Friedhofsgebühren Bad Neustadt a.d.Saale 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Bad Neustadt a.d.Saale · Bayern · PLZ 97616

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2024
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 12.04.2024 (Friedhofsgebührensatzung, in Kraft ab 01.05.2024)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.660,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Abs. 1 GebS – Einzelgrabstätte (einfach tief); gem. § 12 Abs. 1 FriedhofsS sind alle Grabstätten für Erdbeisetzungen Reihengrabstätten
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.570,00 €
für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Abs. 1 GebS – Urnenerdgrabstätte (Reihengrab für 1 Urne; gem. § 13 Abs. 5 a FriedhofsS max. 4 Urnen möglich)
🕊️ Urnenwahlgrab (2 Urnen)
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit) 👥 2 Urnen
1.250,00 €
Mehrstelliges Grab für 2 Urnen, 10 J. Ruhezeit
💡 Umgerechnet: 625 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 1.250 € für 2 Urnen (= Ø 625 € je Urne)
📄 § 4 Abs. 1 GebS (Urnenwandgrab 2-fach) i.V.m. § 13 Abs. 5 b FriedhofsS; Zuschlag: § 4 Abs. 4 Ziff. 2 GebS
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
821,00 €
für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Abs. 1 GebS – Anonyme Urnengrabstätte (Friedhof Gartenstadt, § 21 Abs. 6 FriedhofsS; 1 Urne je 25 cm x 25 cm, § 13 Abs. 4 FriedhofsS)
🌳 Baumbestattung
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
822,00 €
für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Abs. 1 GebS – Naturnahe Bestattung / Baumbestattung (gem. § 13 Abs. 3 FriedhofsS nur 1 Urne je naturnahem Urnengrab)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
550,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 550 € · Urne: 220 €
📄 § 5 Abs. 2 Ziff. 1 a) und Ziff. 2 GebS
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
200,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 6 Ziff. 1 und 2 GebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 12.04.2024 (Friedhofsgebührensatzung, in Kraft ab 01.05.2024) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​​ Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bad Neustadt a.d. Saale vom 12.04.2024

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen vom 12.04.2024

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 20 des Kostengesetzes (KG) erlässt die Stadt Bad Neustadt a. d. Saale folgende Satzung:

§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Stadt erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit im Zusammenhang stehenden Amtshandlungen Gebühren (2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben

  1. 1. Grabnutzungsgebühren (§ 4),
  2. 2. Bestattungsgebühren Grabherstellung (§ 5),
  3. 3. Gebühren für Leichenhaus und Aussegnungshalle (§ 6),
  4. 4. sonstige Gebühren (§ 7).

§ 2 Gebührenpflichtiger

(1) Gebührenpflichtig ist,

  1. 1. wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
  2. 2. wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
  3. 3. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
  4. 4. wer den Antrag zu einer Leistung erteilt hat. (2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. (3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

§ 3 Entstehen der Fälligkeit

(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar

  1. 1. Bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 29 Friedhofssatzung,

2. bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,

  1. 3. bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats. (2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4 Grabnutzungsgebühren

(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt für Art des Grabes

pro Jahr

für die Ruhefrist

Einzelgrabstätte (einfach tief)

83,00 €

1.660,00 €

Einzelgrabstätte (Tiefgrab)

166,00 €

3.320,00 €

Doppelgrabstätte (einfach tief)

150,50 €

3.010,00 €

Doppelgrabstätte (Tiefgrab)

286,00 €

5.720,00 €

Kindergrabstätte

50,07 €

751,00 €

Grabkammer

176,67 €

2.120,00 €

Gruftgrabstätte

150,84 €

7.542,00 €

Grabstätte „Sternenkinder“

13,80 €

138,00 €

Urnenerdgrabstätte

157,00 €

1.570,00 €

Urnenwandgrab 2-fach

110,00 €

1.100,00 €

Urnenwandgrab 4-fach

172,00 €

1.720,00 €

Urnenstele

157,50 €

1.575,00 €

Naturnahe Bestattung / Baumbestattung

82,20 €

822,00 €

Anonyme Urnengrabstätte

82,10 €

821,00 €

  • Gebühr wurde ermittelt, wird aber den hinterbliebenen Eltern nicht in Rechnung gestellt.

(2) Das Nutzungsrecht an Grabstätten, mit Ausnahme von Urnennischen, kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um weitere fünf Jahre verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechts die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des betreffenden Friedhofs es zulässt ( § 13 Abs. 3 Friedhofssatzung). (3) Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte findet (§ 3 Abs. 1 c) Anwendung.

(4) Bei entsprechender Nutzung müssen erworben werden

  1. 1. Glasabdeckplatte

200,00 €

  1. 2. Muschelkalkabdeckplatte Urnenwand 2-fach

150,00 €

  1. 3. Muschelkalkabdeckplatte Urnenwand 4-fach

200,00 €

(5) Bei tatsächlicher Nutzung der nachfolgenden Einrichtungen werden zusätzlich Gebühren erhoben für

  1. 1. Grabsteinfundament (auch Urnenerdgrab) einfach

84,00 €

  1. 2. Grabsteinfundament (auch Urnenerdgrab) doppelt

144,00 €

  1. 3. Grabeinfassung einfach

384,00 €

  1. 4. Grabeinfassung doppelt

456,00 €

  1. 5. Fundament Kindergrab

36,00 €

  1. 6. Einfassung Kindergrab

96,00 €

§ 5 Bestattungsgebühren Grabherstellung

(1) Die Stadt bedient sich für diese hoheitlichen Aufgaben eines oder mehrerer Erfüllungsgehilfen. Die nachfolgend aufgeführten Gebühren werden der Stadt vom Erfüllungsgehilfen in Rechnung gestellt und anschließend dem Nutzungsberechtigten zusammen mit den weiteren Gebühren in Rechnung gestellt, sodass dem Nutzungsberechtigten lediglich eine Gebührenrechnung für den Bestattungsfall zugeht. (2) Folgende Bestattungsgebühren können anfallen

  1. 1. Gebühr für das Öffnen und Schließen eines Erdgrabes
    • a) zur Sargbestattung pro Sarg (einfach)

550,00 €

b) zur Sargbestattung pro Sarg (tief)

835,00 €

c) zur Sargbestattung eines Kindes bis 6 Jahre (einfach)

250,00 €

d) zur Sargbestattung eines Kindes bis 6 Jahre (tief)

300,00 €

  1. 2. Beisetzen einer Urne in ein Erdgrab oder in einer Nische

220,00 €

  1. 3. Gebühr für das Öffnen und Schließen einer Grabkammer
    • a) zur Sargbestattung

295,00 €

b) zur Urnenbestattung

295,00 €

c) zur Sargbestattung eines Kindes bis 6 Jahre

295,00 €

  1. 4. Gebühr für den Sarg- bzw. Urnentransport, etc. auf dem Friedhof pro Träger
  2. 5. Gebühr für die Bereitstellung einer Abdeckplatte für Urnennische

60,00 € 130,00 €

6. Gebühr für den Austausch von Kohle-Aktiv-Filter, Belüftungsgehäuse und diffusionsoffene Membran bei Nachbelegung einer Doppelgrabkammer nach Ersterwerb mit Sargbestattung 140,00 €

  1. 7. Gebühr für die Exhumierung eines Verstorbenen zuzüglich zu der Gebühr der Nr. 1 nach Aufwand
  2. 8. Gebühr für die Umbettung einer Urne zuzüglich zu der Gebühr der Nr. 2 200,00 €
  3. 9. Ausgraben und Versenden einer Urne (ohne Versandgebühren)

220,00 €

  1. 10. Ausschmücken einer Örtlichkeit (Grundausstattung mit Trauerschmuck an Leichenhaus oder Grabstätte 200,00 €
  2. 11. Aufbahrungsarbeiten durch Facharbeiter; Betreuung durch einen Facharbeiter während der gesamten Bestattungs-Feierlichkeiten inkl. Reinigung der Trauerhalle (besenrein) 150,00 €
  3. 12. Kompressor-Einsatz bei gefrorenem oder felsigem Untergrund

75,00 €/Std.

  1. 13. manueller Grabaushub (ohne Grabbagger)

60,00 €/Std.

(3) Nachfolgende Gebühren werden vom Erfüllungsgehilfen rein nach Aufwand berechnet:

  1. 1. Tieferlegung von nicht verwesten Leichenresten
  2. 2. Beisetzung in einer Gruft
  3. 3. Einbau einer Grabkammer

§ 6 Gebühren für Leichenhaus und Aussegnungshalle

Die Nutzungsgebühr beträgt für

  1. 1. das Leichenhaus, pro Tag

200,00 €

  1. 2. die Aussegnungshalle, pro Tag

200,00 €

§ 7 Sonstige Gebühren

(1) Gebühr für die Umschreibung des Grabnutzungsrechts nach § 18 Friedhofssatzung 20,00 € (2) Gebühr für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage Errichten oder verändern zu dürfen 20,00 € (3) Gebühr für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage vor Ablauf der Ruhefrist entfernen zu dürfen 20,00 € (4) Verwaltungskostenaufschlag je Bestattungsfall

56,00 €

§ 8 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.05.2024 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bad Neustadt a. d. Saale vom 01.07.2015 außer Kraft.

Bad Neustadt a. d. Saale, 12.04.2024

Michael Werner Erster Bürgermeister

Verfahrensvermerke: Beschlussfassung: Diese Satzung wurde vom Stadtrat in der Sitzung am 11.04.2024 beschlossen.

Bekanntmachung: Diese Satzung wurde gemäß § 38 GeschO am 12.04.2024 durch Niederlegung in der Verwaltung amtlich bekanntgemacht. Auf die Niederlegung wurde durch Bekanntmachung auf der Homepage der Stadt Bad Neustadt a. d. Saale in der Zeit vom 12.04.2024 bis 28.04.2024 hingewiesen. Weiterhin wurde auf die Niederlegung durch Aushänge in den städtischen Aushangkästen hingewiesen (§ 38 Abs. 3 GeschO).

Inkrafttreten/Außerkrafttreten: Diese Satzung tritt am 01.05.2024 in Kraft.

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 08.03.2024 (Friedhofssatzung, in Kraft ab 01.04.2024) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Stadt Bad Neustadt a.d. Saale – Satzung über die Benutzung der Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen vom 08.03.2024

Satzung über die Benutzung der Friedhöfe und Bestattungseinrich-tungen vom 08.03.2024

Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt die Stadt Bad Neustadt a. d. Saale, folgende Satzung:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Stadt Bad Neustadt a. d. Saale, nachfolgend Stadt genannt, errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:

  1. 1. Friedhöfe
    • a) Friedhof Innenstadt in Bad Neustadt a. d. Saale (Fl. Nr. 686, Gem. Bad Neustadt a. d. Saale)
    • b) Friedhof Gartenstadt in Bad Neustadt a. d. Saale (Fl. Nrn. 2624 und 2626/9, Gem. Bad Neustadt a. d. Saale)
    • c) Friedhof Brendlorenzen (Fl. Nrn. 3632, 3633 und 4202, Gem. Brendlorenzen)
    • d) Friedhof Herschfeld (Fl. Nr. 557, Gem. Herschfeld)
    • e) Friedhof Dürrnhof (Fl. Nr. 73/1, Gem. Dürrnhof)
    • f) Friedhof Mühlbach (Fl. Nrn. 17819 und 18297, Gem. Mühlbach)
    • g) Friedhof Löhrieth (Fl. Nr. 549, Gem. Löhrieth) und
    • h) Friedhof Lebenhan (Fl. Nrn. 370 und 371, Gem. Lebenhan)
  2. 2. Leichenhäuser mit Aussegnungshalle
    • a) Leichenhaus Friedhof Innenstadt
    • b) Leichenhaus Friedhof Gartenstadt
    • c) Leichenhaus Friedhof Brendlorenzen
    • d) Leichenhaus Friedhof Herschfeld
    • e) Leichenhaus Friedhof Dürrnhof
    • f) Leichenhaus Friedhof Mühlbach
    • g) Leichenhaus Friedhof Löhrieth
    • h) Leichenhaus Friedhof Lebenhan

3. das Bestattungspersonal. (2) Alle vorgenannten Einrichtungen für das Bestattungswesen werden als Einrichtungsein-heit geführt. Die Friedhöfe sind eine öffentliche Einrichtung der Stadt. Dieser steht als Eigentümerin der Friedhöfe gem. §§ 858 ff., 903 und 1004 des Bürgerlichen Gesetzbu-ches das Hausrecht zu und sie hat die Ausübung dessen dem Friedhofsamt übertragen.

§ 2 Friedhofszweck

Die Friedhöfe dienen insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ru-hestätte und der Pflege ihres Andenkens. Die Bestattung anderer Personen kann über eine Sondervereinbarung gestattet werden. Für die Bestattung früh, pränatal verstorbener Kinder (Sternenkinder) ist die Beisetzung im Friedhof Innenstadt vorgesehen.

§ 3 Bestattungsanspruch

(1) Auf den Friedhöfen werden beigesetzt

a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Stadt Bad Neustadt a. d. Saale ihren Wohnsitz hatten,

b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 BestV)

c) die im Gemeindegebiet verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen, wen eine ord-nungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,

d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des Bestattungsgesetzte (BestG). Näheres regelt im Detail die Vereinbarung „Sternenkinder“. (2) Die Bestattung anderer, als der in Abs. 1 genannten Personen auf Antrag bedarf im Ein-zelfall der besonderen Erlaubnis der Friedhofsamtes.

§ 4 Friedhofsverwaltung

Die Friedhöfe werden vom Friedhofsamt der Stadt Bad Neustadt a. d. Saale verwaltet und beaufsichtigt. Die Belegungspläne werden vom Friedhofsamt so geführt, dass jederzeit fest-gestellt werden kann, wann mit welchem Verstorbenen jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.

§ 5 Bestattungsbezirke

(1) Das Stadtgebiet und die Stadtteile werden in Bestattungsbezirke eingeteilt: Die Bestattungsbezirke sind in der Regel die jeweiligen Grenzen der Stadtteile Altstadt, westliche und östliche Außenstadt, Gartenstadt, Brendlorenzen, Herschfeld, Dürrnhof, Mühlbach, Löhrieth und Lebenhan. (2) Die Verstorbenen sollen grundsätzlich auf dem Friedhof des Bezirks bestattet werden, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.

(3) Die Bestattung auf anderen Friedhöfen ist möglich, wenn dies ausdrücklich gewünscht wird und die Belegungsauslastung dies zulässt oder dort ein Nutzungsrecht bereits be-steht.

§ 6 Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Mög-lichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Fried-hof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öf-fentlich bekannt zu machen. (3) Die Stadt kann, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, die Schließung ver-fügen, wenn dies zur Abwehr von Gefahren für die öffentlichen Sicherheit geboten ist. (4) Die Stadt kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen ab-gelaufen sind. (5) Soweit zur Schießung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Be-rechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungs-berechtigten möglich. (6) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.

II. Ordnungsvorschriften

§ 7 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der, an den jeweiligen Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet. Für Allerheiligen, Allerseelen und an den Totensonn-tagen gelten besondere Öffnungszeiten. (2) Das Friedhofsamt kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus be-sonderem Anlass vorübergehend untersagen und/oder außerhalb der in Absatz 1 genann-ten Öffnungszeiten gestatten.

§ 8 Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher der städtischen Friedhöfe hat sich ruhig, pietätvoll und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kindern unter zehn Jahren ist das Betreten der Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener gestattet.

(3) Den Anordnungen des Friedhofspersonal und/oder deren Erfüllungsgehilfen haben die Besucher Folge zu leisten. Besucher der Friedhöfe ist es insbesondere nicht gestattet

a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,

b) zu rauchen, zu lärmen und zu spielen, zu essen und Alkohol zu trinken sowie zu lagern,

c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Roll-stühle, Rollatoren und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sind hiervon ausgenommen.

d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbe-züglich zu werben,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestat-tungsfeier notwendig und üblich sind,

f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,

g) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,

h) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen oder ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen o-der solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren,

i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszu-führen,

j) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen – außer zu privaten Zwecken -. (4) Das Friedhofsamt kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern sind dem Friedhofsamt spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis.

§ 9 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

(1) Die Gewerbetreibende und ihre Gehilfen (Bestatter, Bildhauer, Gärtner, Steinmetze, usw.) bedürfen für ihre nicht nur vorübergehende Tätigkeit auf den städtischen Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch das Friedhofsamt (§ 4), wobei Art, Umfang und Dauer der Tätigkeit zeitlich begrenzt werden können. Das Friedhofsamt kann die Vorlage der erfor-derlichen Nachweise verlangen. (2) Über die Genehmigung entscheidet das Friedhofsamt innerhalb einer Frist von drei Mo-naten. Art. 42a Abs. 2 Sätze 2 bis 4 BayVwVfG gelten entsprechend. (3) Hat das Friedhofsamt nicht innerhalb der nach Abs. 2 festgelegten Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Genehmigung als erteilt (Genehmigungsfiktion). (4) Die Zulassung wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und per-sönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Der Antragsteller erhält einen entsprechenden Be-scheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechti-gungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist.

(5) Gewerbetreibende haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen des Friedhofsamtes Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden, insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (6) Abräum-, Rest- und Verpackungsmaterial der am Friedhof gewerblich tätigen Steinmetze und Gärtner, wie z.B. alte Fundamente, Einfassungen, Grabmale, Erde, Folien oder Sty-roporplatten für Blumentöpfe, ist von diesen vom Friedhof zu entfernen. (7) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis des Friedhofsamtes (Antrag nach § 8 Abs. 4) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erfor-derlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Fried-hofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann das Friedhofsamt das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen. (8) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammen-hang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen. (9) Die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf den Friedhöfen kann vom Friedhofsamt entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind, die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn Ge-werbetreibende mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder gegen berechtigte Anordnun-gen des Friedhofsamtes oder des Friedhofspersonals verstoßen hat. Ein einmaliger schwerer Verstoß ist ausreichend.

III. Grabstätten

§ 10 Allgemeines

(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Stadt. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach den Belegungsplänen, die beim Friedhofsamt innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden können. (3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an der Lage nach bestimmten Grabstätten, an Wahlgrabstätten, an Urnenwahlgrabstätten, an Ehrengrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 11 Grabarten

(1) Grabarten im Sinne dieser Satzung sind auf allen in § 1 genannten Friedhöfen

a) Einzelgräber

b) Doppelgräber

c) Kindergräber

d) Grabkammern

e) Grüfte

f) Urnengräber

g) Urnennischen

h) Naturnahe Urnengräber und nur auf dem Friedhof Innenstadt

i) Sternenkinderfeld sowie nur auf dem Friedhof Gartenstadt

j) Urnengräber für anonyme Bestattungen (2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch das Friedhofsamt bestimmt und richtet sich nach den Belegungsplänen. Die Friedhöfe sind darin in Grabfelder (Abteilungen) auf-geteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können je-weils nur in den vom Friedhofsamt freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen. In der Regel werden die Gräber erst beim konkret eingetretenen Sterbefall und grundsätz-lich fortlaufend (Reihengräber §12) in jeder Abteilung vergeben. Zum Lückenschluss in den einzelnen Friedhofsabteilungen ist es möglich, nach Abspra-che mit dem Friedhofsamt auch frei gewordene bzw. nach Ablauf von Nutzungsrechten geräumte Grabstellen zu belegen. (3) In Einzelgräber können maximal ein Verstorbener und zusätzlich eine Urne mit gleichzeitig laufende Ruhefrist beigesetzt werden. Bei Einzelgräbern mit Tiefenbettung entsprechend zwei Verstorbene und zusätzlich zwei Urnen. (4) In Doppelgräber können maximal zwei Verstorbene nebeneinander und zusätzlich zwei Urnen mit gleichzeitig laufender Ruhefrist bestattet werden. Bei Doppelgräbern mit Tie-fenbettung entsprechend vier Verstorbene und zusätzlich vier Urnen. (5) In Grabkammern können maximal zwei Verstorbene übereinander sowie zusätzlich zwei Urnen mit gleichzeitig laufender Ruhefrist bestattet werden. (6) In einer Gruft können maximal vier Verstorbene und zusätzlich vier Urnen mit gleichzeitig laufender Ruhefrist bestattet werden. (7) Die Belegung im Sternenkinderfeld richtet sich nach § 15 dieser Satzung. (8) In Kindergräber kann maximal ein Verstorbener oder eine Urne bestattet werden. (9) Auf Antrag kann das Friedhofsamt in begründeten Ausnahmefällen auch Mehrfachbestat-tungen zulassen, bei der die Zahl der maximal zu bestattender Verstorbenen im Einzelfall festgelegt wird.

§ 12 Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des Verstorbenen abgeben werden. Alle Grabstätten für Erdbeisetzungen sind Reihengrabstätten. (2) In Reihengräbern werden grundsätzlich jeweils nur Leichen oder Urnen beigesetzt. Eine Doppelbelegung (Tiefenbettung) ist nur bei Familienangehörigen oder sonst der Familie

zuzurechnenden Personen bei entsprechender Verlängerung der Ruhefrist möglich. Ob eine Tiefenbettung gewünscht ist, muss verbindlich bei der Erstbelegung festgelegt wer-den. (3) In Reihengrabstätten wird der Reihe nach beigesetzt. Die Umwandlung eines Einzelgra-bes in ein Doppelgrab und umgekehrt ist grundsätzlich ausgeschlossen.

§ 13 Aschereste und Urnenbeisetzungen

(1) Aschereste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 26 und 27 BestV entsprechen. (2) Urnen können in allen Grabarten beigesetzt werden. Urnen für Erdbestattungen und für Bestattungen in Grabkammern müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen. Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein. Schmuckurnen dürfen eine Höhe von 40 cm nicht überschreiten. (3) Naturnahe Urnengräber sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist abgegeben werden. In jedem naturnahen Urnengrab wird nur eine Urne beigesetzt, die Urne muss aus leicht verrottba-rem Material bestehen. Die Graboberfläche des naturnahen Urnengrabes wird durch die Stadt gestaltet und gepflegt. In naturnahen Urnengräbern kann eine Bestattung ohne den Hinweis auf den Verstorbenen vorgenommen werden. Die Anbringung und Gestaltung eines Namenschildes (Vorname, aktueller Familienname) ist nach Vorgabe der Stadt an der entsprechenden Tafel angebracht werden. (4) In anonymen Urnengrabstätten darf eine Urne der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 25 cm mal 25 cm je Urne für die Dauer der Ruhefrist beigesetzt. Diese Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Sie werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen ent-spricht. (5) In einer Urnengrabstätte dürfen die Aschereste mehrerer Verstorbener einer Familie (vgl.

§ 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV) beigesetzt werden. Die maximale Urnenanzahl mit gleichzeitig

laufender Ruhefrist wird auf

a) vier Urnen bei Urnengräbern,

b) zwei Urnen bei Urnennische 2-fach,

c) vier Urnen bei Urnennische 4-fach und

d) zwei Urnen bei Urnenstelen begrenzt. (6) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 17 und 18 entsprechend. (7) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Urnengrabstätte nicht mehr verlängert, ist die Stadt berechtigt bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte, an einer von ihr be-stimmten Stelle des Friedhofs Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen. (8) Soweit sich nicht aus dieser Friedhofsatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 14 Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in ge-schlossenen Feldern) obliegt ausschließlich der Stadt Bad Neustadt a. d. Saale.

§ 15 Sternenkinderfeld

Die Nutzung dieses Feldes auf dem Altstadtfriedhof regelt die Vereinbarung „Sternenkinder“ vom 21.07.2021.

§ 16 Größe der Grabstätten

(1) Für die Einteilung der Grabstätten sind die Belegungspläne maßgebend. Die Gräber wer-den nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße: Grabart: Länge: Breite: Tiefe:

Einzelgräber 2,00 m 0,80 m >= 2,30 m (tief) >= 1,60 m (normal) Doppelgräber 2,00 m 2,00 m >= 2,30 m (tief) >= 1,60 m (normal) Grabkammer 2,00 m 0,80 m

Urnengräber 1,00 m 0,80 m >=0,80 m

Naturnahe Urnengräber 0,40 m 0,40 m >=0,80 m

(2) Für Doppelgrabkammern ergibt sich die Tiefe bauartbedingt. (3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen durch mindestens 0,30 m voneinander getrennt sein. (4) Die Grabgröße kann gegebenenfalls auf einzelnen Friedhöfen abweichen. Die endgültige Grabgröße erfolgt nach Rücksprache mit dem Friedhofsamt.

§ 17 Rechte an Grabstätten

(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlässlich eines Todesfalles erfolgt. (2) Das Nutzungsrecht an Grabstätten wird nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Grabkunde). (3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten, mit Ausnahme der naturnahen und anonymen Urnen-gräber, kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr analog § 31 dieser Satzung oder in Abständen 5, 10, 15 oder 20 Jahre verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung beim Friedhofsamt be-antragt und der Platzbedarf des betreffenden Friedhofs dies zulässt.

(4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Stadt über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in ge-rader Linie und der Erben oder die Pflege des Grabes rechtzeitig von der Stadt benach-richtigt. (5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist der zu bestattenden Leichen oder Urnen über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefristen zu erwerben. (6) Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklärung durch den Friedhofsträger wirksam. (7) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist dem Friedhofsamt mitzuteilen. (8) Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

§ 18 Übertragung von Nutzungsrechten

(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungs-rechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Abkömmling beanspru-chen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. (2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines lau-fenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungs-berechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nut-zungsrecht auf Antrag

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über den eingetragenen Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,

c) auf die Kinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigten ihrer Väter oder Mütter,

e) auf die Eltern,

f) auf die leiblichen Geschwister,

g) die Kinder der Geschwister des Verstorbenen,

h) die Stiefkinder,

i) auf die Stiefgeschwister,

j) auf die nicht unter a) -h) fallenden Erben

k) die Verschwägerten ersten Grades übertragen werden. Innerhalb dieser Reihenfolge hat die ältere Person das Vorrecht vor der jüngeren.

Stimmen die Vorberechtigten zu, so kann auf Antrag im begründeten Einzelfall das Nut-zungsrecht auch auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten übertragen werden. (3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Grabur-kunde) (4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Be-statteten eine persönliche Verbindung hatten. (5) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt das Friedhofsamt auf Kosten eines Verpflichteten für die Erstanlage (Aufstellung eines mehrfach verwend-baren Grabmals, Begrünung) und die Pflege der Grabstätte während der Ruhefrist. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.

§ 19 Pflege und Instandhaltung der Gräber

(1) Jede Grabstätte ist spätestens drei Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. (2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 17 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und In-standhaltung des Grabes verpflichtet. (3) Die Urnenbauwerke und dessen Umfeld werden durch die Stadt gestaltet und gepflegt. Grabsteine oder sonstiges Grabzubehör (Kerzen, Laternen, Blumengestecke, usw.) dür-fen in den Bereichen der Urnennischen nicht abgelegt werden. (4) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonstig Verpflichtete (siehe § 17 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn das Friedhofsamt unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichte-ten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 38). (5) Sind der Aufenthalt bzw. die Existenz des Nutzungsberechtigten oder des sonstig Ver-pflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf die-ser Frist ist das Friedhofsamt berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. § 17 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.

§ 20 Gärtnerische Gestaltung der Gräber

(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art Ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem beson-deren Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.

(2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Stadt ausge-führt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Stadt zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden. (3) Das Anpflanzen hoch gewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartiger Pflanzen, Bäume) bedarf der Erlaubnis der Stadt. Die Höhe der Anpflanzungen darf 80 cm nicht überschreiten. (4) Der Schnitt und die Beseitigung von zu stark wachsenden oder von absterbenden Bäu-men und Sträuchern kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme vom Nut-zungsberechtigten nicht innerhalb der hierfür gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten vom Friedhofsamt auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 38). (5) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. (6) Das Ablegen von Grabschmuck ist an den Urnenmauernischen nicht vorgesehen. Es wird nach einer Bestattung und an Trauertagen für die Zeit von ca. 14 Tagen geduldet und bei Bedarf durch den Bauhof entfernt. (7) Das Ablegen von Gedenksteinen, Grabsteinen oder sonstigem Grabschmuck (Lichter, Kuscheltiere, usw.) am Sternenkinderfeld ist untersagt. Im Einzelfall werden Blumenabla-gen für einen Zeitraum von 14 Tagen geduldet und bei Bedarf vom Bauhof entfernt.

§ 21 Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) In den Belegungsplänen können für die Bepflanzung der Grabstätten kleinere Flächen als die Grabstättengröße vorgeschrieben und nähere Regelungen über die Art der Bepflan-zung und die Gestaltung der Grabstätten getroffen werden. Nicht zugelassen sind insbe-sondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Einfassungen jeder Art, Grabgebinde aus künstlichem Werkstoff und das Aufstellen von Bänken. (2) Die Einteilung der Grabplätze und die Maße für die oberirdischen Teile der Grabstätten richten sich nach den Friedhofsplänen. (3) Im Friedhof Lebenhan und in Abteilung F des Friedhofes Brendlorenzen sind aufgrund der besonderen Bodenverhältnisse keine Tiefengräber zulässig. Dies kann im Friedhof Le-benhan durch Einbau einer Grabkammer mit Drainageanschluss ermöglicht werden. (4) Für den Bereich der Abteilung A im Friedhof Brendlorenzen wird ein Bestattungsstopp verfügt. (5) Für den Friedhof Lebenhan besteht auf Grund der vorhandenen Bodenverhältnisse grund-sätzlich die Verpflichtung zum Einbau von Grabkammern. (6) Im Friedhof Gartenstadt ist ein Urnengräberfeld für anonyme Bestattungen angelegt.

§ 22 Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften

In den Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen die Grabstätten in Herrichtung und Pflege lediglich den allgemeinen Anforderungen (§§ 19 und 20).

§ 23 Vernachlässigung der Gräber

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungs-berechtigte auf schriftliche Anforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden und angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsbe-rechtigte nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Be-kanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte. (2) Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Grabstätten von der Stadt abgeräumt, einge-ebnet und eingesät werden. Das Nutzungsrecht kann daraufhin ohne Entschädigung ent-zogen werden. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte letztmalig schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist er weiterhin nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, hat noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender vierwöchiger Hin-weis auf der Grabstätte zu erfolgen. (3) In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grab-mal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbar-keit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

IV. Grabmale

§ 24 Allgemeines

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen. Sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte aller Verstorbenen gewahrt ist. (2) Als Grabmal für Urnennischen dient die Abdeckplatte. Diese ist vom Nutzungsberechtig-ten nach Vorgabe der Stadt zu erwerben und geht nach Ablauf des Nutzungsrechts in das Eigentum des ehemaligen Nutzungsberechtigten über. Die Abdeckplatte muss so gestal-tet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist und dem Friedhofszweck entsprechen.

§ 25 Größe von Grabmalen und -einfassungen

(1) Grabmale dürfen folgende Höchstmaße nicht überschreiten: Kinder- und Urnengrabstätten

1,00 m Einstellige Grabstätten Erwachsene

1,20 m Zweistellige Grabstätten Erwachsene und Grüfte

1,30 m (2) Grabeinfassungen dürfen in den Rasenteilen der städtischen Friedhöfe folgende Aus-maße nicht überschreiten: Gemessen und ausgehend von der Hinterkante und der Mitte des Grabsteines bei

a) Einzelgräbern

0,80 m Breite x 1,25 m Länge

b) Doppelgräbern

1,25 m Breite x 1,40 m Länge

c) Urnengräbern

0,60 m Breite x 1,20 m Länge In den Rasenteilen der städtischen Friedhöfe ist der Einbau eines Metallrahmens in den o.g. Größen erlaubt. Der Einbau erfolgt bodengleich. Andere Materialien als Metall sind nicht erlaubt. Bei Nachbestattungen erfolgt der Ausbau, die Lagerung und der anschließende Wieder-einbau durch den Nutzungsberechtigten bzw. durch ein von ihm beauftragtes Unterneh-men. Alternativ kann die Pflanzfläche ohne Einbau einer Einfassung (Metallrahmen) durch Ab-stechen der Rasenkante hergestellt werden. Außerdem ist es möglich, oberirdisch auf eine Pflanzfläche zu verzichten. In diesen Fällen wird die Fläche mit Rasen eingesät. Es besteht die Möglichkeit einen Ablagestein bzw. eine Ablageplatte mittig vor den Grabstein zu legen. Diese dürfen das Maß von 0,50 m x 0,50 m nicht überschreiten und müssen ebenfalls bodengleich installiert werden.

(3) Eine Überschreitung der Höhe nach Abs. 1 ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den übrigen Bestimmungen dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und die Stadt die Erlaubnis erteilt. Zur Erlaubnis kann die Stadt gesonderte Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen. (4) Wird ein Grab in einer Lücke einer bestehenden Grabreihe angelegt, muss bei Errichtung der Grabeinfassung beachtet werden, dass ein Durchgang von mindestens 0,30 m ver-bleibt. Die Außenmaße sind gegebenenfalls entsprechend zu reduzieren.

§ 26 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen

(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Stadt. Die Stadt ist be-rechtigt, soweit es zur Wahrung der Rechte Dritter notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sons-tige bauliche Anlagen beziehen. (2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales oder der baulichen Anlage bei der Stadt durch den Grabnutzungsberechtigten oder dessen Beauf-tragen zu beantragen, wobei die Maße des § 16 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist zweifach beizufügen:

a) der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der bauli-chen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe der Maße, des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, Der Form und der Anordnung.

b) Maßstabsgetreue Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe der Maße, des Materials. Seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. (3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 24 und 25 dieser Satzung entspricht. (4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nut-zungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Sind der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonstig Verpflichte-ten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der

Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Stadt berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonstig Verpflichteten das Grabmal zu entfer-nen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 24 und 25 widerspricht (Ersatzvornahme, § 38) (5) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holzta-feln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden. (6) Es dürfen nur Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein aufgestellt werden, die dem Friedhofszweck (§2) entsprechen und nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Ar-beitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) her-gestellt worden sind. Die Herstellung umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Ge-winnung des Natursteins bis zum Endprodukt (Art. 9a Abs. 1 BestG). Nachweise sind gemäß Art 9a Abs. 2 oder 3 BestG zu erbringen.

§ 27 Gründung, Erhaltung und Entfernung

(1) Jedes Grabmal muss seine Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neusten Bestimmunen und den anerkannten Re-geln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errich-tung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Technische Anlei-tung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) in der zur Zeit der Errichtung des Grabmals geltenden Fassung. Bei Doppelgrabkammern ist das Grabmal auf den vor-handenen Denkmalssockel fachgerecht zu befestigen. (2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zu-stand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 17 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 38). Kann aufgrund einer akut drohenden Gefahren durch ein nicht standsicheres Grab-mal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger be-rechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder um-zulegen. (3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jeden durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigun-gen der Grab- und Friedhofsanlagen. (4) Grabmale und bauliche Anlagen (§§ 24, 25 und 26) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Stadt entfernt werden. (5) Nach Ablauf der Ruhefrist und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entspre-chenden Aufforderung der Stadt durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 17 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner

Verpflichtung nicht nach, kann ihn das Friedhofsamt unter erneuter Fristsetzung auffor-dern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Her-beiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonstig Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvor-nahme, § 38). Sind der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonstig Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Auf-forderung. Nach Ablauf dieser Frist ist das Friedhofsamt berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines sonstig Verpflichteten abzuräumen und ein-zuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigen-tumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofträ-gers über. (6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früherer Zeit gelten, unterstehen dem beson-deren Schutz der Stadt. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Stadt.

§ 28 Anlieferung

(1) Beim Liefern von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen sind der Stadt vor der Er-richtung vorzulegen:

a) die Gebührenempfangsbescheinigung,

b) der genehmigte Entwurf,

c) die genehmigte Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole. (2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Fried-hofseingang von der Stadt überprüft werden können.

V. Bestattungsvorschriften

§ 29 Ruhefristen

(1) Im Friedhof Lebenhan beträgt die Ruhefrist

a) bei Leichen von Erwachsenen:

30 Jahre

b) bei Leichen von Kindern bis zum vollendeten 6. Lebensjahr:

15 Jahre (2) Im Übrigen beträgt die Ruhefrist für Leichen

a) Allgemein:

20 Jahre

b) bei Leichen von Kindern bis zum vollenden 6. Lebensjahr:

15 Jahre

c) bei Grabkammern:

12 Jahre

d) für Aschenreste:

10 Jahre

e) bei einer Beisetzung in Grüften:

20 Jahre (3) Die Ruhefristen werden ab dem Beerdigungstag taggenau berechnet.

§ 30 Leichenhaus

(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Ascheresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis des Friedhofsamtes betreten werden. (2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsicht-lichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können Hinterbliebene die Verstorbenen wäh-rend der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Be-stimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender An-ordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarz-tes. (3) Für die Beschaffung von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV. (4) Leichenhäuser, Aussegnungshallen, Aufbewahrungsräume usw. sind von den Benutzern, das heißt von den Bestattungsunternehmen oder den sonstigen gewerblichen Betrieben, in einem ordnungsgemäßen Zustand zu hinterlassen.

§ 31 Leichenhausbenutzungszwang

(1) Jede Leiche ist am Tag der Bestattung spätestens zwei Stunden vor der Bestattung in ein städtisches Leichenhaus zu verbringen. (2) Dies gilt nicht, wenn

a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u.a.) einge-treten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,

b) die Leiche zum Zweck der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur frühe-ren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird,

c) die Leiche in einem Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.

§ 32 Leichentransport

Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen (§ 13 BestV) zu benut-zen. Die Beförderung der Leichen hat ausschließlich durch ein geeignetes Bestattungsunter-nehmen zu erfolgen.

§ 33 Leichenbesorgung

Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch einen geeigneten Bestatter zu er-folgen.

§ 34 Friedhofs- und Bestattungspersonal

(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf den städtischen Friedhöfen werden zur Benutzung angeordnet (Benutzungszwang) und von der Stadt hoheitlich ausgeführt, hierzu zählen insbesondere

a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,

b) das Versenken des Sarges, c) die Beisetzung von Urnen,

d) die Überführung des Sarges/der Urne von der Leichenhalle zur Grabstätte einschließ-lich der Stellung der Träger,

e) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Ur-nen) einschließlich notwendiger Umsargungen, f) das Ausschmücken (Grundausstattung mit Trauerschmuck) einer Örtlichkeit (Aufbah-rungsraum und/oder Aussegnungshalle oder Grabstelle). Die Stadt kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeit ein Bestattungsunterneh-men als Erfüllungsgehilfen beauftragen. (2) Auf Antrag kann das Friedhofsamt von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs. 1 Buchst. d befreien. (3) Bei Bestattungen in bestehende Gräber hat der Grabnutzungsberechtigte vorher das Grabzubehör entfernen zu lassen. Ist es notwendig beim Ausheben des Grabes Grab-male, Fundamente oder Grabzubehör zu entfernen, sind die dadurch entstandenen Kos-ten durch den Grabnutzungsberechtigten zu erstatten.

§ 35 Bestattung

Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen, die Bestattung von Leichen oder Leichenteilen in Grabkammern sowie die Beisetzung von Ascheurnen unter der Erde bzw. in Urnennischen und Grabkammern. Die Bestattung ist durch-geführt, wenn das Grab verfüllt oder die Urnennische bzw. die Grabkammer geschlossen ist.

§ 36 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Stadt anzuzeigen; die erfor-derlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Stadt im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest. Die Bestattungen erfolgen werktags von Montag bis Freitag jeweils um 10 Uhr oder um 14 Uhr. Folgen zwei Feiertage aufeinander, kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag durchgeführt werden. Die Bestattungs- und Beförderungspflichten des § 19 BestV bleiben unberührt und sind einzuhalten. (3) In begründeten Ausnahmefällen sind Abweichungen von den Bestattungszeiten in Abs. 2 in Absprache und nach Genehmigung durch das Friedhofsamt möglich.

§ 37 Exhumierung und Umbettung

(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis des Friedhofsamtes. Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines wichtigen Grundes und eines Antrages des Grabnut-zungsberechtigten. (2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchs-zeiten erfolgen. (3) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen. (4) Im Übrigen gilt § 21 BestV.

VI. Schlussbestimmungen

§ 38 Anordnungen und Ersatzvornahme

(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflich-tungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten. (2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Stadt die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen las-sen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.

§ 39 Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 40 Haftung

(1) Die Stadt haftet unbeschadet Absatz 2 nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen durch dritte Personen oder durch Tier entstehen. (2) Die Stadt haftet nur dann für Schäden, die sich aus der Benutzung der Bestattungsein-richtungen (§ 1) ergeben, wenn eine Person, deren sich die Stadt zur Erfüllung ihrer Ver-pflichtungen bedient, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

§ 41 Alte Rechte

Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter o-der unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 15 Abs. 1 oder § 16 Abs. 3 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhefrist der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

§ 42 Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. m. § 17 OWiG kann mit Geldbuße von mindestens fünf Euro und höchstens eintausend Euro belegt werden, wer

a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt (§§ 31, 34),

b) eine erforderliche Erlaubnis der Stadt nicht einholt (§§ 9, 25, 26, 34, 37), c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nicht satzungsge-mäß vornimmt (§§ 19 bis 28),

d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Or-tes entsprechend verhält (§ 8) oder die festgelegten Verbote missachtet (§§ 8, 9).

§ 43 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.04.2024 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Bad Neustadt a. d. Saale vom 27.09.2012 außer Kraft.

Bad Neustadt a. d. Saale, den 08.03.2024

Michael Werner Erster Bürgermeister

Verfahrensvermerke:

Beschlussfassung: Diese Satzung wurde vom Stadtrat in der Sitzung am 07.03.2024 beschlossen.

Bekanntmachung: Diese Satzung wurde gemäß § 38 GeschO am 08.03.2024 durch Niederlegung in der Verwal-tung amtlich bekanntgemacht. Auf die Niederlegung wurde durch Bekanntmachung auf der Homepage der Stadt Bad Neustadt a. d. Saale in der Zeit vom 08.03.2024 bis 31.03.2024 hingewiesen. Weiterhin wurde auf die Niederlegung durch Aushänge in den städtischen Aus-hangkästen hingewiesen (§ 38 Abs. 3 GeschO).

Inkrafttreten/Außerkrafttreten: Diese Satzung tritt am 01.04.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofs- und Bestattungssatzung vom 27.09.2012 außer Kraft.

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Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 97xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Bad Neustadt a.d.Saale anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Bad Neustadt a.d.Saale
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 220 € (Urne) bzw. 550 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Bad Neustadt a.d.Saale (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
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5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 97xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
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6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
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Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
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8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
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9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
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Ihre persönliche Kalkulation für Bad Neustadt a.d.Saale:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €