Friedhofsgebühren Mellrichstadt 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Stadt Mellrichstadt · Bayern · PLZ 97638

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2025
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 01.01.2025). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung Ruhezeit 20–45 J.
972,00 €
für 20 J. Ruhezeit (je nach Friedhof 20–45 J.)
📄 § 4 Abs. 1 lit. a FGS (Reihengrab = 1 Grabstelle gem. § 10 Abs. 3 lit. a FS)
Sargwahlgrab (2 Plätze)
Einmalbetrag laut Satzung 2 Plätze Ruhezeit 20–45 J.
2.016,00 €*
Mehrstelliges Grab für 2 Grabstellen, Ruhezeit 20–45 J. je nach Friedhof
* Bedingung: Kleinstes Wahlgrab = Familiengrab mit 2 Grabstellen (kein 1-stelliges Wahlgrab)
💡 Umgerechnet: 1.008 € pro Grabplatz / Person
🧮 Satzungspreis 2.016 € für 2 Grabstellen (= Ø 1.008 € je Person / Stelle)
📄 § 4 Abs. 1 lit. c FGS (Familiengrab = kleinstes Wahlgrab mit 2 Grabstellen gem. § 10 Abs. 3 lit. c FS)
Urnenreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.228,50 €*
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Gebühr je Grab für 15 Jahre Ruhefrist; pro Grab max. 2 Verstorbene in Öko-Urne beisetzbar (§ 10 Abs. 3 lit....
📄 § 4 Abs. 1 lit. g FGS (Urnenerdgrab ohne Röhre); § 10 Abs. 3 lit. e FS
Urnenwahlgrab (3 Urnen)
Einmalbetrag laut Satzung 3 Urnen
2.322,00 €*
Mehrstelliges Grab für 3 Urnen, 15 J. Ruhezeit
* Bedingung: Preis je Nische (kein 1-Urnen-Tarif in der Satzung vorhanden); pro Nische max. 3 Urnen beisetzbar (§ 10 Abs...
💡 Umgerechnet: 774 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 2.322 € für 3 Urnen (= Ø 774 € je Urne)
📄 § 4 Abs. 1 lit. e FGS (Urnennische); § 10 Abs. 3 lit. f FS (max. 3 Urnen pro Nische)
Urnengrab anonym
Einmalbetrag laut Satzung
540,00 €*
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Halbanonym, inkl. Schrifttafel an Stele; Verlängerung nicht zulässig
📄 § 4 Abs. 1 lit. f FGS (naturnahe Bestattung – halbanonyme Urnenerdgrabstätte)
Baumbestattung
Einmalbetrag laut Satzung
1.323,00 €*
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Inkl. Kissenstein
📄 § 4 Abs. 1 lit. h FGS (Urnenbaumgrab mit und ohne Röhre)
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
500,00 €*
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
* Bedingung: Preise zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer
🧮 Sarg: 500 € · Urne: 202 €
📄 § 5 Teil II Ziff. 1 lit. b und Ziff. 2 lit. a FGS
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
130,00 €*
Einmalgebühr je Nutzung
* Bedingung: Aussegnungsbereich: 130 € pro Nutzung; entfällt bei vorheriger Nutzung der Leichenhalle bei Erdbestattung (...
📄 § 5 Teil I Ziff. 2 FGS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2025 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​​‌​ Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Bestattungseinrichtungen der Stadt Mellrichstadt (Friedhofsgebührensatzung - FGS)

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Stadt Mellrichstadt folgende Satzung:

§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Stadt Melfrichstadt erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:

a) Grabnutzungsgebühren (§ 4),

b) Bestattungsgebühren (§ 5),

c) sonstige Gebühren (§ 6).

§ 2 Gebührenpflichtiger

(1) Gebührenpflichtiger ist,

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstände erwirbt,

d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.

(2)Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. (3) Bei Veränderung des Grabnutzungsrechts sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen. (4) Der Gebührenpflichtige/Grabnutzungsberechtigte hat keinen Anspruch auf Erstattung von Grabgebühren nach § 4 dieser Satzung, wenn das Grab vor Ablauf der Ruhefrist oder Nutzungsfrist eingeebnet wird.

§ 3 Entstehen und Fälligkeit

(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar

a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 28 der Friedhofssatzung (FS),

b) bei der Veränderung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Veränderung,

c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats.

(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung.

(4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4 Grabnutzungsgebühr

(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt für ein/e

Grabart (Ruhefrist)pro Jahrfür die Dauer der Ruhefrist
a) Reihengrab (20 Jahre)48,60 €972,00 €
b) Reihentiefgrab (20 Jahre)81,90 €1.638,00 €
c) Familiengrab (20 Jahre, Ausnahme: Friedhof Sondheim 45 Jahre x 100,80 €)100,80 €2.016,00 €
d) Familientiefgrab (20 Jahre, Ausnahme: Friedhof Sondheim 45 Jahre x 167,40 €)167,40 €3.348,00 €
e) Urnennische (15 Jahre)154,80 €2.322,00 €
f) naturnahe Bestattung - halbanonyme Urnenerdgrabstätte incl. Schrifttafel an Stele - (15 Jahre)36,00 €540,00 €
g) Urnenerdgrab ohne Röhre (15 Jahre)81,90 €1.228,50 €
h) Urnenbaumgrab mit und ohne Röhre – incl. Kissenstein - (15 Jahre)88,20 €1.323,00 €
i) Urnenbaumgräber mit Röhre im Parkfriedhof Abt. B VI (15 Jahre)190,80 €2.862,00 €
j) Parkfriedhof Abt. B XII Nr. 1 bis 12: Urnenerdgrab mit eckigem Basaltstein114,30 €1.714,50 €
k) Parkfriedhof Abt. B XII Nr. 13 bis 22: Urnenerdgrab mit eigenem Grabstein81,90 €1.228,50 €
l) Parkfriedhof Abt. B XII Nr. 23 bis 28 und Nr. 48 bis 53: Urnenerdgrab mit Basaltstele liegend nebeneinander109,80 €1.647,00 €
m) Parkfriedhof Abt. B XII Nr. 29 bis 33 und Nr. 42 bis 47: Urnenerdgrab mit Basaltstele Acryl117,00 €1.755,00 €
n) Parkfriedhof Abt. B XII Nr. 54 bis 65: Urnenerdgrab mit rundem Stein200,70 €3.010,50 €
o) Parkfriedhof Abt. B XII Nr. 34 bis 41: Urnenerdgrab mit übereinander liegender Basaltstele114,30 €1.714,50 €
p) Grabkammer (12 Jahre)243,90 €2.926,80 €
q) Ehrengrabstätte (unabhängig von der Grabart)0,00 €0,00 €

(2)Erfolgt die Beisetzung einer Urne in einem Reihengrab, Reihentiefgrab, Familiengrab oder Familientiefgrab, wird die Grabgebühr anteilig nach der Ruhefrist der Urne berechnet. (3)Bei Familiengrabern und Familientiefgrabern konnen in Ausnahmefallen grobere Graber, die aus mehreren Grabern bestehen, zugelassen werden. Die Grabgebühr erhöht sich dadurch entsprechend. (4)Die Gebühr einer weiteren Grabstelle über die Standardbelegung hinaus wird anteilig von der Grabgebühr anhand der Standardbelegung ermittelt (siehe § 10 Abs. 3 und 4 der Friedhofssatzung - FS). (5)Eine Veränderung des Grabnutzungsrechts für die Grabarten nach Abs. 1 Buchst. a) bis d) ist um 5, 10, 15 oder 20 Jahre möglich. Bei Grabarten nach Abs. 1 Buchst. e) bis o) ist eine Veränderung um 5, 10 oder 15 Jahre möglich. Bei Grabkammern (Abs. 1 Buchst. p) ist eine Veränderung um 5 oder 12 Jahre möglich. Bei einer Veränderung der Ruhefrist

wegen einer Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c) dieser Satzung.

(6) Für den Friedhof Roßrieth gilt Folgendes:

Alle Bestandsgräber, deren Ruhefrist bei Inkrafttreten dieser Satzung abgelaufen ist, werden pauschal mit dem Nutzungsfristende 31.12.2029 erfasst. Sie werden bei Verlängerung der Nutzungsfrist ab 01.01.2030 nach der zu diesem Zeitpunkt gültigen Friedhofsgebührensatzung gebührenpflichtig.

Alle Bestandsgräber, deren Ruhefrist bei Inkrafttreten dieser Satzung noch nicht abgelaufen ist, werden nach Ablauf der Ruhefrist bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes nach der zu diesem Zeitpunkt gültigen Friedhofsgebührensatzung gebührenpflichtig.

Unabhängig davon werden Bestandsgräber bei Nachbelegung generell nach der zu diesem Zeitpunkt gültigen Friedhofsgebührensatzung gebührenpflichtig.

Neue Gräber werden ebenso nach der zu diesem Zeitpunkt gültigen Friedhofsgebührensatzung gebührenpflichtig.

§ 5 Bestattungsgebühren

I. Gebühren für Leichenhalle und Aussegnungshalle

(1) Die Gebühr für die Benutzung der Leichenhalle bei Erdbestattung beträgt pro angefangemem Benutzungstag 130,00 € (2) Die Gebühr für die Benutzung des Aussegnungsbereiches bei Urnenbestattung oder Erdbestattung beträgt pro Nutzung 130,00 € (3) Die Gebühr für die Benutzung der Leichenkuhltruhe (Monate April bis September) beträgt pro angefangemem Benutzungstag 30,00 €

Bei vorheriger Nutzung der Leichenhalle bei einer Erdbestattung erfolgt keine Berechnung der Gebühr für die Benutzung des Aussegnungsbereiches.

II. Gebühren für die Grabherstellung

Für die Herstellung eines Grabes werden nachstehende Gebühren zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer erhoben:

Die Gebühr für das Ausheben und Verfüllen bzw. Öffnung und Schließung der Grabstätte beträgt für ein/e

(1) Erdgrab (Sarg)

a) für Verstorbene unter 6 Jahre bei Normalbelegung 294,12 €

b) für Verstorbene über 6 Jahre bei Normalbelegung 500,00 €

c) für Verstorbene über 6 Jahre bei Tiefbelegung 752,10 €

d) bei der Beisetzung von Totgeburten und Leichenteilen (nach tatsächlichem Aufwand pro Arbeitsstunde) 54,62 €

(2) Urne in

a) Urnenerdgrab ohne Röhre/Erdgrab 201,68 €

b) Urnenerdgrab mit Röhre 151,26 €

(3) Urnennische

201,68 €

(4) Grabkammer

a) Urnenbestattung 294,12 €

b) Sargbestattung 294,12 €

III. Leichenausgrabung und Umbettung

Bei Ausgrabung für Überführung und zur Umbettung werden nachstehende Gebühren zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer erhoben:

(1) Exhumierung/Umbettung einer Leiche (nach tatsächlichem Aufwand pro Arbeitsstunde) 54,62 € (2) Umbettung Urne aus Grabkammer, aus Urnennische oder aus Urnenerdgrab mit Röhre 92,44 € (3) Umbettung einer Urne aus Erdgrab oder Urnenerdgrab ohne Röhre 100,84 €

IV. Leichenbesorgung auf den Friedhöfen

Es werden nachstehende Gebühren zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer erhoben:

(1) Bei einer Sargbestattung

a) Aufbahrungsarbeiten und Ausschmücken des Aufbahrungsraums / Aussegnungshalle oder Grabstelle (Grundausstattung mit Trauerschmuck) 130,25 €

b) Begleitung der Bestattung (Einweisung Priester/Redner/Sargträger, Leitung und Überwachung der Trauerfeier/Bestattung, Sand- oder Blütenschalen, Weihwasser) 130,25 €

c) Grunddekoration 184,87 €

d) Verbringen des Sarges zur Grabstätte (je Träger) 50,42 € (2) Bei einer Urnenbestattung

a) Aufbahrungsarbeiten und Ausschmücken des Aufbahrungsraums/ Aussegnungshalle oder Grabstelle (Grundausstattung mit Trauerschmuck) 130,25 €

b) Begleitung der Bestattung (Einweisung Priester/Redner/Sargträger, Leitung und Überwachung der Trauerfeier/Bestattung, Sand- oder Blütenschalen, Weihwasser) 130,25 €

c) Grunddekoration 184,87 €

d) Verbringen der Urne zur Grabstätte (einschl. ein Träger) 50,42 € (3) Gebühren für persönliche Abschiednahme bei einer Sarg- oder Urnenbestattung (nur wenn ein zusätzlicher Termin von Angehörigen gewünscht wird)

a) Öffnen und Schließen der Halle, ggf. Entgegennahme von Sarg oder Urne, Aufbahrung des Sarges oder Urne, Öffnen und Schließen des Sarges, ggf. Wartezeit und Verlassen der benutzten Räume besenrein 134,45 €

b) wie 3 a) mit Stellung der Grunddekoration für Sargbestattung 184,87 €

c) wie 3 a) mit Stellung der Grunddekoration für Urnenbestattung 184,87 €

V. Zuschläge/Erschwerniszuschläge/Weitere Leistungen

(1) Zuschlag für Arbeiten an Samstagen je Person/Stunde 71,43 € (2) Zuschlag für Sargübergröße, Frost, Stein und Fels, Altfundamente, Wasser, Wurzeln je Person/Stunde 54,62 €

(3) Zuschlag für Kompressoreinsatz/Stromaggregat/Wasser- oder Schlammpumpe/Motorsäge je Person/Stunde 75,63 € (4) Regiearbeiten je Person/Stunde 54,62 €

Die Vorhaltung der nötigen Fahrzeuge und Arbeitsgeräte und die für die Ausführung der einzelnen Positionen erforderlichen Nebenleistungen (z.B. Fahrt- und Wegekosten, Reinigung von Werkzeugen und Arbeitsgeräten, Reinigung des Grabumfeldes) sind in den genannten Preisen enthalten.

§ 6 Sonstige Gebühren

(1) Für Genehmigungen werden folgende Gebühren erhoben:

a) Genehmigung für Aufstellung oder Änderung eines Grabdenkmals 25,00 €

b) Genehmigung für die Beschriftung/Gestaltung eines Kissensteines gebührenfrei

c) Genehmigung für die Ausführung von gewerblichen Arbeiten (jährlich für alle anfallenden Arbeiten) 100,00 €

d) Genehmigung für die Ausführung von gewerblichen Arbeiten (Einzelfall) 25,00 €

(2) Die Verwaltungsgebühr (Auswählen eines Grabplatzes, Ausstellung einer Graburkunde, Informationsaustausch mit Bestatter und Gebührenbescheid bei Erst- und Folgebelegung) anlässlich einer Bestattung beträgt 50,00 €. Die Verwaltungsgebühr bei Verlängerung oder Umschreibung des Grabnutzungsrechtes beträgt 30,00 €.

(3) Für Reihentiefgräber im Parkfriedhof, die mit einem Fundament für Grabsteine versehen sind, sind zusätzlich zu den Grabgebühren bei Erstvergabe einmalig je Grab 130,00 € zu entrichten.

(4) Für Urnenerdgräber in den Friedhöfen Bahra und Frickenhausen in den Abteilungen UG fällt für die Platte und den Pflastersteinen eine Gebühr in Höhe von 100,00 € an.

(5) Die auf den angelegten Urnenerdgräbern vorhandenen Kissensteine (außer in den Abteilungen B VI und B XII im Parkfriedhof Mellrichstadt) gehen bei Kauf der Grabstätte in das Eigentum des Grabnutzungsberechtigten über und werden zum Selbstkostenpreis an diesen weiterberechnet.

(6) Der Austausch des Kohle-Aktiv-Filters, des Belüftungsgehäuses und der diffusionsoffenen Membran werden bei Nachbelegung einer Grabkammer nach Ersterwerb und bei Folgebelegung (je nach Materialaufwand bei Sarg- oder Urnenbestattung) zum jeweiligen Selbstkostenpreis weiterberechnet.

(7) Für die Aufbewahrung einer Urne fällt je angefangenem Tag eine Gebühr in Höhe von 20,00 € an.

(8) Für die Bereitstellung von Lautsprechern fallen bei eigener Abholung eine Gebühr in Höhe von 20,00 € und bei Bereitstellung durch den städtischen Bauhof eine Gebühr in Höhe von 60,00 € an.

(9) Bei der Einebnung von Grabstätten in Ausnahmefällen durch den städtischen Bauhof werden die Gebühren je nach Stundenanfall, Maschineneinsatz und die Kosten für Materialentsorgung festgesetzt.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung der Stadt Mellrichstadt vom 29.09.2023 außer Kraft.

Mellrichstadt, 25.11.2024

Stadt Mellrichstadt

Kraus

  1. 1. Bürgermeister
📜 2. Friedhofssatzung Stand: 25.11.2024 (Inkrafttreten 01.01.2025) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Stadt Mellrichstadt (FS) – Satzung über die Benutzung der Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen, Stand 2025

Satzung über die Benutzung der Friedhöfe und der Bestattungseinrichtungen der Stadt Mellrichstadt (Friedhofsatzung – FS)

Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt die Stadt Mellrichstadt folgende Satzung:

Inhalt:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck

§ 3 Bestattungsanspruch

§ 4 Friedhofsverwaltung

§ 5 Schliebung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszteiten

§ 7 Verhalten im Friedhof

§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

III. Grabstätten und Grabmale

§ 9 Grabstätten

§ 10 Grabarten und Belegung

§ 11 Aschenreste und Urnenbeisetzungen

§ 12 Gröbe der Grabstätten

§ 13 Rechte an Grabstätten

§ 14 Übertragung von Nutzungsrechten

§ 15 Pflege, Instandhaltung und gartnerische Gestaltung der Gräber

§ 16 Besondere Gestaltungsvorschriften der einzelnen Friedhöfe

§ 17 Besondere Vorschriften zur Belegung der einzelnen Friedhöfe

§ 18 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen

§ 19 Gröbe von Grabmalen und Einfriedungen

§ 20 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen

IV. Bestattungsvorschriften

§ 21 Leichenhaus

§ 22 Leichenhausbenutzungszwang

§ 23 Leichentransport

§ 24 Leichenbesorgung

§ 25 Friedhofs- und Bestattungspersonal

§ 26 Bestattung

§ 27 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt

§ 28 Ruhefrist

§ 29 Exhumierung und Umbettung

V. Schlussbestimmungen

§ 30 Anordnungen und Ersatzvornahme

§ 31 Haftungsausschluss

§ 32 Zuwiderhandlungen

§ 33 Inkrafttreten

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Die Stadt Mellrichstadt errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen in

a) je einen städtischen Friedhof in Melfrichstadt, Bahra, Eußenhausen, Frickenhausen, Mühlfeld, Roßrieth und Sondheim,

b) je ein städtisches Leichenhaus in Melfrichstadt, Bahra, Eußenhausen, Frickenhausen, Mühlfeld und Sondheim,

c) das erforderliche Friedhofs- und Bestattungspersonal bzw. im Auftrag der Stadt tätig werdenende Vertragsfirmen.

§ 2 Friedhofszweck

Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.

§ 3 Bestattungsanspruch

  1. 1. Auf den in § 1 Abs. 1 dieser Satzung genommen Friedhofen werden beigesetzt:
    • a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten,
    • b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV),
    • c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäß Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,
    • d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 BestG. (2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 dieser Satzung genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.

§ 4 Friedhofsverwaltung

Die Verwaltung und Beaufsichtigung der stadteigenen Friedhöfe und des Bestattungswesens obliegt der Stadt Mellrichstadt bzw. der von ihr beauftragten Verwaltung. Der Belegungsplan wird so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.

§ 5 Schließung und Entwidmung

  1. 1. Die Friedhöfe und ihre Einrichtungen (§ 1 Abs. 1 Buchstabe a) und b) dieser Satzung) sind Eigentum der Stadt Melfrichstadt.
  2. 2. Friedhöfe, Friedhofsabteilungen und einzeln Grabstätten konnen im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schliebung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteit.
  3. 3. Die Absicht der Schliebung, die Schliebung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich besteht zu machen.
  4. 4. Die Gemeinde kann die Schliebung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, sowieit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind.
  5. 5. Soweit zur Schliebung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
  6. 6. Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszeiten

  1. 1. Die Friedhöfe)dürfen nur während den folgenden Öffnungszteiten betreten werden:
    • a) Im Winterhalbjahr (01.10. - 31.03.) in der Zeit von 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr,
    • b) im Sommerhalbjahr in der Zeit von 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr.

Gegebenenfalls abweichende Öffnungszeiten werden an den Eingängen der Friedhöfe bekanntgegeben.

  1. 2. Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.

§ 7 Verhalten im Friedhof

  1. 1. Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten.
  2. 2. Kinder unter sieben Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet.
  3. 3. Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Personen, die den Vorschriften dieser Satzung zuwiderhandeln oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgen, sind aus dem Friedhof zu verweisen.
  4. 4. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet: a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde, b) zu rauchen, zu larmen und zu speilen, c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Menschen mit Behinderung sowie Handkarren für Pflanzen- und Erdtransport sind hiervon ausgenommen. d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben, e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
    • f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,
    • g) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,
    • h) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren,
    • i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
    • j) Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen ohne Erlaubnis zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z. B. im Internet), außer zu privaten Zwecken.
  1. 5. Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
  1. 6. Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.

§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

  1. 1. Aus Gründen des Erhalts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bedürfen Gewerbetreibende, die Grabmale und Grabeinfassungen errichten (Bildhauer, Steinmetze und Kunstschmiede), bearbeiten oder entfernen, für ihre Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt Mellrichstadt. Die Zulassung ist schriftlich oder im Wege der elektronischen Verfahrensabwicklung zu beantragen.
  1. 2. Die Zulassung nach § 8 Abs. 1 wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht geeignet und zuverlässig sind. Fachlich geeignet zur Errichtung von Grabmalen und Einfassungen sind Gewerbetreibende, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofes die angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in der Satzung genannten technischen Regelwerk die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Die Gewerbetreibenden müssen in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Ferner müssen sie die Standsicherheit von Grabmalanlagen beurteilen können und fähig sein, mit Hilfe von Messgeräten die Standsicherheit zu kontrollieren und zu dokumentieren. Personen, die unvollständige Anzeigen bzw. nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen bei der Anzeige benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung und der Befestigung der Grabmalteile nicht an die in der Anzeige genannten Daten halten, werden als unzuverlässig eingestuft. Gewerbetreibende, die Gräber ausheben und verfüllen, müssen über geeignetes Gerät verfügen und insbesondere die „Allgemeinen Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz (VSG)“, die hierzu ergangenen Richtlinien der Sozialversicherung Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) sowie die Vorschriften des Gemeinde-Unfall-Versicherungsverbandes (GUV) kennen und beachten. Eine entsprechende Erklärung über die Erfüllung der vorstehenden Anforderungen durch den Antragsteller in Bezug auf die jeweilige Dienstleistung ist dem Antrag auf Zulassung ebenso beizufügen wie ein Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die Schäden nach § 8 Abs. 7 abdeckt.
  1. 3. Der Antragsteller erhält bei Zulassung einen Bescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist. Der Berechtigungsschein ist widerruflich, er kann von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Wer ohne Berechtigungsschein im Friedhof arbeitet, kann vorbehaltlich weiterer Maßnahmen des Friedhofs verwiesen werden.
  2. 4. Gartner und sonstige Gewerbetriebende müssen ihre Tätigkeit nicht vor Beginn der Arbeiten anzeigen. Für Gartner und sonstige Gewerbetriebende gelten die Vorschriften des § 8 Abs. 7, 8, 9 und 10 dieser Satzung gleichermaßen.
  3. 5. Gewerbetriebende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsa rum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. § 8 Abs. 1 bis 4 dieser Satzung sind nicht anwendbar.
  4. 6. Die Vorschriften des Verfahrens über einen einheitlichen Ansprechpartner und über die Möglichkeit der elektronischen Abwicklung des Verfahrens nach dem Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz sind anwendbar (Art. 6 und 8 DLRL; Art. 71a bis 71e BayVwVfG).
  5. 7. Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
  6. 8. Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 7 Abs. 5 dieser Satzung) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen.
  7. 9. Die Gewerbetriebenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Wurde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zunehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.
  8. 10. Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Ein einmaliger schwerwiegender Verstoß ist hingegen ausreichend und in diesem Fall eine Abmahnung entbehrlich.

III. Grabstätten und Grabmale

§ 9 Grabstätten

  1. 1. Die Grabstätten der Friedhöfe nach § 1 dieser Satzung stehen im Eigentum der Stadt Melfrichstadt. An ihren können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
  2. 2. Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.

§ 10 Grabarten und Belegung

  1. 1. Gräber im Sinne dieser Satzung sind

a) Reihengräber,

b) Reihentiefgräber,

c) Familiengräber,

d) Familientiefgräber,

e) Urnengräber:

  • Urnennischen,
  • Naturnahe Bestattung (halbanonyme Urnenerdgrabstätten),
  • Urnenerdgräber ohne Röhre (Parkfriedhof Abt. C II/C III, Friedhöfe Bahra, Eußenhausen, Frickenhausen, Mühlfeld, Roßrieth, Sondheim)
  • Urnengräber mit und ohne Röhre,
  • Urnenbaumgräber mit Röhre im Parkfriedhof Abt. B VI,
  • Urnenerdgräber im Parkfriedhof Abt. B XII:

• Nr. 1 bis 12: Urnenerdgrab mit eckigem Basaltstein • Nr. 13 bis 22: Urnenerdgrab mit eigenem Grabstein • Nr. 23 bis 28 und Nr. 48 bis 53: Urnenerdgrab mit Basaltstele liegend nebeneinander • Nr. 29 bis 33 und Nr. 42 bis 47: Urnenerdgrab mit Basaltstele Acryl • Nr. 54 bis 65: Urnenerdgrab mit rundem Stein • Nr. 34 bis 41: Urnenerdgrab mit übereinander liegender Basaltstele

f) Grabkammern,

g) Ehrengrabstätten.

Bei Familiengräbern und Familientiefgräbern können in Ausnahmefällen größere Gräber, die aus mehreren Grabstätten bestehen, zugelassen werden.

  1. 2. Die Lage der einzelnen Gräber wird durch die Stadt Mellrichstadt bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Bestattungen können jeweils nur in den von der Stadt Mellrichstadt freigegebenen Gräbern erfolgen. Die Vergabe der Gräber erfolgt der Reihe nach durch Rücksprache mit der Friedhofsverwaltung.
  1. 3. Belegung der Grabstätten (Standardbelegung)

a) In Reihengräbern (eine Grabstelle) kann ein Verstorbener als Erd- oder Urnenbestattung beigesetzt werden.

b) In Reihentiefgräbern (zwei Grabstellen) können zwei Verstorbene als Erdbestattung übereinander mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. Erst nach Ablauf beider Ruhefristen der Erdbestattungen ist eine Neubelegung als Erdbestattung möglich. Alternativ ist die Beisetzung von Urnen möglich.

c) In Familiengräbern (zwei Grabstellen) können zwei Verstorbene als Erdbestattung und in Familientiefgräbern (vier Grabstellen) können vier Verstorbene als Erdbestattung beigesetzt werden. Je nach Friedhofsabteilung sind Einfach- und Tiefbelegungen möglich. Bei einem Familientiefgrab (zwei Grabstellen über- und nebeneinander) erfolgt die Bestattung übereinander. Erst nach Ablauf beider Ruhefristen für die jeweils übereinander erfolgten Bestattungen ist eine Neubelegung der Grabstelle möglich. Alternativ ist die Beisetzung von Urnen möglich.

Bei Familiengräbern und Familientiefgräbern können in Ausnahmefällen größere Grabanlagen, die aus mehreren Gräbern bestehen, zugelassen werden. Die Anzahl der möglichen Bestattungen erhöht sich entsprechend.

d) In den Grabkammern (zwei Grabstellen) konnen zwei Verstorbene als Erdbestattung übereinander mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. Erst nach Ablauf beider Ruhefristen für die jeweils übereinander erfolgten Bestattungen ist eine Neubelegung der Grabstelle möglich. Alternativ ist die Beisetzung von Urnen möglich.

e) In Urnenerdgrabern konnen pro Grab maximal zwei Verstorbene bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen in einer Öko-Urne beigesetzt werden. Außergewöhnliche Größen und Formen von Über- bzw. Schmuckurnen konnen die Anzahl der möglichen Beisetzungen je Grabart aus Platzgründen reduzieren.

f) In Urnennischen konnen pro Nische maximal drei Verstorbene bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen als Urne beigesetzt werden. Außergewöhnliche Größen und Formen von Über- bzw. Schmuckurnen konnen die Anzahl der möglichen Beisetzungen je Grabart aus Platzgründen reduzieren.

g) Im Bereich der naturnahen Bestattung kann pro Grabplatz maximal ein Verstorbener in einer Öko-Urne beigesetzt werden.

h) Als Ehrengrabstätten konnen Gräber von verstorbenen Ehrenbürgern der Stadt Mellrichstadt oder von sonstigen um die Stadt Mellrichstadt verdienten Bürger anerkannt und festgelegt werden. Die Belegung (Erd- und Urnenbestattung) ist abhängig von der Grabart (Buchst. a bis g). Über die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten entscheidet ausschließlich der Stadtrat. Für Ehrengrabstätten werden auf die Dauer der Ruhefrist keinerlei Gebühren erhoben. Bei einer Veränderung der Nutzungsfrist und bei einer weiteren Beisetzung sind die entsprechenden Gebühren zu zahlen.

  1. 4. Belegung der Grabstätten (weitere Belegung)

In den unter Abs. 3 Buchst. a) bis d) genannten Grabarten dürfen über die Standardbelegung hinaus folgende weitere Belegungen (Höchstbelegung) vorgenommen werden, sofern die in der Grabstätte vorhandenen Ruhefristen dies zulassen:

a) In Reihengrabern konnen maximal drei Verstorbene als eine Erd- und zwei Urnenbestattungen beigesetzt werden.

b) In Reihentiefgrabern konnen maximal vier Verstorbene als zwei Erd- und zwei Urnenbestattungen beigesetzt werden.

c) In Familiengrabern konnen maximal vier Verstorbene als zwei Erd- und zwei Urnenbestattungen beigesetzt werden. In Familientiefgrabern konnen maximal acht Verstorbene als vier Erd- und vier Urnenbestattungen beigesetzt werden.

d) In den Grabkammern konnen maximal drei Verstorbene als zwei Erdbestattungen und eine Urnenbestattung oder eine Erdbestattung und zwei Urnenbestattungen beigesetzt werden.

Bei zusätzlicher Belegung über die Standardbelegung (Abs. 3) hinaus, wird eine weitere Grabstelle berechnet.

  1. 5. Das Nutzungsrecht an den Grabstätten kann unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 dieser Satzung verlängert werden. Eine Verlängerung ist im Bereich der naturnahen Bestattung ist nicht zulässig.

§ 11 Aschenreste und Urnenbeisetzungen

  1. 1. Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen.
  2. 2. Urnen konnen in den in § 10 dieser Satzung genommen Grabarten beigesetzt werden. Urnen für Erdbestattungen müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein. Die Aschenkapsel selbst muss biologisch abbaubar sein. In Urnenerdgrabern ohne Rohre erfolgt die Beisetzung in einer Tiefe von mindestens 50 cm.
  3. 3. Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 13 und 14 dieser Satzung entsprechend.
  4. 4. Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der eine Urne bestattet ist, nicht mehr verlangert, ist die Gemeinde berechtigt, bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs (z. B. anonymes Urnengemeinschaftsgrab) die Aschenreste (Aschenkapsel) in wurdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Überurnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen. Eine Unterrichtung der Angehörigen hierüber erfolgt nicht.

§ 12 Größe der Grabstätten

  1. 1. Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße:

a) Reihengraber: Lange 2,10 m, Breite 0,90 m,

b) Reihentiefgraber: Lange 2,10 m, Breite 0,90 m,

c) Familiengräber: Länge 2,10 m, Breite 2,00 m,

d) Familientiefgraber: Lange 2,10 m, Breite 2,00 m,

e) Urnengräber:

  • Urnennischen: (Innenmaße): Breite 0,35 m, Höhe 0,40 m, Tiefe 0,47 m,
  • Naturnahe Bestattung (halbanonyme Urnenerdgrabstätten): Länge 0,40 m, Breite 0,40 m,
  • Urnenerdgräber ohne Röhre (Parkfriedhof Abt. C II/C III, Friedhöfe Bahra, Eußenhausen, Frickenhausen, Mühlfeld, Roßrieth, Sondheim): Länge 0,90 m, Breite 0,60 m,
  • Urnenbaumgräber mit Röhre: Länge 0,40 m, Breite 0,40 m,
  • Urnenbaumgräber ohne Röhre: Länge 0,80 m, Breite 0,40 m,
  • Urnenbaumgräber mit Röhre im Parkfriedhof Abt. B VI: Länge 0,40 m, Breite 0,40 m,
  • Urnenerdgräber im Parkfriedhof Abt. B XII:

Nr. 1 bis 12: Urnenerdgrab mit eckigem Basaltstein (ohne Rohre): Lange 0,80 m, Breite 0,40 m, Nr. 13 bis 22: Urnenerdgrab mit eigenem Grabstein: Lange 0,80 m, Breite 0,40 m,

  • Nr. 23 bis 28 und Nr. 48 bis 53: Urnenerdgrab mit Basaltstele liegend nebeneinander: Lange 0,40 m, Breite 0,40 m,
  • Nr. 29 bis 33 und Nr. 42 bis 47: Urnenerdgrab mit Basaltstele Acryl: Lange 0,40 m, Breite 0,40 m,
  • Nr. 54 bis 65: Urnenerdgrab mit rundem Stein: Lange 0,40 m, Breite 0,40 m,
  • Nr. 34 bis 41: Urnenerdgrab mit übereinander liegender Basaltstele: Lange 0,40 m, Breite 0,40 m,

f) Grabkammern (Außenmaße): Länge 2,35 m, Breite 1,00 m, Tiefe 1,90 m

g) Ehrengrabstätten (je nach Grabart).

  1. 2. Die Abstandsflächen der Gräber richten sich nach dem jeweiligen Friedhofsplan und den örtlichen Gegebenheiten.

§ 13 Rechte an Grabstätten

  1. 1. An einer belegeungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlasslich eines Todesfalles erfolgt. Wir ein Grabnutzungsrecht unabhängig von einem Todesfall erworben (Kauf zu Lebzeiten), so wird es mindestens für die Dauer der geltenden Ruhefrist verliehen.
  2. 2. Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzeln natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr gemäß der derzeit gültigen Friedhofsgebührensatzung verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Graburkunde ausgestellt wird.
  3. 3. Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um weitere 5, 10, 15 oder 20 Jahre verlangert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechts die Verlangerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt, der Platzbedarf des Friedhofs es zulässst und aktuelle Gestaltungsmaßnahmen dem nicht entgegenstehen. Ein Anspruch auf Verlangerung des Grabnutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist besteht nicht. Abweichend von Satz 1 ist bei Grabkammern ist eine Verlangerung von 5 oder 12 Jahren und bei Urnengräbern eine Verlangerung von 5, 10 oder 15 Jahren möglich.
  4. 4. Nach Erlöschen des Nutzungsrechts kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt.
  5. 5. In den Fällen, in denen die Ruhefrist des zu bestattenden Sarges oder der Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus mindestens für die Dauer der vorgeschreibenben Ruhefrist zu erwerben.
  6. 6. Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklarung durch den Friedhofsträger wirksam.
  7. 7. Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

§ 14 Übertragung von Nutzungsrechten

  1. 1. Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechts der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Familienmitglied (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) schriftlich beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieser Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat.
  2. 2. Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechts auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verpfugung zugewendet wurde. Bei einer Verpfugung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verpfugung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV hat bei gleichrangigen Personen die äthere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgeführten oder Stiefkind) übertragen werden.
  3. 3. Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte auf Antrag eine Graburkunde.
  4. 4. Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten.
  5. 5. Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach § 14 Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach § 14 Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten (Erbe bzw. Bestattungspflichtiger gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) für die Erstanlage der Grabstätte durch Aufstellen eines einfachen bzw. ggf. mehrfach verwendbaren Grabmals und Pflanzen einer pflegearmen Begrünung (Ersatzvornahme gemäß § 30 dieser Satzung). Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden. Gleiches gilt für die Einebnung von Grabstätten.

§ 15 Pflege, Instandhaltung und gärtnerische Gestaltung der Gräber

  1. 1. Jede Grabstätte ist nach einer Bestattung, sobald die Setzung des Erdreichs abgeschlossen ist und es die Witterungsverhältnisse erlauben, unter Beachtung der allgemeinen Gestaltungsgrundsätze würdig herzurichten. Das Grab ist durch den Nutzungsberechtigten gartnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten, soweit dies nach der Grabart entsprechend vorgesehen ist. Bei Erdbestattungen hat dies spätestens nach zwei Jahren, bei Urnenbestattungen und Bestattungen in Grabkammern spätestens nach einem Jahr nach der Beisetzung zu erfolgen. Die Beschriftung der Urnennische/des Kissensteines hat spätestens nach einem Jahr nach der Beisetzung zu erfolgen.
  2. 2. Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder - sofern dieser verstorben ist - die in § 14 Abs. 2 dieser Satzung genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet.
  3. 3. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichteten (siehe § 14 Abs. 2 dieser Satzung) seiner Verpflichtung nicht nach, kann hin die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist konnen zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (siehe Ersatzvornahme, § 30 dieser Satzung).
  4. 4. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nichtbekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. § 14 Abs. 2 dieser Satzung in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.
  5. 5. Bei Grabstätten mit bepflanbarem Grabbeet sind nur solche Gewächse zu verwenden, die die benachbarten Gräber nicht storen oder beeinträchtigen. Die Stadt Mellrichstadt kann auch anordnen, dass stark wucherndes Gehölz oder absterbende Straucher ganz oder zum Teil zu beseitigen sind. Wird dieser Anordnung nicht nachgekommen, so werden diese Arbeiten auf Kosten der Nutzungsberechtigten von der Stadt Mellrichstadt in Auftrag gegeben (siehe Ersatzvornahme, § 30 dieser Satzung).
  6. 6. Alle gepflanzten Gehölze sind bei Einebnung der Grabstätte durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Wird die Bepflanzung nicht im Rahmen der Einebnung entfernt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf dessen Kosten durchgeführt (siehe Ersatzvornahme, § 30 dieser Satzung).
  7. 7. Anpflanzungen aller Art außerhalb Grabbeete werden ausschließlich von der Stadt Mellrichstadt ausgeführt.
  1. 8. In den Friedhöfen, in denen keine Grabeinfassungen zulässig sind (§ 16 dieser Satzung), darf das Pflanzbeet die Erdoberfläche des Grabes insgesamt nicht höher als 20 cm über Rasenhöhe sein. Die Höhe und Form der Grabbeete und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.
  1. 9. Bis zur endgültigen Errichtung von Grabmälern ist die Grabstätte durch entsprechende Bepflanzung instand zu halten und mit einem vorübergehenden Denkzeichen (siehe § 18 Abs. 5 dieser Satzung) zu versehen. Das Denkzeichen muss in nicht abwaschbaren Buchstaben den Vor- und Nachnamen des Verstorbenen und den Sterbetag enthalten.
  1. 10. Die Grabdenkmäler, Sockel und Grabeinfassungen sind in Reihenflucht zu setzen.
  1. 11. Nicht gestattet sind Inschriften, Grabdenkmäler und Darstellungen, die der Würde des Ortes nicht entsprechen. Elektrische Lichtquellen (z.B. Lichterketten, Solarlampen etc.) sind nicht gestattet. Als Ausnahme können elektrische Grablichter (z.B. LED-Kerzen) angesehen werden.

§ 16 Besondere Vorschriften zur Gestaltung der einzelnen Friedhöfe

1) Allgemeine Regelungen für alle in § 1 dieser Satzung genannten Friedhöfe:

a) Die bei Bestattungen abgelegten Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und entsprechend zu entsorgen, sobald diese verweilt sind.

b) Die Grabbepflanzung (Sträucher u.Ä.) dürfen die Höhe des Grabdenkmales nicht überschreiten.

c) Die Beschriftung der Grabdenkmäler muss lesbar bleiben. Falls notwendig, hat ein entsprechender Rückschnitt der Bepflanzung zu erfolgen.

d) Eine Entfernung des Grabbeetes ist nur bei Grabstätten ohne Einfassung gestattet.

e) Falls das Grabbeet dauerhaft entfernt wurde, darf keine Dekoration am Grabstein abgestellt/abgelegt werden.

f) Die nachfolgend genannten Gestaltungsbestimmungen gelten auch für neue Abteilungen gleicher Art, die nach Erlass dieser Satzung angelegt werden. Die Bestimmungen können friedhofsübergreifend festgelegt werden.

g) Alle pflegefreien Urnenerdgräber dürfen nicht dekoriert oder bepflanzt werden, da die Stadt Mellrichstadt die Grabanlage pflegt. Jährlich im Frühjahr wird vorhandene Dekoration durch den Bauhof entfernt und kann bis Ende Mai des jeweiligen Jahres dort abgeholt werden. Nicht abgeholte Dekoration wird fachgerecht entsorgt.

h) Hinter den Grabsteinen abgelegte gärtnerische Utensilien (Vasen, Gießkannen, Hacken etc.) werden jährlich im Frühjahr durch den Bauhof entfernt und können bis Ende Mai des jeweiligen Jahres dort abgeholt werden. Nicht abgeholte Utensilien werden fachgerecht entsorgt.

i) In den Friedhöfen, in denen eine Tieferlegung zugelassen ist, kann sie in Ausnahmefällen durch vorhandene Bodenverhältnisse bei der Erst- oder Folgebelegung nicht möglich sein.

2) Für den Parkfriedhof Mellrichstadt gilt Folgendes:

a) Einfassungen in jeder Art und Ausführung (z.B. aus Stein, Metall, Plastik o.A.) sind untersagt. Grabplatten sind nur bei den darauf vorgesehenen Urnenerdgrabern erlaubt.

b) Die Grabstelle wird lediglich in der Bepflanzung gekennzeichnet, wobei die Bestimmungen des § 15 dieser Satzung Anwendung finden.

c) Die Gröbe des Grabbeetes muss sich der umliegenden Grabbeete anpassen. Dabei dürfen folgende Höchstmaße nicht übersritten werden:

Reihengrab und Reihentiefgrab: Länge 1,20 m, Breite 0,80 m Familiengrab und Familientiefgrab: Länge 1,20 m, Breite 1,60 m

d) Tieferlegungen für Erdbestattungen sind zulässig.

e) Für den Bereich der naturnahen Bestattung gilt Folgendes:

Die Grünfläche wird durch die Stadt Mellrichstadt gepflegt und gestaltet. Grabsteine, Blumenschmuck oder sonstige Ausstattungen dürfen an den Grabplätzen nicht angebracht werden. Verwelkte Kränze, Blumen etc. sind innerhalb von zwei Wochen nach der Beisetzung abzuräumen und entsprechend zu entsorgen. Die Namensnennung auf der vorhandenen Stele erfolgt mittels Steinplatte, die von der Stadt Mellrichstadt beauftragt und montiert wird.

f) Für den Bereich der Urnenerdgräber in den Abt. B VI und B XII gilt Folgendes:

Für alle genannten Bereiche sind keine Abdeckplatten zulässig.

  • Baumurnengräber mit vorhandenem Stein (Abt. B VI) sind pflegefrei; siehe § 16 Abs. 1 Buchstabe g) dieser Satzung.
  • Urnenerdgräber ohne vorhandenem Stein (Abt. B VI Nr. 33 bis 52 und Abt. B XII Nr. 13 bis 22):

Grabstein wird individuell von dem Grabnutzungsberechtigten angeschafft. Individuelle Grabbeetpflege durch den Nutzungsberechtigten ist innerhalb des vorhandenen Metallrahmens vor dem Grabstein möglich. Alternativ kann der vorhandene Bodendecker belassen werden, jedoch ist dann keine Dekoration an der Grabstelle erlaubt.

  • Urnenerdgräber mit vorhandenem Grabstein (Abt. B XII Nr. 1 bis 12):

Individuelle Grabbeetpflege durch den Nutzungsberechtigten ist innerhalb des vorhandenen Metallrahmens vor dem Grabstein möglich. Alternativ kann der vorhandene Bodendecker belassen werden, jedoch ist dann keine Dekoration an der Grabstelle erlaubt.

  • Urnenerdgräber mit vorhandenem Stein/Basaltstele/Beschriftungstafel (ovale Grabanlage in Abt. B XII Nr. 23 bis 65) sind pflegefrei; siehe § 16 Abs. 1 Buchstabe g) dieser Satzung.

g) Für den Bereich der Urnenerdgräber in den Abt. C II und C III gilt Folgendes:

  • Die Bodenplatte und die Umrandung sind nach dem vorhandenen vorgegebenen Muster vom jeweiligen Steinmetz anfertigen zu lassen.

h) Für die Urnenwände gilt Folgendes:

  • An den Urnenwänden ist die einheitliche Schrift „Scripta“ in Aluminium zu verwenden.
  • Ungepflegte/verbrauchte Dekorationen an den Urnennischen werden jährlich im Frühjahr durch den Bauhof entfernt und können bis Ende Mai des jeweiligen Jahres Dort abgeholt werden. Nicht abgeholte Dekoration wird fachgerecht entsorgt.
  1. 3. Für den Friedhof Bahra gilt Folgendes:
    • a) Im gesamten Friedhofsbereich sind (außer bei Urnenerdgrabern) nur Gräber mit Grabeinfassungen zulässig. Die große der Grabeinfassungen richtig sich nach dem umliegenden Bestand.
    • b) Tieferlegungen für Erdbestattungen sind nicht zulässig.
    • c) Baumurnengräber mit vorhandenem Kissenstein sind pflegefrei.
    • d) Bei Urnenerdgrabern (Abt. UG) müssen die von der Stadt beschafften vorhandenen Bodenplatten und Pflastersteine verwendet werden.

4) Für den Friedhof Eußenhausen gilt Folgendes:

a) Im gesamten Friedhofsbereich sind (außer bei Urnenerdgrabern) nur Gräber mit Grabeinfassungen zulässig. Die große der Grabeinfassungen richtig sich nach der jeweiligen Grabart und dem umliegenden Bestand.

b) Tieferlegungen für Erdbestattungen sind zulässig.

c) Baumurnengräber mit vorhandenem Kissenstein sind pflegefrei.

d) Urnenerdgräber ohne Stein (Abt. U): Der Grabstein (Maße siehe § 19 dieser Satzung) wird von dem Grabnutzungsberechtigten angeschafft. Die Grabbeetpflege ist durch den Nutzungsberechtigten innerhalb der vorhandenen Umrandung vor dem Grabstein möglich. Alternativ kann eine Steinabdeckung (auch mit Pflanzloch) angebracht werden.

e) Urnenerdgräber Abt. UG: Der Grabstein (Maße siehe § 19 dieser Satzung) wird von dem Grabnutzungsberechtigten angeschafft. Die Bodenplatte und die Umrandung sind nach dem vorhandenen vorgegebenen Muster vom jeweiligen Steinmetz anfertigen zu halten.

5) Für den Friedhof Frickenhausen gilt Folgendes:

a) Im Friedhofsteil A sind Einfassungen in jeder Art und Ausführung (z.B. aus Stein, Metall, Plastik o.Ä.) untersagt. Grabplatten sind nur bei den dafür vorgesehenen Urnenerdgräbern (Abt. UG) erlaubt.

Die Grabstelle wird lediglich in der Bepflanzung gekennzeichnet, wobei die Bestimmungen des § 15 dieser Satzung Anwendung finden.

Die Größe des Grabbeetes muss sich der der umliegenden Grabbeete anpassen. Dabei dürfen folgende Höchstmaße nicht überschritten werden:

Reihengrab und Reihentiefgrab: Länge 1,20 m, Breite 0,80 m

Familiengrab und Familientiefgrab: Länge 1,20 m, Breite 1,60 m

b) Im Friedhofsteil B sind nur Grabeinfassungen zulässig. Die große der Grabeinfassungen richtig sich nach der jeweiligen Grabart und dem umliegenden Bestand.

c) Bei Urnenerdgrabern (Abt. UG) müssen die von der Stadt beschafften vorhandenen Bodenplatten und Pflastersteine verwendet werden.

d) Tieferlegungen für Erdbestattungen sind nur in Abt. B zulässig.

e) Urnenerdgräber mit vorhandenem Kissenstein (Urnenbaumgräber und um Findling u.A.) sind pflegefrei.

6) Für den Friedhof Mühlfeld gilt Folgendes:

a) Einfassungen in jeder Art und Ausführung (z.B. aus Stein, Metall, Plastik o.Ä.) sind untersagt. Grabplatten sind nur bei den dafür vorgesehenen Urnenerdgräbern (Abt. UG) erlaubt. Die Grabstelle wird lediglich in der Bepflanzung gekennzeichnet, wobei die Bestimmungen des § 15 dieser Satzung Anwendung finden. Die Größe des Grabbeetes muss sich der der umliegenden Grabbeete anpassen. Dabei dürfen folgende Höchstmaße nicht überschritten werden: Reihengrab: Länge 1,20 m, Breite 0,80 m Familiengrab: Länge 1,20 m, Breite 1,60 m

b) Tieferlegungen für Erdbestattungen sind nicht zulässig.

c) Urnenerdgräber Abt. UG: Der Grabstein (Maße siehe § 19 dieser Satzung) wird von dem Grabnutzungsberechtigten angeschafft. Die Bodenplatte und die Umrandung sind nach dem vorhandenen vorgegebenen Muster vom jeweiligen Steinmetz anfertigen zu lassen.

d) Baumurnengräber mit vorhandenem Kissenstein sind pflegefrei.

7) Für den Friedhof Roßrieth gilt Folgendes:

a) In Abt. A und Abt. B sind nur Gräber mit Grabeinfassungen zulässig. Die Größe der Grabeinfassungen richtet sich nach der jeweiligen Grabart und dem umliegenden Bestand.

b) Tieferlegungen sind zulässig.

8) Für den Friedhof Sondheim gilt Folgendes:

a) Im Friedhofsbereich Abt. A bis E sind nur Gräber mit Grabeinfassungen zulässig. Die Größe der Grabeinfassungen richtet sich nach der jeweiligen Grabart und dem umliegenden Bestand.

Im Friedhofsteil GK (Grabkammern) sind Einfassungen in jeder Art und Ausführung (z.B. aus Stein, Metall, Plastik o.Ä.) untersagt.

Grabplatten sind nur bei den dafür vorgesehenen Urnenerdgräbern (Abt. UG) erlaubt.

b) Tieferlegungen für Erdbestattungen in Erdgräbern sind nicht zulässig. Tieferlegungen in Grabkammern sind zulässig.

c) Urnenerdgräber Abt. UG: Der Grabstein (Maße siehe § 19 dieser Satzung) wird von dem Grabnutzungsberechtigten angeschafft. Die Bodenplatte und die Umrandung sind nach dem vorhandenen vorgegebenen Muster vom jeweiligen Steinmetz anfertigen zu lassen.

d) Urnenerdgräber ohne Stein (Abt. UG): Der Grabstein (Maße siehe § 19 dieser Satzung) wird von dem Grabnutzungsberechtigten angeschafft. Die Grabbeetpflege ist durch den Nutzungsberechtigten innerhalb der vorhandenen Umrandung vor dem Grabstein möglich. Abdeckplatten sind unzulässig.

e) Bei den Grabkammern wird der Grabstein individuell von dem Grabnutzungsberechtigten angeschafft (Maße siehe § 19 dieser Satzung). Der Pflanzbereich der Grabkammern ist durch die vorhandene Abgrenzung festgelegt. Eine weitere Einfassung jeglicher Art und Ausführung ist unzulässig. Wegen der notwendigen Erddurchlüftung und -befeuchtung dürfen in den Pflanzflächen keine Planen oder Folien jeglicher Art angebracht werden. Abdeckplatten jeglicher Art und Ausführung sind unzulässig.

f) Baumurnengräber mit vorhandenem Kissenstein sind pflegefrei.

§ 17 Besondere Vorschriften zur Belegung der einzelnen Friedhöfe

Wegen Umgestaltung bzw. Schließung einzelner Abteilungen gelten für die Friedhöfe der Stadt Mellrichstadt folgenden Änderungen bzw. Abläufe der benannten Abteilungen:

  1. 1. Für den Friedhof Mellrichstadt gilt Folgendes:

a) Familiengräber Abt. B I, B V, B VI (Altabteilung), B XI: Es erfolgt keine Neuvergabe von freien Gräbern. Bei Ablauf der Nutzungsfrist/Ruhefrist erfolgt keine Verlängerung mehr. Ausnahme: Eine Nutzungsfristverlängerung oder Nachbelegung ist für den noch lebenden Ehegatten (Ehe oder gleichgeschlechtliche Ehe bzw. eingetragene Lebenspartnerschaft) möglich. Für Eltern von vorverstorbenen Kindern oder Jugendlichen ist eine Nutzungsfristverlängerung der Grabstelle oder Nachbelegung durch verstorbene Elternteile möglich.

b) Reihengräber Abt. C II und C III: Es erfolgt keine Neuvergabe von freien Reihengräbern mehr. Diese Abteilungen sind nur noch für Urnenerdgräber vorgesehen.

  1. 2. Für den Friedhof Bahra gilt Folgendes:

Reihengräber Abt. A Nr. 22, 23, 26/27 und Abt. C Nr. 33 und 35: Es erfolgt keine Neuvergabe von freien Gräbern. Bei Ablauf der Nutzungsfrist/Ruhefrist erfolgt keine Verlängerung mehr. Ausnahme: Eine Nutzungsfristverlängerung oder Nachbelegung ist für den noch lebenden Ehegatten (Ehe oder gleichgeschlechtliche Ehe bzw. eingetragene Lebenspartnerschaft) möglich. Für Eltern von vorverstorbenen Kindern oder Jugendlichen ist eine Nutzungsfristverlängerung der Grabstelle oder Nachbelegung durch verstorbene Elternteile möglich.

  1. 3. Für den Friedhof Eußenhausen gilt Folgendes:

Familiengräber Abt. E Nr. 177 bis 188: Es erfolgt keine Neuvergabe von freien Gräbern. Bei Ablauf der Nutzungsfrist/Ruhefrist erfolgt keine Verlängerung mehr. Ausnahme: Eine Nutzungsfristverlängerung oder Nachbelegung ist für den noch lebenden Ehegatten (Ehe oder gleichgeschlechtliche Ehe bzw. eingetragene Lebenspartnerschaft) möglich. Für Eltern von vorverstorbenen Kindern oder Jugendlichen ist eine Nutzungsfristverlängerung der Grabstelle oder Nachbelegung durch verstorbene Elternteile möglich.

  1. 4. Für den Friedhof Frickenhausen gilt Folgendes:

Reihen und Familiengräber Abt. B Nr. 53/54 bis 98 (linker Bereich): Es erfolgt keine Neuvergabe von freien Gräbern. Bei Ablauf der Nutzungsfrist/Ruhefrist erfolgt keine Verlängerung mehr. Ausnahme: Eine Nutzungsfristverlängerung oder Nachbelegung ist für den noch lebenden Ehegatten (Ehe oder gleichgeschlechtliche Ehe bzw. eingetragene Lebenspartnerschaft) möglich. Für Eltern von vorverstorbenen Kindern oder Jugendlichen ist eine Nutzungsfristverlängerung der Grabstelle oder Nachbelegung durch verstorbene Elternteile möglich.

  1. 5. Für den Friedhof Roßrieth gilt Folgendes:

In der Abt. C erfolgt keine Neuvergabe von freien Reihen- oder Familiengräbern. Bei Ablauf der Nutzungsfrist/Ruhefrist erfolgt keine Verlängerung mehr. Ausnahme: Eine Nutzungsfristverlängerung oder Nachbelegung ist für den noch lebenden Ehegatten (Ehe oder gleichgeschlechtliche Ehe bzw. eingetragene Lebenspartnerschaft) möglich. Für Eltern von vorverstorbenen Kindern oder Jugendlichen ist eine Nutzungsfristverlängerung der Grabstelle oder Nachbelegung durch verstorbene Elternteile möglich.

  1. 6. Für den Friedhof Sondheim gilt Folgendes:

In den Abt. A, B, C, D und E werden keine neuen Erdgräber vergeben.

Die Nutzungsfristverlängerung nach Ablauf der Ruhefrist und die Belegung vorhandener Gräber ist möglich. Hierbei wird in diesen Abteilungen für Erdbestattungen eine Ruhefrist von 45 Jahren und für Urnenerdbestattungen von 15 Jahren Ruhefrist festgesetzt.

Die Stadt Mellrichstadt kann vorbehaltlich künftiger Umstände weitere Änderungen wie vorgenannt festlegen.

§ 18 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen

Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist.

  1. 1. Die Errichtung und Änderung von Grabmalen, Grabeinfassungen und sonstigen baulichen Anlagen sowie die Beschriftung/Gestaltung von Kissensteinen – unbeschadet sonstiger Vorschriften – bedarf der Erlaubnis der Stadt Mellrichstadt. Die Stadt ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen.
  1. 2. Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales und/oder der baulichen Anlage schriftlich bei der Stadt durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 19 dieser Satzung zugrunde zu legen sind.

Dem Antrag ist zweifach beizufügen:

a) der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Farbe, seiner Bearbeitung, der Form und der Anordnung.

b) eine maßstabsgetreue Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form, der Farbe und der Anordnung.

Soweit es im Einzelfall erforderlich erscheint, kann die Stadt Mellrichstadt weitere Unterlagen anfordern.

  1. 3. Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 16, 18 und 19 dieser Satzung entspricht.
  1. 4. Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nach § 14 Abs. 2 dieser Satzung nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Gemeinde berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 16, 18 und 19 dieser Satzung widerspricht (siehe Ersatzvornahme, § 30 dieser Satzung).
  1. 5. Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale (§ 15 Abs. 9 dieser Satzung) sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze aus Weichholz zulässig und dürfen bei Erdbestattungen nicht länger als zwei Jahre und bei Urnenbestattungen nicht länger als sechs Monate nach der Beisetzung verwendet werden. Anschließend ist ein dauerhaftes Grabdenkmal zu errichten. Bei Grabstätten, die bereits gestalterisch mit einem Grabstein versehen sind (u.a. bei bereits gestalteten Urnenerdgrababteilungen) sowie in Bereichen der naturnahen Bestattung, ist das Aufstellen eines Denkzeichens generell untersagt.

§ 19 Größe von Grabmalen und Einfriedungen

  1. 1. Für die Grabmäler werden folgende Maße festgelegt, die nicht überschritten werden dürfen:

a) Reihengräber: Höhe: 1,50 m, Breite 0,80 m, Stärke mind. 0,14 m bis max. 0,30 m

b) Reihentiefgräber: Höhe: 1,50 m, Breite 0,80 m, Stärke mind. 0,14 m bis max. 0,30 m Ausnahme: Abt. D im Parkfriedhof Melfrichstadt: Höhe 1,20 m

c) Familiengräber: Höhe: 1,50 m, Breite: 1,60m, Stärke mind. 0,14 m bis max. 0,30m

d) Grabkammern: Höhe: 1,00m, Breite 0,80m, Stärke mind. 0,14 m bis max. 0,20m Das Grabmal inklusive Gestaltungarf nicht über den Grabkammersockel ragen, um bei möglicher Zweitbelegung die Graböffnung nicht zu erschweren.

e) Urnenerdgräber:

  • Urnenerdgräber mit bodengleicher Abdeckplatte nach vorgesehenem Muster:

Höhe mind. 0,50 m bis max. 0,85 m, Breite max. 0,50 m, Stärke mind. 0,14 m bis max. 0,20 m

Regelung für die Friedhöfe Mellrichstadt, Eußenhausen, Mühlfeld und Sondheim: Ebenerdig verlegte Abdeckplatte (0,40 x 0,50 m, Steinmaterial frei wählbar) mit Muschelkalkrahmen (0,90 x 0,60 m) inkl. angedeutetem Pflastermuster (gesägt). Die Anfertigung erfolgt durch einen Steinmetz.

Regelung für die Friedhöfe Frickenhausen und Bahra: Ebenerdig verlegte Abdeckplatte aus Muschelkalk (0,40 x 0,50 m) mit einzelnen Pflastersteinen ca. 8 x 8 cm. Das Material ist vorrätig bei der Stadt Mellrichstadt und wird gem. Gebührensatzung berechnet. Die Verlegung erfolgt durch einen Steinmetz.

  • pflegefreie Urnenerdgräber:

Der/die vorhandene Grab- bzw. Kissenstein/Steinstele/Beschriftungsvorrichtung ist zu verwenden und darf nicht durch ein eigenes Grabdenkmal ersetzt werden. Bei Gräbern mit bereits vorhandenen Kissensteinen geht der Stein durch den Erwerb des Nutzungsrechtes an der Grabstätte in das Eigentum des Nutzungsberechtigten über. In diesem Zusammenhang gilt auch § 20 Abs. 6 dieser Satzung. Von diesen Regelungen ausgeschlossen ist die Abt. B VI und B XII im Parkfriedhof Mellrichstadt.

  • Urnenerdgräber mit Pflanzfläche

Höhe: mind. 0,50 m bis max. 0,85 m, Breite max. 0,50 m, Stärke mind. 0,14 m bis max. 0,20 m Ausnahme: Im Friedhof Eußenhausen ist eine Abdeckplatte mit/ohne Pflanzausschnitt innerhalb der Pflanzfläche erlaubt

Für alle Grabarten gilt:

  • Höhe, Breite und Stärke der Grabmäler müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.
  • Die Beschriftung des Grabmales muss mindestens den Vor- und Nachnamen sowie das Geburts- und Sterbejahr des Verstorbenen enthalten.
  • Die maximale Höhe von gusseisernen Kreuzen und Holzmartern nicht sich nach der hochstzulässigen Höhe der jeweiligen Grabart.
  • Firmenbezeichnungen sollen nur in unauffälliger Weise auf der Rückseite des Denkmals oder seitlich unter, angebracht werden. Die Schrifthöhe darf nicht mehr als 1,50 cm betragen.
  1. 2. Vollständige Grababdeckungen sind in keinem Friedhof zulässig.

In Friedhofsabteilungen, bei denen Teil-Grababdeckungen zulässig sind, müssen sich diese dem Gesamtbild der jeweiligen Abteilung anpassen.

Die Zulässigkeit von Teilabdeckungen richtet sich nach dem vorhandenen Bestand.

Eine Ausnahme besteht für den Friedhof Sondheim. Hier sind keine Teilabdeckungen mehr zulässig. Bis zu dieser Satzung genehmigte Abdeckungen dürfen im Bestand erhalten bleiben.

  1. 3. Auf jeder Grabstände ist nur ein Grabmal zulässig. Zusätzliche keine, auf dem Grabbeet liegende Denkzeichen (z.B. Kissensteine, Bücher, Schiefertafeln u.A.) sind genehmigungspflichtig. Sie müssen zum vorhandenen Grabstein und dem Grabbeet ein angepasstes Großverhältnis aufweisen.
  2. 4. In allen Friedhöfen ist ein Grabmalsockel bei den Gräbern zulässig, die keine vorgeschriebene Gestaltung (§ 16 dieser Satzung) haben oder bereits ein Grab-/Kissenstein vorhanden ist. Erarf maximal 20 cm breiter sein, als der Grabstein selbst, jedoch darf die zulässige Maximalbreite (Abs. 1) nicht übersritten werden. Die Tiefe darf maximal 35 cm betragen. Die zulässige sightbare Höhe über Erdoberfläche beträgt 10 cm.
  3. 5. Für die Errichtung von Grabmälern, Grabeinfassungen und Grababdeckungen können für die einzelnen Friedhöfe oder auch Friedhofsteile besondere Gestaltungsvorschriften erlassen werden.
  4. 6. Grabmäler, Grabeinfassungen und Grababdeckungen, die vor Inkrafttreten dieser Satzung bereits vorhanden waren und den vorgenannten Maßen bzw. den noch zu erlassenden Gestaltungsvorschriften nicht entsprechen, *\text{dürfen bei Wiederbelegung der Grabstände oder nach Ablauf der Ruhefrist nicht mehr verwendet werden. Die Stadt Mellrichstadt kann zur Vermeidung von Härtefallen Ausnahmen hiervon zulassen.

§ 20 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen

  1. 1. Jedes Grabmal muss seiner Höhe entsprechend dauerhaft und standsicher/verkehrssicher gegrundet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale und der jährlichen Standsicherheitsprüfung geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die BIV-Richtlinie des Bundesverbandes Deutscher Steinmetze in ihrer aktuell gültigen Fassung. Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale hat der Steinmetz oder sonstige Gewerbetreibende mit gleichwertiger Qualifikation eine Eingangskontrolle mit der jeweiligen Gebrauchslast durchzuführen.
  2. 2. Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden.
  3. 3. Die Standsicherheit wird jährlich durch die Stadt Mellrichstadt mit einem hierfür geeigneten Gerät überprüft. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung mit angemessener Frist auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 14 Abs. 2 dieser Satzung genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (siehe Ersatzvornahme, § 30 dieser Satzung). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen.
  1. 4. Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jeder durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.
  2. 5. Grabmale und bauliche Anlagen (§ 18 und § 19 dieser Satzung) *\text{dürfen} vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.
  3. 6. Nach Ablauf der Ruhefrist und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 14 Abs. 2 dieser Satzung Verpflichteten innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Sofern das Grabmal nicht auf einem durch die Stadt errichteten Streifenfundament errichtet wurde, ist das Fundament ebenfalls zu entfernen. Ebenso sind alle Bepflanzungen zu entfernen (siehe § 15 Abs. 6 dieser Satzung).

Bei Gräbern mit bereits vorhandenen Kissensteinen ist dieser bei Ablauf der Ruhefrist/des Nutzungsrechts vom Nutzungsberechtigten zu entfernen. Von dieser Regelung ausgeschlossen ist die Abt. B VI und B XII im Parkfriedhof Mellrichstadt (siehe auch § 19 Abs. 1 Buchst. e). In diesen beiden Abteilungen ist die Inschrift der Grabdenkmäler vom Grabnutzungsberechtigten bei Rückgabe der Grabstelle fachgerecht entfernen zu lassen.

Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (siehe Ersatzvornahme, § 30 dieser Satzung). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über.

  1. 7. Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Stadt Mellrichstadt. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Stadt.

IV. Bestattungsvorschriften

§ 21 Leichenhaus

  1. 1. Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals betreten werden.
    • a) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der nach § 6 dieser Satzung festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes.

b) Leichenhäuser, Aussegnungshallen und Aufbahrungsräume sind von den Benutzern in einem ordnungsgemäßen, besenreinen Zustand zu hinterlassen.

  1. 2. Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen, Urnen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.

§ 22 Leichenhausbenutzungszwang

  1. 1. Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeinsliche Leichenhaus zu verbringen.
  2. 2. Dies gilt nicht, wenn

a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und Dort ein geeigneter Raum für die Aufbewährung der Leiche vorhanden ist,

b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführ wird,

c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen für die Feuerbestattung (§ 17 BestV) vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.

§ 23 Leichentransport

Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen. Für die Anforderungen an die Sargbeschaffenheit und das Bestattungsfahrzeug gelten die §§ 12 und 13 BestV.

§ 24 Leichenbesorgung

Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch einen geeigneten Bestatter zu erfolgen.

§ 25 Friedhofs- und Bestattungspersonal

  1. 1. Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof werden von der Stadt Mellrichstadt hoheitlich ausgeführt und insoweit ein Benutzungszwang angeordnet. Dies gilt insbesondere für

a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,

b) das Versenken des Sarges,

c) die Beisetzung von Urnen,

d) die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle zur Grabstände einschließlich der Stellung der Träger,

e) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen,

f) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck).

  1. 2. Die Stadt Mellrichstadt kann Befugnisse und Leistungen, für die nach dieser Satzung Benutzungszwang besteht bzw. die ihr vorbehalten sind, ganz oder teilweise auf ein Bestattungsunternehmen übertragen. Die Übertragung auf ein oder mehrere Unternehmen wird vorbehalten. Die Kosten für übertragene Tätigkeiten werden dem Bestattungspflichtigen nach der Friedhofsgebührensatzung in Rechnung gestellt.
  1. 3. Bei einer Übertragung auf ein Bestattungsunternehmen entfallen insoweit die Rechte bzw. Befugnisse nach Abs. 1 für andere Unternehmen. Auf Antrag kann die Stadt Mellrichstadt von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs. 1d) (z.B. Übernahme der Aufgabe durch Angehörige, Freunde oder Vereinsmitglieder) und der Ausschmückung nach Abs. 1f) befreien.

§ 26 Bestattung

Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnennischen und Grabkammern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder die Urnennische/die Grabkammer geschlossen ist.

§ 27 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt

  1. 1. Bestattungen auf einem in § 1 dieser Satzung genannten Friedhof sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Stadt Mellrichstadt anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.
  2. 2. Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Stadt im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.
  3. 3. Bestattungen werden nur an Wochentagen, und zwar Montag bis Freitag durchgeführt. Anspruch auf Beerdigung an Samstagen, Sonn- und Feiertagen bestehen nicht. Ausnahmen können nur genehmigt werden, wenn dringende persönliche und familiäre Gründe gegeben sind und keine städtischen Interessen dagegenstehen. Im Ausnahmefall muss der antragstellende Hinterbliebene für die dadurch anfallenden Mehrkosten aufkommen.

§ 28 Ruhefrist

  1. 1. Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.
  2. 2. Die Ruhefrist für Sargbestattungen in Erdgräbern von Verstorbenen mit einem Lebensalter unter sechs Jahren wird auf 15 Jahre, für Verstorbene mit einem Lebensalter über sechs Jahren auf 20 Jahre festgesetzt. Abweichend hiervon gilt auf dem Friedhof Sondheim/Gr. für Sargbestattungen in Erdgräbern eine generelle Ruhefrist von 45 Jahren unabhängig vom Lebensalter der/des Verstorbenen.
  3. 3. Die Ruhefrist von Sarg- und Urnenbestattungen in Grabkammern wird auf 12 Jahre festgesetzt.
  4. 4. Die Ruhefrist von Urnenbestattungen in Urnennischen wird auf 15 Jahre festgesetzt.
  5. 5. Die Ruhefrist für Urnenbestattungen in Erdgräbern jeglicher Art wird auf 15 Jahre festgesetzt. Erfolgt die Beisetzung einer Urne in einem Reihengrab, Reihentiefgrab, Familiengrab oder Familientiefgrab, wird die Grabgebühr anteilig berechnet, sofern die Ruhefrist die vorhandene Nutzungsfrist bzw. Ruhefrist überdauert oder eine weitere Grabstelle belegt wird (bei Belegung über die Standardbelegung hinaus, § 10 Abs. 3 und 4 dieser Satzung).

§ 29 Exhumierung und Umbettung

  1. 1. Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften (u. A. Zustimmung des staatl. Gesundheitsamtes) der vorherigen Erlaubnis der Stadt Melfrichstadt.
  2. 2. Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten.
  3. 3. Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März undzar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen.
  4. 4. Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen.
  5. 5. Im Übrigen gilt § 21 BestV.

V. Schlussbestimmungen

§ 30 Anordnung und Ersatzvornahme

  1. 1. Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diese Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.
  2. 2. Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen halten. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.

§ 31 Haftungsausschluss

  1. 1. Die Stadt Melfrichstadt übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäß Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen oder Tiere verursacht werden, keine Haftung.
  2. 2. Die Nutzungsberechtigten sowie Dritte haben für eine ordnungsgemäß Benutzung der Friedhofsanlagen und -einrichtungen nach den Vorschriften dieser Satzung zu sorgen. Sie haften der Stadt Melfrichstadt für alle Schäden und Nachteile, die ihr infolge einer satzungswidigen Benutzung der Anlagen und Einrichtungen entstehen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 32 Zuwiderhandlungen

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OWiG kann mit Geldbuße von mindestens fünf Euro und höchstens eintausend Euro belegt werden wer:

a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,

b) eine erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt,

c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 15 bis 20 dieser Satzung nicht satzungsgemäß vornimmt,

d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.

§ 33 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Friedhof- und Bestattungssatzung der Stadt Mellrichstadt vom 29.09.2023 außer Kraft.

Mellrichstadt, den 25.11.2024

Stadt Mellrichstadt

Michael Kraus

  1. 1. Bürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Mellrichstadt?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Mellrichstadt mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 97xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Mellrichstadt anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab)* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Mellrichstadt
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Gebühr je Grab für 15 Jahre Ruhefrist; pro Grab max. 2 Verstorbene in Öko-Urne beisetzbar (§ 10 Abs. 3 lit....
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen)* 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 202 € (Urne) bzw. 500 € (Sarg)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Preise zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Mellrichstadt (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Aussegnungsbereich: 130 € pro Nutzung; entfällt bei vorheriger Nutzung der Leichenhalle bei Erdbestattung (...
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 97xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Mellrichstadt:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €