natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebühren-satzung - FGS) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten ein Nachweis ausgestellt wird (Grabplatzbescheid). (3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um weitere fünf, zehn, fünfzehn oder zwanzig Jahre verlangert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Veränderung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des betreffenden Friedhofs es zulässst. (4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts kann die Stadt Bad Königshofen i. Grabfeld über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber wird der Nutzungsberechtigte des Grabes rechtzeitig von der Friedhofsverwaltung benachrichtigt. (5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist der zu bestattenden Leichen oder Urnen über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefrist vom Nutzungsberechtigten zu erwerben. (6) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

§ 20

Übertragung von Nutzungsrechten

(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechts der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Abkommen-ling beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieser Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. (2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechts auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. (3) In Ermangelung einer letztwilligen Verfügung über das Nutzungsrecht wird die Umschreibung in nachstehender Reihenfolge vorgenommen:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,

c) auf die Kinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Vater oder Mutter,

e) auf die Eltern,

f) auf die leiblichen Geschwister,

g) die Kinder der Geschwister des Verstorbenen,

h) die Stiefkinder,

i) auf die Stiefgeschwister,

j) auf die nicht unter a)-h) fallenden Erben,

k) die Verschwägerten ersten Grades

Innerhalb dieser Reihenfolge hat die ältere Person das Vorrecht vor der jüngeren. Stimmen die Vorberechtigten zu, so kann auf Antrag im begründeten Einzelfall das Nutzungsrecht auch auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten übertragen werden.

(4) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde). (5) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstände während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten.

(6) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten für die Erstanlage und die Pflege der Grabstätte während der Ruhefrist. Gegen vollständigen Kostenersatz kann das Grabnutzungsrecht erworben werden.

§ 21 Pflege und Instandhaltung der Gräber

(1) Jede Grabstätte ist spätestens drei Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten.

(2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder - sofern dieser verstorben ist - die in § 20 Abs. 3 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet.

(3) Die naturnahen Gräber, die Urnenwandgräber und das entsprechende Umfeld werden durch die Stadt Bad Königshofen i. Grabfeld gestaltet und gepflegt. Grabsteine oder sonstige Grabzubehör (Kerzen, Laternen, Blumengestecken, usw.) dürfen in den Bereichen der Urnennischen und der naturnahen Bestattung nicht abgelegt oder aufgestellt werden.

(4) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete (siehe § 20 Abs. 3) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme).

(5) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. § 20 Abs. 3 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.

§ 22 Gärtnerische Gestaltung der Gräber

(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.

(2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Stadt Bad Königshofen i. Grabfeld ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Friedhofsverwaltung zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden.

(3) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, Strauch- oder baumartiger Pflanzen, Bäume) bedarf der Erlaubnis der Stadt. Die Höhe der Anpflanzungen darf 80 cm nicht überschreiten.

(4) Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme).

(5) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.

§ 23

Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen

(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Stadt Bad Königshofen i. Grabfeld. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen.

(2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales oder der baulichen Anlage bei der Stadt Bad Königshofen i. Grabfeld durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen. Dem Antrag ist beizufügen:

a) der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe der Maße, des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

b) Maßstabsgetreue Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe der Maße, des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften dieser Satzung entspricht.

(4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist

die Stadt Bad Königshofen i. Grabfeld berechtigt, auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen widerspricht (Ersatzvornahme).

(5) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden. (6) Es dürfen nur Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein aufgestellt werden, die nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBI. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind. Die Herstellung umfasst sãmtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt (Art. 9a Abs. 1 BestG). Nachweise sind gemäß Art. 9a Abs. 2 oder 3 BestG zu erbringen.

§ 24

Grabgestaltung

(1) Grabmale und sonstige baulichen Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Wurde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist. (2) Als Grabmal für Urnennischen dient die Abdeckplatte. Diese ist vom Nutzungsberechtigten nach Vorgabe der Stadt Bad Königshofen i. Grabfeld zu beschriften und Goes nach Ablauf des Nutzungsrechts in das Eigentum der Stadt über. Die Abdeckplatte muss so gestaltet sein, dass die Wurde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist und dem Friedhofszweck entspricht.

§ 25

Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen

(1) Jedes Grabmal muss seiner Groß entsprechend dauerhaft und standlicher gegrundet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) in der zur Zeit der Errichtung des Grabmals geltenden Fassung. (2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden,

können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 20 Abs. 3 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist die Stadt Bad Königshofen i. Grabfeld berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen.

(3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jeder durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen. (4) Grabmale und bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Stadt Bad Königshofen i. Grabfeld entfern werden. (5) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Stadt Bad Königshofen i. Grabfeld durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 20 Abs. 3 Verpflichteten innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Grabsteine, Einfassungen, sonstige bauliche Anlagen und Fundamente sind durch eine vom Nutzungsberechtigten beauftragte Fachfirma zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann in die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist konnen zur Herbeinführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vomals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht besteht, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten nach § 20 Abs. 3 abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vomals Nutzungsberechtigten in das Eigentum der Stadt über. (6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früherer Zeit gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Stadt Bad Königshofen i. Grabfeld. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Stadt Bad Königshofen i. Grabfeld.

IV.

Bestattungsvorschriften

§ 26

Leichenhaus

(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewährung der Leichen, bis sie bestattet oder überfuhr werden und zur Aufbewährung von Ascheresten feuerbestatteter Verstorbenner bis zur Beisetzung im Friedhof. Das Leichenhaus darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, konnen Hinterbliebene die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wir darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu dieser Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes. (3) Für die Beschaffung von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV. (4) Leichenhäuser, Aussegnungshallen, Aufbewahrungsräume usw. sind von den Benutzern, das heißt von den Bestattungsunternehmen oder den sonstigen gewerblichen Betrieben, in einem ordnungsgemäßen Zustand zu hinterlassen.

§ 27

Leichentransport

Zur Beförderung von Leichen im Stadtgebiet sind Leichenwagen (§ 13 BestV) zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.

§ 28

Leichenbesorgung

Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch einen geeigneten Bestatter zu erfolgen.

§ 29

Bestattung

Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Ascheurnen unter der Erde bzw. in Urnennischen. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder das Urnenfach geschlossen ist.

§ 30

Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Stadt Bad Königshofen i. Grabfeld anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.

(2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Friedhofsverwaltung im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest. Die Bestattungen erfolgen in der Regel an Werktagen. Die Bestattungs- und Beförderungspflichten des § 19 BestV bleiben unberührt und sind einzuhalten.

§ 31

Ruhefrist

(1) Die Ruhefrist beträgt auf allen Friedhöfen der Stadt Bad Königshofen i. Grabfeld und für alle Grabarten 20 Jahre.

(2) Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.

§ 32

Exhumierung und Umbettung

(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Stadt Bad Königshofen i. Grabfeld. Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten mit entsprechenden Anlagen.

(2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie grundsätzlich nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen.

(3) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen.

(4) Im Übrigen gilt § 21 BestV.

V.

Schlussbestimmungen

§ 33

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt Bad Königshofen i. Grabfeld bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erworbenen und entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer bleiben bestehen.

(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 34

Anordnungen und Ersatzvornahme

(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.

(2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Stadt Bad Königshofen i. Grabfeld die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.

§ 35

Haftungsausschluss

Die Stadt Bad Königshofen i. Grabfeld übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.

§ 36

Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt Bad Königshofen i. Grabfeld verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 37

Zuwiderhandlungen

Zuwiderhandlungen gegen diese Satzung können gemäß Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Bayer. Gemeindeordnung als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt werden. Dies gilt insbesondere bei Zuwiderhandlungen gegen

  • a) die Ordnungsvorschriften und allgemeinen Bestattungsvorschriften, insbesondere die Einhaltung der festgelegten Maße
  • b) die Vorschriften über die Gestaltung und Unterhaltung der Gräber.
  • c) die Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen.

§ 38

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01. Januar 2022 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Bad Königshofen i. Grabfeld vom 09. Juli 1993 außer Kraft.

Bad Königshofen i. Grabfeld, 23. November 2021 Stadt Bad Königshofen i. Grabfeld

Helbling Erster Bürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Bad Königshofen i.Grabfeld?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Bad Königshofen i.Grabfeld mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 97xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Bad Königshofen i.Grabfeld anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Bad Königshofen i.Grabfeld
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🔶 Schätzwert (anpassbar)
In der Satzung von Bad Königshofen i.Grabfeld nicht separat aufgeführt (wird meist über den Bestatter / Dienstleister abgerechnet).
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Bad Königshofen i.Grabfeld (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 97xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Bad Königshofen i.Grabfeld:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €