🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.09.2025 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Stockheim (Friedhofsgebührensatzung - FGS)
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Stockheim folgende Satzung:
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Gemeinde Stockheim erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.
(2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:
a) Grabnutzungsgebühren (§ 4),
b) Bestattungsgebühren (§ 5),
c) sonstige Gebühren (§ 6).
§ 2 Gebührenpflichtiger
(1) Gebührenpflichtiger ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
(4) Der Gebührenpflichtige/Grabnutzungsberechtigte hat keinen Anspruch auf Erstattung von Grabgebühren nach § 4 dieser Satzung, wenn das Grab vor Ablauf der Ruhefrist oder Nutzungsfrist eingeebnet wird.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit
(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwara) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 25 der Friedhofs- und Bestattungssatzung,
b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,
c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats.
(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.
(3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 Grabnutzungsgebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt für eine
| Grabart (Ruhefrist) | pro Jahr | für die Dauer der Ruhefrist |
|---|---|---|
| a) Einzelgrabstätte (25 Jahre) | 33,72 € | 843,00 € |
| b) Einzeltiefgrabstätte (25 Jahre) | 33,72 € | 843,00 € |
| c) Familiengrabstätte (25 Jahre) | 67,44 € | 1.686,00 € |
| d) Familientiefgrabstätte (25 Jahre) | 67,44 € | 1.686,00 € |
| e) Kindergrabstätte für Verstorbene bis zu einem Lebensalter von 10 Jahren (15 Jahre) | 17,64 € | 264,60 € |
| f) Urnenerdgrabstätte (15 Jahre) | 55,68 € | 835,20 € |
| g) Urnenwandnische (15 Jahre) | 110,40 € | 1.656,00 € |
| h) Ehrengrabstätte (unabhängig von der Grabart) | 0,00 € | 0,00 € |
(2)Erfolgt die Beisetzung einer Urne in einer Einzelgrabstände, Einzeltiefgrabstände, Familiengrabstände oder Familientiefgrabstände, wird die Grabgebühr anteilig nach der Ruhefrist der Urne berechnet. (3) Eine Veränderung des Grabnutzungsrechts für Grabarten nach Abs. 1 Buchst. a) bis d) ist um 5, 10, 15, 20 oder 25 Jahre möglich. Bei Grabarten nach Abs. 1 Buchst. e) bis g) ist eine Veränderung um 5, 10 oder 15 Jahre möglich. Hierfür wird ein Jahresbetrag in Höhe der jeweiligen Grabnutzungsgebühr erhoben.
§ 5 Bestattungsgebühren
I. Gebühren für Leichenhalle und Aussegnungshalle
(1)Die Gebühr für die Benutzung der Leichenhalle bei Erdbestattung beträgt pro angefangenem Benutzungstag 52,00 €. (2)Die Gebühr für die Benutzung des Aussegnungsbereiches bei Urnenbestattung oder Erdbestattung beträgt pro Nutzung 52,00 €.
Bei vorheriger Nutzung der Leichenhalle bei einer Erdbestattung erfolgt keine Berechnung der Gebühr für die Benutzung des Aussegnungsbereiches.
II. Gebühren für die Grabherstellung
Für die Herstellung eines Grabes werden nachstehende Gebühren zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer erhoben:
Die Gebühr für das Ausheben und Verfüllen bzw. Öffnung und Schließung der Grabstätte beträgt für ein/e
(1) Erdgrab (Sarg)
| a) für Verstorbene unter 6 Jahre bei Normalbelegung | 294,12 € |
|---|---|
| b) für Verstorbene über 6 Jahre bei Normalbelegung | 500,00 € |
| c) für Verstorbene über 6 Jahre bei Tiefbelegung | 752,10 € |
| d) bei der Beisetzung von Totgeburten und Leichenteilen (nach tatsächlichem Aufwand pro Arbeitsstunde) | 54,62 € |
(2) Urne in Urnenerdgrab ohne Röhre/Erdgrab 201,68 €
(3) Urnennische 201,68 €
III. Leichenausgrabung und Umbettung
Bei Ausgrabung für Überführung und zur Umbettung werden nachstehende Gebühren zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer erhoben:
(1) Exhumierung/Umbettung einer Leiche (nach tatsächlichem Aufwand pro Arbeitsstunde) 54,62 €
(2) Umbettung Urne aus Urnennische 92,44 €
(3) Umbettung einer Urne aus Erdgrab oder Urnenerdgrab ohne Röhre 100,84 €
IV. Leichenbesorgung auf den Friedhöfen
Es werden nachstehende Gebühren zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer erhoben:
(1) Bei einer Sargbestattung
| a) Aufbahrungsarbeiten und Ausschmücken des Aufbahrungsraums / Aussegnungshalle oder Grabstelle sowie Entgegennahme von Trauerschmuck | 130,25 € |
|---|---|
| b) Begleitung der Bestattung (Einweisung Priester/Redner/Sargträger, Leitung und Überwachung der Trauerfeier/Bestattung, Sand- oder Blütenschalen, Weihwasser) | 130,25 € |
| c) Grunddekoration | 184,87 € |
| d) Verbringen des Sarges zur Grabstätte (je Träger) | 50,42 € |
(2) Bei einer Urnenbestattung
| a) Aufbahrungsarbeiten und Ausschmücken des Aufbahrungsraums/ Aussegnungshalle oder Grabstelle sowie Entgegennahme von Trauerschmuck | 130,25 € |
|---|---|
| b) Begleitung der Bestattung (Einweisung Priester/Redner/Sargträger, Leitung und Überwachung der Trauerfeier/Bestattung, Sand- oder Blütenschalen, Weihwasser) | 130,25 € |
| c) Grunddekoration | 184,87 € |
| d) Verbringen der Urne zur Grabstätte (einschl. ein Träger) | 50,42 € |
(3) Gebühren für persönliche Abschiednahme bei einer Sarg- oder Urnenbestattung (nur wenn ein zusätzlicher Termin von Angehörigen gewünscht wird)
a) Öffnen und Schließen der Halle, ggf. Entgegenannahme von Sarg oder Urne, Aufbahrung des Sarges oder Urne, Öffnen und Schließen des Sarges, ggf. Wartezeit und Verlassen der benutzten Räume besenrein 134,45 €
b) wie 3 a) mit Stellung der Grunddekoration für Sargbestattung 184,87 €
c) wie 3 a) mit Stellung der Grunddekoration für Urnenbestattung 184,87 €
V. Zuschläge/Erschwerniszuschläge/Weitere Leistungen
(1) Zuschlag fur Arbeiten an Samstagen je Person/Stunde 71,43 € (2) Zuschlag für Sargübergröbe, Frost, Stein und Fels, Altfundamente, Wasser, Wurzeln je Person/Stunde 54,62 € (3) Zuschlag für Kompressoreinsatz/Stromaggregat/Wasser- oder Schlammpumpe/Motorsäge je Person/Stunde 75,63 € (4) Regiearbeiten je Person/Stunde 54,62 €
Die Vorhaltung der nötigen Fahrzeuge und Arbeitsgeräte und die für die Ausführung der einzelnen Positionen erforderlichen Nebenleistungen (z.B. Fahrt- und Wegekosten, Reinigung von Werkzeugen und Arbeitsgeräten, Reinigung des Grabumfeldes) sind in den genannten Preisen enthalten.
§ 6 Sonstige Gebühren
(1) Für Genehmigungen werden folgende Gebühren erhoben:
a) Genehmigung für Aufstellung oder Änderung eines Grabdenkmals 25,00 €,
b) Genehmigung für die Beschriftung/Gestaltung eines Kissensteines gebührenfrei, oder Urnenwandnischec) Genehmigung für die Ausführung von gewerblichen Arbeiten (jährlich für alle anfallenden Arbeiten) 100,00 €,
d) Genehmigung für die Ausführung von gewerblichen Arbeiten (Einzelfall) 25,00 €.
(2)Die Verwaltungsgebühr (Auswahlen eines Grabplatzes, Ausstellung einer Graburkunde, Informationsausstausch mit Bestatter und Gebührenbescheid bei Erst- und Folgebelegung) anländlich einer Bestattung beträgt 50,00 €. Die Verwaltungsgebühr bei Veränderung oder Umschreibung des Grabnutzugsrechts betragt 30,00 €. (3)Für Urnenergräber in der Abteilung UG fällt für die Platte und den Pflastersteinen für die Umrandung eine Gebühr in Höhe von 80,00 € an. (4)Für die Aufbewährung einer Urne fällt je angefangenem Tag eine Gebühr in Höhe von 20,00 € an. (5)Bei der Einebnung von Grabstätten in Ausnahmefällen durch den gemeinslichen Bauhof werden die Gebühren je nach Stundenanfall, Maschineneinsatz und die Kosten für Materialentsorgung festgesetzt.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.09.2025 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Stockheim vom 05.12.2024 außer Kraft.
Stockheim, den 31.07.2025
Gemeinde Stockheim
Martin Link
- 1. Bürgermeister
Bekanntmachung durch: Amtsblatt des Landkreises Rhön-Grabfeld vom 06.08.2025
2. Friedhofssatzung Stand: 31.07.2025 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung über die Benutzung des Friedhofes und der Bestattungseinrichtung der Gemeinde Stockheim (Friedhofsatzung – FS)
Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt die Gemeinde Stockheim folgende Satzung:
Inhalt:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Bestattungsanspruch
§ 4 Friedhofsverwaltung
§ 5 Schliebung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszteiten
§ 7 Verhalten im Friedhof
§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
III. Grabstätten und Grabmale
§ 9 Grabstätten
§ 10 Grabarten und Belegung
§ 11 Aschenreste und Urnenbeisetzungen
§ 12 Gröbe der Grabstätten
§ 13 Rechte an Grabstätten
§ 14 Übertragung von Nutzungsrechten
§ 15 Pflege, Instandhaltung und gartnerische Gestaltung der Gräber
§ 16 Besondere Gestaltungsvorschriften des Friedhofes
§ 17 Besondere Vorschriften zur Belegung des Friedhofes
§ 18 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen
§ 19 Gröbe von Grabmalen und Einfriedungen
§ 20 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
IV. Bestattungsvorschriften
§ 21 Leichenhaus
§ 22 Leichenhausbenutzungszwang
§ 23 Leichentransport
§ 24 Leichenbesorgung
§ 25 Friedhofs- und Bestattungspersonal
§ 26 Bestattung
§ 27 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
§ 28 Ruhefrist
§ 29 Exhumierung und Umbettung
V. Schlussbestimmungen
§ 30 Anordnungen und Ersatzvornahme
§ 31 Haftungsausschluss
§ 32 Zuwiderhandlungen
§ 33 Inkrafttreten
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Die Gemeinde Stockheim errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:
a) einen gemeinslichen Friedhof in Stockholm,
b) ein gemeinsliches Leichenhaus in Stockholm,
c) das erforderliche Friedhofs- und Bestattungspersonal bzw. im Auftrag der Gemeinde tätig werdenende Vertragsfirmen.
§ 2 Friedhofszweck
Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.
§ 3 Bestattungsanspruch
- 1. Auf den in § 1 dieser Satzung genannten Friedhof werden beigesetzt:
a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten,
b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV),
c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäß Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,
d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 BestG.
(2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 dieser Satzung genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.
§ 4 Friedhofsverwaltung
Die Verwaltung und Beaufsichtigung des gemeindeeigenen Friedhofs und des Bestattungswesens obliegt der Gemeinde Stockheim bzw. der von ihr beauftragten Verwaltung.
Der Belegungsplan wird so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.
§ 5 Schließung und Entwidmung
- 1. Der Friedhof und seine Einrichtungen (§ 1 Buchstabe a) und b) dieser Satzung) sind Eigentum der Gemeinde Stockholm.
- 2. Der Friedhof, Friedhofsbteilungen und einzeln Grabstätten konnen im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen (weitere Regelungen in § 17); durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schliebung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteit.
- 3. Die Absicht der Schliebung, die Schliebung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich besteht zu machen.
- 4. Die Gemeinde kann die Schliebung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, sowieit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind.
- 5. Soweit zur Schliebung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
- 6. Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
- 1. Der Friedhofarf nur während den folgenden Öffnungszteiten betreten werden:
- a) im Winterhalbjahr (01.10. - 31.03.) in der Zeit von 7:00 Uhr bis 18:00 Uhr,
- b) im Sommerhalbjahr (01.04. - 30.09.) in der Zeit von 7:00 Uhr bis 21:00 Uhr.
Gegebenenfalls abweichende Öffnungszeiten werden an den Eingängen des Friedhofes bekanntgegeben.
- 2. Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten. Kirchliche Veranstaltungen an Feiertagen und Andachten sind grundsätzlich gestattet.
§ 7 Verhalten im Friedhof
- 1. Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten.
- 2. Kinder unter zehn Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet.
- 3. Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Personen, die den Vorschriften dieser Satzung zuwiderhandeln oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgen, sind aus dem Friedhof zu verweisen.
- 4. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet: a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Assistenzhunde (z.B. Blindenhunde), b) zu rauchen, zu larmen und zu speilen, c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Menschen mit Behinderung sowie Handkarren für Pflanzen- und Erdtransport sind hiervon ausgenommen. d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben, e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,
g) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,
h) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren,
i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
j) Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen ohne Erlaubnis zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z. B. im Internet), außer zu privaten Zwecken.
- 5. Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
- 6. Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.
§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
- 1. Aus Gründen des Erhalts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bedürfen Gewerbetreibende, die Grabmale und Grabeinfassungen errichten (Bildhauer, Steinmetze und Kunstschmiede), bearbeiten oder entfernen, für ihre Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde Stockheim. Die Zulassung ist schriftlich oder im Wege der elektronischen Verfahrensabwicklung zu beantragen.
- 2. Die Zulassung nach § 8 Abs. 1 wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht geeignet und zuverlässig sind. Fachlich geeignet zur Errichtung von Grabmalen und Einfassungen sind Gewerbetreibende, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofes die angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in der Satzung genannten technischen Regelwerk die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Die Gewerbetreibenden müssen in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Ferner müssen sie die Standsicherheit von Grabmalanlagen beurteilen können und fähig sein, mit Hilfe von Messgeräten die Standsicherheit zu kontrollieren und zu dokumentieren. Personen, die unvollständige Anzeigen bzw. nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen bei der Anzeige benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung und der Befestigung der Grabmalteile nicht an die in der Anzeige genannten Daten halten, werden als unzuverlässig eingestuft. Gewerbetreibende, die Gräber ausheben und verfüllen, müssen über geeignetes Gerät verfügen und insbesondere die „Allgemeinen Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz (VSG)“, die hierzu ergangenen Richtlinien der Sozialversicherung Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) sowie die Vorschriften des Gemeinde-Unfall-Versicherungsverbandes (GUV) kennen und beachten. Eine entsprechende Erklärung über die Erfüllung der vorstehenden Anforderungen durch den Antragsteller in Bezug auf die jeweilige Dienstleistung ist dem Antrag auf Zulassung ebenso beizufügen wie ein Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die Schäden nach § 8 Abs. 7 abdeckt.
- 3. Der Antragsteller erhält bei Zulassung einen Bescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist. Der Berechtigungsschein ist widerruflich, er kann von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Wer ohne Berechtigungsschein im Friedhof arbeitet, kann vorbehaltlich weiterer Maßnahmen des Friedhofs verwiesen werden.
- 4. Gärtner und sonstige Gewerbetreibende müssen ihre Tätigkeit nicht vor Beginn der Arbeiten anzeigen. Für Gärtner und sonstige Gewerbetreibende gelten die Vorschriften des § 8 Abs. 7, 8, 9 und 10 dieser Satzung gleichermaßen.
- 5. Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. § 8 Abs. 1 bis 4 dieser Satzung sind nicht anwendbar.
- 6. Die Vorschriften des Verfahrens über einen einheitlichen Ansprechpartner und über die Möglichkeit der elektronischen Abwicklung des Verfahrens nach dem Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz sind anwendbar (Art. 6 und 8 DLRL; Art. 71a bis 71e BayVwVfG).
- 7. Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
- 8. Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 7 Abs. 5 dieser Satzung) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen.
- 9. Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.
- 10. Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Ein einmaliger schwerwiegender Verstoß ist hingegen ausreichend und in diesem Fall eine Abmahnung entbehrlich.
III. Grabstätten und Grabmale
§ 9 Grabstätten
- 1. Die Grabstätten des Friedhofes nach § 1 dieser Satzung stehen im Eigentum der Gemeinde Stockheim. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
- 2. Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.
§ 10 Grabarten und Belegung
- 1. Gräber im Sinne dieser Satzung sinda) Einzelgrabstätten,
- b) Einzeltiefgrabstätten,
- c) Familiengrabstätten,
- d) Familientiefgrabstätten,
- e) Kindergrabstätten,
- f) Urnenerdgrabstätten,
- g) Urnenwandnischen,
- h) Ehrengrabstätten.
- 2. Die Lage der einzelnen Gräber wird durch die Gemeinde Stockheim bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde Stockheim freiigegebenen Gräbern erfolgen. Die Vergabe der Gräber erfolgt durch Rücksprache mit der Friedhofsverwaltung.
- 3. Belegung der Grabstätten (Maximalbelegung)
- a) In Einzelgrabstätten (zwei Grabstellen) können maximal zwei Verstorbene als eine Erd- und eine Urnenbestattung beigesetzt werden. Alternativ ist anstatt der Erdbestattung eine Urnenbestattung möglich.
- b) In Einzeltiefgrabstätten (zwei Grabstellen) können zwei Verstorbene als Erdbestattung übereinander mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. Erst nach Ablauf beider Ruhefristen der Erdbestattungen ist eine Neubelegung als Erdbestattung möglich. Alternativ ist anstatt der Erdbestattung eine Urnenbestattung möglich.
- c) In Familiengrabstätten (vier Grabstellen) können zwei Verstorbene als Erdbestattung nebeneinander beigesetzt werden. Zusätzlich ist die Beisetzung von zwei Urnen möglich. Alternativ ist anstatt der Erdbestattung eine Urnenbestattung möglich.
- d) In Familientiefgrabstätten (vier Grabstellen) können vier Verstorbene als Erdbestattung beigesetzt werden. Bei einer Familientiefgrabstätte (je zwei Grabstellen über- und nebeneinander) erfolgt die Bestattung übereinander. Erst nach Ablauf beider Ruhefristen für die jeweils übereinander erfolgen Bestattungen ist eine Neubelegung der Grabstelle mit einer Erdbestattung möglich. Alternativ ist anstatt der Erdbestattung eine Urnenbestattung möglich.
- e) In Kindergrabstätten (eine Grabstelle) kann maximal ein Verstorbener als Erd- oder Urnenbestattung beigesetzt werden.
- f) In Urnenerdgrabstätten (mit bodengleicher Platte und Pflastersteine), können maximal vier Verstorbene bei gleichzeitigen Ruhefristen in einer Öko-Urne beigesetzt werden.
- g) In Urnenwandnischen können pro Nische maximal drei Verstorbene bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen als Urne beigesetzt werden.
- h) Als Ehrengrabstätten konnen Gräber von verstorbenen Ehrenbürgern der Gemeinde Stockheim oder von sonstigen um die Gemeinde Stockheim verdienten Bürger anerkannt und festgelegt werden. Die Belegung (Erd- und Urnenbestattung) ist abhängig von der Grabart (Abs. 1 Buchst. a bis g). Über die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten entscheidet ausschließlich der Gemeinderat. Für Ehrengrabstätten werden auf die Dauer der Ruhefrist die Grabgebühren von der Gemeinde getragen. Bei einer Veränderung der Nutzungsfrist und bei einer weiteren Beisetzung sind die entsprechenden Gebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu zahlen.
- 4. Das Nutzungsrecht an den Grabstätten kann unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 dieser Satzung verlängert werden.
§ 11 Aschenreste und Urnenbeisetzungen
- 1. Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen.
- 2. Urnen konnen in den in § 10 dieser Satzung genannten Grabarten beigesetzt werden. Urnen für Erdbestattungen müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein. Die Aschenkapsel selbst muss biologisch abbaubar sein. In Urnenerdgrabstätten ohne Rohre erfolgt die Beisetzung in einer Tiefe von mindestens 50 cm.
- 3. Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 13 und 14 dieser Satzung entsprechend.
- 4. Wird das abgelaufene Nutzungsrecht von Urnenwandnischen nicht mehr verlangert, ist die Gemeinde berechtigt, bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs (z. B. anonymes Urnengemeinschaftsgrab) die Aschenreste (Aschenkapsel) in wurdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Überurnendauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen. Eine Unterrichtung der Angehörigen hierüber erfolgt nicht.
§ 12 Größe der Grabstätten
- 1. Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße:
a) Einzelgrabstätten: Länge 2,10 m, Breite 1,00 m,
b) Einzeltiefgrabstätten: Länge 2,10 m, Breite 1,00 m,
c) Familiengrabstätten: Länge 2,10 m, Breite 2,00 m,
d) Familientiefgrabstätten: Länge 2,10 m, Breite 2,00 m,
e) Kindergrabstätten: Länge 1,60 m, Breite 0,80 m,
f) Urnenerdgrabstätten (mit bodengleicher Platte und Pflaster): Länge 0,80m x 0,80m
g) Urnenwandnischen: Breite 0,44 m, Höhe 0,44 m, Tiefe 0,44 m (Innenmaße),
h) Ehrengrabstätten (je nach Grabart).
- 2. Die Abstandsflächen der Gräber richten sich nach dem jeweiligen Friedhofsplan und den örtlichen Gegebenheiten.
§ 13 Rechte an Grabstätten
- 1. An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anländlich eines Todesfalles erfolgt. Wird ein Grabnutzungsrecht unabhängig von einem Todesfall erworben (Kauf zu Lebzeiten), so wird es mindestens für die Dauer der geltenden Ruhefrist verliehen.
- 2. Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzeln natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr gemäß der derzeit gültigen Friedhofsgebührensatzung verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Graburkunde ausgestellt wird.
- 3. Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um weitere 5, 10, 15, 20 oder 25 Jahre verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt, der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt und aktuelle Gestaltungsmaßnahmen dem nicht entgegenstehen. Ein Anspruch auf Verlängerung des Grabnutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist besteht nicht. Abweichend von Satz 1 ist bei Urnenerdgrabstätten und Urnenwandnischen eine Verlängerung von 5, 10 oder 15 Jahren möglich.
- 4. Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt.
- 5. In den Fällen, in denen die Ruhefrist des zu bestattenden Sarges oder der Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus mindestens für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefrist zu erwerben.
- 6. Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklärung durch den Friedhofsträger wirksam.
- 7. Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
§ 14 Übertragung von Nutzungsrechten
- 1. Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Familienmitglied (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) schriftlich beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat.
- 2. Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV hat bei gleichrangigen Personen die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden.
- 3. Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte auf Antrag eine Graburkunde.
- 4. Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten.
- 5. Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach § 14 Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach § 14 Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten (Erbe bzw. Bestattungspflichtiger gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) für die Erstanlage der Grabstätte durch Aufstellen eines einfachen bzw. ggf. mehrfach verwendbaren Grabmals und Pflanzen einer pflegearmen Begrünung (Ersatzvornahme gemäß § 30 dieser Satzung). Gegen vollständigen Kostenersatz können
Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden. Gleiches gilt für die Einebnung von Grabstätten.
§ 15 Pflege, Instandhaltung und gärtnerische Gestaltung der Gräber
- 1. Jede Grabstätte ist nach einer Bestattung, sobald die Setzung des Erdreichs abgeschlossen ist und es die Witterungsverhältnisse erlauben, unter Beachtung der allgemeinen Gestaltungsgrundsätze würdig herzurichten. Das Grab ist durch den Nutzungsberechtigten gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten, soweit dies nach der Grabart entsprechend vorgesehen ist. Bei Erdbestattungen hat dies spätestens nach zwei Jahren, bei Urnenbestattungen spätestens nach einem Jahr nach der Beisetzung zu erfolgen. Die Beschriftung der Urnenwandnische hat spätestens nach einem Jahr nach der Beisetzung zu erfolgen.
- 2. Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 14 Abs. 2 dieser Satzung genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet.
- 3. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichteten (siehe § 14 Abs. 2 dieser Satzung) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (siehe Ersatzvornahme, § 30 dieser Satzung).
- 4. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. § 14 Abs. 2 dieser Satzung in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.
- 5. Bei Grabstätten mit bepflanzbarem Grabbeet sind nur solche Gewächse zu verwenden, die die benachbarten Gräber nicht stören oder beeinträchtigen. Die Gemeinde Stockheim kann auch anordnen, dass stark wucherndes Gehölz oder absterbende Sträucher ganz oder zum Teil zu beseitigen sind. Wird dieser Anordnung nicht nachgekommen, so werden diese Arbeiten auf Kosten der Nutzungsberechtigten von der Gemeinde Stockheim in Auftrag gegeben (siehe Ersatzvornahme, § 30 dieser Satzung).
- 6. Alle gepflanzten Gehölze sind bei Einebnung der Grabstätte durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Wird die Bepflanzung nicht im Rahmen der Einebnung entfernt, so werden die Arbeiten von der Gemeinde auf dessen Kosten durchgeführt (siehe Ersatzvornahme, § 30 dieser Satzung).
- 7. Anpflanzungen aller Art außerhalb von Grabbeeten werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführt.
- 8. In den Abteilungen, in denen keine Grabeinfassungen zulässig sind (§ 16 dieser Satzung), darf das Pflanzbeet bzw. die Erdoberfläche des Grabes insgesamt nicht höher als 20 cm über Rasenhöhe sein. Die Höhe und Form der Grabbeete und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.
- 9. Bis zur endgültigen Errichtung von Grabmälern ist die Grabstätte durch entsprechende Bepflanzung instand zu halten und mit einem vorübergehenden Denkzeichen (siehe § 18 Abs. 5 dieser Satzung) zu versehen. Das Denkzeichen muss in nicht abwaschbaren Buchstaben den Vor- und Nachnamen des Verstorbenen und den Sterbetag enthalten.
- 10. Die Grabdenkmäler, Sockel und Grabeinfassungen sind in Reihenflucht zu setzen.
- 11. Nicht gestattet sind Inschriften, Grabdenkmäler und Darstellungen, die der Würde des Ortes nicht entsprechen. Elektrische Lichtquellen (z.B. Lichterketten, Solarlampen etc.) sind nicht gestattet. Als Ausnahme können elektrische Grablichter (z.B. LED-Kerzen) angesehen werden.
§ 16 Besondere Vorschriften zur Gestaltung des Friedhofes
1) Allgemeine Regelungena) Die bei Bestattungen abgelegten Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und entsprechend zu entsorgen, sobald diese verweilt sind.
b) Die Grabbepflanzung (Sträucher u.Ä.) dürfen die Höhe des Grabdenkmales nicht überschreiben.
c) Die Beschriftung der Grabdenkmäler muss lesbar bleiben. Falls notwendig, hat ein entsprechender Rückschnitt der Bepflanzung zu erfolgen.
d) Eine Entfernung des Grabbeetes ist nur bei Grabstätten ohne Einfassung gestattet.
e) Falls das Grabbeet dauerhaft entfernt wurde, darf keine Dekoration am Grabstein abgestellt/abgelegt werden.
f) Die nachfolgend genannten Gestaltungsbestimmungen gelten auch für neue Abteilungen gleicher Art, die nach Erlass dieser Satzung angelegt werden.
g) Hinter den Grabsteinen abgelegte gartnerische Utensilien (Vasen, Gießkannen, Hacken etc.) werden durch den Bauhof entfern und konnen dort abgeholt werden. Nicht abgeholte Utensilien werden fachgerecht entsorgt.
h) In den Gräbern, in denen eine Tieferlegung zugelassen ist, kann sie in Ausnahmefällen durch vorhandene Bodenverhältnisse bei der Erst- oder Folgebelegung nicht möglich sein.
2) Detailregelungen:
a) Für den Bereich Abt. C (Rasenfläche) gilt Folgendes:
- Einfassungen in jeder Art und Ausführung (z.B. aus Stein, Metall, Plastik o.Ä.) sind untersagt. Grabplatten sind nur bei den dafür vorgesehenen Urnenerdgrabstätten erlaubt.
- Die Grabstelle wird lediglich in der Bepflanzung gekennzeichnet, wobei die Bestimmungen des § 15 dieser Satzung Anwendung finden.
- Die Größe des Grabbeetes muss sich der umliegenden Grabbeete anpassen. Dabei dürfen folgende Maße nicht unter- / überschritten werden:
- Einzelgrabstätte und Einzeltiefgrab: Länge 1,30m – 1,60 m, Breite 0,60 m - 0,80 m
- Familiengrabstätte und Familientiefgrabstätte: Länge 1,30 m – 1,60 m, Breite 1,40 m - 1,60 m
- Tieferlegungen für Erdbestattungen sind zulässig.
b) Für den Bereich Abt. A und B (Kiesfläche) gilt Folgendes:
Im Bereich mit Kiesfläche sind nur Gräber mit Grabeinfassungen zulässig. Die Größe der Grabeinfassungen richtet sich nach der jeweiligen Grabart und dem umliegenden Bestand. Dabei dürfen folgende Maße max. 10 cm unter- / überschritten werden:
- Einzelgrabstätte und Einzeltiefgrabstätte: Länge 1,80 m, Breite 0,80 m,
- Familiengrabstätte und Familientiefgrabstätte: Länge 1,80 m, Breite 1,60 m.
c) Für die Urnenwandnischen gilt Folgendes:
- An den Urnenwandnischen ist die einheitliche Schrift „Scripta" in Aluminium zu verwenden.
Die Abdeckplatte verbleibt im Eigentum der Gemeinde.
- Erforderlich sind die Beschriftung von Name, Vorname, Geburts- und Sterbejahr. Gestalterische Elemente an der Platte sowie vollständiges Geburts- und Sterbedatum sind zulässig.
- Ungepflegte/verbrauchte Dekorationen an den Urnennischen werden durch den Bauhof entfernt und können dort abgeholt werden. Nicht abgeholte Dekoration wird fachgerecht entsorgt.
d) Für die Urnenerdgrabstätten (Abt. UG) gilt Folgendes:
- Es mussen die von der Gemeinde beschaffen vorhandenen Bodenplatten und Pflastersteine als Umrandung verwendet werden. Die Platte (40 cm breit und 50 cm lang) ist mit den Pflastersteinen (ca. 8 cm x 8 cm) ebenerdig zu versetzen. Eine Bepflanzung ist nicht gestattet.
Die Anbringung von Pult- oder Kissensteinen -auch mit Stütze - ist nicht gestattet.
§ 17 Besondere Vorschriften zur Belegung des Friedhofes
Wegen Umgestaltung bzw. Schließung einzelner Abteilungen gelten für den Friedhof der Gemeinde Stockheim folgenden Änderungen bzw. Abläufe der benannten Abteilungen:
- 1. Für die Abt. B gilt Folgendes:
Es erfolgt keine Neuvergabe von freien Gräbern. Bei Ablauf der Nutzungsfrist/Ruhefrist erfolgt keine Verlängerung mehr.
Ausnahme: Eine Nutzungsfristverlängerung oder Nachbelegung ist für den noch lebenden Ehegatten (Ehe oder gleichgeschlechtliche Ehe bzw. eingetragene Lebenspartnerschaft) möglich. Für Eltern von vorverstorbenen Kindern oder Jugendlichen ist eine Nutzungsfristverlängerung der Grabstelle oder Nachbelegung durch verstorbene Elternteile möglich.
Die Gemeinde Stockheim kann vorbehaltlich künftiger Umstände weitere Änderungen wie vorgenannt festlegen.
§ 18 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen
Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist.
- 1. Die Errichtung und Änderung von Grabmalen, Grabeinfassungen und sonstigen baulichen Anlagen sowie die Beschriftung/Gestaltung von Kissensteinen und Urnenwandnischen bedarf - unbeschadet sonstiger Vorschriften - der Erlaubnis der Gemeinde Stockheim. Die Gemeinde ist berechtigt, soweit das zur Währung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen.
- 2. Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales und/oder der baulichen Anlage schriftlich bei der Gemeinde durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 19 dieser Satzung zugrunde zu legen sind.
Dem Antrag ist zweifach beizufügen:
a) der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Farbe, seiner Bearbeitung, der Form und der Anordnung.
b) eine maßstabsgetreue Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form, der Farbe und der Anordnung.
Soweit es im Einzelfall erforderlich erscheint, kann die Gemeinde Stockheim weitere Unterlagen anfordern.
- 3. Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 16, 18 und 19 dieser Satzung entspricht.
- 4. Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nach § 14 Abs. 2 dieser Satzung nicht besteht, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Gemeinde berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den Sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genugt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 16, 18 und 19 dieser Satzung widerspricht (siehe Ersatzvornahme, § 30 dieser Satzung).
- 5. Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale (§ 15 Abs. 9 dieser Satzung) sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze aus Weich- oder Hartholz zulässig und dürfen bei Erdbestattungen nicht länger als zwei Jahre und bei Urnenbestattungen nicht länger als ein Jahr nach der Beisetzung verwendet werden. Anschließlich ist ein dauerhaftes Grabdenkmal zu errichten.
Bei Grabstätten, die bereits gestalterisch mit einem Grabstein versehen sind (u.a. bei bereits gestalteten Urnenerdgrababteilungen) sowie in Bereichen der naturnahen Bestattung, ist das Aufstellen eines Denkzeichens generell untersagt.
§ 19 Größe von Grabmalen und Einfriedungen
- 1. Für die Grabmäler werden folgende Maße festgelegt, die nicht übersritten werden dürfen:
- a) Einzelgrabstätten: Höhe: 1,00 m, Breite 0,80 m, Stärke mind. 0,14 m bis max. 0,30 m,
- b) Einzeltiefgrabstätten: Höhe: 1,00 m, Breite 0,80 m, Stärke mind. 0,14 m bis max. 0,30 m,
- c) Familiengrabstätten: Höhe: 1,10 m, Breite: 1,60 m, Stärke mind. 0,14 m bis max. 0,30 m,
- d) Familientiefgrabstätten: Höhe: 1,10 m, Breite: 1,60 m, Stärke mind. 0,14 m bis max. 0,30 m,
- e) Kindergrabstätten: Höhe: 0,75 m, Breite: 0,60 m, Stärke mind. 0,14 m bis max. 0,30 m,
- f) Urnenerdgrabstätten: Höhe: min. 0,50 m bis max. 0,75 m, Breite: max. 0,50 m, Stärke mind. 0,14 m bis max. 0,20 m.
Für alle Grabarten gilt:
- Höhe, Breite und Stärke der Grabmäler müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinanderstehen.
Die Beschriftung des Grabmales muss mindestens den Vor- und Nachnamen sowie das Geburts- und Sterbejahr des Verstorbenen enthalten. Die maximale Höhe von gusseisernen Kreuzen und Holzmartern nicht sich nach der hochstzulässigen Höhe der jeweiligen Grabart.
- Firmenbezeichnungen)dürfen nur in unauffälliger Weise auf der Rückseite des Denkmals oder seitlich unter angebracht werden. Die Schrifthöhe darf nicht mehr als 1,50 cm betragen.
- 2. Vollständige Grababdeckungen sind in den Abt. A und B (Kiesfläche) zulässig. Teilabdeckungen sind ebenfalls zulässig und müssen sich dem Gesamtbild der jeweiligen Abteilung anpassen. In der Abt. C ist keine Abdeckung zulässig.
- 3. Auf jeder Grabstände ist nur ein Grabmal zulässig. Zusätzliche keine, auf dem Grabbeet liegende Denkzeichen (z.B. Kissensteine, Bücher, Schiefertafeln u.A.) sind genehmigungspflichtig. Sie müssen zum vorhandenen Grabstein und dem Grabbeet ein angepasstes Großverhältnis aufweisen.
- 4. Im Friedhof in Abt. C (Rasenbereich) ist ein Grabmalsockel bei den Gräbern zulässig. Erarf maximal 20 cm breiter sein, als der Grabstein selbst, jedoch darf die zulässige Maximalbreite (Abs. 1) nicht übersritten werden. Die Tiefe darf maximal 35 cm betragen. Die zulässige sightbare Höhe über Erdoberfläche beträgt 10 cm.
- 5. Für die Errichtung von Grabmälern, Grabeinfassungen und Grababdeckungen können für die einzelnen Friedhofsteile besondere Gestaltungsvorschriften erlassen werden.
- 6. Grabmäler, Grabeinfassungen und Grababdeckungen, die vor Inkrafttreten dieser Satzung bereits vorhanden waren und den vorgenannten Maßen bzw. den noch zu erlassenden Gestaltungsvorschriften nicht entsprechen, *\text{dürfen bei Wiederbelegung der Grabstände oder nach Ablauf der Ruhefrist nicht mehr verwendet werden. Die Gemeinde Stockheim kann zur Vermeidung von Härtefallen Ausnahmen hiervon zulassen.
§ 20 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
- 1. Jedes Grabmal muss seiner Höhe entsprechend dauerhaft und standsicher/verkehrssicher gegrundet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale und der jährlichen Standsicherheitsprüfung geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die BIV-Richtlinie des Bundesverbandes Deutscher Steinmetze in ihrer aktuell gültigen Fassung. Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale hat der Steinmetz oder sonstige Gewerbetriebende mit gleichwertiger Qualifikation eine Eingangskontrolle mit der jeweiligen Gebrauchslast durchzuführen.
- 2. Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden.
- 3. Die Standsicherheit wird jährlich durch die Gemeinde Stockheim mit einem hierfür geeigneten Gerät überprüft. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung mit angemessener Frist auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 14 Abs. 2 dieser Satzung genommen Personen instandgesetzt oder entfern werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgefuhrt wird (siehe Ersatzvornahme, § 30 dieser Satzung). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche
Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen.
- 4. Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.
- 5. Grabmale und bauliche Anlagen (§ 18 und § 19 dieser Satzung) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.
- 6. Nach Ablauf der Ruhefrist und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 14 Abs. 2 dieser Satzung Verpflichteten innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen und das Fundament der Grabanlage zu entfernen. Ebenso sind alle Bepflanzungen zu entfernen (siehe § 15 Abs. 6 dieser Satzung).
Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (siehe Ersatzvornahme, § 30 dieser Satzung). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über.
- 7. Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde Stockheim. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde.
IV. Bestattungsvorschriften
§ 21 Leichenhaus
- 1. Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals betreten werden.
a) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der nach § 6 dieser Satzung festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes.
b) Leichenhaus, Aussegnungshalle und Aufbahrungsraum sind von den Benutzern in einem ordnungsgemäßen, besenreinen Zustand zu hinterlassen.
- 2. Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen, Urnen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.
§ 22 Leichenhausbenutzungszwang
- 1. Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeinsliche Leichenhaus zu verbringen.
- 2. Dies gilt nicht, wenn a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und Dort ein geeigneter Raum für die Aufbewährung der Leiche vorhanden ist, b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärftigen Bestattungsort frei gegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführ wird, c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen für die Feuerbestattung (§ 17 BestV) vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.
§ 23 Leichentransport
Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen. Für die Anforderungen an die Sargbeschaffenheit und das Bestattungsfahrzeug gelten die §§ 12 und 13 BestV.
§ 24 Leichenbesorgung
Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch einen geeigneten Bestatter zu erfolgen.
§ 25 Friedhofs- und Bestattungspersonal
- 1. Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeinslichen Friedhof werden von der Gemeinde Stockheim hoheitlich ausgeführrt und insoweit ein Benutzungszwang angeordnet. Dies gilt insbesondere für a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes, b) das Versenken des Sarges, c) die Beisetzung von Urnen, d) die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle zur Grabstände einschließlich der Stellung der Träger, e) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen, f) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck).
- 2. Die Gemeinde Stockheim kann Befugnisse und Leistungen, für die nach dieser Satzung Benutzungszwang besteht bzw. die ihr vorbehalten sind, ganz oder teilweise auf ein Bestattungsunternehmen übertragen. Die Übertragung auf ein oder mehrere Unternehmen wird vorbehalten. Die Kosten für übertragene Tätigkeiten werden dem Bestattungspflichtigen nach der Friedhofsgebührensatzung in Rechnung gestellt.
- 3. Bei einer Übertragung auf ein Bestattungsunternehmen entfallen insoweit die Rechte bzw. Befugnisse nach Abs. 1 für andere Unternehmen. Auf Antrag kann die Gemeinde Stockheim von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs. 1d) (z.B. Übernahme der Aufgabe durch Angehörige, Freunde oder Vereinsmitglieder) und der Ausschmückung nach Abs. 1f) befreien.
§ 26 Bestattung
Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnenwandnischen. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder die Urnenwandnische geschlossen ist.
§ 27 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
- 1. Bestattungen auf dem in § 1 dieser Satzung genannten Friedhof sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde Stockheim anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.
- 2. Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.
- 3. Bestattungen werden nur an Wochentagen, und zwar Montag bis Freitag durchgeführt. Anspruch auf Beerdigung an Samstagen, Sonn- und Feiertagen bestehen nicht. Ausnahmen können nur genehmigt werden, wenn dringende persönliche und familiäre Gründe gegeben sind und keine gemeindlichen Interessen dagegenstehen. Im Ausnahmefall muss der antragstellende Hinterbliebene für die dadurch anfallenden Mehrkosten aufkommen.
§ 28 Ruhefrist
- 1. Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.
- 2. Die Ruhefrist für Sargbestattungen in Erdgräbern von Verstorbenen mit einem Lebensalter unter sechs Jahren wird auf 15 Jahre, für Verstorbene mit einem Lebensalter über sechs Jahren auf 25 Jahre festgesetzt.
- 3. Die Ruhefrist von Urnenbestattungen in Urnenwandnischen wird auf 15 Jahre festgesetzt.
- 4. Die Ruhefrist für Urnenbestattungen in Erdgräbern jeglicher Art wird auf 15 Jahre festgesetzt. Erfolgt die Beisetzung einer Urne in einem Einzelgrabstätte, Einzeltiefgrabstätte, Familiengrabstätte oder Familientiefgrabstätte, wird die Grabgebühr anteilig berechnet, sofern die Ruhefrist die vorhandene Nutzungsfrist bzw. Ruhefrist überdauert.
§ 29 Exhumierung und Umbettung
- 1. Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften (u. A. Zustimmung des staatl. Gesundheitsamtes) der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde Stockheim.
- 2. Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten.
- 3. Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen.
- 4. Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwomen.
- 5. Im Übrigen gilt § 21 BestV.
V. Schlussbestimmungen
§ 30 Anordnung und Ersatzvornahme
- 1. Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diese Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.
- 2. Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen halten. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.
§ 31 Haftungsausschluss
- 1. Die Gemeinde Stockholm übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäß Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen oder Tiere verursacht werden, keine Haftung.
- 2. Die Nutzungsberechtigten sowie Dritte haben für eine ordnungsgemäß Benutzung der Friedhofsanlagen und -einrichtungen nach den Vorschriften dieser Satzung zu sorgen. Sie haften der Gemeinde Stockholm für alle Schäden und Nachteile, die ihr infolge einer satzungswidigen Benutzung der Anlagen und Einrichtungen entstehen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 32 Zuwiderhandlungen
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OWiG kann mit Geldbuße von mindestens fünf Euro und höchstens eintausend Euro belegt werden wer:
a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,
b) eine erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt,
c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 15 bis 20 dieser Satzung nicht satzungsgemäß vornimmt,
d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.
§ 33 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.09.2025 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Friedhof- und Bestattungssatzung der Gemeinde Stockheim vom 27.10.2020 außer Kraft.
Stockheim, den 31.07.2025
Gemeinde Stockheim
Martin Link
- 1. Bürgermeister
Bekanntmachung durch: Amtsblatt des Landkreises Rhön-Grabfeld vom 20.08.2025